Urteil
25 K 611/13.WI.D
VG Wiesbaden 25. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2015:0623.25K611.13.WI.D.0A
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Leitsätze
Ein Polizeibeamter verstößt gegen die Gehorsamspflicht, wenn er den Anordnungen seiner Vorgesetzten bzgl. einer veränderten Trageweise des Pistolenholsters nicht nachkommt und auch eine entsprechende Einweisung in die für ihn ungewohnte Trageweise verweigert.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Polizeibeamter verstößt gegen die Gehorsamspflicht, wenn er den Anordnungen seiner Vorgesetzten bzgl. einer veränderten Trageweise des Pistolenholsters nicht nachkommt und auch eine entsprechende Einweisung in die für ihn ungewohnte Trageweise verweigert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist nicht begründet. Die Disziplinarverfügung des Hundertschaftsführers Technische Einsatzhundertschaft der Bundespolizeiabteilung J vom 20.03.2013 und der Widerspruchsbescheid der Direktion der Bundesbereitschaftspolizei vom 24.05.2013 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO), denn der Kläger hat sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht, dass die Verhängung einer Geldbuße (§ 7 BDG) erforderlich macht. Die Disziplinarverfügung ist auch zweckmäßig (§ 60 Abs. 3 BDG). Für die Frage, ob der Kläger in dem angeschuldigten Zeitraum seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, ist die zu diesem Zeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage maßgebend; es sind daher die ab dem 12.02.2009 geltenden Vorschriften des BBG und des seit 01.01.2002 geltenden BDG anzuwenden. Der Kläger hat seine Dienstpflichten dadurch verletzt, dass er die Weisungen seiner Vorgesetzten im Zusammenhang mit der Trageweise des Sicherheitspistolenholsters nicht befolgte und damit gegen die ihm obliegende Gehorsamspflicht (§ 62 Abs. 1 Satz 2 BBG) verstoßen hat. Die Pflicht zu Treue und Gehorsam des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (BVerfG, Urteil vom 27.04.1959 - 2 BvF 2/58 -, zitiert nach juris). Beamte sind seit jeher verpflichtet, den dienstlichen Anordnungen ihres Vorgesetzten Folge zu leisten (heute: § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG). Die Weisungsbefugnis ist das Instrument, mit dem die Dienstleistungspflicht des Beamten konkretisiert und gesteuert wird. Ohne die Möglichkeit, den Beamten verbindliche Anordnungen zur Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben vorzugeben, kann der Dienstherr die ihm obliegenden öffentlichen Aufgaben nicht erfüllen. Der Beamte ist daher zur Befolgung der Anordnungen seines Vorgesetzten verpflichtet, sofern diese im Anwendungs- und Aufgabenbereich der dienstlichen Weisungsbefugnis liegen und die grundrechtlich geschützte Sphäre des Beamten nicht verletzen (BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 2 C 24/13 m.w.N., zitiert nach juris). Die Weisungsbefugnis ist das notwendige Bindeglied, um die demokratische Legitimation für die Ausübung von Staatsgewalt sowie die parlamentarische Verantwortlichkeit der Regierung gewährleisten zu können. Die erforderliche Legitimationskette wird vom Dienstherrn durch das Mittel der ununterbrochenen Weisungsabhängigkeit auch für nachgeordnete Amtswalter hergestellt. Nach dem hier maßgeblichen § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG ist der Beamte verpflichtet, die von seinem Vorgesetzten erlassenen Anordnungen auszuführen und seine allgemeinen Richtlinien zu befolgen, sofern es sich nicht um Fälle handelt, in denen er nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen ist (§ 62 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBG). Vorgesetzter ist derjenige, der einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann (§ 3 Abs. 3 BBG). Dabei bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung, wer Vorgesetzter ist (§ 3 Abs. 4 BBG). Danach sind die Vorgesetzten