OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 L 1172/15.WI

VG Wiesbaden 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2016:0309.1L1172.15.WI.0A
8Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bestätigt die technische Befundprüfung das einwandfreie Funktionieren des Wasserzählers, wird der Anscheinsbeweis dafür, dass in der Zeit vom Einbau des Zählers bis zum Ablesen tatsächlich so viel Wasser durch den Zähler geflossen ist, wie vom Zähler angezeigt wird, nicht durch den Ablauf der Eichgültigkeit des Wasserzählers gemindert.
Tenor
Der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 1.653,58 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bestätigt die technische Befundprüfung das einwandfreie Funktionieren des Wasserzählers, wird der Anscheinsbeweis dafür, dass in der Zeit vom Einbau des Zählers bis zum Ablesen tatsächlich so viel Wasser durch den Zähler geflossen ist, wie vom Zähler angezeigt wird, nicht durch den Ablauf der Eichgültigkeit des Wasserzählers gemindert. Der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 1.653,58 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist Miteigentümerin des Grundstücks A-Straße in A-Stadt. Sie wendet sich mit dem vorliegenden Antrag gegen die Festsetzungen der Wasser- und Abwassergebühr im Grundbesitzabgabenbescheid vom 09.01.2015. Am 14.08.2014 wurde der alte Wasserzähler mit der Nr. C. gegen einen neuen Zähler getauscht. Der Zählerstand betrug zu diesem Zeitpunkt 1.304 m 3 . Diese Angaben wurden durch Unterschrift bestätigt (Bl. 1 VV). Mit Bescheid vom 09.01.2015 setzte die Antragsgegnerin die Wasser- und Abwassergebühren für das Jahr 2014 und die Vorausleistungen für das Jahr 2015 fest. Hierbei wurde ein Verbrauch für die Zeit vom 01.01.2014 bis 13.08.2014 von 772,00 m 3 und für die Zeit vom 14.08.2014 bis 31.12.2014 von 100 m 3 festgestellt (Bl. 2, 3 VV). Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 30.01.2015, das am 09.02.2015 bei der Antragsgegnerin einging, Widerspruch ein (Bl. 4 VV). Zur Begründung führte sie aus, der berechnete Verbrauch stehe in einem auffälligen Missverhältnis zur Anzahl der im Haus lebenden Personen. Die Wasserverbrauchsaufzeichnungen der ausgetauschten Wasserruhr stünden in keinem Verhältnis zu den üblichen Verbrauchswerten eines normalen Personenhaushaltes. Es entziehe sich ihrer Erkenntnis, ob in der Berechnung des Verbrauchs Fehler unterlaufen seien oder ob die Fehlerhaftigkeit des Zählwerks selbst zu den hohen Verbrauchswerten geführt habe. Mit Schreiben vom 23.02.2015 bestätigte die Antragsgegnerin den Eingang des Widerspruchs (Bl. 6 VV). Es sei zunächst von einer korrekt zählenden Wasserruhr auszugehen, da die alte Wasseruhr durch den Wassermeister am 13.08.2014 ( richtig:14.08.2014, Anm. d. Gerichts ) getauscht worden sei. Es werde daher angeboten, einen Termin zur Überprüfung der Wasseruhr mit dem Wassermeister zu vereinbaren. Die Antragstellerin antwortete mit Schreiben vom 04.03.2015 (Bl. 7 VV), da die Wasseruhr ausgetauscht worden sei, sei es der Antragsgegnerin möglich, diese nun zu überprüfen. Die neue Wasseruhr sei nicht streitgegenständlich. Die Antragsgegnerin teilte mit Schreiben vom 23.03.2015 (Bl. 9 VV) mit, in den vergangenen Jahren habe die verbrauchte Wassermenge immer nur geschätzt werden können, weil den von der Gemeinde beauftragten Ablesern kein Zutritt in das Haus gewährt worden sei. Mit der Unterschrift unter das Formular habe sich die Antragstellerin am 14.08.2014 mit dem Zählerstand einverstanden erklärt. Inwieweit der Verbrauch im Vergleich zu den üblichen Verbrauchswerten eines normalen Personenhaushaltes unverhältnismäßig sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Der Vorsitzende des Anhörungsausschusses gab mit Schreiben vom 19.05.2015 eine Empfehlung an die Antragstellerin ab, den Widerspruch zurückzunehmen (Bl. 21 VV). Zwar sei der abgerechnete Verbrauch für das Jahr 2014 sehr hoch. Jedoch sei das Formular, auf dem der Austausch der Wasseruhr und der abgelesene Zählerstand festgehalten worden seien, von einem Familienangehörigen unterzeichnet worden. Darüber hinaus sei die letzte Selbstablesung des Zählerstandes im Dezember 2010 erfolgt. In den Folgejahren sei den Bediensteten der Gemeinde kein Zugang zum Haus gestattet worden, weshalb die Zählerstände geschätzt worden seien. Eine genaue Aussage über die Anzahl der Hausbewohner lasse sich für den fraglichen Zeitraum nicht machen. Ab dem 01.06.2010 seien offiziell 2 Personen für das Haus gemeldet, ab dem 01.01.2013 seien von Amts wegen 3 weitere Personen angemeldet worden. Eine einfache Erklärung für die von der Wasseruhr abgelesene Menge könne sich daher aus einer höheren Anzahl der Hausbewohner ergeben. Offensichtlich sei, dass von der Gemeinde für die bezogene Wassermenge bei einer tatsächlichen Nutzung von 5 Personen ein zu niedriger Wert geschätzt worden sei. Die Wasseruhr könne heute nicht mehr überprüft werden, da die Gemeinde nicht mehr über sie verfüge. Dass eine Befundprüfung nicht mehr stattfinden könne, gehe allerdings zulasten der Antragstellerin, da diese eine Überprüfung der Wasseruhr unmittelbar nach dem Ausbau des Zählers hätte beantragen müssen. Auch sei es ihr Risiko, dass der hohe Verbrauch so berechnet worden sei, als ob er ausschließlich im Jahr 2014 angefallen sei. Mit Schreiben vom 19.06.2015 teilte die Antragstellerin mit, dass das Fehlen der Wasseruhr zulasten der Gemeinde gehen müsse. Darüber hinaus habe sie mit der Unterschrift unter das Formular vom 14.08.2014 nicht die Richtigkeit des Zählwerks bestätigt. Seit Ausbau der nicht mehr geeichten Wasseruhr und Einbau der neuen Wasseruhr im August 2014 sei nur ein Verbrauch von 189 m 3 gemessen worden. Dies sei ein Anscheinsbeweis für das fehlerhafte Zählwerk der alten Wasseruhr (Bl. 22 VV). Mit Widerspruchsbescheid vom 29.07.2015 (Bl. 27 VV) wies die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Antragstellerin habe für die Jahre 2011-2013 keinen Zugang zum Haus gewährt und deshalb habe eine Schätzung der Zählerstände erfolgen müssen. Es stehe weiter fest, dass seit dem 01.06.2010 offiziell 2 Personen, seit dem 01.01.2013 3 weitere Personen von Amts wegen in dem Haus gemeldet seien. Die Abrechnung für das Jahr 2014 sei auf der Grundlage des abgelesenen Wertes erfolgt. Es sei zunächst davon auszugehen, dass die Wasseruhr den Verbrauch korrekt ermittelt habe. Direkt nach dem Ausbau habe die Antragstellerin keine Überprüfung des Zählers beantragt. Dies müsse zu ihren Lasten gehen. Zum Zeitpunkt des Widerspruchsverfahrens sei die Nachholung der Überprüfung nicht mehr möglich, da die Gemeinde über diese Wasseruhr nicht mehr verfüge. Hinzu komme, dass die Antragstellerin den Gemeindebediensteten über Jahre kein Zutritt zum Ablesen der Wasseruhr ermöglicht habe, so dass hier nur durch eine Schätzung die Verbrauchsstände hätten ermittelt werden können. Der Widerspruchsbescheid wurde der Antragstellerin am 30.07.2015 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Mit Schreiben vom 27.08.2015 hat die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid vom 09.01.2015 und den Widerspruchsbescheid vom 29.07.2015 erhoben; das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen 1 K 1171/15.WI noch anhängig. Gleichzeitig hat sie um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zunächst trägt sie vor, die