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Urteil

1 K 1258/14.WI

VG Wiesbaden 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2017:0308.1K1258.14.WI.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist unzulässig. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO sind die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids zu erheben. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Widerspruchsbescheid vom 30.06.2014 wurde der Immobilienverwalterin am 04.07.2014 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt. Die Klagefrist endete folglich nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB am 04.08.2014. Die Klageschrift ging jedoch erst am 08.08.2014, und damit nach Fristablauf, bei Gericht ein. Den Klägern ist hinsichtlich der versäumten Klagefrist aufgrund ihres Antrags vom 14.10.2014 auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1,2 VwGO zu gewähren. Der Wiedereinsetzungsantrag stellt darauf ab, dass die Kläger erst am 30.09.2014 mit Zugang des gerichtlichen Hinweises vom 15.09.2014 im Büro ihres Prozessbevollmächtigten Kenntnis von der Zustellung des Widerspruchsbescheids am 04.07.2014 erlangt haben wollen. Die Kläger verkennen damit, dass ihnen die Kenntnis der Verwalterin vom Zugang des Widerspruchsbescheids als eigene Kenntnis unmittelbar zuzurechnen ist. Sie sind deshalb so zu behandeln, dass sie Kenntnis von der Zustellung am 04.07.2014 erlangt haben. Damit ist es ihnen aber gerade verwehrt, sich darauf zu berufen, sie hätten erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis von der Zustellung erlangt. Bei der Verwalterin handelt es sich nicht um eine dritte Person, die eine Zustellung lediglich in Empfang nimmt und - um die Zustellung zu bewirken - weiterleitet, so dass sich der Empfänger auf eine unterbliebene Weiterleitung berufen kann (bzgl. Annahme durch die Ehefrau vgl.: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.03.1995 - 13 A 3442/93-, zitiert nach juris; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, § 60 Rdnr. 10). Ist die dritte Person Bevollmächtigter oder gesetzlicher Vertreter des Betroffenen, muss sich der Vertretene die Kenntnis einer Zustellung vielmehr als eigene Kenntnis zurechnen lassen, soweit die Zustellung im Rahmen der Bevollmächtigung bzw. Vertretungsbefugnis erfolgt ist. Gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 1 WEG ist der Verwalter berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie Zustellungen entgegenzunehmen, soweit sie an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet sind. Gleiches regelt § 27 Abs. 3 Nr. 1 WEG für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Diese Zustellungsvollmacht bewirkt, dass ein Schriftstück sämtlichen Wohnungseigentümern gegenüber wirksam schon dann zugestellt ist, wenn dem Verwalter eine Ausfertigung zugestellt wird (BGH, Urteil vom 25. September 1980 - VII ZR 276/79 -, zitiert nach juris). Die dem Verwalter nach § 27 Abs. 1 bis 3 WEG zustehenden Aufgaben und Vertretungsbefugnisse können durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Diese Unabdingbarkeit dient dem Schutz des Vertrauens Dritter in die Vertretungsmacht des Verwalters (vgl. Heinemann, in Jennißen, WEG, 4. Aufl. 2014, § 27, Rn. 136). Hierfür spricht zudem, dass die Zurechnung des Wissens des Wissensvertreters auf der Überlegung beruht, dass es gegen Treu und Glauben verstieße, wenn jemand, der einen Vertreter mit einem gewissen Aufgabenkreis betraut hat, aus der internen Geschäftsverteilung einem Dritten gegenüber den Einwand der Unkenntnis herleiten wollte (vgl. BGH, Urteil vom 04. Juli 2014 - V ZR 183/13). So hat auch hier die Beklagte die Gebührenbescheide aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung lediglich der Verwalterin als Bekanntgabeadressatin bekanntgegeben. Die Hausverwalterin ist anschließend auch gegenüber der Beklagten im Rahmen des Widerspruchsverfahrens als Vertreterin der Wohnungseigentümergemeinschaft aufgetreten, weshalb auch der Widerspruchsbescheid der Beklagten an sie zuzustellen war. Die Kläger müssen sich demnach so behandeln lassen, dass sie Kenntnis vom Beginn und Ende der Klagefrist bereits am 04.07.2014 hatten. Damit sind sie aber gerade mit dem Vortrag ausgeschlossen, sie hätten die Klagefrist mangels