vom Dienstherrn ermächtigt, den ihnen nachgeordneten Beamten derselben Dienststelle Anordnungen zu erteilen. Vorliegend hat der Kläger zunächst die am 13.10.2012 erfolgte Weisung seines Einsatzzugsführers aus Anlass des Einsatzes am Flughafen E, einen Wechsel der Trageweise des Sicherheitspistolenholsters Safariland von der Oberschenkeladaption auf die kurze Tragweise mit unmittelbarer Befestigung am Leibriemen vorzunehmen, nicht befolgt. Am 16.10.2012 missachtete er sowohl eine Anordnung seines Hundertschaftsführers als auch die durch den Hundertschaftsführer übermittelte Anordnung des stellvertretenden Abteilungsleiters der Bundespolizeiabteilung Hünfeld mit gleichem Regelungsgehalt. Der weiteren Anordnung des stellvertretenden Abteilungsleiters der Bundespolizeiabteilung J vom 16.10.2012, an einer Unterweisung am Sicherheitspistolenholster in kurzer Variante (ohne Oberschenkeladaption) teilzunehmen, kam der Kläger nicht nach. Auch die Weisungen des Abteilungsführers der Bundespolizeiabteilung J vom 16.10.2012, sich einer Unterweisung am Sicherheitspistolenholster in kurzer Variante (ohne Oberschenkeladaption) unter Leitung eines Schießlehrers zu unterziehen und den Dienst unverzüglich nach erfolgter Unterweisung mit dem Sicherheitspistolenholster in kurzer Variante (ohne Oberschenkeladaption) entsprechend der Einsatzplanung bei der Bundespolizeidirektion Frankfurt am Main aufzunehmen, befolgte der Kläger nicht. Diese Feststellungen beruhen auf dem zwischen den Beteiligten unstreitigen Sachverhalt. Der Kläger konnte angesichts der klaren Weisungen und Anordnungen auch eindeutig erkennen, welche und wessen Anordnungen er zu befolgen hatte und was von ihm verlangt und erwartet wurde. Der Kläger hat auch bewusst und gewollt die Anordnungen nicht befolgt. Anhaltspunkte für Schuldausschließungsgründe oder verminderte Schuldfähigkeit sind nicht gegeben. Die festgestellten Dienstpflichtverletzungen kann der Kläger nicht mit dem Hinweis darauf, dass er die Waffe üblicherweise am verlängerten Holster trage und nicht im Umgang mit dem kurzen Holster geübt sei, rechtfertigen. Soweit er deswegen Bedenken hatte, dass er bei einer Gefahrensituation nicht so schnell und sicher reagieren könne und deshalb seine Kollegen bzw. unbeteiligte Personen eventuell nicht so gut schützen bzw. sogar verletzen könnte, musste er diese Bedenken nach den ausführlichen Gesprächen mit den verschiedenen Vorgesetzten zurückstellen und den Anordnungen folgen. Denn die beamtenrechtliche Gehorsamspflicht begründet - vorbehaltlich einer erfolgreichen Remonstration - die Pflicht zur Ausführung auch rechtswidriger dienstlicher Anordnungen. Beamte, die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben, haben diese unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung - so wie hier - aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, muss der Beamte sie ausführen und ist von der eigenen Verantwortung befreit. Dass das dem Kläger aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt hätte oder strafbar oder ordnungswidrig gewesen wäre, ist nicht dargetan. Der Kläger hat hier erkennbar sein Verhalten an seinen eigenen Maßstäben ausgerichtet und diese Maßstäbe über die Weisungsbefugnis seiner Vorgesetzten gestellt. Dass der Kläger auch die Anordnungen nicht befolgt hat, mit denen er die für ihn ungewohnte Trageweise hätte üben sollen, entkräftet die von ihm vorgetragenen Bedenken und bewirkt zugleich eine Erschwerung der Vorwürfe. Der Kläger hat danach ein Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen. Die für das festgestellte Dienstvergehen zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 - NVwZ-RR 2007, 695). Die Schwere des Dienstvergehens (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BDG) beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung, zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 - NVwZ-RR 2007, 695). Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist vorliegend herauszustellen, dass es sich zwar nur um einen einmaligen Vorfall handelt, der aber wegen der Intensität der Gehorsamsverweigerung von Gewicht ist. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass ein derartiges Verhalten eine stärkere Pflichtverletzung darstellt als ein simpler Weisungsverstoß. Insbesondere die Verweigerung des Klägers, an einer Unterweisung teilzunehmen, führt zu Recht zu dieser Bewertung. Ebenso erschwerend ist zu berücksichtigen, dass wegen des klägerischen Verhaltens eine Streife weniger am Flughafen Frankfurt am Main eingesetzt werden konnte und damit eine konkrete, den Dienst beeinträchtigende Wirkung eintrat. Von dem Kläger als erfahrenen Beamten hätte auch in für ihn möglicherweise ungewöhnlichen Situationen besonnenes Handeln erwartet werden können und müssen. Zugunsten des Klägers ist zu berücksichtigen, dass er nicht disziplinarisch vorbelastet ist. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bislang gute dienstliche Leistungen erbracht und ihm hierfür bereits zweimal Leistungsprämein gewährt wurden. Auch hat er inzwischen ein entsprechendes Training absolviert und wird ohne Beanstandungen auch am Flughafen E eingesetzt. Nach Abwägung der für und gegen den Kläger sprechenden Gesichtspunkte ist - die Verhängung eine Geldbuße in Höhe von 500,00 € notwendig, aber auch ausreichend, um den Kläger zukünftig zur Beachtung und Einhaltung seiner beamtenrechtlichen Pflichten anzuhalten. Insbesondere gilt die Pflichtenmahnung für das - für die Aufgabenerfüllung insbesondere bei der Bundesbereitschaftspolizei erforderliche - Einfügen in die hierarchische Struktur des Beamtentums. Daher ist die Verfügung auch zweckmäßig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 BDG, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 2 BDG, § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Der am 00.00.0000 D Kläger besuchte zunächst von 1979-1989 die Hauptschule und von 1989-1991 das Gymnasium, das er am 27.06.1991 mit dem Abitur abschloss (Durchschnittsnote 2,7). Im Anschluss daran leistete er bis zum 30.06.1992 seinen Grundwehrdienst. Der Kläger wurde am 06.10.1992 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeihauptwachtmeisteranwärter im Bundesgrenzschutz ernannt (Bl. 84 PA, UO B). Nach Bestehen der Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz am 21.09.1995 mit der Abschlussnote "ausreichend" (Durchschnittsrangpunktzahl 6,42) wurde der Kläger am 21.09.1995 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Polizeimeister im Bundesgrenzschutz zur Anstellung ernannt (Bl. 45 PA, UO A). Nach Ablauf der Probezeit wurde er am 25.03.1997 zum Polizeimeister im Bundesgrenzschutz ernannt (Bl. 50 PA, UO A), am 11.06.1999 erfolgte die Lebenszeiternennung (Bl. 60 PA, UO A). Die Beförderung zum Polizeiobermeister im Bundesgrenzschutz erfolgte am 27.03.2003 (Bl. 67 PA, UO A). Aufgrund einer Gesetzesänderung entfiel mit Wirkung vom 01.07.2005 der Zusatz in der Amtsbezeichnung "im Bundesgrenzschutz". Die Amtsbezeichnung des Klägers lautet nun Polizeiobermeister (A 8 BBesG). In der letzten Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 01.10.2010 bis 30.09.2012 wurde der Kläger mit der Gesamtnote 8 beurteilt (Bl. 70 PA, UO B). Als Anerkennung für besondere Leistungen wurde ihm sowohl im Jahr 2006 als auch im Jahr 2008 eine einmalige Prämie in Höhe von 800 € gewährt. Der Kläger ist ledig und hat keine Kinder. Dem Klageverfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Am 15.10.2012 wurde der Hundertschaftsführer Technische Einsatzhundertschaft Gerbig darüber informiert, dass es Probleme mit dem Kläger geben würde, der sich weigere, die Oberschenkeladaption des Sicherheitspistolenholsters Safariland P 30 abzunehmen und - so wie für den Einsatz auf dem Flughafen E vorgesehen und angeordnet - mit unmittelbarer