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Gerichtsbescheid

8 K 1513/19 We

VG Weimar 8. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zur Klagebefugnis bei dem Begehren, das eigene Grundstück aus dem Bezirk des bevollmächtigten Bezirkschornsteinfegers auszugliedern und einem anderen zuzuweisen.(Rn.22)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Klagebefugnis bei dem Begehren, das eigene Grundstück aus dem Bezirk des bevollmächtigten Bezirkschornsteinfegers auszugliedern und einem anderen zuzuweisen.(Rn.22) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 4. September 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Ausgliederung seines Hausgrundstücks aus dem Bezirk des bBSF S... und auf Zuweisung zu einem anderen Bezirksschornsteinfeger. I. Über die Klage kann nach Anhörung der Beteiligten gem. § 84 Abs. 1 S. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. II. Der im Wege einer Verpflichtungsklage statthaft erhobene klägerische Antrag ist unzulässig. Denn der Kläger ist nicht klagebefugt. Der Kläger ist für eine Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO dann klagebefugt, wenn er geltend macht, durch die Ablehnung oder Unterlassung des begehrten Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Klagebefugnis liegt damit bei demjenigen vor, der ein subjektives Recht auf Erlass eines von ihm begehrten Verwaltungsakts haben kann. Demgegenüber fehlt es an der für eine Verpflichtungsklage notwendigen Klagebefugnis jedoch, wenn offensichtlich und eindeutig kein Rechtssatz existiert, der die Behörde zum Erlass des Verwaltungsaktes verpflichtet oder wenigstens ermächtigt und zugleich einen subjektiven Anspruch gewährt sowie die Einbeziehung des jeweiligen Klägers in den Rechtskreis der Berechtigten bewirkt. Genau hierin ist die „Filterfunktion“ des § 42 Abs. 2 VwGO bei Verpflichtungsklagen zu sehen (so etwa BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1997 – 1 C 29/95, Rn. 18 –, zit. nach juris; vgl. auch VGH München, Beschluss vom 23. August 2016 – 14 ZB 15.2633, Rn. 6 –, zit. nach juris). Des Weiteren ist der Kläger bei genauerer Betrachtung vorliegend auch nicht der Adressat des von ihm erstrebten Verwaltungsakts – Ausgliederung seines Bezirks aus dem des eigentlich zuständigen bBSF sowie Neuzuteilung eines anderen bBSF –, weshalb seine Klagebefugnis ferner davon abhängt, dass er sich überhaupt auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die nach ihrem Entscheidungsgehalt (zumindest auch) gerade ihn als Dritten schützt. Maßgeblich ist insofern, dass sich der Norm anhand individualisierender Tatbestandsmerkmale ein Personenkreis entnehmen lässt, welcher sich hinreichend von der Allgemeinheit unterscheidet (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 – 6 C 8/01, Rn. 24 –, sowie vom 16. September 1993 – 4 C 28/91, Rn. 16 –, beide zit. nach juris). Gemessen an diesen rechtlichen Kriterien fehlt es dem Kläger vorliegend an der nötigen Klagebefugnis. Für sein Begehren, das eigenen Grundstück aus dem Bezirk des bBSF S... auszugliedern und einem anderen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zuzuweisen, existiert keine denkbare – und insbesondere keine drittschützende – Rechtsgrundlage. 1. Tatsächlich beinhaltet das SchfHwG keine Anspruchsnorm, nach welcher ein Betroffener die Zuweisung eines anderen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers begehren kann. Spiegelbildlich dazu hat die Beklagte auch keine Befugnis, eine entsprechende Ausgliederung und Neuzuweisung vorzunehmen. Vielmehr gründen sich die Regelungen des SchfHwG auf dem Grundsatz der Einheit des Kehrbezirks (vgl. etwa VG Köln, Urteil vom 13. Februar 2019 – 1 K 1981/18, Rn. 26 –, zit. nach juris). Nach § 8 SchfHwG ist bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger, wer von der zuständigen Behörde für einen Bezirk bestellt wird. Die Bezirke werden gem. § 7 SchfHwG durch die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Betriebs- und Brandsicherheit eingerichtet. Das betreffende Auswahlverfahren wird in den §§ 9, 9a SchfHwG geregelt. Die vom Kläger begehrte liegenschaftsbezogene Einzelausgliederung und Neuzuweisung, welche denknotwendig zuvor eine (teilweise) Aufhebung der Zuständigkeitsbegründung des bisherigen bBSF erfordert, ist im Gesetz dagegen nicht vorgesehen. Zwar regelt § 12 SchfHwG die Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger. Doch führt eine solche auch nur zu einer Aufhebung für den gesamten Bezirk und nicht für einzelne Liegenschaften (vgl. VG Köln, Urteil vom 13. Februar 2019 – 1 K 1981/18, Rn. 27 –, zit. nach juris). 