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Urteil

1 K 78/11.WI

VG Wiesbaden 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2012:0208.1K78.11.WI.0A
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Leitsätze
Die Vorschriften der Trinkwasserverordnung sind auf genutztes Zisternenwasser anzuwenden, wenn dieses die alleinige Trinkwasserversorgung darstellt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vorschriften der Trinkwasserverordnung sind auf genutztes Zisternenwasser anzuwenden, wenn dieses die alleinige Trinkwasserversorgung darstellt. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Gericht kann über die vorliegende Klage ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO entscheiden, weil die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist nicht begründet. Die Verfügung des Beklagten vom 12.01.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die den Klägern im Bescheid vom 12.01.2010 auferlegte Verpflichtung, das Regenwasser in der Küche am Zapfhahn des Spülbeckens (mit Ausnahme des Zapfhahns für Mineralwasser) mikrobiologisch gemäß Ziffer 3. der Verfügung vom 12.01.2010 untersuchen zu lassen, ist nicht zu beanstanden. Das Gesundheitsamt des Beklagten hat zu Recht die Untersuchung des Zisternenwassers angeordnet. Gemäß § 37 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (im Folgenden: IfSG, vom 20.07.2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.07.2009, BGBl. I S. 2091) muss Wasser für den menschlichen Gebrauch so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu befürchten ist. Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen unterliegen diesbezüglich der Überwachung durch das Gesundheitsamt (§ 37 Abs. 3 IfSG). Gemäß § 38 Abs. 1 IfSG bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung u.a., welchen Anforderungen das Wasser für den menschlichen Gebrauch entsprechen muss, um der Vorschrift von § 37 Abs. 1 IfSG zu genügen (Nr. 1), dass und wie die Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen und das Wasser in hygienischer Hinsicht zu überwachen sind (Nr. 2), welche Handlungs-, Unterlassungs-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten dem Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer Wassergewinnungs- oder Wasserversorgungsanlage im Sinne der Nummern 1 und 2 obliegen, welche Wasseruntersuchungen dieser durchführen oder durchführen lassen muss und in welchen Zeitabständen diese vorzunehmen sind (Nr. 3), die Anforderungen an Stoffe, Verfahren und Materialien bei der Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung des Wassers für den menschlichen Gebrauch, soweit diese nicht den Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches unterliegen, und insbesondere, dass nur Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren verwendet werden dürfen, die hinreichend wirksam sind und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt haben (Nr. 4) und die Anforderungen an die Untersuchungsstellen, die das Wasser für den menschlichen Gebrauch analysieren (Nr. 8). Nach § 39 Abs. 1 IfSG hat der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wassergewinnungs- oder Wasserversorgungsanlage u.a. die ihm aufgrund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 IfSG obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchführen zu lassen bzw. die Kosten der Wasseruntersuchungen zu tragen, die die zuständigen Behörde an seiner Stelle durchführen lässt. Des Weiteren hat die zuständige Behörde gemäß § 39 Abs. 2 IfSG die Maßnahmen zu treffen, um u.a. die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 IfSG und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 IfSG sicherzustellen. Die Rechtsverordnung, die aufgrund des § 38 Abs. 1 IfSG ergangen ist, ist die Trinkwasserverordnung 2001 (hier anzuwenden in der Fassung vom 21.05.2001, zuletzt geändert durch -Verordnung vom 31.10.2006, BGBl. 2006 S. 2407). Ihr Zweck ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit zu schützen (§ 1 Abs. 1 TrinkwV 2001). Die Vorschriften der TrinkwV 2001 sind auch auf das von den Klägern genutzte Zisternenwasser anzuwenden. Die Kläger verwenden das in der Zisterne gesammelte Regenwasser als Trinkwasser. Trinkwasser ist alles Wasser, im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das zur Körperpflege und -reinigung, zur Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen, und zur Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen, bestimmt ist (§ 1 Nr. 1a TrinkwV 2001). Wie anlässlich der Begehung am 29.06.2010 (Bl. 13 VV) festgestellt wurde, verfügt das Wochenendhaus der Kläger über eine komplette Leitungswasserinstallation mit entsprechenden Zapfstellen wie Spülbecken, Handwaschbecken, Dusche und Badewanne; auch ist eine Waschmaschine angeschlossen. Dies gaben die Kläger auch mit Schriftsatz vom 17.09.2010 im Verfahren 1 K 956/10.WI an. Soweit die Kläger diesen Vortrag im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 27.01.2011 insoweit einschränkten, dass das Regenwasser nur für gelegentliches Reinigen von Kleidung und Putzen des Wohnraums und der Gebrauchsgegenstände, lediglich zum Duschen und für die Toilettenspülung genutzt werde und mit Schriftsatz vom 21.03.2011 angaben, das Regenwasser werde nicht zur Körperpflege und zum Geschirrspülen verwendet, hält das Gericht diese Einlassung aufgrund der von dem Beklagten festgestellten Leitungswasserinstallation für eine Schutzbehauptung. Hierdurch würde sich auch nicht die Einstufung dieser Installation als Wasserversorgungsanlage ändern, denn gemäß § 3 Nr. 2b TrinkwV 2011 sind Wasserversorgungsanlagen Anlagen, aus denen pro Jahr höchstens 1.000 cbm Wasser für den menschlichen Gebrauch entnommen oder abgegeben wird (Kleinanlagen). Für Wasser aus im privaten Bereich eingesetzten Regenwassernutzungs- und vergleichbaren Anlagen würden nur dann die Qualitätsanforderungen der Trinkwasserverordnung nicht gelten, wenn diese zusätzlich zu der normalen Wasserversorgung verwendet würden, d.h., wenn für alle Zwecke menschlichen Gebrauchs, die in § 3 Abs. 1 TrinkwV 2001 definiert sind, Wasser mit der durch die Verordnung geforderten Qualität zur Verfügung stehen würde (BVerwG, Urteile vom 31.03.2010 - 8 C 16/08 - und vom 24.01.2011 - 8 C 44/09 -, jeweils zitiert nach Juris). Da es sich nicht um eine zusätzliche, sondern um die einzige Wasserversorgung handelt, muss das Wasser aus der Regenwasserzisterne den Anforderungen der TrinkwV 2011 genügen. Aus dem Befreiungsbescheid können die Kläger nichts für sich herleiten. Wie der Beklagte zu Recht darauf hinweist, stellt dieser Bescheid vom 22.06.1967 wegen der Nutzung als Wochenendhaus lediglich eine Freistellung vom dem Gebot der dauerhaften Versorgung mit Trinkwasser dar. In dem heute geltenden, dem § 49 HBO 1957 entsprechenden, § 38 Abs. 1 HBO werden Wochenendhäuser sogar explizit von dem Gebot der dauernden Trinkwasserversorgung ausgenommen, so dass heutzutage eine Befreiung nicht mehr notwendig wäre. Findet aber eine Trinkwasserversorgung wie im vorliegenden Fall statt, dann muss diese auch den Qualitätsanforderungen der TrinkwV 2001 entsprechen. Die Kläger sind daher aufgrund der auf die Regenwassernutzung anwendbaren und im Bescheid des Beklagten vom 12.01.2011 zutreffend genannten Vorschriften der TrinkwV 2001 verpflichtet, das Wasser aus der Regenwasserzisterne auf ihre Kosten untersuchen zu lassen und dem Beklagten die Untersuchungsergebnisse vorzulegen. Als unterliegende Beteiligte haben die Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Die Kläger wenden sich mit der vorliegenden Klage gegen die im Bescheid des Beklagten vom 12.01.2011 ausgesprochene Verfügung, als Trinkwasser genutztes Regenwasser mikrobiologisch untersuchen zu lassen. Die Kläger sind seit dem Jahr 1995 Eigentümer eines Wochenendgrundstückes in XXX (Flur XXX, Flurstück XXX). Mit Bescheid vom 06.06.2002 (Bl. 16 VV) war der Kläger zu 1) dahingehend beschieden worden, dass es sich bei der Grundwasserförderung zum Zweck der Gartenbewässerung und zur Speisung von 2 Teichen auf dem Wochenendgrundstück um eine erlaubnisfreie Benutzung im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes handele. Es wurden zahlreiche Auflagen und Hinweise erteilt, u.a., dass das gewonnene Wasser nicht als Trinkwasser oder für Zwecke, die Trinkwasserqualität erforderten, verwendet werden dürfe. Mit Schreiben vom 12.01.2010 wandte sich der Beklagte an alle Eigentümer des Wochenendgebietes (Bl. 5 VV). Da das Wochenendgebiet XXX keine öffentliche Trinkwasserversorgung besitze, werde um Auskunft hinsichtlich der Nutzung des Wassers, getrennt nach Trinkwasser und Brauchwasser, gebeten. Hierzu wurde den Eigentümern ein Erhebungsbogen übersandt, den die Kläger auch ausfüllten (Bl. 6 VV). Hierbei gaben sie an, über einen Bohrbrunnen und eine Regenwasseranlage zu verfügen. Das Wasser werde nur als Brauchwasser genutzt. In dem Gebäude seien eine Dusche/Badewanne, ein Handwaschbecken, Küchennutzung, eine Waschmaschine und eine Toilette vorhanden. Das verwendete Wasser sei im Sinne der Trinkwasserverordnung noch nicht untersucht worden. Mit Schreiben vom 27.05.2010 wandte sich der Beklagte erneut an die Eigentümer des Wochenendgebietes (Bl. 9 VV). Aufgrund der Erhebung gehe der Beklagte davon aus, dass sich auf dem Grundstück ein Brunnen bzw. eine Gewinnungsanlage befinde und das Wasser als Trinkwasser im Sinne der Trinkwasserverordnung genutzt werde. Auf nahezu allen Grundstücken des Wochenendgebietes befänden sich geschlossene Abwassersammelgruben. Etwa die Hälfte der Grundstücke besitze einen Brunnen zur Wasserversorgung. Da keine Kenntnisse über die Dichtigkeit der Sammelgruben vorlägen, sei aufgrund der räumlichen Nähe von Gruben und Brunnen grundsätzlich eine negative Beeinflussung der Brunnen zu befürchten. Zur Überwachung der Trinkwasserqualität wurde von den Eigentümern die Vorlage einer aktuellen mikrobiologischen Trinkwasseranalyse am Zapfhahn in der Küche auf die Parameter Koloniezahl bei 22°C, Koloniezahl bei 37°C, Coliforme, E. Coli und Enterokokken gefordert. Hierzu sollten die Eigentümer ein Labor beauftragen und eine Kopie des Ergebnisses direkt an das Gesundheitsamt senden. Mit Schreiben vom 01.06.2010 teilten die Kläger mit, dass das Wasser aus dem Bohrbrunnen nicht als Trinkwasser verwendet werde. Das Wasser werde ausschließlich zur Garten- und Teichbewässerung verwendet. Es bestehe keine Rohrverbindung zwischen dem Brunnen und den Zapfstellen im Wohnbereich. Daher erübrige sich eine Überwachung der Trinkwasserqualität (Bl. 10 VV). Am 29.06.2010 fand eine Begehung des Grundstücks durch das Gesundheitsamt des Beklagten statt (Bl. 11-13 VV). Dort wurde festgestellt, dass der Tiefbrunnen keine Verbindung zur Hausinstallation hat; das Wasser wird als Brauchwasser für Garten und 2 Teiche verwendet. Für die Toilette, Dusche/Badewanne, Handwaschbecken, Spülbecken wird Regenwasser aus der Regenwasserzisterne verwendet. Unter der Spüle befindet sich ein Tank für Trinkwasser, der regelmäßig mit gekauftem Trinkwasser gefüllt wird. Mit Schreiben vom 19.07.2007 teilte der Beklagte mit, aufgrund des Ortstermins habe sich bestätigt, dass das geförderte Brunnenwasser nicht als Trinkwasser genutzt werde. Stattdessen werde das Regenwasser im Haus im Sinne der Trinkwasserverordnung, d.h. zum Waschen, Duschen, Baden und Geschirrspülen benutzt. Als Aufbereitung dienten Feinfilter; es erfolge jedoch keine Desinfektion, was aus hygienischer Sicht für sehr problematisch gehalten werde. Es werde daher empfohlen, lieber das Brunnenwasser als Trinkwasser zu benutzen, vorausgesetzt die Wasserqualität lasse dies zu. Die Überwachung des Trinkwassers könne im Falle der Kläger nicht entfallen. Es sei sowohl eine Analyse an der Zapfstelle am Spülbecken in der Küche, aber auch eine Beprobung des Brunnenwassers notwendig, um eine Aussage über die Qualität dieses Wassers zu erhalten. Die Kläger wurden aufgefordert, die mit Schreiben vom 27.05.2010 geforderte Laboruntersuchung bis zum 20.08.2010 vorzulegen. Mit Schreiben vom 26.07.2010 legten die Kläger gegen die Aufforderung vom 19.07.2010 Widerspruch ein (Bl. 19 VV). Mit Schreiben vom 24.08.2010 (Bl. 20, 21 VV) hörte der Beklagte die Kläger an und teilte ihnen mit, dass gegen sämtliche Maßnahmen, die zur Einhaltung der Trinkwasserverordnung getroffen werden, die Möglichkeit des Widerspruches entfalle und nur Klage beim Verwaltungsgericht möglich sei. Die Kläger wurden nochmals aufgefordert, die notwendigen Analysen in Auftrag zu geben und die Ergebnisse bis 24.09.2010 vorzulegen. Gleichzeitig wurde angekündigt, die genannten Analysen anzuordnen, sofern diese nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgten. Mit der Anordnung bestehe die Möglichkeit, bei Nichtbeachtung Zwangsgeld anzudrohen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17.09.2010 erhoben die Kläger Klage mit dem Ziel der Feststellung, dass sie nicht verpflichtet seien, zur Überwachung der Trinkwasserqualität eine aktuelle mikrobiologische Trinkwasseranalyse vorzulegen. Dort gaben sie im Schriftsatz vom 17.09.2010 an (Bl. 2 der Akte 1 K 956/10.WI), dass die Kläger sich auf diesem Grundstück in unregelmäßigen Abständen und häufig auch zu Wohnzwecken aufhielten. Die Kläger nutzten auf diesem Grundstück sowohl Trink- als auch Brauchwasser. Trinkwasser werde ausschließlich genutzt, indem die Kläger sich in umliegenden Supermärkten mit Mineralwasser in größeren Mengen versorgten und dies auf dem Grundstück in dem dortigen kleinen Wohnhaus bereithielten. Die übrige Wasserversorgung (Duschen/Waschen/Toilettenspülung/Waschmaschine, etc.) folge ausschließlich über Regenwassernutzung mittels Zisterne. Nach richterlichem Hinweis, dass die Klage mangels eines anfechtbaren Verwaltungsakts unzulässig sein dürfte, nahmen die Kläger die Klage zurück. Das Verfahren wurde durch Beschluss vom 18.10.2010 eingestellt (Bl. 47, 48 VV; Az.: 1 K 956/10.WI). Mit Bescheid vom 12.01.2011 ordnete der Beklagte gegenüber den Klägern an, 1. das Brunnenwasser am Zapfhahn hinter dem Druckkessel und 2. das Regenwasser in der Küche am Zapfhahn des Spülbeckens mikrobiologisch untersuchen zu lassen; dies betreffe nicht den Zapfhahn für Mineralwasser. Die Trinkwasseranalysen seien 3. unverzüglich in Auftrag zu geben und folgende Parameter seien zu untersuchen: Koloniezahl bei 22°C; Koloniezahl bei 37°C, Coliforme, E. Coli und Enterokokken. Die Ergebnisse seien bis zum 18.02.2011 vorzulegen. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Der Sofortvollzug sei im öffentlichen Interesse geboten, da zwischenzeitlich der Verdacht aufgekommen sei, dass die im Wochenendgebiet Eschenhahn gelegenen Abwassergruben undicht seien und das von den Klägern genutzte Brunnenwasser verunreinigten, was zu schweren Gesundheitsschäden führen könne. Die Nutzung von Regenwasser ohne adäquate Aufbereitung lasse aufgrund der möglichen mikrobiologischen Verunreinigung ebenfalls eine Gefährdung der Gesundheit befürchten. Es sei daher schnelles Handeln geboten. Für den Fall, dass die Kläger den unter Ziffer 1.-3. genannten Anordnungen nicht oder nur teilweise nachkommen würden, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 200 € angedroht. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.01.2011, der am 30.01.2011 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen ist, haben die Kläger Klage gegen den Bescheid vom 12.01.2011 erhoben. Gleichzeitig suchten die Kläger um vorläufigen Rechtsschutz nach. Durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 06.06.2011 wurde die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 12.01.2011 angeordnet (1 L 79/11.WI). Infolge dessen hob der Beklagte mit Verfügung vom 21.06.2011 die Verfügung vom 12.01.2011 hinsichtlich der dortigen Ziffer 1) - Untersuchung des Brunnenwassers - auf. Die Beteiligten erklärten diesen Teil des Klageverfahrens übereinstimmend für erledigt und das Verfahren wurde diesbezüglich durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 28.07.2011 eingestellt (1 K 801/11.WI). Zur Begründung der verbliebenen Klage tragen die Kläger vor, sich nicht regelmäßig in dem Haus auf dem Wochenendgrundstück aufzuhalten. Das Regenwasser aus der Zisterne, die mit einem Gummisack innen ausgekleidet sei, verwendeten die Kläger ausschließlich für gelegentliches Reinigen von Kleidung und Putzen des Wohnraums und der Gebrauchsgegenstände. Seit Übernahme des Hauses im April 1995 werde das Regenwasser in der beschriebenen Form benutzt, wobei es niemals gesundheitliche Beeinträchtigungen gegeben habe, die auf die Regenwasserverwendung zurückgeführt werden könnten. Darüber hinaus verwendeten die Kläger einen im Haus installierten Wassertank, in den gekauftes Wasser aufgefüllt werde. Nur das gekaufte Wasser verwendeten die Kläger zum Zähneputzen, Geschirrspülen und zur Zubereitung von Getränken wie beispielsweise Tee oder Kaffee. Eine Gefährdung der Gesundheit der Kläger sei unter allen Umständen ausgeschlossen. Das Wasser aus der Zisterne werde lediglich zum Duschen, für die Toilettenspülung und für die im Haus befindliche Waschmaschine benutzt. Es werde ein Feinfilter verwendet und die Zisterne sei innen mit einem Gummisack ausgekleidet, so dass eine mikrobiologische Belastung der Kläger nicht in Frage komme. Zudem berufen sich die Kläger auf einen Befreiungsbescheid vom 22.09.1967, der der Erbauerin des Wochenendhauses erteilt wurde. Hiernach wurde bei der Genehmigung des Bauantrags für den Neubau des Wochenendhauses eine Befreiung von der Vorschrift des § 49 Abs. 1 HBO gewährt, d.h., damals wurde auf den Nachweis der Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trink-und Brauchwasser verzichtet. Der Beklagte ergehe sich in Mutmaßungen, z.B. im Hinweis auf eine angeblich starke mikrobiologische Verunreinigung des Regenwassers durch Vogelkot und durch Moosbefall, ebenso auf eine vermeintliche Asbestbelastung durch den Kunstschiefer. Weder die Kläger noch andere Nutzer des Wochenendgebietes hätten trotz jahrzehntelangem Aufenthalt und Nutzung der Häuser jemals irgendwelche Beeinträchtigungen verspürt. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 12.01.2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Bescheid vom 12.01.2011 rechtmäßig ist. Insofern nimmt der Beklagte Bezug auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vom 12.01.2011. Er führt weiter aus, es liege eine Kleinanlage zur Eigenversorgung mit Trinkwasser gemäß § 3 Nr. 2b TrinkwV 2001 vor. In dem Haus sei eine komplette Leitungswasserinstallation mit entsprechenden Zapfstellen wie Spülbecken, Handwaschbecken, Dusche und Badewanne vorhanden. In einem Wochenendhaus ohne Trinkwasserversorgung sei typischerweise nur eine Toilette mit Brauchwasserspülung vorzufinden. Hier gebe es eine Hausinstallation mit Waschmaschine. Das Regenwasser werde nach Angaben der Kläger zum Duschen benutzt; auch dem Handwaschbecken werde Regenwasser zugeleitet und auch die Waschmaschine werde mit Regenwasser betrieben. Das Regenwasser werde demnach zu Körperpflege und -reinigung und zum Geschirrspülen verwendet. Es würden daher Gegenstände mit dem Regenwasser gereinigt, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kämen. Dies sei aber nach § 3 TrinkwV 2001nicht zulässig, da Regenwasser nicht als Trinkwasser anzusehen sei. Die Nutzung des Regenwassers ohne adäquate Aufbereitung lasse aufgrund der möglichen mikrobiologischen Verunreinigung eine Gefährdung der Gesundheit der Kläger und aller anderen Nutzer befürchten. Im Falle der Kläger komme hier eine Verunreinigung des Regenwassers durch Vogelkot und durch den starken Moosbefall auf dem Dach in Betracht; zudem könne der Kunstschiefer asbestbelastet sein. Eine Desinfektion des Regenwassers erfolge nicht. Dass es bislang zu keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gekommen sei, könne nicht berücksichtigt werde, da es jederzeit zu einer mikrobiologischen Verunreinigung kommen könne. Der Befreiungsbescheid vom 22.06.1967 besage lediglich, dass in einem Wochenendhaus im Gegensatz zu einem Wohnhaus keine Trinkwasserversorgung errichtet werden müsse. Finde dann doch eine Trinkwasserversorgung statt, dann finde die Trinkwasserverordnung Anwendung und die entsprechenden Qualitätsanforderungen dieser Verordnung müssten eingehalten werden. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat durch Beschluss vom 14.06.2011 den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Mit Schriftsätzen vom 17.10.2011 und 07.11.2011 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Akten 1 L 79/11.WI und 1 K 956/10.WI sowie der vorgelegten Behördenakten (1 Hefter) Bezug genommen.