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Urteil

25 K 519/18.WI.D

VG Wiesbaden 25. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2019:0129.25K519.18.WI.D.00
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Leitsätze
Da der Strafrahmen eines Untreuedelikts gemäß § 266 Abs. 1 StGB von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von fünf Jahren reicht, hat sich die Zuordnung einer Disziplinarmaßnahme für eine innerdienstliche Verfehlung als Richtschnur an der Maßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu orientieren. Vom Minderungsgrund der tätigen Reue kann auszugehen sein, wenn der Beamte einen Teilbetrag vor Tatentdeckung zurückzahlte und das erkennende Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Beamte auch den verbleibenden Restbetrag kurzfristig zurückgezahlt hätte.
Tenor
Der Beamte wird in ein Amt eines Posthauptschaffners (A 4 BBesG) versetzt. Die Kosten des Verfahrens hat der Beamte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Da der Strafrahmen eines Untreuedelikts gemäß § 266 Abs. 1 StGB von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von fünf Jahren reicht, hat sich die Zuordnung einer Disziplinarmaßnahme für eine innerdienstliche Verfehlung als Richtschnur an der Maßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu orientieren. Vom Minderungsgrund der tätigen Reue kann auszugehen sein, wenn der Beamte einen Teilbetrag vor Tatentdeckung zurückzahlte und das erkennende Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Beamte auch den verbleibenden Restbetrag kurzfristig zurückgezahlt hätte. Der Beamte wird in ein Amt eines Posthauptschaffners (A 4 BBesG) versetzt. Die Kosten des Verfahrens hat der Beamte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die zulässige Disziplinarklage führt in Anwendung der §§ 13, 9 BDG zur Zurückstufung des Beklagten in das Amt eines Posthauptschaffners (BesGr. A4). Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist formell ordnungsgemäß unter Beachtung der in § 52 Abs. 1 Satz 1 BDG bestimmten Voraussetzungen erhoben. Ihr sind der persönliche und berufliche Werdegang des beklagten Beamten, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens und die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu entnehmen. In der Klageschrift wird ausgeführt, gegen welche Dienstpflichten das Verhalten des Beklagten verstoßen haben soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2009 - 2 WD 4/08 -, Rn. 12, juris). Hierbei ist es nicht erforderlich, dass die Klageschrift die angeschuldigten Sachverhalte disziplinarrechtlich zutreffend würdigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2011 - 2 B 59/10 -, juris, Rn. 6). Die Klage ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Denn aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts und der vorgelegten Unterlagen und Beweismittel steht zur Überzeugung der Disziplinarkammer fest, dass der Beklagte sich eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG), das zur Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, vorliegend die Besoldungsgruppe A4 gemäß Bundesbesoldungsgesetz (BBesG), führt (§§ 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 4, 9, 13 Abs. 1 BDG). Zur Überzeugung der Disziplinarkammer steht fest, dass sich der Beklagte in insgesamt 17 Fällen wegen Untreue im besonders schweren Fall gemäß § 266 Abs. 1, 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB strafbar gemacht hat, indem er in der Zeit vom 13. September 2016 bis zum 20. Januar 2017 Nachnahmebeträge in Höhe von 20,90 € bis 358,00 € - insgesamt 1.787,57 € - zunächst für sich verwendete und anschließend mit zeitlicher Verzögerung an seinen Dienstherrn weiterleitete, um hiervon Unterhaltsbeträge für seine Kinder zwischenzufinanzieren. Diesen Sachverhalt räumt der Beklagte ein. Untreue i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB begeht, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt. Im Rahmen seiner Tätigkeit wurde dem Beklagten die Befugnis eingeräumt, über fremdes Vermögen zu verfügen. Indem er die insoweit eingezogenen Nachnahmebeträge verwendete, um eigene Verbindlichkeiten zu bedienen, missbrauchte er die ihm obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen. Dadurch, dass der Dienstherr in der Zeit, in der er die Nachnahmebeträge nicht erhalten hat, nicht über diese verfügen konnte, hat er einen Nachteil erlitten. Die Absicht, die Gelder zu einem späteren Zeitpunkt wieder vollständig zurückzuzahlen, beseitigt den eingetretenen Vermögensnachteil insoweit nicht (vgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 28. Juni 2017 - 16a D 15.1484 -, juris, Rn. 74, m.w.N.). Gemessen daran hat der Beklagten durch die Verwendung der Nachnahmebeträge zu privaten Zwecken den Treubruchtatbestand des § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB erfüllt (vgl. BayVGH, Urteil vom 28. Juni 2017 - 