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Urteil

8 K 981/12 We

VG Weimar 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWEIMA:2014:1203.8K981.12WE.0A
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Leitsätze
Zur Bezeichnung eines Vereins als "rechtsextremistisch" in einem Verfassungsschutzbericht, wenn führende Mitglieder wegen Volksverhetzung verurteilt wurden.(Rn.16)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Bezeichnung eines Vereins als "rechtsextremistisch" in einem Verfassungsschutzbericht, wenn führende Mitglieder wegen Volksverhetzung verurteilt wurden.(Rn.16) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte es unterlässt, den Kläger öffentlich, insbesondere in den vom Beklagten herausgegebenen Verfassungsschutzberichten, als rechtsextremistisch zu bezeichnen. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist der allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch, der in § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB wurzelt und allgemein anerkannt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 1996, 8 B 33/96, zit. n. Juris). Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen droht (ständige Rechtsprechung der Kammer, zuletzt Urteil vom 23.10.2012, 8 K 1309/11 We). Anknüpfungspunkt für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist die hier betroffene Grundrechtsposition des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, auf das sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch der Kläger als juristische Person bzw. Personenverband im Rahmen seines Aufgabenbereichs berufen kann (BVerwG, Urteil vom 21.05.2008, 6 C 13/07, Juris), umfasst den Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der betroffenen Person in der Öffentlichkeit auszuwirken (st. Rspr. des BVerfG; vgl. Beschluss vom 14.07.2004, 1 BvR 263/03, Juris). Hierzu zählen auch das Verfügungsrecht und das Selbstbestimmungsrecht über die eigene Außendarstellung sowie der Schutz des sozialen Geltungsanspruchs, der sog. „äußeren Ehre“ als des Ansehens in den Augen anderer. Unmittelbarer Ausfluss dieses verfassungsrechtlichen Schutzanspruchs gegenüber unzulässigen Grundrechtseingriffen durch eine Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht ist ein entsprechender Unterlassungsanspruch (VGH München, Beschluss vom 16.07.2010, 10 CE 10.1201, Juris). § 16 Abs. 1 Satz 1 ThürVSG, auf den sich die Veröffentlichung der Verfassungsschutzberichte stützt, stellt eine zulässige Schranke des allgemeinen Persönlichkeitsrecht dar (vgl. VGH München, a.a.O.). Zu beachten ist allerdings, dass sich ein Verfassungsschutzbericht wesentlich von sonstigen staatlichen Verlautbarungen unterscheidet. Er zielt auf die Abwehr besonderer Gefahren; er soll die Öffentlichkeit u.a. über Bestrebungen unterrichten, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (§ 2 Abs. 1 ThürVSG). Insoweit geht eine Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht über die bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an öffentlichen Auseinandersetzungen in einem freien Kommunikations- und Interaktionszusammenhang oder an der Schaffung einer hinreichenden Informationsgrundlage für eine eigenständige Entscheidungsbildung der Bürger hinaus. Sie ist eine an die verbreiteten Kommunikationsinhalte anknüpfende, mittelbar belastende negative Sanktion gegen den Betroffenen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.05.2005, 1 BvR 1072/01, Juris). Denn angesichts der Warnfunktion des Verfassungsschutzberichts liegt bereits in der dortigen Erwähnung einer - hiernach als extremistisch eingestuften - Organisation eine Ausgrenzung und Stigmatisierung des betroffenen Personenverbandes; ihr sozialer Geltungsanspruch wird durch den Vorwurf in Frage gestellt, dass sie den Grundkonsens verlassen habe, auf dem das Gemeinwesen beruht (VGH Mannheim, Urteil vom 24.11.2006, 1 S 2321/05, Juris). Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ThürVSG unterrichtet das Thüringer Innenministerium die Öffentlichkeit über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 2 Abs. 1 ThürVSG. Dass die Veröffentlichung in den Verfassungsschutzberichten eine grundsätzlich geeignete Vorkehrung zur Aufklärung der Öffentlichkeit und in diesem Rahmen zur Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfG vom 24.05.2005, a.a.O.). Ein solcher Eingriff in die Rechtsstellung der Organisation ist indessen nur dann gerechtfertigt, wenn sich die Einschätzung in dem Verfassungsschutzbericht auf tatsächliche Anhaltspunkte stützen kann (§ 2 Abs. 1 Satz 4 ThürVSG). Dabei ist Bewertung als „rechtsextremistisch“ als Werturteil zu verstehen, nicht als Rechtsbegriff (Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, 2007, S. 458). Die Tatsachenbehauptungen, die zur Begründung dieses Werturteils herangezogen werden, müssen der Wahrheit entsprechen. Das auf Grundlage solcher Tatsachen getroffene Werturteil muss sodann eine korrekte, sachbezogene Folgerung aus den Tatsachen sein, ein bloßer Verdacht reicht nicht aus (VGH München, a.a.O.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Beklagte den Kläger rechtsfehlerfrei als „rechtsextremistisch“ bezeichnet. Die Kriterien, an denen sich diese Begriffsbildung ausrichtet, hat der Beklagte in den Verfassungsschutzberichten selbst dargelegt. Nach den Ausführungen im Verfassungsschutzbericht 2011 (dort S. 21, wortgleich in den Berichten 2012 und 2013) sind für den Beklagten wiederkehrende Grundelemente des Rechtsextremismus „ein überzogener, häufig aggressiver Nationalismus, der das Prinzip der Völkerverständigung missachtet [...], eine völkische Ideologie, die sich typischerweise zu Rassenideologie und Fremdenfeindlichkeit verdichtet, wobei dem Antisemitismus eine besondere Stellung zukommt, das Leugnen oder Verharmlosen der Verbrechen des Nationalsozialismus […]“. Es ist aus dem Gesamtzusammenhang der Verfassungsschutzberichte für jedermann ersichtlich, dass die weitere Verwendung des Begriffs „Rechtsextremismus“ im den Berichten sich an dem so definierten Begriffsverständnis orientiert. Das Werturteil über den Kläger als „rechtsextremistisch“ stellt eine vor diesem Begriffsverständnis sachbezogene Folgerung aus wahrheitsgemäßen Tatsachen dar. Der Kläger kann als rechtsextremistisch bezeichnet werden, da Mitglieder des Vereins, die sowohl in der Vergangenheit als auch aktuell Funktionen in dem Verein innehaben oder hatten, den Holocaust geleugnet und wegen Volksverhetzung rechtskräftig verurteilt wurden. Dabei handelt es sich um ... H..., die ausweislich der vom Kläger vorgelegten Satzung den Verein am 23. Mai 1992 gegründet hat, bis 2003 Vorsitzende des Vereins war und 2004 wegen Volksverhetzung verurteilt wurde, sowie um Dr. ... L..., der aktuell Schatzmeister des Vereins ist und 2005 wegen Volksverhetzung verurteilt wurde. Diese zwischen den Beteiligten unstreitigen Tatsachen zeigen, dass der Kläger seit seiner Gründung von Personen in herausragenden Funktionen vertreten wird, die im oben genannten Sinn das Prinzip der Völkerverständigung missachten und die Verbrechen des Nationalsozialismus leugnen. Bereits dies trägt nach Auffassung des Gerichts das Werturteil „rechtsextremistisch“. Die Erwiderung des Klägers, es handele sich dabei um von Einzelpersonen vertretenen Positionen, die sich der Kläger nicht zurechnen lassen müsse, greift nicht. Denn die das sonstige Auftreten des Klägers bzw. seiner Funktionäre lässt eine Nähe zu Vereinigungen erkennen, die nach dem Begriffsverständnis des Beklagten als rechtsextremistisch bezeichnet werden können, und fügt sich deshalb zusammen mit dem Verhalten der genannten Personen zu einem geschlossenen Gesamtbild. Zu nennen ist hier insbesondere die Vereinigung „Schlesische Jugend, Landesgruppe Thüringen“. Nach den Feststellungen des Thüringer Verfassungsschutzes, die der Beklagte in den Verfassungsschutzberichten wiedergibt (Bericht 2001, S. 66f, zuletzt Bericht 2013, S. 47f, ebenso in dem Schriftsatz vom 8. März 2013 im vorliegenden Verfahren), zeigt diese Vereinigung Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind. Der Kläger führt mit dieser Vereinigung gemeinsame Veranstaltungen durch, so ausweislich des Halbjahresprogramms 2012 (dort s. 17) eine Feier der „Sommersonnenwende“ im Juni 2012. Die Kostenentscheidung beruht § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Kläger macht einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch geltend. In dem im Juli 2012 erschienenen Verfassungsschutzbericht 2011 des Freistaats Thüringen wird der Kläger im Zusammenhang mit einer von ihm genutzten Immobilie in G... erstmals erwähnt und als rechtsextremistischer Verein bezeichnet. Eine Erwähnung mit dieser Bezeichnung findet sich auch in den darauffolgenden Verfassungsschutzberichten 2012 und 2013. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 forderte der Vorsitzende des Klägers den Thüringer Innenminister auf, den Kläger nicht als rechtsextremistisch einzustufen, da das Anliegen des Klägers wichtig und notwendig sei. Mit Schreiben vom 26. Juni 2012 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Verfassungsschutzbehörden den Kläger als rechtsextremistisch bewerteten. Am 7. August 2012 hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Weimar erhoben. Er trägt vor, die Bezeichnung des Klägers als rechtsextremistisch sei unwahr, weil der Beklagte einen Beurteilungsfehler begangen. Vereinsziel des Klägers sei lediglich die Errichtung einer würdigen Gedächtnisstätte für Opfer des zweiten Weltkrieges. Äußerungen einzelner Vereinsmitglieder, z.B. der Frau H... oder des Herrn L..., könnten dem Verein nicht zugerechnet werden. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, den Kläger öffentlich als rechtsextremistisch ist zu bezeichnen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erwidert, in dem klägerischen Verein seien bereits zu Beginn bekannte Rechtsextremisten und Holocaustleugner wie Frau H... aktiv gewesen. Die Bewertung des Vereins als rechtsextremistisch ergebe sich in erster Linie aus der Einschätzung von Vereins- und Vorstandsmitgliedern. So sei der im Vorstand der Klägerin tätige Herr L... rechtskräftig wegen Volksverhetzung verurteilt worden, da er bei einer Veranstaltung die Ermordung der Juden in Auschwitz verharmlost habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Unterlagen, die das Gericht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat, verwiesen.