Beschluss
1 L 923/13.WI
VG Wiesbaden 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2014:0821.1L923.13.WI.0A
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Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 4.087,50 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 4.087,50 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Heranziehung zu straßenrechtlichen Sondernutzungsgebühren. Die Antragstellerin hatte seit den 90iger Jahren in Abstimmung mit der Antragsgegnerin eine Reihe von Gewerbehinweisanlagen auf öffentlichem Grund im Stadtgebiet Wiesbaden aufgestellt. Diese Aufstellung erfolgte im Rahmen eines Unterlizenzvertrages mit der Firma C (nachfolgend D genannt), die einen Werberechtsausnutzungsvertrag mit der Antragsgegnerin geschlossen hatte. Danach war die Firma D berechtigt, solche Hinweisanlagen aufzustellen. Die Antragstellerin zahlte aufgrund des Unterlizenzvertrages für die Aufstellung der Hinweisanlagen Miete an die D. Diese wiederum zahlte im Rahmen des Werbenutzungsvertrages Gebühren an die Antragsgegnerin für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis. Am 31.12.2010 endete das Vertragsverhältnis zwischen der Firma D und der Antragsgegnerin. Ab dem 01.01.2011 hielt die Firma E mit der Antragsgegnerin den Werbepachtvertrag einschließlich des Rechtes zur Aufstellung von Gewerbehinweisanlagen. Die Gewerbehinweisanlagen der Antragstellerin blieben jedoch zunächst errichtet und wurden über den 31.12.2010 hinaus weiter von ihr genutzt. Eine förmliche Sondernutzungserlaubnis, verbunden mit der Erhebung einer Sondernutzungsgebühr, bestand dafür nicht. Einen entsprechenden Antrag stellte die Antragstellerin nicht. Mit Schreiben vom 01.08.2011 bat die Antragsgegnerin um eine Standortliste der aufgestellten Gewerbehinweisanlagen, einschließlich der jeweiligen Mieter und deren Anschriften, um für die Kunden der Firma E einen reibungslosen Übergang gewährleisten zu können. In einem Schreiben bezüglich des Abbaus machte die Antragsgegnerin die Antragstellerin erstmals am 23.01.2012 darauf aufmerksam, dass für die Nutzung der Gewerbehinweisanlagen im Jahr 2011 Sondernutzungsgebühren angefallen seien. Mit Schreiben vom 04.04.2012 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin an und forderte sie letztmalig zum unverzüglichen Entfernen der noch auf städtischen Flächen vorhandenen Werbeträger auf. Nachdem die Anlagen durch die Antragstellerin Ende Mai/Anfang Juni 2012 abgebaut wurden, erging am 24.07.2012 gegen die Antragstellerin ein Kostenbescheid, in dem für die Nutzung der öffentlichen Verkehrsflächen ab dem 01.01.2011 mit 39 Gewerbehinweisanlagen an 14 Standorten Sondernutzungsgebühren in Höhe von insgesamt 16.350,00 € festgesetzt wurden; wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf die Anlage 1 zum Bescheid vom 24.07.2012 (Bl. 26 BA) Bezug genommen. Gegen diesen Kostenbescheid legte die Antragstellerin am 24.08.2012 Widerspruch ein und forderte die Antragsgegnerin auf, die Vollziehung des Kostenbescheids bis zur Entscheidung über dessen Rechtskraft auszusetzen. Sie begründete den Widerspruch damit, dass Ansprüche bezüglich der Werbenutzung aufgrund des mit der D geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages nicht durch Verwaltungsakt geregelt werden könnten. Zudem habe die Antragsgegnerin bei der Berechnung der Sondernutzungsgebühr den nach der Sondernutzungssatzung zulässigen Gebührenrahmen vollständig ausgeschöpft. Dies stelle eine Ungleichbehandlung dar, weshalb der Bescheid gegen Art. 3 GG verstoße und rechtswidrig sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.2013 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück, ohne dabei auf den Antrag der Aussetzung der Rechtskraft einzugehen. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass die fortgesetzte weitere Werbenutzung auf öffentlichen Flächen ab dem 01.01.2011 eine ungenehmigte Sondernutzung dargestellt habe und auch dafür eine Sondernutzungsgebühr erhoben werde. Bei der Anwendung des Gebührenrahmens von 100,00 € bis 300,00 € jährlich pro ortsfestes Werbeschild und ähnlicher Werbeeinrichtung sei die Ausschöpfung des oberen Endes des Gebührenrahmens zulässig, zumal die gewerbliche Nutzung des öffentlichen Straßenraums für Werbezwecke einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil erzeuge. Dies verstoße auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, da zum einen auch im neuen Pachtvertrag wesentlich höhere Entgelte vereinbart worden seien und darüber hinaus die Sondernutzungsgebühren jeweils pro Werbeträger der Gewerbehinweisanlagen berechnet werden würden, obwohl nach der Sondernutzungssatzung eine Gebühr pro Werbeschild zulässig gewesen wäre. Aufgrund der Tatsache, dass alle Werbeträger mehrere, teilweise bis zu zehn, Werbeschilder aufwiesen, sei auch aus diesem Grund die Berechnung nach dem oberen Ende des Gebührenrahmens