Beschluss
25 L 248/12.WI.D
VG Wiesbaden 25. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2012:0625.25L248.12.WI.D.0A
7Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Nicht jedes gesetzlich geordnete Verfahren kann eine Aussetzung nach § 22 Abs. 3 HDG rechtfertigen. Einzelfall, bei dem der bei einem Verwaltungsgericht anhängige Rechtsstreit gegen die dienstliche Beurteilung des Beamten die Aussetzung des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens wegen Arbeitsverweigerung nicht rechtfertigt.
Tenor
Zur Entscheidung über die Vorlage der Disziplinarklageschrift, den Erlass einer Disziplinarverfügung oder die Einstellung des Verfahrens wird eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses gesetzt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nicht jedes gesetzlich geordnete Verfahren kann eine Aussetzung nach § 22 Abs. 3 HDG rechtfertigen. Einzelfall, bei dem der bei einem Verwaltungsgericht anhängige Rechtsstreit gegen die dienstliche Beurteilung des Beamten die Aussetzung des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens wegen Arbeitsverweigerung nicht rechtfertigt. Zur Entscheidung über die Vorlage der Disziplinarklageschrift, den Erlass einer Disziplinarverfügung oder die Einstellung des Verfahrens wird eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses gesetzt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. I. Der Antragsteller begehrt gemäß § 62 Abs. 2 BDG die Setzung einer Frist für den Abschluss eines gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens. Der Beamte hatte mit E-Mail vom 13.04.2010 die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich gemäß § 18 BDG beantragt, um klären zu lassen, ob er sich durch seine Äußerungen und Vorwürfe im Zusammenhang mit seinem Beschwerdeverfahren gemäß § 85 BetrVG und dem nachfolgenden Einigungsstellenverfahren in dieser Sache vom 12.03.2010 pflichtwidrig verhalten habe. Mit Verfügung des Leiters der Serviceniederlassung Filialen vom 12.05.2010 wurde ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller gemäß §§ 17, 18 BDG eingeleitet. Es wurde in dieses Verfahren ein weiterer Sachverhalt einbezogen. In Realisierung des Spruches der Einigungsstelle sei der Beamte mit E-Mail vom 26.03.2010 und gleich lautendem Schreiben, das bei dem Beamten am 01.04.2010 einging, aufgefordert worden, in einem Postgebäude in E:Stadt vorgefundene Altpersonalakten zu sichten und deren Vernichtung bzw. Verlagerung zum zentralen Archiv in F-Stadt zu organisieren. Dieser Auftrag sei mit Hinweisen zu den Folgen einer Missachtung der Anweisung mit Schreiben vom 09.04.2010 wiederholt worden. Die Annahme dieses Schreibens habe der Beamte verweigert; es sei ihm am gleichen Tage aber auch als E-Mail zugeleitet worden. Zudem habe der Leiter der Serviceniederlassung Filialen den Beamten mit Schreiben vom 26.04.2010 persönlich aufgefordert, den vom Abteilungsleiter Personal getroffenen Anweisungen zu folgen. Diesen Anweisungen sei der Beamte bisher nicht gefolgt und habe sich damit dem Verdacht ausgesetzt, pflichtwidrig zu handeln. Mit Verfügung des Ermittlungsführers vom 09.07.2010 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass der Leiter der Serviceniederlassung Filialen das Disziplinarverfahren mit Schreiben vom 07.06.2010 und 24.06.2010 auf weitere Handlungen ausgedehnt habe. Der Antragsteller habe dienstliche Anweisungen nicht befolgt und die Arbeit verweigert. Dem Beamten sei am 26.03.2010 der Auftrag erteilt worden, alte Personalakten aufzuarbeiten, die in einem ehemaligen Postgebäude in E-Stadt vor dessen Räumung aufgefunden worden seien. Er sei mehrfach belehrt und ermahnt worden, den Sonderauftrag auch zu erledigen und jeweils freitags einen Bericht zu seinen diesbezüglichen Tätigkeiten der jeweiligen Woche abzugeben. Er habe die Akten noch nicht gesichtet und für die 21. Kalenderwoche eine "Leermeldung" abgegeben. Der Antragsteller habe es unterlassen, seine Einsatzstelle bezüglich der Verhinderung, an einem anberaumten Personalgespräch teilzunehmen, zu informieren. Der Antragsteller sei für den 21.06.2010 von dem Abteilungsleiter Personal der Niederlassung zu einem Personalgespräch nach G-Stadt geladen worden. Er sei zu dem Termin nicht erschienen und habe auch seine Verhinderung dem Einladenden nicht bekannt gegeben. Erst nach Rückfrage bei seiner bisherigen Personalbuchführungsstelle sei bekannt geworden, dass er dort auf dem Anrufbeantworter eine Nachricht hinterlassen habe, wonach er erkrankt sei. Darüber hinaus habe er eine ordnungsgemäße Krankmeldung unterlassen und eine vorgeschriebene ärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigung nicht vorgelegt. Auf dem Anrufbeantworter des Personalbuchführungsmitarbeiters habe er am 21.06.2010 die Nachricht hinterlassen, seit dem 18.06.2010 erkrankt zu sein. Hinsichtlich der Dauer der Erkrankung über den 21. Juni hinaus lägen keine Informationen vor. Ein ärztliches Attest, das er hätte vorlegen müssen, sei nicht eingegangen. Es sei nicht bekannt gewesen, wann er seine Tätigkeit wieder aufnehmen würde. Der Antragsteller nahm zu den Vorwürfen mit Schriftsatz vom 23.08.2010 umfangreich Stellung. Das Disziplinarverfahren wurde durch Verfügung vom 03.02.2011 nochmals ausgedehnt um den Vorwurf, dass der Antragsteller auch den weiteren Auftrag zur Prüfung und Sichtung von weiteren Personalakten nicht durchgeführt und damit gegen die Gehorsamspflicht verstoßen habe. In der Leistungsbeurteilung für das Jahr 2010 wurden die Leistungen des Antragstellers mit insgesamt 11 Punkten bewertet. Die Gesamtzielerreichungsstufe wurde mit 0 Punkten bewertet, so dass sich entsprechend den Beurteilungsvorschriften eine Gesamtpunktzahl von 22 Punkten ergab, was der Gesamtbeurteilungsstufe „nicht erfüllt“ entspricht. Gegen diese Beurteilung erhob der Antragsteller nach Durchführung des Schlichtungs- und Widerspruchsverfahrens am 15.06.2011 Klage zunächst bei dem Verwaltungsgericht Köln. Dieses Verfahren ist nach Verweisung durch Beschluss vom 27.02.2012 an dem Verwaltungsgericht C-Stadt unter dem Aktenzeichen H anhängig. Mit Schriftsatz vom 02.05.2011 nahm der Bevollmächtigte des Antragstellers nochmals Stellung und beantragte die Durchführung weiterer Ermittlungen. Der Ermittlungsführer lehnte den Beweisantrag vom 02.05.2011 mit Verfügung vom 25.08.2011 ab. Mit Verfügung vom 11.01.2012 wurde das Disziplinarverfahren im Hinblick auf die bei dem VG C-Stadt anhängige Beurteilungsklage gemäß § 22 BDG ausgesetzt. Zur Begründung wurde angeführt, dass in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden sei, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung sei. Zwischen der dienstlichen Leistungsbeurteilung für das Jahr 2010 und dem disziplinaren Vorwurf der Arbeitsverweigerung im Jahr 2010 bestehe eine Sachverhaltsidentität, nämlich die dienstliche Leistung des Antragstellers. Mit Schriftsatz vom 23.01.2012, der am 24.01.2012 zunächst beim Verwaltungsgericht Köln eingegangen ist, hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Fristsetzung nach § 62 Abs. 2 BDG gestellt. Durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 27.02.2012 wurde das Verfahren an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Wiesbaden verwiesen (Bl. 39 GA). Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, das Disziplinarverfahren sei nunmehr 18 Monate anhängig, ohne dass eine Entschließung erkennbar sei. Der Rechtsstreit bezüglich der Leistungsbeurteilung 2010 befasse sich nur mit einem Teil des disziplinarischen Vorwurfs. Eine sachliche Identität bestehe nicht. Bereits aus diesem Grund sei die Aussetzung nicht verständlich. Es bedürfe einer Gesamtbetrachtung der angeblichen Dienstpflichtverletzungen. Eine Förderung des Verfahrens durch die Behörde sei seit Einleitung des Verfahrens nicht zu erkennen. Grundsätzlich sei das Disziplinarverfahren aufgrund des Beschleunigungsgrundsatzes vorrangig. Dass ein Sachverhalt, der relativ einfach strukturiert sei, angeblich 3 Jahre benötige, bis eine Abschlussverfügung ergehen, lasse nur noch den Kopf schütteln. Der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin eine Frist gemäß § 62 Abs. 2 BDG zum Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens zu setzen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin trägt vor, dass die Bewertung der dienstlichen Leistungen des Antragstellers in dem Verwaltungsrechtsstreit bezüglich der Rechtmäßigkeit der Beurteilung für das Disziplinarverfahren von entscheidender Bedeutung sei. Denn die Arbeitsverweigerung habe zu der negativen Bewertung geführt. Daher müsse das VG C-Stadt klären, ob diese Bewertung durch die Arbeitsverweigerung berechtigt sei. Das Gericht müsse auch prüfen, ob der Antragsteller gegebenenfalls die ihm erteilten dienstlichen Weisungen berechtigterweise habe verweigern dürfen. Wenn dies nicht der Fall sei, ergebe sich für das Disziplinarverfahren, dass der Antragsteller zu Unrecht dienstliche Anweisungen missachtet und sich damit pflichtwidrig verhalten und folglich ein Dienstvergehen begangen habe. Die Aussetzung sei daher nach § 22 Abs. 3 BDG ermessensfehlerfrei erfolgt. Im Hinblick auf die Einheit des Disziplinarverfahrens erfolge eine Aussetzung der gesamten Ermittlungen und des gesamten Verfahrens. Es liege somit ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des Disziplinarverfahrens vor, so dass der Antrag gemäß § 62 Abs. 2 S. 2 BDG abzulehnen sei. Sollte das Gericht dieser Auffassung nicht folgen, sei zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf die noch durchzuführenden Ermittlungen, die gegebenenfalls noch durchzuführende Mitwirkung des Betriebsrats bei einer ggf. vorzunehmenden Disziplinarklage und die vorherige rechtliche Prüfung durch die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation ein Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens nicht unter 8-10 Monaten möglich sei. Im Rahmen der Aufklärung des Sachverhaltes seien noch weitere Ermittlungen durchzuführen, die ca. 2 Monate in Anspruch nehmen würden. Danach sei das Ermittlungsergebnis zu fertigen und nach Abstimmung mit dem Disziplinarvorgesetzten sei dem Antragsteller Gelegenheit zur abschließenden Äußerung mit einer Frist von einem Monat zu gewähren. Bei einer gegebenenfalls zu erhebenden Disziplinarklage wirke auf Antrag des Beamten der Betriebsrat vor Erhebung der Disziplinarklage mit. Zur umfassenden Information des Betriebsrates sei der Entwurf der Disziplinarklage dem Anschreiben an den Betriebsrat beizufügen. Bei Einwendungen des Betriebsrates erfolge dann die Entscheidung des Direktors nach Verhandlungen mit dem Betriebsrat. Für dieses Mitwirkungsverfahren sei erfahrungsgemäß mindestens ein Zeitbedarf von 4 Monaten zwingend erforderlich. Nach Abschluss des Mitwirkungsverfahrens sei der Disziplinarvorgang zur rechtlichen Prüfung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation in Bonn vorzulegen, was einen weiteren Zeitbedarf von 2 Wochen zur Folge habe. Nach Abschluss dieser gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren könne dann die Disziplinarklage abschließend gefertigt und an das Verwaltungsgericht gesandt werden. Hierfür sei ein weiterer Monat einzuplanen. Es sei bei realistischer Betrachtung also mindestens ein Zeitbedarf von 10 Monaten einzuplanen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, einer Kopie der Akte das VG C-Stadt mit dem Az.: 1 K 267/12.KS sowie der vorgelegten Behördenakten (2 Bände Verwaltungsvorgang) Bezug genommen. II. Der mit Schriftsatz vom 23.01.2012 gestellte Antrag auf Fristsetzung gemäß § 62 Abs. 1 BDG hat Erfolg. Der Antrag nach § 62 Abs. 1 BDG ist statthaft und zulässig. Nach dieser Vorschrift kann der Beamte bei dem Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen, wenn das behördliche Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden ist. Maßgeblich ist hierbei der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Die Antragsgegnerin hat mit Verfügung vom 12.05.2010 das Disziplinarverfahren eingeleitet; mithin sind seither mehr als sechs Monate vergangen. Der Antrag auf gerichtliche Fristsetzung ist auch begründet. Gemäß § 62 Abs. 2 BDG bestimmt das Gericht eine Frist, in der das Verfahren abzuschließen ist, falls ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens innerhalb von sechs Monaten nicht vorliegt. Vorliegend ist ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens nicht gegeben, insbesondere auch nicht durch die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 22 Abs. 3 BDG wegen der am VG C-Stadt anhängigen Beurteilungsklage. Die Vorschrift des § 62 BDG, die die für die Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständige Dienstbehörde veranlassen soll, das Verfahren ohne unangemessene Verzögerung durchzuführen, steht im Spannungsverhältnis zu der gleichfalls bestehenden Pflicht, den disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalt umfassend zu ermitteln und dem Beamten, gegen den ermittelt wird, die Möglichkeit zur Äußerung zu geben. Gestalten sich die Ermittlungen schwierig oder umfangreich, so lässt sich die 6-Monatsfrist unter Umständen nicht einhalten, ohne die Aufklärungs- und Anhörungspflicht zu verletzen (BVerwG, Beschluss vom 11.08.2009 - 2 AV 3/09 -, zitiert nach Juris). Wie bereits der Verfahrensablauf verdeutlicht, handelt es sich vorliegend nicht um ein komplexes Verfahren; im Mittelpunkt steht der Vorwurf an den Beamten, die ihm übertragene Arbeit zu verweigern. Daneben bestehen noch die Vorwürfe, sich einmal nicht rechtzeitig von einem Personalgespräch entschuldigt und sich dabei nicht ordnungsgemäß krankgemeldet zu haben. Das Verfahren wurde durch Verfügungen vom 07.06.2010, 24.06.2010 und 03.02.2011 ausgedehnt. Stellungnahmen des Bevollmächtigten des Beamten zu den Vorwürfen erfolgten mit Schriftsätzen vom 23.08.2010 und 02.05.2011. Ein Beweisantrag des Beamten vom 02.05.2011 wurde am 23.08.2011 abgelehnt. Seit dieser Zeit ist nichts mehr geschehen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass bis zur Ablehnung des Beweisantrags am 23.08.2011 eine schuldhafte Verfahrensverzögerung sich angesichts dieses Sachverhalts (noch) nicht feststellen lässt (BVerwG, Beschluss vom 11.08.2009 - 2 AV 3/09 -, a.a.O.), gilt dies für die nachfolgende Zeit nicht mehr. Ermittlungen, so z.B. die Einholung von dienstlichen Auskünften oder Zeugenvernehmungen wurden nicht vorgenommen; ein wesentliches Ermittlungsergebnis wurde nicht erstellt. Ein Fortgang bis zur Aussetzung des Disziplinarverfahrens am 11.01.2012 gemäß § 22 Abs. 3 BDG im Hinblick auf das verwaltungsgerichtliche Beurteilungsstreitverfahren beim VG C-Stadt ist nicht erkennbar. Die Aussetzung wegen des Beurteilungsrechtsstreits gemäß § 22 Abs. 3 BDG kann die weitere Verzögerung des Abschlusses des Disziplinarverfahrens nicht rechtfertigen. Das Disziplinarverfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Bei dem Verwaltungsstreitverfahren, das beim Verwaltungsgericht C-Stadt unter dem Aktenzeichen 1 K 267/12.KS noch anhängig ist, handelt es sich zwar um ein solches gesetzlich geordnetes Verfahren. Die Aussetzungsvorschrift zielt darauf ab, gewonnene Tatsachenfeststellungen und rechtliche Erkenntnisse aus anderen Verfahren nutzbar zu machen. Es entspricht deshalb auch dem Zweck der Bestimmung, den Kreis der Rechtsfragen, die in einem anderen Verfahren zu entscheiden sind, nicht eng zu ziehen. Rechtsfragen, die der Entscheidung in dem Disziplinarverfahren jedoch nicht förderlich sind, gehören ebenso wie förderliche Fragen, die in dem anderen Verfahren voraussichtlich nicht beantwortet werden, von vornherein nicht in den Anwendungsbereich des § 22 Abs. 3 BDG; sie sind - wie der Gesetzeswortlaut besagt - nicht „von wesentlicher Bedeutung“ und können keine Vorwirkung für den Ausgang des Disziplinarverfahrens entfalten (BVerwG, Beschluss vom 15.06.1994 – 1 DB 33/93– zitiert nach Juris). Eine Vorgreiflichkeit wird regelmäßig nur dann zu bejahen sein, wenn in dem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über Aspekte der Tatbestandsmäßigkeit, der Rechtswidrigkeit oder der Schuld der dem Beamten vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung zu entscheiden ist (Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: März 2010, § 22 Rdnr. 12). Im vorliegenden Fall fehlt es gerade an dieser rechtlichen oder tatsächlichen Verknüpfung. Der Beurteilungsrechtsstreit deckt zum einen nur einen Teilaspekt des behördlichen Disziplinarverfahrens ab. Darüber hinaus lässt sich die Beantwortung der Frage, ob der Beamte seine Arbeitsleistung verweigert hat, in dem Rechtsstreit bzgl. der Beurteilung für das Jahr 2010 nicht unbedingt klären. Die Kontrolle dienstlicher Beurteilungen durch das Verwaltungsgericht ist in Anbetracht der dem Dienstherrn eingeräumten Beurteilungsermächtigung auf die Prüfung beschränkt, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften oder regeln verstoßen, den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1998 - 2 A 3.97 -, BVerwGE 107, 360). Ob die nach objektiven Maßstäben zu beurteilende Arbeitsleistung, die zu dem angegriffenen Gesamturteil in der Beurteilung für das Jahr 2010 führte, auf einem subjektiven Willen der Arbeitsverweigerung beruhte, die die Pflichtverletzung erst zu einem Dienstvergehen machen kann, ist nicht Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Unter diesem Aspekt läuft das Abwarten auf eine gerichtliche Entscheidung, eventuell noch einer Entscheidung der 2. Instanz, dem Beschleunigungsgebot vollständig zuwider. In dieser Zeit werden die anderen Teilaspekte des behördlichen Disziplinarverfahrens erneut nicht weitergeführt und auch nicht weiter ermittelt. Ein Abschluss des Disziplinarverfahrens in angemessener Zeit, zumal nach Ende der Aussetzung nach Angaben der Antragsgegnerin weitere acht bis zehn Monate benötigt werden, ist nicht mehr gegeben. Der Antragsgegnerin ist daher eine Frist zu setzen, innerhalb der das Disziplinarverfahren abzuschließen ist. Das Gericht hält hier eine Frist von drei Monaten für ausreichend, wobei einerseits dem Interesse des Beamten an einem zügigen Abschluss des Verfahrens Rechnung zu tragen ist, andererseits aber auch der Antragsgegnerin ein ausreichender zeitlicher Spielraum verbleiben muss, in dem sie die Ermittlungen fortsetzt bzw. zum Abschluss bringt (BVerwG, Beschluss vom 22.03.1988 - 1 D 6/88 -, zitiert nach Juris). Hierbei wurde einer möglichen Beteiligung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Rechnung getragen (§ 1 Abs. 5 PostPersRG i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 8 und § 15 BAPostG). Sollte die Antragsgegnerin nicht in der Lage sein, das Verfahren innerhalb der gesetzten Frist abzuschließen, wird es durch Beschluss des Gerichts eingestellt (§ 62 Abs. 3 BDG). Allerdings besteht nach § 62 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 53 Abs. 2 Satz 3 BDG die Möglichkeit, die Frist zu verlängern, wenn der Dienstherr dies vor Fristablauf beantragt und er die Nichteinhaltung nicht zu vertreten hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BDG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 62 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 5 BDG).