OffeneUrteileSuche
Urteil

8 K 348/15 We

VG Weimar 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWEIMA:2017:0112.8K348.15WE.0A
2Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zu den Anforderungen an einen Verwendungsnachweis bei Gewährung einer Subvention(Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an einen Verwendungsnachweis bei Gewährung einer Subvention(Rn.18) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid vom 1. Dezember 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für den Widerruf des Zuwendungsbescheides ist § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ThürVwVfG. Danach kann ein Verwaltungsakt widerrufen werden, wenn mit ihm eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Im vorliegenden Fall hat der Kläger mehrere Auflagen der vier, hinsichtlich der der Auflagen identischen Zuwendungsbescheide nicht erfüllt. 1. Die vier Zuwendungsbescheide enthielten unter der Ziffer 7 die Regelung, den Verwendungsnachweis bis zum 30. Juni 2014 vorzulegen. Der notwendige Inhalt des Verwendungsnachweises ergibt sich aus den Regelungen in Ziffer 7.4 ÖPNV-Investitions-richtlinie und aus den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in der zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses geltenden Fassung, die gemäß Ziffer 1 der Bescheide Grundlage der Bewilligung der Zuwendungen waren. Danach besteht gemäß Ziffer 6.3 ANBest-P die Pflicht des Zuwendungsempfängers, in einem Sachbericht die Verwendung der Zuwendung darzustellen und insbesondere alle mit dem Zuwendungszweck verbundenen Ausgaben (Ziffer 6.4 ANBest-P) anhand der Originalbelege (Ziffer 6.5 ANBest-P) aller Einzelzahlungen nachzuweisen. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Bereits der Sachbericht des Verwendungsnachweises ist inhaltlich falsch. Der Nachweis wurde durch das vom Kläger beauftragte Ingenieurbüro mit Schreiben vom 19. August 2014 dem Beklagten am 22. August 2014 vorgelegt. In den Sachberichten betreffend alle vier geförderten Busses wird ausgeführt, dass die Busse im Mai 2014 zugelassen worden seien und sich im Linienverkehr befinden würden. Dazu wurden Kopien der vier Fahrzeugbriefe vorgelegt. Diese Angaben waren falsch. Der Kläger hat mit Schreiben seines Bevollmächtigten an den Beklagten vom 10. März 2015 mitgeteilt, dass jedenfalls die beiden doppelstöckigen Busse ausweislich eines Schreibens des Herstellers vom 9. März 2015 erst zu diesem Zeitpunkt zur Auslieferung bereitstanden. Diese Busse konnten sich damit seit Mai 2014 nicht im Linienverkehr befunden haben. Offenbar hat der Kläger - eine Richtigkeit der vorgelegten Kopien der Fahrzeugbriefe vorausgesetzt - eine Zulassung von noch nicht gelieferten Fahrzeugen veranlasst. Damit kann aber auch hinsichtlich der beiden einstöckigen Busse allein durch die Vorlage der Kopien der Fahrzeugbriefe die Inbetriebnahme dieser Busse nicht nachgewiesen werden. Sonstige Unterlagen hierzu hat der Kläger aber nicht vorgelegt. Hinzu kommt, dass der Kläger auch weitere Auflagen der Zuwendungsbescheide nicht erfüllt hat. So hatte er gemäß Ziffer 3 Abs. 3 aller Bescheide die Pflicht, für die Dauer der Zweckbindung jeweils zum 15. Februar des Folgejahres die im Freistaat Thüringen gefahrenen Linienkilometer nachzuweisen (ebenso Ziffer 5 Anlage 1.2 ÖPNV-Investitions-richtlinie). Diesen Nachweis hat der Kläger ausweislich der vorliegenden Akten zu keinem Zeitpunkt je erbracht. Insbesondere hatte der Kläger diesen Nachweis für die von ihm weiterhin behauptete Inbetriebnahme der einstöckigen Busse ab Mai 2014 für das Jahr 2014 bis zum 15. Februar 2015 zu erbringen. Da er dies nicht getan hat, fehlt es auch deshalb an einem Nachweis der Inbetriebnahme dieser Busse bereits im Jahr 2014. Da es auch für die Folgejahre durchgängig an einem Nachweis der tatsächlich im Linienverkehr gefahrenen Kilometer fehlt, ergibt sich, dass der Kläger die zweckrichtige Verwendung der Zuwendungen, nämlich die Inbetriebnahme aller vier Busse für den Linienverkehr, zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen hat. Angemerkt sei, dass der Kläger auch im gerichtlichen Verfahren, zuletzt in der mündlichen Verhandlung, keine weiteren Angaben hierzu gemacht hat. 2. Ebenso fehlt es an einem Nachweis der Zahlungen an den Bushersteller V... entsprechend der gestellten Rechnungen. In den Verwendungsnachweisen zu allen vier Projekten hatte der Kläger Kopien der Rechnungen der Firma V... vorgelegt. Danach betrugen die Gesamtkosten der vier Busse ... € einschließlich der Umsatzsteuer. Die Bruttokosten der beiden doppelstöckigen Busse betrugen jeweils ... €, die der beiden einstöckigen Busse jeweils ... € plus jeweils weiteren ... € in separaten Rechnungen für die Fahrzeugausstattung. Dargelegt hat der Kläger davon nur eine Zahlung von ... € durch eine - auflagenwidrig nur in Kopie vorgelegte - Bestätigung des Kreditgebers. Hinzu kommt eine Zahlung von ... € vom Kläger an die Firma V... am 5. März 2015. Hierzu hat der Kläger die Kopie eines Kontoauszugs vorgelegt. Dies ist zum Nachweis nicht geeignet. Abgesehen davon, dass auch hier nur eine Kopie vorliegt, lassen die Angaben zu diesem Buchungsvorgang keinen hinreichenden Projektbezug im Sinn von Ziffer 6.8 ANBest-P erkennen. Die als Verwendungszweck der Überweisung angegebene Zahlenfolge hat keinen Bezug zu den Angaben in den vorgelegten Rechnungen (Rechnungsnummern, Fahrzeugidentifizierungsnummern o.ä.). Schließlich ist auch durch diese beiden Zahlungsvorgänge nicht die Zahlung der Gesamtrechnungsbeträge nachgewiesen. Hierzu hat der Kläger vorgetragen, dass sich hieraus insgesamt die Nettosumme der Rechnungen ergebe. Bereits dies ist nicht richtig, da die Zusatzkosten aus den beiden zusätzlichen Rechnungen für die einstöckigen Omnibusse nicht enthalten sind. Außerdem kommt es nicht auf die Nettobeträge an, sondern auf die Bruttobeträge, die der Kläger an seinen Lieferanten zu zahlen hatte. Damit fehlen in den klägerischen Angaben die jeweils in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge, die der Kläger seinem Lieferanten schuldete und die damit Teil der Nachweisführung sind. Auch hierzu konnte der Kläger im gerichtlichen Verfahren keine weiteren Angaben machen. 3. Die Ausübung des Widerrufsermessens ist nicht zu beanstanden. Zum Umfang dieser Ermessensausübung gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts die Grundsätze des intendierten Ermessens (vgl. etwa Urteil des Senats vom 23. März 2004, 2 KO 433/03). Danach gilt, dass das in den Fällen der Aufhebung von Zuwendungsbewilligungen eingeräumte Ermessen durch den Regelungszweck und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit intendiert ist. Wird der mit der Gewährung von Subventionen verfolgte Zweck verfehlt und steht der Widerruf der Bewilligung im behördlichen Ermessen, so ist im Regelfall nur die Entscheidung für den Widerruf ermessensfehlerfrei. Es müssen besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung ausnahmsweise zu rechtfertigen (ebenso st. Rspr. der Kammer, zuletzt Urteil vom 24. März 2016, 8 K 319/15 We). Aufgrund des fehlenden Nachweises der zweckrichtigen Verwendung der Fördermittel konnte der Beklagte von einer zweckwidrigen Verwendung und damit von einer Verfehlung des Zuwendungszwecks ausgehen. Besondere Gründe, die es im genannten Sinn rechtfertigen könnten, von einer Rückforderung abzusehen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere gab es für den Beklagten keine Veranlassung, sich auf die Berechnung von Zinsen nach § 49 a Abs. 4 ThürVwVfG zu beschränken. Dies käme nur in Betracht, wenn es - anders als hier - an der zweckrichtigen Verwendung der Zuwendung keinen Zweifel gäbe. 4. Auch die übrigen Regelungen in dem angegriffenen Bescheid sind rechtmäßig. Die Pflicht zur Erstattung der Leistung ergibt sich unmittelbar aus § 49a Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG. Die Pflicht zur Verzinsung folgt § 49a Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG. Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf ... € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Zuwendungen zur Beschaffung von insgesamt vier Omnibussen auf Grundlage der Richtlinie zur Förderung von Investitionen im öffentlichen Personennahverkehr in Thüringen vom 14. Januar 2011 (ÖPNV-Investitions-richtlinie, ThürStA 2011, S. 207 ff). Mit zwei Zuwendungsbescheiden vom 6. Mai 2013 wurde dem Kläger jeweils eine Zuwendung von jeweils ... € zu Anschaffung von zwei einstöckigen Omnibussen zu einem Nettopreis von je ... € gewährt. Mit zwei weiteren Bescheiden vom 24. Mai 2013 und vom 28. Oktober 2013 wurden Zuwendungen in Höhe von jeweils ... € für die Anschaffung von zwei doppelstöckigen Omnibussen mit Gesamtkosten in Höhe von jeweils netto ... € gewährt. Die Gewährung erfolgte jeweils als Festbetragsfinanzierung. Als Zuwendungszweck wurde der Einsatz der geförderten Fahrzeuge in dem öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Thüringen festgelegt. Die geförderten Fahrzeuge waren für die Dauer von mindestens 8 Jahren im Linienverkehr einzusetzen. Der Zuwendungszeitraum wurde in allen Bescheiden auf den 31. Dezember 2013 festgelegt. Ferner wurde in den Bescheiden geregelt, dass der Verwendungsnachweis bis zum 30. Juni 2014 vorzulegen ist. Für die Dauer der Zweckbindung wurde dem Kläger aufgegeben, bis jeweils 15. Februar des Folgejahres einen Nachweis der im Freistaats Thüringen gefahrenen Linienkilometern vorzulegen. Alle vier Zuwendungen gelangten zur Auszahlung. Am 22. August 2014 legte der Kläger, vertreten durch ein Ingenieurbüro, den Verwendungsnachweis für alle vier Zuwendungen vor. In dem Schreiben wurde ausgeführt, dass die Fahrzeuge erst im Februar 2014 hätten ausgeliefert werden sollen. Bei der Abnahme hätten sich jedoch Mängel herausgestellt, die eine Übernahme nicht möglich gemacht hätten. Dies habe dazu geführt, dass die Fahrzeuge am 13. bzw. 25. Mai 2014 zugelassen werden konnten. Im Sachbericht der Verwendungsnachweise wurde weiter ausgeführt, der auf den 31. Dezember 2013 vertraglich festgelegte Liefertermin sei von dem Hersteller V... auf den 28. Februar verändert worden. Wegen Mängeln an den Fahrzeugen sei die Zulassung erst im Mai 2014 erfolgt. Die Fahrzeuge befänden sich im Linienbetrieb und würden betriebswirtschaftlich erfolgreich genutzt. Für die beiden einstöckigen Omnibusse legte der Kläger dabei eine Kopie der Fahrzeugbriefe mit einem Zulassungsdatum vom 13. Mai 2014 vor und für die beiden doppelstöckigen Busse mit dem Zulassungsdatum 23. Mai 2014. Mit Schreiben vom 5. September 2014 hörte der Beklagte den Kläger zum Widerruf der vier Zuwendungsbescheide jeweils in voller Höhe an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger gegen Auflagen des Zuwendungsbescheides verstoßen habe. So habe er den Verwendungsnachweis verspätet und unvollständig erbracht. Die Verwendung der Zuwendungen sei nicht nachgewiesen worden. Zwar habe der Kläger einen Darlehensvertrag vorgelegt, aus dem sich eine Zahlung der Darlehenssumme durch die Bank an den Hersteller ergebe. Über die Zahlung des Restbetrags durch den Kläger sei ein Beleg nicht vorgelegt worden. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2014 widerrief der Beklagte die genannten Zuwendungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit in Höhe von insgesamt ... € und stellte fest, dass der Kläger diesen Betrag dem Zuwendungsgeber zu erstatten habe. Der Erstattungsbetrag sei mit seiner Entstehung bis zum Zahlungseingang bei dem Beklagten mit 6% jährlich zu verzinsen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Verwendung der ausgezahlten Fördermittel seien nicht nachgewiesen worden. Laut den vorgelegten Rechnungen habe der Kaufpreis für die vier geförderten Busse ... € netto bzw. ... € brutto betragen. Ausweislich eines vorliegenden Darlehensvertrages sei ein Betrag in Höhe von ... € durch die Gesellschaft für Absatzfinanzierung finanziert und an die V... GmbH überwiesen worden. Der im Darlehensantrag als Anzahlung ausgewiesene Betrag von ... €, bestehend aus ... € Zuwendung und ... € Mehrwertsteuer habe