Urteil
25 K 283/12.WI.D
VG Wiesbaden 25. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2014:0123.25K283.12.WI.D.0A
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Leitsätze
1. Ein besonders schwerer Fall der Postunterdrückung ist vorliegend wegen der großen Anzahl der unterdrückten Postsendungen, der endgültigen Vernichtung dieser Postsendungen und wegen der einschlägigen Vorbelastung des Beamten anzunehmen.
2. Infopostsendungen genießen den gleichen Schutz wie Briefsendungen
3. zur Darlegung bezüglich Milderungsgründen.
Tenor
Der Beamte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Der Beamte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein besonders schwerer Fall der Postunterdrückung ist vorliegend wegen der großen Anzahl der unterdrückten Postsendungen, der endgültigen Vernichtung dieser Postsendungen und wegen der einschlägigen Vorbelastung des Beamten anzunehmen. 2. Infopostsendungen genießen den gleichen Schutz wie Briefsendungen 3. zur Darlegung bezüglich Milderungsgründen. Der Beamte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beamte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist formell ordnungsgemäß (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.05.2008 - 2 C 135/07 - zitiert nach Juris) unter Beachtung der in § 52 Abs. 1 Satz 1 BDG bestimmten Voraussetzungen erhoben. Ihr sind der persönliche und berufliche Werdegang, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens und die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu entnehmen. Die Klage ist auch begründet, denn aufgrund der in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben des Beklagten und der vorliegenden Unterlagen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte die in der Klageschrift vorgeworfenen Verfehlungen unter Ziffer 1), 3) und 4) begangen hat. Er hat damit ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen begangen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG), weil der Beamte schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt hat. Es handelt sich um insgesamt 5 Fälle von Urkundenfälschung (§ 267 StGB) und um 15 Fälle der Postunterdrückung (§ 206 Abs. 2 Nr. 2 StGB), die Gegenstand des Strafbefehls des Amtsgerichts F-Stadt waren sowie um weitere 9 Fälle der Postunterdrückung, die als einheitliches Dienstvergehen zu würdigen sind. Er hat damit gegen seine Pflicht, wonach der Beamte sich mit voller Hingabe bzw. mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen hat und sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert (§ 61 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BBG), verstoßen. Außerdem hat er gegen die Gehorsamspflicht (§ 62 Abs. 1 Satz 2 BBG) gehandelt, denn er hat spezielle Dienstvorschriften (dargelegt in der Disziplinarklageschrift vom 05.03.2012) verletzt. Das Dienstvergehen führt zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§§ 60 Abs. 2 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 5, 10, 13 Abs. 1 und Abs. 2 BDG). Den Vorwurf unter Ziffer 2) der Klageschrift scheidet die Disziplinarkammer gemäß § 56 Satz 1 BDG aus, da diese vorgeworfene Pflichtverletzung für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es zulässig, dass nicht alle Tatvorwürfe geprüft werden müssen, wenn bereits einzelne festgestellte Pflichtverletzungen die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme gebieten (BVerwG, Beschluss vom 06.06.2013 - 2 B 50/12 -, zitiert nach Juris). So ist es hier. Für die Frage, ob der Beklagte seine Dienstpflichten verletzt hat, ist die Sach- und Rechtslage zum Tatzeitpunkt maßgeblich, soweit nicht im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB für die Beklagte materiell-rechtlich günstigeres neues Recht gilt (BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 - 1 D 1.08 -, zitiert nach Juris). Daher sind vorliegend die Vorschriften des ab dem 12.02.2009 geltenden Bundesbeamtengesetzes anzuwenden, die im Übrigen mit den Vorschriften des bis zum 11.02.2009 geltenden Bundesbeamtengesetzes nahezu identisch sind. Die Disziplinarkammer legt für die Vorwürfe unter Ziffer 1 und 4 der Klageschrift die tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts Hanau vom 10.01.2011 - 3900 Js 15850/10 - gemäß § 57 Abs. 2 BDG zugrunde, da an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen. Die im Strafbefehlsverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind zwar nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden. Berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkammer nicht vorgetragen. Er hat die Tat vielmehr vollständig eingeräumt. Danach steht fest, dass der Beklagte am 02.07.2010 die Sendung RV 767 100 526 DE, am 03.07.2010 die Sendung RK 781 175 560 DE, am 23.06.2010 die Sendung RF 155 067 407 DE, am 29.06.2010 die Sendung RF 679 564 651 DE und am 01.07.2010 die Sendung RK 091 325 755 DE nicht durch Übergabe an den Empfänger ordnungsgemäß zustellte, sondern sie in den Hausbriefkasten/ Zeitungsrohr einsteckte und den Auslieferungsbeleg selbst unterschrieb (Auslieferungsbelege Bl. 1, 2, 8 - 10 Beiakte zur EA). Weiter steht fest, dass der Beklagte eine voll bezahlte Briefsendung vom 09.07.2010, die eine gelbe Glückwunschkarte enthielt, seitlich aufriss und in den Papierkorb seiner Wohnung warf. Darin befanden sich auch eine weitere voll bezahlte Briefsendung vom 09.07.2010, zwei zerrissene Zeitschriften und 5 nicht zuzuordnende Fragmente von Infopostsendungen und Zeitschriften ohne Absender oder Empfängerangaben (Bl. 31 Beiakte zur EA). Es steht darüber hinaus fest, dass der Beklagte 182 zerrissene Briefsendungen bzw. Sendungsteile mit Anschriften, teilweise voll bezahlte Sendungen, teilweise Infopostsendungen, in seine Altpapiertonne geworfen hatte, die bei der freiwilligen Besichtigung gefunden wurden. Dort waren auch enthalten Fragmente von einem Postzustellungsauftrag, von zwei Einschreibsendungen, davon eine mit Auslieferungsbeleg, und von einer Nachnahmesendung (Bl. 33 - 35 Beiakte zur EA). Ebenfalls wurden 18 zerrissene Postvertriebsstücke mit Anschriften gefunden (Bl. 37 - 66 Beiakte zur EA). Der Beklagte hat daher insgesamt 213 Postsendungen durch Vernichtung unterdrückt. Er hat durch sein Verhalten gegen die ihm obliegenden Pflichten zu vollem beruflichem Einsatz (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BBG) und gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) verstoßen. Außerdem hat er durch die Zuwiderhandlung gegen die Dienstvorschriften gegen die Gehorsamspflicht (§ 62 Abs. 1 Satz 2 BBG) gehandelt. Der Beklagte handelte vorsätzlich und auch schuldhaft. Anhaltspunkte für einen Schuldausschließungsgrund im Sinne des § 20 StGB sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Die für das festgestellte Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte in pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 - NVwZ-RR 2007, 695). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 - E 124, 252, 258). Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ (§ 13 Abs. 1 S. 2 BDG) ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Dieses bestimmt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den sonstigen Umständen der Tatbegehung, zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Vorliegend ist das Fehlverhalten des Beklagten als schweres Dienstvergehen im Kernbereich der Aufgaben eines Postzustellers zu bewerten. Den Schwerpunkt der Verfehlungen bildet die vorsätzliche Vernichtung von Postsendungen in einer Vielzahl von Fällen (Vorwürfe zu 3) und 4) der Disziplinarklageschrift). Die Pflicht zur gewissenhaften Behandlung und Beförderung der der Post anvertrauten Sendungen gehört zu den wesentlichen und zentralen Pflichten eines Zustellbeamten. Die Öffentlichkeit hat einen Anspruch darauf, dass die Post ihren Aufgaben in diesem sowohl verfassungsrechtlich (Art. 10 GG) als auch einfachrechtlich (§ 29 PostG; § 206 StGB) geschützten Bereich in sorgfältiger und zuverlässiger Weise nachkommt. Dies gilt auch insofern, als es keine Unterscheidung hinsichtlich der Behandlung von „normalen“ Briefen einerseits und Infopost- und Postwurfsendungen andererseits geben darf; alle diese Sendungsarten sind gleichermaßen der Obhut des Postzustellbeamten anvertraut. Die Postverwaltung muss sich deshalb uneingeschränkt auf die Zuverlässigkeit und Pflichttreue, namentlich auf die gewissenhafte Behandlung und Beförderung der Postsendungen durch ihre Bediensteten, verlassen können. Das ist für jeden Postbediensteten leicht einsehbar. Wer sich als beamteter Postzusteller gleichwohl über diese leicht verständliche Pflicht hinwegsetzt, versagt damit im Kernbereich seiner Tätigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.04.1999 - 1 D 44/97 -; BayVGH, Urteil vom 10.10.2012 - 16b D 10.904 -; OVG Saarland, Urteil vom 17.06.2011 - 7 A 500/09 -, jeweils zitiert nach Juris). Zudem hat er in fünf Fällen vorsätzlich unter Verstoß gegen die klaren Vorgaben der Zustellvorschriften die Sendungen nicht durch Übergabe zugestellt, sondern einfach in den Hausbriefkasten/Zeitungsrohr eingelegt und die Unterschriften auf den Auslieferungsbelegen für die Empfänger selbst unterschrieben. Für - wie vorliegend den Schwerpunkt des disziplinaren Vorwurfs bildende - Fälle nicht eigennütziger Postunterdrückung scheidet eine für bestimmte Fallgruppen herausgebildete Regeleinstufung aus. Denn anders als bei der Unterschlagung von Postsendungen oder einem Beförderungsdiebstahl umfasst die Unterdrückung von Postsendungen eine erheblich größere Spannweite denkbarer Verhaltensweisen, die im Einzelnen von sehr unterschiedlichem Gewicht sein können. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb bei nicht eigennütziger Unterdrückung von Postsendungen je nach den Umständen des Einzelfalls in der Regel auf Gehaltskürzung oder Dienstgradherabsetzung erkannt und nur in besonders schweren Fällen die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen (BVerwG, ständige Rechtsprechung, Urteil vom 08.05.2011 - 1 D 20/00 -; OVG Saarland, Urteil vom 17.06.2011 - 7 A 500/09 -; jeweils zitiert nach Juris). Vorliegend ist von einem besonders schweren Fall der nicht eigennützigen Postunterdrückung auszugehen, der die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erforderlich macht. Dafür sind folgende Umstände maßgebend. Zunächst ist die große Anzahl der unterdrückten Postsendungen ein Indiz für einen besonders schweren Fall. Der Beamte hat in vielen Einzelakten insgesamt mindestens 213 Postsendungen unterdrückt; diesem Umstand kommt für die Frage des Gewichts der Pflichtwidrigkeit wesentliche Bedeutung bei. Sodann ist einzustellen, dass der Beklagte die Postsendungen vernichtet und damit endgültig unterdrückt hat. Einem solchen Verhalten kommt bedeutend größeres Gewicht zu als den Fällen, in denen Beamte Sendungen versteckten und das zeitweise Vorenthalten der Sendungen beabsichtigten. Daran gemessen ergibt sich die besondere Schwere der Pflichtwidrigkeit daraus, dass der Beklagte jedenfalls 213 Postsendungen endgültig der Zustellung entzogen hat (BVerwG, Urteil vom 07.02.2011 - 1 D 59/99; Urteil vom 08.05.2001 - 1 D 20/00 -; jeweils zitiert nach Juris). Besonders schwer wiegt in diesem Zusammenhang, dass der Beklagte zuvor bereits schriftlich ermahnt worden war und die Verfehlungen trotz bereits einer disziplinaren Vorbelastung erfolgt sind. Dabei waren auch Verstöße der hier zugrunde gelegten Art bereits Gegenstand der Ermahnung vom 06.07.2009 und der ersten Disziplinarverfügung vom 19.01.2010. Dies gibt den hier streitgegenständlichen neuerlichen Verfehlungen ein besonderes Gewicht. Dass ein Teil der Postsendungen aus Infopostsendungen bestand, ist nicht mildernd zu berücksichtigen. Im Gegensatz zu reinen Postwurfsendungen, bei deren Unterdrückung ein entlastender Umstand gesehen wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.05.2011 - 1 D 20/00 -, zitiert nach Juris), handelt es sich bei Infopostsendungen um individuell adressierte Sendungen, die den gleichen Schutz wie Briefsendungen genießen (BayVGH, Urteil vom 10.10.2012 - 16b D 10.904 -, zitiert nach Juris). Erschwerend ist ferner zu berücksichtigen, dass bei den Verfehlungen des Beklagten durch die hinzukommende Urkundenfälschung eine überschießende Begleitkriminalität zu verzeichnen ist. Den erschwerenden Umständen stehen keine durchgreifenden Milderungsgründe gegenüber. Hier ist zu prüfen, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2007 - 1 D 8/06 - zitiert nach Juris). Danach kann die Disziplinarmaßnahme sowohl höher als auch niedriger ausfallen. Als durchgreifende Entlastungsgesichtspunkte kommen vor allem die Milderungsgründe in Betracht, die von der Rechtsprechung zu den Zugriffsdelikten entwickelt worden sind. Diese erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen eines Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Sie tragen zum einen existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens vor drohender Entdeckung. Unter der Geltung der Bemessungsvorgaben des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG kommen auch andere Entlastungsgründe vergleichbaren Gewichts, die die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabsetzen, in Frage. Die Milderungsgründe bieten jedoch Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von Begleitdelikten und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 -, zitiert nach Juris). Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass er wegen seiner Tätigkeit als Verbundzusteller (Brief- und Paketdienst) seit seiner Versetzung im Februar 2009 überlastet gewesen sei. Er hätte die Pflicht gehabt, sich an seine Vorgesetzten zu wenden, wenn er sich dienstlich überfordert gefühlt hätte. Das hat der Beamte gerade nicht getan, obwohl mit ihm seit Beginn seiner Tätigkeit im Februar 2009 bis zum 29.07.2010 insgesamt 7 Verhandlungsschriften gefertigt wurden, von denen eine zu dem vorangegangenen Disziplinarverfahren geführt hatte. Es hätte daher genügend Gelegenheiten gegeben, Überlastung und Probleme anzuzeigen. Auch mit seinen Kollegen hat er eigenen Angaben nach nicht über seine Arbeitssituation gesprochen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte wegen der von ihm behaupteten psychischen Probleme zur Tatzeit - ständige Depressionen und Angstzustände - , im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB handelte und deshalb von der Höchstmaßnahme abzusehen wäre, sind vorliegend nicht gegeben. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei der Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Soweit der Beklagte ärztliche Bescheinigungen vorgelegt hat, beziehen sich diese auf zwei stationäre Aufenthalte in psychiatrischen Kliniken im Jahr 2001. Weitere ärztliche Stellungnahmen, insbesondere für den Zeitraum der Dienstpflichtverletzungen, wurden nicht vorgelegt. Die Spekulation, auch im Zeitpunkt der Tat müsse die Krankheit bestanden haben, genügt nicht. Damit bietet der Sachverhalt keinen Anlass, dieser Frage weiter nachzugehen. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte selbst angegeben hat, weiter in hausärztlicher Behandlung zu sein und Medikamente zu bekommen, der Hausarzt ihm aber noch nie einen Therapeuten vorgeschlagen habe. Dem Dienstherrn kommt auch kein Mitverschulden zu, weil er nach der Versetzung des Beklagten im Februar 2009 in Kenntnis der Vorerkrankung aus dem Jahr 2001 nicht kontrolliert habe, ob der Beamte mit der Versetzung zurechtkomme. Äußert sich der Beamte nicht gegenüber seinem Dienstherrn, kann diesem auch eine angeblich fehlende Fürsorge nicht vorgeworfen werden. Zu Gunsten des Beklagten spricht, dass er nach Aufdeckung der Urkundenfälschung kooperierte und eine Nachschau in seiner Wohnung und Garage ohne Durchsuchungsbeschluss ermöglichte, die zur Aufdeckung der Postunterdrückung führte. Diesem Umstand kann wie dem Geständnis des Beklagten im Hinblick auf die aus seiner Sicht ungünstige Beweislage keine durchschlagende positive Wirkung beigemessen werden (BayVGH, Urteil vom 10.10.2012 - 16b D 10.904 -, zitiert nach Juris). Eine gebotene prognostische Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte und die einheitliche Würdigung aller vom Beamten begangenen Dienstpflichtverletzungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.02.2007 - 1 D 12/05 -, zitiert nach Juris) führt zu dem Schluss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen. Unter diesen Voraussetzungen kommt dem Dienstvergehen des Beklagten - Postunterdrückung an 213 Postsendungen und Urkundenfälschung in fünf Fällen - ein so hohes Gewicht zu, dass das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden muss und nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 BDG) die angemessene Maßnahme ist (BayVGH, Urteil vom 10.10.2012 - 16b D 10.904 -, zitiert nach Juris). Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung den Zweck der Generalprävention. Hat ein Beamter - wie hier - durch vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Eine für den Betroffenen dadurch entstehende Härte ist schon deshalb nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise, weil sie im Risikobereich für des für sein Handeln verantwortlichen Beamten liegt, der sich bewusst sein muss, dass er bei einem bestimmten Verhalten seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt (BVerwG, Urteil vom 24.02.1999 - 1 D 72/97 - m.w.N., zitiert nach Juris). Gemäß § 10 Abs. 3 BDG erhält der Beklagte für die Dauer von 6 Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 % der Dienstbezüge, die ihm bei Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen. Für das Gericht sind keine Unterhaltsbeitragsausschlusskriterien nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BDG vorhanden, denn nach den erkennbaren finanziellen Fakten ist der Beklagte des Unterhaltsbeitrags bedürftig. Angesichts seiner über 20-jährigen, zumindest überwiegend beanstandungsfreien beamtenrechtlichen Dienstleistung ist der Beklagte eines Unterhaltsbeitrages auch nicht unwürdig. Da gegen den Beamten auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wurde, trägt dieser die Kosten des Verfahrens gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 BDG, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am 00.00.0000 geborene Beamte besuchte von D 1976 bis E 1980 die Grundschule, von D 1980 bis E 1984 die Gesamtschule in B-Stadt. Vom 23.08.1984 bis 11.06.1986 besuchte er die zweijährige Berufsfachschule - Berufsfeld kaufmännische Berufe - in F-Stadt. Auf seine Bewerbung hin wurde dem Beamten durch die Deutsche Bundespost der Abschluss eines Ausbildungsvertrages als Auszubildender zur Dienstleistungsfachkraft im Postbetrieb mit Schreiben vom 12.03.1986 zugesagt. Hierfür war der erfolgreiche Abschluss eines Berufsgrundbildungsjahres im Berufsfeld Wirtschaft und Verwaltung mit dem Schwerpunkt Absatzwirtschaft und Kundenberatung erforderlich, das der Beamte vom 00.00.1986 bis 00.00.1987 an den Kaufmännischen Schulen I der Stadt F-Stadt ableistete. Die Berufsausbildung zur Dienstleistungsfachkraft im Postbetrieb erfolgte vom 01.08.1987 bis 31.07.1989. Die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Dienstleistungsfachkraft im Postbetrieb bestand der Beamte am 28.03.1989 mit der Gesamtnote „gut“ (Bl. 71 PA). Mit Wirkung vom 19.03.1989 wurde der Beamte zum Postoberschaffner zur Anstellung ernannt (Bl. 75 PA). Am 29.03.1990 wurde dem Beamten das Amt eines Postoberschaffners bei dem Postamt F-Stadt übertragen und er wurde in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 2/3 BBesG eingewiesen (Bl. 94 PA). Mit am 03.07.1991 ausgehändigter Urkunde wurde ihm das Amt eines Posthauptschaffners bei dem Postamt F-Stadt übertragen und er wurde mit Wirkung vom 01.05.1991 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 4 eingewiesen (Bl. 99 PA). Für das Kalenderjahr 1993 wurde dem Beamten eine Gütezulage der Stufe 2 nach § 3 der Postleistungszulagen- Verordnung in Gesamthöhe von 1.260 DM gewährt (Bl. 111 PA). Mit Verfügung vom 21.11.1995 wurde der Beamte im Rahmen der Spartenneuorganisation der Deutschen Post AG aus dienstlichen Gründen unter Beibehaltung seines bisherigen Dienstortes mit Wirkung vom 01.01.1996 zur Niederlassung G-Stadt versetzt (Bl. 122 PA). Mit Wirkung vom 04.05.1998 wurde er innerhalb der Niederlassung Frachtpost G-Stadt von der Zustellbasis H-Stadt zur Zustellbasis F-Stadt versetzt (Bl. 54 PA). Die Ernennung zum Lebenszeitbeamten erfolgte mit Wirkung vom 13.08.1996 (Bl. 63 PA). Der Beamte wurde rückwirkend zum 01.08.2003 im Rahmen der Maßnahme „Ausweitung der Verbundzustellung“ aus dienstlichen Gründen zur Niederlassung Brief A-Stadt mit Einsatzort I-Stadt versetzt. Mit am 12.09.2008 erhaltener Urkunde wurde der Beamte zum Postbetriebsassistenten ernannt und mit Wirkung vom 01.07.2008 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 5 Z eingewiesen. Zum 17.02.2009 wurde er aus organisatorischen Gründen zum Zustellstützpunkt (ZSP) J-Stadt versetzt. Für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2008 wurde der Beamte mit der Gesamtpunktzahl 7 Punkte (erfüllt voll und ganz die Anforderungen) beurteilt. Für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2009 wurde der Beamte mit der Gesamtpunktzahl 5 Punkte (erfüllt voll und ganz die Anforderungen) beurteilt. Mit Schreiben vom 06.07.2009 (Personalakte Bd. II., ohne Paginierung) wurde der Beamte schriftlich ermahnt, weil er eigenmächtig Sendungen von der Zustellung zurückgestellt hatte und verärgerte Kunden sich über sein extrem unfreundliches Verhalten beschwert hatten. Bei seiner Anhörung am 17.06.2009 hatte er sich dahingehend geäußert, dass es in geringem Umfang vorgekommen sei, dass er insbesondere entgeltbegünstigte Sendungen nicht sofort zugestellt habe. Die Sendungen seien fehlerhaft eingestellt worden und hätten dann im Rahmen des Zustellgangs von ihm nicht mehr zugestellt werden können. Hinsichtlich der Kundenbeschwerden sei ihm nur ein Fall bekannt, bei dem es zu einer lautstarken Äußerung gegenüber dem Kunden gekommen sei. Künftig wolle er freundlichere Umgangsformen wählen. Mit Verfügung vom 09.10.2009 leitete der Leiter der Niederlassung Brief in A-Stadt ein Disziplinarverfahren gegen den Beamten ein, das mit Disziplinarverfügung vom 19.01.2010 und der Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 150,-- € beendet wurde. Gegenstand des Disziplinarverfahrens waren verstärkte Kundenbeschwerden darüber, dass den Kunden keine Benachrichtigungsscheine über Sendungen zugestellt wurden, so dass diese nach Ablauf der Abholungsfrist zurückgesendet wurden. Zwei Nachnahmesendungen wurden nicht gelabelt und nicht dokumentiert. Bei einem weiteren Kunden unternahm er keinen Zustellversuch für Pakete und stellte sie ohne Zustellung eines Benachrichtigungsscheins zur Abholung bereit. Die Entscheidung wurde mit Ablauf des 22.02.2010 rechtskräftig. Der Beamte ist ledig. Mit Verfügung des Leiters der Niederlassung Brief A-Stadt vom 17.08.2010 wurde gegen den Beklagten ein neues Disziplinarverfahren nach § 17 BDG eingeleitet (Bl. 25 EA). Der Einleitung des Disziplinarverfahrens lagen Vorermittlungen zugrunde. Der Beamte wurde von einem Mitarbeiter des Sachgebietes Sicherheit am 15.07.2010 in den Räumen des Briefzustellstützpunktes J-Stadt befragt (Bl. 1 ff. EA). Dort wurde dem Beamten mitgeteilt, dass aufgrund einer Vielzahl von Reklamationen sich ein Kunde als Testkunde zur Verfügung gestellt habe. Am 01.07.2010 sei ein Übergabeeinschreiben an den Testkunden versandt worden. Obwohl die Familie des Kunden zu Hause gewesen sei, habe der Beamte die Sendung in das Zeitungsrohr gesteckt und den Auslieferungsbeleg selbst unterschrieben. Ein weiteres Übergabeeinschreiben sei am 02.07.2010 an den Testkunden übersandt worden. Dieses habe der Beamte in den Hausbriefkasten geworfen und den Auslieferungsbeleg selbst unterschrieben. Drei weitere Auslieferungsbelege habe er ebenfalls selbst unterschrieben. Darauf angesprochen, äußerte sich der Beamte, er habe die Sendungen eingeworfen, weil er es gut gemeint habe, sie die Benachrichtigungsquote senken müssten und die Postagentur ungünstige Öffnungszeiten habe. Er müsse wohl einsehen, dass er einen Fehler gemacht habe. Eine Paketsendung, eingeliefert am 19.01.2010 von einer Münzhandlung an eine Empfängerin im Zustellbezirk, sei von dem Beamten selbst unterschrieben und angeblich vor die Tür gelegt worden. Die Empfängerin habe die Sendung nie vorgefunden. Hierzu äußerte sich der Beamte, dass er die Sendung nicht weggenommen habe. Er habe zwar selbst unterschrieben, aber die darin befindlichen Münzen nicht gestohlen. Im Einverständnis mit dem Beamten wurde am gleichen Tag eine Nachschau in dessen Wohnung durchgeführt. Die Befragung wurde sodann in den Räumen der Security bei der Niederlassung Brief in A-Stadt fortgesetzt. Bei der durchgeführten Wohnungsnachschau wurden im Papierkorb der Wohnung einige zerrissene Postsendungen aufgefunden, u.a. eine Glückwunschkarte, die aufgemacht wurde. Darauf angesprochen, gab der Beamte an, er habe dort kein Geld gefunden. Bei der Nachschau in der Altpapiertonne konnten über 100 Sendungen, darunter eine Nachnahmesendung, zwei Einschreibesendungen und ein Postzustellungsauftrag aufgefunden werden. Alle Sendungen waren zerrissen. Darauf antwortete der Beamte, dass diese Sendungen eigentlich unzustellbar oder ohne gültigen Nachsendeantrag gewesen seien. Er komme mit dem Rücksendegestell nicht so zurecht. Er habe die Sendungen dann in einer schwarzen Ledertasche, die sich an seinem Arbeitsplatz befunden habe, verwahrt und nach Dienstende mit nach Hause genommen. Dort habe er diese dann in seine Wohnung mitgenommen, die Sendungen zerrissen und dann in der Garage in die Altpapiertonne geworfen. Seit dem 17.02.2009, seitdem er in J-Stadt Dienst tue, habe er so gehandelt. Täglich habe er 4 oder 5 Sendungen mit nach Hause genommen. Hierbei seien auch viele vollbezahlte Sendungen gewesen. Aktuell seien in der Altpapiertonne Sendungen aus den letzten 3 bis 4 Wochen gewesen. Mit Verfügung vom 15.07.2010 wurde dem Beamten unter Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 66 BBG die Führung der Dienstgeschäfte verboten (Bl. 7 EA). Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.07.2010 legte der Beamte Widerspruch gegen die Verfügung vom 15.07.2010 ein. Die Niederlassung Brief erstattete unter dem Datum des 28.07.2010 wegen dieses Sachverhaltes Strafanzeige gegen den Beamten (Bl. 17 EA). In der Einleitungsverfügung vom 17.08.2010 (Bl. 25 EA) wird dem Beamten vorgeworfen, 1. seit dem 17.02.2009 bis zum 14.07.2010 in einer Vielzahl von Fällen Sendungen, die ihm zur Zustellung vorlagen, dem Postverkehr entzogen und vernichtet zu haben; 2. am 01. und 02.07.2010 je ein Übergabeeinschreiben für K durch Einlegen in das Zeitungsrohr bzw. den Briefkasten zugestellt und die Auslieferungsbelege selbst unterschrieben zu haben; 3. am 20.01.2010 eine Paketsendung für L durch Ablegen vor der Haustür zugestellt und den Empfang selbst bestätigt zu haben; 4. in 3 weiteren Fällen am 23.06., 29.06. und 01.07.2010 die Auslieferungsbelege für Übergabeeinschreiben selbst unterschrieben zu haben. Die Einleitungsverfügung wurde dem Bevollmächtigten des Beamten am 19.08.2010 mit Postzustellungsurkunde zugestellt (Bl. 29 EA). Postdirektor A. wurde als Disziplinarexperte mit der Durchführung der Ermittlungen beauftragt. Gleichzeitig wurde das Disziplinarverfahren gemäß § 22 BDG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt. Ebenfalls in dieser Verfügung wurde der Beamte zur beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung und zur Einbehaltung eines Teils seiner Dienstbezüge angehört (Bl. 26 EA). Mit Verfügung des Leiters der Niederlassung Brief in A-Stadt vom 24.09.2010 wurde der Beamte gemäß § 38 Abs. 1 BDG vorläufig des Dienstes enthoben. Außerdem wurde gemäß § 38 Abs. 2 BDG die Einbehaltung von 20 % der Dienstbezüge angeordnet (Bl. 30 EA). Diese Verfügung wurde dem Bevollmächtigten des Beamten am 27.09.2010 zugestellt. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts F-Stadt vom 10.01.2011 - 3900 Js 15850/10 - wurde gegen den Beamten eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen verhängt, gebildet aus Einzelstrafen von 50 Tagessätzen. Die Höhe eines Tagessatzes wurde auf 60 € festgesetzt. Dem Strafbefehl lag der Vorwurf zugrunde, in der Zeit vom 23.06.2010 bis 15.10.2010 in B-Stadt und an anderen Orten 1.) bis 5.) in 5 Fällen zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde hergestellt zu haben, sowie in 15 weiteren Fällen, 6.) bis 20.), als Beschäftigter eines Unternehmens, das geschäftsmäßig Post- und Telekommunikationsdienste erbringt, zur Übermittlung anvertraute Sendungen unterdrückt zu haben. In den Fällen 1. bis 5. habe der Beamte die Einschreibesendungen nicht ordnungsgemäß zugestellt. Um dennoch eine ordnungsgemäße Zustellung von Einschreibesendungen vorzutäuschen, habe er die Auslieferungsbelege hierbei selbst unterschrieben, anstatt, wie vorgesehen, den Empfang des Einschreibens von dem Adressaten durch Unterschrift bestätigen zu lassen. Im Einzelnen habe es sich um folgende Fälle gehandelt: Am 23.06.2010 den Auslieferungsbeleg einer für einen M bestimmten Sendung mit der Nr. RF 155 067 407 DE. Am 29.06.2010 den Auslieferungsbeleg einer für eine N bestimmten Sendung mit der Nr. RF 679 564 651 DE. Am 01.07.2010 den Auslieferungsbeleg einer für eine O bestimmten Sendung mit der Nr. RK 091 325 755 DE. Am 02.07.2010 den Auslieferungsbeleg einer für einen K bestimmten Sendung mit der Nr. RV 7667100526 DE. Am 03.07.2010 den Auslieferungsbeleg einer für einen K bestimmten Sendung mit der Nr. RK 781 175 560 DE. Zu den Fällen 6. bis 20. hätten Mitarbeiter der Deutschen Post AG, nachdem der Deutschen Post AG die Unregelmäßigkeiten aufgefallen waren, bei einer mit seinem Einverständnis am 15.07.2010 durchgeführten Nachschau in seiner Garage in der B-Straße in B-Stadt in der dort abgestellten Altpapiertonne insgesamt 204 Poststücke festgestellt. Diese habe der Beamte in den 3 Wochen zuvor, mithin an 15 Arbeitstagen, nicht zugestellt und nicht ausgeliefert, sondern zerrissen und in seiner Altpapiertonne entsorgt. An jedem dieser Arbeitstage habe er circa 10 Postsendungen zerrissen und entsorgt. Es handele sich um ein Vergehen strafbar nach den §§ 267, 206 Abs. 2 Nr. 2, 53 StGB. Der Strafbefehl ist seit dem 16.02.2011 rechtskräftig. Der Ermittlungsführer erstellte unter dem Datum des 24.05.2011 das wesentliche Ermittlungsergebnis (Bl. 39 ff. EA), das dem Beamten zu Händen seines Bevollmächtigten zur Stellungnahme übersandt und am 28.05.2011 mit Postzustellungsurkunde zugestellt wurde (Bl. 46 EA). Mit Schreiben vom 08.06.2011 teilte der Beamte mit, dass er vor Erhebung der Disziplinarklage die Beteiligung des Betriebsrates wünsche (Bl. 47 EA). Zur Sache gab der Beamte an (Bl. 48 EA), dass er seit dem 17.02.2009 im Bezirk J-Stadt in der Verbundzustellung (Briefe und Pakete) als Zusteller tätig sei. Hiermit sei er überfordert gewesen, da das Arbeitsaufkommen in diesem Zustellbezirk wesentlich höher gewesen sei als im vorigen Zustellbezirk P-Stadt. Darüber hinaus habe es in dem neuen Zustellbezirk tägliche Kontrollen der Rücksendung durch die dortige Qualitätsmanagerin gegeben, was den Beamten zusätzlich nervlich belastet habe. Er habe dann irgendwann nach dem 17.02.2009 bei den Kunden, die keinen Nachsendeantrag gestellt hatten oder bei denen der Nachsendeantrag bereits abgelaufen war, die Rücksendungen nicht mehr bearbeitet, sondern diese mit nach Hause genommen und dort zerrissen und in der Altpapiertonne entsorgt. Er habe sie nicht geöffnet, sondern zerrissen und diese dann als Altpapier entsorgt bzw. in seiner Garage zur Entsorgung zwischengelagert. Mit den Postunterdrückungshandlungen habe er erst weit nach dem 17.02.2009 begonnen, von da ab jedoch täglich. An das genaue Datum könne er sich nicht erinnern. Es sei zu einem Zeitpunkt gewesen, als die Rücksendungen derartig zunahmen, dass sie von ihm nicht mehr ordnungsgemäß hätten bearbeitet werden können. Er räume ein, im Zeitraum vom 23.06.2010 bis 03.07.2010 in 5 Fällen Unterschriften diverser Sendungsempfänger selbst auf den Auslieferungsdokumenten niedergeschrieben zu haben. Er sei dabei davon ausgegangen, im Interesse der jeweiligen Kunden gehandelt zu haben, da er diesen durch das Anbringen seiner Unterschrift auf den Sendungen einen zusätzlichen Weg in die Niederlassung zur Abholung der Sendungen habe ersparen wollen. Auch hinsichtlich der Paketsendung vom 20.01.2010 räume er ein, das Auslieferungsdokument selbst unterschrieben zu haben. Die Sendung habe er am Haus der Empfängerin jedoch vor der Haustür abgelegt, da diese nicht zu Hause gewesen sei. Weder vom Inhalt, noch vom Wert des Pakets habe er Kenntnis gehabt. Zu der im Ermittlungsergebnis angeführten Glückwunschkarte sei zu sagen, dass der Beamte diese ebenfalls entsorgt habe, da ihm bei der Zustellung durch einen Bewohner des Hauses mitgeteilt worden sei, dass der Empfänger der Sendung nicht hier wohne. Er habe in dieser Sendung jedoch weder Geld vermutet noch nach Geld gesucht. Er habe sich bei den von ihm vernichteten Sendungen niemals vom Inhalt Kenntnis verschafft oder zu verschaffen versucht. Durch den Entzug der Sendungen habe er verhindern wollen, dass seine Vorgesetzten bemerken könnten, dass er mit der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben überfordert gewesen sei. Auch habe er unter dem Druck einer an die Zusteller erteilten Anweisung, die Benachrichtigungsquote zu senken, gestanden. Es sei zu berücksichtigen, dass der Beamte einer Hausdurchsuchung durch die Security Mitarbeiter sofort zugestimmt, die aufgefundenen Unterlagen freiwillig herausgegeben und hierdurch zur Aufdeckung der bis dahin noch nicht bekannten dienstlichen Verfehlungen selbst wesentlich beigetragen habe. Mit Schreiben vom 22.09.2011 wurde der Betriebsrat zur beabsichtigten Erhebung der Disziplinarklage mit dem Antrag auf Dienstentfernung angehört. Mit Schreiben vom 29.09.2011 widersprach der Betriebsrat der beabsichtigten Maßnahme (Bl. 57 EA). Im Wesentlichen wandte der Betriebsrat ein, dass Entlastungsgründe für den beschuldigten Beamten nicht gesucht bzw. nicht ausreichend gewürdigt worden seien. Es sei anzumerken, dass der Beamte im Kundeninteresse gehandelt habe und eine Sühne dieser Handlungen bereits durch einen Strafbefehl des Amtsgerichts F-Stadt erfolgt sei. Im Fall des abgelegten Pakets der Münzhandlung sei das Regressverfahren der Deutschen Post AG niedergeschlagen worden, weshalb dieser Vorfall für die Disziplinarklage nicht mehr relevant sei. Soweit es um die im Papierkorb gefundenen Sendungen gehe, habe der Beamte die Weiterleitung dieser Sendungen aufgrund Überlastung nicht mehr durchgeführt. Dass der Beamte seit dem 17.02.2009 Sendungen in der Altpapiertonne entsorge, sei nicht nachgewiesen. Der Beamte habe nicht in der Absicht gehandelt, sich zu bereichern oder einen Vorteil zu verschaffen, sondern in der irrigen Annahme, sich kundenfreundlich zu verhalten. Die Dienstverstöße resultierten aus einer ständig steigenden Überlastung. Da ein Großteil der Verstöße bereits durch den Strafbefehl gesühnt worden sei, halte der Betriebsrat die Entfernung aus dem Dienst für stark überzogen und fordere eine geringere disziplinarrechtliche Maßnahme. Mit Schreiben vom 28.10.2011 (Bl. 59 EA) wies der Leiter der Niederlassung Brief in FA-Stadt den Widerspruch des Betriebsrates zurück, woraufhin der Betriebsrat mit Schreiben vom 09.11.2011 die Entscheidung des Arbeitsdirektors beantragte. Der Arbeitsdirektor äußerte sich mit Schreiben vom 29.12.2011 und 24.02.2012 dahingehend, dass er keine Möglichkeit sehe, von der Erhebung der Disziplinarklage gegen den Beamten abzusehen Bl. 61, 63 EA). Die Bundesanstalt für Post- und Telekommunikation teilte mit Schreiben vom 02.03.2012 mit, dass nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen die Voraussetzungen für die Erhebung der Disziplinarklage gegeben seien (Bl. 64 EA). Mit Disziplinarklage vom 05.03.2012, die am 08.03.2012 bei dem Verwaltungsgericht Q-Stadt eingegangen ist, hat der Leiter die Niederlassung Brief in A-Stadt Disziplinarklage erhoben mit dem Antrag, den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der dem Strafbefehl des Amtsgerichts F-Stadt vom 10.01.2011 - 3900 Js 15850/10 - zugrundeliegende Sachverhalt bilde unter anderem den Gegenstand der vorliegenden Disziplinarklage. 1.) Aufgrund einer Vielzahl von Reklamationen aus dem Zustellbezirk des Beamten sei am 01.07.2010 eine zu übergebende Einschreibsendung an dem im Zustellbezirk wohnenden K in den Postverkehr eingeschleust worden. Der Beamte habe am 02.07.2010 nicht den Versuch unternommen, die Sendung RV 767 100 526 DE durch Übergabe zuzustellen, sondern sie in das Zeitungsrohr gesteckt und den Auslieferungsbeleg selbst unterschrieben. Ein weiteres Übergabeeinschreiben RK 781 175 560 DE an K, das in den Postverkehr gegeben worden sei, sei von dem Beamten am 03.07.2010 in den Hausbriefkasten eingelegt und der Auslieferungsbeleg von ihm selbst unterschrieben worden. In 3 weiteren Fällen habe der Beamte die zu übergebenden Einschreibsendungen nicht ordnungsgemäß zugestellt und den Auslieferungsbeleg selbst unterschrieben: - 23.06.10 Beleg Nr. RF 155 067 407 DE Empfänger: M - 29.06.10 Beleg Nr. RF 679 564 651 DE Empfänger: N - 01.07.10 Beleg Nr. RK 091 325 755 DE Empfänger: O Er habe dies bei der Befragung am 15.07.2010 zugegeben. Mit dem Verstoß gegen Zustellvorschriften in 5 Fällen habe der Beamte vorsätzlich gegen die Pflichten zu vollem beruflichen Einsatz (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BBG), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) und zur Einhaltung der Dienstvorschriften (§ 62 Abs. 1 Satz 2 BBG) verstoßen. 2.) Eine am 19.01.2010 von R, Münzenhandlung Isernhagen, an S versandte Paketsendung habe der Beamte am 20.01.2010 vor deren Haustür abgelegt und den Auslieferungsbeleg selbst unterschrieben. Die Empfängerin habe angegeben, die Sendung mit verschiedenen Münzen nicht erhalten zu haben. Die Klägerin habe dem Absender Ersatz in Höhe von 278,86 € leisten müssen. Mit dem Ablegen der Sendung vor der Haustür und dem Unterschreiben der Empfängererklärung habe der Beamte in einem weiteren Fall gegen die Pflichten zu vollem beruflichen Einsatz (§ 61 Abs.1 Satz 1 BBG), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) und zur Einhaltung der Dienstvorschriften (§ 62 Abs. 1 Satz 2 BBG) verstoßen. 3.) Bei der am 15.07.2010 erfolgten Durchsuchung sei in einem Papierkorb in der Wohnung des Beamten eine voll bezahlte Briefsendung vom 09.07.2010 vom Absender Schwarz an den Empfänger T gefunden worden, die eine gelbe Glückwunschkarte enthalten habe. Diese Sendung sei seitlich aufgerissen gewesen. In dem Papierkorb in der Wohnung seien außerdem gefunden worden: - eine voll bezahlte Briefsendung vom 09.07.2010 vom U an V, - eine zerrissene Zeitschrift „Wild und Hund“, Ausgabe Nr. 14 vom 15.07.2010, - eine zerrissene Zeitschrift „Alpine“, Ausgabe Nr. 8/2010, - 5 nicht zuzuordnende Fragmente von Infopostsendungen und Zeitschriften ohne Absender oder Empfängerangaben. 4.) In der Garage des Anwesens des Beamten seien gefunden worden: - 182 zerrissene Briefsendungen bzw. Sendungsteile mit Anschriften, wobei es sich sowohl um voll bezahlte Briefsendungen als auch um Infopostsendungen gehandelt habe (lfd. Nr. A 501), - 18 zerrissene Postvertriebsstücke mit Anschriften (lfd. Nr. A 502), - 1 zerrissene Sendung mit Postzustellungsauftrag an W, X, Y-Stadr,Z (lfd. Nr. A 101), - 1 zerrissene Einschreibsendung Nr. RK 210 504 034 DE an aa, bb,cc-Stadt (lfd. Nr. A 102), - 1 zerrissene Einschreibsendung Nr. RM 035 407 449, Absender: dd, ee, Y-Stadt, vom 30.06.2010 (lfd. Nr. A 103), 1 Fragment einer zerrissenen Nachnahmesendung Nr. NN 329 011 609 DE über 14,60 € (lfd. Nr. A 104), - 1 Auslieferungsbeleg zur Einschreibsendung Nr. A 102. Mit dem Vernichten einer Vielzahl von Sendungen seit dem 17.02.2009 bis zum Zeitpunkt der Entdeckung am 15.07.2010, wobei es sich nach Angabe des Beamten um durchschnittlich 4 bis 5 Sendungen pro Tag gehandelt habe, habe der Beamte vorsätzlich gegen die Pflichten zu vollem beruflichen Einsatz (§ 61 Abs.1 Satz 1 BBG), zu ach-tungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) und zur Einhaltung der Dienstvorschriften (§ 62 Abs. 1 Satz 2 BBG) verstoßen. Soweit es sich um die bei der Durchsuchung am 15.07.2010 in der Altpapiertonne gefundenen 204 Sendungen handele, seien diese Gegenstand des Strafbefehls des Amtsgerichts Hanau gewesen. Insgesamt liege ein innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG vor, das außerordentlich schwer wiege. Der Beamte habe damit das Vertrauen des Dienstherrn in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit restlos zerstört und sich objektiv untragbar gemacht. Die Klägerin beantragt, den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Wiederholung seines Vortrags aus dem behördlichen Disziplinarverfahren trägt der Beamte ergänzend vor, dass er seit dem 2001 unter ständigen Depressionen und Angstzuständen leide, aufgrund derer er sich bereits zu diesem Zeitpunkt in psychiatrische Behandlung begeben habe. Hierzu legt der Beamte eine Bescheinigung seines Hausarztes vom 21.02.2013 vor, wonach sich der Beamte seit dem 21.05.2001 in seiner hausärztlichen Behandlung befindet. Weiter bestätigte der Hausarzt, dass der Beamte vom 21.05.2001 bis 13.09.2001 wegen Depressionen und Angststörungen arbeitsunfähig erkrankt war und in dieser Zeit zweimal stationär behandelt wurde (Bl. 29 GA). Ferner legt der Beklagte eine ärztliche Bescheinigung einer Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie vom 18.02.2013 vor, wonach sich der Beamte vom 25.07. bis 13.09.2001 dort in stationärer Behandlung wegen einer „schweren depressiven Episode bei selbstunsicherer, unreifer Grundpersönlichkeit“ befunden habe. Einen weiteren Aufenthalt in der Psychiatrischen Klinik F-Stadt vom 23.05.2001 bis 19.06.2001 weist der Beamten durch Vorlage einer entsprechenden Arztrechnung nach. Die Klägerin erwidert hierauf, dass kein Anlass zur Einholung eines fachärztlichen Gutachtens bestehe. Der Beamte verweise auf eine viele Jahre zurückliegende Behandlung, die offenbar im Jahr 2002 abgeschlossen gewesen sei. Es könne sein, dass der Beamte sich im Tatzeitraum überlastet gefühlt habe. Anhaltspunkte dafür, dass er deshalb in seiner Schuldfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei, lägen jedoch nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakten (2 Bd. Personalakten des Beamten, eine Ermittlungsakte 0523/09, eine Ermittlungsakte 2162/10 und dazugehörige Beiakte) Bezug genommen. Sie waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.