Beschluss
7 K 446/22 We
VG Weimar 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWEIMA:2022:0830.7K446.22WE.00
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Leitsätze
1. Erklären die Beteiligten nach Aufhebung eines Dublin-Bescheides durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wegen Ablaufs der Überstellungsfrist (Art. 29 Abs. 1 Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013)) die Hauptsache übereinstimmend für erledigt, so ist maßgeblicher Zeitpunkt für die nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffende Billigkeitsentscheidung derjenige der Aufhebung des Dublin-Bescheides (Anschluss an Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18.05.2020, Az. 3 ZB 20.50004, 3 ZB 20.50005).(Rn.6)
2. Bei der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist in erster Linie darauf abzustellen, wer bei Fortsetzung der Streitsache voraussichtlich unterlegen wäre (Erfolgsgrundsatz).(Rn.4)
3. Einer Heranziehung des Sinn und Zwecks der Regelung des § 34 a Abs. 3 BVerfGG im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht bereits der im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht - jedoch nicht vor dem Fachgericht - geltende Grundsatz des Selbstbehaltes der eigenen Auslagen entgegen.(Rn.4)
4. Das Ergebnis des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 10.01.2022, Az. 2 BvR 679/21, ist auf die Kostenentscheidung des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht übertragbar.(Rn.4)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erklären die Beteiligten nach Aufhebung eines Dublin-Bescheides durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wegen Ablaufs der Überstellungsfrist (Art. 29 Abs. 1 Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013)) die Hauptsache übereinstimmend für erledigt, so ist maßgeblicher Zeitpunkt für die nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffende Billigkeitsentscheidung derjenige der Aufhebung des Dublin-Bescheides (Anschluss an Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18.05.2020, Az. 3 ZB 20.50004, 3 ZB 20.50005).(Rn.6) 2. Bei der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist in erster Linie darauf abzustellen, wer bei Fortsetzung der Streitsache voraussichtlich unterlegen wäre (Erfolgsgrundsatz).(Rn.4) 3. Einer Heranziehung des Sinn und Zwecks der Regelung des § 34 a Abs. 3 BVerfGG im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht bereits der im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht - jedoch nicht vor dem Fachgericht - geltende Grundsatz des Selbstbehaltes der eigenen Auslagen entgegen.(Rn.4) 4. Das Ergebnis des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 10.01.2022, Az. 2 BvR 679/21, ist auf die Kostenentscheidung des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht übertragbar.(Rn.4) Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Nachdem der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Frage zu befinden, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Diese Entscheidung ist in das billige Ermessen des Gerichts gestellt, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts ist in erster Linie darauf abzustellen, wer bei Fortsetzung der Streitsache voraussichtlich unterlegen wäre. Maßgeblich für die Beantwortung dieser Frage ist die Sach- und Rechtslage unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses, mithin die Erfolgsaussicht der Klage ohne Berücksichtigung des erledigenden Ereignisses. Als Konsequenz des Veranlassungsprinzips ist daher Ausgangspunkt der Kostenverteilung der Erfolgsgrundsatz, sodass kostenpflichtig in der Regel diejenige Seite wird, die im Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Ist dagegen der Ausgang des Rechtsstreits noch offen, kommt eine Kostenentscheidung in Betracht, die jede Partei gleichmäßig belastet. Schließlich fällt bei der nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffenden Entscheidung noch erheblich ins Gewicht, wer das erledigende Ereignis herbeigeführt hat (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.05.2020, Az.: 3 ZB 20.50004, 3 ZB 20.50005, Rn. 2 – Fundstelle: juris; Clausing in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 42. EL, Februar 2022, VwGO § 161 Rn. 22 – abgerufen bei beck-online; Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 26. Auflage 2020, § 161 Rn. 16). Die dem entsprechend im fachgerichtlichen Verfahren vorzunehmende überschlagsmäßige Würdigung der Erfolgsaussicht einer Klage unterscheidet sich folglich von der Prüfung der Auslagenerstattung nach § 34a BVerfGG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.03.2021, Az.: 2 BvQ 18/21, Rn. 3 – Fundstelle: beck-online; BeckOK BVerfGG/Scheffczyk, 13. Ed., 01.06.2022, BVerfGG § 34a Rn. 17a), sodass die Beklagte mit ihrem Verweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 10.01.2022, Az. 2 BvR 679/21, und die dort tenorierte Ablehnung der Auslagenerstattung durch die Beklagte nicht durchdringt. Die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes verweist auf den im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht geltenden Grundsatz des Selbstbehaltes der eigenen Auslagen, welcher durch die Regelung des § 34a Abs. 3 BVerfGG eine Durchbrechung erfährt (vgl. BeckOK BVerfGG/Scheffczyk, 13. Ed., 01.06.2022, BVerfGG § 34a Rn. 1, 13). Diesen Grundsatz kennt das verwaltungsgerichtliche Fachverfahren bereits nicht, sondern stellt vielmehr im Ausgangspunkt der Kostenverteilung auf einen Erfolgsgrundsatz ab (siehe vorheriger Absatz). Überdies entsprechen die in § 34a Abs. 3 BVerfGG enthaltenen Billigkeitsgesichtspunkte nicht ohne weiteres denen des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Deutlich wird dies in dem dem BVerfG-Beschluss vom 10.01.2022 zugrundliegenden Fall u.a. daran, dass das Bundesverfassungsgericht von einer (ausnahmsweisen) Auslagenerstattung absieht, weil für die Aufhebung des Dublin-Bescheides durch die Beklagte offensichtlich kein Bezug zu der im Beschwerdeverfahren geäußerten Auffassung des dortigen Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts München ersichtlich war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.01.2022, Az. 2 BvR 679/21, Rn. 4 – Fundstelle: juris; BeckOK BVerfGG/Scheffczyk, 13. Ed., 01.06.2022, BVerfGG § 34a Rn. 17). Auf die Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, die Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde oder die Frage nach dem jeweiligen beteiligten-bezogenen Einflussbereich des prozessrelevanten (Erledigungs-)Ereignisses kam es gerade nicht an. Es entspricht im vorliegenden Fall billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen, da sie bei Fortsetzung der Streitsache (ohne das erledigende Ereignis) voraussichtlich unterlegen wäre. Der verfahrensgegenständliche und vollziehbare Dublin-Bescheid vom 28.02.2022 ist mit Ablauf der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO rechtswidrig geworden. Dieser Ablauf der Überstellungsfrist stellt jedoch – entgegen der beklagtenseitigen Ansicht – nicht bereits das erledigende Ereignis dar. Erst mit der Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.07.2022 hat die Beklagte das erledigende Ereignis herbeigeführt, denn erst im Zeitpunkt der Zustellung bzw. Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides hat die Beklagte dem Klagebegehren des Klägers auf Aufhebung des Dublin-Bescheides vom 28.02.2022 und anschließende Durchführung eines nationalen Asylverfahrens entsprochen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.05.2020, Az.: 3 ZB 20.50004, 3 ZB 20.50005, Rn. 3 – Fundstelle: juris). Die Beklagte wäre folglich ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses im Rechtstreit unterlegen. Dies hat die Beklagte im Übrigen auch durch die Herbeiführung des erledigenden Ereignisses und die Klaglosstellung des Klägers zu erkennen gegeben. Die Auffassung der Beklagten, der verfahrensgegenständliche Bescheid sei bis zum Ablauf der Überstellungsfrist rechtmäßig gewesen und dies müsse sich in der Kostenentscheidung niederschlagen, überzeugt dabei nicht und würde dem maßgeblichen Blick auf die Erfolgsaussicht der Klage unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses nicht Rechnung tragen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.05.2020, Az.: 3 ZB 20.50004, 3 ZB 20.50005 – Fundstelle: juris). Ebenso wenig fällt ins Gewicht, dass die Ausländerbehörde für die Durchführung der Überstellung zuständig ist und damit – nach Ansicht der Beklagten und des zitierten Beschlusses des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 21.10.2021, Az.: 1 K 171/21 – die mangelnde Vollziehung des verfahrensgegenständlichen Dublin-Bescheides vom 28.02.2022 nicht dem Einflussbereich der Beklagten zuzurechnen sei. Die Beklagte verkennt dabei, dass sie das Abschiebungsverfahren während dessen Dauer „unter Kontrolle zu halten“ hat und damit auch ihrem Einflussbereich untersteht. Dies ergibt sich bereits aus § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Sie hat während des Abschiebungsverfahrens stets zu prüfen, ob etwa nachträglich Abschiebungshindernisse entstehen, die zur Aufhebung der Abschiebungsanordnung führen. Ungeachtet dessen, dass die Zurechnung eines Verhaltens der Ausländerbehörde zu Lasten des Asylbewerbers unbillig wäre (und auch der Ablauf der Überstellungsfrist nicht vom Asylbewerber/Kläger veranlasst wurde), kann sich die Beklagte bei einem Ablauf der Überstellungsfrist daher nicht auf ein kostenentlastendes, außerhalb ihres Einflussbereiches liegendes Ereignis berufen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.05.2020, Az.: 3 ZB 20.50004, 3 ZB 20.50005, Rn. 7 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 17.9.2014, Az.: 2 BvR 1795/14 – Fundstellen: juris; Clausing in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 42. EL, Februar 2022, VwGO § 161 Rn. 24). Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).