Urteil
1 K 596/11.WI
VG Wiesbaden 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2012:0313.1K596.11.WI.0A
13Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Progression der Kirchensteuer in Abhängigkeit zur Einkommenssteuer stellt keine sachliche Unbilligkeit i.S.v. § 227 AO dar.
2. Für das Bistum Limburg (Teil Hessen) gibt es keinen Kirchenspezifischen Erlasstatbestand.
3. Die Kirche ist von Verfassungs wegen nicht gehindert, die Gewährung eines Erlasses an die fortbestehende Kirchenmitgliedschaft des Steuerpflichtigen zu knüpfen.
4. Der Entscheidung über den Erlass der Kirchensteuer ist ebenso wie bei der Bemessung der Kirchensteuer der Betrag der nach dem Zuflussprinzip festgesetzten Einkommenssteuer zugrundezulegen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Progression der Kirchensteuer in Abhängigkeit zur Einkommenssteuer stellt keine sachliche Unbilligkeit i.S.v. § 227 AO dar. 2. Für das Bistum Limburg (Teil Hessen) gibt es keinen Kirchenspezifischen Erlasstatbestand. 3. Die Kirche ist von Verfassungs wegen nicht gehindert, die Gewährung eines Erlasses an die fortbestehende Kirchenmitgliedschaft des Steuerpflichtigen zu knüpfen. 4. Der Entscheidung über den Erlass der Kirchensteuer ist ebenso wie bei der Bemessung der Kirchensteuer der Betrag der nach dem Zuflussprinzip festgesetzten Einkommenssteuer zugrundezulegen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage auf Erlass eines Teils der Kirchensteuer durch das Bistum C-Stadt ist nicht begründet. Der Bescheid des Bischöflichen Ordinariats vom 15.07.2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 21.04.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erlass eines Teils der Kirchensteuer noch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf teilweisen Erlass der Kirchensteuer aus § 227 AO. In Hessen ist die römisch- katholische Kirche berechtigt, die Kirchensteuern nach Maßgabe des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften - KiStG - (vom 27. April 1950 - GVBl. I S. 63 - in der Fassung vom 12. Februar 1986 - GVBl. I S. 90) zu erheben. Ein Billigkeitserlass nach § 227 AO kann nur aufgrund der allgemeinen Verweisung in § 15 Abs. 1 KiStG erfolgen, wonach auf das Besteuerungsverfahren die Abgabenordnung in der für die bundesrechtlich geregelten Steuern jeweils geltenden Fassung Anwendung findet, oder als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens, der zu einer analogen Heranziehung der Bestimmung auf die Kirchensteuer führt. Ein Steuererlass gemäß § 227 AO aus sachlichen Billigkeitsgründen ist nur zulässig, wenn die Besteuerung eines Sachverhalts, der unter einen gesetzlichen Steuertatbestand fällt, im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck des Steuergesetzes nicht vereinbar ist, also den Wertungen des Gesetzgebers widerspricht. Eine Billigkeitsentscheidung aus sachlichen Gründen kommt deshalb nur in Betracht, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber die im Billigkeitswege begehrte Entscheidung - hätte er die Konstellation gesehen - im Sinne des Erlasses getroffen haben würde. Hat dagegen der Gesetzgeber bei der Anordnung der Besteuerung Härten in Kauf genommen, ist nur zu prüfen, ob die getroffene gesetzliche Regelung in ihren Härten Bedenken begegnet. Erlass von Steuern aus sachlichen Billigkeitsgründen darf nicht gewährt werden, um ein vom Gesetzgeber zulässigerweise gewolltes oder in Kauf genommenes Ergebnis abzuwenden (BVerwG, Urteil vom 21.05.2003 - 9 C 12/02 -, Urteil vom 09.03.1984 - 8 C 43/82 -, Urteil vom 29.09.1982 - 8 C 48/82 -, FG Köln, Beschluss vom 14.08.1992 - 11 V 374/92 -; jeweils zitiert nach Juris). Die Progression der Kirchensteuer in ihrer Abhängigkeit von der Einkommensteuer beruht auf der eindeutigen Anordnung des Normgebers (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 KiStG i.V.m. § 2 Abs. 2 a Kirchensteuerordnung für die Diözese C-Stadt vom 10.12.1968, zuletzt geändert am 08.12.2008 - StAnz. 