Urteil
1 K 97/13.WI
VG Wiesbaden 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2015:0827.1K97.13.WI.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Heranziehung der Kläger zu dem Straßenausbaubeitrag beruht auf § 11 Hessisches Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit der Straßenbeitragssatzung der Stadt A-Stadt vom 30.03.2009. Nach § 11 Abs. 1 KAG können Gemeinden zur Deckung ihres Aufwands für die Erneuerung öffentlicher Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile bietet. Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte Gebrauch gemacht, indem sie den umlagefähigen Aufwand von Verkehrsanlagen (§ 1 der Straßenbeitragssatzung) auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Flächen verteilt (§ 6 der Straßenbeitragssatzung) und die Eigentümer der so ermittelten Grundstücke als Beitragspflichtige heranzieht (§ 17 der Straßenbeitragssatzung). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die von der Beklagten beschlossene und durchgeführte Straßenbaumaßnahme betraf die grundhafte Erneuerung der A-Straße und bezog sich somit - wie der Fertigstellungsbeschluss vom 16.11.2010 nochmals ausführt - auf die Straßenparzelle XXX in der Flur XXX, d.h. von der Einmündung in die C-Straße bis zur südöstlichen Grenze der A-Straße in Höhe des Hausgrundstücks mit der Parzellennummer XXX in der Flur XXX (E-Straße), und die dadurch hinreichend konkretisierte Verkehrsfläche (vgl. Driehaus, KAG, § 8 Rdnr. 289). Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht ist, ebenso wie für die Beurteilung des durch die Maßnahme vermittelten Vorteils, die Verkehrseinrichtung in ihrer Gesamtheit. Ist die Verkehrseinrichtung als solche grundhaft erneuert, kommt der von der Gesamtanlage ausgehende Vorteil grundsätzlich allen Anliegergrundstücken zugute. So ist es auch im Falle des klägerischen Grundstücks, das unmittelbar an die A-Straße angrenzt und somit an den nicht nur vorübergehenden Vorteilen der erneuerten Straße teilnimmt. Die Kläger vermögen mit ihren Einwendungen gegen die mithin entstandene Beitragspflicht nicht durchzudringen. Soweit die Kläger rügen, der satzungsmäßige Verteilungsmaßstab stelle lediglich auf die Grundstücksfläche und die Zahl der Vollgeschosse ab, die tatsächlich unterschiedliche Ausnutzung bleibe dagegen unberücksichtigt, was den großen Unterschieden in der baulichen Inanspruchnahme der Grundstücke nicht hinreichend Rechnung trage und eine Ungleichbehandlung der betroffenen Anlieger zur Folge habe, teilt das Gericht diese Bedenken nicht. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, wenn die Satzung der Beklagten für das Maß der Grundstücksnutzung sowohl im beplanten (§ 8 Abs. 1 der Straßenbeitragssatzung) wie im unbeplanten Innenbereich (§ 10 Abs. 1 der Straßenbeitragssatzung) auf den Vollgeschossmaßstab abstellt und einen je nach Anzahl der Vollgeschosse differenzierenden Nutzungsfaktor (§ 8 Satz 4, 5; § 10 Abs. 3 der Straßenbeitragssatzung) bestimmt. Der so angewandte Vollgeschossmaßstab ist in der Praxis üblich und von Rechtsprechung und Literatur als grundsätzlich zulässig anerkannt. Dies gilt auch, soweit - wie vorliegend - eine Anlage abgerechnet wird, an deren Aufwandsverteilung neben Grundstücken im beplanten Bereich (auch) Grundstücke des unbeplanten Innenbereichs teilnehmen (Driehaus, KAG, § 8 Rdnr. 453 ). Soweit die Kläger auf die - im Vergleich zur baulichen Ausnutzung ihres Grundstücks - ungleich größere Ausnutzung des ebenfalls im unbeplanten Innenbereichs liegenden Grundstücks Flur XXX, Parzelle XXX und XXX hinweisen, kommt es bei der Vergleichbarkeit nicht auf die tatsächlich erfolgte Ausnutzung, sondern auf die zulässige Bebaubarkeit an. Diese ermöglicht aber auch auf dem klägerischen Grundstück eine höhere bauliche Ausnutzung, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat und was unten noch näher auszuführen sein wird. Entgegen der Auffassung der Kläger erfolgte ihre Heranziehung zutreffend auf der Grundlage der Satzungsregelung für Grundstücke im unbeplanten Bereich (§ 10 der Straßenbeitragssatzung) und nicht für Grundstücke im Außenbereich (§ 11 der Straßenbeitragssatzung). Ob ein am Rande der Bebauung liegendes Grundstück dem Außenbereich (§ 35 BauGB) oder (noch) dem unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) zuzurechnen ist, bestimmt sich danach, ob es noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt. Hierbei ist auf den räumlichen Umkreis und die städtebauliche Situation, in die das Grundstück eingebettet ist, abzustellen (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 34, Rdnr. 36 ). Grundsätzlich relevanter Bereich zur Bestimmung der näheren Umgebung ist das maßgebliche Straßengeviert und regelmäßig die gegenüberliegende und sonst angrenzende Bebauung auf Nachbargrundstücken. Auf der Grundlage dieser Massstäbe bestehen für das Gericht keine Zweifel, dass das klägerische Grundstück nach § 34 BauGB zu beurteilen ist. Bereits die vorgelegten Pläne und Fotos lassen dies erkennen. Die Inaugenscheinnahme vor Ort hat diesen Eindruck bestätigt. An das in ost- westlicher Richtung verlaufende Grundstück der Kläger fügen sich westlich weitere bebaute Grundstücke an. An diesem bebauten Streifen endet in südlicher Richtung die Bebauung des Ortsteils. Unmittelbar in nördlicher Richtung des bebauten Streifens fügt sich eine Zeile mit Wohnhäusern an, die auf der anderen Seite an die dort verlaufende D-Straße angrenzen, von dort erschlossen sind und Teil eines sich fortsetzenden beplanten Gebietes sind. Nach natürlicher Betrachtungsweise weist diese gesamte Bebauung den Charakter eines zusammenhängenden, einheitlichen Gebietes auf. Das mag vor der Herstellung der D-Straße und der dortigen Bebauung zu einem Zeitpunkt, als das Gebäude der Kläger bzw. das Vorgängergebäude noch einzeln stand und in die nachfolgende Bebauung noch nicht einbezogen war, anders zu beurteilen gewesen sein, ist aber für die gegenwärtige städtebauliche Beurteilung unmaßgeblich. Deshalb spielt es auch keine Rolle, dass frühere bauliche Maßnahmen nach § 35 BauGB beurteilt worden sind. Die Kläger können sich auch nicht darauf berufen, eine entgegenstehende Auskunft durch das Kreisbauamt erhalten zu haben, da das Gericht die Frage des Gebietscharakters als Rechtsfrage vorliegend selbst zu entscheiden hat und an behördliche Auskünfte nicht gebunden ist. Soweit sich die Kläger darauf berufen, das Bundesverwaltungsgericht sei zu dem Ergebnis gekommen, dass insgesamt im Innenbereich liegende "übertiefe" Grundstücke im hinteren Grundstücksteil nicht erschließungsbevorteilt seien und deshalb aus der im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB bevorteilten Fläche auszugliedern seien (BVerwG, Urteil vom 01.09.2004 - 9 C 15.03), und daraus schließen, die hintere Fläche ihres Grundstücks müsse bei der Veranlagung unberücksichtigt bleiben, können sie damit nicht durchdringen. Denn zum Einen weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Satzung der Beklagten keine Regelung zur Tiefenbegrenzung für solche "zentralen" Innenbereichsgrundstücke (vgl. dazu auch Hess. VGH, Urteil vom 21.11.2006 - 5 UE 463/06 -, , Rdnr. 39) enthält. Zum Anderen kann die Frage, ob die Satzung unvollständig ist, weil eine solche Regelung zwingend geboten ist, offen bleiben, da die hintere Teilfläche des klägerischen Grundstücks bebaubar ist und es damit schon an den Voraussetzungen fehlt, um einen Fall der Tiefenbegrenzung anzunehmen. Das Gericht teilt die Auffassung der Beklagten, dass das nach § 34 BauGB zu beurteilende Grundstück der Kläger (auch) im hinteren Teil grundsätzlich, wenn auch wegen der Schräglage unter erschwerten Bedingungen, bebaubar ist. Das zeigt sich insbesondere an der Bebauung des unmittelbar westlich an das Grundstück der Kläger sich anschließenden Nachbargrundstücks, das durch einen von Westen kommenden schmalen privaten Zufahrtsweg, der an zwei benachbarten Grundstücken vorbeiführt, erschlossen wird. Diese Zufahrt war trotz der Schräglage des Geländes, die sich vergleichbar auf dem Grundstück der Kläger fortsetzt, technisch umsetzbar, was zeigt, dass eine vergleichbare Zufahrt auch auf dem klägerischen Grundstück möglich ist. Entsprechendes gilt für die Errichtung eines Gebäudes auf dem hinteren Grundstücksteil. Bevor das in den letzten Jahren gebaute Nachbarhaus errichtet werden konnte, ist zunächst mit erheblichem Aufwand der den südlichen Teil des Grundstücks überdeckende Felsen herausgefräst worden, um eine ausreichend große plane Fläche zu erhalten. Dafür, dass dies auf dem klägerischen Grundstück, auf dem sich die schwierige Geländesituation fortsetzt, nicht auch möglich wäre, ist nichts ersichtlich. Auch soweit sich die Kläger auf die Notwendigkeit einer Feuerwehrzufahrt (vgl. § 5 HBO) berufen, steht dies einer Bebaubarkeit des hinteren Grundstücksteils nicht grundsätzlich entgegen. Dass eine befestigte Zufahrt trotz der Schräglage möglich ist, zeigt bereits die PKW-Zufahrt, die auf dem Gelände des westlich gelegenen Nachbargrundstücks geschaffen wurde. Die vorhandene Bebauung lässt dies auch zu, da die engste Stelle zwischen Wohnhaus der Kläger und Grundstücksgrenze ca. 3,50 m beträgt. Schließlich kommt etwaigen Hindernissen, die sich aus der derzeitigen Bebauung ergeben, für die Frage einer zulässigen und möglichen Bebauung nach § 34 BauGB ohnehin keine Bedeutung zu. Nur daran ist aber die hier maßgebliche Frage der grundsätzlichen Bebaubarkeit zu bemessen. Entgegen der Auffassung der Kläger bestehen auch keine Bedenken, dass das gegenüber ihrem Grundstück an die A-Straße angrenzende städtische Grundstück Flur 69, Flurstück 13/0 als Außenbereichsgelände nach § 11 der Straßenbeitragssatzung herangezogen wurde, da dieses am Waldrand liegende Grundstück erkennbar in keinem Bebauungszusammenhang mit der Randbebauung der nördlich angrenzenden Wohnhäuser, die von der C-Straße erschlossen werden, steht. Soweit sich die Kläger im Rahmen der Ortsbesichtigung darauf berufen haben, dass die Parzelle, die am Ende der Ausbaumaßnahme in südöstlicher Richtung die A-Straße fortsetzt, ebenfalls als städtisches Anliegergrundstück bei der Veranlagung hätte berücksichtigt werden müssen, können sie damit nicht gehört werden. Nach unwidersprochener Auskunft des Vertreters der Beklagten handelt es sich hierbei um eine öffentlich gewidmete Verkehrsfläche, die in einen im Wald befindlichen Wirtschaftsweg überführt. Dass der Weg inzwischen durch einen mitten auf der Parzelle hoch gewachsenen Baum verstellt ist und umgangen werden muss, ändert an der Verkehrssituation nichts grundlegend. Verkehrsflächen, die an die Ausbaumaßnahme angrenzen, nehmen aber an der Veranlagung nicht teil. Dies gilt in gleicher Weise für das in Zeile 12 der Aufstellung über die abgerechneten Grundstücke ausgewiesene Grundstück Flur XXX, Flurstück XXX mit einer Fläche von 3.983,00 m 2 , das mit einer Berechnungsfläche von 3.436,00 m 2 veranlagt wurde. Der Vertreter der Beklagten hat dazu in der mündlichen Verhandlung einen Vorhaben bezogenen Bebauungsplan für das Gesamtgrundstück vorgelegt (Beschluss und Bekanntmachung vom 06.11.2006), der in die A-Straße mündende Verkehrsflächen - im Umfang der Flächendifferenz - zwecks Erschließung des Grundstücks festsetzt. Auch soweit die Kläger die Abrechnung des Flurstücks XXX und XXX, Flur XXX monieren, können sie damit nicht durchdringen. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass es sich bei dieser Fläche (317 m 2 ) um die private Zufahrt zu der Eigentümerwohnanlage Flur XXX, Flurstück XXX und XXX handelt, die gemäß § 10 Abs. 3 i.V.m. § 8 Abs. 4 d) der Straßenbeitragssatzung mit einem Nutzungsfaktor von 0,50 zu Lasten der Eigentümerwohnanlage abgerechnet wurde. Die in Zeile 3 der Aufstellung über die abgerechneten Grundstücke ausgewiesene Veranlagungsfläche von 158,50 ist danach bereits in der Veranlagungsfläche in Zeile 4 (2.258,75) mitenthalten, so dass der dort ausgewiesene Straßenausbaubeitrag in Höhe von 19.502,37 €/m 2 beide Flächen umfasst. Dem sind die Kläger nicht entgegen getreten. Nicht zu beanstanden ist es, dass die Beklagte im Fall der Heranziehung der Kläger eine unbillige Härte abgelehnt hat. Entgegen der Auffassung der Kläger ist mangels einer Verweisungsvorschrift insoweit allerdings nicht auf § 135 Abs. 5 BauGB abzustellen. Maßgeblich für die Frage der Unbilligkeit ist vielmehr § 4 Abs. 1 Nr. 4 b KAG i.V.m. § 163 Satz 1 AO bzw. § 4 Abs. 1 Nr. 5 a KAG i.V.m. § 227 AO, wonach der Beitrag niedriger festgesetzt bzw. teilweise erlassen werden kann, wenn seine Erhebung unbillig wäre. Die Billigkeitsregelung soll es ermöglichen, Gerechtigkeit im Einzelfall herbeizuführen. Kann die gesetzlich verbürgte Gleichheit durch das generelle Gesetz im Einzelfall nicht garantiert werden, weil die generalisierenden Begriffe des Gesetzes in unvorhergesehenen Fallkonstellationen erhebliche sachliche oder persönliche Härten ergeben, muss das Ergebnis der strikten Gesetzesanwendung korrigiert werden (Loose in Tipke/Kruse, AO, § 227, Rdnr. 18). Eine solche Härtesituation ist vorliegend nicht erkennbar. Sie wird insbesondere nicht dadurch begründet, dass der hintere Grundstücksteil bei der Veranlagung mit herangezogen wird. Schon wegen seiner grundsätzlichen Bebaubarkeit nimmt diese Grundstücksfläche an dem durch die Erneuerung der E-Straße vermittelten Vorteil teil. Die Heranziehung zum Straßenausbaubeitrag knüpft aber gerade an diesen Vorteil an. Sie ist mithin gesetzeskonform und in dieser Form gewollt, was es ausschließt, hierin einen unbeabsichtigten einzelnen Härtefall zu erkennen. Soweit die Kläger rügen, die A-Straße sei nicht unterhalten und instandgesetzt worden, deshalb sei es ungerechtfertigt, die Straße nun überwiegend zu Lasten der Grundstückseigentümer zu erneuern, können sie damit nicht gehört werden. Die Frage, ob die Beklagte ihrer Unterhaltungspflicht nachgekommen ist, kann offen bleiben. Da die A-Straße, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, als historische Straße anzusehen ist, die vor vielen Jahrzenten hergestellt wurde, ist eine grundhafte Erneuerung schon wegen ihres Alters gerechtfertigt, unabhängig von der Durchführung etwaiger Reparaturmaßnahmen. Auch soweit die Kläger die im Kreuzungsbereich A-Straße/D-Straße errichteten Pflanzbeete, deren Gestaltung und Sinn in Frage stellen, dringen sie damit nicht durch. Es liegt im weiten Ermessen der Beklagten, sich solcher Gestaltungsmittel zu bedienen und sie als sogenanntes Zubehör mitabzurechnen. Dass die Grenzen des Ermessens hier - etwa wegen offensichtlicher Sach- und Sinnwidrigkeit - überschritten sind, hat sich bei der Ortsbesichtigung für das Gericht nicht ergeben. Die Kläger haben als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu den Kosten einer Straßenausbaumaßnahme. Sie sind Eigentümer des in der Gemarkung A-Stadt gelegenen Hausgrundstücks, Parzelle XXX in der Flur XXX, A-Straße mit einer Größe von 1.767 m 2 . Die Beklagte ließ die an das Grundstück der Kläger angrenzende A-Straße im 1. Halbjahr 2010 grundhaft erneuern. Die Erneuerungsmaßnahme erstreckte sich über die Straßenparzelle XXX in der Flur XXX, bzw. von der Einmündung in die C-Straße bis zur südöstlichen Grenze der A-Straße in Höhe des Hausgrundstücks mit der Parzellennummer XXX in Flur XXX, das Grundstück der Kläger. Die Beklagte ermittelte dafür einen Aufwand von 