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8 K 245/14 We

VG Weimar 8. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage, über die das Gericht durch den Einzelrichter entscheidet, ist zulässig, aber nicht begründet. Rechtsgrundlage für den Widerruf des Zuwendungsbescheides ist § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ThürVwVfG. Danach kann der Verwaltungsakt widerrufen werden, wenn mit ihm eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Die Entscheidung über den Widerruf steht im Ermessen der Beklagten. Zum Umfang dieser Ermessensausübung gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts die Grundsätze des sogenannten gelenkten bzw. intendierten Ermessens (vgl. etwa Urteil des Senats vom 23. März 2004, 2 KO 433/03). Danach gilt, dass das in den Fällen der Aufhebung von Zuwendungsbewilligungen eingeräumte Ermessen durch den Regelungszweck und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit intendiert ist. Wird der mit der Gewährung von Subventionen verfolgte Zweck verfehlt und steht der Widerruf der Bewilligung im behördlichen Ermessen, so ist im Regelfall nur die Entscheidung für den Widerruf ermessensfehlerfrei. Es müssen besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung ausnahmsweise zu rechtfertigen. Im vorliegenden Fall wurde durch die Beendigung des geförderten Beschäftigungsverhältnisses der Zweck der Zuwendung verfehlt. Ausweislich der Ausführungen in Nr. 1.1 der hier einschlägigen Richtlinie über die Gewährung von Einstellungszuschüssen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds vom 13. August 200 (StA 2009, 547) ist der Zuwendungszweck, schwer vermittelbaren Arbeitnehmern den Einstieg in den Arbeitsmarkt zu erleichtern. Diesen Zuwendungszweck sichert der Bescheid durch die Auflage in I.1 f) des Zuwendungsbescheids vom 1. August 2011, dass das geförderte Beschäftigungsverhältnis mindestens zwölf Monate dauerhaft bestehen bleiben muss. Unstreitig wurde durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses diese Auflage verletzt und damit der Widerrufstatbestand verwirklicht. Der Widerruf ist hier auch für die Vergangenheit und nicht nur für die Zukunft ab Eintritt des Widerrufsgrundes auszusprechen, da der Kläger als Arbeitgeber die Beendigung zu vertreten hat. Die Frage, ob der Kläger die objektiv vorliegende Zweckverfehlung zu vertreten hat oder nicht, ist im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen (vgl. Sachs in Stelkens/ Bonk, VwVfG, 6. Auflage 2001, Rdnr. 53 zu § 49). Insoweit ist der Prüfungsmaßstab des Gerichts darauf beschränkt festzustellen, ob die Beklagte bei Erlass des hier streitgegenständlichen Bescheids vom 7. Juli 2009 die rechtlichen Grenzen des Ermessens im Sinne von § 114 VwGO eingehalten hat. Dies ist der Fall. Die Beklagte selbst hat in dem Bescheid ihre Ermessensausübung dahingehend beschränkt, dass es auf die Frage ankommt, ob der Kläger als Subventionsnehmer die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vertreten hat oder nicht. Für die Prüfung der Rechtsmäßigkeit der Ermessensausübung ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen, hier also auf den Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2014. Dies gilt generell bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anfechtungsklagen. Grundsätzlich gilt, dass es dem jeweiligen Zuwendungsnehmer - hier also dem Kläger - obliegt, alle für die Ermessensausübung relevanten Tatsachen vollständig und substantiiert darzulegen. Die ganz in seiner Sphäre liegenden Informationen kann er als Einziger mitteilen und auch sonst verfügt er in der Regel aufgrund seiner Sachnähe über bessere Informationen als die Behörde (OVG Weimar, Urteil vom 18. Mai 2004, 2 KO 891/03). Was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen wurde oder erkennbar war, muss in den Ermessenserwägungen auch nicht berücksichtigt werden (OVG Weimar, Beschluss vom 20. Januar 2006, 2 ZKO 987/04). Wie bereits in dem Beschluss über die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ausgeführt, konnte die Beklagte zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 28. Januar 2014 zu Recht davon ausgehen, dass der Kläger die Beendigung des geförderten Arbeitsverhältnisses zu vertreten hatte. Zur Klärung der Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses lag allein das Kündigungsschreiben des Arbeitsnehmers vor. Weitere schriftliche Angaben zu den Kündigungsumständen wurden vom Kläger bzw. seinem damaligen Bevollmächtigten nicht gemacht. Lediglich in einem Telefongespräch zwischen dem damaligen Bevollmächtigten und einer Mitarbeiterin der Beklagten (Gesprächsvermerk vom 13. April 2012) teilt der Bevollmächtigte ergänzend mit, der Kläger habe dem Arbeitnehmer für August und September 2011 lediglich Abschlagszahlungen auf den Lohn bezahlt und der Arbeitnehmer sei dann ab Oktober nicht mehr zur Arbeit erschienen. Dies entspricht den Angaben im Kündigungsschreiben des Arbeitnehmers, in dem dieser seine Kündigung wesentlich auf vorenthaltenen Lohn stützt. Angaben zu den Gründen für die Abschlagszahlungen wurden gerade nicht gemacht. Insbesondere fehlen bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids jegliche Hinweise auf eine Erkrankung bzw. Berufsunfähigkeit des Arbeitsnehmers. Dem Gericht erschließt sich nicht, warum diese Angaben nicht gemacht wurden. In diesem Zusammenhang sei auch auf den zutreffenden Hinweis der Mitarbeiterin des Beklagten in dem erwähnten Telefongespräch vom 13. April 2012 hingewiesen, in dem diese dem Bevollmächtigten des Klägers mitgeteilt hatte, der Kläger müsse „sozusagen den Kündigungsgrund widerlegen“. Es war in der Folgezeit bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids auch noch ausreichend Zeit, dies zu tun und weiter zum Sachverhalt vorzutragen. Vor dem Hintergrund dieser im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehenden Tatsachenlage konnte die Beklagte davon ausgehen, der Kläger habe als Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer den Lohn jedenfalls teilweise schuldig geblieben ist, die Kündigung und damit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vertreten. Die Rückforderung der Zuwendung im ausgezahlten Umfang beruht auf § 49 a Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG, die Zinsforderung auf § 49a Abs. 3 ThürVwVfG; beides lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.125,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). Die Beteiligten streiten über den Widerruf einer Zuwendung und die Rückforderung des Zuwendungsbetrages. Mit Bescheid vom 1. August 2011 erhielt der Kläger einen Zuschuss in Höhe von 12.500,00 € auf Grundlage der Richtlinie über die Gewährung von Einstellungszuschüssen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds. Die Zuwendung war zweckgebunden für die Einstellung des Arbeitnehmers A. V. ab dem 4. Juli 2011. Unter I.1.f) enthielt der Bescheid die Auflage, dass das geförderte Beschäftigungsverhältnis für mindestens zwölf Monate dauerhaft bestehen bleiben müsse. Werde es vor Ablauf dieser zwölf Monaten aus Gründen beendet, die der Zuwendungsempfänger als Arbeitgeber zu vertreten habe, werde der Zuwendungsbescheid nach § 49 Abs. 3 ThürVwVfG für die Vergangenheit widerrufen und ausgezahlte Mittel würden zurückgefordert. Werde das Beschäftigungsverhältnis während des Bewilligungszeitraumes von zwölf Monaten aus Gründen beendet, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten habe, werde die Zuwendung zeitanteilig für den tatsächlichen Beschäftigungszeitraum gewährt. In der Folgezeit rief der Kläger einen Betrag in Höhe von 3.125,00 € ab. Mit Schreiben vom 30. November 2011 teilte der Bevollmächtigte des Klägers der Beklagten mit, der Arbeitnehmer habe mit Schreiben vom 28. Oktober 2011 das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung gekündigt. Diesbezüglich fehlten seit dem 7. Oktober 2011 Statusbestätigungen medizinischer Art. In dem Kündigungsschreiben wird durch den Arbeitnehmer ausgeführt, dass ihm der Arbeitslohn für die Monate August und September 2011 vorenthalten worden sei. Der Arbeitnehmer müsse aufgrund seiner durch ein Attest nachgewiesenen Unmöglichkeit der Weiterarbeit im Betrieb von sich aus kündigen. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 hörte die Beklagte den Kläger zum Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 1. August 2011 an. In einem weiteren Schreiben vom 15. Dezember 2011 teilte der Bevollmächtigte des Klägers erneut mit, der Arbeitnehmer habe selbst gekündigt. Weitere Ausführungen zu den Umständen der Kündigung wurden nicht gemacht. Mit Bescheid vom 19. Januar 2012, zugestellt am 25. Januar 2012 wurde der Zuwendungsbescheid vom 1. August 2011 mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen und der Zuwendungsbetrag in Höhe von 3.125,00 € zurückgefordert. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der geförderte Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis zum 28. Oktober 2011 gekündigt und dies mit ausstehenden Lohnzahlungen für die Monate August und September 2011 begründet habe. Aufgrund der nicht geleisteten Lohnzahlungen habe der Kläger als Zuwendungsempfänger die Kündigung zu vertreten. Am 9. Februar 2012 legte der Kläger Widerspruch ein. Eine schriftliche Begründung des Widerspruchs erfolgte nicht. Anlässlich eines Telefongesprächs mit einer Mitarbeiterin des Beklagten teilte der Bevollmächtigte des Klägers mit, dass der Kläger dem Arbeitnehmer im August einen Abschlag in Höhe von 800,00 € gezahlt und für September eine Abschlagszahlung in Höhe von 800,00 € angeboten habe. Letzteres sei nicht angenommen worden. Ab dem 7. Oktober 2011 sei der Arbeitnehmer unentschuldigt nicht mehr zur Arbeit erschienen. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2014, der Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 12. Februar 2014, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei der Zuwendungszweck, nämlich die Einstellung eines Arbeitnehmers für einen Zeitraum von zwölf Monaten, verfehlt worden. Hierin liege auch ein Verstoß gegen die Auflage des Zuwendungsbescheides. Ein Nicht-Vertretenmüssen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei durch den Kläger nicht nachgewiesen worden. Unterlagen hierzu, insbesondere die Zahlung eines Abschlags für August und die Ablehnung einer Abschlagszahlung durch den Arbeitnehmer für September und auch zu dem unentschuldigten Fehlen des Arbeitnehmers ab 7. Oktober 2011, habe der Kläger nicht vorgelegt. Unter diesen Umständen habe die Beklagte Gründe, die ein Vertretenmüssen des Klägers ausschließen würden, nicht erkennen können. Am 3. März 2014 hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Weimar erhoben. Er trägt vor, er habe die Gründe für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht zu vertreten. Der Arbeitnehmer habe zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages verschwiegen, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, ordnungsgemäß die Fliesenlegerhelfer-Tätigkeiten auszuüben. Erst später habe er ein ärztliches Attest eines Orthopäden vom 7. Oktober 2011 vorgelegt, aus dem sich die fehlende gesundheitliche Eignung ergeben habe. Auch bereits eine Begutachtung durch einen Chirurgen im August 2011 habe das Vorliegen einer Berufskrankheit ergeben. Überdies sei der Arbeitnehmer ab dem 7. Oktober 2011 unentschuldigt der Arbeit fern geblieben und habe keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eingereicht. Nach alledem sei die Eigenkündigung des Arbeitnehmers durch seine fehlende gesundheitliche Eignung veranlasst gewesen. Die Einbehaltung von Arbeitsentgelten sei zu Recht erfolgt. Die Beklagte habe ihr Widerrufsermessen falsch ausgeübt, da ihr die Gründe für das Fehlverhalten des Arbeitnehmers bekannt gewesen seien. So habe der damalige Bevollmächtigte des Klägers bereits mit Schreiben vom 30. November 2011 gegenüber dem Beklagten mitgeteilt, dass Statusbestätigungen medizinischer Art nicht vorliegen würden und habe in dem Telefongespräch am 13. April 2012 die Umstände der Abschlagszahlungen geschildert. Es sei daher zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung für die Beklagte klar gewesen, dass es keinen erheblichen Lohnzahlungsverzug des Klägers gegeben habe, der zu einer arbeitnehmerseitigen Kündigung gerechnet hätte. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 19. Januar 2012 und den Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erwidert, der Kläger habe es versäumt, die eigene Verantwortlichkeit für die Kündigung des Arbeitnehmers substantiiert und nachweisbar auszuräumen und sachlich im Einzelnen vorzutragen. Deshalb habe die Behörde auch keine Pflicht zur weiteren Ermittlung gehabt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.