Beschluss
25 L 1546/14.WI
VG Wiesbaden 25. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2015:0331.25L1546.14.WI.0A
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Leitsätze
1. Die Einbehaltung von Dienstbezügen gemäß § 38 As. 2 BDG kann nur angeordnet werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird.
2. Die hierzu erforderliche Prognoseentscheidung hat die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einzelfallbezogen nach pflichtgemäßem Ermessen unter Zugrundelegung der Zumessungskriterien des § 13 Abs. 1 BDG im Rahmen einer prognostischen Gesamtwürdigung vorzunehmen.
3. Der Hinweis auf im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnene Verdachtmomente reicht insoweit regelmäßig nicht aus
Tenor
Die mit Bescheid des Präsidenten des C. vom 10.04.2014 angeordnete Einbehaltung von 20 Prozent der monatlichen Bezüge des Antragstellers wird ausgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Einbehaltung von Dienstbezügen gemäß § 38 As. 2 BDG kann nur angeordnet werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. 2. Die hierzu erforderliche Prognoseentscheidung hat die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einzelfallbezogen nach pflichtgemäßem Ermessen unter Zugrundelegung der Zumessungskriterien des § 13 Abs. 1 BDG im Rahmen einer prognostischen Gesamtwürdigung vorzunehmen. 3. Der Hinweis auf im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnene Verdachtmomente reicht insoweit regelmäßig nicht aus Die mit Bescheid des Präsidenten des C. vom 10.04.2014 angeordnete Einbehaltung von 20 Prozent der monatlichen Bezüge des Antragstellers wird ausgesetzt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. I. Gegen den am … geborenen Antragsteller ist ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft D-Stadt wegen des Verdachts der Nachstellung und der Erpressung (§§ 238, 253 StGB) zum Nachteil der ebenfalls bei dem C. Beschäftigten E. B. anhängig, das aufgrund einer Strafanzeige der B. vom 16.12.2012 und vom 16.12.2013 und der daraufhin erfolgten polizeilichen Ermittlungen eingeleitet wurde (Az.: …). Wegen des Sachstandes der Ermittlungen wird auf den Schlussvermerk des F. vom 20.11.2013 Bezug genommen (Bl. 257 bis 261 der vorgelegten Kopien der Ermittlungsakte). Mit Verfügung vom 30.10.2013 leitete der Präsident des C. gegen den Antragsteller gemäß § 17 Abs. 1 BDG ein Disziplinarverfahren ein. Dem Antragsteller werde zur Last gelegt, in der Zeit von 2008 bis Oktober 2013 eine Kollegin und ehemalige Lebenspartnerin fortwährend und beharrlich durch Telefonanrufe und Dauerklingeln belästigt und ihr SMS mit beleidigendem und bedrohendem Inhalt zugesendet zu haben. Dabei habe er ihr die Urheberschaft einer ausländischen Tätergruppierung vorgespiegelt. Er habe die Geschädigte schließlich dazu bestimmt, einen Betrag von 10.000 Euro zur Abwehr von Bedrohungen an den nicht näher bestimmten Täterkreis zu zahlen. Es bestehe mithin der Verdacht der Verwirklichung der Straftatbestände der Erpressung und des Nachstellens gemäß §§ 253, 238 StGB. Sollte sich die Verdachtslage bestätigen, hätte der Antragsteller ferner in schwerwiegender Weise gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten zu einem achtungs-und vertrauenswürdigen Verhalten gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BDG verstoßen. Es lägen mithin zureichende tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne von § 17 Abs. 1 BDG vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens gemäß § 77 Abs. 1 BBG rechtfertigten. Im Hinblick auf das sachverhaltsgleiche Strafverfahren werde das Disziplinarverfahren nach § 22 Abs. 1 BDG bis zu dessen Abschluss ausgesetzt. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen erfolgte aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts D. vom 16.10.2013 eine Durchsuchung der Diensträume des Antragstellers. Dabei wurde eine SIM-Karte sichergestellt, die nach Auskunft des F. gegenüber dem C. zur Übersendung der inkriminierten SMS an E. B. verwendet wurde (siehe Vermerk vom 22.10.2013, Bl. 54 DA). Mit Schreiben vom 03.12.2013 erfolgte die Anhörung des Antragstellers zu der beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen. Wegen des in der Einleitungsverfügung vom 30.10.2013 geschilderten Sachverhalts und der Ergebnisse der Durchsuchung seiner Diensträume bestehe der dringende Verdacht, dass der Antragsteller nicht nur gegen das Strafgesetz, sondern auch in gravierender Weise vorsätzlich gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten außerhalb des Dienstes gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BDG verstoßen und damit ein außerdienstliches Vergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG begangen habe, das im besonderen Maße geeignet sei, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen. Ob das Verhalten darüber hinaus auch als innerdienstliches Vergehen zu werten sei, werde nach Auswertung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte zu prüfen sein. Aufgrund der vorgenannten Ausführungen stehe zu erwarten, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 10 Abs. 1 BDG erkannt werde. Im Hinblick darauf sei beabsichtigt den Antragsteller vom Dienst zu suspendieren und 30 Prozent seiner monatlichen Dienstbezüge einzubehalten. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 17.12.2013 wendete sich der Antragsteller gegen die angekündigten Maßnahmen und legte eine Auflistung seiner monatlichen Ausgaben vor, aus der sich ergebe, dass eine Kürzung der Bezüge nicht gerechtfertigt sei (Bl. 113 bis 117 DA). Mit Verfügung vom 10.04.2014 ordnete der Präsident des C. die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers sowie die Einbehaltung von 20 Prozent der Dienstbezüge an (Bl. 157 bis 159 DA). Es bestehe eine massive Verdachtslage im Hinblick auf die Verwirklichung der Tatbestände des § 238 und § 253 StGB. Aufgrund der Erkenntnisse lägen „hinreichende Verdachtsmomente in Bezug auf diverse Pflichtverletzungen nach Maßgabe des § 77 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BBG vor, welche in besonderem Maße geeignet sind, Achtungs und Vertrauen in einer für ihr Amt und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen“. Das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn sei erheblich erschüttert und „aufgrund der vorgenannten Ausführungen steht zu erwarten, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 10 Abs. 1 BDG erkannt werden wird“. Es folgen ferner Ausführungen zum Kürzungssatz von 20 Prozent. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 05.05.2014 legte der Antragsteller Widerspruch gegen die Einbehaltung der Dienstbezüge ein, den der Präsident des C. als Antrag auf Aufhebung der Kürzungsentscheidung auslegte und nach nochmaliger Prüfung der dargelegten Ausgaben mit Schreiben vom 04.08.2014 abschlägig beschied. Mit Schriftsatz vom 02.10.2014 hat der Antragsteller wegen der Einbehaltung von Dienstbezügen bei der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden die Aussetzung der Entscheidung gemäß § 63 Abs. 1 BDG beantragt. Der im Raum stehende Verdacht sei bislang sehr abstrakt und habe bisher nicht zu einer Anklage geführt. Die Voraussetzungen für eine prognostische Entscheidung, dass das Disziplinarverfahren zu einer Entfernung führe, seien nicht gegeben. Ein dienstliches Vergehen sei nicht dargelegt. Die Maßnahme sei auch unbillig, weil sie eine faktische Vorverurteilung und faktisch eine Kürzung der Dienstbezüge darstelle. Der Antragsteller habe im Einzelnen dargelegt, dass seine Ausgaben für den Lebensunterhalt die ausgezahlten Bezüge übersteigen, so dass kein Spielraum für eine Kürzung verbleibe. Der Antragsteller beantragt, die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge auszusetzen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Die Vorwürfe gegen den Antragsteller seien schwerwiegend und zeigten gravierende charakterliche bzw. persönliche Mängel auf, die den Antragsteller ohne jegliche Zweifel als ungeeignet erscheinen ließen, weiterhin für das C. tätig zu sein. Auch das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn sei als schwerwiegend und irreparabel beschädigt anzusehen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenvorgänge (1 Ordner) Bezug genommen. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 BDG ist zulässig und begründet. Nach § 38 Abs. 2 BDG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Diese Anordnung ist nach § 63 BDG auf Antrag des Beamten auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Bei der im vorliegenden Eilverfahren allein gebotenen summarischen Überprüfung bestehen bereits dem Grunde nach an der Rechtmäßigkeit der angeordneten Einbehaltung von Dienstbezügen vom 10.04.2014 ernstliche Zweifel, weil nach dem gegenwärtigen Sachstand die Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit in Betracht kommt. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 63 Abs. 2 BDG an der Rechtmäßigkeit der Anordnung liegen vor, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts von ihrer Rechtswidrigkeit auszugehen oder zumindest offen ist, ob die Anordnung rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Zu prüfen ist deshalb neben formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen, ob die der behördlichen Anordnung zugrunde liegende Prognose, der Beamte werde im Disziplinarverfahren voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt, gerechtfertigt ist. Hierbei bedeutet „voraussichtlich“, dass die Möglichkeit der Höchstmaßnahme überwiegend wahrscheinlich sein muss. Die Entfernung muss nach der danach gebotenen Prüfung wahrscheinlicher sein als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Ahndung. Ist diese Prüfung hingegen offen, d.h. ist es zumindest ebenso wahrscheinlich, dass eine Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis im Disziplinarverfahren nicht erfolgen wird, sind ernstliche Zweifel im Sinne des § 63 Abs. 2 BDG zu bejahen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 11.04.3012 – 16 bDC 11.985 –, juris, Rdnr. 24; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.10.2012 – 19 ZD 10/12 –, juris, Rdnr. 12). Die Voraussetzungen für die Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Abs. 2 Satz 1 BDG liegen schon dem Grunde nach nicht vor; sie sind von der Antragsgegnerin weder in dem Bescheid vom 10.04.2014 noch im schriftsätzlichen Vortrag dargetan worden und ergeben sich im Übrigen für das Gericht auch nicht aus den vorgelegten Behördenakten. Soweit die Antragsgegnerin die Einbehaltung der Dienstbezüge mit einer Prognose des Ausgangs des Verfahrens … bei der Staatsanwaltschaft D. begründet, vermag dies die Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Aufgrund des aus den vorgelegten Akten sich ergebenden bisherigen Ermittlungsergebnisses kann – zum gegenwärtigen Zeitpunkt, der für die gerichtliche Entscheidung maßgeblich ist – nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass wegen der gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe der Nachstellung und Erpressung (§ 238, § 253 StGB) im Disziplinarverfahren die Höchstmaßnahme ergehen wird. Offenbar geht die Antragsgegnerin davon aus, dass allein der Umstand einer – u.a. wegen der sichergestellten SIM-Karte und des sich daraus ergebenden Tatverdachts - zu erwartenden Anklageerhebung und Verurteilung die Prognose rechtfertige, im Disziplinarverfahren werde es zur Verhängung der Höchstmaßnahme kommen, wenn sie darauf hinweist, „aufgrund der vorgenannten Ausführungen stehe zu erwarten, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 10 Abs. 1 BDG erkannt werde.