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Urteil

2 K 1305/13.WI

VG Wiesbaden 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2015:1104.2K1305.13.WI.00
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Tenor
Der Bescheid vom 12.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2013 und der Bescheid vom 14.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2013 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 12.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2013 und der Bescheid vom 14.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2013 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig, verletzen den Kläger in seinen Rechten und daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Bewilligungsbescheide nach § 48 HVwVfG lagen nicht vor, weil die Bewilligungsbescheide rechtmäßig waren. Auch ein Widerruf nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG scheidet aus, weil die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht vorlagen. Denn jeweils fehlte es an der Voraussetzung, dass der Kläger eine Vorort-Kontrolle schuldhaft unmöglich gemacht hat. Voraussetzung für eine Aufhebung der Bewilligungsbescheide ist, dass der Kläger eine Vorort-Kontrolle unmöglich gemacht hat (vgl. Art. 26 Abs. 1 Verordnung [EG] Nr. 1122/2009 vom 30.11.2009, ABI. L 316. vom 02.12.2009, S. 65). Das hat er nicht. Die vom Beklagten zitierten Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit betrafen andere Fallgestaltungen. Die Gerichte sind davon ausgegangen, der Betriebsinhaber habe eine Kontrolle unmöglich gemacht, weil er Kenntnis von einer Kontrolle hatte, die Kontrolle aber dann nicht durchgeführt oder abgebrochen wurde. - BVerwG, Urteil vom 19. September 2013-3 C 25/12 —, Rn. 34, juris: ...Verweigert der Betriebsinhaber die gebotene Mitwirkung und kann daher die geplante Kontrolle von vornherein nicht durchgeführt werden, werden die Beihilfeanträge abgelehnt. Nichts anderes gilt, wenn ein Betriebsinhaber - wie hier - die Kontrolleure zum Verlassen der einer Kontrolle unterzogenen Betriebsräume und damit zum Abbruch der Vor-Ort-Kontrolle zwingt. - OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 10 LA 86/12 —, Rn. 4, juris: ... Er hat den Kontrolleuren u.a. Zutritt zu Betriebsräumen zu gewähren sowie erbetene Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen bereit zu halten. Wenn der Betriebsinhaber oder ein sachkundiger Vertreter am vorgesehenen Kontrolltermin zu solchen notwendigen Mitwirkungshandlungen nicht bereit oder in der Lage ist, macht eine Kontrolle keinen Sinn. - VG Minden, Urteil vom 18. März 2015 - 11 K 2045/14 —, Rn. 20, juris: ... haben dargetan, dass sich der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung den Standort zu benennen und trotz des Hinweises auf die möglichen negativen Folgen bezüglich der Auszahlung der Betriebsprämie geweigert habe, den Standort der Schafe mitzuteilen. - VG Hannover, Gerichtsbescheid vom 08. Februar 2008 - 11 A 604/07 —, Rn. 1.7, 19, juris, ... Dieses Ereignis sei Anlass eines heftigen Streits gewesen, der schließlich dazu geführt habe, dass Herr D_ seinen Eltern erklärt habe, mit den Kontrollen nichts mehr zu tun zu haben. ... auch unmöglich gemacht, indem er den Prüfern des Veterinäramtes des Landkreises E. den Zugang zu den Schweinebestandsregistern verweigerte, den die Prüfer begehrten. Auch dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16.06.2011 - C 536/09 — lässt sich nicht entnehmen, dass eine bloße Kausalität jeglichen Verhaltens ausreicht, das dazu führt, dass es zu keiner Vorort-Kontrolle kommt. Nach dessen Rechtsprechung muss ein Betriebsinhaber alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können (Rn. 30). Bezugspunkt für ein Verlangen können auch hier nur erwartete Maßnahmen in Kenntnis einer Vorort-Kontrolle sein. Dies vor dem Hintergrund, dass es unterschiedliche Sprachfassungen der Verordnung gibt. Der EuGH hat dazu ausgeführt (Rn. 27): Einige Sprachfassungen, wie die englische, die französische und die slowenische Sprachfassung, verwenden das Wort „verhindert", während andere Fassungen eine andere Formulierung benutzen. So gebraucht die deutsche Sprachfassung den Ausdruck „unmöglich macht", und nach der italienischen Sprachfassung hängt die Ablehnung der betreffenden Beihilfeanträge davon ab, dass „eine Vor-Ort-Kontrolle aus Gründen, die dem Betriebsinhaber oder seinem Vertreter zuzuschreiben sind, nicht durchgeführt werden kann". Der Kläger hat nicht in Kenntnis, dass der Zeuge eine Vorort-Kontrolle beabsichtigte, eine solche verhindert. Der Zeuge hat in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, ob er beim Erscheinen auf dem Hof etwas gesagt habe, geantwortet: „Ich kam ja gar nicht zum Sagen". Der Kläger hat seine Mitwirkungspflicht auch nicht dadurch verletzt, dass er, wie der Beklagte meint, eine Amtsperson in dienstlicher Mission nicht habe zu Wort kommen lassen, weil der Kläger aus der Vergangenheit wisse, dass der Zeuge amtliche Funktionen wahrnehme. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Zeuge nicht nur aufsucht, um Vorort-Kontrollen durchzuführen. Er ist Tiergesundheitsaufseher. Der Zeuge hat gesagt, er sei zu anderen Zwecken auch schon alleine auf dem Hof des Klägers gewesen, etwa zur Schlachtüberwachung. Der Kläger und als Zeuge sein Sohn haben unwidersprochen angegeben, der Zeuge —hätte auch eine Milchprobe holen können. Damit konnte der Kläger den Anlass des Erscheinens des Zeugen auch nicht vermuten. Darüber hinaus werden Vorortkontrollen nicht immer nur von einer Person durchgeführt, es können auch zwei Personen gleichzeitig zum selben Zweck erscheinen. Der Zeuge … hat in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, mit wieviel Personen eine Vorort-Kontrolle üblicherweise durchgeführt werde, geantwortet „manchmal eine Einzelperson, manchmal zu zweit". Der Kläger hat erklärt, keine Kenntnis davon zu haben, dass überhaupt einmal eine Person alleine eine Vorort-Kontrolle durchgeführt habe, jedenfalls nicht auf seinem Hof. Wenn Vorort-Kontrollen beim Kläger sonst immer von mindestens zwei Personen durchgeführt wurden, hatte er keinen Anlass anzunehmen, dass der Zeuge jetzt auf einmal eine solche Kontrolle alleine vornehmen wollte. Im Übrigen stellte sich für das Gericht die Situation am 08.11.2011 auch nicht so dar, dass der Zeuge ohne ein Wort sagen zu können quasi fliehen musste, um sein Leben zu retten. Sicherlich entspricht das Verhalten des Klägers und seines Sohnes bei Erscheinen des Zeugen nicht ordentlichen Umgangsformen. Dem 59 Jahre alten Zeugen jahrelanger Berufserfahrung wäre es aber zumutbar gewesen, auf sein Anliegen hinzuweisen, zumal die wirtschaftlichen Folgen einer verweigerten Vorort-Kontrolle wirtschaftlich erheblich sein können. Soweit der Beklagte der Ansicht ist, nur eine unangekündigte Vorort-Kontrolle sei effektiv, ist dem nicht zu widersprechen. Der Kläger hatte aber keine Kenntnis von einer Vorort-Kontrolle und musste damals auch nicht konkret mit einer solchen rechnen. Problemlos wäre es daher möglich gewesen, eine unangekündigte Vorort-Kontrolle etwa am nächsten Tag durchzuführen, zu der der Zeuge -dann gegebenenfalls nicht alleine erschienen wäre. Aus obigen Ausführungen folgt, dass der Kläger auch nicht schuldhaft eine Vorort-Kontrolle unmöglich gemacht haben kann. Eine beabsichtigte Vorort-Kontrolle unter den konkreten. Umständen am 08.01.2011 hat und musste der Kläger nicht voraussehen. Insoweit genügt nicht, dass der Kläger aus den Antragsunterlagen wusste, dass unangemeldete Vorort-Kontrolle stattfinden. War die Aufhebung der Bewilligungsbescheide rechtswidrig, ist auch die Rückforderung Aufgrund der bewilligten Subventionen rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinem Eigentumsrecht. Ohne dass es noch darauf ankommt, verlangt der Beklagte 143,44 € zu viel. Mit Bescheid vom 09.12.2011 bewilligte der Beklagte 33.617,58 €, dieser Betrag steht zunächst auch im Rückforderungsbescheid, forderte aber 33.761,58 € zurück. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit und der Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten um die Rückforderung von Subventionen durch den Beklagten. Der Kläger betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb im Vollerwerb und beantragte am 30.03.2011 eine Betriebsprämie sowie eine Ausgleichszulage. Aus dem Antragsunterlagen ergibt sich, dass bei einer verweigerten Vorort-Kontrolle gewährte Subventionen zurückgefordert werden können. Mit Bescheid vom 30.11.2011 bewilligte der Beklagte eine Ausgleichszulage in Höhe von 1.514,99 . Mit Bescheid vom 09.12.2011 gewährte der Beklagte dem Kläger eine weitere Betriebsprämie in Höhe von 33.617,58 €. Die Bewilligungen erfolgten mit Widerrufsvorbehalt. Am 08.12.2011 kam der …Tiergesundheitsaufseher beim Beklagten, auf den Hof des Klägers in der Absicht, eine sog. Vorort-Kontrolle durchführen. In einem Aktenvermerk des Zeugen heißt es hierzu, er habe das Auto noch nicht richtig verlassen gehabt, da hätten ihn der Kläger und sein Sohn (der Zeuge … angeschrien, er solle sofort den Hof verlassen. Die beiden Männer seien immer nähergekommen und ihm wiederum nahegelegt, den Hof zu verlassen. Er habe noch zwei Minuten Zeit. Der Kläger habe gesagt, wenn wir mal richtig zuschlagen. Sein Sohn habe den Zeugen … so stark bedrängt, dass ihm nur noch die Flucht ins Auto habe schützen können. Der Zeuge hatte dem Kläger und dessen Sohn den Grund seines Erscheinens nicht mitgeteilt. Nach dem Verlassen des Hofes behandelte der Zeuge den Vorfall als verweigerte Vorort-Kontrolle. Mit Bescheid vom 12.09.2012 widerrief der Beklagte die zuerst bewilligte Ausgleichszulage und forderte 1.514,99€ zurück. Mit Bescheid vom 14.09.2012 widerrief der Beklagte die danach bewilligte Ausgleichszulage und forderte 33.761,02 € zurück. Zur Begründung wurde jeweils ausgeführt, die Rückforderung erfolge wegen der verweigerten der Vor-Ort-Kontrolle am 08.12.2011. Mit Schreiben vom 02.10.2012 — eingegangen beim Beklagten am 05.10.2012 — legte der Kläger Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid vom 12.09.2012 ein. Den Erhalt des Rückforderungsbescheides vom 14.09.2012 bestritt der Kläger. Daraufhin wurde ihm der Bescheid mit Postzustellungsurkunde am 02.08.2013 zugestellt. Mit Schreiben vom 21.08.2013 bei dem Beklagten eingegangen am 23.08.2013 — legte der Kläger auch gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Zur Begründung führte der Kläger jeweils aus: Bei Vorort-Kontrollen durch den Beklagten kämen üblicherweise zwei Mitarbeiter. Daher sei der Kläger nicht davon ausgegangen, dass es sich um eine Vorort-Kontrolle gehandelt habe. Der Zeuge habe auch nichts Entsprechendes geäußert. Der Kläger habe den Zeugen … aufgefordert, den Hof zu verlassen. Nachdem dem Kläger im Nachhinein mitgeteilt worden sei, dass der Zeuge eine Vorort-Kontrolle habe durchführen wollen, habe sich der Kläger mehrfach bei dem Beklagten gemeldet. Dem Kläger sei erklärt worden, dass die Kontrolle nachgeholt werde. Ihm könne man nicht den Vorwurf machen, vorsätzlich eine Kontrolle verweigert zu haben. Mit Widerspruchsbescheiden vom 12.11.2013 wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Im Rahmen der Antragsbearbeitung müsse zuverlässig geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten würden. Diese Überprüfung werde durch die Verwaltungskontrolle und die Vor-Ort-Kontrolle sichergestellt. In Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1122/2009 vom 30.11.2009 sei festgelegt, dass die betreffenden Beihilfeanträge abgelehnt werden, falls der Betriebsinhaber oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich mache. Am 08.12.2011 habe der Tiergesundheitsaufseher, der Zeuge, das Anwesen des Klägers aufgesucht, um eine Vorort-Kontrolle durchzuführen. Schon gleich nach dem Verlassen seines Fahrzeugs sei der Zeuge … vom Kläger und dessen Sohn angeschrien worden, er solle den Hof verlassen. Der Sohn des Klägers habe Herrn so stark bedrängt, dass ihn nur noch die Flucht ins Auto vor einem tätlichen Angriff habe schützen können. Aufgrund der massiven Vorgehensweise und der Androhung von Gewalt sei es dem Mitarbeiter nicht möglich gewesen, die erforderliche Vorort-Kontrolle durchzuführen. Vorgesehen sei, dass Vor-Ort-Kontrollen unangekündigt zu erfolgen haben. Durch die Bekanntgabe eines neuen Termins für eine Vorort-Kontrolle wäre der Sinn und Zweck als unangekündigte Kontrolle verloren gegangen. Ein Widerspruchsbescheid wurde am 15.11.2013, der andere am 14.11.2013 zugestellt. Der Kläger hat am 16.12.2013, einem Montag, gegen beide Bescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide Klage erhoben. Er bestreitet, dass der Zeuge den Betrieb des Klägers zum Zweck einer Vorort-Kontrolle aufgesucht habe. Der Umstand, dass der Kläger den Zeugen des Hofes verwiesen habe, habe folgenden Hintergrund: Kurze Zeit vor der angeblich beabsichtigten Vorort-Kontrolle, am Wochenende des 05./06.11.2011, seien im Betrieb des Klägers Schlachtungen nach muslimischem Ritus vorgenommen worden. Dabei sei der Zeuge zugegen gewesen und habe Fotos gefertigt. Der Zeuge habe sich negativ über die Vorgänge geäußert und zu verstehen gegeben, dass ihm diese Art des Schlachtens missfalle. Kurze Zeit später sei dem Kläger zugetragen worden, dass der Zeuge sich negativ über den Schlachttag geäußert und den Betrieb des Klägers namentlich genannt habe. Allerdings hätten weder der Kläger noch sein Sohn den Zeugen bedroht oder gar körperlich angegangen. Nachdem dem Kläger im Nachhinein mitgeteilt worden sei, dass der Zeuge —eine Vorort-Kontrolle habe durchführen wollen, habe er mehrfach bei dem Beklagten vorgesprochen, um die Angelegenheit zu klären. Dabei sei ihm von Landrat erklärt worden, dass die Kontrolle nachgeholt werden könne. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 12.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2013 und den Bescheid vom 14.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Er verweist daneben auf Rechtsprechung von Oberverwaltungsgerichten und auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16.06.2011 - C 536/09 -. Dort heißt es in Rdnr. 30: Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Ni. 796/2004 ist ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich dahin auszulegen ist, dass davon neben vorsätzlichem Handeln jedes Tun oder Unterlassen erfasst ist, das auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers oder seines Vertreters zurückgeführt werden kann und zur Folge hatte, dass die Vor-Ort-Kontrolle nicht vollständig durchgeführt werden konnte, wenn dieser Betriebsinhaber oder sein Vertreter nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden konnten, um sicherzustellen, dass diese Kontrolle vollständig durchgeführt wird. Der Kläger sei seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Die Mitwirkungspflicht habe darin bestanden, dass einem Kontrolleur, der in amtlicher Mission erscheine, ermöglicht werde, sein Anliegen vorzutragen. Dem Kläger sei aus der Vergangenheit bewusst gewesen, dass der Zeuge … amtliche Funktionen wahrnehme. Der Kläger habe objektiv und fahrlässig eine Vorortkontrolle unmöglich gemacht. Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Behördenakte des Beklagten.