2009 S. 410 - und dem Diözesankirchensteuerbeschluss vom 17.05.2005 - StAnz. 2006 S. 18 -), und betrifft alle Kirchensteuerpflichtigen ab einer gewissen Einkommenshöhe gleich. Sie stellt deshalb keine sachliche Unbilligkeit, die über § 227 AO korrigiert werden kann. Anhaltspunkte im Kirchensteuergesetz oder in der Kirchensteuerordnung der Diözese C-Stadt, die erkennen ließen, dass der Landesgesetzgeber oder die beklagte Kirche die der Einkommensteuerprogression folgende Kirchensteuer ab einer bestimmten Höhe als generell unbillig ansähen, sind nicht ersichtlich. Der Kläger kann sich auch nicht auf einen kirchenspezifischen Erlasstatbestand berufen. Der Landesgesetzgeber oder die beklagte Kirche haben zwar die Befugnis, eine eigenständige allgemeine Kappungsregelung jenseits des einzelfallbezogenen Billigkeitserlasses nach § 227 AO einzuführen, sofern sie die Anknüpfung der Kirchensteuer an die Einkommensteuerprogression jedenfalls ab einer bestimmten Höhe für nicht mehr angemessen halten, etwa weil sie die mit der Einkommensteuerprogression verfolgten gesellschaftspolitischen Zielvorstellungen nicht von der Kirchensteuer übernommen wissen wollen. Für einen solchen Erlass fehlt es vorliegend jedoch an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Die Regelungen des § 11 Abs. 2 KiStG i.V.m. § 17 Abs. 2 der Kirchensteuerordnung können für einen Teilerlass der Kirchensteuer keinen über § 227 AO hinausgehenden kirchenspezifischen Erlasstatbestand darstellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 21.05.2003 - 9 C 12/02 - ausgeführt: „Der im Steuerrecht allgemein anerkannte, aus Art. 20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitete und damit bundesrechtliche Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Steuererhebung verlangt, dass sowohl der Tatbestand als auch die Höhe der Besteuerung im Gesetz niedergelegt sein müssen. Weder die Finanzverwaltungen noch die Gerichtsbarkeit dürfen die Steuer nach ihrem Ermessen festsetzen. Dieser Grundsatz erstreckt sich auch auf Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen und sonstige Steuervergünstigungen. Behörden oder Gerichte dürfen die Steuerschuld nicht ohne gesetzliche Grundlage herabsetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1959 - BVerwG 7 C 83.57 - BVerwGE 8, 329 ; Urteil vom 18. April 1975 - BVerwG 7 C 15.73 - BVerwGE 48, 166 ; vgl. auch Tipke, Steuerrecht, 17. Aufl. 2002, § 4 Rn. 150 ff.; von Groll, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 227 AO Rn. 30 ff.). Erhebt die Kirche - wie hier die Beklagte - Kirchensteuern nach Maßgabe eines staatlichen Kirchensteuergesetzes, insbesondere durch Einziehung seitens der staatlichen Finanzbehörden, gilt für dieses öffentlich-rechtliche Besteuerungsverfahren in gleicher Weise der Grundsatz der Gesetz- und Tatbestandsmäßigkeit der Steuererhebung (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 1965 - 1 BvR 586/58 - BVerfGE 19, 248 ; Beschluss vom 23. Oktober 1986 - 2 BvL 7, 8/84 - BVerfGE 73, 388 ; Beschluss vom 19. August 2002 - 2 BvR 443/01 - DVBl. 2002, 1624). An der für den begehrten Steuererlass danach erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehlt es im Fall der Klägerin. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte für ihre Erlasspraxis insoweit auf § 14 Abs. 4 Satz 1 KiStG und ihre kirchliche Autonomie. Auch das Berufungsgericht scheint - wenn dies den Gründen des angefochtenen Urteils auch nicht eindeutig zu entnehmen ist (Urteilsabdruck S. 10) - § 14 Abs. 4 Satz 1 KiStG als ausreichende Ermächtigung für den Erlass aus kirchenspezifischen Gründen zu verstehen. Damit verkennt es jedoch die Anforderungen an die Gesetz- und Tatbestandsmäßigkeit einer Steuererlassregelung. Selbst wenn man mit der Beklagten und dem Berufungsgericht in § 14 Abs. 4 Satz 1 KiStG nicht nur eine bloße Regelung über die Verteilung der Erlasszuständigkeit zwischen staatlicher Finanz- und Kirchenbehörde, sondern einen materiellen Erlasstatbestand sehen wollte, fehlte ihm doch jedenfalls jede - zumindest generalklauselartig zu fordernde - Aussage zu den Voraussetzungen und der möglichen Höhe eines Kirchensteuererlasses wie auch über einen etwaigen Entscheidungsspielraum der Behörde. Den Anforderungen des Gesetzmäßigkeitsprinzips wäre allerdings auch Genüge getan, wenn der Erlasstatbestand auf einer ausreichenden normativen Grundlage im Kirchensteuerrecht der Pfälzischen Landeskirche geregelt wäre, wobei die hierfür erforderliche Ermächtigungsgrundlage im staatlichen Kirchensteuergesetz mit Rücksicht auf die den Religionsgesellschaften in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV eingeräumte Autonomie nicht den strengen Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG genügen müsste (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 1986, a.a.O., S. 400). Ein solcher tragfähiger Erlasstatbestand besteht jedoch im Recht der beklagten Kirche - insbesondere in ihrer Kirchensteuerordnung - nicht. Das Berufungsgericht hat keinen derartigen Erlasstatbestand festgestellt. Auch die Beklagte räumt ein, dass dem von ihr jenseits der allgemeinen Billigkeitsklausel des § 227 AO praktizierten Kirchensteuererlass nicht einmal eine Erlassrichtlinie zugrunde liegt, dass es sich bei der Kirchensteuerermäßigung auf Veräußerungsgewinne und der Kappung der Kirchensteuer vielmehr nur um nach gleichen Grundsätzen gehandhabte Einzelfallentscheidungen handelt (so insbesondere das Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 15. Januar 2001). Dass dies dem Gebot der Gesetz- und Tatbestandsmäßigkeit der Steuerermäßigung nicht genügt, liegt auf der Hand. Das rechtsstaatliche Defizit dieser "Erlasslage" hat sich gerade auch im Fall der Klägerin realisiert, der die Voraussetzungen der Erlassgewährung durch die Beklagte ersichtlich nicht hinreichend klar waren. Mangels des erforderlichen gesetzlichen Erlasstatbestands vermag dem Begehren der Klägerin auch nicht ihre Berufung auf den allgemeinen Gleichheitssatz zum Erfolg verhelfen. Denn die für die Herabsetzung der Kirchensteuer erforderliche Gesetzesgrundlage kann auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht durch die Berufung auf eine ständige Erlasspraxis ersetzt werden, unabhängig davon, dass die Klägerin die Voraussetzungen des von der Beklagten praktizierten Erlasses ohnehin nicht erfüllt.