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Urteil

1 K 1369/15.WI.A

VG Wiesbaden 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2017:0626.1K1369.15.00
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.09.2015 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass bei dem Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Republik Serbien vorliegt. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.09.2015 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass bei dem Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Republik Serbien vorliegt. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Gericht kann über die vorliegende Klage ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO entscheiden, weil die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben. Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.09.2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich der Republik Serbien gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Bei dem Antrag des Klägers handelt es sich der Sache nach um einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, weil das Bundesamt in dem Erstverfahren mit rechtskräftigem Bescheid vom 29.04.2002 festgestellt hatte, dass bei dem Kläger Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Dieser Antrag ist im Klageverfahren nach der Änderung des Asylverfahrensgesetzes durch Gesetz vom 28.08.2013 (GVBl. I 3474), das am 01.12.2013 in Kraft getreten ist, sinngemäß so auszulegen (§ 88 VwGO), dass der Kläger die Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bezüglich der Republik Serbien beantragt. Ein weiteres Asylverfahren einschließlich der Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz AufenthG ist gemäß § 71 Abs. 1 AsylG dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen (BVerwG, Urteil vom 07.09.1999 - 1 C 6/99 - DVBl. 2000, 417). Dies ist nur dann der Fall, wenn eine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist (Nr. 1) oder neue Beweismittel vorliegen (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe nach § 580 ZPO gegeben sind (Nr. 3) und wenn die Geeignetheit dieser Umstände für eine dem Kläger günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt wird. Hinzu kommen muss dann noch, dass der Folgeantragsteller ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in den früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG) und, dass der Kläger bei den einzelnen Folgeantragsgründen die dreimonatige Antragsfrist nach § 51 Abs. 3 VwVfG eingehalten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.1993 - 9 C 49/92 - NVwZ 1993, 788). Die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG beginnt mit der Kenntnisnahme des Wiederaufgreifensgrundes. Dazu gehört, dass den Betroffenen die Tatsachen, die den Wiederaufgreifensgrund erfüllen, bekannt sind. Nicht erforderlich ist die rechtliche zutreffende Würdigung. Auch bei Dauersachverhalten ist grundsätzlich die erstmalige Kenntnisnahme vom Dauersachverhalt maßgeblich. Vorliegend kann dahinstehen, ob der Folgeantrag vom 10.04.2012 die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erfüllt. Denn der Kläger hat jedenfalls einen Anspruch auf Abänderung der bisherigen Entscheidung zu - dem vorliegend allein in Betracht kommenden - § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gemäß § 49 VwVfG. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erheblich konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen, wie sie der Kläger hier geltend macht, liegt nach Satz 2 der Regelung nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch eine Abschiebung wesentlich verschlechtern, also zu außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden führen würden, wobei die wesentliche Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr in den Zielstaat eintreten müsste (VG München, Beschluss vom 26.04.2016 - M 16 S7 16.30786 -, zitiert nach Juris). Dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig oder überall gewährleistet ist, ist nicht erforderlich, § 60 Abs. 7 Satz 3 und 4 AufenthG. Im Fall einer PTBS und anderer psychischer Erkrankungen sind aufgrund der Unschärfe des Krankheitsbildes und ausweislich der Gesetzesbegründung hohe Anforderungen an die Darlegung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zu stellen. Regelmäßig soll die PTBS keine schwerwiegende Erkrankung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG darstellen und deshalb auch nicht einer Abschiebung entgegenstehen, es sei denn, die Abschiebung würde zu einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung bis hin zu einer Selbstgefährdung führen (VG Cottbus, Beschluss vom 28.04.2017 - 1 L 568/16 - zitiert nach Juris, m.w.N.). Der sich auf eine seiner Abschiebung entgegenstehende Erkrankung berufende Ausländer muss diese durch eine qualifizierte, gewissen Mindestanforderungen genügende ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (vgl. auch § 60 a Abs. 2 c Satz 2 und 3 AufenthG), wobei das Gericht davon ausgeht, dass im Falle einer psychischen Erkrankung, wie beispielsweise einer PTBS, neben Fachärzten auch Psychologische Psychotherapeuten aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation befähigt sind, diese zu diagnostizieren (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.09.2016 - OVG 3 N 24.15 -, zitiert nach Juris). Aus dem vorgelegten Attest muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage die Diagnose gestellt wurde und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Zudem sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, ist nach der Rechtsprechung in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 - 10 C 8/07 -, zitiert nach Juris). Diesen Anforderungen genügt das im gerichtlichen Verfahren eingeholte Gutachten, auch wenn das Gutachten von einem Psychologen erstellt wurde. Die Diagnose der Posttraumatischen Belastungsstörung wurde bereits in der Vergangenheit gestellt. So war der Kläger seit Januar 2003 u.a. wegen Posttraumatischer Belastungsstörung in psychotherapeutischer Behandlung im Sinne einer Langzeittherapie (Stellungnahme der Psychologischen Psychotherapeutin und Dipl.-Psychologin XXX vom 12.08.2009, Bl. 208 Ausländerakte). Eine weitere tiefenpsychologisch fundierte Langzeittherapie wegen u.a. PTBS wurde vom 23.04.2008 bis 17.06.2009 durchgeführt (Psychologische Bescheinigung der Analytischen Psychotherapeutin XXX vom 02.04.2011, Bl. 209 Ausländerakte). Die Amtsärztin beim D. kam anlässlich der Untersuchung am 12.09.2011 zu dem Ergebnis, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung als Folge von Kriegsverbrechen vorliegt und bei einer Rückkehr in das Heimatland eine Retraumatisierung anzunehmen sei (Bl. 288 Ausländerakte). Eine weitere amtsärztliche Untersuchung am 27.04.2016 kommt zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht arbeitsfähig ist und legt u.a. eine PTBS als Diagnose zugrunde (XXX, Bl. 98 GA). In den Attesten vom 20.06.2016 und 11.07.2016 legt der Psychologische Psychotherapeut XXX eine posttraumatische Belastungsstörung und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode, zugrunde und teilt mit, dass der Kläger 4- bis 6- mal im Monat von ihm behandelt werde. Bei einer Rückführung nach Serbien sei eine suizidale Handlung zu erwarten (Bl. 86, 122 GA). Auf dieser Grundlage hat das Gericht keinen Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen in dem Gutachten vom 09.09.2016. Ausweislich dieses Gutachtens leidet der Kläger an einer komplexen Posttraumatischen Belastungsstörung, die im ICD-10 unter andauernder Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastungen (ICD-10: F62.0) gefasst ist und an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2). Im Zuge dieses Störungsbildes haben sich als Folge der traumatischen Kriegserlebnisse in seiner Kindheit persönlichkeitsspezifische pathologische Merkmale im Lauf des Heranwachsens entwickelt. Hierzu zählt insbesondere eine Impulskontroll- sowie Emotionsregulationsstörung. Dies habe unter anderem auch das mehrfach aufgetretene impulsartige strafrechtliche Fehlverhalten zur Folge. Auch gebe es deutliche Anzeichen für eine Somatisierung. Die festgestellte Gesundheitsstörung führe mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückführung zu einer Retraumatisierung, da diese eine direkte Konfrontation mit den traumatischen Kriegserlebnisses darstelle. Hinzu komme, dass er auch seiner Familie entrissen würde, so dass er zusätzlich Stabilität und Sicherheit verlieren würde. Zwar habe er bereits kurze Aufenthalte in Serbien oder Montenegro gehabt. Diese haben aber - wie der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung intensiv geschildert hat - zu einer solchen Belastung geführt, dass er wieder vorzeitig nach Deutschland zurückreisen musste. Da ihm bei einer Abschiebung eine Rückkehr nicht mehr möglich wäre, würde diese Belastung ausweglos erscheinen. Bei dem Kläger bestehe kurzfristig nach der Rückführung aufgrund der krankheitsbedingt