Urteil
1 K 350/10.WI
VG Wiesbaden 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2011:0518.1K350.10.WI.0A
13Zitate
16Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 16 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Regelung des § 233 Satz 2 AO, der eine Verzinsung von Ansprüchen auf steuerliche Nebenleistungen und die entsprechenden Erstattungsgründe verneint, stellt bezüglich der Erstattung von Säumniszuschlägen eine Spezialregelung zu Ansprüchen gem. §§ 291 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB und Ansprüchen aus Folgenbeseitigung bzw. Folgenentschädigung dar.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt haben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾ zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Regelung des § 233 Satz 2 AO, der eine Verzinsung von Ansprüchen auf steuerliche Nebenleistungen und die entsprechenden Erstattungsgründe verneint, stellt bezüglich der Erstattung von Säumniszuschlägen eine Spezialregelung zu Ansprüchen gem. §§ 291 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB und Ansprüchen aus Folgenbeseitigung bzw. Folgenentschädigung dar. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt haben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾ zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Nachdem die Beteiligten das Verfahren mit Ausnahme des Anspruchs auf Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 17.503,79 € in der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist es insoweit in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die hiernach verbliebene Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zinszahlungen aus einem Betrag von 17.503,79 €. Der Kläger hat bereits nach der Vorschrift des § 233 AO, der über § 4 Abs. 1 Nr. 5b KAG Anwendung findet, keinen Anspruch auf Verzinsung dieses Betrages. Die Vorschrift des § 233 S. 1 AO bestimmt, dass Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) nur verzinst werden, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im Sinne dieser Vorschrift sind nach § 37 Abs. 1 AO zwar der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche. Der Kläger begehrt vorliegend die Zinsen aus einem Betrag, der zu erstattende Säumniszuschläge, d.h. einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO), betrifft. Bei Säumniszuschlägen handelt es sich gemäß § 3 Abs. 4 AO jedoch um steuerliche Nebenleistungen; § 233 S. 2 AO regelt, dass Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) und die entsprechenden Erstattungsansprüche nicht verzinst werden. § 236 AO, auf den § 4 Abs. 1 Nr. 5b KAG ebenfalls verweist, kommt als Anspruchsgrundlage für die Zinszahlungen auch nicht in Betracht. Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder aufgrund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist nach § 236 Abs. 1 S. 1 AO der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Nach § 236 Abs. 2 Abs. 2 AO gilt dies entsprechend, wenn sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat, zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer führt. Entgegen der Auffassung des Klägers wurden in dem Abrechnungsbescheid vom 18.06.2007 nicht erstmals die Säumniszuschläge festgesetzt und sodann durch den gerichtlichen Vergleich vom 14.04.2010 aufgehoben/herabgesetzt. Säumniszuschläge (§ 240 AO) entstehen bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer fälligen Steuer oder Gebühr allein aufgrund der gesetzlichen Regelung. Eine gesonderte Festsetzung der Säumniszuschläge ist grundsätzlich nicht erforderlich (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30.07.2001 - 23 ZB 01.1519 -, zitiert nach Juris). Das bedeutet, dass vorliegend für die fälligen und von dem Kläger nicht gezahlten Gebühren Säumniszuschläge lange vor Erlass des Abrechnungsbescheides verwirkt wurden. Denn der Kläger hatte auch über die Einreichung von Eilanträgen nicht erreichen können, dass die Vollziehung der Gebühren ausgesetzt wurde. Die verwirkten Säumniszuschläge bleiben auch im Falle der Aufhebung oder Neufestsetzung der zu Grunde liegenden Gebühr bestehen. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass die Erhebung von Säumniszuschlägen ein Druckmittel zur Beitreibung der öffentlichen Abgaben darstellt und diese Beitreibung trotz dagegen erhobener Rechtsbehelfe stattfinden kann (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 27.04.1989 - 23 B 87.03703 -, zitiert nach Juris). Der Vergleich vom 14.04.2010 führte demnach nicht zu einer Herabsetzung der in einem Folgebescheid (hier: Abrechnungsbescheid vom 18.06.2007) festgesetzten Steuer (hier: Säumniszuschläge), da die Säumniszuschläge in dem Abrechnungsbescheid nicht erstmals festgesetzt wurden. Einen Anspruch auf Zahlung der Zinsen ergeben auch nicht die Regelungen der §§ 291 S. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist. Diese Vorschrift ist auch im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar, wenn das einschlägige Fachgesetz keine gegenteilige Regelung enthält (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2006 - 2 B 36.05 -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 05.12.2008 - 3 B 08/3245 -, jeweils zitiert nach Juris). Da die Abgabenordnung Prozesszinsen auf die direkt auf das Gesetz gestützten Säumniszuschläge nicht vorsieht, ist eine Anwendbarkeit der Regelungen der §§ 291 S. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB nicht eröffnet (VG Weimar, Urteil vom 09.09.2008 - 3 K 872/06 WE -, zitiert nach Juris; Klein, Kommentar zur Abgabenordnung, Rdnr. 3 zu § 236 AO; Wortlaut des § 233 S. 2 AO). Der Folgenbeseitigungsanspruch sowie der von dem Kläger zitierte verschuldensunabhängige Folgenbeseitigungsanspruch (Folgenentschädigungsanspruch) sind als Anspruchsgrundlage für Zinsen nicht geeignet. Auch hier ist auf die für das kommunale Abgabenrecht abschließende Regelung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5b KAG i.V.m. § 233 S. 1 AO zu verweisen. Danach werden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Insofern scheidet eine Geltendmachung nach diesen allgemeinen Grundsätzen aus (BFH, Urteil vom 12.05.1987 - VII R 203/83 -; VG Potsdam, Urteil vom 25.02.2008 - 8 K 813/06 -, jeweils zitiert nach Juris). Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, entspricht es nach Auffassung des Gerichts billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO), die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen, da sie den Kläger insoweit klaglos gestellt hat. Hinsichtlich der Klage hat der Kläger als unterliegender Beteiligter gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Aus dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten ergibt sich die vom Gericht festgesetzte Kostenquote. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Zinszahlungen aus einem Betrag von 65.973,72 €, zu dessen Zahlung sich die Beklagte in einem vor dem Verwaltungsgericht in Wiesbaden am 14.04.2010 im Verfahren 1 K 565/07.WI geschlossenen Vergleich verpflichtet hat. Die geltend gemachte Zinsforderung aus dem Betrag von 65.973,72 € setzt sich für die Beteiligten einvernehmlich wie folgt zusammen: Ein Teilbetrag davon in Höhe von 31.804,39 € betrifft die Gebührenforderungen (Müll, Abwasser, Straßenreinigung) aus dem Verfahren 1 E 512/97 für den Zeitraum 1992 bis 1995. Ein weiterer Teilbetrag i.H.v. 11.167,12 € betrifft die Gebührenforderungen (Müll, Abwasser, Straßenreinigung) aus dem Verfahren 1 E 442/99 für den Zeitraum Januar 1996 bis Januar 1997. Weitere Teilbeträge betreffen die Grundsteuer 1990/91 i.H.v. 4.492,41 € und Kosten im Abrechnungsbescheid vom 18.06.2007 i.H.v. umgerechnet 1.005,71 €. Der restliche Teilbetrag i.H.v. 17.503,79 € betrifft Säumniszuschläge. Hinsichtlich des Anspruchs auf Zinszahlungen in Höhe von 6 % für einen Zeitraum von 13 Jahren aus einem Betrag in Höhe von 42.971,51 € aus den aufgehobenen Gebührenforderungen in den Verfahren 1 E 512/97 und 1 E 442/97 stellte die Beklagte den Kläger in der mündlichen Verhandlung in Höhe eines Betrags von 33.000,- € klaglos. Die Beteiligten erklärten daraufhin übereinstimmend den Rechtsstreit bis auf eine Zinsforderung aus 17.503,79 € (Säumniszuschläge) in der Hauptsache für erledigt. Zur Begründung der Klage, die nach der übereinstimmenden Erledigung der Hauptsache noch verblieben ist, trägt der Kläger vor, für begründete Abrechnungs- und Erstattungsforderungen gegen die Beklagte bestehe zumindest in Höhe von 6 % per anno ein Anspruch auf Prozesszinsen ab Erhebung der Anfechtungsklage. Die durch Vergleich bestimmten Erstattungen der Säumniszuschläge beruhten primär nicht auf Ab- bzw. Verrechnungen gemäß § 218 AO, sondern auf der mittels der Untätigkeitsklage im Verfahren 1 K 565/07 bewirkten Aufhebung von zunächst streitigen Festsetzungen der Säumniszuschläge. Der gerichtliche Vergleich über die Rückzahlung von zuvor in einem Abrechnungsbescheid erstmals festgesetzten Säumniszuschlägen habe dieselbe Bedeutung i.S.d. § 236 AO wie ein Verwaltungsakt mit gleichem Regelungsgehalt. Soweit eine Anwendbarkeit des § 236 AO verneint werden sollte, strebe der Kläger eine Verzinsung auch unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung an. Sowohl über den Anspruch nach § 236 AO als auch über den Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung solle einheitlich durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit entschieden werden. Offen und höchstrichterlich zu klären sei die Frage, ob der Folgenbeseitigungsanspruch anders als für Steuerprozesse auch für erheblich überhöht vollstreckte kommunale Abgaben gelte. Es werde angeregt, die Berufung zuzulassen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn aus einem Betrag von 17.503,79 € ab 06.07.2001 Zinsen in gesetzlicher Höhe zuzüglich Zinsen ab Rechtshängigkeit (= 10.05.2007 - 1 E 565/07) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung der Klageabweisung trägt die Beklagte vor, Ansprüche aus dem Steuerverhältnis seien nach § 233 S. 1 AO, der über § 4 Abs. 1 Nr. 5 b Kommunalabgabengesetz auch für kommunale Abgaben gelte, nur dann zu verzinsen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben sei. Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Prozesszinsen könne vorliegend hier nur § 4 Abs. 1 Nr. 5 b Kommunalabgabengesetz i.V.m. § 236 AO sein. Allerdings seien dessen Voraussetzungen nicht gegeben. Vorliegend sei kein Bescheid im Festsetzungsverfahren ergangen, sondern ein so genannter Abrechnungsbescheid. Diesem komme kein Festsetzungscharakter zu. Es liege auch keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vor, die die Steuer herabsetze oder dazu führe. Vielmehr sei vorliegend ein gerichtlicher Vergleich auf eine Zahlung erfolgt. Der von dem Kläger bemühte Folgenersatzanspruch sei dogmatisch schwerlich zu begründen. Ein Folgenbeseitigungsanspruch komme nur dann in Frage, wenn eine tatsächliche Herstellung des vorher bestehenden Zustandes erstrebt werde. Wenn dies nicht möglich sei, bleibe nur Geldersatz aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Ausgleichsanspruches oder aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruchs. Schadenersatz sei nur im Wege der Amtshaftung zu erlangen. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass der Folgenbeseitigungsanspruch im Steuerrecht ausgeschlossen sei, weil er keine gesetzliche Grundlage habe. §§ 233 ff. AO stellten spezielle abgabenrechtliche Zinsvorschriften dar, neben denen ein Verzinsungsanspruch nicht denkbar sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der Gerichtsakten der Verfahren 1 E 512/97, 1 E 2113/05 und 1 K 565/07 (dazu 3 Bände Behördenakten sowie ein Leitzordner Grundsteuer A., Bd. II 2000 – 2009, und 1 Leitzordner 2006, II A.) Bezug genommen.