Kenntnis der Zustellung, also des Fristbeginns, nicht einhalten können. Das schließt es zugleich aus, dass sie sich darauf berufen können, sie seien ohne Verschulden daran gehindert gewesen, die Klagefrist einzuhalten. Dem Wiedereinsetzungsantrag vom 14.10.2014 ist schon von daher der Erfolg versagt. Da sich die Kläger die Kenntnis der Verwalterin als eigene Kenntnis zurechnen lassen müssen, haben sie auch die Fristversäumnis zu vertreten. Die Kläger berufen sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf die Entscheidung des Obersten Bayerischen Landgerichts vom 30.11.2000 - 2Z BR 81/00 (zitiert nach juris). Die Frage, welches Handeln bzw. welche Kenntnis des Verwalters sich der durch ihn vertretene Wohnungseigentümer kraft des Vertretungsverhältnisses zurechnen lassen muss, wird in der Entscheidung gar nicht thematisiert. Es geht hier vielmehr um die Frage, welches Wissen (hier: fehlerhafte Auskunft des Verwalters) sich ein Wohnungseigentümer, der von einem anderen Wohnungseigentümer auf einer Eigentümerversammlung vertreten wird, zurechnen lassen muss (vgl. Rdnr. 20). Auch wenn man dieser Auffassung nicht folgen wollte, wäre der Wiedereinsetzungsantrag unbegründet. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Verschulden liegt vor, wenn der Betroffene hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 60, Rn. 9). Am 23.07.2014 erhielten die Kläger von der Verwalterin eine Kopie des Widerspruchsbescheids. Diese trug zwar keinen Eingangsstempel, der Bescheid war jedoch vom 30.06.2014 datiert. Die Kläger hätten daher erkennen können, dass der Widerspruchsbescheid der zustellungsbevollmächtigten Hausverwaltung in Anbetracht des gewöhnlichen Postlaufs deutlich vor dem 23.07.2014 zugegangen war. Darüber hinaus war auch der Prozessbevollmächtigte der Kläger dazu verpflichtet, das Zustellungsdatum des Widerspruchsbescheids bei der Beklagten bzw. bei dem Versorgungsunternehmen in Erfahrung zu bringen. Die Kläger haben den Prozessbevollmächtigten ausweislich der von den Klägern unterzeichneten Vollmachten am 08.08.2014 mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt. Das Verschulden betreffend sind an einen Rechtsanwalt höhere Anforderungen an die Sorgfaltspflicht zu stellen als bei einem juristischen Laien (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 60, Rn. 9). Es ist deshalb bereits dann anzunehmen, wenn die Fristversäumung dadurch entstanden ist, dass ein Rechtsanwalt, wie vorliegend, trotz Zumutbarkeit ein sich aus dem anzufechtenden Bescheid nicht ergebendes Zustellungsdatum nicht erfragt hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 60, Rn. 20). Dies gilt hier um so mehr, als die Verwalterin, auf deren Kenntnis es ankommt, trotz ausdrücklicher Nachfrage der Kläger und der ihres Prozessbevollmächtigten keine Auskunft über das Zustelldatum erteilt hat. Eine Nachfrage bei der Beklagten bzw. bei dem Versorgungsunternehmen der Beklagten hat sich damit geradezu aufgedrängt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 908 Nr.11, 911 ZPO. Mit der vorliegenden Klage wenden sich die Kläger gegen die Gebührenveranlagung für den Trinkwasserbezug der Wohnungseigentumsanlage XXX in XXX für das Abrechnungsjahr 2013. Die Kläger sind Miteigentümer der aus zehn Wohnungen bestehenden Wohnungseigentumsanlage. In den Jahren 2008 bis 2012 lag der jährliche Wasserverbrauch der zehn Parteien regelmäßig bei rund 800m 3 /Jahr. Mit Bescheid vom 13.02.2014 setzten die Wasserversorgungsbetriebe (WLW) der Beklagten die Gebühren für den Trinkwasserbezug in der Wohnungseigentumsanlage für den Zeitraum vom 01.01 bis 31.12.2013 auf 5.527,98 € fest. Dem lag ein Wasserverbrauch von 2.188 m 3 zugrunde. Mit E-Mail vom 18.02.2014 erhob die Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch die Immobilienverwalterin, Widerspruch. Die Beklagte erstellte am 24.02.2014 einen korrigierten Gebührenbescheid über einen Verbrauch von 2.105 m 3 mit einer Gesamtgebühr von 5.319,28 €. Mit E-Mail vom 04.03.2013 erklärte die Wohnungseigentümergesellschaft, vertreten durch die Verwalterin, dass der Widerspruch aufrechterhalten werde. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 20.05.2014 mit, dass von einer Anhörung vor dem Widerspruchsausschuss abgesehen werde und wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 30.06.2014 zurück. Der Bescheid wurde der Verwalterin am 04.07.2014 durch Postzustellungsurkunde zugestellt. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 08.08.2014, der am selben Tag bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen ist, haben die Kläger Klage erhoben. Nach Hinweis des Gerichts mit Verfügung vom 15.09.2014, der dem Bevollmächtigten der Kläger am 30.09.2014 zugegangen ist, dass die Klagefrist nicht eingehalten worden sei, haben die Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14.10.2014, bei Gericht am selben Tag eingegangen, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages tragen die Kläger im Wesentlichen vor, sie hätten von dem Datum der Zustellung des Widerspruchsbescheids bis zum Eingang des gerichtlichen Hinweises bei ihrem Bevollmächtigten am 30.09.2014 keine Kenntnis gehabt. Von der Immobilienverwalterin hätten sie diesbezüglich trotz Nachfrage keine Informationen erhalten. Eine Kopie des Widerspruchsbescheids sei ihnen erst am 23.07.2014 auf einer Eigentümerversammlung übergeben worden. Diese Kopie trage keinen Eingangsstempel. Die Nachfrage, wann der Widerspruchsbescheid eingegangen sei, habe die Verwalterin nicht beantwortet. Auch auf ein Schreiben des Bevollmächtigten der Kläger hin habe die Verwalterin keine Auskunft diesbezüglich erteilt. Die Kläger sind der Auffassung, dass sie ohne Verschulden gehindert waren, die Klagefrist einzuhalten. Während des Laufs der Klagefrist und bis zum Zugang des Hinweises des Gerichts im Büro ihres Bevollmächtigten am 30.09.2014 hätten sie keine Kenntnis davon gehabt, dass die Klagefrist bereits am 04.08.2014 abgelaufen war. Sie sind ferner der Auffassung, dass das Verhalten der Verwalterin ihnen nicht zugerechnet werden könne. Hierbei beziehen sie sich auf einen Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 30.11.2000 - 2 Z BR 81/00 -. Hieraus ergebe sich, dass sich ein Wohnungseigentümer auf unrichtige Auskünfte des Verwalters verlassen dürfe und dies die Wiedereinsetzung rechtfertigen könne. Der angegriffene Gebührenbescheid sei rechtswidrig. Der Ende 2013 ausgebaute und ersetzte Zähler 115997 sei defekt gewesen und habe den im Jahr 2013 angefallenen Wasserverbrauch fehlerhaft gemessen. Aus der Befundprüfung des Zählers könne keine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit des Messergebnisses abgeleitet werden. Es lägen Tatsachen vor, die diese Vermutung erschütterten. Der angebliche Mehrverbrauch um ca. 160% gegenüber den Vorjahren und den Jahren nach 2013 lege einen Messfehler nahe. Es sei davon auszugehen, dass sich die Fehlmessung durch einen Zähler-Rollen-Sprung erkläre. Zu solchen Sprüngen könne es u.a. bei starken Erschütterungen kommen. Das Anwesen sei im Abrechnungszeitraum starken Erschütterungen durch Bauarbeiten an der Schlossparkmauer ausgesetzt gewesen. Durch die Befundprüfung könne ein Rollensprung nicht nachgewiesen bzw. ausgeschlossen werden. Die Kläger beantragen sinngemäß, unter Aufhebung des Bescheids vom 13.02.1024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.06.2014 die Beklagte zu verpflichten, die Gebühren für den Trinkwasserbezug des Grundstücks XXX in XXX bezüglich des Zeitraums vom 01.01. bis 31.12.2013 neu zu berechnen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Klage sei mangels Einhaltung der Klagefrist unzulässig. Auch die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht gewahrt worden. Die Kläger wie auch ihr Prozessbevollmächtigter hätten durch Nachfrage bei dem Wasserversorgungsbetrieb das Zustellungsdatum in Erfahrung bringen können, weshalb die Unkenntnis jedenfalls nicht unverschuldet sei. Die Klage sei auch unbegründet. Aufgrund der bestandenen Befundprüfung, die im Rahmen der technischen Richtlinie erfolgt sei, sei das Messergebnis eindeutig und belege, dass der abgelesene Wasserverbrauch tatsächlich stattgefunden habe. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Rollensprungs seien bei der Befundprüfung nicht aufgetreten. Die Kammer hat den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch Beschluss vom 13.05.2015 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit Schriftsätzen vom 01.09.2016 und 13.11.2016 haben die Beteiligten einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.