OffeneUrteileSuche
Urteil

8 K 1541/19 We

VG Weimar 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWEIMA:2021:0611.8K1541.19WE.00
6Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bei Äußerungen des Amtes für Verfassungsschutz fehlt es an dem Feststellungsinteresse für eine Klage von namentlich erwähnten Personen und Vereinigungen, wenn die Äußerung inhaltlich neutral ist.(Rn.14)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Äußerungen des Amtes für Verfassungsschutz fehlt es an dem Feststellungsinteresse für eine Klage von namentlich erwähnten Personen und Vereinigungen, wenn die Äußerung inhaltlich neutral ist.(Rn.14) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist unzulässig. Den Klägern fehlt bereits das gemäß § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellunginteresse. Vorausgeschickt sei, dass passivlegitimiert und damit Beklagter im vorliegenden Verfahren der Freistaat Thüringen, vertreten durch den Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz, ist. Es ist hier unstreitig, dass der Präsident des Amtes für Verfassungsschutz die streitgegenständliche Äußerung in Wahrnehmung seines öffentlichen Amtes abgegeben hat. Wird ein Unterlassungsanspruch bezüglich der Äußerung eines Amtsträgers geltend gemacht, so ist die Körperschaft Klagegegner, der der Amtsträger angehört (BVerwG, Beschluss vom 27.03.1996, 8 B 33/96, Juris-Rdnr. 5; dem folgend st. Rspr. der Kammer, zuletzt Beschluss vom 19.12.2016, 8 E 1052/16). Dies ist im vorliegenden Fall der Freistaat Thüringen. Vertreten wird dieser durch den Leiter der Behörde, der der Amtsträger zugeordnet ist. Dies ist hier das Amt für Verfassungsschutz, das die Stellung einer selbständigen Landesoberbehörde hat (ThürVerfGH, Urteil vom 20.11.2019, VerfGH 28/18, Juris-Rdnr. 48). Von einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis ist auszugehen. Ein solches Rechtsverhältnis liegt vor, wenn rechtliche Beziehungen streitig sind, die sich aus einem bestimmten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Regelung für das Verhältnis mehrerer Personen zueinander oder das Verhältnis einer Person zu einer Sache ergeben. Eine solche Beziehung besteht dann, wenn darüber gestritten wird, ob Äußerungen eines Beklagten unzulässig in Grundrechte eines Klägers eingreifen (BVerwG, Urteil vom 13.09.2017, 10 C 6/16, Juris-Rdnr. 12; ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2021, 20 K 5100/19, Juris-Rdnr. 35). Die nähere Abgrenzung der Feststellungsklage von der Unterlassungsklage kann hier dahingestellt bleiben (hierzu Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, Rdnr. 11 zu § 43). Das für die Feststellungsklage in § 43 Abs. 1 VwGO geforderte berechtigte Interesse eines Klägers an der baldigen Feststellung ist nicht gleichbedeutend mit einem rechtlichen Interesse, sondern schließt darüber hinaus jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse auch wirtschaftlicher oder ideeller Art ein (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, Rdnr. 23 zu § 43). Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet ist, die Rechtsposition des Klägers zu verbessern. Daraus folgt aber nicht, dass jeder in diesem Sinne Interessierte auch ohne eigene Rechtsbetroffenheit Feststellungsklage erheben kann. Vielmehr ist wie in § 42 Abs. 2 VwGO ein Eingriff in die eigene Rechtssphäre erforderlich. Hierdurch wird der notwendige individuelle Bezug des Klägers zum Feststellungsbegehren vermittelt (Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, Rdnr. 72 zu § 43). Das Feststellungsinteresse ist vom Kläger darzulegen (Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnr. 73 zu § 43). Diese Darlegung ist den Klägern nicht gelungen. Die Rechtsbetroffenheit kann in einem Eingriff in eigene Rechte liegen. Einen solchen Eingriff kann das Gericht in der hier streitgegenständlichen Äußerung des Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz nicht erkennen. Die in der Äußerung liegende Aussage ist inhaltlich neutral. Es wird beschrieben, dass sich Mitglieder einer Vereinigung zu den inhaltlichen Äußerungen einer Person bekennen, indem sie dieser Person eine führende Stellung in ihrer Vereinigung einräumen. Damit wird der selbstverständliche Umstand thematisiert, dass eine Vereinigung durch ihre Führungspersonen nach außen in Erscheinung tritt und gegebenenfalls auch satzungsgemäß vertreten wird. Mitglieder werden diese Repräsentationsfunktion in der Regel denjenigen anvertrauen, die am besten geeignet sind, die Inhalte der Vereinigung zu kommunizieren. Diese inhaltliche Neutralität der streitgegenständlichen Äußerung haben die Kläger im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 29. Oktober 2020 auch eingeräumt. Sie sehen eine potentiell verletzende Wirkung der Äußerung durch den Kontext der Veröffentlichung, die einen Tag vor einem Parteitag der Klägerin zu 1. erfolgt sei. Zutreffend ist, dass öffentliche Äußerungen auch kontextbezogen zu betrachten sind (vgl. das von den Klägern genannte Zitat aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25.10.2012, 1 BvR 901/11, Juris-Rdnr. 20). Dabei kommt es aber auf den Kontext der Veröffentlichung an. Dieser Kontext wird hier durch das Nachrichtenmagazin hergestellt, das die Äußerung des Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz durch die Art und Weise der Berichterstattung publizistisch verwertet hat (so im übrigen auch die Konstellation in dem genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts). Diese Art und Weise der Berichterstattung ist demjenigen, der die Äußerung tätigt, grundsätzlich nicht zuzurechnen. Vielmehr ist diese Art und Weise Ausdruck der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheit des Presseorgans. Im vorliegenden Fall ist die Äußerung des Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz für sich genommen in diesem Sinn kontextneutral gewesen; jedenfalls tragen die Kläger nichts zum Kontext der Äußerungssituation selbst vor. Bereits in der Klageschrift und insbesondere in dem Schriftsatz vom 29. Oktober 2020 wird von den Klägern ausschließlich auf den Kontext abgehoben, in den das Presseorgan die Äußerung stellt. Dies zeigt sich etwa an der Formulierung „zunehmend aufwieglerische Auftritte“, an der die Kläger ausdrücklich Anstoß nehmen. Diese Formulierung steht in der Presseveröffentlichung auf SPIEGEL ONLINE (vgl. Anlage K1 zum Klageschriftsatz) unmittelbar vor der hier streitgegenständlichen Äußerung. Sie ist aber anders als die streitgegenständliche Äußerung nicht in Anführungszeichen gesetzt und damit gerade nicht als wörtliches Zitat des Präsidenten gekennzeichnet. Vielmehr ist diese Formulierung ersichtlich eine Bewertung durch das Presseorgan. Auch der von den Klägern beanstandete Veröffentlichungstermin des Presseartikels geht ersichtlich auf eine Disposition des Presseorgans zurück. Es wird nichts vorgetragen, warum diese Disposition dem Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz zuzurechnen sein sollte. Schließlich sei angemerkt, dass in den Presseartikeln (insbesondere in der Printversion vom 13. Oktober 2018) der Präsident des Amtes für Verfassungsschutz nur eine von mehreren Personen ist, die wörtlich zitiert werden. Die Äußerung des Präsidenten ist damit auch in keiner Weise prägend für die Presseartikel. Entgegen der Ansicht der Kläger reicht es für das Feststellungsinteresse nicht aus, dass die Kläger in der Äußerung durch den Präsidenten überhaupt namentlich erwähnt werden. Die Kläger sind der Auffassung, jede Äußerung von Verfassungsschutzbehörden, die nicht ausdrücklich positiv formuliert sei, wirke allein durch ihre Existenz belastend auf den Betroffenen. Diese Auffassung teilt das Gericht nicht. In dem Erfordernis des Feststellungsinteresses (und ebenso in dem Erfordernis