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Beschluss

8 E 1125/23 We

VG Weimar 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWEIMA:2023:1004.8E1125.23WE.00
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Leitsätze
§ 32 Abs 1 S 1 BtOG enthält die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der Eignung und Zuverlässigkeit und der Sachkunde bei der Registrierung von Bestandsbetreuern. (Rn.6)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 11. Juli 2023 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. Juni 2023 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 32 Abs 1 S 1 BtOG enthält die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der Eignung und Zuverlässigkeit und der Sachkunde bei der Registrierung von Bestandsbetreuern. (Rn.6) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 11. Juli 2023 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. Juni 2023 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Die Klägerin war – insoweit zwischen den Beteiligten unstreitig – zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Betreuungsorganisationsgesetzes am 1. Januar 2023 bereits seit mehr als drei Jahren als Berufsbetreuerin tätig. Ihren Antrag auf Registrierung vom 6. Januar 2023 lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 30. Juni 2023 ab und ordnete die sofortige Vollziehung an. Über den von der Antragstellerin am 11. Juli 2023 eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 30. Juni 2023 wiederherzustellen. Dieser zulässige Antrag ist begründet. Das Gericht kann eine nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgrund einer Anordnung der sofortigen Vollziehung entfallene aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ganz oder teilweise wieder herstellen, wenn bei der Abwägung durch das Gericht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs hinter das individuelle Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurücktritt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die angegriffene Entscheidung nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung als rechtswidrig erweist und hierdurch die Rechte der Antragstellerin verletzt werden. Bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit kann allein wegen des Gebots der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns kein Vollzugsinteresse bestehen. Umgekehrt wird die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung regelmäßig unterbleiben, wenn die Anordnung des Sofortvollzugs in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden und der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist. Im vorliegenden Fall ist das Gericht der Auffassung, dass der angegriffene Bescheid des Antragsgegners rechtswidrig ist. Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: 1. Da die Klägerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Betreuungsorganisationsgesetzes bereits seit mehr als drei Jahren berufsmäßig Betreuungen geführt hat (sogenannte Bestandsbetreuerin), richtet sich ihre Registrierung nach § 32 Abs. 1 und 2 Satz 1 BtOG. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BtOG erfolgt die Registrierung ohne Überprüfung der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BtOG. Es sind lediglich die in den Sätzen 2 bis 3 genannten Dokumente vorzulegen und die in Satz 4 genannten Angaben zu machen. Die für die Registrierung nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 BtOG nachzuweisende Sachkunde wird vermutet. Bei der Vorschrift des § 32 BtOG handelt es sich um eine Übergangsregelung für bereits berufsmäßig tätige Betreuer. Der Gesetzgeber hat es aufgrund der Regelung in § 7 Abs. 1 VBVG, die durch den Verweis auf § 19 Abs. 2 BtOG den Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers an die Registrierung anknüpft, für erforderlich gehalten, dass mit Inkrafttreten des BtOG auch alle Bestandsbetreuer zu registrieren sind (amtl. Begründung, BR-Drs. 564/20, S. 530). Aus Überlegungen einerseits des Bestandsschutzes (vgl. Jürgens/Loer, BtOG, 7. Auflage, 2023, Rdnr. 1 zu § 32) und andererseits zur Entlastung der für die Registrierung zuständigen Stammbehörden wurde für Bestandsbetreuer in § 32 BtOG ein vereinfachtes Registrierungsverfahren geschaffen. Dieses ist dadurch geprägt, dass Bestandsbetreuer lediglich verschiedene Dokumente, die sie gemäß § 25 Abs. 2 BtOG nach einer erfolgten Registrierung ohnehin regelmäßig vorzulegen haben (BR-Drs. 564/20, S. 531), einreichen müssen. Auf die Prüfung des Vorliegens dieser Dokumente ist die Registrierungsentscheidung der Stammbehörde beschränkt. Die Registrierungsvoraussetzungen in § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 2 werden hingegen nach dem eindeutigen Wortlaut der § 32 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BtOG nicht geprüft (ebenso VG Magdeburg, Beschluss vom 22.05.2023, 2 B 139/23 MD). Dies bedeutet, dass diese Tatbestandsvoraussetzungen bei einer Registrierung auf Grundlage von § 32 BtOG nicht erfüllt sein müssen. Ziel des Gesetzgebers war es, mit § 32 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BtOG eine gesetzliche Vermutung des Vorliegens der Eignung und Zuverlässigkeit und der Sachkunde im Fall von Bestandsbetreuern zu regeln (ausdrücklich BR-Drs. 564/20, S. 531). Diese gesetzliche Vermutung dient der Verwaltungspraktikabilität. Denn die Feststellung der Zuverlässigkeit nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 BtOG ist Ergebnis eines unter Umständen aufwendigen Prognosevorgangs und die Ermittlung der Sachkunde gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 BtOG erfolgt neben der Prüfung von Unterlagen insbesondere durch ein persönliches Gespräch (§ 24 Abs. 2 BtOG). Hierauf wollte der Gesetzgeber bei Bestandsbetreuern verzichten. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Stammbehörde an diese Begrenzung des Prüfungsumfangs bei der Registrierung von Bestandsbetreuern gebunden ist. Zwar wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass die Stammbehörde bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit eines Bestandsbetreuers nicht gezwungen werden könne, einen aus ihrer Sicht ungeeigneten Betreuer zu registrieren (Jürgens/Loer, a.a.O., Rdnr. 3 zu § 32). Vielmehr könne sie auch im Anwendungsbereich des § 32 BtOG die Tatbestandsvoraussetzung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 BtOG prüfen und gegebenenfalls die Registrierung ablehnen. Diese Auffassung, die auch der Antragsgegner teilt, widerspricht aber dem Wortlaut des § 32 Abs. 1 Satz 2 BtOG und dem in der Begründung deutlich genannten Willen des Gesetzgebers. Vielmehr soll eine Registrierung gemäß § 32 BtOG auch dann erfolgen, wenn die Behörde im Registrierungsverfahren Zweifel an der Zuverlässigkeit des Bestandsbetreuers hat. Dass solche Zweifel aufkommen können, hat das Gesetz selbst im Blick, indem der Bestandsbetreuer auch im Registrierungsverfahren nach § 32 BtOG verschiedene Unterlagen vorzulegen hat, die geeignet sein können, Zuverlässigkeitszweifel zu begründen – zum Beispiel das Führungszeugnis (vgl. §§ 32 Abs. 1 Satz 3, 24 Abs. 1 Nr. 1 BtOG). Allerdings soll die Behörde dann nicht die Registrierung ablehnen können, sondern soll in die Lage versetzt werden, ein Widerrufsverfahren gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 BtOG einzuleiten. Diese gesetzgeberische Regelungskonstruktion ist – entgegen der Ansicht des Antragsgegners – nicht widersinnig. Denn die Feststellung einer Unzuverlässigkeit ist das Ergebnis einer Prognoseentscheidung, bei der aufgrund von für die Vergangenheit festgestellten Tatsachen zukünftige Verstöße gegen Berufspflichten im Sinn einer Wahrscheinlichkeit zu befürchten sein müssen (st. Rspr. des Gerichts, z. B. Urteil vom 16.10.2019, 8 K 1470/18 We; ausführlich zu dem Prognosevorgang: Kling/Schwabenbauer, BayVBl. 2011, 399). Diese Prüfung eines Widerrufs kann, insbesondere auch im Hinblick auf die Verfahrenspflichten der Behörde wie der Anhörung (§ 28 Abs. 1 ThürVwVfG), einen erheblichen Arbeits- und Zeitaufwand bedeuten. Der Gesetzgeber möchte einerseits das Registrierungsverfahren gemäß § 32 BtOG von diesem Aufwand entlasten, andererseits aber durch die Vorlagepflichten des § 32 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BtOG sicherstellen, dass bei Zuverlässigkeitszweifeln – zum Beispiel aufgrund von Erkenntnissen aus den gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 BtOG vorzulegenden Unterlagen oder aufgrund von sonstigen Erkenntnissen der Stammbehörde – nach der Registrierung ein etwaiges Widerrufsverfahren als separates Verwaltungsverfahren eingeleitet werden kann. 2. In dem streitgegenständlichen Bescheid hat der Antragsgegner die Registrierung der Antragstellerin wegen des Fehlens der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit im Sinn von § 23 Abs. 1 Nr. 1 BtOG abgelehnt. Auf das Vorliegen der Zuverlässigkeit kommt es hier nicht an, da die Antragstellerin eine Bestandsbetreuerin ist, auf die bezüglich des Registrierungsverfahrens die Regelungen des § 32 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BtOG Anwendung finden. Damit ist es für die Registrierung gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 BtOG unerheblich, ob die Antragstellerin zuverlässig ist oder nicht. Auch die Sachkunde der Antragstellerin ist für ihre Registrierung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 BtOG nicht zu betrachten. Vielmehr liegen die Voraussetzungen für eine Registrierung der Antragstellerin gemäß § 32 BtOG vor. Mit ihrem Antrag vom 6. Januar 2023 hat sie einen Beschluss im Sinn des § 32 Abs. 1 Satz 2 BtOG vorgelegt und die gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 BtOG erforderliche Haftpflichtversicherung nachgewiesen. Außerdem liegen das Führungszeugnis (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtOG) und die Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtOG) vor. Schließlich hat die Antragstellerin auch die Mitteilung gemäß § 32 Abs. 1 Satz 4 abgegeben. Im Ergebnis hat die Antragstellerin einen Anspruch, gemäß § 32 BtOG registriert zu werden, und die Ablehnung der Registrierung ist rechtswidrig. 3. Das Gericht ist allerdings der Auffassung, dass die von dem Antragsgegner festgestellten und in dem Bescheid ausführlich dargelegten Umstände geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin zu wecken. Diesen Zweifeln wird der Antragsgegner nach der erfolgten Registrierung in einem separaten Verfahren auf Widerruf dieser Registrierung gemäß § 27 Abs. 1 BtOG nachzugehen haben. Soweit es sodann zu einem Widerruf der Registrierung kommt, kann die Antragstellerin das Rechtsmittel des Widerspruchs ergreifen. Im Fall der Anordnung des Sofortvollzugs steht auch der Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO offen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei der Auffangstreitwert im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hälftig zu mindern ist.