2. Eine entsprechende Einzelzuweisung kann schließlich nicht aus den aufsichtsrechtlichen Befugnissen – ungeachtet dessen, dass diese schon keinen drittschützenden Charakter zugunsten des Klägers besitzen – abgeleitet werden. Eine solche Aufsichtsmaßnahme steht der Aufsichtsbehörde nämlich nicht zur Verfügung. Nach § 21 Abs. 3 SchfHwG kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu 20.000,00 € verhängen, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. Dabei deutet die Formulierung „insbesondere“ in § 21 Abs. 3 SchfHwG zwar darauf hin, dass die Befugnisse der Behörde von der Norm nicht abschließend genannt werden. Jedoch soll die Vorschrift ersichtlich keine Aufsichtsmaßnahmen ermöglichen, welche der Grundstruktur des Gesetzes zuwiderlaufen (vgl. VG Köln, Urteil vom 13. Februar 2019 – 1 K 1981/18, Rn. 28 –, zit. nach juris). Dies trifft aber für die (teilweise) Aufhebung des Kehrbezirks als Aufsichtsmaßnahme zu, da sie in offenem Widerspruch zu den Regelungen der §§ 7 ff. SchfHwG stünde. Vielmehr soll in Fällen, in denen selbst das Warnungsgeld nicht ausreicht, um eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben und Pflichten des bBSF sicherzustellen, von der Unzuverlässigkeit des Schornsteinfegers auszugehen sein, was dann zur Aufhebung der Bestellung für den gesamten Bezirk nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG und nicht für eine einzelne Liegenschaften führt (VG Köln, Urteil vom 13. Februar 2019 – 1 K 1981/18, a. a. O. –, zit. nach juris). 3. Da das Begehren des Klägers mithin bereits aus den oben dargestellten Gründen schon keinen Erfolg hat, weist das Gericht lediglich ergänzend darauf hin, dass der Kläger mit seinem weiteren Vorbringen, insbesondere zu einer vermeintlichen Unzuverlässigkeit des bBSF S..., ebenfalls nicht erfolgreich gewesen wäre. Denn Pflichtverletzungen, die letzterer begangen haben soll, sind nicht ersichtlich. a) Soweit der Kläger im Verwaltungsverfahren monierte, dass ihm der Feuerstättenbescheid vom 17. November 2015 nicht zugegangen sei, kann er hiermit nicht gehört werden. Denn aus dem Feuerstättenbescheid ergibt sich, dass dieser durch den bBSF S... am 18. November 2015 persönlich mittels Einlegung in den Briefkasten des Klägers zugestellt wurde, wobei zwei Zeugen einen entsprechenden handschriftlichen Vermerk auf dem Feuerstättenbescheid unterzeichneten. b) Auch der Vorwurf des Klägers, der bBSF S... habe die Nichtausführung der Schornsteinfegerarbeiten in den Jahren 2016 und 2017 der zuständigen Ordnungsbehörde gemeldet, obwohl er von einer Krankheit des Ersteren gewusst habe, geht ins Leere. Die betreffende Meldung war gerechtfertigt, weil der Nachweis über die Schornsteinfegerarbeiten nicht fristgerecht bis zum 14. Oktober 2016, sondern tatsächlich erst am 22. Februar 2017 vorlag. Auch der Nachweis über die Schornsteinfegerarbeiten für das Jahr 2017 wurde nicht fristgerecht bis zum 14. Oktober 2017, sondern erst am 15. November 2017 vorgelegt. Beide Belege wurden damit nachweislich verspätet erbracht, weshalb eine entsprechende Meldung angezeigt war. Dabei spielt es insbesondere keine Rolle, ob es dem Kläger – wie er im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgetragen hat – krankheitsbedingt nicht möglich war, die Durchführung nach dem SchfHwG fristgerecht nachzuweisen. Im öffentlichen Interesse, gerade im Hinblick auf die Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit, muss nämlich jeder Eigentümer selbst dafür Sorge tragen, dass er seinen diesbezüglichen Verpflichtungen fristgerecht nachkommt. Selbst wenn der Kläger also persönlich verhindert gewesen sein sollte, hätte er in einem solchen Falle eine andere Person mit der Erfüllung der betreffenden Nachweispflichten bzw. mit der Wahrnehmung eines entsprechenden Termins betrauen müssen (vgl. hierzu VG Würzburg, Urteil vom 15. Juli 2019 – W 8 K 19.169, Rn. 29 f. –, zit. nach juris). III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Antrags des Klägers auf Ausgliederung aus dem Bezirk des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (bBSF). Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks „V... in ... E... OT V...“. Zuständiger bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ist Herr S.... Jener erließ am 17. November 2015 einen Feuerstättenbescheid gegenüber dem Kläger. Darin wurde letzterem aufgegeben, die im Feuerstättenbescheid unter den Ziffern 1-3 aufgeführten Schornsteinfegerarbeiten jedes Jahr jeweils im Zeitraum von August bis September zu veranlassen. In den Jahren 2016 und 2017 kam es dann bei der Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten zu Verspätungen: Der Kläger wies die Schornsteinfegerarbeiten, welche sich aus dem o. g. Feuerstättenbescheid ergeben, für das Jahr 2016 nicht fristgemäß nach, was der bBSF S... mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 der Stadt E... meldete. Der Nachweis hätte bis zum 14. Oktober 2016 erbracht sein müssen. Tatsächlich erhielt der bBSF S... das Formblatt erst am 22. Februar 2017. Auch der Nachweis über die Schornsteinfegerarbeiten für das Jahr 2017 lag nicht fristgerecht bis zum 14. Oktober 2017 vor, sondern erst am 15. November 2017. Darüber hinaus entwickelten sich zwischen dem Kläger und dem bBSF S... persönliche Differenzen. Der Kläger warf dem bBSF S... u. a. vor, den Feuerstättenbescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt und die zuständige Aufsichtsbehörde widerrechtlich – nämlich trotz seiner bekannten Erkrankung – über die Nichtdurchführung der fälligen Schornsteinfegerarbeiten informiert zu haben. Der Kläger wandte sich schließlich mit einer Beschwerde über den bBSF S... und einem Antrag auf Ausgliederung aus dem Bezirk des bBSF S... am 26. Oktober 2018 an das Thüringer Landesverwaltungsamt. Die untere Gewerbebehörde, die Stadtverwaltung E..., prüfte die Beschwerde und gelangte zu dem Ergebnis, dass es keine sachlichen Gründe für die Annahme einer nicht ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung des bBSF S... gebe. Insgesamt sei der Vortrag des Klägers nicht hinreichend, um die Verhängung einer Aufsichtsmaßnahme nach § 21 SchfHwG oder die Aufhebung der Bestellung gemäß § 12 SchfHwG zu rechtfertigen. Pflichtverletzungen des bBSF S... konnten nicht festgestellt werden. Für die untere Gewerbebehörde ergab sich daher kein weiterer Handlungsbedarf. Das Thüringer Landesverwaltungsamt prüfte die vorgebrachten Beschwerdepunkte im Zuge seiner Entscheidung über den Antrag auf Ausgliederung aus dem Bezirk des bBSF S... erneut. Mit Anhörungsschreiben vom 25. Februar legte die Behörde dem Kläger die Sach- und Rechtslage aus ihrer Sicht dar. Auf die Anhörung vom 25. Februar 2019 reagierte der Kläger mit Schreiben vom 16. März 2019. Hierin teilte er mit, den gestellten Antrag auf Ausgliederung aus dem Bezirk des bBSF S... sowie Zuweisung zu einem anderen Bezirksschornsteinfeger aufrechterhalten zu wollen, wobei er die von ihm bereits erhobenen Argumente im Wesentlichen wiederholte. Mit Bescheid vom 4. September 2019, zugestellt am 5. September 2019, lehnte das Thüringer Landesverwaltungsamt den Antrag des Klägers auf Ausgliederung aus dem Bezirk des bBSF S... ab (Ziff. 1). Zur Begründung führte das Landesverwaltungsamt aus, der Kläger habe in seinem Antrag insgesamt keine Argumente vorgebracht, die eine solche Ausgliederung rechtfertigen könnten. Das SchfHwG sehe keine Anspruchsnorm für eine liegenschaftsbezogene Einzelzuweisung vor, wonach ein Betroffener die Zuweisung eines anderen bBSF beanspruchen könne. Eine Einzelzuweisung lasse sich auch nicht aus den aufsichtsrechtlichen Befugnissen gem. § 21 Abs. 3 SchfHwG herleiten. Eine derartige