Beschluss
8 E 665/21 We
VG Weimar 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWEIMA:2021:0802.8E665.21WE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Die Antragstellerin wendet sich im Wege der einstweiligen Anordnung gegen eine Textpassage auf Seite 63 des von der Antragsgegnerin herausgegebenen Jahresmagazins „2021 Reflexionen“. Der Text lautet: MLPD Die Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD) ging 1982 aus maoistischen K-Gruppen Westdeutschlands hervor und bekennt sich bis heute zu Stalin. Dies schließt die Rechtfertigung des stalinistischen „Rechts“-System und der Lager des GULAG mit ein, das sich unmittelbar auf das Regime des sowjetischen Speziallagers Nr. 2 in Buchenwald auswirkte sowie auf überlebende Kommunisten des KZ Buchenwald, die nach ihrer Befreiung in die Mühlen stalinistischer Säuberungen gerieten. 6.8.2007 „Etwa 400 Menschen feierten gestern an der Cremer-Plastik in der Gedenkstätte Buchenwald den 25. Gründungstag der MLPD. […] In der Gedenkstätte zeigte man sich überrascht“, schreibt die Thüringische Landeszeitung (TLZ). Die MLPD hatte ihre Feier bei der Stiftungsleitung weder angemeldet, geschweige denn genehmigen lassen. 12.4.2015 Fahnenträger:innen der MLPD provozieren beinahe einen Eklat am 70. Jahrestag der Befreiung, als sie während der Rede von … … F…, Überlebender des KZ Buchenwald, Buh-Rufe anstimmen und „Aufhören“ skandieren. Der 101-Jährige Österreicher hatte von seinem Schicksal im Kleinen Lager gesprochen und der US-amerikanischen Armee für seine Befreiung gedankt. 9.4.2017 Auf einer Gedenkfeier der KPD, der DKP und der Linken für Ernst Thälmann ergreift ein Vertreter der MLPD das Mikrofon. Noch während seiner Ausführungen, die die anderen Teilnehmer:innen empören, wird ihm von den Veranstaltern der Ton wieder abgestellt. 14.4.2019 Die MLPD baut in der Gedenkstätte einen nicht genehmigten Stand auf und legt dort eine Broschüre aus, in der u. a. ihre Zusammenarbeit mit der palästinensischen Terrororganisation PFLP, die Boykottkampagne gegen Israel und das Unrecht des sowjetischen Speziallagers Nr. 2 gerechtfertigt werden. 17.8.2019 Im Zusammenhang mit ihrem Wahlkampfauftakt in Erfurt (Landtagswahl) mobilisiert die Internationalistische Liste/MLPD bundesweit zu einer Kundgebung in der Gedenkstätte Buchenwald. Die Gedenkstätte und die Versammlungsbehörde der Stadt Weimar verwehren dies. Die Veranstaltung findet schliesslich am Denkmal für Ernst Thälmann auf dem Buchenwaldplatz in Weimar statt. Die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin zu untersagen, das Jahresmagazin 2021 der Stiftung Gedenkstätte Buchenwald und Mittelbau-Dora mit dem Titel "Reflexionen" in den Verkehr zu bringen bzw. im Internet zu veröffentlichen, wenn nicht zuvor der Text auf Seite 63 ab der Überschrift "MLPD" bis "die Veranstaltung findet schließlich am Denkmal für Ernst Thälmann auf dem Buchenwaldplatz in Weimar statt" entfernt oder unleserlich gemacht wurde. Dieser Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit der begehrten Anordnung, und der Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Der Anordnungsgrund liegt vor. Im vorliegenden Fall sind an das Vorliegen des Anordnungsgrundes umso größere Anforderungen zu stellen, da die Antragstellerin eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt. Dies ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich ausgeschlossen und nur ausnahmsweise zulässig, wenn es dem jeweiligen Antragsteller aufgrund durch den Zeitablauf eintretender Nachteile unzumutbar ist, auf die Klärung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren zu warten (hierzu und zum folgenden der den Beteiligten bekannte Beschluss der Kammer vom 22.10.2019, 8 E 1380/19 We). Im vorliegenden Fall macht die Antragstellerin Rechte als politische Partei im Sinne von Art. 21 GG sowie § 5 PartG, insbesondere den Schutz ihres sozialen Geltungsanspruchs, geltend. Das Gericht lässt offen, ob in einer solchen Konstellation generell die Vorwegnahme der Hauptsache zulässig ist (so wohl VG Köln, Beschluss vom 26.02.2019, 13 L 202/19, Juris-Rdnr. 40). Im vorliegenden Fall kommt allerdings hinzu, dass die Wahl zum Deutschen Bundestag bevorsteht und die Antragstellerin sich hier zur Wahl stellt. In einem laufenden Bundestagswahlkampf jedenfalls stellt eine mögliche Gefährdung des sozialen Geltungsanspruchs einer Partei für diese einen Nachteil dar, der eine besondere Eilbedürftigkeit erzeugt. Es fehlt aber an dem Anordnungsanspruch. Hierzu gilt folgendes: 1. Rechtsgrundlage ist nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.11.2010, 7 B 54/10, Juris-Rdnr. 14) und auch nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts der allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch, der in § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB wurzelt. Dieser setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen vorliegt. Im Fall von Äußerungen einer Person, die ein öffentliches Amt innehat, oder einer Institution, die hoheitliche Befugnisse ausübt, sind deshalb nur Äußerungen gerade in der Funktion als Amtsträgers bzw. in der Ausübung der hoheitlichen Befugnisse unterlassungsfähig. Denn in diesem Rahmen nimmt eine Äußerung teil an der spezifischen Autorität der hoheitlichen Stellung und gewinnt so ein besonderes Gewicht, das der Äußerung eines Privaten nicht zukommt (zuletzt Urteil der Kammer vom 11.06.2021, 8 K 1151/19 We). Dies bedeutet allerdings nicht, dass es Hoheitsträgern generell verwehrt ist, sich zu äußern. Entscheidend ist, ob ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff vorliegt. Von einem Eingriffscharakter ist nur bei öffentlichen Äußerungen auszugehen. Gerechtfertigt sind amtliche Äußerungen eines Hoheitsträgers mit Eingriffsqualität dann, wenn sich der Hoheitsträger im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben bewegt und die rechtsstaatlichen Anforderungen an hoheitliche Äußerungen in Form des Sachlichkeitsgebots gewahrt sind. Hierfür ist erforderlich, dass mitgeteilte Tatsachen zutreffend wiedergegeben werden und Werturteile bzw. Interpretationen von Tatsachen nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen und den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten sowie auf einem im Wesentlichen zutreffend, sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen. Außerdem dürfen die Äußerungen im Hinblick auf das mit der Äußerung verfolgte sachliche Ziel im Verhältnis zu den Grundrechtspositionen, in die eingegriffen wird, nicht unverhältnismäßig sein (so schon Urteil der Kammer vom 23.10.2012, 8 K 1309/11 We). Die grundrechtlich geschützten Rechtspositionen, auf die sich die Antragstellerin beruft, sind hier die Parteienfreiheit - in Form der Gründungsfreiheit gemäß Artikel 21 Abs. 1 Satz 1 GG, der Betätigungsfreiheit gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG und der aus einer Zusammenschau der Art. 3, 21 und 38 GG abzuleitenden politischen Chancengleichheit - und das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (hierzu und zum folgenden VG Köln, a.a.O., Juris-Rdnr 43 ff mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, auf das sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch die Antragstellerin als Partei im Rahmen ihres Aufgabenbereichs berufen kann, umfasst den Schutz vor staatlichen Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der betroffenen Personen in der Öffentlichkeit auszuwirken. Hierzu zählen auch das Verfügungsrecht und das Selbstbestimmungsrecht über die eigene Außendarstellung sowie der Schutz des sozialen Geltungsanspruchs, der sogenannten äußeren Ehre als des Ansehens in den Augen anderer. Infolgedessen kann der von einer Äußerung Betroffene Unterlassung verlangen, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung wiederholt droht oder eine solche bereits eingetreten ist und noch andauert. 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann die Kammer im vorliegenden Verfahren Eingriffe in Rechtspositionen der Antragstellerin nicht erkennen. Die Antragsgegnerin ist eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die hoheitliche Befugnisse ausübt. Hierzu zählt auch die Öffentlichkeitsarbeit der Antragsgegnerin. Dabei steht es der Antragsgegnerin frei, sich im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit durch Presseerklärungen und sonstige Äußerungen von Vertretern der Stiftung öffentlich zu den Angelegenheiten der Stiftung zu äußern. Hierzu zählt auch die Möglichkeit, im Rahmen einer Veröffentlichung Angelegenheiten der Stiftung darzustellen. Diese Äußerungen unterliegen allerdings den oben genannten Beschränkungen. Die Kammer ist der Auffassung, dass hinsichtlich aller streitgegenständlichen Äußerungen ein Unterlassungsanspruch nicht besteht. Dabei ist zu differenzieren zwischen den einzelnen Feststellungen und Bewertungen innerhalb dieses Textes, die von der Antragstellerin im Einzelnen streitig gestellt werden. 2.1. Die einleitenden Textteile "bekennt sich bis heute zu Stalin" und „dies schließt die Rechtfertigung des stalinistischen Rechtssystems und der Lager der Gulag mit ein" stellen Bewertungen dar. Sie dienen der Erläuterung, um wen es sich bei der MLPD handelt. Diese Bewertungen sind bereits vor dem Hintergrund der in der Antragsschrift auf Seite 5 genannten Veröffentlichungen der Antragstellerin sachgerecht. Trotz der Verkürzung werden die Auffassungen der Antragstellerin in einer jedenfalls noch vertretbaren Weise dargestellt. 2.2. Hinsichtlich des Textes zu dem Datum 6. August 2007 gibt die Antragsgegnerin ein als wörtlich gekennzeichnetes Zitat aus der Thüringer Landeszeitung wieder. Dieses Zitat ist ausweislich des von der Antragsgegnerin vorgelegten Zeitungsausschnittes zutreffend. Die Antragstellerin hat eingeräumt, dass die Feier stattgefunden hat. Ob sie unmittelbar der Erinnerung an die Gründung der MLPD galt, ist aus Sicht der Kammer unerheblich. Jedenfalls stand die Veranstaltung im zeitlichen Kontext des Grundungsjubiläums. Die weitere Angabe, dass die Antragstellerin diese Feier weder angemeldet habe noch habe genehmigen lassen, wird von der Antragstellerin nicht streitig gestellt. 2.3. Innerhalb der Ausführungen zu dem Datum 12. April 2015 handelt es sich bei der Formulierung "Fahnenträger:innen der MLPD provozieren beinahe einen Eklat" um eine Bewertung, die auf sachgerecht gewürdigten Tatsachen beruht. Die Antragstellerin kann durch die von ihr vorgelegten Erklärungen von damals Anwesenden nach Auffassung der Kammer nicht in Frage stellen, dass Vertreter der MLPD an der Aktion jedenfalls beteiligt waren. Die Bewertung des Vorgangs als „Eklat“ ist sachgerecht. 