zulässig und geboten. Mit am 11.09.2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin Klage erhoben (Az.: 1 K 922/13.WI) und gleichzeitig um Eilrechtsschutz nachgesucht. Sie ist der Auffassung, dass die Gebührenfestsetzung aus den im Widerspruch genannten Gründen rechtswidrig sei. Die Antragsgegnerin habe in ihren Schreiben vom 01.08.2011 und 23.01.2012 ausdrücklich darum gebeten, die Gewerbehinweisanlagen zum Vertragsende noch nicht abzubauen, um durch einen nahtlosen Übergang einen Schaden für die Gewerbetreibenden in Wiesbaden zu vermeiden; andernfalls wären bis zur Aufstellung neuer Anlagen durch die Firma F für einen längeren Zeitraum keine Gewerbehinweisanlagen zum Auffinden der einzelnen Gewerbetreibenden angebracht gewesen. Daher seien die Gewerbehinweisanlagen wunschgemäß errichtet geblieben. Außerdem habe die Antragsgegnerin sie zu keiner Zeit darauf aufmerksam gemacht, dass dafür Sondernutzungsgebühren begehrt werden. Erstmals sei dies in dem Schreiben vom 23.1.2012 geschehen. Darüber hinaus sei sie der falsche Adressat der Verfügung, da die Gewerbehinweisanlagen aufgrund des Vertrages zwischen der Antragsgegnerin und der D aufgestellt worden seien und daher ein etwaiger Anspruch der Antragsgegnerin auch nur gegenüber der D geltend gemacht werden könne. Es verstoße gegen Artikel 3 GG, wenn die Antragsgegnerin in der Vergangenheit aufgrund des Vertragsverhältnisses mit der D nach deren Auskunft lediglich einen Betrag in Höhe von 20% der bei der D eingegangenen Miete als Sondernutzungsgebühr verlangt habe, jetzt aber von der Antragstellerin den fünffachen Betrag verlange. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage (1 K 922/13.WI) gegen den Kostenbescheid vom 24.07.2012 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass sie sich bezüglich der Höhe der Gebühren nicht an dem beendeten Vertragsverhältnis mit der D orientieren müsse. Zudem bezieht sie sich auf die im Widerspruchsbescheid genannten Gründe. Die Kammer hat nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO mit Beschluss vom 12.08.2014 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verfahrensakte 1 K 922/13.WI und die vorgelegten Behördenvorgänge (1 Hefter) Bezug genommen. II. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 S. 1 i. V .m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat die Antragstellerin vor Anrufung des Gerichts erfolglos um die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids bei der Antragsgegnerin nachgesucht (§ 80 Abs. 6 S. 1 VwGO). Der Antrag ist jedoch unbegründet. Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 S. 3 VwGO gebotenen Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Gebührenbescheides und dem privaten Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs kann das Gericht die aufschiebende Wirkung grundsätzlich nur anordnen, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung der Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg und somit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen oder wenn die sofortige Vollziehung für die Antragstellerin eine besondere Härte bedeuten würde. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vermag das Gericht nicht zu erkennen. Der Heranziehungsbescheid vom 24.07.2012 ist nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Antragstellerin zu den festgesetzten Sondernutzungsgebühren ist § 8 Abs. 2 der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und über Sondernutzungsgebühren in der Landeshauptstadt Wiesbaden (Sondernutzungssatzung) i. V. m. Nr. 5 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 8 der Sondernutzungssatzung). Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Satzungsregelung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Danach kann die Landeshauptstadt Wiesbaden für den Gebrauch der in § 1 Sondernutzungssatzung bezeichneten öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) Gebühren auch dann erheben, wenn eine Sondernutzung ohne eine Erlaubnis im Sinne des § 5 Sondernutzungssatzung ausgeübt worden ist. Davon ist vorliegend auszugehen. Der Umfang der Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen mit 39 Gewerbehinweisanlagen an 14 Standorten durch die Antragstellerin in dem der Gebührenfestsetzung zugrunde liegenden Zeitraum ab 01.01.2011 ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Für die Ausübung dieser Sondernutzung war die Antragstellerin auch nicht im Besitz einer Sondernutzungserlaubnis. Sie kann sich insoweit insbesondere nicht auf den Unterlizenzvertrag mit der Firma C bzw. auf den Werbenutzungsvertrag, den die D mit der Antragsgegnerin abgeschlossen hatte, berufen. Etwaige daraus sich ergebende Berechtigungen sind spätestens durch Kündigung des Werbenutzungsvertrags durch die Antragsgegnerin zum 31.12.2010 entfallen, weshalb auch der Hinweis der Antragstellerin ins Leere geht, sie sei der falsche Adressat der Verfügung, da die Gewerbehinweisanlagen aufgrund des Vertrages zwischen der Antragsgegnerin und der D aufgestellt und etwaige Ansprüche nur in diesem Vertragsverhältnis geltend gemacht werden könnten. Aufgrund der von der Antragstellerin tatsächlich ausgeübten Sondernutzung ist die Sondernutzungsgebühr dem Grunde nach entstanden und die Antragstellerin mithin zur Zahlung der Sondernutzungsgebühr verpflichtet (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Sondernutzungssatzung), und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob und wann es einen Hinweis der Antragsgegnerin auf das Vorliegen des Gebührentatbestandes gab. Die Antragstellerin kann auch nicht damit gehört werden, die Antragsgegnerin habe in ihren Schreiben vom 01.08.2011 und 23.01.2012 ausdrücklich darum gebeten, die Gewerbehinweisanlagen noch nicht abzubauen, um durch einen nahtlosen Übergang einen Schaden für die Gewerbetreibenden zu vermeiden, weil damit ersichtlich kein Verzicht auf die Geltendmachung satzungsgemäß entstandener Gebühren verbunden war. Die Gebührenfestsetzung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die von der Antragsgegnerin in der Anlage 1 zum Bescheid vom 24.07.2012 dargelegte Berechnung der Höhe der Gebühren von 16.350,00 € ist insgesamt nachvollziehbar. Darin berechnet sie für die 14 Standorte und 39 Werbeträger jeweils 25,00 € für jeden Monat in dem der Werbeträger auf öffentlichem Grund stand, so dass sie im Ergebnis für den Zeitraum 01.01.2011 bis zur spätesten Entfernung der letzten Anlage am 30.06.2012 auf insgesamt 16.350,00 € kommt (wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 26 BA Bezug genommen). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bestehen auch keine Bedenken gegen die Ausschöpfung des Gebührenrahmens je Werbeträger (12 x 25,00 € = 300,00 € jährlich). Nach § 9 Abs. 3 Sondernutzungssatzung ist bei Sondernutzungen, für die das Gebührenverzeichnis eine Rahmengebühr vorsieht, die Gebühr innerhalb des Rahmens nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs, dem Umfang der Inanspruchnahme der Straße und des Verkehrsraums sowie dem wirtschaftlichen Vorteil der Sondernutzung zu bemessen. Diese Kriterien hat die Antragsgegnerin in ihrer Gebührenfestsetzung berücksichtigt. So sind die Art der Sondernutzung – gewerbliche Zurverfügungstellung von Werbetafeln – und ihr Ausmaß – durch das Abstellen auf die öffentlichen Flächen und die zeitliche Inanspruchnahme – in die Gebührenbemessung einbezogen. Ferner ist nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin hinsichtlich der Ausschöpfung des Gebührenrahmens darauf hinweist, dass die Antragstellerin durch die gewerbliche Nutzung des öffentlichen Straßenraums für Werbezwecke einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil durch jedes einzelne Werbeschild erlangt, die Gebühren jedoch lediglich pro Werbeträger festgesetzt wurden, obgleich die Werbeträger jeweils mehrere, teilweise bis zu zehn Werbeschilder aufweisen, die nach der Sondernutzungssatzung jeweils mit einer Gebühr hätten belegt werden können. Die Gebühren stehen auch nicht in einem Missverhältnis zu der von der öffentlichen Hand gebotenen Leistung, hier der Hinnahme der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs. Ein Missverhältnis schließen insofern bereits die oben dargelegten Bemessungskriterien aus, die Konkretisierungen des verfassungsrechtlichen Äquivalenzprinzips sind (Hess. VGH, Beschluss vom 24.02.1998 – 5 N 3469/94 -, juris, Rdnr. 46). Soweit die Antragstellerin ferner eine Ungleichbehandlung im Vergleich zur Gebührenerhebung gegenüber der D in der Vergangenheit rügt, kann sie damit im vorliegenden Eilverfahren nicht durchdringen. Nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der vorliegenden Erkenntnisse drängt sich ein offensichtlicher Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht auf, weil die in der Vergangenheit mit der D im Rahmen der dortigen Vertragsgestaltung ausgehandelten Beträge nicht ohne weiteres vergleichbar sind mit der einseitigen Gebührenfestsetzung durch den angegriffenen Bescheid. Im Übrigen weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass auch die für den Nachfolgezeitraum mit der E vereinbarten Gebühren wesentlich angehoben worden sind. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit erschließt sich daraus nicht. Da somit gegen die Festsetzung der Sondernutzungsgebühren durchgreifende Bedenken nicht bestehen und Umstände, die eine besondere Härte durch die Vollziehung bei der Antragstellerin begründen könnten, nicht ersichtlich sind, war der Antrag abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei das Gericht entsprechend Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes zugrunde legt. Bei einem Streitwert für das Hauptsacheverfahren von 16.350,- € (§ 52 Abs. 3 GKG) ergibt dies den festgesetzten Betrag von 4. 087,50 €.