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Beschluss

7 K 601/22 We

VG Weimar 7. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Erklären die Beteiligten nach Aufhebung eines Dublin-Bescheides durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wegen Ablaufs der Überstellungsfrist (Art 29 Abs 1 Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013)) die Hauptsache übereinstimmend für erledigt, so ist bei der Kostenentscheidung nach § 161 Abs 2 S 1 VwGO gleichermaßen zu berücksichtigen, wer bei Fortsetzung der Streitsache voraussichtlich unterlegen wäre (hier: die beklagte Bundesrepublik Deutschland) und ob der betroffene Ausländer – aufgrund seiner Ausreisepflicht - von der Möglichkeit der staatlich überwachten freiwilligen Ausreise nach Art 7 Abs 1 Buchst a Dublin-DVO (juris: EUV 118/2014), Art 26 Abs 2 S 1 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013)  (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015, Az.: 1 C 26/14, Rn. 15, 18) Gebrauch machen wollte. (Rn.13) 2. Keine Anwendung des Rechtsgedankens eines sofortigen Anerkenntnisses nach § 156 VwGO.(Rn.12) 3. Änderung der Rechtsprechung der 7. Kammer des VG Weimar (Aufgabe: Beschluss vom 30.08.2022, Az.: 7 K 446/22 We)(Rn.5)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens haben der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte zur tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erklären die Beteiligten nach Aufhebung eines Dublin-Bescheides durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wegen Ablaufs der Überstellungsfrist (Art 29 Abs 1 Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013)) die Hauptsache übereinstimmend für erledigt, so ist bei der Kostenentscheidung nach § 161 Abs 2 S 1 VwGO gleichermaßen zu berücksichtigen, wer bei Fortsetzung der Streitsache voraussichtlich unterlegen wäre (hier: die beklagte Bundesrepublik Deutschland) und ob der betroffene Ausländer – aufgrund seiner Ausreisepflicht - von der Möglichkeit der staatlich überwachten freiwilligen Ausreise nach Art 7 Abs 1 Buchst a Dublin-DVO (juris: EUV 118/2014), Art 26 Abs 2 S 1 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015, Az.: 1 C 26/14, Rn. 15, 18) Gebrauch machen wollte. (Rn.13) 2. Keine Anwendung des Rechtsgedankens eines sofortigen Anerkenntnisses nach § 156 VwGO.(Rn.12) 3. Änderung der Rechtsprechung der 7. Kammer des VG Weimar (Aufgabe: Beschluss vom 30.08.2022, Az.: 7 K 446/22 We)(Rn.5) Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens haben der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte zur tragen. Nachdem der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, ist gemäß § 161 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur noch über die Frage zu befinden, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Diese Entscheidung ist in das billige Ermessen des Gerichts gestellt, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts ist in erster Linie darauf abzustellen, wer bei Fortsetzung der Streitsache voraussichtlich unterlegen wäre. Maßgeblich für die Beantwortung dieser Frage ist die Sach- und Rechtslage unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses, mithin die Erfolgsaussicht der Klage ohne Berücksichtigung des erledigenden Ereignisses. Als Konsequenz des Veranlassungsprinzips ist daher Ausgangspunkt der Kostenverteilung der Erfolgsgrundsatz, sodass kostenpflichtig in der Regel diejenige Seite wird, die im Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Ist dagegen der Ausgang des Rechtsstreits noch offen, kommt eine Kostenentscheidung in Betracht, die jede Partei gleichmäßig belastet. Schließlich fällt bei der nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffenden Entscheidung noch erheblich ins Gewicht, wer das erledigende Ereignis herbeigeführt hat (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.05.2020, Az.: 3 ZB 20.50004, 3 ZB 20.50005, Rn. 2 – Fundstelle: juris; Clausing in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 42. EL, Februar 2022, VwGO § 161 Rn. 22 – abgerufen bei beck-online; Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 26. Auflage 2020, § 161 Rn. 16). Die dem entsprechend im fachgerichtlichen Verfahren vorzunehmende überschlagsmäßige Würdigung der Erfolgsaussicht einer Klage unterscheidet sich folglich von der Prüfung der Auslagenerstattung nach § 34a Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG – vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.03.2021, Az.: 2 BvQ 18/21, Rn. 3 – Fundstelle: beck-online; BeckOK BVerfGG/Scheffczyk, 13. Ed., 01.06.2022, BVerfGG § 34a Rn. 17a), sodass die Beklagte mit ihrem Verweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 10.01.2022, Az. 2 BvR 679/21, und die dort tenorierte Ablehnung der Auslagenerstattung durch die Beklagte nicht durchdringt. Die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes verweist auf den im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht geltenden Grundsatz des Selbstbehaltes der eigenen Auslagen, welcher durch die Regelung des § 34a Abs. 3 BVerfGG eine Durchbrechung erfährt (vgl. BeckOK BVerfGG/Scheffczyk, 13. Ed., 01.06.2022, BVerfGG § 34a Rn. 1, 13). Diesen Grundsatz kennt das verwaltungsgerichtliche Fachverfahren bereits nicht, sondern stellt vielmehr im Ausgangspunkt der Kostenverteilung auf einen Erfolgsgrundsatz ab (siehe vorheriger Absatz). Überdies entsprechen die in § 34a Abs. 3 BVerfGG enthaltenen Billigkeitsgesichtspunkte nicht ohne weiteres denen des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Deutlich wird dies in dem dem BVerfG-Beschluss vom 10.01.2022 zugrundliegenden Streitgegenstand u.a. daran, dass das Bundesverfassungsgericht von einer (ausnahmsweisen) Auslagenerstattung absieht, weil für die Aufhebung des Dublin-Bescheides durch die Beklagte offensichtlich kein Bezug zu der im Beschwerdeverfahren geäußerten Auffassung des dortigen Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts München ersichtlich war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.01.2022, Az.: 2 BvR 679/21, Rn. 4 – Fundstelle: juris; BeckOK BVerfGG/Scheffczyk, 13. Ed., 01.06.2022, BVerfGG § 34a Rn. 17). Auf die Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, die Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde oder die Frage nach dem jeweiligen beteiligten-bezogenen Einflussbereich des prozessrelevanten (Erledigungs-)Ereignisses kam es gerade nicht an. Es entspricht im vorliegenden Fall daher billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Kläger und der Beklagten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen (entgegen der bisherigen Ansicht der erkennenden Einzelrichterin im veröffentlichten Beschluss vom 30.08.2022, Az.: 7 K 446/22 We – Fundstelle: juris). Der Änderung der bisherigen Ansicht des Gerichts und der tenorierten Kostenfolge liegen folgende Erwägungen zugrunde: Der verfahrensgegenständliche und vollziehbare Dublin-Bescheid vom 14.03.2022 ist mit Ablauf der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) rechtswidrig geworden. Dieser Ablauf der Überstellungsfrist stellt jedoch – entgegen der beklagtenseitigen Ansicht und entgegen der Auffassung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 29.11.2022, Az. ZKO 524/22 (bisher nicht veröffentlicht) – nicht bereits das erledigende Ereignis dar. Die Entscheidung, den Asylantrag wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit als unzulässig abzulehnen und die Abschiebung anzuordnen, verliert nicht bereits durch den Ablauf der Überstellungsfrist ihre Regelungswirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2016, Az.: 1 C 24.15, Rn. 9 – Fundstelle: juris). Ohne die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides würden auch die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nicht bestehen, und die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) weiterhin Wirkung entfalten und könnten dem Kläger entgegengehalten werden. Der Kläger hat daher unzweifelhaft ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse an der vollständigen Aufhebung des streitgegenständlichen Dublin-Bescheides. Ohne die außerprozessuale Aufhebung des Bescheides durch die Beklagte hätte dem mit der Klage verfolgten Aufhebungsbegehren entsprochen werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2020, Az.: 1 C 37.19, Rn. 23 – Fundstelle: juris). Folglich hat die Beklagte erst mit der Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides durch den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.02.2023 das erledigende Ereignis herbeigeführt, denn erst im Zeitpunkt der Zustellung bzw. Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides hat die Beklagte dem Klagebegehren des Klägers auf Aufhebung des Dublin-Bescheides vom 14.03.2022 – und anschließende Durchführung eines nationalen Asylverfahrens – entsprochen (so auch BayVGH, Beschluss vom 18.05.2020, Az.: 3 ZB 20.50004, 3 ZB 20.50005, Rn. 3 – Fundstelle: juris). Die Beklagte wäre folglich ohne Eintritt dieses erledigenden Ereignisses im Rechtstreit unterlegen. Bei der Entscheidung über die Kostentragung ist auch nicht maßgeblich darauf abzustellen, dass die Ausländerbehörde für die Durchführung der Überstellung zuständig ist und damit – nach Ansicht der Beklagten sowie des Verwaltungsgerichts Meiningen in seinem (bisher nicht veröffentlichten) Beschluss vom 22.12.2022, Az.: 1 K 240/22 Me – die mangelnde Vollziehung des verfahrensgegenständlichen Dublin-Bescheides nicht dem Einflussbereich der Beklagten zuzurechnen sei. Die Beklagte und das Verwaltungsgericht Meiningen (Az.: 1 K 240/22 Me) verkennen dabei, dass die Beklagte das Abschiebungsverfahren während dessen Dauer „unter Kontrolle zu halten“ hat und damit auch ihrem Einflussbereich untersteht. Dies ergibt sich bereits aus § 34a Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG). Sie hat während des Abschiebungsverfahrens stets zu prüfen, ob etwa nachträglich Abschiebungshindernisse entstehen, die zur Aufhebung der Abschiebungsanordnung führen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014, Az.: 2 BvR 1795/14, Rn. 10; BayVGH, Beschluss vom 18.05.2020, Az.: 3 ZB 20.50004, 3 ZB 20.50005, Rn. 7 – Fundstellen: juris; VG Meiningen, Beschluss vom 14.12.2022, Az.: 2 K 521/22 Me – nicht veröffentlicht). Nicht zu überzeugen vermag auch die vom Verwaltungsgericht Meinigen in seinem Beschluss vom 22.12.2022, Az.: 1 K 240/22 Me, „praktizierte“ Heranziehung des Rechtsgedankens des § 156 VwGO, mit der Folge, dass dem klagenden Asylantragsteller die vollen Kosten aufzuerlegen sind. Sofern der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat, so fallen nach dieser Vorschrift (ausschließlich) dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt, wobei § 156 VwGO aufgrund einer verfahrensgegenständlichen Anfechtungsklage nicht unmittelbar zur Anwendung kommen kann und nur der Rechtsgedanke über die Billigkeitserwägungen des § 161 Abs. 2 VwGO Einlass findet (vgl. Bader in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Auflage, 2021, § 156, Rn. 1 – abgerufen bei juris). Die Beklagte hat mit ihrem Aufhebungsbescheid vom 28.02.2023 kein „sofortiges“ Anerkenntnis nach einer Klageerhebung – diese war bereits am 31.03.2022 – abgegeben (vgl. § 156 VwGO), sodass das Verwaltungsgericht Meiningen (Az.: 1 K 240/22 Me) auf den Ablauf der Überstellungsfrist und die daraufhin erfolgte Reaktion seitens der Beklagten abstellen musste. Ob der Rechtsgedanken des § 156 VwGO aufgrund des Erlasses des Aufhebungsbescheides hier 11 Tagen nach Ablauf der Überstellungsfrist als „sofort“ tauglich erscheint, mag dahinstehen. Ein alleiniger Rückgriff auf diese Regelung berücksichtigt nämlich nicht die „verpasste“ Überstellung des Klägers durch die Beklagte zwischen dem Erlass des streitgegenständlichen Dublin-Bescheides bis zum Ablauf der Überstellungsfrist und damit das zurechenbare Verhalten der Beklagten zum Zeitpunkt des Eintrittes des erledigenden Ereignisses (Erlass des Aufhebungsbescheides). Mit Blick auf die vom hiesigen Gericht nicht vertretene Ansicht des Verwaltungsgerichts Meiningen (Az.: 1 K 240/22 Me), dass die Überstellung in den für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat keine Angelegenheit der Beklagten, sondern einzig der für den Vollzug zuständigen Ausländerbehörde sei, mag die Kostenfolge des Verwaltungsgerichts Meiningen (Az.: 1 K 240/22 Me) konsequent sein. Bezogen auf die seitens des erkennenden Gerichts (und des VG Meiningen in seinem Beschluss vom 14.12.2022, Az.: 2 K 521/22 Me – nicht veröffentlicht) vertretene Auffassung, dass die Beklagte das Abschiebungsverfahren während dessen Dauer „unter Kontrolle“ zu halten hat, kann diese Kostenfolge keine Geltung beanspruchen. Wenngleich – in erster Linie – die Beklagte nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses im Rechtstreit unterlegen wäre, sind jedoch im vorliegenden Fall im Rahmen der Ermessensentscheidung des Gerichts („nach billigem Ermessen“) auch andere Gesichtspunkte/Ermessenserwägungen zu berücksichtigen, zumal das Gericht insoweit über einen weiten Ermessensspielraum verfügt (vgl. BayVerfGH, Beschluss vom 14.12.2016, Az.: Vf. 98-VI-14, Rn. 32 – Fundstelle: juris; Clausing in: Schoch/Schneider, 43. EL August 2022, VwGO § 161 Rn. 22 – abgerufen bei beck-online). Dem folgend ist unabhängig vom voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens vorliegend maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit der Aufhebung des Bescheides ausschließlich dem Umstand der nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage infolge des Ablaufs der Überstellungsfrist Rechnung getragen und die eigene Entscheidung daran angepasst hat, ohne sich hierdurch freiwillig in die Rolle der Unterlegenen zu begeben. Vielmehr ist die Aufhebung des angefochtenen Bescheides vorliegend zwangsläufige Folge des zwischenzeitlichen Ablaufs