Befestigung am Leibriemen umzustellen. Daraufhin führte dieser ein weiteres Gespräch mit dem Kläger, was nicht zu einer Verhaltensänderung führte. Es wurde sodann die weitere Vorgehensweise mit dem Polizeirat F abgestimmt, der die bisherige Weisung bestätigte und die Anordnung wiederholte. Sodann wurde die Entscheidung getroffen, den Kläger nicht mit zum Flughafen zur Dienstleistung zu nehmen. Polizeirat F entschied sodann, den Kläger nochmals in die Handhabung des Sicherheitspistolenholsters Safariland durch den Schießlehrer G einzuweisen. Dem Hundertschaftsführer Technische Einsatzhundertschaft H gegenüber verweigerte der Kläger das Befolgen der Anordnung. Der Schießlehrer informierte den Hundertschaftsführer nach ca. 15 min, dass der Beamte bei ihm gewesen sei, jedoch mit dem Pistolentrageholster mit Oberschenkeladaption. Ein weiteres Gespräch mit Polizeidirektor I, in dem dieser die Weisungen nochmals wiederholte, blieb ebenfalls erfolglos. Der Hundertschaftsführer bei der Bundespolizeiabteilung J leitete mit Verfügung vom 18.10.2012 gemäß § 17 Abs. 1 BDG ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein (Bl. 10 EA). Darin wurde ihm vorgeworfen, dienstliche Anordnungen von Vorgesetzten nicht befolgt und sich nicht mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf gewidmet zu haben. Am 13.10.2012 solle er die Weisung seines Einsatzzugführers, einen Wechsel der Trageweise des Sicherheitspistolenholsters Safariland von der Oberschenkeladaption auf die kurze Tragweise mit unmittelbarer Befestigung am Leibriemen vorzunehmen, nicht befolgt haben. Am 16.10.2012 sei er einer gleichlautenden Anordnung seines Hundertschaftsführers ebenfalls nicht gefolgt; am gleichen Tage habe er auch eine gleichlautende Anordnung des stellvertretenden Abteilungsführers der Bundespolizeiabteilung Hünfeld, Polizeirat F, missachtet. Am 16.10.2012 habe er an der von dem stellvertretenden Abteilungsführer angeordneten Unterweisung am Sicherheitspistolenholster in kurzer Variante (ohne Oberschenkeladaption) nicht teilgenommen. Ebenfalls am 16.10.2012 habe er die Weisungen des Abteilungsführers der Bundespolizeiabteilung Hünfeld, Polizeidirektor I, nicht ausgeführt, die sich auf die Unterweisung am Sicherheitspistolenholsters in kurzer Variante (ohne Oberschenkeladaption) unter Leitung eines Schießlehrers und auf die unverzügliche Dienstaufnahme nach erfolgter Unterweisung entsprechend der Einsatzplanung bei der Bundespolizeidirektion E bezogen. Der Kläger wurde belehrt und erhielt die Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung. Zum Ermittlungsführer wurde Polizeihauptkommissar K bestimmt. Die Einleitungsverfügung wurde dem Kläger am 18.10.2012 persönlich ausgehändigt. Der Kläger äußerte sich dahingehend, dass er keine disziplinarisch fehlerhafte Handlung begangen habe. Er trage seit 8 Jahren die Waffe adaptiert am Oberschenkel und sei darauf trainiert, umgehend reagieren zu können. Dies resultiere daraus, dass er üblicherweise einen Klettergurt bei seinen Einsätzen trage. Eine Gefährdung dergestalt, dass der Beamte im Einsatz automatisch nach unten greife, wo er 8 Jahre die Waffe getragen habe, sei erst nach entsprechendem Training ausgeschlossen. Der Kläger sei als Mitglied der Technischen Einsatzhundertschaft ein hoch einsatzmotivierter, umsichtiger, vielfach ausgebildeter und dienstlich in hohem Maß sorgsamer Beamter. Ihm werde letztlich vorgeworfen eine bestimmte Anordnung, die durch verschiedene Dienstvorgesetzte erfolgt sei, nicht befolgt zu haben. Die Anordnungen sollten ihn veranlassen, von jetzt auf gleich die Waffenführung zu ändern, und zwar ohne jedes Training und ohne jede Gewöhnung, die Waffe anders zu schnallen und an eine für sein Training völlig ungewohnte Stelle zu setzen. Diese Anordnung habe zu einer Waffenführung geführt, die das Risiko für anvertraute Schutzgüter erhöht und sich als ungeeignet zur Gefahrenabwehr