einer Klagebefugnis) liegt eine rechtsschutzbegrenzende Funktion. Die Auffassung der Kläger hätte die Konsequenz, dass nahezu jede Äußerung einer Verfassungsschutzbehörde unabhängig von ihrem Inhalt eine beeinträchtigende Wirkung hätte und unzulässig wäre. Dies würde das gesetzlich ausdrücklich geregelte Informationshandeln der Verfassungsschutzbehörden – sowohl das in § 5 Abs. 2 ThürVerfSchG geregelte proaktive Informationshandeln als auch die in § 4 TPG geregelte Auskunftspflicht –, das gerade die namentliche Nennung von Einzelpersonen ermöglicht (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 6 ThürVerfSchG), ins Leere laufen lassen. Auch das Bundesverfassungsgericht stellt in dem von den Klägern selbst genannten Beschluss vom 25. Oktober 2012 ausdrücklich darauf ab, dass maßgeblich für die Gewährung von Rechtsschutz die Deutung einer Äußerung sei und damit ausgehend von dem jeweiligen Wortlaut der Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums habe (a.a.O., Juris-Rdnr. 20). Im vorliegenden Fall ist nach der Auffassung des Gerichts die Äußerung des Beklagten in ihrem Sinn nach dem Verständnis eines solchen unvoreingenommenen und verständigen Publikums inhaltlich neutral und lässt deshalb eine beeinträchtigende Wirkung bereits im Ansatz nicht erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Angemerkt sei, dass die Berufung nicht zugelassen wird, weil die Voraussetzungen der §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere hat die Sache vor dem Hintergrund der bereits vorliegenden Rechtsprechung keine grundsätzliche Bedeutung. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Da jeder der beiden Kläger einen eigenen Klageanspruch geltend macht, ist jeweils ein eigener Wert anzusetzen, der sich der Höhe nach aus § 52 Abs. 2 GKG ergibt. Die Klägerin zu 1. ist der Landesverband Thüringen der Partei Alternative für Deutschland (AfD), die im Thüringer Landtag vertreten ist. Der Kläger zu 2. war und ist Abgeordneter des Thüringer Landtags und gehört dort der Fraktion der Alternative für Deutschland an. Am 13. Oktober 2019 haben die Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Weimar erhoben. Sie wenden sich gegen eine Aussage des Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz. Die Aussage findet sich in zwei Veröffentlichungen des Nachrichtenmagazins DER SPIEGEL (Onlineversion vom 12. Oktober 2018, Printversion vom 13. Oktober 2018). Die Äußerung lautet wörtlich: "Wenn die AfD Björn Höcke zum Spitzenkandidaten macht, bekennt sie sich zu dem, was er sagt. Damit würde die Partei zementieren, wo sie steht." Die Kläger tragen vor, sie seien beide in eigenen Rechten verletzt. Für die Äußerung fehle es an einer Rechtsgrundlage. Die im Thüringer Verfassungsschutzgesetz enthaltene Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit reiche für eine Kommentierung von Vorgängen im Vorfeld von innerparteilichen Wahlen nicht aus. Die Äußerung möge inhaltlich neutral sein. Hier komme es aber entscheidend auf den Kontext der Veröffentlichung in dem Artikel eines Nachrichtenmagazins an. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass die Aussage des Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz, Stephan Kramer, "Wenn die AfD Björn Höcke zum Spitzenkandidat macht, bekennt sie sich zu dem, was er sagt. Damit würde die Partei zementieren, wo sie steht. ", vom 12. Oktober 2018 sowie im Artikel "Extremes Unterlassen" im Nachrichtenmagazin DER SPIEGEL vom 13.10.2018, rechtswidrig ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Klage sei bereits unzulässig. Den Klägern stehe ein Feststellungsinteresse nicht zu. Erforderlich sei hierfür die Verbesserung einer Rechtsposition durch die beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit. Die hierzu erforderliche vorhergehende Rechtsverletzung sei nicht vorgetragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen.