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Urteil

8 K 498/20 We

VG Weimar 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWEIMA:2021:0611.8K498.20WE.00
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Leitsätze
Mitglieder und Funktionäre einer Partei haben keine Klagebefugnis bei Maßnahmen, die sich gegen die Partei selbst richten.(Rn.14)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mitglieder und Funktionäre einer Partei haben keine Klagebefugnis bei Maßnahmen, die sich gegen die Partei selbst richten.(Rn.14) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist unzulässig. Den Klägern fehlt die Klagebefugnis, da sie nicht geltend machen können, in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Klagebefugnis erfordert, dass ein Kläger Tatsachen vorbringt, die es als möglich erscheinen lassen, dass er durch das Handeln des Beklagten in eigenen Rechten verletzt wird (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, Rdnr. 66 zu § 42; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, Rdnr. 379 zu § 42). Die Klagebefugnis fehlt, wenn ein Kläger nicht substantiiert darlegen kann, das Handeln des Beklagten betreffe gerade seine eigene Rechtssphäre. Passivlegitimiert und damit Beklagter ist im vorliegenden Verfahren der Freistaat Thüringen, vertreten durch den Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz. Es ist hier unstreitig, dass der Präsident des Amtes für Verfassungsschutz die streitgegenständliche Äußerung in Wahrnehmung seines öffentlichen Amtes abgegeben hat. Wird ein Unterlassungsanspruch bezüglich der Äußerung eines Amtsträgers geltend gemacht, so ist die Körperschaft Klagegegner, der der Amtsträger angehört (BVerwG, Beschluss vom 27.03.1996, 8 B 33/96, Juris-Rdnr. 5; dem folgend st. Rspr. der Kammer, zuletzt Beschluss vom 19.12.2016, 8 E 1052/16). Dies ist im vorliegenden Fall der Freistaat Thüringen. Vertreten wird dieser durch den Leiter der Behörde, der der Amtsträger zugeordnet ist. Dies ist hier das Amt für Verfassungsschutz, das die Stellung einer selbständigen Landesoberbehörde hat (ThürVerfGH, Urteil vom 20.11.2019, VerfGH 28/18, Juris-Rdnr. 48). Die Kläger konnten im vorliegenden Fall eine Verletzung eigener Rechte nicht darlegen. Insbesondere sind sie in der streitgegenständlichen Äußerung nicht namentlich genannt und damit nicht unmittelbar von der Äußerung berührt. Namentlich genannt wird lediglich der Landesverband Thüringen der Alternative für Deutschland, der für seine parallel erhobene Klage (8 K 1151/19 We) die Klagebefugnis besitzt. Die Kläger des vorliegenden Verfahrens sind lediglich mittelbar betroffen durch ihre Mitgliedschaft in dem Landesverband und durch ihre parlamentarische Funktion als Abgeordnete in der Fraktion im Thüringer Landtag bzw. als Fraktion selbst. Diese nur mittelbare Betroffenheit vermittelt aber keine Klagebefugnis. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach und in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass bei Maßnahmen gegen eine Vereinigung nur die entsprechende Vereinigung, nicht einzelne Mitglieder der Vereinigung klagebefugt sind (zuletzt Urteil vom 29.01.2020, 6 A 1.19, Juris-Rdnr. 15 zu einem Vereinsverbot; so bereits Gerichtsbescheid vom 03.04.2003, 6 A 5.02, Buchholz 402.45 Nr. 39). Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, betrifft die Maßnahme gegen eine Vereinigung nicht die individuelle Rechtsstellung natürlicher Personen, sondern die Rechtsstellung der Vereinigung als einer Gesamtheit von Personen. Sofern die Maßnahme Rechte verletzt, können dies nur Rechte der organisierten Personengesamtheit sein. Ist die Vereinigung Adressat der Maßnahme, ist sie ungeachtet ihrer Rechtsform nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig und wird im Rechtsstreit gemäß § 62 Abs. 3 VwGO durch ihren Vorstand vertreten. Die Mitglieder – hier einer Partei – werden auch nicht in ihrer Vereinigungsfreiheit – hier aus Art. 21 Abs. 1 GG – berührt. Denn die individuelle Betätigung als Mitglied kann sich nur im Rahmen der kollektiven Willensbildung der Vereinigung entfalten. Die Mitglieder haben durch ihren freiwilligen Zusammenschluss zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks anerkannt, dass Angelegenheiten der Vereinigung aufgrund kollektiver Willensbildung und Entscheidungsfindung und innerhalb des vom Verein auf der Grundlage der Vereinsautonomie selbst gesetzten Rahmens geregelt werden. Daher tritt die Ausübung der individuellen Vereinigungsfreiheit, soweit sie sich im Rahmen der Tätigkeit in der Vereinigung entfaltet, hinter der kollektiven Freiheitsausübung zurück. Nimmt die Vereinigung die gegen sie gerichtete Maßnahme hin oder versäumt sie einen möglichen Rechtsbehelf, können daher nicht ersatzweise einzelne seiner Mitglieder oder sonstige interessierte Personen eine