dargestellt habe. Die Führung der Waffe am Langholster resultiere aus seiner Sonderausbildung "technische Maßnahmen in Höhen und Tiefen". Der Kläger habe keinen Anlass gehabt, der Anordnung wegen ihrer Kollision mit dem Gesetz zu folgen. Ihm hätte ein Schießtraining offeriert werden müssen, in dem er das Führen des Kurzholsters ausreichend hätte üben können und in die Lage versetzt worden wäre, die Waffe zielgerichtet und maßnahmegerecht einzusetzen. Der Ermittlungsführer befragte den Schießlehrer in Form einer schriftlichen Zeugenvernehmung mit Schreiben vom 03.12.2012. Polizeioberkommissar G äußerte sich unter dem Datum des 11.12.2012 (Bl. 45 Ermittlungsakte). Der Ermittlungsbericht wurde durch den Ermittlungsführer am 23.01.2013 erstellt (Bl. 7 VV) und dem Kläger zu Händen seines Bevollmächtigten mit Schreiben vom 01.02.2013 zur abschließenden Äußerung übersandt. Der Kläger trug nochmals vertiefend vor, dass er sich nicht geweigert habe, die Waffe in einer bestimmten Weise zu tragen, auch nicht, diese Trageweise zu üben. Er habe sich lediglich dagegen gewehrt, von jetzt auf gleich die Führung der Waffe umzuändern, sich dadurch in der Waffenbedienung zu behindern und diese nicht mehr vertraut einsetzen zu können. Eine plötzliche Veränderung der Waffenführung unmittelbar vor dem Einsatz sei genauso wie eine kurzzeitige Übung von einer halben Stunde bezüglich des Einsatzes des Holsters der Einsatzfähigkeit abträglich. Dies habe er versucht, deutlich zu machen. Mit Verfügung des Hundertschaftsführers der Bundespolizeiabteilung Hünfeld vom 20.03.2013 wurde gegen den Kläger eine Geldbuße in Höhe von 500 € verhängt (Bl. 32 VV). In der Disziplinarverfügung wird dem Kläger vorgeworfen, er habe a. am 13.10.2012 die Weisung seines Einsatzzugführers, einen Wechsel der Trageweise des Sicherheitspistolenholsters Safariland von der Oberschenkeladaption auf die kurze Tragweise mit unmittelbarer Befestigung am Leibriemen vorzunehmen, nicht befolgt b. am 16.10.2012 eine Anordnung seines Hundertschaftsführers mit gleichem Regelungsgehalt wie unter a) angeführt, nicht befolgt c. am 16.10.2012 auch die durch EPHK H übermittelte Anordnung (wie unter a) angeführt) des stellvertretenden Abteilungsleiters der Bundespolizeiabteilung J missachtet d. am 16.10.2012 nicht wie von Polizeirat Dr. F angeordnet (übermittelt durch den Dienstvorgesetzten EPHK H), an einer Unterweisung am Sicherheitspistolenholster in kurzer Variante (ohne Oberschenkeladaption) teilgenommen e. am 16.10.2012 die folgenden Weisungen des Abteilungsführers der Bundespolizeiabteilung J nicht ausgeführt: - Unterweisung am Sicherheitspistolenholster in kurzer Variante (ohne Oberschenkeladaption) unter Leitung eines Schießlehrers - unverzügliche Dienstaufnahme nach erfolgter Unterweisung mit dem Sicherheitspistolenholster in kurzer Variante (ohne Oberschenkeladaption) entsprechend der Einsatzplanung bei der Bundespolizeidirektion E und habe damit den Tatbestand eines Dienstvergehens i.S.d. § 77 Abs. 1 BBG vorsätzlich und schuldhaft verwirklicht. Die Disziplinarverfügung wurde dem Kläger zu Händen seines Bevollmächtigten am 22.03.2013 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Mit Schriftsatz vom 09.04.2013 legte der Kläger Widerspruch gegen die Disziplinarverfügung ein und beantragte, das Disziplinarverfahren einzustellen bzw. es mit einer Verwarnung zu beenden. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Direktion der Bundesbereitschaftspolizei vom 24.05.2013 zurückgewiesen (Bl. 50 VV). Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger zu Händen seines Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 28.05.2013 zugestellt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24.06.2013, der am 25.06.2013 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen ist, hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er den Vortrag aus dem behördlichen Disziplinarverfahren. Die Weisungsgebundenheit des Klägers als Polizeivollzugsbeamter habe ihre Grenze in § 14 BPolG. Danach habe der Beamte alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um erhebliche Gefahren für bedeutsame Rechtsgüter abzuwehren. Im Rahmen dieser Befugnis habe er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 15 BPolG einzuhalten. Danach seien von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am Wenigsten beeinträchtigen. Eine Maßnahme dürfe auch nicht zu einem Nachteil führen, der zum erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis stehe. Der Kläger habe sich entschieden, im Einsatz die Dienstwaffe im Wege der Oberschenkeladaption zu tragen, um letztlich die Rechtsgüter Dritter und seiner mit ihm in Dienst befindlichen Kollegen zu schützen. Durch die dienstliche Anordnung sollte der Kläger zu einer Waffenführung angewiesen werden, die das Risiko für anvertraute Schutzgüter erhöht hätte. Damit sei diese Anordnung als Maßnahme ungeeignet gewesen für das Erreichen der Gefahrenabwehr im Sinne des Bundespolizeigesetzes. Die dienstlichen Anordnungen hätten in Kollision zu den Anforderungen an Maßnahmen im Sinne des Bundespolizeigesetzes gestanden. Die Verhängung einer Geldbuße sei weder erforderlich noch angemessen. Da der Kläger bislang weder disziplinarrechtlich noch strafrechtlich vorbelastet sei und in der letzten Beurteilung mit der Note 8 ein sehr gutes Ergebnis erzielt habe, wäre es ausreichend gewesen, wenn eine Pflichtenmahnung durch Erteilung eines Verweises erfolgt wäre. Der Kläger habe nicht mehr gewollt, als umtrainiert zu werden, bevor er mit dem neuen Waffensatz eingesetzt werde. In der mündlichen Verhandlung führte der Klagebevollmächtigte aus, dass der Kläger letzten Endes doch selbstverantwortlich für sein Handeln sei und er deshalb bei seiner Tätigkeit ein Sicherheitsgefühl haben müsse, um im Notfall richtig handeln zu können. Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügung des Hundertschaftsführers Technische Einsatzhundertschaft der Bundespolizeiabteilung J vom 20.03.2013 und den Widerspruchsbescheid der Direktion der Bundesbereitschaftspolizei vom 24.05.2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger leiste seinen Dienst bei der Bundespolizeiabteilung J als technische Fachkraft in der Technischen Einsatzhundertschaft. Er sei seit längerem Angehöriger einer Klettergruppe und trage in dieser Funktion die Waffe mit Oberschenkeladaption. Dessen ungeachtet sei es immer wieder erforderlich, Einsatzleistungen z.B. für die Bundespolizeidirektion Flughafen E zu erbringen. Dort habe der Kläger als Kontroll- und Streifenbeamter eingesetzt werden sollen. Er habe die Berechtigung zum Führen der neuen Polizeipistole durch die Teilnahme an der entsprechenden Schulungsmaßnahme erworben. Von einem Polizeivollzugsbeamten sei im Übrigen zu erwarten, dass er die ihm zugewiesene Dienstwaffe in allen vorgesehenen Trageweisen sicher beherrsche. Wenn der Kläger sich nicht im Stande sehe, die Dienstwaffe wie angeordnet zu tragen, könne sich daraus nicht automatisch die Schlussfolgerung ergeben, eine entsprechende dienstliche Anordnung gefährde bedeutsame Rechtsgüter, so dass das Verhalten des Klägers gerechtfertigt werde. Vorliegend gehe es nicht um die Frage, wie viele unterschiedliche Trageweisen nach welch langer Trainingsdauer von einem Polizeivollzugsbeamten in zumutbarer Weise erwartet werden dürften. Es komme einzig darauf an, dass der Kläger sich fortgesetzt geweigert habe, eine getroffene Anweisung durchzuführen. Durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 29.07.2013 wurde der Rechtsstreit nach § 46 Abs. 2 S. 1 BBG, § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenvorgänge (2 Bände Personalakten des Klägers, 1 Hefter Verwaltungsverfahren, 1 Hefter Ermittlungsakte) Bezug genommen. Sie waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.