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Urteil

1 K 1171/15.WI, 5 A 1964/18.Z

VG Wiesbaden 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2018:0717.1K1171.15.WI.00
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Leitsätze
1. Sind Umstände gegeben, die Zweifel an der Richtigkeit der Anzeige eines Wasserzählers begründet, obliegt der Gemeinde die Beweislast für die fehlerfreie Funktionsweise des Wasserzählers. 2. Der Zählerstand eines geeichten und einer technischen Befundprüfung unterzogenen Wasserzählers begründet einen Anscheinsbeweis dafür, dass in der Zeit vom Einbau des Zählers bis zur Ablesung tatsächlich die angezeigte Menge Wasser durch den Zähler geflossen ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sind Umstände gegeben, die Zweifel an der Richtigkeit der Anzeige eines Wasserzählers begründet, obliegt der Gemeinde die Beweislast für die fehlerfreie Funktionsweise des Wasserzählers. 2. Der Zählerstand eines geeichten und einer technischen Befundprüfung unterzogenen Wasserzählers begründet einen Anscheinsbeweis dafür, dass in der Zeit vom Einbau des Zählers bis zur Ablesung tatsächlich die angezeigte Menge Wasser durch den Zähler geflossen ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 09.01.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin bzw. deren verstorbener Mutter zu den Wasser- und Abwassergebühren ist § 10 Abs. 2 HKAG i.V.m. §§ 20, 13 Abs. 1 S. 1 Wasserversorgungssatzung (WVS) der Beklagten vom 06.05.1999. Hiernach erhebt die Gemeinde Benutzungsgebühren, die sich nach der Menge (m³) des zur Verfügung gestellten Wassers bemessen. Die zur Verfügung gestellte Wassermenge ermittelt die Gemeinde durch Messeinrichtungen und bestimmt deren Art, Zahl und Größe sowie den Anbringungsort. Ist die Messeinrichtung ausgefallen, schätzt die Gemeinde den Verbrauch nach pflichtgemäßem Ermessen. Zahlungspflichtig ist gemäß § 25 WVS der Grundstückseigentümer. Die Beklagte hat die Wasser- und Abwassergebühren für das Jahr 2014 zu Recht aufgrund der Verbrauchswerte gegenüber der Mutter der Klägerin festgesetzt, die bei der Ablesung am 14.08.2014 bei dem Wasserzähler mit der Nr. XXX und bei der Ablesung am 31.12.2014 bei dem Wasserzähler mit der Nr. XXX festgestellt wurden. Im Zeitpunkt der Festsetzung war die Mutter der Klägerin weiterhin Miteigentümerin des Hausgrundstücks XXX, XXXStadt. Zwar schloss die Mutter der Klägerin schon im Jahr 2010 einen notariellen Schenkungsvertrag mit der jetzigen Klägerin. Eine etwaige Einigung zum Eigentumsübergang wurde aber nicht in das Grundbuch eingetragen, so dass die Mutter der Klägerin auch weiterhin Miteigentümerin des streitbefangenen Hausgrundstücks blieb. Der Einwand der Klägerin, der am 14.08.2014 ausgewechselte Zähler mit der Nr. XXX habe den tatsächlichen Verbrauch nicht ordnungsgemäß gemessen, verfängt im Ergebnis nicht. Der abgelesene Zählerstand wurde in dem Formular über den Zählerwechsel am 14.08.2014 bestätigt. Die Berücksichtigung dieses Zählerstands für die Gebührenbemessung setzt voraus, dass ein technisch einwandfrei funktionierender Zähler installiert war. Sind Umstände gegeben, die Zweifel an der Richtigkeit der Anzeige des Wasserzählers begründen und besteht im Hinblick darauf Streit über den Umfang des Wasserverbrauchs, obliegt der Gemeinde die Beweislast für die fehlerfreie Funktionsweise des Wasserzählers (VG Halle, Urteil vom 18.10.2012 - 4 A 74/12 -; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 04.02.2013 - 8 U 215/12, 8 U 123/12; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.10.2013 - 9 A 2553/11 ; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.04.2014 - OVG 9 N 45.13 -; jeweils zitiert nach Juris). Nach der oben zitierten Rechtsprechung begründet der Zählerstand eines (noch) geeichten und einer technischen Befundprüfung unterzogenen Wasserzählers einen Anscheinsbeweis dafür, dass in der Zeit vom Einbau des Zählers bis zur Ablesung tatsächlich so viel Wasser durch den Zähler geflossen ist, wie vom Zähler angezeigt wird. Hat ein noch geeichter Wasserzähler eine bestimmte Durchflussmenge angezeigt und eine technische Befundprüfung keine Anzeichen für eine Fehlfunktion ergeben, so kann erfahrungsgemäß davon ausgegangen werden, dass tatsächlich insgesamt so viel Wasser durch den Zähler geflossen ist, wie angezeigt. Vorliegend hat die Befundprüfung des ausgebauten Wasserzählers mit der Nr. XXX ergeben, dass das Messgerät die Befundprüfung bestanden hat. Die Messabweichungen lagen innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen und die sonstigen Anforderungen (innere und äußere Beschaffenheitsprüfung) waren erfüllt. Angesichts der Übereinstimmung der Zählernummer des Wasserzählers auf dem Protokoll über den Ausbau und dem Prüfschein für eine Befundprüfung sowie auf dem Wasserzähler selbst teilt das Gericht die von der Klägerin geäußerten Zweifel an der Identität des untersuchten Wasserzählers mit dem ausgebauten Wasserzähler nicht. Sowohl das Protokoll über den Neueinbau/Auswechslung des Zählers vom 14.08.2014 als auch das Prüfprotokoll der staatlich anerkannten Prüfstelle für Messgeräte für Wasser vom 23.11.2015 nennen die Zählernummer bzw. die Identifikationsnummer XXX. Tatsächlich bestehen nach Auffassung des Gerichts keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die staatlich anerkannte Prüfstelle diese Identifikationsnummer wahrheitswidrig ins Protokoll aufgenommen hat. Selbst wenn es sich bei der Prüfstelle um den Hersteller der Wasseruhr handeln sollte, ist nicht ersichtlich, warum die Prüfstelle absichtlich irgendwelche Wasseruhren vertauschen sollte. Der Anscheinsbeweis wird auch nicht dadurch entkräftet, dass die Eichgültigkeit des Wasserzählers bei Durchführung der Befundprüfung bereits seit über einem Jahr abgelaufen war. Bei der durchgeführten technischen Befundprüfung war bekannt, dass die Eichgültigkeit ab 2014 bereits abgelaufen war (Bl. 51 des Verfahrens 1 L 1172/15.WI). Dieser Umstand ist jedoch insofern unbeachtlich, als die technische Befundprüfung das einwandfreie Funktionieren des Wasserzählers bestätigt hat. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Wasserzähler in der Zeit zwischen dem Ausbau und dem Auffinden ordnungsgemäß gelagert war. Entweder ergibt die Befundprüfung das einwandfreie Funktionieren des Wasserzählers oder nicht; dass der Wasserzähler zunächst fehlerhaft funktioniert (während des Einbaus bei der Mutter der Klägerin) und nach einer längeren Lagerzeit den Wasserdurchfluss ohne Beanstandungen misst, hält das Gericht für technisch ausgeschlossen. Im Übrigen ist das Gericht der Auffassung, dass die Mutter der Klägerin und damit auch die Klägerin als deren Rechtsnachfolgerung es sich zurechnen lassen muss, wenn aufgrund der Verletzung ihrer eigenen Obliegenheiten der Austausch eines Wasserzählers wegen Ablaufs der Eichung nicht zeitnah erfolgen konnte. Die Gemeinde hatte mehrfach versucht, durch in den Briefkasten eingeworfene Mitteilungen die Eigentümer darauf aufmerksam zu machen, dass der Wasserzähler gewechselt werden müsse. Eine Reaktion blieb aber aus. Mit Schreiben vom 05.05.2014 waren die Eigentümer schließlich nochmals darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Eichfrist bereits seit einem Jahr abgelaufen war und sie sich deshalb mit dem Wassermeister in Verbindung setzen sollten. Soweit die Klägerin vorträgt, der Wasserverbrauch stehe in keinem Verhältnis zu dem Verbrauch eines normalen Personenhaushalts, handelt es sich nicht um einen Umstand, aus dem sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, der Wasserzähler habe doch falsch gearbeitet. Ab dem 01.06.2010 waren offiziell 2 Personen im Haushalt gemeldet, ab dem 01.01.2013 wurden von Amts wegen 3 weitere Personen angemeldet, so dass mangels anderer Angaben der Klägerin melderechtlich von einem Fünfpersonenhaushalt auszugehen ist. Die höhere Anzahl der in dem Gebäude lebenden Personen im Zusammenhang mit den in den Vorjahren erfolgten Schätzungen anhand einer geringeren Personenzahl erklärt die höheren Verbrauchswerte. Dieser Vortrag ist daher ebenfalls nicht geeignet, den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Es gelingt der Klägerin auch nicht, den Anscheinsbeweis durch den Vortrag zu erschüttern, dass nie das Vorliegen einer Funktionsstörung, beispielsweise durch Rollensprünge, ausgeschlossen werden könne. Tatsächlich liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass es im Zeitpunkt der Messung eine wie auch immer geartete Funktionsstörung gegeben habe. Solche tatsächlichen Anhaltspunkte hat die Klägerin auch nicht vorgetragen, so dass der Anscheinsbeweis durch den pauschalen Hinweis der Klägerin nicht entkräftet werden kann. Da der Wasserzähler noch einer Befundprüfung unterzogen werden konnte, kommt es für die rechtliche Prüfung auch nicht mehr darauf an, ob die Klägerin angesichts der hohen Verbrauchswerte gemäß § 13 Abs. 3 WVS die Nachprüfung der Messeinrichtung unmittelbar nach dem Ausbau hätte verlangen müssen. Soweit die Klägerin vorträgt, eine sorgsame Nachforschung im Rahmen des behördlichen Verfahrens, wo sich die Wasseruhr befinden könnte, hätte eine frühzeitige Befundprüfung ermöglicht und womöglich die gerichtliche Auseinandersetzung unnötig gemacht, führt dies ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Zwar hat das Verhalten der Beklagten die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens möglicherweise veranlasst. Jedoch hätte es der Klägerin oblegen, nach der technischen Befundprüfung der Wasseruhr und der Feststellung, dass keine Messfehler vorliegen, eine Fortführung des Verfahrens zu überdenken. Schließlich verfängt auch der Einwand der Klägerin nicht, dass die Befundprüfung deshalb nicht verwertbar sei, weil die Befundprüfung durch den Hersteller erfolgt sei. Die Wasserverordnungssatzung sieht in § 13 Abs. 3 vor, dass der Anschlussnehmer von der Gemeinde die Nachprüfung der Messeinrichtung durch die Eichbehörde oder eine staatliche anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes verlangen kann. Die Befundprüfung wurde vorliegend durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle für Messgeräte für Wasser vorgenommen. Diese Prüfung ist nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden. Die Satzung selbst sieht nicht vor, dass die Prüfung nur durch eine Prüfstelle erfolgen dürfte, die örtlich weit entfernt ist oder jedenfalls nicht Hersteller der zu prüfenden Wasseruhr ist. Eine solche Regelung erscheint nach Auffassung des Gerichts auch nicht angezeigt. Denn es ist nicht ersichtlich, dass eine Prüfstelle, die gegebenenfalls Hersteller der Wasseruhr ist oder die nicht weit genug von der Gemeinde, die die Überprüfung in Auftrag gibt, entfernt liegt, absichtlich Falschbegutachtungen vornehmen würde. Solche tatsächlichen Anhaltspunkte sind auch im Falle der Klägerin nicht gegeben. Es deutet nichts darauf hin, dass die Firma XXX absichtlich im Falle der Klägerin eine Falschbegutachtung veranlasst hätte. Daran ändert auch der Vortrag der Klägerin nichts, dass sie selbst diverse Stellungnahmen zu dieser Problematik bei einem Sachverständigen und bei der Hessischen Eichdirektion angefordert oder in Auftrag gegeben habe. Tatsächlich sind Anhaltspunkte für eine Falschbegutachtung durch die Prüfstelle bislang weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Schließlich ist auch der Hinweis der Klägerin, dass technische Richtlinien einzuhalten seien, nicht dazu geeignet, die Richtigkeit des Prüfberichts in Frage zu stellen. Einer staatlich anerkannten Prüfstelle für Messgeräte und Wasser sind die technischen Richtlinien regelmäßig bekannt. Tatsachen, die für eine Unkenntnis der Prüfstelle oder sonstigen Nichtbeachtung der technischen Richtlinien sprechen, sind nicht dargelegt oder sonst ersichtlich. Da das Gericht die Begutachtung durch die staatlich anerkannte Prüfstelle als ordnungsgemäß erachtet, waren weitere Beweiserhebungen gemäß den Beweisanträgen der Klägerin nicht angezeigt. Auf die Begründung der Beschlüsse, mit denen die Beweisanträge abgelehnt wurden, wird nochmals ausdrücklich Bezug genommen. Vor diesem Hintergrund bedurfte es auch keinerlei weiterer Ermittlungen, ob die streitbefangene Wasseruhr noch existiert oder nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin ist die Alleinerbin ihrer am XXX verstorbenen Mutter, die Miteigentümerin des Grundstücks XXX in XXXStadt war. Sie setzt das Klageverfahren ihrer verstorbenen Mutter fort und wendet sich mit der vorliegenden Klage weiterhin gegen die Festsetzungen der Wasser- und Abwassergebühr im Grundbesitzabgabenbescheid vom 09.01.2015 gegenüber der Erblasserin,. Bereits am 03.05.2010 schlossen die Mutter der Klägerin und die Klägerin einen notariellen Schenkungsvertrag über das Eigentum der Mutter der Klägerin an dem Grundstück in der XXX, XXXStadt. Ein Eigentumsübergang auf die Klägerin aufgrund Schenkungsvertrages wurde nicht im Grundbuch eingetragen. Am 14.08.2014 wurde der alte Wasserzähler mit der Nr. XXX im Objekt XXX in XXXStadt gegen einen neuen Zähler getauscht. Der Zählerstand betrug zu diesem Zeitpunkt XXX m³. Diese Angaben wurden durch Unterschrift bestätigt (Bl. 1 des Verwaltungsvorgangs). Mit Bescheid vom 09.01.2015 setzte die Beklagte die Wasser- und Abwassergebühren für das Jahr 2014 und die Vorausleistungen für das Jahr 2015 gegen die zwischenzeitlich verstorbene Mutter der Klägerin fest. Hierbei wurde ein Verbrauch für die Zeit vom 01.01.2014 bis 13.08.2014 von XXX m³ und für die Zeit vom 14.08.2014 bis 31.12.2014 von XXX m³ festgestellt (Bl. 2, 3 des Verwaltungsvorgangs). Hiergegen legte die zwischenzeitlich verstorbene Mutter der Klägerin mit Schreiben vom 30.01.2015, das am 09.02.2015 bei der Beklagten einging, Widerspruch ein (Bl. 4 des Verwaltungsvorgangs). Zur Begründung führte sie aus, der berechnete Verbrauch stehe in einem auffälligen Missverhältnis zur Anzahl der im Haus lebenden Personen. Die Wasserverbrauchsaufzeichnungen der ausgetauschten Wasserruhr stünden in keinem Verhältnis zu den üblichen Verbrauchswerten eines normalen Personenhaushaltes. Es entziehe sich ihrer Erkenntnis, ob in der Berechnung des Verbrauchs Fehler unterlaufen seien oder ob die Fehlerhaftigkeit des Zählwerks selbst zu den hohen Verbrauchswerten geführt habe. Mit Schreiben vom 23.02.2015 bestätigte die Beklagte den Eingang des Widerspruchs (Bl. 6 des Verwaltungsvorgangs). Es sei zunächst von einer korrekt zählenden Wasserruhr auszugehen, da die alte Wasseruhr durch den Wassermeister am 13.08.2014 (richtig:14.08.2014, Anm. d. Gerichts) getauscht worden sei. Es werde daher angeboten, einen Termin zur Überprüfung der Wasseruhr mit dem Wassermeister zu vereinbaren. Die Mutter der Klägerin antwortete mit Schreiben vom 04.03.2015 (Bl. 7 des Verwaltungsvorgangs), da die Wasseruhr ausgetauscht worden sei, sei es der Beklagten möglich, diese nun zu überprüfen. Die neue Wasseruhr sei nicht streitgegenständlich. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 23.03.2015 (Bl. 9 des Verwaltungsvorgangs) mit, in den vergangenen Jahren habe die verbrauchte Wassermenge immer nur geschätzt werden können, weil den von der Gemeinde beauftragten Ablesern kein Zutritt in das Haus gewährt worden sei. Mit der Unterschrift unter das Formular habe sich die Mutter der Klägerin am 14.08.2014 mit dem Zählerstand einverstanden erklärt. Inwieweit der Verbrauch im Vergleich zu den üblichen Verbrauchswerten eines normalen Personenhaushaltes unverhältnismäßig sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Der Vorsitzende des Anhörungsausschusses gab mit Schreiben vom 19.05.2015 eine Empfehlung an die Mutter der Klägerin ab, den Widerspruch zurückzunehmen (Bl. 21 des Verwaltungsvorgangs). Zwar sei der abgerechnete Verbrauch für das Jahr 2014 sehr hoch. Jedoch sei das Formular, auf dem der Austausch der Wasseruhr und der abgelesene Zählerstand festgehalten worden seien, von einem Familienangehörigen unterzeichnet worden. Darüber hinaus sei die letzte Selbstablesung des Zählerstandes im Dezember 2010 erfolgt. In den Folgejahren sei den Bediensteten der Gemeinde kein Zugang zum Haus gestattet worden, weshalb die Zählerstände geschätzt worden seien. Eine genaue Aussage über die Anzahl der Hausbewohner lasse sich für den fraglichen Zeitraum nicht machen. Ab dem 01.06.2010 seien offiziell 2 Personen für das Haus gemeldet, ab dem 01.01.2013 seien von Amts wegen 3 weitere Personen angemeldet worden. Eine einfache Erklärung für die von der Wasseruhr abgelesene Menge könne sich daher aus einer höheren Anzahl der Hausbewohner ergeben. Offensichtlich sei, dass von der Gemeinde für die bezogene Wassermenge bei einer tatsächlichen Nutzung von 5 Personen ein zu niedriger Wert geschätzt worden sei. Die Wasseruhr könne heute nicht mehr überprüft werden, da die Gemeinde nicht mehr über sie verfüge. Dass eine Befundprüfung nicht mehr stattfinden könne, gehe allerdings zulasten der Mutter der Klägerin, da diese eine Überprüfung der Wasseruhr unmittelbar nach dem Ausbau des Zählers hätte beantragen müssen. Auch sei es ihr Risiko, dass der hohe Verbrauch so berechnet worden sei, als ob er ausschließlich im Jahr 2014 angefallen sei. Mit Schreiben vom 19.06.2015 teilte die Mutter der Klägerin mit, dass das Fehlen der Wasseruhr zulasten der Gemeinde gehen müsse. Darüber hinaus habe sie mit der Unterschrift unter das Formular vom 14.08.2014 nicht die Richtigkeit des Zählwerks bestätigt. Seit Ausbau der nicht mehr geeichten Wasseruhr und Einbau der neuen Wasseruhr im August 2014 sei nur ein Verbrauch von XXX m³ gemessen worden. Dies sei ein Anscheinsbeweis für das fehlerhafte Zählwerk der alten Wasseruhr (Bl. 22 des Verwaltungsvorgangs). Mit Widerspruchsbescheid vom 29.07.2015 (Bl. 27 des Verwaltungsvorgangs) wies die Beklagte den Widerspruch der Mutter der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Mutter der Klägerin habe für die Jahre 2011-2013 keinen Zugang zum Haus gewährt, und deshalb habe eine Schätzung der Zählerstände erfolgen müssen. Es stehe weiter fest, dass seit dem 01.06.2010 offiziell 2 Personen, seit dem 01.01.2013 3 weitere Personen von Amts wegen in dem Haus gemeldet seien. Die Abrechnung für das Jahr 2014 sei auf der Grundlage des abgelesenen Wertes erfolgt. Es sei zunächst davon auszugehen, dass die Wasseruhr den Verbrauch korrekt ermittelt habe. Direkt nach dem Ausbau habe die Mutter der Klägerin keine Überprüfung des Zählers beantragt. Dies müsse zu ihren Lasten gehen. Zum Zeitpunkt des Widerspruchsverfahrens sei die Nachholung der Überprüfung nicht mehr möglich, da die Gemeinde über diese Wasseruhr nicht mehr verfüge. Hinzu komme, dass die Mutter der Klägerin den Gemeindebediensteten über Jahre keinen Zutritt zum Ablesen der Wasseruhr ermöglicht habe, so dass hier nur durch eine Schätzung die Verbrauchsstände hätten ermittelt werden können. Der Widerspruchsbescheid wurde der Mutter der Klägerin am 30.07.2015 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Mit Schreiben vom 27.08.2015 hat die Mutter der Klägerin Klage gegen den Bescheid vom 09.01.2015 und den Widerspruchsbescheid vom 29.07.2015 erhoben und gleichzeitig um Eilrechtsschutz (VG Wiesbaden: 1 L 1172/15.WI) nachgesucht. Nachdem die Beklagte die Wasseruhr schließlich im gemeindlichen Bauhof wieder aufgefunden hat, hat sie eine Befundprüfung einer staatlich anerkannten Prüfstelle für Messgeräte für Wasser in Auftrag gegeben. Mit Prüfschein vom 15.11.2015 hat die Prüfstelle bestätigt, dass das Messgerät die Befundprüfung bestanden hat, die Messabweichungen innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen liegen und die sonstigen Anforderungen (innere und äußere Beschaffenheit) erfüllt sind. Die Mutter der Klägerin ist am XXX verstorben. Die Klägerin, die gemäß Erbschein vom XXX Alleinerbin ihrer Mutter ist, hat mit Schreiben vom 08.01.2018 erklärt, dass sie das Verfahren fortsetzen möchte. Sie ist der Auffassung, die Beklagte habe die Beweisführung durch die ausgebaute Wasseruhr vereitelt. Die Beweislast für die richtige Funktion des Zählers innerhalb der eichrechtlichen Fehlergrenzen und die richtige Ablesung liege grundsätzlich bei den kommunalen Trägern der öffentlichen Wasserversorgung. Der Beklagten sei bei einem auffallend hohen Wasserverbrauch eine Aufbewahrung des ausgebauten Wasserzählers bis zur Bestandskraft des Gebührenbescheides zumutbar gewesen. Sie sei auch verpflichtet gewesen, den streitgegenständlichen Zähler zu überprüfen, da sie Mutter der Klägerin nach Zugang der Wasserrechnung diesbezügliche Zweifel geäußert habe. Die zunächst unterlassene Überprüfung müsse zulasten der Beklagten gehen. Schließlich spreche für die Fehlerhaftigkeit der Wasseruhr, dass der Zählerstand der neu eingebauten Wasseruhr zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage nur einen Zählerstand von XXX m³ aufweise. Zwar sei die Wasseruhr zwischenzeitlich wieder aufgefunden und eine Befundprüfung einer staatlich anerkannten Prüfstelle für Messgeräte für Wasser erfolgt. Dieses Gutachten sei jedoch aus diversen Gründen nicht aussagekräftigt. Nunmehr habe die Beklagte, die nicht erkläre, ob die Wasseruhr nach der Befundprüfung durch die Prüfstelle, noch existiere oder nicht, die weitere Beweiserhebung vereitelt. Die Klägerin trägt weiter vor, dass die Identität der untersuchten Wasseruhr bestritten werde. Zunächst sei mitgeteilt worden, dass die Wasseruhr vernichtet worden sei, und plötzlich sei sie doch wieder gefunden worden. Im Zweifel sei aber eine sachgerechte Lagerung über den Zeitraum von August 2014 bis November 2015 nicht erfolgt. Ein Nachweis darüber, dass die Wasseruhr vor dem Ausbau korrekt funktioniert habe, sei nach der hier verstrichenen Zeit kaum mehr feststellbar. Zudem sei der Beklagten anzulasten, dass sie ein verwaltungsgerichtliches Verfahren auf Grundlage falscher Tatsachen und Zurückbehaltung eines Beweisgegenstandes provoziert habe, indem sie mehr als eineinhalb Jahre behauptet habe, die Wasseruhr sei bereits nach Ausbau vernichtet worden und daher keinem Beweis mehr zugänglich. Die streitgegenständliche Wasseruhr sei bereits im August 2014 ausgebaut worden. Die ausgebaute Wasseruhr sei im Zeitpunkt des Ausbaus längere Zeit nicht geeicht worden. Diese Tatsachen seien dem Gericht bereits zur Kenntnis gebracht worden, indem die Beklagte das Abnahmeformular vorgelegt habe. Jedoch allein mit dem bei Ausbau der Wasseruhr aufgenommenen Zählerstand habe die damals anwesende und verstorbene Mutter der Klägerin nicht den Verbrauch einordnen können. Sie habe bei Unterzeichnung nicht die Werte aus dem Vorjahr vorliegen gehabt. Sie habe erst mit Erhalt des Bescheides die erhebliche Diskrepanz des vermeintlichen Wasserverbrauchs zu den Vorjahren feststellen können. Die Unterzeichnung vor Ort habe sich nur auf die Bestätigung für den Tausch der Wasseruhr, nicht auf die Richtigkeit des Zählwerts selbst und insbesondere nicht auf den funktionsgemäßen Zustand der ausgebauten Wasseruhr bezogen. Die Ermittlung des vermeintlich tatsächlichen Wasserverbrauchs sei erst im Januar 2015 mit dem streitgegenständlichen Grundbesitzabgabenbescheid mitgeteilt worden. Gegen diesen Bescheid sei unmittelbar Widerspruch erhoben und gleichzeitig um Überprüfung der ausgebauten Wasseruhr gebeten worden. Das Rechtsamt des Landkreises XXX habe daraufhin mitgeteilt, dass die Wasseruhr vernichtet worden und einer Überprüfung nicht mehr zugänglich sei. Aufgrund dieser Sachlage sei bereits im Rahmen des anhängigen Klageverfahrens seitens des Gerichts der Hinweis an die Beklagte erteilt worden, dass durch die Vernichtung der ausgebauten Wasseruhr die Beweislast bei der Beklagten liege. Hierbei sei auch die ständige Rechtsprechung sowie der Wortlaut der Wasserversorgungssatzung der Gemeinde XXX angeführt worden. Habe der Kunde nach Zugang der Wasserrechnung Zweifel an der Funktionstüchtigkeit eines bereits ausgebauten Wasserzählers angemeldet, ohne zugleich einen Antrag auf Nachprüfung zu stellen, so habe das Versorgungsunternehmen entweder selbst eine Nachprüfung des Wasserzählers zu veranlassen oder den Wasserzähler zumindest aufzubewahren, um eine spätere Nachprüfung zu ermöglichen (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 04.02.2013 – 8 U 125/12 –). Auch § 13 Abs. 3 S. 1 der Wasserversorgungssatzung der Beklagten gebe keine Frist für die Nachprüfung der Messeinrichtung, also der Wasseruhr vor. Dort heiße es lediglich: „Der Anschlussnehmer kann von der Gemeinde die Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes verlangen.“ Erst nachdem das Gericht seine Auffassung zur Beweislast mitgeteilt habe, habe die Beklagte im November 2015 plötzlich mitgeteilt, dass die Wasseruhr jetzt doch auf dem Bauhof der Gemeinde wieder aufgefunden worden sei. Die Herstellerfirma habe die Funktionstüchtigkeit geprüft, wobei keine Beanstandungen zu erkennen gewesen seien. Das plötzliche Auftauchen der streitgegenständlichen Wasseruhr nach mehr als anderthalb Jahren entspreche nicht der Lebenswirklichkeit. Die Richtigkeit des Zählerstandes werde weiterhin bestritten. Zu beachten sei vor allem auch, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, die Wasseruhr zu Beweiszwecken vorzuhalten. Dies habe sie nicht getan und dadurch die weitere Beweiserhebung vereitelt. Ein Auffinden nach so langer Zeit sei ein Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte sich nicht einmal bemüht habe, nach Einlegung des Widerspruchs gegen den Abgabenbescheid die Wasseruhr zu finden. Dies spreche auch dafür, dass der ursprüngliche Vortrag der Beklagten, die Wasseruhr sei bereits vernichtet, nicht den Tatsachen entsprochen habe. Daher werde aufgrund der Gesamtschau der Sachverhaltsdarstellung bestritten, dass es sich bei der wieder aufgefunden Wasseruhr um die streitgegenständliche Wasseruhr handele. Es bedürfe der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Sei der Wasserverbrauch überdurchschnittlich hoch, könne trotz ordnungsgemäßer Ablesung eine fehlerhafte Abrechnung vorliegen. Hierfür spreche im vorliegenden Fall, dass in einem Fünfpersonenhaushalt im Verbrauchsjahr 2014 ein Verbrauch von XXX m³ ermittelt worden sei. Hingegen sei nach Austausch des Wasserzählers in den Folgejahren ein Durchschnittsverbrauch von max. XXX m³ ermittelt worden, obwohl sich nichts an der Anzahl der Personen im Haushalt geändert habe. Hinzu komme, dass der ausgebaute Wasserzähler nicht mehr geeicht gewesen sei. Die technische Befundprüfung durch den Hersteller der Wasseruhr, veranlasst durch die Beklagte, sei erst eineinhalb Jahre nach dem Ausbau der Wasseruhr erfolgt. Die Lagerung und Behandlung der Wasseruhr in der zwischen Zeit durch die Beklagte sei unbekannt und bedürfe ebenfalls einer gutachterlichen Bewertung. Eine Überprüfung durch die Beklagte sei durch den Hersteller des Wasserzählers erfolgt. Hierbei handele sich nicht um eine unabhängige Stelle. Außerdem handele es sich nur um ein Prüfprotokoll. Eine Prüfung von Schäden im Inneren sei nicht erfolgt. Schäden im Inneren einer Wasseruhr könnten zu einer Fehlanzeige führen. Dies könne bei einer messtechnischen Überprüfung weder festgestellt noch ausgeschlossen werden. Die Begutachtung werde jedenfalls ergeben, dass der Wasserzähler Schäden aufweise, die zu einer Fehlanzeige geführt hätten. Sie, die Klägerin, habe nunmehr auch selbst einen Sachverständigen mit der Überprüfung des Prüfberichts beauftragt. Zudem habe sie die hessische Eichdirektion um Stellungnahme gebeten. Insbesondere werde geprüft, ob es sich bei der Wasseruhr um ein Modell handele, dass in diesem Zeitraum aufgrund seiner hohen Fehleranfälligkeit bereits bekannt gewesen sei. Die Klägerseite habe mehrfach darauf hingewiesen, dass die Überprüfung der Wasseruhr durch den Hersteller, auch wenn es sich um eine staatliche Prüfstelle handele, nicht als unabhängig bewertet werden könne, insbesondere aufgrund der räumlichen Nähe in Verbindung mit dem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis des Sachverständigen mit dem Hersteller. Gleichzeitig werde weiterhin noch die Identität des Wasserzählers bestritten, da mit Öffnen der Uhr die Identifikationszahl nicht mehr mit dem Zählwerk verbunden sei. Zur weiteren Klärung der Frage, ob eine Prüfung der Wasseruhr auf Identität und Fehleranfälligkeit erforderlich und insbesondere noch möglich sei, habe die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 26.06.2018 dem Gericht zugesichert, mitzuteilen, ob sich die Wasseruhr noch in ihrem Besitz befinde. Dieses Wissen sei auch für die Entscheidung über die Beweisanträge erforderlich. Ausweislich der Mitteilung des Herstellers der Wasseruhr sei diese wieder an die in XXXStadt ortsansässige Elektrofirma zurückübersandt und dort einem Mitarbeiter der Beklagten persönlich übergeben worden. Zudem sei auf eine mögliche Beweisvereitelung durch die Beklagte hinzuweisen, die sich mit einer fehlenden Mitteilung über den Verbleib der streitgegenständlichen Wasseruhr weiter durch das Verfahren ziehe. Bereits seit Einlegung des Widerspruchs werde der Wasserzähler einer unabhängigen Prüfung entzogen. Befundprüfungen würden nach der Prüfvorschrift RT-W 19 der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (PTB) durgeführt. Es handele sich um eine technische Richtlinie, die entsprechende Rechtsverbindlichkeit entfalte. Die gesetzlichen Grundlagen über die Befundprüfungen seien allgemein gültig. Durch die Befundprüfung werde festgestellt, ob ein eichfähiges Messgerät oder eine eichfähige Zusatzeinrichtung die Verkehrsfehlergrenzen einhalte und den sonstigen Anforderungen der Zulassung entspreche (§ 32 Abs. 1 der Eichordnung). Die Angaben der Beklagten zur Lagerung sowie der unbestrittene Zeitfaktor bis zum erneuten Auftauchen des Wasserzählers zeigten, dass die Prüfvorschriften zur Durchführung einer Befundprüfung nicht eingehalten hätten werden können. Die Hessische Eichdirektion könne den hier geschilderten Sachverhalt unter Bezugnahme auf die Richtlinie fachlich bewerten, darlegen und feststellen, dass der von der Beklagten vorgelegten Befundprüfung keine Beweiskraft zukomme. Die Betriebszustände des Zählwerks bei heterogener Umgebung (Wasser mit möglichen Luftblasen) im betrieblichen Einsatz und ununterbrochenen Druckänderungen des Netzdruckes könnten im Labor nicht annähernd simuliert werden. Es sei allgemein bekannt (VDI-Richtlinie 6066), dass in Trinkwasserleitungen unerwünschte Druckstöße auftreten würden. Daher seien Funktionsstörungen (Rollensprünge) zu irgendwelchen Zeitpunkten im Messbetrieb später im Prüflabor nicht reproduzierbar und daher auch nicht nachweisbar. Demzufolge könnten auch Rollensprünge nicht mit der gebotenen Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden. Da die sachgerechte Lagerung der Uhr nicht sichergestellt sei, habe auch kein Prüfbericht erstellt werden dürfen bzw. im Prüfbericht habe nicht bescheinigt werden dürfen, dass das Messgerät die Befundprüfung bestanden habe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 09.01.2015 über die Heranziehung von Grundbesitzabgaben der Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 29.07.2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage anzuweisen. Die Beklagte nimmt Bezug auf die technische Befundprüfung des Wasserzählers für Kaltwasser mit der Nr. XXX vom 20.11.2015, die ergeben habe, dass das Messgerät die Befundprüfung überstanden habe. Die Wasseruhr sei an eine staatlich anerkannte Prüfstelle für Messgeräte eingeschickt worden (vgl. Bl. 50, 51 des Verfahrens 1 L 1172/15.WI). Die Heranziehung zu Wasser- und Abwassergebühren für das Jahr 2014 mit einem Frischwasserbezug von XXX m³ sei ordnungsgemäß erfolgt. Die am 14.08.2014 ausgebaute Wasseruhr habe den tatsächlich vorhandenen Verbrauch aufgezeichnet. Wie sich anhand der technischen Befundprüfung am 20.11.2015 ergeben habe, sei der Wasserzähler für Kaltwasser auch nicht zu beanstanden. Das Messgerät habe die diesbezügliche Befundprüfung bestanden. Es werde darauf hingewiesen, dass zwar der für das Jahr 2014 abgerechnete Verbrauch recht hoch liegen möge, jedoch aufgrund der Schätzungen in den vergangenen Jahren die Angaben der Vorjahre jeweils geschönt worden seien. Die Beklagte habe eine Aufklärung nicht verhindert. Vielmehr habe die Mutter der Klägerin durch die Nichtgewährung des Zutritts zu ihrem Haus die Aufklärung erschwert. Im Übrigen habe die Mutter der Klägerin eine Überprüfung der Wasseruhr unmittelbar nach dem Ausbau beantragen müssen. Sie verweise auf § 13 Abs. 3 der Wasserversorgungssatzung. Der Gebührenschuldner trage allein das Risiko, wenn eine Fehlfunktion des Wasserzählers wegen einer zu spät beantragten Befundprüfung nicht mehr festgestellt werden könne. Die Identität des Wasserzählers lasse sich anhand der entsprechenden Nummer feststellen. Diese befinde sich sowohl auf dem Wasserzähler als auch auf dem Prüfbericht der staatlich anerkannten Prüfstelle für Messgeräte für Wasser. Die Identifikationsnummer sei darüber hinaus auf dem Nachweis über den Neueinbau/die Auswechslung des Wasserzählers vom 14.08.2014 vermerkt und identisch mit der Nummer auf dem Prüfbericht über die eingereichte Wasseruhr. Mit Beschluss vom 11.04.2016 hat die Kammer den Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Mit Schreiben vom 08.01.2018 hat die Klägerin erklärt, dass sie das Verfahren fortsetzen möchte. Den Antrag der Mutter der Klägerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 27.08.2015 festzustellen, hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Beschluss vom 09.03.2016 zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde der Klägerin hat der Hessische VGH mit Beschluss vom 21. März 2018 (Aktenzeichen 5 B 194/18) verworfen. Wegen der in der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2017 und vom 17.07.2017 gestellten und durch das Gericht abgelehnten Beweisanträge wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften nebst Anlagen Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, insbesondere auch der beigezogenen Akten zu dem Verfahren 1 L 1172/15.WI des Verwaltungsgerichts Wiesbaden sowie 5 B 194/18 des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sowie der vorgelegten Behördenakten (2 Hefter) Bezug genommen.