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Urteil

1 K 156/10.WI

VG Wiesbaden 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2011:0331.1K156.10.WI.0A
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Leitsätze
1. Bei der Herleitung eines Gesundheitsschadens aus schädlichen Dauereinwirkungen scheidet § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG mangels Vorliegens eines Dienstunfalls als Anspruchsgrundlage aus. 2. Der Dienstunfallschutz nach § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG ist begrenzt auf solche Erkrankungen, die sich aus der besonderen Dienstbezogenheit der ausgeübten Tätigkeit ergeben.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Herleitung eines Gesundheitsschadens aus schädlichen Dauereinwirkungen scheidet § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG mangels Vorliegens eines Dienstunfalls als Anspruchsgrundlage aus. 2. Der Dienstunfallschutz nach § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG ist begrenzt auf solche Erkrankungen, die sich aus der besonderen Dienstbezogenheit der ausgeübten Tätigkeit ergeben. Die Klage wird abgewiesen Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung anstelle der Kammer, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben, § 101 Abs. 2, § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO. Die Klage ist als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat die Klage jedoch keinen Erfolg. Denn die angefochtene Verwaltungsentscheidung, mit der die Anerkennung eines Dienstunfalls abgelehnt wurde, ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner gesundheitlichen Beschwerden als Dienstunfall. Dies steht allerdings nicht bereits aufgrund bestandskräftiger ablehnender Entscheidung fest. Denn entgegen der Auffassung des Beklagten enthält das Schreiben vom 07.10.1997 keine solche Entscheidung, die in Bestandskraft hätte erwachsen können. Das Schreiben enthält vielmehr lediglich Hinweise auf die Rechtslage, aber selbst keine Regelungswirkung. Schon von der Form her fehlt es daran. Es wird weder davon gesprochen, dass ein Antrag oder Anspruch ausdrücklich abgelehnt wird, noch enthält das Schreiben eine Rechtsmittelbelehrung. Vielmehr enthält es den Hinweis, dass die förmliche Unfallmeldung und ärztliche Feststellungen noch nicht vorgelegt wurden. Dieser Hinweis auf noch vorzulegende Bearbeitungsunterlagen spricht dafür, dass (noch) keine verbindliche Entscheidung getroffen werden sollte. Dass erkennbar eine Regelung im Sinne des § 35 VwVfG nicht getroffen wird, erschließt sich auch aus dem Inhalt des Schreibens, wenn es heißt „ich rege an, die Angelegenheit beruhen zu lassen“ und schließlich am Ende „ich rege daher an, nicht in ein aussichtsloses unfallrechtliches Verfahren einzutreten“. Ob der Durchsetzung des Anspruchs des Klägers, wie der Beklagte meint, bereits die Fristenregelung des § 45 BeamtVG entgegensteht, kann letztlich dahin stehen. Denn jedenfalls fehlt es für das Begehren des Klägers am Vorliegen eines Dienstunfalls bzw. an einer gleichgestellten Erkrankung. Der Kläger hat keinen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erlitten. Nach dieser Vorschrift ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Ein plötzliches Ereignis setzt voraus, dass die Schädigung unvermittelt eingetreten und auf einen kurzen Zeitraum beschränkt sein muss. Der einwirkende Vorgang darf nicht auf einem Geschehen beruhen, das längere Zeit beansprucht. Das örtlich und zeitlich bestimmbare und unvermittelt eintretende Schadensereignis soll damit abgegrenzt werden zu länger andauernden gesundheitlichen Einwirkungen, die, führen sie zu einer Dienstbeschädigung, nach der gesetzlichen Wertung nicht als Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG anerkannt werden sollen. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG scheidet deshalb bei der Herleitung eines Schadens aus schädlichen Dauereinwirkungen als Anspruchsgrundlage grundsätzlich aus. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 31.05.2006 – 2 K 1828/05 -, juris, Rn. 18; VG Potsdam, Urteil vom 08.09.2010 – 2 K 828/08 -, juris, Rn. 24; Plog/Wiedow, BBG 2008, § 31 BeamtVG Rn. 37; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage 2005, Rn. 608; jeweils mit weiteren Nachweisen. Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG liegen hier schon nach dem Vorbringen des Klägers nicht vor. Denn die behaupteten langfristigen gesundheitlichen Einwirkungen, die im Rahmen der Unterrichtung von Schülern in PCB-belasteten Räumen hervorgerufen worden sein sollen, können ersichtlich keine Folge eines „plötzlichen Ereignisses“ im Sinne des Gesetzes gewesen sein. Die Beeinträchtigung, die durch den Aufenthalt in den Unterrichtsräumen und die Einwirkung der belasteten Raumluft begründet sein soll, stellt sich vielmehr als Geschehen dar, das sich über einen längeren Zeitraum erstreckte und damit gerade nicht unvermittelt eintrat. Da die Annahme eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bereits hieran scheitert, kann dahin stehen, ob die vom Kläger angeführte PCB-Belastung kausal für die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen war. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers sind aber auch nicht als Berufskrankheit nach § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG einem Dienstunfall gleichgestellt. Nach dieser Vorschrift gilt eine Erkrankung als Dienstunfall, wenn der Beamte, der nach der „Art seiner dienstlichen Verrichtung“ der Gefahr der Erkrankung an – durch Rechtsverordnung gemäß § 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG– bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit erkrankt, es sei denn, der Beamte hat sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen. Das gesetzliche Merkmal „Art seiner dienstlichen Tätigkeit“ betrifft dabei die spezifische, zum Zeitpunkt der Erkrankung ausgeübte dienstliche Tätigkeit des Beamten und erfasst nur solche Erkrankungen, die sich als typische Folge des konkreten Dienstes darstellen. Nicht erfasst von der Art der Tätigkeit sind sonstige dienstliche Bedingungen, wie etwa die Beschaffenheit der Diensträume, wie hier der Unterrichtsräume des Schulgebäudes, die also nicht die Art, sondern den Ort der dienstlichen Tätigkeit betreffen. Es kommt ferner darauf an, ob die ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade an dieser Erkrankung in sich birgt. Das Gericht teilt diese ganz überwiegend vertretene Auslegung, nach der der Dienstunfallschutz nach § 31 Abs, 3 Satz 1 BeamtVG begrenzt ist auf solche Erkrankungen, denen diese besondere Dienstbezogenheit der ausgeübten Tätigkeit eigen ist. Schädliche Einwirkungen, die von der Beschaffenheit des Dienstzimmers – wie die durch bauliche Gegebenheiten verursachte PVC-belastete Raumluft – und damit vom „Ort“ der Verrichtung ausgehen, scheiden danach aus, weil sie gerade nicht die „Art“ der dienstlichen Verrichtung betreffen. Vgl. VG Arnsberg, aaO, juris, Rn. 23; VG Potsdam, aaO, juris, Rn. 29; VG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2011 – 23 K 7945/08 -, juris, Rn. 146; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.12.2008 – 21 A 2244/07– juris, Rn. 7; Plog/Wiedow, aaO, Rn. 187; Schnellenbach, aaO, Rn. 638a; jeweils mit weiteren Nachweisen. Danach scheidet eine Anerkennung der vom Kläger vorgetragenen Krankheitserscheinungen als Dienstunfall aus, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass Lehrer aufgrund der Art ihrer dienstlichen Tätigkeit in erheblich höherem Maße als andere Personen der Gefahr von Erkrankungen aufgrund des Aufenthaltes in schadstoffbelasteten Räumen ausgesetzt sind. Soweit sich gesundheitliche Beeinträchtigungen des Klägers durch die baulichen Gegebenheiten der Unterrichtsräume und aus der damit zusammenhängenden Raumluft ergeben haben sollten, kommen Ansprüche der Unfallfürsorge gemäß § 31 Abs, 3 BeamtVG nicht in Betracht. Soweit sich der Kläger auf das Urteil des VG Aachen vom 03.04.2008 – 1 K 521/07 beruft, folgt das Gericht der dort vereinzelt vertretenen abweichenden Auffassung nicht, zumal eine Auseinandersetzung mit der ganz überwiegenden Meinung in der Entscheidung des VG Aachen nicht erfolgt und auch nicht ersichtlich wird, ob diese überhaupt gesehen wurde (vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, aaO, juris, Rn. 155). Soweit sich der Kläger ferner auf den in Rahmen eines Beschwerdezulassungsverfahrens ergangenen ablehnenden Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 08.12.2006 – 1 ZU 231/06 beruft, sieht das Gericht auch hierin keine Veranlassung, von seiner Rechtsauffassung abzuweichen. Es mag dahin stehen, ob diese Entscheidung als Einzelfallentscheidung im Hinblick auf die Besonderheiten des Falles anzusehen ist (vgl. dazu VG Düsseldorf, aaO, juris, Rn. 161). Zumindest enthält auch diese Entscheidung keine Auseinandersetzung mit der ganz überwiegend vertretenen Rechtsauffassung, was möglicherweise seine Erklärung darin findet, dass sich die Zulassungsentscheidung nur mit den dargelegten Zulassungsgründen auseinander zu setzen hat. Da bereits die spezifische Dienstbezogenheit zu verneinen war, bleibt dahingestellt, ob eine Erkrankung im Sinne der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) bei dem Kläger vorliegt, sowie, ob ein spezifischer Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Erkrankung und den Raumluftbedingungen im Schulgebäude besteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 i..m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erfolgte im Hinblick auf die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 08.12.2006 – 1 ZU 231/06. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 1 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Der am 07.12.1938 geborene, im Ruhestand befindliche Kläger begehrt die Anerkennung eines Dienstunfalles im Rahmen der Dienstunfallfürsorge. Er war seit 1976 als Fachlehrer an der C. in D. tätig, bei der im Jahr 1991 eine Schadstoffbelastung (PCB) festgestellt wurde. Unter anderem mit Schreiben vom 31.05.1992 (Bl. 21 der BA) beantragte der Kläger die Anerkennung diverser Gesundheitsbeeinträchtigungen als Dienstunfall infolge langjähriger Unterrichtstätigkeit in nachgewiesener Maßen PCB-belasteten Unterrichtsräumen der C.. Mit Schreiben vom 01.10.1997 (Bl. 37 BA) bat der damalige Bevollmächtigte um Sachstandsmitteilung. Mit Schreiben vom 07.10.1997 wies das Regierungspräsidium Darmstadt darauf hin, dass weder eine förmliche Unfallmeldung noch die notwendigen ärztlichen Feststellungen vorgelegt worden seien. Auch seien die rechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit nicht gegeben. Soweit vorhandene Erkrankungen auf der Beschaffenheit der Diensträume beruhten, ergäben sich hieraus möglicherweise Schadensersatzansprüche gegenüber dem örtlich zuständigen Schulträger als Gebäudeeigentümer, nicht jedoch Unfallfürsorgeansprüche. Deshalb werde angeregt, die Angelegenheit auf sich beruhen zu lassen. Das Verfahren wurde daraufhin durch den Kläger (zunächst) nicht weiter betrieben. Mit Schreiben vom 02.06.2008 und vom 25.05.2009 beantragte der jetzige Bevollmächtigte des Klägers erneut, die „vorliegend schwere Berufskrankheit, insbesondere die Schädigung des zentralen Nervensystems“ als Dienstunfall anzuerkennen. Nachdem die bisherige Rechtsprechung im Wesentlichen davon ausgegangen sei, dass aufgrund der Sonderstellung des Beamten eine Berufskrankheit durch Listenstoffe gemäß der Berufskrankheitenverordnung generell nicht als Dienstunfall anerkannt werden könne, dürfe dies im Hinblick auf zitierte neuere Rechtsprechung, wonach beamtete Lehrer nicht schlechter gestellt sein dürften als angestellte Lehrer, nicht mehr der Fall sein. Mit Bescheid vom 29.12.2009 lehnte der Beklagte die Anerkennung der Erkrankungen des Klägers als Dienstunfall ab. Eine Anerkennung komme allein schon deshalb nicht in Betracht, weil die Ausschlussfristen des § 45 BeamtVG inzwischen abgelaufen seien. Bereits mit Schreiben vom 07.10.1997 sei dem damaligen Bevollmächtigten mitgeteilt worden, dass keine ausreichende Unfallmeldung vorliege. Selbst wenn man die Eingaben aus den Jahren 1991 und 1992 als damalige rechtzeitige Unfallmeldung ansehe, scheide eine Anerkennung aus, weil mit Schreiben vom 07.10.1997 ein bestandskräftig gewordener abschließender Bescheid ergangen sei. Für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens bestehe kein Anlass, weil