Urteil
2 K 1534/19.WI
VG Wiesbaden 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2020:0602.2K1534.19.WI.00
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Tenor
Die Bescheide vom 01.03.2019 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 11.06.2019 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Bescheide vom 01.03.2019 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 11.06.2019 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO). Durch das Einverständnis der Beteiligten konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig und begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 01.03.2019 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 11.06.2019 sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Der Bescheid 15.05.2018, der den Anspruch auf Förderung der schulischen und beruflichen Bildung auf 60 Monate festlegt, ist rechtmäßig und hätte nicht gemäß § 48 VwVfG zurückgenommen werden und durch einen Bescheid, der den Anspruch auf Förderung der schulischen und beruflichen Bildung auf 42 Monate verkürzt, ersetzt werden dürfen. Der Kläger hat einen Anspruch auf Förderung der schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehrdienstzeit in Höhe von 60 Monaten aus § 5 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 9 SVG. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 SVG haben Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins sind, Anspruch auf Förderung ihrer schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehrdienstzeit, wenn sie für die Dauer von mindestens vier Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind. Die Förderungsdauer richtet sich nach der Wehrdienstzeit, § 5 Abs. 4 SVG. Die Förderungsdauer beträgt nach einer Wehrdienstzeit von 12 und mehr Jahren bis zu 60 Monate, § 5 Abs. 4 Nr. 9 SVG. Welche Zeiten zur Wehrdienstzeit zählen, ergibt sich aus § 2 SVG. Aus dieser Norm folgt, dass Wehrdienstzeit nach diesem Gesetz die Zeit vom Tage des tatsächlichen Diensteintritts in die Bundeswehr bis zum Ablauf des Tages, an dem das Dienstverhältnis endet, ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich aus § 13a SVG nichts Anderes. Nach dieser Vorschrift bestimmen sich die Ansprüche des Soldaten auf Zeit auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach den §§ 5, 11 und 12 nach der Gesamtdienstzeit, wenn er vor seiner Berufung in das Dienstverhältnis bereits Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes, freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, eine Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz oder Dienst als Soldat auf Zeit geleistet hat. Hierbei hat zunächst eine Auslegung des § 13a SVG anhand des Wortlauts zu erfolgen. Primäres Auslegungskriterium ist der Wortlaut der Vorschrift. Dabei soll der (Wort-)Sinn der Vorschrift mithilfe der Betrachtung ihres Wortlautes ermittelt werden. Diese Vorgehensweise basiert auf der Annahme, dass der Gesetzgeber einen Begriff im Zweifelsfalle so benutzt, wie er ihn selbst (wenn auch an anderer Stelle) definiert (Metz: „Die Auslegung von Gesetzen an einem Beispiel aus dem Waffenrecht“ in: JA 2018, 47, 48). Unstreitig beginnt die Auslegung mit dem Wortlaut und dieser bestimmt die Grenzen, an denen die Ergebnisse der anderen Auslegungsmethoden zu messen sind (Metz: „Die Auslegung von Gesetzen an einem Beispiel aus dem Waffenrecht“ in: JA 2018, 47, 51 unter Verweis auf