“ Damit verkennt die Antragsgegnerin, dass die Zuordnung der Disziplinarmaßnahme einzelfallbezogen nach pflichtgemäßem Ermessen unter Zugrundelegung der Zumessungskriterien des § 13 Abs. 1 BDG im Rahmen einer prognostischen Gesamtwürdigung zu erfolgen hat. Nur in den vom Bundesverwaltungsgericht herausgearbeiteten Fallgruppen kann als indizierte Disziplinarmaßnahme die Höchstmaßnahme ohne weiteres in den Blick genommen werden (sog. Regeleinstufung; vgl. Urban/Wittkowski, BDG, § 13, Rdnr. 34ff). Die dem Antragsteller im Verfahren … gemachten Vorwürfe der Nachstellung (§ 238 StGB) und Erpressung (§ 253 StGB) gehören nicht zu den Fallgruppen, für die die Rechtsprechung die Entfernung als Regelzuordnung herausgearbeitet hat. Dies schließt zwar nicht aus, dass im Einzelfall wegen der Schwere des Dienstvergehens eine Entfernung in Betracht zu ziehen ist, setzt aber eine konkrete Gesamtabwägung aller Einzelfallumstände nach Maßgabe der Zumessungskriterien des § 13 Abs. 1 BDG voraus. Dazu gehört auch, dass das Tatgeschehen im Rahmen der Variationsbreite, in der das Delikt verwirklicht werden kann, bewertet und eingestuft wird. Mit dieser disziplinaren Gesamtwürdigung setzt sich die Antragsgegnerin weder in dem angegriffenen Bescheid noch an anderer Stelle in der Disziplinarakte substantiiert auseinander. Ihre – sinngemäß – schlichte Folgerung, jede Verurteilung des Antragstellers wegen § 238 bzw. § 253 StGB führe zwingend zur Entfernung, greift zu kurz und ist so nicht haltbar. Weder allein der Umstand, dass staatsanwaltschaftliche Ermittlungen im Verfahren … wegen § 238, § 253 StGB gegen den Antragsteller geführt werden, noch allein der Umstand, dass es zur Anklageerhebung – oder auch zur Verurteilung - kommen kann, reichen als tragfähige Prognosegrundlage für die Annahme aus, im sich anschließenden Disziplinarverfahren sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit der Verhängung der Höchstmaßnahme zu rechnen. Hier kommt hinzu, dass die Staatsanwaltschaft D., ausweislich einer Gesprächsnotiz der Antragsgegnerin vom 23.10.2014 (Bl. 374 DA), auf entsprechende Sachstandsanfrage mitgeteilt hat, „dass in absehbarer Zeit – aufgrund der derzeit bestehenden Arbeitsbelastung auf Seiten der StA D.– nicht mit einer Anklageerhebung im o.g. Strafverfahren zu rechnen sei.“ Unter diesen Voraussetzungen bestehen nicht nur erhebliche Bedenken, ob eine Aufrechterhaltung der Aussetzungsentscheidung nach § 22 Abs. 3 BDG noch ermessensgerecht und mit dem Gebot der Beschleunigung (§ 4 BDG) vereinbar ist. Für die Prognoseentscheidung der Disziplinarbehörde gemäß § 13 BDG im Rahmen einer Kürzungsentscheidung nach § 38 Abs. 2 BDG bedeutet dies jedenfalls, dass sie eine umfassende eigenständige Bewertung aller Umstände sowohl im Hinblick auf die Verwirklichung der vorgeworfenen Straftatbestände, wie auch im Rahmen der Abwägung nach den Bemessungskriterien des § 13 Abs. 1 BDG vorzunehmen hat. Diese Anforderungen erfüllt die Anordnung vom 10.04.2014 ersichtlich nicht. Fehl es aber an einer nachvollziehbaren Prognoseentscheidung, die eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als überwiegend wahrscheinlich erwarten lässt, kann eine minderschwere Ahndungsmaßnahmen als Ergebnis des Disziplinarverfahrens nach derzeitiger Sachlage nicht ausgeschlossen werden. Da für die Anordnung nach § 38 Abs. 2 Satz 1 BDG somit bereits dem Grunde nach kein Raum ist, kommt es auf die Frage, ob der von der Antragsgegnerin festgesetzte Kürzungssatz von 20 Prozent rechtmäßig ist, nicht mehr an. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin als unterlegene Beteiligte zu tragen (§ 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO). Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da sich die Gerichtskosten aus der Anlage zu § 78 BDG ergeben.