die nun vorgelegten Unterlagen für den Fall keine neuen Erkenntnisse lieferten. Die von PCB ausgehende abstrakte Gefahr sei nie bestritten worden, der im konkreten Fall erforderliche Kausalitätsnachweis fehle. Mit am 28.01.2010 zunächst beim Verwaltungsgericht Darmstadt eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben, die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 16.02.2010 an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Wiesbaden verwiesen worden ist. Unter Darlegung der PCB-Problematik führt der Kläger aus, dass zahlreiche öffentliche Gebäude, insbesondere Schulen, wegen hoher PCB-Belastungen in den letzten zehn Jahren saniert, häufig jedoch abgerissen worden seien. Der Kläger habe bereits Anfang der 90iger Jahre ohne Erfolg versucht, den Schulträger bzw. den Beklagten dazu zu bringen, die Dioxinbelastung in den Klassenräumen der C. zu messen. Der Kläger sei nicht nur über PCBs und den in diesen Stoffen enthaltenen Dioxinen und Furanen gegenüber exponiert gewesen. Er habe in den belasteten Innenräumen mit den Schülern elektrische wie auch autogene Schweißverfahren demonstrierend durchgeführt. Infolge der Hitzeeinwirkung seien aus den vorhandenen PCB-Verbindungen die noch wesentlich giftigeren Dioxine und Furane entstanden. Mit der Klage legte der Kläger Bescheide des Versorgungsamtes Mainz vom 06.04.1987 und des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales Wiesbaden vom 06.03.2007 vor, aus denen sich ein Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40% bzw. ein festgestellter Grad der Behinderung von 80% ergeben. Unter Hinweis auf ein vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof bestätigtes Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel und ein Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen, die im Hinblick auf die berufstypische Belastung von Lehrern die Berufskrankheit als Dienstunfall anerkannt hätten, und unter Hinweis auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse ist er der Ansicht, dass neue Tatsachen vorliegen, die unabhängig von der Frage der Ausschlussfristen des § 45 BeamtVG eine erneute Klagebefugnis des Klägers begründeten. Allerdings seien die Ausschlussfristen vorliegend ohnehin nicht anzuwenden. Nach der in den 90iger Jahren herrschenden arbeitsmedizinischen und toxikologischen Lehrmeinung sei der vom Kläger vermutete Kausalzusammenhang noch ausgeschlossen worden. Unter diesen Voraussetzungen sei es für einen „vernünftigen Kläger“ sinnlos gewesen, vermeintliche Ansprüche in einem streitigen Verfahren durchsetzen zu wollen. Auch stehe der Grundgedanke eines fairen Verfahrens, der im Zusammenhang mit Berufskrankheitenverfahren für sozialgerichtliche Verfahren entwickelt worden sei, einer Anwendung der Ausschlussfristen entgegen. Schließlich sei in der Prüfung der dem Beklagten vorgelegten Forschungsergebnisse eine erneute Sachprüfung zu sehen. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29.12.2009 zu verpflichten, die Erkrankung des Klägers, die er dadurch erlitten habe, dass er seit 1976 als beamteter Lehrer in mit polychlorierten Biphenylen (PCBs) sowie Dioxinen und Furanen stark belasteten Klassenräumen der C. in E. bis Mitte der 90iger Jahre unterrichtet habe, als Dienstunfall anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und vertieft die mit Bescheid vom 29.12.2009 dargelegten Ablehnungsgründe. Auch ließen die in den vorgelegten Bescheiden der Versorgungsämter aufgeführten Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers keinen Zusammenhang mit einer möglichen Schadstoffbelastung erkennen. Es bestehe auch kein Ansatz für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG, sofern § 51 VwVfG neben der speziellen Regelung des § 45 BVeamtVG überhaupt zur Anwendung komme. Entgegen der Ansicht des Klägers enthalte der Bescheid vom 29.12.2009 auch keine neue Sachbescheidung, sondern beziehe sich auf die ausgeführten Ablehnungsgründe. Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 08.02.2010 und 16.09.2010 sowie 12.02.2010 und 25.08.2010 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakte (1 Hefter) Bezug genommen.