Antragsgegnerin habe die Beweisführung durch die ausgebaute Wasseruhr vereitelt. Sie ist der Auffassung, dass die Beweislast für die richtige Funktion des Zählers innerhalb der eichrechtlichen Fehlergrenzen und die richtige Ablesung grundsätzlich bei den kommunalen Trägern der öffentlichen Wasserversorgung liege. Der Antragsgegnerin sei bei einem auffallend hohen Wasserverbrauch eine Aufbewahrung des ausgebauten Wasserzählers bis zur Bestandskraft des Gebührenbescheides zumutbar gewesen. Sie sei auch verpflichtet gewesen, den streitgegenständlichen Zähler zu überprüfen, da die Antragstellerin nach Zugang der Wasserrechnung diesbezügliche Zweifel geäußert habe. Die unterlassene Überprüfung müsse zulasten der Antragsgegnerin gehen. Schließlich spreche für die Fehlerhaftigkeit der Wasseruhr, dass der Zählerstand der neu eingebauten Wasseruhr zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage nur einen Zählerstand von 249 m 3 aufweise. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 27.08.2015 gegen den Bescheid der Antragstellerin vom 09.01.2015 in der Fassung deren Widerspruchsbescheids vom 29.07.2015, soweit es die Heranziehung zu Wasser- und Abwassergebühren betrifft, anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zunächst teilte die Antragsgegnerin mit, dass die ausgebaute Wasseruhr im gemeindlichen Bauhof aufgefunden worden sei. Nach gerichtlichem Hinweis wurde die Wasseruhr an eine staatlich anerkannte Prüfstelle für Messgeräte eingeschickt. Die technische Befundprüfung des Wasserzählers für Kaltwasser mit der Nr. C. erfolgte am 20.11.2015 und ergab, dass das Messgerät die Befundprüfung bestanden hat (Bl. 50, 51 GA). Daraufhin trägt die Antragstellerin weiter vor, dass die Identität der untersuchten Wasseruhr bestritten werde. Zunächst sei mitgeteilt worden, dass die Wasseruhr vernichtet worden sei, und plötzlich sei sie doch wieder gefunden worden. Im Zweifel sei aber eine sachgerechte Lagerung über den Zeitraum von August 2014 bis November 2015 nicht erfolgt. Ein Nachweis darüber, dass die Wasseruhr vor dem Ausbau korrekt funktioniert habe, sei nach der hier verstrichenen Zeit kaum mehr feststellbar. Es komme hinzu, dass die Wasseruhr nicht mehr geeicht gewesen sei. Folglich gehe von ihr keinerlei Beweiskraft mehr für die Richtigkeit aus. Schließlich sei der Antragsgegnerin anzulasten, dass sie ein verwaltungsgerichtliches Verfahren auf Grundlage falscher Tatsachen und Zurückbehaltung eines Beweisgegenstandes provoziert habe, indem sie mehr als eineinhalb Jahre behauptet habe, die Wasseruhr sei bereits nach Ausbau vernichtet worden und daher keinem Beweis mehr zugänglich. Es sei nicht zumutbar, die sofortige Vollstreckung wieder zuzulassen. Die Antragsgegnerin erwidert, die Heranziehung zu Wasser- und Abwassergebühren für das Jahr 2014 mit einem Frischwasserbezug von 872 m 3 sei ordnungsgemäß erfolgt. Die am 14.08.2014 ausgebaute Wasseruhr habe den tatsächlich vorhandenen Verbrauch aufgezeichnet. Wie sich anhand der technischen Befundprüfung am 20.11.2015 ergeben habe, sei der Wasserzähler für Kaltwasser auch nicht zu beanstanden. Das Messgerät habe die diesbezügliche Befundprüfung bestanden. Es werde darauf hingewiesen, dass zwar der für das Jahr 2014 abgerechnete Verbrauch recht hoch liegen möge, jedoch aufgrund der Schätzungen in den vergangenen Jahren die Angaben der Vorjahre jeweils geschönt worden seien. Die Antragsgegnerin habe eine Aufklärung nicht verhindert. Vielmehr habe die Antragstellerin durch die Nichtgewährung des Zutritts zu ihrem Haus die Aufklärung erschwert. Im Übrigen habe die Antragstellerin eine Überprüfung der Wasseruhr unmittelbar nach dem Ausbau beantragen müssen und verweist auf § 13 Abs. 3 der Wasserversorgungssatzung. Der Gebührenschuldner trage allein das Risiko, wenn eine Fehlfunktion des Wasserzählers wegen einer zu spät beantragten Befundprüfung nicht mehr festgestellt werden könne. Die Identität des Wasserzählers lasse sich anhand der entsprechenden Nummer feststellen. Diese befinde sich sowohl auf dem Wasserzähler als auch auf dem Prüfbericht der staatlich anerkannten Prüfstelle für Messgeräte für Wasser. Die Identifikationsnummer sei darüber hinaus auf dem Nachweis über den Neueinbau/die Auswechslung des Wasserzählers vom 14.08.2014 vermerkt und identisch mit der Nummer auf dem Prüfbericht über die eingereichte Wasseruhr. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der vorgelegten Behördenakten (2 Hefter) Bezug genommen. II. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 27.08.2015 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.01.2015 in der Fassung deren Widerspruchsbescheids vom 29.07.2015 ist zulässig, aber nicht begründet. Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben, hier von Wasser- und Abwassergebühren. Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO durch Beschluss anordnen. In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO soll dies dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Bloße Bedenken sind noch keine ernsthaften Zweifel. Eine unbillige Härte ist anzunehmen, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., Rdnr. 116 zu § 80 VwGO). Die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 VwGO ist erfüllt, da vorliegend mit Schreiben vom 24.08.2015 die Vollstreckung angedroht wurde (Bl. 31 VV). Im vorliegenden Fall bestehen bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage keine solchen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin vom 09.01.2015. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Antragstellerin zu den Wasser- und Abwassergebühren ist § 10 Abs. 2 HKAG i.V.m. §§ 20, 13 Abs. 1 S. 1 Wasserversorgungssatzung (WVS) der Antragstellerin vom 06.05.1999. Hiernach erhebt die Gemeinde Benutzungsgebühren, die sich nach der Menge (m 3 ) des zur Verfügung gestellten Wassers bemessen. Die zur Verfügung gestellte Wassermenge ermittelt die Gemeinde durch Messeinrichtungen und bestimmt deren Art, Zahl und Größe sowie den Anbringungsort. Ist die Messeinrichtung ausgefallen, schätzt die Gemeinde den Verbrauch nach pflichtgemäßem Ermessen. Zahlungspflichtig ist gemäß § 25 WVS der Grundstückseigentümer. Die Antragsgegnerin hat die Wasser- und Abwassergebühren für das Jahr 2014 zu Recht aufgrund der Verbrauchswerte festgesetzt, die bei der Ablesung am 14.08.2014 bei dem Wasserzähler mit der Nr. C. und bei der Ablesung am 31.12.2014 bei dem Wasserzähler mit der Nr. D. festgestellt wurden. Der Einwand der Antragstellerin, der am 14.08.2014 ausgewechselte Zähler mit der Nr. C. habe den tatsächlichen Verbrauch nicht ordnungsgemäß gemessen, verfängt im Ergebnis nicht. Der abgelesene Zählerstand wurde in dem Formular über den Zählerwechsel am 14.08.2014 bestätigt. Die Berücksichtigung dieses Zählerstands für die Gebührenbemessung setzt jedoch voraus, dass ein technisch einwandfrei funktionierender Zähler installiert war. Sind Umstände gegeben, die Zweifel an der Richtigkeit der Anzeige des Wasserzählers begründen und besteht im Hinblick darauf Streit über den Umfang des Wasserverbrauchs, obliegt der Gemeinde die Beweislast für die fehlerfreie Funktionsweise des Wasserzählers (VG Halle, Urteil vom 18.10.2012 - 4 A 74/12 -; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 04.02.2013 - 8 U 215/12, 8 U 123/12; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.10.2013 - 9 A 2553/11 ; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.04.2014 - OVG 9 N 45.13 -; jeweils zitiert nach Juris). Nach der oben zitierten Rechtsprechung begründet der Zählerstand eines (noch) geeichten und einer technischen Befundprüfung unterzogenen Wasserzählers einen Anscheinsbeweis dafür, dass in der Zeit vom Einbau des Zählers bis zur Ablesung tatsächlich so viel Wasser durch den Zähler geflossen ist, wie vom Zähler angezeigt wird. Hat ein noch geeichter Wasserzähler eine bestimmte Durchflussmenge angezeigt und eine technische Befundprüfung keine Anzeichen für eine Fehlfunktion ergeben, so kann erfahrungsgemäß davon ausgegangen werden, dass tatsächlich insgesamt so viel Wasser durch den Zähler geflossen ist, wie angezeigt. Vorliegend hat die Befundprüfung des ausgebauten Wasserzählers mit der Nr. C. ergeben, dass das Messgerät die Befundprüfung bestanden hat. Die Messabweichungen lagen innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen und die sonstigen Anforderungen (innere und äußere Beschaffenheitsprüfung) waren erfüllt. Angesichts der Übereinstimmung der Zählernummer des Wasserzählers auf dem Protokoll über den Ausbau und dem Prüfschein für eine Befundprüfung sowie auf dem Wasserzähler selbst teilt das Gericht die von der Antragstellerin geäußerten Zweifel an der Identität des untersuchten Wasserzählers mit dem ausgebauten Wasserzähler nicht. Damit liegt der Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der Messung des Zählers vor. Dieser Anscheinsbeweis wird nicht dadurch abgeschwächt, weil die Eichgültigkeit des Wasserzählers bereits seit über einem Jahr abgelaufen war. Bei der durchgeführten technischen Befundprüfung war bekannt, dass die Eichgültigkeit ab 2014 bereits abgelaufen war (Bl. 51 GA). Dieser Umstand ist jedoch insofern unbeachtlich, als die technische Befundprüfung das einwandfreie Funktionieren des Wasserzählers bestätigt hat. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Wasserzähler in der Zeit zwischen dem Ausbau und dem Auffinden ordnungsgemäß gelagert war. Entweder ergibt die Befundprüfung das einwandfreie Funktionieren des Wasserzählers oder nicht; dass der Wasserzähler zunächst fehlerhaft funktioniert (während des Einbaus bei der Antragstellerin) und nach einer längeren Lagerzeit den Wasserdurchfluss ohne Beanstandungen misst, hält das Gericht für technisch ausgeschlossen. Im Übrigen ist das Gericht der Auffassung, dass die Antragstellerin es sich zurechnen lassen muss, wenn aufgrund der Verletzung ihrer eigenen Obliegenheiten der Austausch eines Wasserzählers wegen Ablauf der Eichung nicht zeitnah erfolgen konnte. Die Gemeinde hatte mehrfach versucht, durch in den Briefkasten eingeworfene Mitteilungen die Eigentümer darauf aufmerksam zu machen, dass der Wasserzähler gewechselt werden müsse. Eine Reaktion blieb aber aus. Mit Schreiben vom 05.05.2014 waren die Eigentümer schließlich nochmals darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Eichfrist bereits seit einem Jahr abgelaufen war und sie sich deshalb mit dem Wassermeister in Verbindung setzen sollten. Die Antragstellerin konnte den Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der gemessenen Durchflussmenge nicht durch ihren Vortrag erschüttern. Soweit die Antragstellerin vorträgt, der Wasserverbrauch stehe in keinem Verhältnis zu den dem Verbrauch eines normalen Personenhaushalts, handelt es sich nicht um einen Umstand, aus der sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, der Wasserzähler habe doch falsch gearbeitet. Ab dem 01.06.2010 waren offiziell 2 Personen im Haushalt gemeldet, ab dem 01.01.2013 wurden von Amts wegen 3 weitere Personen