der Überstellungsfrist (so VG Trier, Beschluss vom 10.05.2022, Az. 7 K 3007/21 TR, Rn. 5 – Fundstelle: juris). Außerdem ist für das Gericht – neben der Erfolgsaussicht der Klage bzw. dem bisherigen Sach- und Streitstand – als für die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO maßgebliches weiteres Entscheidungskriterium auch darauf abzustellen, dass der Ablauf der Überstellungsfrist durch den Kläger zumindest in gleichem Maße wie durch die Beklagte veranlasst worden ist (ebenso VG Trier, Beschluss vom 10.05.2022, Az. 7 K 3007/21 TR, Rn. 6 unter Verweis auf VG Arnsberg, Beschluss vom 16.12.2019, Az.: 9 K 1910/19.A, nicht veröffentlicht). Mit unanfechtbarem Beschluss vom 17.08.2022 (Az.: 7 E 602/22 We) hat das Gericht den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen hiesigen Klage gegen die im Bescheid der Beklagten enthaltene Abschiebungsanordnung abgelehnt, sodass der Kläger vollziehbar ausreisepflichtig wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015, Az.: 1 C 26/14, Rn. 18 – Fundstelle: beck-online). Der daraus folgenden Ausreisepflicht im Wege der staatlich überwachten Ausreise im Rahmen des Dublin-Systems (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015, Az.: 1 C 26/14, Rn. 18 – Fundstelle: beck-online) ist der Kläger jedoch nicht nachgekommen. Dabei sehen die Dublin III-VO und die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 vom 02.09.2003 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 vom 30.01.2014 (Dublin-DVO) drei Überstellungsmodalitäten vor. Möglich ist danach eine Überstellung auf Initiative des Asylbewerbers innerhalb einer vorgegebenen Frist (Art. 7 Abs. 1 lit. a) Dublin-DVO, Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO), eine bis zum Besteigen des Beförderungsmittels im Inland von einem Bediensteten des ersuchenden Staates begleitete Überstellung (Art. 7 Abs. 1 lit. b) Dublin-DVO, Art. 29 Abs. 1 UAbs. 2 Dublin III-VO) und eine bis zur Übergabe an die Behörden des zuständigen Staates eskortierte Überstellung (Art. 7 Abs. 1 lit. c) Dublin-DVO, Art. 29 Abs. 1 UAbs. 2 Dublin III-VO; BVerwG, Urteil vom 17.09.2015, Az.: 1 C 26/14, Rn. 15 – Fundstelle: beck-online). Einer Überstellung auf freiwilliger Basis – mithin ohne Verwaltungszwang – (vgl. hierzu auch den 24. Erwägungsgrund der Dublin III-VO) geht zwar einer zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht nicht vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015, Az.: 1 C 26/14, LS 1, Rn. 15 – Fundstelle: beck-online). Sie stellt aber eine gleichrangige Möglichkeit der Überstellung dar, welche auf Initiative des Ausreisepflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen durch die Verwaltungsbehörde zu ermöglichen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015, Az.: 1 C 26/14, LS 3 und 4 – Fundstelle: beck-online). Von dieser Möglichkeit hat der ausreisepflichtige Kläger jedoch keinen Gebrauch gemacht und offensichtlich auch nicht machen wollen. Ein nach dem unanfechtbaren Beschluss vom 17.08.2022 (Az.: 7 E 602/22 We) geäußertes Begehren, auf eigene Initiative nach Italien überstellt werden zu wollen, lässt sich weder dem klägerseitigen Vortrag noch dem Verwaltungsvorgang entnehmen, obschon der Kläger in den Gründen des Dublin-Bescheides (unter Nr. 3 der Begründung des Bescheides vom 14.03.2022) auf die Möglichkeit der staatlich überwachten Ausreise („Der Antragsteller wird auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise hingewiesen, sofern dies mit allen beteiligten Stellen abgestimmt ist.“) ausdrücklich hingewiesen worden ist. Dieser Umstand rechtfertigt es, den Kläger ebenfalls an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen. Da der Erlass des Aufhebungsbescheides vom 28.02.2023 folglich sowohl auf der seitens des ausreisepflichtigen Klägers ungenutzten Möglichkeit der „Überstellung auf freiwilliger Basis“ (Art. 7 Abs. 1 lit. a) Dublin-DVO) als auch darauf, dass die Beklagte den Kläger (zwangsweise) weder einer kontrollierten Ausreise noch einer in Begleitung (Art. 7 Abs. 1 lit. b) und c) Dublin-DVO, Art. 29 Abs. 1 UAbs. 2 Dublin III-VO) zugeführt hat, beruht, ist der Ablauf der Überstellungsfrist und der sich daran anschließende Aufhebungsbescheid sowohl vom Kläger als auch von der Beklagten zu verantworten. Mithin entspricht es billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO), die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte dem Kläger und der Beklagten aufzuerlegen (im Ergebnis ebenso: ThürOVG, Beschluss vom 29.11.2022, Az.: 2 ZKO 524/22, bisher nicht veröffentlicht). Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).