geminderten Impulskontrollfähigkeiten ein besonderes Risiko für impulsartige Suizidversuche. Auch längerfristig bestehe die Gefahr für einen Suizid, da er die Situation in seinem Heimatland - allein auf sich gestellt, ohne berufliche Ausbildung ohne serbische Sprachkenntnisse - und als ausweglos betrachte. Das Gutachten gibt hinreichend nachvollziehbar und konkret über die multiplen Traumatisierungen des Klägers und den bisherigen Therapieverlauf Auskunft. Es legt die Gewinnung der Diagnose einer PTBS bzw. einer komplexen PTBS nach den erforderlichen Kriterien und Untersuchungsmethoden ausführlich dar und setzt sich mit den früheren Arzt- und Behandlerberichten intensiv auseinander. Es enthält detaillierte Einschätzungen zur Behandlungsbedürftigkeit und der Gefahr der Retraumatisierung bis hin zu einer erheblichen Suizidgefahr im Falle der Rückkehr des Klägers in die Republik Serbien. Nach alledem liegt zur Überzeugung des Gerichts ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Republik Serbien vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am 11.09.1993 geborene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger islamischen Glaubens. Mit der Klage begehrt er die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Republik Serbien. Der Kläger reiste erstmals am 20.06.1999 mit seinem Vater in das Bundesgebiet ein, wo sie nach illegalem Grenzübertritt festgenommen wurden. Sie meldeten sich am gleichen Tage als Asylsuchende und beantragten am 25.06.1999 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29.04.2002 wurden die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen (Az.: 2 477 147 - 138). Gleichzeitig erging eine Abschiebungsandrohung in die BR Jugoslawien. Die gegen den Bundesamtsbescheid gerichtete Klage vom 15.05.2002 wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 17.03.2004 abgewiesen (Az.: 3 A 3238/02). Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10.04.2012 stellte der Kläger einen Wiederaufgreifensantrag mit dem Ziel der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Zur Begründung wurde vorgetragen, der Kläger habe im Kindesalter Verfolgungsmaßnahmen gegen seine Eltern und insbesondere seine Mutter ertragen müssen und sei psychisch krank. Ausweislich eines Schreibens des Gesundheitsamtes beim Kreisausschuss des vom 16.09.2011 liege bei dem Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung infolge von Kriegsverbrechen vor (Bl. 4 BAMF-Akte 5 543 950 - 170). Bei einer Rückkehr in sein Heimatland sei mit einer Retraumatisierung, einschließlich suizidaler Handlungen zu rechnen. Soweit er dreimal zum Urlaub mit seiner Mutter nach Serbien gereist sei, habe er jeweils nach wenigen Tagen nach Deutschland zurückkehren müssen, weil er die Situation in Ex- Jugoslawien so belastend empfunden habe. Auch bei einer Reise nach Montenegro mit einer Jugendgruppe habe er aufgrund von Panik- und Angstzuständen am zweiten Tag wieder nach Hause zurück geschickt werden müssen. Auf die Frage, ob der Kläger im Herkunftsstaat, dem er entfremdet sei, theoretisch die zur Behandlung notwendigen Modalitäten vorfinde, komme es nicht an. Allein schon die Rückkehr in den Kosovo werde eine derart gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers als Folge der Retraumatisierung herbeiführen, dass etwaige vorhandene Behandlungsmaßnahmen nicht geeignet sein würden, eine sehr wahrscheinlich lebensbedrohliche Verschlechterung zu verhindern. Ergänzend legte der Kläger vor ein psychologisches Attest des Dipl.- Psychologen und Psychologischen Psychotherapeuten XXX vom 01.09.2012 (Bl. 19 BAMF-Akte 5 543 950 - 170), eine Stellungnahme des Arbeitsmedizinischen Dienstes vom 20.09.2012 (Bl. 23 BAMF-Akte 5 543 950 - 170), ein weiteres psychologisches Attest von XXX vom 20.02.2015 (Bl. 27 BAMF-Akte 5 543 950 - 170) sowie eine amtsärztliche Stellungnahme des Gesundheitsamtes beim Kreisausschuss des vom 19.02.2015 (Bl. 30 BAMF-Akte 5 543 950 - 170). Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.09.2015 wurde der Antrag auf Abänderung des nach altem Recht zum Aktenzeichen 2 477 147 - 138 ergangenen Bescheides vom 29.04.2002 bezüglich der Feststellung zu § 53 Absätze 1 bis 6 Ausländergesetz abgelehnt. Auf den Inhalt des Bescheides wird Bezug genommen (Bl. 35 - 42 BAMF-Akte 5 543 950 - 170). Der Bescheid wurde mit am 21.09.2015 zur Post gegebenem Einschreiben zugestellt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 06.10.2015 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage gegen den Bundesamtsbescheid erhoben. Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor, er sei nicht serbischer, sondern kosovarischer Staatsangehöriger. Im Übrigen werden die Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Soweit der Bescheid darauf abstelle, eine drohende Gesundheitsgefahr sei nicht dargelegt, könnten seriöser Weise keine entsprechenden Aussagen getroffen werden. Es werde wissenschaftlich einhellig bejaht, dass bei einer Rückkehr aufgrund der Erlebnisse im Heimatland mit einer gravierenden Gesundheitsverschlechterung zu rechnen sei. Die Umgebung würde den Kläger subjektiv an die Erfahrungen, die zu seiner Erkrankung führten, mahnen. Hinzu komme, dass der Kläger am 10.08.2015 einen schweren Unfall erlitten habe, dessen Folgen noch nicht absehbar und die weder in Serbien noch im Kosovo behandelbar seien; ein Arztbrief der Kliniken des vom 03.09.2015 über die anlässlich des Unfalls erfolgten Behandlungsschritte wird vorgelegt (Bl. 36 GA). Ergänzend legt der Kläger ein psychologisch/psychotherapeutisches Attest von XXX vom 20.06.2016 vor (Bl. 86 GA) sowie eine amtsärztliche Stellungnahme des Gesundheitsamtes des vom 27.04.2016 gemäß § 8 SGB II (Bl. 87 GA). Nachdem der Kläger das D. von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden hatte, wurde auch die gutachterliche Stellungnahme der Amtsärztin vom 27.04.2016 vorgelegt (Bl. 107-109 GA). In der mündlichen Verhandlung legt der Kläger ein weiteres psychologisches Attest von XXX vom 11.07.2016 vor, in dem eine Behandlungsfrequenz von 4- bis 6-mal im Monat bestätigt wird (Bl. 122 GA). Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2016 gehört. Wegen des Inhalts wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Das Gericht hat mit Beschluss vom 18.07.2016 die Einholung eines Gutachtens auf psychologischem/traumatologischem Gebiet beschlossen und den Psychologen C., , mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt (Bl. 131 GA). Das Gutachten wurde unter dem Datum des 09.09.2016 erstellt; auf den Inhalt wird Bezug genommen (Bl. 143-220 GA). Nach Vorlage des Gutachtens trägt der Kläger vor, dass es vorliegend nicht darauf ankomme, dass im Herkunftsland Behandlungsmöglichkeiten bestehen. Ungeachtet dessen würde sich der Gesundheitszustand des Klägers derart verschlechtern, dass er therapieunfähig würde, mit der Folge, dass im Herkunftsstaat keine Möglichkeiten bestünden, der Verschlechterung des Gesundheitszustandes entgegenzuwirken. Das Abschiebungsverbot müsse sich auch auf das Geburtsland Kosovo und nicht auf das Land der Staatsangehörigkeit - Serbien - erstrecken. Soweit die Beklagte verlange, dass die Diagnose und Beurteilung einer Posttraumatischen Belastungsstörung durch einen Facharzt erfolgen müsse, sei das überzogen. Das Gutachten durch einen sachverständigen Psychologen, der nicht Behandler sei, sei ausreichend, um das Bestehen einer Posttraumatischen Belastungsstörung darzutun. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.09.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Republik Serbien vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung. Ergänzend trägt sie vor, dass sowohl die psychische Erkrankung als auch die Folgen des Verkehrsunfalls im Heimatland behandelbar seien. Nach Erstellung des Gutachtens trägt die Beklagte vor, dass das vorgelegte Gutachten nicht ausreichend sei. Zur Substantiierung einer behandlungsfähigen Posttraumatischen Belastungsstörung sei die Vorlage eines fachärztlichen Attestes notwendig, das gewissen Mindestanforderungen entsprechen müsse. Diese Mindestanforderungen seien nicht eingehalten. Auch das zuvor vorgelegte Attest vom 20.06.2016 erfülle die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Forderungen nicht. Da in Serbien die Behandlung der Posttraumatischen Belastungsstörung möglich sei, komme es auf deren Vorliegen letztlich nicht an. Durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 20.11.2015 wurde der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 27.09.2016 und 28.09.2016 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung erteilt (Bl. 223, 226 GA). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vorgelegten Behördenakten (BAMF-Az.: 2 477 147 - 138 und 5 543 950 - 170) und der Akten der Ausländerbehörde des sowie der Erkenntnisse Serbien, die den Beteiligten mit richterlicher Verfügung vom 06.07.2016 bekanntgegeben wurden, Bezug genommen. Sie waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.