angemeldet, so dass mangels anderer Angaben der Antragstellerin melderechtlich von einem 5- Personen- Haushalt auszugehen ist. Die höhere Anzahl der in dem Gebäude lebenden Personen im Zusammenhang mit den in den Vorjahren erfolgten Schätzungen anhand einer geringeren Personenzahl erklärt die höheren Verbrauchswerte. Dieser Vortrag ist daher nicht geeignet, den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Da der Wasserzähler noch einer Befundprüfung unterzogen werden konnte, kommt es für die rechtliche Prüfung nicht mehr darauf an, ob die Antragstellerin angesichts der hohen Verbrauchswerte gemäß § 13 Abs. 3 WVS die Nachprüfung der Messeinrichtung unmittelbar nach dem Ausbau hätte verlangen müssen. Soweit die Antragstellerin meint, eine sorgsame Nachforschung im Rahmen des behördlichen Verfahrens, wo sich die Wasseruhr befinden könnte, hätte eine frühzeitige Befundprüfung ermöglicht und womöglich die gerichtliche Auseinandersetzung unnötig gemacht, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zwar hat das Verhalten der Antragsgegnerin die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens möglicherweise veranlasst. Jedoch hätte es der Antragstellerin oblegen, nach der technischen Befundprüfung der Wasseruhr und der Feststellung, dass keine Messfehler vorliegen, eine Fortführung des Verfahrens zu überdenken, wie es vom Gericht durch Verfügung vom 14.12.2015 auch angeregt wurde. Hätte die Antragstellerin den Antrag nicht weiter verfolgt, hätte das Gericht im Fall der Erledigung oder der Antragsrücknahme die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin auferlegen können. Dies hat die Antragstellerin nicht getan, sondern an ihrem Antrag festgehalten. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist auch nicht deshalb geboten, weil die sofortige Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung wäre aus diesem Grunde nur dann gerechtfertigt, wenn die Antragstellerin durch die Vollziehung einen selbst durch spätere Rückzahlung nicht wieder gutzumachender Nachteil eines solchen Grades erleiden würde, dass demgegenüber das vom Gesetzgeber vorausgesetzte öffentliche Interesse am schnellen Eingang von Abgaben zurücktreten müsste. Billigkeitsgründe hat die Antragstellerin aber nicht geltend gemacht. Sie sind auch unabhängig davon nicht erkennbar. Sachliche Unbilligkeit liegt nicht vor. Ein Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen kommt nur in Betracht, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber die im Billigkeitswege begehrte Entscheidung - hätte er die Frage geregelt - im Sinne des Erlasses getroffen haben würde. Hingegen darf ein Billigkeitserlass nicht gewährt werden, um ein vom Gesetzgeber zulässigerweise gewolltes oder in Kauf genommenes Ergebnis abzuwenden (VG Hannover, Urteil vom 21.05.2014 - 1 A 6026/13 -, zitiert nach Juris). Die Antragstellerin hat auch nicht vorgetragen, dass die Heranziehung zu den Wasser- und Abwassergebühren die Fortführung der persönlichen wirtschaftlichen Existenz gefährde, das heißt wirtschaftlich existenzgefährdend oder existenzvernichtend wirken würde (persönliche Unbilligkeit). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr.2 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG und berücksichtigt die festgesetzten Gebühren für Wasser und Abwasser für das Jahr 2014 sowie die festgesetzten Vorausleistungen für 2015. Das Gericht bewertet das Interesse der Antragstellerin an der Durchführung des vorliegenden Verfahrens unter Berücksichtigung der Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes mit einem Viertel des in der Hauptsache streitigen Betrags, also mit 1.653,58 € ([5.043,46 € + 1.570,84 €]:4).