umfassende gerichtliche Kontrolle herbeiführen (BVerwG, Urteil vom 29.01.2020, 6 A 1.19, Juris-Rdnr. 18). Diese Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, die Vereine betreffen, gelten in gleicher Weise für Parteien, bei denen die Mitgliedschaft ebenfalls zivilrechtlich ausgestaltet ist und durch das Parteiengesetz und vereinsrechtliche Vorschriften des BGB näher ausgeformt wird (Ipsen in Sachs, GG, 7. Auflage 2014, Rdnr. 73 zu Art 21). Angemerkt sei, dass das Bundesverwaltungsgericht bei Vereinsverboten ausnahmsweise eine Klagebefugnis gewährt, wenn einzelne Mitglieder geltend machen, dass das Vereinsverbot sie in ihrer von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Betätigungsfreiheit verletzt (BVerwG, Urteil vom 29.01.2020, 6 A 1.19, Juris-Rdnr. 22). Dies setzt aber die Darlegung voraus, dass kein Verein als organisierte Vereinigung vorliegt und der Einzelne gehindert ist, seine bisherige Betätigung in dem Zusammenschluss auch in Zukunft fortsetzen zu können. Dieser Ausnahmefall liegt hier ersichtlich nicht vor. Nach alldem kann bezogen auf die allein streitgegenständliche Äußerung nur der namentlich genannte Landesverband gegen die Äußerung vorgehen, nicht die Kläger des vorliegenden Verfahrens. Das gilt auch für den in der Erklärung vom 6. September 2018 an anderer Stelle erwähnten Kläger zu 1., denn diese anderen Stellen sind nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dass eine ansehensschädigende Wirkung der gegen den Landesverband gerichteten Äußerung auch das Ansehen von Mitgliedern und Funktionsträgern der Partei berühren kann, wird nicht bezweifelt. Diese Wiedergutmachung hat aber der Landesverband zu betreiben. Täte er es aus welchen Gründen auch immer nicht, müssten die Mitglieder im Rahmen der innerparteilichen Willensbildung hiergegen vorgehen. Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG sieht für Parteien ausdrücklich eine nach demokratischen Grundsätzen organisierte innerparteiliche Ordnung vor, die hierfür einen Raum zu gewähren hat. Aus den von den Klägern innegehaltenen parlamentarischen Funktionen als Abgeordnete oder Fraktion ergibt sich nichts anderes. Diese Funktionen vermitteln Rechte im parlamentarischen Rahmen. Bei Maßnahmen außerhalb des Parlaments, die die vertretene Partei betreffen, gibt es keine Sonderstellung. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Angemerkt sei, dass die Berufung nicht zugelassen wird, weil die Voraussetzungen der §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere hat die Sache vor dem Hintergrund der bereits vorliegenden Rechtsprechung keine grundsätzliche Bedeutung. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 40.000,00 € festgesetzt. Gründe Da jeder der acht Kläger einen eigenen Unterlassungsanspruch geltend macht, ist jeweils ein eigener Wert anzusetzen, der sich der Höhe nach aus § 52 Abs. 2 GKG ergibt. Die Kläger zu 1. und 2. sowie 4. bis 7. waren und sind Abgeordnete des Thüringer Landtags und gehören dort der Fraktion der Alternative für Deutschland an. Die Klägerin zu 3. war Abgeordnete des Thüringer Landtags. Die Klägerin zu 8. ist eine Fraktion im Thüringer Landtag. Anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzgerichtes 2017 am 6. September 2018 äußerte der Präsident des Amtes für Verfassungsschutz im Rahmen einer längeren Erklärung: "Daher habe ich als Präsident des Amtes für Verfassungsschutz in Thüringen den Landesverband der AfD in Thüringen in der hiesigen Bearbeitung bei uns im Amt mit heutiger Wirkung als Prüffall eingestuft.“ Über diese Äußerung wurde danach in der Presse berichtet. In der Erklärung wurden an anderer Stelle einzelne Mitglieder des Landesverbandes, insbesondere der Kläger zu 1., namentlich erwähnt. Mit ihrer am 31. Juli 2019 erhobenen Klage begehren die Kläger dem Beklagten zu untersagen, zu äußern und zu verbreiten, der Landesverband Thüringen der Alternative für Deutschland werde als Prüffall bearbeitet. Hierzu tragen die Klägerin unter Darlegung im Einzelnen vor, sie seien als Angeordnete des Thüringer Landtags und Mitglieder der Fraktion genauso wie die Fraktion selbst klagebefugt. Sie seien durch die Äußerung ebenfalls betroffen und würden durch die negative Wirkung, die von der Äußerung ausginge, beeinträchtigt. Die Kläger beantragen, dem Beklagten zu untersagen, in Bezug auf den Landesverband Thüringen der Alternative für Deutschland zu äußern oder zu verbreiten, dieser würde als Prüffall des Amtes für Verfassungsschutz bearbeitet. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, den Klägern fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Sie seien in der zur Unterlassung gestellten Äußerung nicht namentlich erwähnt. Eine nur mittelbare Betroffenheit reiche für die Klagebefugnis nicht aus. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen.