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Beschluss

1 L 79/11.WI

VG Wiesbaden 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2011:0606.1L79.11.WI.0A
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Leitsätze
Wasser, das nicht als Trinkwasser genutzt wird, unterliegt nicht der Untersuchungspflicht nach § 14 TrinkwV 2001. Die Anordnung des Sofortvollzugs muss eine über den Regelungszweck der Verordnung hinausgehende Begründung erkennen lassen.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 30.01.2011 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12.01.2011 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wasser, das nicht als Trinkwasser genutzt wird, unterliegt nicht der Untersuchungspflicht nach § 14 TrinkwV 2001. Die Anordnung des Sofortvollzugs muss eine über den Regelungszweck der Verordnung hinausgehende Begründung erkennen lassen. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 30.01.2011 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12.01.2011 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,- € festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 30.01.2011 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12.01.2011. Die Antragsteller sind seit dem Jahr 1995 Eigentümer eines Wochenendgrundstückes in C-Stadt (Flur 3, Flurstück 30). Mit Bescheid vom 06.06.2002 (Bl. 16 VV) war der Antragsteller zu 1) dahingehend beschieden worden, dass es sich bei der Grundwasserförderung zum Zweck der Gartenbewässerung und zur Speisung von 2 Teichen auf dem Wochenendgrundstück um eine erlaubnisfreie Benutzung im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes handele. Es wurden zahlreiche Auflagen und Hinweise erteilt, u.a., dass das gewonnene Wasser nicht als Trinkwasser oder für Zwecke, die Trinkwasserqualität erforderten, verwendet werden dürfe. Mit Schreiben vom 12.01.2010 wandte sich der Antragsgegner an die Eigentümer des Wochenendgebietes (Bl. 5 VV). Da das Wochenendgebiet Eschenhahn keine öffentliche Trinkwasserversorgung besitze, werde um Auskunft hinsichtlich der Nutzung des Wassers, getrennt nach Trinkwasser und Brauchwasser, gebeten. Hierzu wurde den Eigentümern ein Erhebungsbogen übersandt, den die Antragsteller auch ausfüllten (Bl. 6 VV). Hierbei gaben sie an, über einen Bohrbrunnen und eine Regenwasseranlage zu verfügen. Das Wasser werde nur als Brauchwasser genutzt. In dem Gebäude seien eine Dusche/Badewanne, ein Handwaschbecken, Küchennutzung, eine Waschmaschine und eine Toilette vorhanden. Das verwendete Wasser sei im Sinne der Trinkwasserverordnung noch nicht untersucht worden. Mit Schreiben vom 27.05.2010 wandte sich der Antragsgegner erneut an die Eigentümer des Wochenendgebietes (Bl. 9 VV). Aufgrund der Erhebung gehe der Antragsgegner davon aus, dass sich auf dem Grundstück ein Brunnen bzw. eine Gewinnungsanlage befinde und das Wasser als Trinkwasser im Sinne der Trinkwasserverordnung genutzt werde. Auf nahezu allen Grundstücken des Wochenendgebietes befänden sich geschlossene Abwassersammelgruben. Etwa die Hälfte der Grundstücke besitze einen Brunnen zur Wasserversorgung. Da keine Kenntnisse über die Dichtigkeit der Sammelgruben vorlägen, sei aufgrund der räumlichen Nähe von Gruben und Brunnen grundsätzlich eine negative Beeinflussung der Brunnen zu befürchten. Zur Überwachung der Trinkwasserqualität wurde von den Eigentümern die Vorlage einer aktuellen mikrobiologischen Trinkwasseranalyse am Zapfhahn in der Küche auf die Parameter Koloniezahl bei 22°C, Koloniezahl bei 37°C, Coliforme, E. Coli und Enterokokken gefordert. Hierzu sollten die Eigentümer ein Labor beauftragen und eine Kopie des Ergebnisses direkt an das Gesundheitsamt senden. Mit Schreiben vom 01.06.2010 teilten die Antragsteller mit, dass das Wasser aus dem Bohrbrunnen nicht als Trinkwasser verwendet werde. Das Wasser werde ausschließlich zur Garten- und Teichbewässerung verwendet. Es bestehe keine Rohrverbindung zwischen dem Brunnen und den Zapfstellen im Wohnbereich. Daher erübrige sich eine Überwachung der Trinkwasserqualität (Bl. 10 VV). Am 29.06.2010 fand eine Begehung des Grundstücks durch das Gesundheitsamt statt (Bl. 11-13 VV). Dort wurde festgestellt, dass der Tiefbrunnen keine Verbindung zur Hausinstallation hat; das Wasser wird als Brauchwasser für Garten und 2 Teiche verwendet. Für die Toilette, Dusche/Badewanne, Handwaschbecken, Spülbecken wird Regenwasser aus der Regenwasserzisterne verwendet. Unter der Spüle befindet sich ein Tank für Trinkwasser, der regelmäßig mit gekauftem Trinkwasser gefüllt wird. Mit Schreiben vom 19.07.2007 teilte der Antragsgegner mit, aufgrund des Ortstermins habe sich bestätigt, dass das geförderte Brunnenwasser nicht als Trinkwasser genutzt werde. Stattdessen werde das Regenwasser im Haus im Sinne der Trinkwasserverordnung, d.h. zum Waschen, Duschen, Baden und Geschirrspülen benutzt. Als Aufbereitung dienten Feinfilter; es erfolge jedoch keine Desinfektion, was aus hygienischer Sicht für sehr problematisch gehalten werde. Es werde daher empfohlen, lieber das Brunnenwasser als Trinkwasser zu benutzen, vorausgesetzt die Wasserqualität lasse dies zu. Die Überwachung des Trinkwassers könne im Falle der Antragsteller nicht entfallen. Es sei sowohl eine Analyse an der Zapfstelle am Spülbecken in der Küche, aber auch eine Beprobung des Brunnenwassers notwendig, um eine Aussage über die Qualität dieses Wassers zu erhalten. Die Antragsteller wurden aufgefordert, die mit Schreiben vom 27.05.2010 geforderte Laboruntersuchung bis zum 20.08.2010 vorzulegen. Mit Schreiben vom 26.07.2010 legten die Antragsteller gegen die Aufforderung vom 19.07.2010 Widerspruch ein (Bl. 19 VV). Mit Schreiben vom 24.08.2010 (Bl. 20, 21 VV) hörte der Antragsgegner die Antragsteller an und teilte ihnen mit, dass gegen sämtliche Maßnahmen, die zur Einhaltung der Trinkwasserverordnung getroffen werden, die Möglichkeit des Widerspruches entfalle und nur Klage beim Verwaltungsgericht möglich sei. Die Antragsteller wurden nochmals aufgefordert, die notwendigen Analysen in Auftrag zu geben und die Ergebnisse bis 24.09.2010 vorzulegen. Gleichzeitig wurde angekündigt, die genannten Analysen anzuordnen, sofern diese nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgten. Mit der Anordnung bestehe die Möglichkeit, bei Nichtbeachtung Zwangsgeld anzudrohen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17.09.2010 erhoben die Antragsteller Klage mit dem Ziel der Feststellung, dass sie nicht verpflichtet seien, zur Überwachung der Trinkwasserqualität eine aktuelle mikrobiologische Trinkwasseranalyse vorzulegen. Nach richterlichem Hinweis, dass die Klage mangels eines anfechtbaren Verwaltungsakts unzulässig sein dürfte, nahmen die Antragsteller die Klage zurück. Das Verfahren wurde durch Beschluss vom 18.10.2010 eingestellt (Bl. 47, 48 VV; Az.: 1 K 956/10.WI). Mit Bescheid vom 12.01.2011 ordnete der Antragsgegner gegenüber den Antragstellern an, 1. das Brunnenwasser am Zapfhahn hinter dem Druckkessel und 2. das Regenwasser in der Küche am Zapfhahn des Spülbeckens mikrobiologisch untersuchen zu lassen; dies betreffe nicht den Zapfhahn für Mineralwasser. Die Trinkwasseranalysen seien 3. unverzüglich in Auftrag zu geben und folgende Parameter seien zu untersuchen: Koloniezahl bei 22°C; Koloniezahl bei 37°C, Coliforme, E. Coli und Enterokokken. Die Ergebnisse seien bis zum 18.02.2011 vorzulegen. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Der Sofortvollzug sei im öffentlichen Interesse geboten, da zwischenzeitlich der Verdacht aufgekommen sei, dass die im Wochenendgebiet C-Stadt gelegenen Abwassergruben undicht seien und das von den Antragstellern genutzte Brunnenwasser verunreinigten, was zu schweren Gesundheitsschäden führen könne. Die Nutzung von Regenwasser ohne adäquate Aufbereitung lasse aufgrund der möglichen mikrobiologischen Verunreinigung ebenfalls eine Gefährdung der Gesundheit befürchten. Es sei daher schnelles Handeln geboten. Für den Fall, dass die Antragsteller den unter Ziffer 1.-3. genannten Anordnungen nicht oder nur teilweise nachkommen würden, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 200 € angedroht. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.01.2011, der am 30.01.2011 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen ist, haben die Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und gleichzeitig Klage gegen die Anordnung vom 12.01.2011 erhoben; diese ist unter dem Aktenzeichen 1 K 78/11.WI noch anhängig. Zur Begründung tragen die Antragsteller vor, sich nicht regelmäßig in dem Haus auf dem Wochenendgrundstück aufzuhalten. Das Regenwasser aus der Zisterne, die mit einem Gummisack innen ausgekleidet sei, verwendeten die Antragsteller ausschließlich für gelegentliches Reinigen von Kleidung und Putzen des Wohnraums und der Gebrauchsgegenstände. Seit Übernahme des Hauses im April 1995 werde das Regenwasser in der beschriebenen Form benutzt, wobei es niemals gesundheitliche Beeinträchtigungen gegeben habe, die auf die Regenwasserverwendung zurückgeführt werden könnten. Das Brunnenwasser benutzten die Antragsteller ausschließlich zur Bewässerung des Gartens einschließlich der Speisung von 2 Teichen. Darüber hinaus verwendeten die Antragsteller einen im Haus installierten Wassertank, in den gekauftes Wasser aufgefüllt werde. Nur das gekaufte Wasser verwendeten die Antragsteller zum Zähneputzen, Geschirrspülen und zur Zubereitung von Getränken wie beispielsweise Tee oder Kaffee. Eine Gefährdung der Gesundheit der Antragsteller sei unter allen Umständen ausgeschlossen. Das Wasser aus der Zisterne werde lediglich zum Duschen, für die Toilettenspülung und für die im Haus befindliche Waschmaschine benutzt. Es werde ein Feinfilter verwendet und die Zisterne sei innen mit einem Gummisack ausgekleidet, so dass eine mikrobiologische Belastung der Antragsteller nicht in Frage komme. Soweit auf die Verunreinigung des Wassers durch undichte Gruben abgestellt werde, sei nochmals darauf hinzuweisen, dass das Brunnenwasser nur für den Garten und die 2 Teiche verwendet werde. Zudem berufen sich die Antragsteller auf einen Befreiungsbescheid vom 22.09.1967, der der Erbauerin des Wochenendhauses erteilt wurde. Hiernach wurde bei der Genehmigung des Bauantrags für den Neubau des Wochenendhauses eine Befreiung von der Vorschrift des § 49 Abs. 1 HBO gewährt, d.h., damals wurde auf den Nachweis der Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trink-und Brauchwasser verzichtet. Die sofortige Vollziehung der angeordneten Maßnahme sei weder erforderlich noch geboten. Der Antragsgegner ergehe sich in Mutmaßungen, z.B. im Hinweis auf eine angeblich starke mikrobiologische Verunreinigung des Regenwassers durch Vogelkot und durch Moosbefall, ebenso auf eine vermeintliche Asbestbelastung durch den Kunstschiefer. Bestritten werde, dass die Wasseranalysen bei anderen Nutzern teilweise eine starke mikrobiologische Belastungen beim Brunnenwasser gezeigt hätten. Weder die Antragsteller noch andere Nutzer des Wochenendgebietes hätten trotz jahrzehntelangem Aufenthalt und Nutzung der Häuser jemals irgendwelche Beeinträchtigungen verspürt, so dass ein Interesse an der sofortigen Durchführung und Vollziehung des Bescheides nicht ersichtlich sei. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 30.01.2011 gegen den Bescheid vom 12.01.2011 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass der Bescheid vom 12.01.2011 offensichtlich rechtmäßig sei und dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides das private Interesse der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung überwiege. Insofern nimmt der Antragsgegner Bezug auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vom 12.01.2011 sowie auf die Klageerwiderung im Verfahren 1 K 78/11.WI. Die sofortige Vollziehung der angeordneten Maßnahmen sei erforderlich und geboten. Die Nutzung des Regenwassers ohne adäquate Aufbereitung lasse aufgrund der möglichen mikrobiologischen Verunreinigung eine Gefährdung der Gesundheit der Antragsteller und aller anderen Nutzer befürchten. Im Falle der Antragsteller komme hier eine Verunreinigung des Regenwassers durch Vogelkot und durch den starken Moosbefall auf dem Dach in Betracht; zudem könne der Kunstschiefer asbestbelastet sein. Jede weitere Nutzung dieses Wassers könne eine Reihe von Krankheiten bei dem Nutzer hervorrufen, da der menschliche Körper und Gegenstände, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen, mit dem Regenwasser in Kontakt kämen. Bezüglich des Brunnenwassers sei eine Undichtigkeit von Abwassergruben als Ursache für eine bereits festgestellte starke mikrobiologische Belastung festzustellen. Vor dem Hintergrund der den Antragstellern empfohlenen Nutzung des Brunnenwassers als Trinkwasser sei auch hier aufgrund der möglichen mikrobiologischen Verunreinigung eine Gefährdung der Gesundheit der Antragsteller zu befürchten. Die angeordneten Maßnahmen seien daher zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich. Den Antragstellern sei zuzumuten, die notwendigen Trinkwasseranalysen durchzuführen zu lassen. Mit Schriftsätzen vom 28.04.2011 und 02.05.2011 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin gemäß §§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Akten 1 K 78/11.WI und 1 K 956/10.WI sowie der vorgelegten Behördenakten (1 Hefter) Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12.01.2011 entfällt, weil die Behörde im Tenor des Bescheides bezüglich der unter Ziffer 1.-3. getroffenen Anordnungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. In diesem Fall kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Der Antrag ist auch begründet. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO prüft das Gericht, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Im Übrigen trifft es eine eigene Ermessensentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung von Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung ist gegen das Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage abzuwägen. Hierbei sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache von maßgeblicher Bedeutung. Die Anordnung ist nur dann aufzuheben, wenn sie rechtswidrig ist und die Antragsteller dadurch in ihren Rechten verletzt werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen sind, ist das Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs abzuwägen. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 12.01.2011 bzgl. der Anordnung unter Ziffer 1. ist wiederherzustellen, weil die Rechtmäßigkeit des Bescheids diesbezüglich durchgreifenden Bedenken begegnet. Die Anordnung unter Ziffer 1. ist offensichtlich rechtswidrig, da die Antragsteller das Brunnenwasser nicht als Trinkwasser nutzen oder in Zukunft nutzen wollen und daher nicht der Untersuchungspflicht nach der Trinkwasserverordnung unterliegen. Es ist unstreitig, dass die Antragsteller das Brunnenwasser ausschließlich zum Zweck der Gartenbewässerung und zur Speisung von 2 Teichen benutzen; ein dementsprechender Bescheid über die erlaubnisfreie Benutzung im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes ist bereits unter dem Datum des 06.06.2002 ergangen. Dieses Brunnenwasser wird nicht als Trinkwasser, d.h. zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken oder zu anderen, in § 3 Nr. 1a Trinkwasserverordnung genannten, häuslichen Zwecken, genutzt. Bei der Brunnenanlage zur Bewässerung des Gartens handelt es sich demzufolge auch nicht um eine Wasserversorgungsanlage i.S.d. § 3 Nr. 2 Trinkwasserverordnung, aus der Wasser für den menschlichen Gebrauch entnommen wird. Die allgemeinen und mikrobiologischen Anforderungen in §§ 4 und 5 Trinkwasserverordnung sind für die Qualität des Brunnenwassers, da es nicht für den menschlichen Gebrauch entnommen wird, ohne Bedeutung. Die Untersuchungspflichten der Antragsteller nach § 14 Trinkwasserverordnung und eventuelle Anordnungen des Gesundheitsamtes des Antragsgegners nach § 20 Trinkwasserverordnung greifen deshalb in diesem Fall nicht ein. Auf den Umstand, dass der Antragsgegner es für sinnvoller halten würde, wenn die Antragsteller das Brunnenwasser zur Deckung des Trinkwasserbedarfes verwenden würden, kommt es nicht an. Die Antragsteller können nicht verpflichtet werden, das Brunnenwasser anders als im bisherigen Umfang zu nutzen. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 12.01.2011 ist ebenfalls hinsichtlich der Anordnung unter Ziffer 2. wiederherzustellen. Der Antragsgegner hat diesbezüglich das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts nicht gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO begründet. Die Begründungspflicht dient einer Warnungs- und Unterrichtungsfunktion. Die Begründung soll nachvollziehbar machen, warum nach Auffassung der Behörde mit dem Vollzug des Verwaltungsakts nicht bis zu seiner Bestandskraft bzw. bis zu dem Zeitpunkt zugewartet werden kann, in dem der Verwaltungsakt gemäß § 80 b Abs. 1 VwGO kraft Gesetzes vollziehbar wird. Ferner soll die Begründungspflicht der Behörde den Ausnahmecharakter von Entscheidungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Interesse im Raum steht, das es rechtfertigt, das Prinzip der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen nach § 80 Abs. 1 VwGO zu durchbrechen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, Rdnr. 84 zu § 80 VwGO). Soll die Begründung diesen Zielsetzungen gerecht werden, muss sie das überwiegende Vollzugsinteresse grundsätzlich anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles nachvollziehbar darlegen. Pauschale, formelhafte und für eine beliebige Vielzahl von Fallgestaltungen anwendbare Formulierungen genügen deshalb den gesetzlichen Anforderungen grundsätzlich nicht (Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Rdnr. 178 zu § 80 VwGO). Bei gleichartigen Tatbeständen können zwar auch gleiche oder typisierte Begründungen ausreichen (Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 85 zu § 80 VwGO), nämlich dann, wenn bei immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt. Dann kann sich die Behörde darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach Auffassung der Behörde diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt. Soll das gesetzliche Begründungserfordernis jedoch nicht jede Bedeutung verlieren, ist daran festzuhalten, dass sich die Verwaltung in jedem einzelnen Fall darüber Rechenschaft geben muss, ob und warum eine Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO veranlasst ist oder ob nicht Besonderheiten vorliegen, die es gebieten, am Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen festzuhalten (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.02.2006 - 11 CS 05.1504 -, zit. nach Juris). Diesen Anforderungen wird die Vollzugsanordnung hinsichtlich der Anordnung unter Ziffer 2. nicht gerecht. Die Begründung des Sofortvollzugs beschäftigt sich überwiegend mit der Anordnung unter Ziffer 1.. Aus dem - lediglich einen - Satz zur Begründung des Sofortvollzuges der Anordnung unter Ziffer 2. ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse der Antragsteller zurücktreten muss, von dem von ihnen bekämpften Verwaltungsakt zunächst nicht betroffen zu werden, nicht zu entnehmen. Dass die Nutzung von Regenwasser in der Art und Weise, wie es die Antragsteller vornehmen, nicht der Trinkwasserverordnung entspricht und die mögliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit einer Überprüfung bedarf, verkennt das Gericht nicht. Die Begründung des Sofortvollzuges durch den Antragsgegner beschränkt sich aber darauf, lediglich den hinter der Trinkwasserverordnung stehenden Gedanken sinngemäß wiederzugeben, nämlich dass die Nutzung von Regenwasser ohne adäquate Aufbereitung aufgrund der möglichen mikrobiologischen Verunreinigung eine Gefährdung der Gesundheit der Antragsteller befürchten lässt und dadurch die Vorgabe, dass Wasser für den menschlichen Gebrauch frei von Krankheitserregern, genusstauglich und rein sein muss, nicht eingehalten wird. Sie lässt in ihrer Pauschalität nicht erkennen, worin das besondere öffentliche Interesse dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist, liegt. Eine besondere Gefährdung, die ein schnelles Handeln erforderlich machen würde, ist für die Anordnung unter Ziffer 2. gerade nicht zu erkennen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Antragsteller bereits seit 1995 in dieser Weise das gesammelte Regenwasser nutzen und nach ihrem - unwidersprochenen - Vortrag eine gesundheitliche Gefährdung bislang bei ihnen nicht eingetreten ist. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner offensichtlich bislang die Verpflichtung der Antragsteller als Betreiber einer Kleinanlage nach der Trinkwasserverordnung, zumindest alle 3 Jahre eine Untersuchung des Wassers durchzuführen, nicht durchsetzte. Schließlich ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Trinkwasserverordnung für die zu treffenden erforderlichen Maßnahmen - anders als dies bei Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz gesetzlich in § 16 Abs. 8 IfSG bestimmt ist - nicht den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage regeln kann, da hierfür ein Gesetz notwendig ist. Für die Begründung des Sofortvollzugs ist daher eine über den Regelungszweck hinausgehende Begründung erforderlich, die vorliegend durch den Antragsgegner allerdings nicht erfolgte. Die Anordnung unter Ziffer 3. hat keine Verwaltungsaktqualität, sondern stellt einen unselbständigen Annex zu den Anordnungen unter den Ziffern 1. und 2. dar; es wird dort nur ausgeführt, worauf die nach den Ziffern 1. und 2. zu entnehmenden Wasserproben zu untersuchen sind und bis zu welchem Zeitraum dies zu erfolgen hat. Da hinsichtlich der Anordnungen unter den Ziffern 1. und 2. die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt wurde, erstreckt sich die aufschiebende Wirkung auch auf die Anordnung unter Ziffer 3.. Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1,53 Abs. 3 Nr. 3 VwGO. In ständiger Rechtsprechung legt das Gericht mangels anderweitiger Anhaltspunkte und wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren 1/4 des Auffangstreitwerts (5.000,- € : 4 = 1.250,- €) zu Grunde.