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Urteil

1 K 979/13.WI

VG Wiesbaden 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2015:0630.1K979.13.WI.0A
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Leitsätze
Ein Vertreten i.S.d. § 33 GrStG ist auch dann gegeben, wenn der Grundsteuerpflichtige eine Wohnung im Haus an seinen schwerstbehinderten Sohn unentgeltlich überlässt. Auch die Voraussetzungen für einen Billigkeitserlass aus persönlichen Gründen sind nicht gegeben.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Vertreten i.S.d. § 33 GrStG ist auch dann gegeben, wenn der Grundsteuerpflichtige eine Wohnung im Haus an seinen schwerstbehinderten Sohn unentgeltlich überlässt. Auch die Voraussetzungen für einen Billigkeitserlass aus persönlichen Gründen sind nicht gegeben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung des begehrten Grundsteuererlasses für das Jahr 2012, so dass der ablehnende Bescheid des Gemeindevorstands der Beklagten vom 07.02.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23.08.2013 rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Frage, ob der Kläger einen Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2012 beanspruchen kann, bestimmt sich nach § 33 Grundsteuergesetz (GrStG) in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.2008 (BGBl. I, S. 2794). Nach § 33 Abs. 1 GrStG wird die Grundsteuer in Höhe von 25% erlassen, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstands um mehr als 50% gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die Minderung des normalen Rohertrags 100%, ist die Grundsteuer in Höhe von 50% zu erlassen (§ 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG). Dabei sind jeweils die Verhältnisse im Erlasszeitraum maßgebend (§ 34 Abs. 1 Satz 2 GrStG). Vorliegend sind die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG nicht erfüllt. Es fehlt bereits daran, dass der Kläger nicht dargelegt hat, dass der normale Rohertrag aus der Vermietung des Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung um mehr als 50% gemindert ist. Die zweite Wohnung (Einliegerwohnung), die der Kläger seinem Sohn unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat und die den Rohertrag dadurch minderte, weil er sie nicht vermieten konnte, macht nach seinen Angaben nur 36% der Gesamtfläche aus (Bl. 55 VV). Der Ertrag aus der Vermietung dieser Wohnung hätte nicht mehr als 50% Rohertrag aus der Gesamtvermietung des Einfamilienhauses erbringen können. Zudem hat der Kläger die Minderung des Rohertrags, also den Mietausfall bzgl. der Einliegerwohnung, zu vertreten. Das "Vertretenmüssen" im Sinne des § 33 Abs. 1 S. 1 GrStG erfordert dabei kein Verschulden im Sinne eines Vorsatzes oder Fahrlässigkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.03.2006 - 2 S 1002/05 -, zitiert nach ). Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen, d.h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können (BVerwG, Urteil vom 25.06.2009 - 9 C 8/07 -, zitiert nach ). Maßgebend ist danach, ob die Ertragsminderung auf einer eigenen Entscheidung des Eigentümers beruht oder auf dessen persönliche Umstände zurückzuführen ist. Er hat somit die Umstände zu vertreten, die er selbst auf Grund eigener Entscheidung herbeigeführt hat oder deren Eintritt er nicht verhindert hat, obwohl er in einer ihm zumutbaren Weise dazu in der Lage gewesen wäre, und dies von ihm normalerweise auch hätte erwartet werden können. An diesen Vorgaben gemessen hat der Kläger die Ertragsminderung (bzw. hier den Ertragsausfall) zu vertreten. Denn er wollte nach seinem eigenen Vorbringen die zweite Wohnung im Untergeschoss gar nicht vermieten, sondern hat sie entsprechend umgebaut und seinem schwerstbehinderten Sohn unentgeltlich für die Zeit der Anwesenheit bei seinen Eltern zur Verfügung gestellt. Dass der Kläger hierbei allein aus moralischer Verantwortung für seinen Sohn handelte und aufgrund der schlechten Unterbringung und Betreuung seines Sohnes in der Betreuungseinrichtung seine Entscheidung als nicht "freiwillig" empfunden hat, kann an der Beurteilung nichts ändern. Denn die fehlenden Mieteinnahmen beruhen allein auf der persönlichen Entscheidung des Eigentümers und er hat die Rohertragsminderung im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG rechtlich zu vertreten. Bei der Auslegung des § 33 GrStG ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Ausnahmevorschrift handelt, die mit Rücksicht auf die Eigenart der Grundsteuer als grundsätzlich ertragsunabhängige Objektsteuer eng auszulegen ist. Aus diesen Gründen können auch nur Umstände steuermindernd geltend gemacht werden, die außerhalb des Einflussbereichs des Steuerpflichtigen liegen, z.B. strukturell bedingter Leerstand. Es entspricht deshalb allgemeiner Ansicht, dass in §§ 32, 33 die Fälle der sachlichen Unbilligkeit der Grundsteuererhebung wegen Ertragslosigkeit abschließend geregelt sind und daneben lediglich nur noch der allgemeine persönliche Billigkeitserlass nach §§ 163, 227 Abgabenordnung (AO) in Betracht kommt (BVerwG, Beschluss vom 10.02.1994 - 8 B 229/93 -, zitiert nach ). Der Anspruch des Klägers lässt sich auch nicht auf § 227 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 AO stützen. Hinreichende und durchgreifende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit, die zu einem Erlass der Grundsteuer nach § 163 AO bzw. § 227 AO führen könnten, sind nicht gegeben. In Fällen eines wegen Ertragsminderung geltend gemachten Grundsteuererlasses nach § 33 GrStG ist ein Rückgriff auf § 227 AO wegen sachlicher Unbilligkeit - wie oben bereits ausgeführt - ausgeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach unter Hinweis auf die gesetzliche Konzeption hervorgehoben, dass die Grundsteuer eine ertragsunabhängige Real- oder Objektsteuer ist, die nicht nach Ertragsmerkmalen, sondern auf der Grundlage des Grundstückswerts - genauer: des Einheitswerts - erhoben wird und deshalb auch bei ertragslosen Grundstücken anfällt. Aus der mangelhaften Ertragslage eines Grundstücks lässt sich deshalb - abgesehen von den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen in §§ 32, 33 GrStG - eine zum Billigkeitserlass berechtigende sachliche Härte nicht herleiten (BVerwG, Beschluss vom 10.02.1994 - 8 B 229/93 -, a.a.O.). Persönliche Billigkeitsgründe, die einen Billigkeitserlass nach § 227 AO rechtfertigen könnten, hat der Kläger nicht vorgetragen. Soweit er darauf hinweist, dass er monatlich hohe Aufwendungen für seinen schwerstbehinderten erwachsenen Sohn hat, wird eine persönliche Unbilligkeit im Sinne des § 227 AO hierdurch nicht begründet. Die Erhebung einer Steuer ist aus persönlichen Gründen unbillig, wenn der Steuerpflichtige erlasswürdig und erlassbedürftig ist. Erlassbedürftigkeit liegt vor, wenn die Erhebung der Steuer die Fortführung der persönlichen wirtschaftlichen Existenz gefährden, d.h. wirtschaftlich existenzgefährdend oder existenzvernichtend wirken würde. Gefährdet ist die wirtschaftliche Existenz, wenn ohne Billigkeitsmaßnahmen der notwendige Lebensunterhalt (Mittel für Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Behandlung, Ausbildung, sonstige erforderliche Gegenstände des täglichen Lebens) vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden kann (BVerwG, Urteil vom 23.08.1990 - 8 C 42/88 -, zitiert nach ). Dabei ist der Steuerschuldner bei der Berufung auf persönliche Gründe für einen Billigkeitserlass i.S.d. § 227 AO gehalten, grundsätzlich alle verfügbaren Mittel zur Zahlung der Steuerschuld vorrangig einzusetzen (BVerwG, Beschluss vom 10.02.1994 - 8 B 229.93 -, a.a.O.). Dem Steuerpflichtigen muss nur soviel an Mitteln belassen werden, dass die Bestreitung einer bescheidenen Lebensführung gewährleistet ist (BVerwG, Urteil vom 23.08.1990 - 8 C 42/88 -, a.a.O.). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Lebensführung ärmlich sein muss oder dass die finanziellen Mittel des Abgabepflichtigen lediglich das Existenzminimum erreichen müssen. Außerdem hat der Abgabenpflichtige grundsätzlich auch seine Vermögenssubstanz anzugreifen. Das gilt insoweit, als die Verwertung der Vermögenssubstanz nicht die Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz zur Folge hätte (BVerwG, Urteil vom 23.08.1990 - 8 C 42/88 -, a.a.O.). Ausgehend von diesem Maßstab liegen die Erlassvoraussetzungen nicht vor, denn der Kläger ist schon nicht erlassbedürftig. Die Kammer ist bereits angesichts des geringen Umfanges des in Rede stehenden Steuerbetrages - 347,50 € - davon überzeugt, dass der notwendige Lebensunterhalt des Klägers auch ohne den begehrten Erlass in Höhe von 135 € nicht gefährdet war. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Zahlung eines Betrages von 347,50 € seine wirtschaftliche Existenz in Frage stellen würde. Gegenteiliges hat der Kläger jedenfalls nicht vorgetragen. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger war Eigentümer des Grundstückes XXX in C und wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die Ablehnung des Erlasses der Grundsteuer für das Jahr 2012 durch die Beklagte. Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 10.07.2012 wurde die Grundsteuer B für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2012 auf insgesamt 347,50 € festgesetzt (Bl. 53 VV). Unter dem Datum des 04.02.2013 stellte der Kläger den Antrag, ihm eine Grundsteuerermäßigung zu gewähren. Zur Begründung trug er vor, dass das Haus über eine Gesamtfläche von 164,68 m 2 verfüge, von denen die Hauptwohnung 105,90 m 2 habe und die Zweitwohnung 58,77 m 2 . Diese Zweitwohnung habe er an seinen geistig und körperlich schwerstbehinderten 32 Jahre alten Sohn kostenfrei vermietet. Da er hierfür keine Zahlungen erhalte, begehre er eine Grundsteuerermäßigung (Bl. 55 VV). Der Gemeindevorstand der Gemeinde C stimmte dem Antrag auf Grundsteuererlass mit Bescheid vom 07.02.2013 nicht zu (Bl. 58 VV). Zur Begründung wurde angegeben, dass es sich bei der unentgeltlichen Überlassung der Wohnung an den Sohn um eine bewusste Entscheidung handele und der Kläger somit die Minderung des Rohertrags selbst zu vertreten habe und damit die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 GrStG nicht erfüllt seien. Mit Schreiben vom 18.02.2013, das am 15.04.2013 bei der Beklagten einging, erhob der Kläger Widerspruch (Bl. 60 VV). Zur Begründung trug er vor, dass für den behinderten Sohn kein adäquates Heim im XXX zu finden gewesen sei, so dass er gezwungen gewesen sei, für seinen Sohn eine behindertengerechte Wohnung im Untergeschoss des Hauses einzurichten. Die persönliche Situation rechtfertige eine abweichende Festsetzung der Steuer aus Billigkeitsgründen. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2013 wies der Gemeindevorstand der Gemeinde C den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück (Bl. 68 VV). Es wurde darauf hingewiesen, dass § 227 AO den Gemeinden nicht die Befugnis gebe, anstelle einer vom Gesetzgeber unterlassenen sozial- oder wirtschaftspolitischen Maßnahme die gesetzlich geschuldete Grundsteuer ganz oder teilweise nicht zu erheben. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 24.08.2013 zugestellt. Mit Schreiben vom 22.09.2013, das am 24.09.2013 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen ist, hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, es liege eine Ungleichbehandlung in Bezug von inländischen Körperschaften, Personenvereinigung oder Vermögensmassen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienten, ihm gegenüber vor. Er überlasse privaten Wohnraum kostenlos an seinen schwerbehinderten Sohn als Mildtätigkeit und erhalte keine Ermäßigung. § 163 AO und § 227 AO seien nicht berücksichtigt worden, wonach Steuern niedriger festgesetzt werden könnten, wenn die Geltendmachung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Er begehre einen Grundsteuererlass von ca. 135 € pro Jahr. Die Zustände in den Heimen, in denen sein Sohn untergebracht gewesen sei, hätten dazu geführt, dass er ihn im Jahr 2008 für mehrere Monate habe nach Hause nehmen müssen. Auch heute noch hole er ihn ca. 25 Mal pro Jahr für durchschnittlich 8 Tage nach Hause. Er könne nicht verstehen, dass eine Behinderung keine unvorhersehbare Härte i.S.v. § 227 AO sei. Er könne auch nicht verstehen, dass private Pflegeheime für die Unterbringung von behinderten Menschen Grundsteuerbefreiung erhielten, während er als Rentner mit geringem Einkommen für die gleiche Leistung weiterhin volle Grundsteuer bezahlen müsse. Die Unterbringung seines Sohnes in seinem Haus sei zwar eine bewusste Entscheidung, aber zwangsläufig gewesen. Als Elternteil habe er die sittliche und rechtliche Pflicht, dem Kind eine angemessene Versorgung zu ermöglichen. Da die Versorgung seines Sohnes in dem Heim zu massiven Klagen geführt habe, sei es notwendig gewesen, ihn in das Haus aufzunehmen, um ihm einen notwendigen Ausgleich für Versorgungsmängel zu gewährleisten. Es sei für ihn beschämend, dass der Staat seine Leistungen weder durch eine Berücksichtigung bei der Einkommensteuer noch bei der Gewährung von u.a. der Grundsteuerermäßigung honoriere. Er leiste seiner Ansicht nach eine mildtätige Leistung i.S.d. § 33 GrStG. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorgetragen, dass sein Sohn seit Februar 2014 zufriedenstellend in einer Einrichtung in A-Stadt untergebracht ist, er sein Haus in C verkauft hat und ebenfalls nach A-Stadt gezogen ist. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde C vom 07.02.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23.08.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Grundsteuer für das Grundstück C-Straße in C für das Jahr 2012 in Höhe von 135 € zu erlassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, dass ein Erlassgrund nach § 33 Abs. 1 GrStG nicht vorliege. Die Minderung des Rohertrages habe der Steuerschuldner selbst zu vertreten. Der seitens des Klägers der kostenlosen Zurverfügungstellung zu Grunde liegende Sachverhalt an den behinderten Sohn sei tragisch, eröffne jedoch nicht einen Erlassgrund nach § 33 GrStG. Durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 18.06.2014 wurde der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt (Bl. 35 Gerichtsakte). Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde wegen Fristversäumnis durch Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17.02.2015 verworfen (Bl. 41 Gerichtsakte). Durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16.03.2015 wurde der Rechtstreit nach § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der vorgelegten Behördenakten (2 Hefter mit Verwaltungsvorgängen) Bezug genommen. Sie waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.