Aufsichtsmaßnahme stehe der Aufsichtsbehörde nicht zur Verfügung. Stattdessen könne sie etwa ein Warnungsgeld verhängen. Sollte selbst ein Warnungsgeld nicht ausreichen, um eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben und Pflichten sicherzustellen, sei von der Unzuverlässigkeit des bBSF auszugehen. Dies führe nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG jedoch zur Aufhebung der Bestellung für den gesamten Bezirk. Aufgrund der mit einer Aufhebung der Bestellung für den gesamten Bezirk E... einhergehenden Tragweite für den betroffenen bBSF und die zuständige Behörde komme eine Aufhebung nur in Frage, wenn durch Tatsachen nachweislich belegt werde, dass der bBSF die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes nicht mehr besitze. Hier sei indes festzustellen, dass ein Sachverhalt, der ein solches Verhalten nahelegen würde, nicht vorliege. Eine Aufhebung der Bestellung des bBSF Herrn ... S... sei daher nicht angezeigt. Am 28. September 2019 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung führt er an, die von ihm gestellten Anträge seien nicht vollständig beschieden worden. Der zugrundeliegende Sachverhalt sei zielgerichtet verkürzt und teilweise falsch dargestellt worden. Die Behörde habe seine abschließende Stellungnahme nicht abgewartet. Sie habe den Antrag auf Ausgliederung nicht nach pflichtgemäßem Ermessen geprüft. Es gehe ihm nicht um die grundsätzliche Veränderung des betreffenden Schornsteinfegerbezirks, sondern lediglich um seine Ausgliederung. Es gebe viele weitere Beschwerden über den Herrn S.... Dessen persönliche Eignung für das Amt des bBSF sei nicht gegeben. Auch habe die Behörde den besonderen Verwaltungsaufwand, welcher bei seiner Ausgliederung und Zuordnung zu einem anderen Schornsteinfeger entstünde, nicht beziffert. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid des Beklagten vom 4. September 2019 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dass Hausgrundstück des Klägers „V... in ... E... OT V...“ aus dem Bezirk des bBSF S... auszugliedern und einem anderen zuzuweisen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den erlassenen Bescheid und führt weiter aus, von einer Unzuverlässigkeit des Herrn S... könne nicht ausgegangen werden. Der bBSF habe sich insbesondere pflichtgemäß an die Stadt E... als untere Gewerbebehörde gewandt, weil der Kläger die Schornsteinfegerarbeiten, welche sich aus dem Feuerstättenbescheid vom 17. November 2015 ergeben hätten, für das Jahr 2016 und 2017 nicht rechtzeitig habe durchführen lassen bzw. jene gegenüber dem bBSF nicht fristgemäß nachgewiesen worden seien. Dies sei jedoch die Pflicht des Klägers gewesen, selbst wenn er persönlich verhindert gewesen wäre. In einem solchen Fall hätte er vielmehr eine andere Person mit der Wahrnehmung des Termins betrauen müssen. Der Kläger sei bereits nicht Adressat des von ihm erstrebten Verwaltungsaktes, da die Ausgliederung seines Grundstücks aus dem betreffenden Bezirk in E... und die Eingliederung dessen in einen anderen Bezirk grundsätzlich nur möglich wäre, wenn ein anderer bBSF für die Liegenschaft des Klägers bestellt würde. Der Kläger könne daher – mangels Adressateneigenschaft – nur eine Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend machen, wenn die jenem Recht zugrundeliegende öffentlich-rechtliche Norm drittschützend sei. Für das Begehren des Klägers auf Erlass dieses Verwaltungsaktes existiere jedoch keine, und demnach auch keine drittschützende, Rechtsgrundlage. Im Übrigen sei der Kläger auch hinsichtlich einer Aufhebung der Bestellung des hier zuständigen bBSF nicht klagebefugt, weil es keinen individuell durchsetzbaren Anspruch auf Aufhebung der Bestellung eines bBSF gebe. Die Klage sei auch unbegründet. Zwar sei nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG die Aufhebung der Bestellung des bBSF für den gesamten Bezirk möglich. Eine solche Aufsichtsmaßnahme komme vorliegend aber schon mangels Tatsachen, die eine Pflichtverletzung durch den bBSF S... begründen könnten, nicht in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.