Schönke/Schröder/Eser/Hecker, 29. Aufl. 2014, WaffG § 1 Rn. 52.). Bereits dem Wortlaut nach handelt es sich bei § 13a SVG um eine Vorschrift, die die Art und Weise der Zusammenzählung der geleisteten Zeiten regelt. In ihr ist kein Anknüpfungspunkt zu sehen, dass nur die enumerativ aufgeführten Zeiten hierbei berücksichtigt werden dürfen. Es handelt sich bei § 13a ausweislich des Wortlauts um eine bloße Aufzählung und nicht um eine Beschränkung auf diese Zeiten (so auch VG Würzburg, Urteil vom 23.07.2019 – W 1 K 19.281, Rn. 19). § 13a SVG ist nicht die Aussage zu entnehmen, dass wenn man beispielsweise in einem früheren Dienstverhältnis den Grundwehrdienst geleistet hat, dass dann nur die Zeit des Grundwehrdienstes zu berücksichtigen ist. § 13a SVG bestimmt lediglich, dass falls man den Grundwehrdienst früher geleistet hat, dass dann die Gesamtdienstzeit ausschlaggebend ist. Hätte der Gesetzgeber eine Beschränkung auf diese Zeiten gewollt, so hätte er beispielsweise statt der Formulierung „der Gesamtdienstzeit“ „die sich aus § 13a ergebende Gesamtdienstzeit“ verwenden müssen. § 13a SVG führt Tatbestandsmerkmale auf, bei denen eine Addition der Dienstzeiten vorgenommen werden soll, um die Gesamtdienstzeit zu ermitteln. Dass hier die Reservezeiten nicht aufgeführt werden, ist denklogisch, da beispielsweise eine Reservezeit vor Ableistung des Wehrdienstes praktisch nicht vorkommen dürfte. Um zu klären, was unter der „Dienstzeit“ zu verstehen ist, bedarf es eines Rückgriffs auf Teil 1 des SVG, die sog. „Einleitende Vorschriften“. Das SVG ist auch nach seiner Systematik auszulegen. Bei dieser Auslegungsmethode sind die zu prüfenden Normen im Gesamtgefüge ihrer benachbarten Vorschriften zu untersuchen. Diese Art der Auslegung basiert auf dem Gedanken, dass der Gesetzgeber sachlich Zusammenhängendes so geregelt hat, dass die einzelnen Rechtssätze logisch miteinander vereinbar sind und sich zu einer verbindlichen Gesamtregelung zusammenfügen (BVerfG, Beschluss vom 09.05.1978 – 2 BvR 952/75). Basierend auf dem Leitgedanken der Einheit der Rechtsordnung ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber die Regelung so gewählt hat, dass sie sich in den Kontext sonstiger Vorschriften möglichst widerspruchsfrei und ohne Brüche einfügt. Dieser Annahme folgend geht der Gesetzgeber dabei systematisch vor, indem er zu Beginn eines Abschnitts oder in dem ersten Absatz einer Norm eine allgemeine Regel aufstellt, die er in den folgenden Normen oder Normteilen einschränkt, ausweitet, konkretisiert oder beispielhaft aufzeigt (Metz: „Die Auslegung von Gesetzen an einem Beispiel aus dem Waffenrecht“ in: JA 2018, 47, 49 unter Verweis auf Saueressig JURA 2005, 525 (527); Kudlich/Christensen JA 2004, 74, 76; Simon Gesetzesauslegung, 2005, 452; Schäfers JuS 2015, 875, 878; Bleckmann JuS 2002, 942, 944; Beaucamp/Treder Rechtsanwendung, 3. Aufl. 2015, 37; Bitter/Rauhut JuS 2009, 289, 293). § 2 SVG befindet sich zu Beginn des SVG im sog. „Allgemeinen Teil“, der hier unter der Überschrift „Einleitende Vorschriften“ zu finden ist. Normen im Allgemeinen Teil eines Gesetzes gelten grundsätzlich für alle Normen im Besonderen Teil. Dieser Grundsatz findet auch seinen Niederschlag im Wortlaut des § 2 SVG. Dort steht, dass Wehrdienstzeiten „nach diesem Gesetz“ in § 2 SVG definiert werden. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist deshalb auch kein Verweis in § 13a SVG auf § 2 SVG erforderlich. Vielmehr verweist § 2 SVG auf § 13a SVG; bereits durch die Systematik des Gesetzes, als auch durch den Wortlaut. Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass der Gesetzgeber von einer Anpassung des § 13a SVG durch Aufnahme eines Verweises auf § 2 SVG trotz mehrfachen Änderungen der § 13a SVG abgesehen hat. Ein solcher Verweis wäre nämlich nicht erforderlich, da diese beiden Normen aus den oben gezeigten Grundsätzen bereits im Einklang miteinander stehen. Dieses systematische Zusammenspiel hat sich bereits früh in der Rechtsprechung niedergeschlagen. Zu § 13b SVG a.F. hat der VGH München entschieden, dass sich die Wehrdienstzeit eines schuldhaft und unerlaubt dem Dienst ferngebliebenen Soldaten auf Zeit allein nach § 2 SVG bemisst und nicht nach der Ausnahmevorschrift des § 13 b SVG (VGH München Urteil vom 01.03.1971 – 246 III 69). Hinsichtlich der teleologischen Auslegung vor dem Hintergrund der Gesetzeshistorie bezieht sich die Berichterstatterin auf die überzeugenden Ausführungen des VG Würzburg (Urteil vom 23. Juli 2019 – W 1 K 19.281, Rn. 21) und macht sich diese zu Eigen: „Bei Einführung des SVG existierte noch keine dem § 13a SVG vergleichbare Norm. Entscheidend für die Bestimmung der Wehrdienstzeit war bereits damals schon § 2 SVG, welcher auch Auswirkungen auf die Gesamtdienstzeit hatte. Dies wurde seitens des Gesetzgebers auch klargestellt (Entwurf des SVG - BT-Drs. 2/2504 S.32). Nach Einführung des § 13a SVG, noch mit anderslautendem Wortlaut, wurde in den Normtext bereits der Begriff „Gesamtdienstzeit“ eingeführt. Entsprechend der Gesetzesbegründung wurde die Norm geschaffen, weil bei Wiedereinstellern die bereits abgeleistete Dienstzeit in die Gesamtverpflichtung zugerechnet wird (Gerald Bohn, a.a.O., Rn 224c). Zur abgeleisteten Dienstzeit zählten dabei jedoch auch Zeiten einer Reservedienstleistung (Gerald Bohn, a.a.O., Rn 224c). Nach Änderung des § 13a SVG in seine heutige Fassung wurde seitens des Bundesministeriums der Verteidigung ausgeführt, dass die Gesamtdienstzeit zugrunde zu legen ist; eine Änderung zur bisherigen Regelung wurde hierbei nicht erwähnt, anders hingegen in Bezug auf die nunmehr zu erfolgende Anrechnung (BMVg v. 18.5.2005 – PSZ III 3 – Az 20-01-01-/02 – nunmehr Bereichsdienstvorschrift C-1462/12; Gerald Bohn, a.a.O., Rn 224c). Hätte das Bundesministerium der Verteidigung bezüglich der Gesamtdienstzeit eine Änderung zur bisherigen Regelung bezüglich der Bestimmung der Gesamtdienstzeit gesehen, so wäre zu erwarten gewesen, dass diese ebenfalls in der Bereichsdienstvorschrift festgehalten worden wäre. Da bisher § 2 SVG für die Berechnung der Gesamtdienstzeit maßgeblich war, muss entsprechend dieser Ausführungen auch in der jetzigen Fassung des § 13a SVG für die Gesamtdienstzeit die Wehrdienstzeit nach § 2 SVG maßgeblich sein.“ Wie oben bereits gezeigt, bestimmt der Wortlaut die Grenzen, an denen die Ergebnisse der anderen Auslegungsmethoden zu messen sind. Soweit die Beklagte auf den Sinn und Zweck der Berufsförderung - die Eingliederung in das zivile Berufsleben - abstellt, und Reservedienstleistende regelmäßig bereits zivilberuflich eingegliedert seien, so kann dem nicht gefolgt werden. Es sind Konstellationen denkbar, in denen nach Ableistung des Grundwehrdienstes ein Soldat für mehrere Jahre Reservist ist und in einem zivilen Beruf arbeitet. Nach Ablauf dieser Jahre entscheidet er sich, sich als Soldat auf Zeit für 12 Jahre zu verpflichten. Die Berufserfahrung, die er in seiner Zeit als Reservist erlangen konnte, liegt dann bereits 12 Jahre zurück. In dieser Zeit kann sich der Arbeitsmarkt deutlich weiterentwickeln und ändern. Die Frage, ob ein Soldat nach Ablauf von 12 Jahren bei der Bundeswehr weiterhin in das zivile Berufsleben integriert ist, mag streng beurteilt werden. Zudem ist dieser teleologischen Auslegung durch die Beklagte der Wortlaut des § 13a SVG entgegen zu halten, der keinen Anhaltspunkt hierfür gibt, sogar im Gegenteil keine Beschränkung auf bestimmte Zeiten vornehmen möchte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der Festsetzung des Anspruchs auf Förderung der schulischen und beruflichen Bildung nach § 5 SVG auf 60 Monate und die Neufestsetzung auf 42 Monate. Der Kläger war bei der Beklagten als Soldat auf Zeit tätig. Hierbei verrichtete er im Zeitraum vom 01.09.2000 bis zum 31.07.2003 seinen Dienst als Soldat auf Zeit und war danach in Abständen Reservedienstleistender. Am 01.09.2012 wurde der Kläger erneut als Soldat auf Zeit eingestellt. Die Dienstzeit des Klägers endete mit Ablauf des 20.06.2019. Mit Bescheid vom 15.05.2018 setzte die Beklagte den Anspruch des Klägers auf schulische und berufliche Bildung nach § 5 Abs. 4 Nr. 9 SVG auf 60 Monate fest. Mit Schreiben vom 11.02.2019 hörte die Beklagte den Kläger zu einer Reduktion des Anspruchs von 60 auf 42 Monate an. Der Status des Klägers als Soldat auf Zeit 12 basiere auf § 40 Abs. 6 SG. Dieser gehe bei der Festsetzung der Wehrdienstzeit von der Gesamtdienstzeit aus. § 13a SVG definiere, welche Dienstverhältnisse zeitlich bei der Wiedereinstellung auf die Gesamtdienstzeit anzurechnen seien. Der Reservedienst bzw. der Reservewehrdienstzeit sei dort nicht benannt, so dass diese Zeiten nicht in die Wehrdienstzeit zur Ermittlung der Ansprüche auf Förderung der schulischen und beruflichen Bildung anzurechnen seien. Im Falle des Klägers belaufe sich die berücksichtigungsfähige Dienstzeit aus beiden Dienstverhältnissen auf 9 Jahre, 8 Monate und 20 Tage. Mit streitgegenständlichen Bescheid vom 01.03.2019 setzte die Beklagte den Anspruch auf Förderung der schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehrdienstzeit auf 42 Monate fest. Mit weiterem streitgegenständlichen Bescheid von selben Tage nahm die Beklagte den Bescheid vom 15.05.2018 zurück. Für die Berechnung des Anspruchs nach § 5 SVG seien nur die anspruchsberechtigten Zeiten als Soldat auf Zeit aus dem ersten und dem zweiten Dienstverhältnis zu berücksichtigen. Die Anspruchsfeststellung im Bescheid vom 15.05.2018 sei auf Grundlage falscher Dienstzeiten erfolgt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den jeweiligen Bescheid verwiesen. Am 12.03.2019 legte der Kläger gegen diese beiden Bescheide Beschwerde ein. Der Kläger führt aus, es sei Sinn und Zweck des § 13a SVG, sicherzustellen, dass auch im Falle einer Wiedereinstellung die Gesamtdienstzeit Grundlage für die Bemessung der Ansprüche bleibe. Dieser Vorschrift sei auch nicht zu entnehmen, dass Reservedienstzeiten aus der Gesamtdienstzeit herauszurechnen seien. § 13a Abs. 1 S. 1 SVG nehme mit dem Begriff der Gesamtdienstzeit Bezug auf die in § 2 Abs. 1 SVG geregeltes Gesamtdienstzeit, deren Bestandteil auch Reservedienstzeiten seien, und nicht auf die Summe der in § 13a Abs. 1 S. 1 SVG genannten Dienstverhältnisse. § 13a SVG sei eine reine Anrechnungsvorschrift für Fälle, in denen ein früheres Dienstverhältnis bereits zu einer Zahlung geführt habe. Der Kläger skizziert die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb Soldaten, die eine Wehrübung abgeleistet haben, infolge dieser Anrechnung einen kürzeren Anspruch auf Übergangsgebührnisse haben sollten, als beispielsweise Grundwehrdienstleistende. Es sei auch kein sachlicher Grund erkennbar, warum Wehrübungen in einem ersten Dienstverhältnis zu Gesamtdienstzeit rechnen, in einem zweiten Dienstverhältnis hingegen nicht. Der Bescheid vom 15.05.2018 entspreche der über Jahrzehnte hinweg andauernden Verwaltungspraxis der Beklagten, bei Wiedereinstellung die Gesamtdienstzeit ausnahmslos aller Dienstverhältnisse bei der Bemessung der Ansprüche auf BFD zu berücksichtigen. Er könne sich auch auf Vertrauensschutz berufen, da die Verlängerung seiner Verpflichtung als Soldat auf Zeit jeweils in der Erwartung der entsprechenden Verlängerung der ihm bereits zugesicherten Ansprüche auf Förderung der schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehrdienstzeit erfolgt sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 22.03.2019 Bezug genommen. Mit Beschwerdebescheid vom 11.06.2019, dem Kläger am 12.06.2019 mit Postzustellungsurkunde zugestellt, wies die Beklagte die Beschwerden zurück. Die Dienstzeit des Klägers sei einschließlich der Reservedienstzeiten in der „Mitteilung über die Dauer des Dienstverhältnisses“ vom 13.02.2018 auf 12 Jahre festgesetzt worden, so dass die Dienstzeit mit Ablauf des 20.06.2019 ende. Es sei entscheidend, wie die für die Berufsförderungsansprüche maßgebliche Wehrdienstzeit bei einer Wiedereinstellung zu berechnen sei. In § 13a SVG habe der Gesetzgeber festgesetzt, dass sich für die Bestimmung der Ansprüche auf Berufsförderung die Gesamtdienstzeit aus den in dieser Vorschrift abschließend aufgeführten Zeiten als Soldat bemesse. Auch stünden Vertrauensschutzgesichtspunkte der Rücknahme nicht entgegen. Der mit dem Berufsförderungsdienst einvernehmlich vereinbarte Förderungsplan habe zum Zeitpunkt der Erstellung des Rücknahmebescheids Sprachunterricht beinhaltet. Seit der letzten Förderungsberatung sehe der Förderungsplan neben Sprachunterricht eine so genannte arbeitsplatzorientierte Bildungsmaßnahme vor, deren Förderung grundsätzlich für längstens 12 Monate bewilligt werden könne. Es läge somit weder eine konkrete Ausplanung des Anspruchs im Umfang von 60 Monaten, noch eine konkrete Beantragung einer oder mehrerer Bildungsmaßnahmen vor, weshalb davon auszugehen sei, dass der Kläger diesbezüglich keine vertraglichen Verpflichtungen mit Bildungsträgern eingegangen sei und keine Vermögensdisposition getroffen habe, die nicht mehr rückgängig zu machen wäre. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschwerdebescheid Bezug genommen, der in seiner Rechtsbehelfsbelehrung die Klage zum VG Koblenz aufführt. Der Kläger hat am 12.07.2019 Klage zum VG Koblenz erhoben. Mit Beschluss vom 30.08.2019 hat das VG Koblenz den Verwaltungsrechtsstreit an das VG Wiesbaden verweisen. Er nimmt Bezug auf seine bisherigen Ausführungen und trägt vor, der Bescheid vom 15.05.2018 sei rechtmäßig; eine Aufhebung käme nur unter den strengen Voraussetzungen des Widerrufs in Betracht. Die Ansicht der Beklagten, dass dem Kläger die unstreitigen Reservedienstzeiten nicht zu seinen Gunsten angerechnet werden dürften, sei fehlerhaft. Der Kläger verweist auf das Urteil des VG Würzburg vom 23.07.2019 – W 1 K 19.281, das zur gleichen Rechtslage ergangen sei. Der Bescheid über die Feststellung des Anspruchs des Klägers auf schulische und berufliche Bildung vom 01.03.2019 könne auch keinen Bestand haben, da im Falle der Aufhebung des Rücknahmebescheids vom 01.03.2019 jegliche Grundlage für den neuen Feststellungsbescheid vom gleichen Tage entfallen würde. Der Kläger beantragt, die Bescheide vom 01.03.2019 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 11.06.2019 werden aufgehoben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihre Ausführungen aus den streitgegenständlichen Bescheiden. Sie trägt vor, bei der Anspruchsfestsetzung vom 15.05.2018 habe es sich um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt gehandelt. Das vom Kläger zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg sei nicht rechtskräftig. Dieses Gericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Gesamtdienstzeit im Sinne des § 13a SVG unter Zugrundelegung des § 2 SVG zu bestimmen sei, der Reservedienstleistungszeiten erfasse. Die Gesamtdienstzeit in § 13a SVG bemesse sich vielmehr nach den in Abs. 1 enumerativ aufgeführten Dienstzeiten. Zeiten geleisteter Wehrübungen bzw. Reservedienstleistungszeiten würden in § 13a Abs. 1 SVG nicht aufgeführt werden. Dies würde sich bereits aus dem Wortlaut ergeben. Ein Verweis auf § 2 SVG sei gerade nicht enthalten, auch wäre sonst die enumerative Aufzählung in Abs. 1 überflüssig. Auch ein Vergleich mit dem Wortlaut des § 13b SVG verbiete sich. Diese Normen würden unterschiedliche Sonderfälle regeln und seien jeweils für sich zu betrachten. Die Beklagte geht auf die Gesetzeshistorie und Regelungsgegenstände dieser beiden Normen ein. Auch nach Sinn und Zweck seien Reservedienstleistungszeiten nicht bei der Bestimmung der Gesamtdienstzeit im Sinne des § 13a SVG zu berücksichtigen. § 2 SVG sei zu keinem Zeitpunkt für die Bestimmung der Gesamtdienstzeit im Sinne des § 13a SVG maßgeblich gewesen. Das Absehen von einer Anpassung des § 13a SVG durch Aufnahme eines Verweises auf § 2 SVG trotz mehrfachen Änderungen der §§ 13a und 13b SVG spreche für eine restriktivere Auslegung. Es komme auch nicht zu der vom Verwaltungsgericht Würzburg behaupteten doppelten Anrechnung. Geleistete Reservedienstleistungszeiten würden weder im ersten Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit noch bei der Berechnung der gesamten Dienstzeit unter Zugrundelegung weiterer Dienstverhältnisse berücksichtigt werden. Es würden regelmäßig vor dem ersten Dienstverhältnis keine Reservedienstleistungen geleistet. Dadurch komme es zu einer einheitlichen Behandlung von Reservedienstzeiten Sinn und Zweck der Berufsförderung sei die angemessene Eingliederung in das zivile Berufsleben. Reservedienstleistende seien jedoch regelmäßig bereits zivilberuflich eingegliedert, so dass keine weitere Förderung der schulischen und beruflichen Bildung benötigt werde. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 12.05.2020 sein Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Die Beklagte hat ihr Einverständnis im Hinblick auf eine Entscheidung durch den Berichterstatter mit Schriftsatz vom 21.04.2020 erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Behördenakten des Beklagten Bezug genommen.