258.852,94 €, von dem sie einen städtischen Anteil in Höhe von 45% (116.483,82 €) in Abzug brachte und den restlichen Betrag in Höhe von 142.369,12 € bei einer zugrunde gelegten Abrechnungsfläche von 17.643,98 m 2 mit einem daraus errechneten Beitragssatz von 8,068 €/m 2 umlegte. Die Feststellung der Fertigstellung dieser Erneuerungsmaßnahme erfolgte durch Magistratsbeschluss vom 16.11.2010, der im amtlichen Teil des "XXX" sowie des "XXX" jeweils am 05.01.2011 öffentlich bekannt gemacht wurde. Mit Bescheid vom 16.04.2012 setzte die Beklagte für das Grundstück der Kläger einen Straßenausbaubeitrag in Höhe von insgesamt 14.256,16 € (1.767 x 8,068) fest. Gegen die Beitragsforderung erhoben die Kläger mit Schreiben vom 14.05.2012 Widerspruch. Zur Begründung führten sie aus, bei der Verteilung des umlagefähigen Kostenaufwandes nach dem zugrundeliegenden Satzungsrecht der Stadt werde lediglich auf die Grundstücksgröße und die Zahl der vorhandenen Vollgeschosse abgestellt, während nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht weiter differenziert werde. Diese Art der Verteilung trage den relativ großen Unterschieden in der baulichen Inanspruchnahme der Grundstücke nicht hinreichend Rechnung. Durch Ein- und Mehrfamilienhäuser neben einem ehemaligen Klinikgebäude und einer Eigentumswohnanlage mit 18 Wohneinheiten im Abrechnungsgebiet würden diese drastischen Unterschiede nur allzu deutlich, was wiederum eine Ungleichbehandlung der betroffenen Anlieger bei der Beitragsbemessung zu Folge habe. Daneben beanstandeten sie die im Kreuzungsbereich A-Straße/D-Straße errichteten Pflanzbeete. Diese seien überwiegend mit Steinen aufgefüllt und würden den ihnen zugedachten Zweck nicht gerecht. Weiterhin seien durch diese Beete bedingt die Fahrbahnen verengt, was im steilen Kreuzungsbereich zu kritischen Begegnungssituationen führe. Bei Schneefall im Winter seien überdies die Beete für Ortsunkundige kaum von der Fahrbahn zu unterscheiden. Die Beklagte legte den Vorgang dem Anhörungsausschuss bei dem Landrat des XXX-Kreises vor. In der Ausschusssitzung vom 17.11.2012 schlug der Ausschuss einen Vergleich dahingehend vor, dass das streitgegenständliche Grundstück in seiner Grundstücksfläche zu reduzieren sei und zwar entlang der Flurstücksgrenze 25, Hausnummer 25, D-Straße. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.01.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Mit Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 04.06.2012 führt die Beklagte im Hinblick auf das beanstandete unterschiedliche Maß der baulichen Nutzung aus, das bei der beispielhaft angeführten Liegenschaft A-Straße 3a - c im Rahmen des § 34 BauGB eine zulässige maximale bauliche Ausnutzung im unbeplanten Innenbereich in Anspruch genommen worden sei. Diese Nutzung sei grundsätzlich auch bei benachbarten Grundstücken, durch bauliche Erweiterungen etwa, entsprechend möglich bzw. möglich gewesen. Das treffe auch auf das Grundstück der Kläger zu. Ausschließlich auf diese zulässige - nicht tatsächliche - bauliche Nutzung komme es hier an. Deshalb könne eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Zusammenhang mit der angegriffenen Verteilungsregelung in der Satzung der Beklagten nicht abgeleitet werden. Soweit sich die Widerspruchsführer darauf beriefen, dass ihr Grundstück sowohl aufgrund seiner außergewöhnlichen Tiefe als auch in Anbetracht der schwierigen topographischen Gegebenheiten eine über die derzeitige Bebauung hinausreichende Nutzung nicht zulasse, sei darauf hinzuweisen, dass nach den zugrunde gelegten planungsrechtlichen Gesichtspunkten das streitbefangene Grundstück der Kläger im Rahmen des § 34 BauGB uneingeschränkt baulich nutzbar sei. Zumindest von der A-Straße aus sei eine circa 3,5 Meter breite Zuwegung - wenn auch unter erschwerten Bedingungen - herstellbar und damit die Erschließung für eine bauliche Erweiterung oder Neuerrichtung eines Gebäudes im hinteren Bereich des Grundstückes noch mit vertretbaren Mitteln durchführbar. Auch sei bei im Innenbereich gelegenen Grundstücken eine Tiefenbegrenzung für "übertiefe" Grundstücke nicht vorgesehen. Als Grundstücksfläche gelte in diesen Fällen vielmehr die gesamte Fläche des Grundstückes. Damit sei die Möglichkeit ausgeschlossen, etwa durch einen verminderten Flächenansatz - wie vom Anhörungsausschuss vorgeschlagen - einer auf geringerer Inanspruchnahme beruhenden Vorteilseinschränkung Rechnung zu tragen. Auch ein Teilerlass der Beitragsforderung unter dem Gesichtspunkt der unbilligen Härte nach den Vorschriften der Abgabenordnung komme mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht in Betracht. Mit Schriftsatz vom 07.02.2013, bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden am 11.02.2013 eingegangen, haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung beziehen sie sich weiterhin auf die mangelnde Differenzierung hinsichtlich Maß und Art der Grundstücksnutzung. Die Abrechnung entspreche nicht dem Äquivalenzprinzip. Auch sei das unbebaute Grundstück Parzelle 4/1 um die Fläche einer vorgesehenen Privatstraße gekürzt worden. Wegen der unzureichenden Differenzierung führe die pauschale Abrechnung zu einer unbilligen Härte, ohne dass dies durch eine Härte- bzw. Billigkeitsklausel in der Satzung der Beklagten aufgefangen worden wäre. Auch der Anhörungsausschuss habe die fehlende Billigkeitsregelung in der der Beitragsveranlagung zugrunde liegenden Straßenbeitragssatzung der Beklagten gerügt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe die Gemeinde von Amts wegen einen Billigkeitserlass nach § 135 Abs. 5 BauGB zu berücksichtigen. Wenn sich eine Fläche nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans sowie außerhalb einer durch Fachplanung überplanten Fläche befinde, liege sie im Außenbereich. Auf mündliche Nachfrage beim Kreisbauamt sei ihnen die Antwort erteilt worden, dass ihr Grundstück im Außenbereich und außerhalb des geltenden Bebauungsplans liege, dass die Beklagte keine Abrundungssatzung erlassen habe und damit kein Bauplanungsrecht bestehe. Das Grundstück sei nach § 35 BauGB zu betrachten. Es existiere Bestandschutz für das bestehende Gebäude. Eine Bebauung des Grundstücks mit weiteren Häusern sei ausgeschlossen. Um eine schriftliche Aussage zu erhalten, müsse jedoch eine Bauvoranfrage gestellt werden, was einige Zeit in Anspruch nehme. Das Grundstück der Kläger sei wegen der topographischen Situation (Hanglage) nicht bebaubar. Eine Zufahrt zum hinteren Grundstücksteil sei wegen der abschüssigen Lage nicht möglich. Die erforderliche Zufahrt für Rettungswagen und Feuerwehr sei bautechnisch nicht herzustellen. Entlang der A-Straße bestünden offensichtlich Grundstücke im beplanten Bereich, im unbeplanten Bereich und Grundstücke, wie das der Kläger, im Außenbereich. Das Grundstück der Kläger hätte deshalb als Außenbereichsgrundstück nach § 11 Abs. 2 der Straßenbeitragssatzung abgerechnet werden müssen. Das Bundesverwaltungsgericht sei zu dem Ergebnis gekommen, das insgesamt im Innenbereich liegende "übertiefe" Grundstücke im hinteren Grundstücksteil nicht erschließungsbevorteilte seien und deshalb aus der im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB bevorteilten Fläche auszugliedern seien (BVerwG, Urteil vom 01.09.2004 - 9 C 15.03). Wäre das Grundstück - wovon die Beklagte ausgehe - dem Innenbereich zuzurechnen, gelte somit auch die Tiefenbegrenzung für dieses Grundstück. Der hintere Teil des Grundstücks sei keine Baulücke, er sei allenfalls eine Hinterlieger- oder Hinterlandfläche hinter dem vorderen Haus an der A-Straße. Wenn es der Beklagten mit der Behauptung, das klägerische Grundstück sowie die Grundstücke D-Straße 39 und 41 stünden in einem engen funktionalen Zusammenhang, ernst gewesen wäre, hätte sie konsequenterweise ihr eigenes unbebautes Grundstück Flur XXX, XXX nicht dem Außen- sondern dem Innenbereich zuordnen müssen. Die A-Straße sei nicht unterhalten und nicht instandgesetzt worden, deshalb sei es ungerechtfertigt, die Straße nun überwiegend zu Lasten der Grundstückseigentümer zu erneuern. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 16.04.2012 und den diesbezüglichen Widerspruchsbescheid vom 14.01.2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angegriffenen Bescheide. Soweit sich die Kläger auf eine mangelnde Differenzierung nach dem Maß der baulichen Nutzung berufen, bezieht sich die Beklagte auf die Ausführungen in ihrem Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt sie aus: Bei den im überplanten Bereich der Grundstücksparzelle 4/1 vorgesehenen Verkehrsflächen handele es sich nicht um eine Privatstraße, sondern um öffentliche Verkehrsflächen, wie sich dies im Übrigen aus dem entsprechenden Teilbebauungsplan ergebe. Das Grundstück der Kläger befinde sich nicht im Außenbereich. Nach Lage und Charakter der benachbarten Umgebung nehme das streitgegenständliche Grundstück an der zusammenhängenden Ortsbebauung im Sinne des § 34 BauGB teil. Mit Rücksicht auf die vorhandene Bebauung bilde die für ein weiteres Bauvorhaben in Frage kommende Fläche auf dem Grundstück der Kläger einen Bestandteil des Bebauungszusammenhanges, dem gerade und vor allem für die Anwendbarkeit des § 34 Abs. 1 BauGB eine maßgebliche Bedeutung beizumessen sei. Entscheidend sei demnach, ob das betreffende Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bilde, also selbst am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnehme. Damit würde zugleich die letzte noch vorhandene Baulücke geschlossen. Hinzu komme, dass nach dem derzeit gültigen Flächennutzungsplan der Stadt der betreffende Bereich als vorhandene Siedlungsfläche dem unbeplanten Innenbereich zugeordnet sei. Aufgrund dieses Sachverhalts könne das Grundstück bei der Beitragsveranlagung nicht als Außenbereichsgrundstück bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes berücksichtigt werden. Zwar komme dem Flächennutzungsplan als vorbereitendem Bebauungsplan keine bodenrechtliche relevante Bedeutung im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage zu, ob ein Bauvorhaben etwa dem Außenbereich zuzuordnen sei. Er stelle lediglich eine Art Vorstufe für den als verbindlich geltenden späteren Bebauungsplan dar. Daneben sei § 34 BauGB gewissermaßen Planersatz, der der Ebene der verbindlichen Bebauungsplanung zuzuordnen sei. Die Kläger gingen fehl mit ihrer Behauptung, eine Fläche lege im Außenbereich, wenn sie sich nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten oder eines Vorhaben bezogenen Bebauungsplanes sowie außerhalb einer durch Fachplanung überplanten Fläche befindet. Die an der Grenze zum Außenbereich gelegenen Hausgrundstücke A-Straße, D-Straße 39 und 41 stünden fraglos in einem engen funktionalen städtebaulichen Zusammenhang mit der Umgebungsbebauung und seien dieser daher zuzurechnen. Die vollständige Einbeziehung der maßgeblichen Grundstücksfläche von 1.767 qm sei nicht zu beanstanden. Der von den Klägern nach ihren Darlegungen seit Jahren schon als unbefriedigend empfundene Straßenzustand habe die Stadt veranlasst, die A-Straße grundhaft zu erneuern. Es sei darauf hinzuweisen, dass aufgrund der vor allem im Bereich der Fahrbahn in zunehmendem Maße aufgetretenen Schäden es ab einem bestimmten Zeitpunkt unter Zweckmäßigkeitserwägungen nicht mehr sinnvoll erschien, den desolaten Straßenzustand teilweise durch laufende Reparaturmaßnahmen zu beheben. Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch den Berichterstatter zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.