dem Betrag entsprochen, der von dem Kläger direkt an den Lieferanten zu überweisen gewesen wäre. Ein entsprechender Überweisungsbeleg sei nicht vorgelegt worden. Gegen diesen am 16. März 2015 zugestellten Bescheid legte der Kläger am 19. Dezember 2014 Widerspruch ein. Die angekündigte Begründung wurde trotz einer Erinnerung des Beklagten vom 4. Februar 2015 nicht vorgelegt. Daraufhin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2015, dem Kläger zugegangen am 16. März 2015, den Widerspruch zurück. Mit Schreiben vom 10. März 2015, dem Beklagten per Mail übersandt am 12. März 2015, teilte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten unter Vorlage der Kopie eines Kontoauszuges mit, dass der Kläger am 5. März 2015 einen Betrag in Höhe von ... € an die V... Corporation überwiesen habe. Ferner wurde ein Schreiben der V... Corporation vom 9. März 2015 in Kopie vorgelegt. In diesem Schreiben teilte das Unternehmen mit, dass die Fahrzeuge fertig gestellt seien und zur Abholung bereit stünden. Hierzu führte der Kläger weiter aus, dass mit der Zahlung und der Abholung der mängelfreien Busse der Förderzweck erfüllt sei. Der Kläger erkläre sich bereit, die angefallenen Zinsen für den Zeitraum zu entrichten, indem die Fördermittel nicht verwendet worden seien. Hiergegen hat der Kläger am 9. April 2015 Klage vor dem Verwaltungsgericht Weimar erhoben. Zur Begründung trägt der Kläger vor, der Kaufpreis für die vier Busse habe insgesamt ... € netto betragen. Der Kaufpreis sei über die Gesellschaft für Absatzfinanzierung in Höhe von ... € finanziert worden. Aufgrund von Mängeln hätten die Busse sich erst im Februar 2015 sich in einem mängelfreien Zustand befunden. Erst dann seien die Abholung und der Einsatz der Busse im Linienverkehr erfolgt. Nachdem der Kläger schon die Anzahlung über ... € geleistet habe, sei er nicht bereit gewesen, vorher den Restbetrag in Höhe von ... € an den Hersteller zu zahlen. Der Zuwendungszweck sei erfüllt worden. Die eingetretene Zeitverzögerung sei hinnehmbar, da es maßgeblich auf den Einsatz der Busse über den Zeitraum von 8 Jahren ankomme. Die Verzögerungen im Beschaffungsvorgang seien nicht unüblich. Dies könne aber nicht dazu führen, dass ein Widerspruch ausgesprochen werde, sondern dass als angemessenes Mittel der Anspruch auf Zinszahlung gemäß § 49 a Abs. 4 ThürVwVfG geltend gemacht werde. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 1. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. März 2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erwidert, dass der Kläger den Verwendungsnachweis bis zum 30. Juni 2014 habe erbringen müssen. Die Frist sei dem Beklagten bis zum 11. August 2014 verlängert worden. Erst am 22. August 2014 habe der Kläger einen Verwendungsnachweis vorgelegt. Daraus habe sich lediglich entnehmen lassen, dass der von der Gesellschaft für Absatzfinanzierung über einen Darlehensbetrag finanzierte Betrag in Höhe von ... € am 23. Mai 2014 an die Firma V... GmbH überwiesen worden sei. Eine Verwendung der Zuwendung sei nicht nachgewiesen worden. Erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides habe der Kläger am 12. März 2015 die Kopie eines Kontoauszuges mit einer Überweisung eines Betrags von ... € an die Firma V... GmbH vorgelegt. Eine Zuordnung dieses Betrags zu den geforderten vier Linienbussen sei aus dem Beleg nicht eindeutig erkennbar. Auch habe der Kläger keine Unterlagen zum Nachweis der Lieferschwierigkeiten vorgelegt. In einem Schreiben vom 10. Oktober 2014 habe der Kläger im Rahmen des Anhörungsverfahrens vorgetragen, dass die Fördermittel für die vier Busse nicht verwendet worden seien, da die vertragsgemäße Lieferung der zwei Doppelstockbusse auch nicht erfolgt sei. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, warum die zwei Standard-Linienbusse, für die offenbar keine Mängel vorlagen, ebenfalls erst am 13. Mai 2014 zugelassen und erst im März 2015 vollständig bezahlt worden seien. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, verwiesen.