2.4. Hinsichtlich der Ausführungen zum 9. April 2017 räumt die Antragstellerin selbst ein, dass der Thüringer Landesvorsitzende Herr T… gesprochen hat. Auch das Abstellen des Tones wird von der Antragstellerin eingeräumt. Bei der Aussage, dass der Auftritt von Herrn Timm die anderen Teilnehmer „empört“ habe, handelt es sich um eine sachgerechte Bewertung des Vorgangs. Hierzu verweist die Kammer auf die von der Antragsgegnerin im Verfahren 8 E 1380/19 We vorgelegte Schilderung des Vorgangs durch das DDR-Kabinett Bochum, der sich durchaus eine Empörung entnehmen lässt. 2.5. Hinsichtlich der Vorgänge vom 14. April 2019 ist unstreitig, dass die Antragstellerin den dort erwähnten Stand ungenehmigt aufgebaut hat. Auch das Auslegen einer Broschüre wird von der Antragstellerin eingeräumt, da sie die Auslage als „möglicherweise erfolgt“ bezeichnet. Die anschließende Zusammenfassung des Inhalts durch die Antragsgegnerin gibt den Inhalt der von der Antragstellerin im Volltext vorgelegten Broschüre zwar sehr verkürzt wieder. Allerdings stellt diese kurze Darstellung nach Auffassung der Kammer eine sachgerechte Bewertung des Inhalts dar. 2.6. Bei dem unter dem Datum 17. August 2019 genannten Geschehen handelt es sich um eine Tatsachendarstellung, die gerichtsbekannt zutreffend ist. Zutreffend ist die Auffassung der Antragstellerin, dass das Gesamtgeschehen verkürzt wiedergegeben ist und insbesondere das gerichtliche Verfahren, das zur Verlegung auf den Buchenwaldplatz geführt hat, nicht erwähnt wird. Dies stellt aber die Richtigkeit der erwähnten Tatsachen nicht in Frage. Die Auffassung der Antragstellerin, die Formulierungen würden den Eindruck erwecken, die Antragstellerin sei „quasi an der Gedenkstätte aufmarschiert“, teilt das Gericht nicht. Es ist hier auf das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Lesers abzustellen, dem sich diese Interpretation nicht aufdrängen muss. 2.7. Schließlich kann das Gericht auch nicht erkennen, dass der Gesamtzusammenhang, in dem die genannten Ausführungen gestellt sind, dem Sachlichkeitsgebot widersprechen würde. Das Gericht hat in dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 22. Oktober 2019 ausgeführt, dass es durch die Antragstellerin in der Vergangenheit Verstöße gegen die Hausordnung der Antragsgegnerin gegeben hat. Vor diesem Hintergrund ist die Erwähnung der Antragstellerin in dem Kapitel mit der Überschrift „Besucher:innen, die nicht willkommen sind ...“ und damit die Einordnung in eine Gruppe von Personen, deren Anwesenheit auf dem Gelände die Antragsgegnerin für unpassend hält, sachgerecht. Innerhalb dieses Kapitels der Broschüre werden eine Vielzahl ganz unterschiedlicher Personen oder Gruppen und eine Vielzahl von ganz unterschiedlichen Vorfällen erwähnt. Diese Vorfälle haben auch teilweise einen völlig unpolitischen Hintergrund und sind nur durch die Gemeinsamkeit verbunden, dass sie Verstöße gegen die Besucherordnung der Antragsgegnerin darstellen. Hierzu sei auf die ebenfalls auf der Seite 63 unter der Überschrift „Störung der Totenruhe“ erwähnte Benutzung des Gedenkstättengeländes durch Reiter oder Rodler genannt. Damit muss die Antragstellerin nicht befürchten, dass die geschilderten Handlungen der Antragstellerin nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Lesers mit anderen Vorfällen – zum Beispiel dem in dem Kapitel ebenfalls erwähnten Auftritt von B… Z…, U… B… und U… M… (vgl. Seite 59) – gleichgesetzt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Mit Blick auf die mit dieser Entscheidung verbundene faktische Vorwegnahme der Hauptsache hat das Gericht davon abgesehen, den hiernach maßgeblichen Auffangstreitwert für dieses Eilverfahren zu reduzieren.