“ Das erkennende Gericht schließt sich diesen Ausführungen an und macht sie sich zu Eigen. Wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall fehlen in den Regelungen des § 11 Abs. 2 KiStG i.V.m. § 17 Abs. 2 der Kirchensteuerordnung jedwede - zumindest generalklauselartig zu fordernden - Aussagen zu den Voraussetzungen und der möglichen Höhe eines Kirchensteuererlasses wie auch über einen etwaigen Entscheidungsspielraum der Kirchenbehörde. Hierauf beruft sich das Bistum C-Stadt auch in seinem Schreiben vom 20.08.2008 und weist darauf hin, dass es keine ausreichende Rechtsgrundlage für einen kirchenspezifischen Steuererlass gebe. Da es somit an einem kirchenspezifischen Erlasstatbestand mangelt, kann sich der Kläger auf einen solchen auch nicht berufen. Die Ablehnung des Erlasses durch den Beklagten wird auch nicht dadurch rechtwidrig, dass er die Grundlage für einen Kirchensteuererlass hat entfallen gesehen, weil der Kläger bereits vor Vorlage des maßgeblichen Steuerbescheids aus der römisch- katholischen Kirche ausgetreten war. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 21.05.2003 - 9 C 12/02 - weiter ausgeführt, dass die Kirchen von Verfassungs wegen nicht gehindert sind, auf einer ausreichenden normativen Grundlage entsprechend ihrer bisherigen Erlasspraxis die Kirchensteuerermäßigung aus den von ihr verfolgten kirchenspezifischen Gründen auf Antrag nur in der Kirche verbliebenen Mitgliedern zu gewähren. Dort heißt es: „Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass ein solcher Teilerlass der Kirchensteuer die Bindung der Kirchenmitglieder an die Kirche festigen soll, wie es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Beklagten schon nach der bisherigen Erlasspraxis der Fall war. Hielte die Beklagte eine im Bereich der Einkommensteuerprogression liegende Kirchensteuer hingegen allgemein für unbillig, weil sie nach ihrer Auffassung die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen generell überstiege, oder etwa weil die Beklagte den mit der Steuerprogression verfolgten Zweck nicht auf die Kirchensteuer übertragen wissen wollte, gäbe es keinen sachlichen Grund, eine solche Unbilligkeit bei zwischenzeitlich aus der Kirche ausgetretenen Steuerpflichtigen zu verneinen. Die Beschränkung des Erlasses auf Kirchenmitglieder wäre dann nicht mit Art. 3 GG vereinbar. Will die Kirche dagegen, obwohl sie die Kirchensteuer auch im Bereich der Einkommensteuerprogression für grundsätzlich angemessen hält, die von einer hohen Kirchensteuer betroffenen Mitglieder durch einen Teilerlass in ihrer Bindung an die Kirche stärken, verfolgt sie damit ein legitimes Ziel. Hierzu ist sie im Rahmen der ihr nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV zustehenden Autonomie auf entsprechender normativer Grundlage auch grundsätzlich berechtigt. Da der Zweck dieses Steuernachlasses nur bei noch in der Kirche befindlichen Mitgliedern erreicht werden kann, verstößt es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 GG, den Erlass auf diese zu beschränken. Weder der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch seine Ausprägung als Differenzierungsverbot wegen des Glaubens oder der religiösen Anschauung (Art. 3 Abs. 3 GG) verwehren es der Kirche, durch geeignete Maßnahmen die Bindung an ihre Mitglieder zu stärken. So wie sie dies aus Anlass einer hohen, aber auch in dieser Höhe grundsätzlich nicht zu beanstandenden Kirchensteuer durch Vergünstigungen im innerkirchlichen Bereich tun könnte, ist es ihr auch unbenommen, dasselbe Ziel durch eine finanzielle Wohltat in Form des Teilverzichts auf die staatlich festgesetzten Kirchensteuern zu verfolgen. Mit einem solchen Steuererlass verstieße die Beklagte auch nicht gegen Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Dieses Grundrecht garantiert nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch die so genannte negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit mit der Folge, dass jeder über sein Bekenntnis und seine Zugehörigkeit zu einer Kirche selbst und frei von staatlichem Zwang entscheiden darf. Das schließt die Freiheit, einer Kirche fern zu bleiben, ebenso ein wie die Freiheit, sich jederzeit von der kirchlichen Mitgliedschaft mit Wirkung für das staatliche Recht zu befreien (BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 329/71 u.a. - BVerfGE 44, 37 m.w.N.). Deshalb darf auch niemand über den Zeitpunkt der Wirksamkeit seines Kirchenaustritts hinaus zur Kirchensteuer herangezogen werden (BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1977, a.a.O., S. 50 und Beschluss vom selben Tag - 1 BvL 7/11 -, BVerfGE 44, 59 ). Die Kirche selbst wird durch Art. 4 Abs. 1 GG freilich nicht gehindert, das Kirchenmitglied durch innerkirchliche Maßnahmen an sich zu binden oder einem Kirchenaustritt etwa die innerkirchliche Wirkung abzusprechen (vgl. von Campenhausen, in: Listl/Pirson, Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Erster Band, 2. Aufl. 1994, S. 780). Art. 4 Abs. 1 GG garantiert lediglich eine Rechtslage im staatlichen Recht, die sicherstellt, dass der Staat einen Austrittswilligen über den Zeitpunkt der Erklärung seines Kirchenaustritts hinaus nicht mit Wirkung für das staatliche Recht an der Mitgliedschaft festhält, auch nicht durch Aufrechterhaltung der Kirchensteuerpflicht (BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1977, a.a.O., S. 50). Dies würde die Beklagte mit einer der bisherigen Erlasspraxis entsprechenden normativen Regelung ersichtlich nicht tun. Ist nämlich die Kirchensteuer in ihrer vollen Höhe rechtens, begegnet es auch mit Rücksicht auf den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sie von der zuständigen staatlichen Behörde eingezogen wird. Daran ändert es nichts, wenn die Kirche nur den bei ihr verbleibenden Mitgliedern die Möglichkeit eines Teilerlasses eröffnet. Ein auch nur mittelbarer staatlicher Druck auf weiteren - zumindest vorübergehenden - Verbleib in der Kirche folgt daraus nicht. Das von der hohen Kirchensteuer betroffene Kirchenmitglied ist in seiner Entscheidung, ob es aus der Kirche austreten oder zur Erlangung der Steuerermäßigung in der Kirche verbleiben will, strukturell ebenso frei, wie bereits zuvor bei der Entscheidung, ob es trotz Kirchensteuerpflicht Mitglied der Kirche bleiben will. Da der Staat bei dem ausgetretenen Kirchenmitglied lediglich die ohnehin geschuldete Kirchensteuer einzieht, übt er, ungeachtet der Option einer kirchenspezifischen - von der Kirchensteuerbehörde zu gewährenden - Steuerermäßigung für die in der Kirche Verbliebenen, keinen unzulässigen staatlichen Druck auf dessen Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus. Diese Freiheit des Kirchenmitglieds wird durch den kirchenspezifischen Steuererlass nicht grundsätzlich anders betroffen, als wenn die Kirche - verfassungsrechtlich zweifellos zulässig - dem Mitglied für den Fall seines Verbleibs in der Kirche andere, innerkirchliche, möglicherweise ebenfalls materielle Vergünstigungen in Aussicht stellte. Art. 4 Abs. 1 GG bewahrt das Kirchenmitglied danach zwar vor einer staatlich sanktionierten Behinderung beim Kirchenaustritt, verleiht dem aus der Kirche Ausgetretenen aber keinen Anspruch auf eine nur Kirchenmitgliedern gewährte finanzielle Vergünstigung.“ Das erkennende Gericht schließt sich diesen, auf den vorliegenden Fall zutreffenden, Ausführungen an und macht sie sich zu Eigen. Es entspricht nach Angaben des Beklagten der Praxis des Bistums XXX, sowie der Bistümer XXX und XXX sowie der Evangelischen Kirchenverwaltung in XXX, in gleichgelagerten Fällen unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.05.2003 ausgetretene Kirchenmitglieder von einer Kirchensteuerermäßigung auszuschließen. Die Kirche sei nicht gehindert, die Gewährung an die fortbestehende Kirchenmitgliedschaft des Steuerpflichtigen zu knüpfen, damit dessen Bindung an die Kirche gefestigt werde. Dies ist, wie bereits oben ausgeführt, eine verfassungsrechtlich zulässige Einschränkung ihrer Erlasspraxis. Soweit der Kläger darauf abstellt, für die Festsetzung der Kirchensteuer sei, da diese sich nach der Einkommensteuer bestimme, zwar das Zuflussprinzip maßgeblich und rechtens gewesen, dies könne für die Frage des Erlasses aber nicht gelten, da hier zu berücksichtigen sei, dass ein Teil der Erträge als vorgezogene Zahlungen in das Jahr 2007 und damit außerhalb des Zeitraums der Kirchenzugehörigkeit fielen, verkennt er, dass es um den Erlass der „ohnehin geschuldeten Kirchensteuer“ geht. Die nach den Vorschriften der Steuergesetze festgesetzte und nach dem Urteil des VG Wiesbaden vom 19.05.2010 (1 K 926/09.WI) rechtskräftige Kirchensteuerforderung bleibt auch Grundlage für einen möglichen Erlass; sie ändert sich bei der Prüfung des Erlasses nicht in ihrer Zusammensetzung oder wird unter dem Blickwinkel des Erlasses nachträglich rechtswidrig. Was unter dem Zuflussprinzip als Einkommen der Einkommensteuer zugrundezulegen war, hat für die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer aber auch für den Erlass Maßgeblichkeit. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Kirche, die - wie oben bereits ausgeführt - die Kirchensteuer im Bereich der Einkommensteuerprogression für grundsätzlich angemessen und damit für rechtmäßig hält - die von einer hohen Kirchensteuer betroffenen Mitglieder durch einen Teilerlass in ihrer Bindung an die Kirche stärken will. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass aufgrund der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen auch dem Hilfsantrag der Erfolg versagt bleibt. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die Ablehnung des Erlasses der Kirchensteuer durch das Bistum C-Stadt. Der Kläger war seit dem 01.11.1986 bei der XXX als Jurist in der Abteilung Arbeits- und Sozialrecht angestellt (Bl. 38 der Akte 1 K 926/09.WI). Ab dem 01.10.1995 wurde der Kläger als leitender Angestellter beschäftigt (Bl. 40 der Akte 1 K 926/09.WI). Der Aufsichtsrat der XXX bestellte den Kläger am 31.03.2001 zum Geschäftsführer (Bl. 32 der Akte 1 K 926/09.WI). Die Wiederbestellung des Klägers zum Geschäftsführer und Arbeitsdirektor für drei weitere Jahre erfolgte mit Wirkung vom 01.04.2004 (Bl. 43 der Akte 1 K 926/09.WI). Dem Kläger wurde mit Schreiben des Aufsichtsratsvorsitzenden vom 31.03.2006 angekündigt, dass seine erneute Wiederbestellung nicht erfolgen werde (Bl. 44 der Akte 1 K 926/09.WI). Unter dem Datum des 26.06.2006 erfolgte eine Vereinbarung über die einvernehmliche Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Kläger und der XXX (Bl. 47 der Akte 1 K 926/09.WI). Gleichzeitig wurde der Kläger mit Schreiben der XXX vom 26.06.2006 ab dem 13.07.2006 bis spätestens 30.09.2007 von der Erbringung seiner Dienstleistung bezahlt freigestellt (Bl. 46 der Akte 1 K 926/09.WI). Der Kläger erklärte daraufhin mit Schreiben und mit Wirkung vom 13.07.2006 seinen Rücktritt als Geschäftsführer und Arbeitsdirektor (Bl. 45 der Akte 1 K 926/09.WI). Ziffer 2 der Vereinbarung vom 26.06.2006 lautet: „Zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält Herr Dr. XXX eine Abfindung in Höhe von 1.200.000,-- €. Darin enthalten sind die Positionen aus der Abfindungsregelung in den Geschäftsführerverträgen, eine Pauschale, die Boni- und Aktienansprüche der Jahre 2006 und 2007 sowie die gesperrten Aktien. Die Auszahlung erfolgt unter Beachtung steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften und erfolgt in Absprache mit Herrn Dr. XXX, spätestens zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Eine Auszahlung zum Jahresende 2006 ist auf Anfrage von Herrn Dr. XXX möglich. Der Anspruch entsteht mit Abschluss dieser Vereinbarung. Der Anspruch ist vererbbar. Für den Sonderfall, dass Herr Dr. XXX von sich aus vor dem 30. September 2007 das Arbeitsverhältnis beenden möchte, endet die Pflicht von XXX zur Fortgewährung der laufenden monatlichen Bezüge in Höhe von 17.722,23 Euro mit Ablauf des neuen Beendigungsdatums. Sollte das Beschäftigungsverhältnis vor dem 30. September 2007 im Hinblick auf eine berufliche Neuorientierung von Herrn Dr. XXX vorzeitig enden, erhöht sich die Abfindung für jeden vollen Monat der vorzeitigen Beendigung um den Betrag der monatlichen Bezüge (17.722,75 Euro).“ Mit Bescheid des Finanzamts XXX vom 15.10.2007 wurde für 2006 eine Einkommensteuernachforderung - basierend auf Kirchensteuernachzahlungen - festgesetzt. Hiergegen erhob der Kläger am 09.11.2007 Einspruch, soweit darin eine Kirchensteuer in Höhe von 67.113,72 € festgesetzt wurde. Das Finanzamt XXX erließ am 12.12.2007 einen geänderten Einkommensteuerbescheid, gegen den der Kläger mit Schreiben vom 19.12.2007 ebenfalls Einspruch erhob. Zur Begründung gab er an, er sei am 17.08.2006 aus der Kirche ausgetreten; die Kirchensteuerpflicht ende daher zum 30.09.2006. Die im Oktober gezahlte Abfindung falle nicht mehr unter die Kirchensteuerpflicht. Hilfsweise beantragte der Kläger den Erlass der Kirchensteuer, soweit sie auf die Abfindung entfalle, aus Billigkeitsgründen. Der Kläger trage bereits durch sein reguläres Einkommen erheblich zum Kirchensteueraufkommen bei. Die Abfindung diene zum Ausgleich des zukünftigen Verlustes des sozialen Besitzstandes. Im weiteren Verlauf des Verfahrens, in dem das Finanzamt zunächst fehlerhaft seine Zuständigkeit für die Einspruchsentscheidung angenommen hatte, erging, nachdem die römisch- katholischen Kirche, Diözese XXX, angehört worden war, am 03.07.2009 durch das Finanzamt XXX ein geänderter Einkommensteuerbescheid, der die Kirchensteuer auf 50.337,31 € festsetzte. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 08.07.2009 Widerspruch ein, dem das Finanzamt XXX nicht abhalf. Die Oberfinanzdirektion XXX wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2009 zurück. In dem anhängig gemachten Verwaltungsstreitverfahren wurde dann das Bistum C-Stadt zur Kirchensteuerfestsetzung angehört. Die gegen die Festsetzung der Kirchensteuer gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Wiesbaden durch rechtskräftiges Urteil vom 19.05.2010 zurück (1 K 926/09.WI). Bereits mit Schreiben vom 12.02.2008 beantragte der Kläger bei dem Beklagten, ihm die in Höhe von 67.113,72 € festgesetzte Kirchensteuer zu erlassen, soweit sie einen Betrag in Höhe von 8.589,15 € übersteige. Mit Schreiben vom 21.02.2008 legte der Kläger den Einkommensteuerbescheid vor. Mit Schreiben vom 28.03.2008 empfahl der Beklagte dem Kläger zunächst, die Entscheidung des Finanzamts über die Festsetzung der Kirchensteuer abzuwarten. Mit Schreiben vom 20.08.2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass ein Erlass oder Teilerlass nur dann in Betracht komme, wenn der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Vorlage des Einkommensteuerbescheids noch Mitglied der römisch- katholischen Kirche sei. Der Kläger sei bereits am 17.08.2006 aus der Kirche ausgetreten, habe den Steuerbescheid aber erst am 21.02.2008 vorgelegt. Mit Schreiben vom 07.06.2010 rief der Kläger den Antrag auf Erlass bei dem Beklagten wieder auf und teilte mit, dass das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gegen die Zahlung der Kirchensteuer beendet sei und daher über den Erlassantrag entschieden werden könne. Mit Bescheid des Bischöflichen Ordinariats vom 15.07.2010 lehnte der Beklagte den Erlassantrag unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 20.08.2008 ab. Hiergegen legte der Kläger am 26.08.2010 Einspruch ein. Mit Bescheid des Bischöflichen Ordinariats vom 21.04.2011 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er außer Stande sei, dem Erlassbegehren entsprechen zu können. Das Schreiben ging dem Kläger zu Händen seines Bevollmächtigten am 27.04.2011 zu (Bl. 17 GA). Mit anwaltlichem Schriftsatz hat der Kläger am 27.05.2011 Klage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben. Zur Begründung trägt er vor, der Kläger sei bereits am 17.08.2006 aus der Kirche ausgetreten; seine Kirchensteuerpflicht habe zum 30.09.2006 geendet. Er wiederholt den Vortrag aus dem Klageverfahren 1 K 926/09.Wi und trägt im Wesentlichen vor, es sei nicht gerechtfertigt, die Abfindung als „verdienten Anspruch“ zu subsumieren und ihn damit der Kirchensteuerpflicht zu unterwerfen. Entstehung und Zufluss der Vergütung lägen eindeutig nach dem Kirchenaustritt und dürften daher von der Kirchensteuerpflicht nicht mehr erfasst werden. Die von dem Beklagten zitierte Entscheidung des BVerwG vom 21.05.2003 (9 C 12/02) sei vorliegend nicht einschlägig. Unter Abzug der Vergütung des Klägers ergäbe sich eine Kirchensteuer in Höhe von 8.589,15 €, so dass die veranlagte Kirchensteuer um den Betrag von 41.747,81 € zu erlassen sei. Die materielle Gerechtigkeit lasse sich nur durch den Erlass der zu Unrecht viel zu hoch veranlagten Kirchensteuer herstellen. In der Ablehnung habe der Beklagte sein Ermessen im Einzelfall überhaupt nicht ausgeübt, sondern den Erlassantrag lediglich aus Gründen der nicht mehr bestehenden Kirchenzugehörigkeit abgelehnt. Die Entscheidung verstoße gegen die negative Glaubensfreiheit. Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 15.07.2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 21.04.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Kirchensteuer für das Jahr 2006 in Höhe von 41.747,81 € zu erlassen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über den Erlassantrag des Klägers vom 12.02.2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt zur Klageerwiderung vor, der Kläger habe einseitig die Bindung an die römisch- katholische Kirche aufgegeben. Ein Kirchensteuererlass bzw. ein Teilerlass könne nur in Betracht kommen, wenn der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Vorlage des Einkommensteuerbescheids noch Mitglied der Kirche sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Diese Praxis werde auch von den Bistümern XXX und XXX sowie von der Evangelischen Kirchenverwaltung in XXX gepflegt. Durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden wurde der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogen Akte 1 K 926/09.WI sowie der vorgelegten Behördenvorgänge (2 Heftstreifen Verwaltungsvorgang) Bezug genommen.