16a D 15.1484 -, juris; SächsOVG, Urteil vom 7. März 2014 - D 6 A 555/10 -, juris). Ein besonders schwerer Fall liegt jeweils vor, weil der Beklagte seine Stellung als Amtsträger missbrauchte, als er die ihm anvertrauten Gelder für private Zwecke verwendete (vgl. § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz Nr. 4 StGB). Der Beklagte handelte bei der Begehung des einheitlichen Dienstvergehens auch vorsätzlich. So räumt der Beklagte ein, die Beträge zur Zwischenfinanzierung seiner privaten Verbindlichkeiten verwendet zu haben, wobei ihm auch bewusst gewesen sei, dass er nicht richtig gehandelt habe. Der Beklagte handelte auch mit Schuld. Anhaltspunkte, die auf eine Schuldunfähigkeit des Beklagten hindeuten würden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Durch sein Verhalten hat der Beklagte die ihm obliegende Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG und seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG schuldhaft verletzt und damit den Tatbestand eines innerhalb des Dienstes begangenen Dienstvergehens im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG verwirklicht. Der Beklagte hat schuldhaft gegen seine Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung im Sinne von § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG verstoßen, weil er die bei der Abrechnung und Abführung der vereinnahmten Nachnahmebeträge gebotene Sorgfalt aus privaten Gründen verletzt hat, um private Verbindlichkeit zu bedienen. Er hat damit innerhalb des Dienstes seinen privaten Interessen den Vorrang vor den dienstlichen Interessen eingeräumt, was die Annahme dieser Pflichtenverletzung rechtfertigt. Durch das innerdienstliche Fehlverhalten, nämlich die Verwirklichung von 17 Untreuehandlungen im besonders schweren Fall zum Nachteil des Dienstherrn gemäß § 266 Abs. 1, 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB, hat der Beklagte gegen seine Verpflichtung, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die der Beruf erfordert (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) verstoßen. Durch das festgestellte Verhalten hat der Beklagte schuldhaft seine Dienstpflichten innerhalb des Dienstes verletzt und damit den Tatbestand eines einheitlich zu würdigenden Dienstvergehens im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG erfüllt. Die für das festgestellte Dienstvergehen zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte in pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 03. Mai 2007 – 2 C 9/06 –, NVwZ-RR 2007, 695). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 -, juris). Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BDG) ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Dieses bestimmt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den sonstigen Umständen der Tatbegehung, zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, Urteil vom 03. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris, Rn. 13). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2005 - 1 D 1/04 -, juris). Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen ist, ist sowohl bei außerdienstlichen Dienstvergehen als auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen auf den Strafrahmen zurückzugreifen. Mit der Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen. Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris, Rn. 17-18). Vorliegend reicht der Strafrahmen eines Untreuedelikts gemäß § 266 Abs. 1 StGB von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Damit hat sich die Zuordnung einer Disziplinarmaßnahme für derartige innerdienstliche Verfehlungen als Richtschnur an der Maßnahme der Entfernung (§ 10 BDG) zu orientieren (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5/10 -, juris, Rn. 22, und - 2 C 13/10 -, juris, Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, Rn. 20). Die volle Ausschöpfung des Orientierungsrahmens ist vorliegend wegen der konkreten Umstände des Einzelfalls jedoch weder geboten noch verhältnismäßig, weil der Beklagte durch sein Dienstvergehen das Vertrauen seines Dienstherrn oder der Allgemeinheit (noch) nicht endgültig verloren hat (§ 13 BDG). Zwar hat sich der Beklagte der Untreue im besonders schweren Fall in 17 Fällen schuldig gemacht. Auch hat der Beklagte über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg gehandelt. Allerdings bestehen vorliegend Besonderheiten, die es rechtfertigen, (nur) auf die Zurückstufung in das Amt eines Posthauptschaffners (BBesG A 4) zu erkennen. Aus dem Persönlichkeitsbild des Beamten (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BDG) ergeben sich vorliegend durchgreifende Anhaltspunkte für eine mildere Einschätzung, die nicht zur Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis führt. Die angemessene Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds des Beamten im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG bedeutet, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere soweit es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder davon abweicht. Ausgehend hiervon rechtfertigt das Persönlichkeitsbild der Beklagten eine andere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung (vgl. BVerwG, Urteil vom 03. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris, Rn. 22). Einen Aspekt des Persönlichkeitsbildes stellt die tätige Reue dar, wie sie durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils noch vor der drohenden Entdeckung zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 03. Mai 2017 - 2 C 30/06 -, juris, Rn. 23). Vorliegend ist der Milderungsgrund der tätigen Reue anzunehmen, da der Beklagte einen Betrag von 1.084,12 € bereits vor der Tatentdeckung zurückzahlte und das erkennende Gericht zudem zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Beklagte auch den Restbetrag von 703,45 € Anfang Februar 2017 – also voraussichtlich nach Erhalt der nächsten Bezügezahlung – an seinen Dienstherrn zurückgezahlt hätte. Zudem geht die Kammer nicht davon aus, dass der Beklagte weitere Beträge veruntreut hätte oder den Betrag von 703,45 € hätte behalten wollen. So hat der Beklagte plausibel dargelegt, dass er sich damals wegen der erst kürzlich erfolgten Trennung in einer kurzzeitigen finanziellen Ausnahmesituation befand und nicht vorhatte, weiterhin Nachnahmebeträge zu privaten Zwecken zu verwenden. Nachdem der Beklagte die Nachnahmebeträge bereits in 17 Fällen zurückgezahlt hatte, erscheint es zudem fernliegend davon auszugehen, dass der Beklagte die noch ausstehenden vier Beträge habe behalten wollen. Der Klägerin ist jedoch zuzugeben, dass weitere Milderungsgründe wie „Handeln in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage“, „Vorliegen einer schockartigen psychischen Ausnahmesituation“ oder „einer einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat“ zu Gunsten des Beklagten nicht vorliegen. Der Milderungsgrund einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage greift im vorliegenden Fall schon deshalb nicht ein, weil es sich hier jedenfalls nicht um ein vorübergehendes, zeitlich und zahlenmäßig eng begrenztes Fehlverhalten gehandelt hat. Wiederholte Handlungen über einen längeren Zeitraum erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2002 - 1 D 5.02 -, juris Rn. 17; BayVGH, Urteil vom 3. Mai 2017 - 16a D 15.2087 -). Der Beklagte hat in einem Zeitraum von mehreren Monaten Nachnahmegelder für private Zwecke verwendet. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte seine finanziellen Engpässe nicht etwa auch durch einen Kredit hätte zwischenfinanzieren können. Da der Beklagte über einen Zeitraum von mehreren Monaten handelte, liegen auch die Voraussetzungen einer „schockartigen psychischen Ausnahmesituation“ oder „einer einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat“ nicht vor. Auch der Milderungsgrund der "Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ liegt nicht vor. Dieser setzt außergewöhnliche Verhältnisse voraus, die den Beamten während des Tatzeitraums oder im Tatzeitpunkt "aus der Bahn geworfen" haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1979 - 1 D 39.78 -, BVerwGE 63, 219, vom 23. August 1988 - 1 D 136.87 -). Zwar befand sich der Beklagte wegen einer Trennung und damit einhergehender Unterhaltsverpflichtungen in einem finanziellen Krisensituation. Dass die Trennung den Beklagten jedoch derart belastet hätte, dass er gänzlich „aus der Bahn geworfen“ worden sei, ist nicht ersichtlich oder sonst vorgetragen. Ebenso bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit des Beklagten im Tatzeitraum erheblich vermindert war. Dem Umstand, dass der Beamte bislang weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich vorbelastet war, kommt nach Auffassung der Disziplinarkammer keine nennenswerte be- oder entlastende Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50/13 -, Rn. 41, juris). Da sich letztlich entlastende Gesichtspunkte ergeben, soweit der Beklagte den Schaden wiedergutgemacht hat, erscheint vorliegend die Zurückstufung in das Amt eines Posthauptschaffner (A4 BBesG) als angezeigte Maßnahme. Denn die in der Rechtsprechung entwickelten "anerkannten" Milderungsgründe führen regelmäßig zu einer Disziplinarmaßnahme, die um eine Stufe niedriger liegt als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme, es sei denn, es liegen gegenläufige belastende Umstände vor (BVerwG, Beschluss vom 07. März 2017 - 2 B 19/16 -, juris, Rn. 11; BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, BVerwGE 140, 185Rn. 37 ff. und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, BVerwGE 147, 229Rn. 26 für den Milderungsgrund der tätigen Reue durch Offenbarung des Fehlverhaltens oder durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens vor Entdeckung). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 77 Abs. 1 BDG, 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der Beamte, gegen den im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird, die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 BDG, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Beklagte ist am 00.00.00 in E-Stadt geboren und Bundesbeamter. Nach Besuch der Hauptschule und anschließendem einjährigen Besuch der berufsbildenden Schule trat er erstmalig am 00.00.00 in ein Ausbildungsverhältnis zur Dienstleistungsfachkraft bei der Deutschen Bundespost ein und war im Postamt D-Stadt tätig. Mit Wirkung vom 00.00.00 wurde er zum Postoberschaffner z.A. und ein Jahr später mit Wirkung vom 00.00.00 zum Postoberschaffner ernannt. Mit Wirkung vom 00.00.00 wurde er sodann zum Posthauptschaffner befördert und mit Wirkung vom 00.00.00 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt. Seine Beförderung zum Postbetriebsassistenten (Besoldungsgruppe A5Z) erfolgte schließlich mit Wirkung vom 00.00.00. Der Beklagte war zum Zeitpunkt des ihm vorgeworfenen Dienstvergehens als Zusteller im Bereich der A., ZSP D-Stadt im Bezirk x tätig. Die dienstlichen Leistungen des Beklagten wurden in der letzten Leistungsbeurteilung vom 00.00.00 mit 0,0 bewertet, was dem Leistungsmerkmal „F.“ entspricht. Weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich ist der Beklagte bislang in Erscheinung getreten. Der Beklagte ist geschieden und hat drei Kinder. Er hat einen Grad der Behinderung von 40 und ist einem Schwerbehinderten gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellt. Mit Verfügung vom 10. Februar 2017, dem Beklagten zugestellt am 17. Februar 2017, leitete die Dienstvorgesetzte des Beklagten, die A., gemäß § 17 Bundesdisziplinargesetz (BDG) ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein, weil der Beklagte im Verdacht stehe, im Zeitraum vom 13. September 2016 bis zum 20. Januar 2017 schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt zu haben, indem er in insgesamt 17 Fällen Nachnahmebeträge teilweise verspätet und teilweise überhaupt nicht abgerechnet und die Beträge für private Zwecke verwendet habe. Zunächst beauftragte die Dienstvorgesetzte des Beklagten Rechtsanwalt G. mit den disziplinarrechtlichen Ermittlungen. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 9. März 2017 nahm der Beklagte im Rahmen des Disziplinarverfahrens Stellung zu den Vorwürfen aus der Einleitungsverfügung vom 10. Februar 2017. Der Beklagte räumte die Vorwürfe vollumfänglich ein und teilte mit, dass diese ihm sehr leidtäten. Die eingenommenen Nachnahmebeträge in Höhe von insgesamt 1.787,57 € habe er für private Zwecke verwendet, um finanzielle Engpässe zu überwinden. Durch überhöhte Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen Kindern habe er kurzfristig finanzielle Probleme gehabt. Er habe jedoch niemals die Absicht gehabt, die Bargeldbeträge ständig für sich zu behalten. Er habe sich schon vor der Entdeckung fest vorgenommen, die bei Entdeckung noch offenen Beträge im Februar 2017 vollständig auszugleichen und keine neuen Nachnahmebeträge mehr zu schieben. Die Unterhaltszahlungen seien mittlerweile auf ein angemessenes Maß angepasst worden, so dass bereits hierdurch keine Wiederholungsgefahr bestehe. Aufgrund der Strafanzeige der Klägerin vom 20. März 2017 wurde ein Strafermittlungsverfahren gegen den Beklagten eingeleitet. Nachdem der Beklagte 400,00 € an die Deutsche-Arthrose-Hilfe zahlte, sah die Staatsanwaltschaft D-Stadt gemäß Schreiben vom 12. Mai 2017 mit Zustimmung des Gerichts gemäß § 153 a Abs. 1 StPO von der Erhebung einer öffentlichen Klage ab. Nach einem Zuständigkeitswechsel beauftragte die Dienstvorgesetzte des Beklagten mit Schreiben vom 20. April 2017 Rechtsanwalt B. mit den weiteren Ermittlungen. Nach Abschluss der Ermittlungen wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 20. Juli 2017, zugestellt am 21. Juli 2017, das Ermittlungsergebnis mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur abschließenden Äußerung nach § 30 BDG gegeben. Die Schwerbehindertenvertretung und der Betriebsrat wurden beteiligt. Der Betriebsrat erhob Einwendungen, die mit Schreiben vom 07. November 2017 zurückgewiesen wurden. Auch die Schwerbehindertenvertretung teilte mit, dass sie eine Entfernung des Beklagten nicht für angezeigt erachte. Mit Anordnung vom 30. Januar 2017 wurde gegen den Beklagten das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 66 Bundebeamtengesetz (BBG) ausgesprochen und der Sofortvollzug angeordnet. Hiergegen erhob der Beklagte am 28. Februar 2017 Widerspruch. Ein daraufhin durch den Beklagten eingeleitetes Eilverfahren (VG Wiesbaden, Az. xxx) mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 28. Februar 2017 gegen den Bescheid vom 30. Januar 2017 wiederherzustellen, wurde durch die Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte mit Anordnung vom 21. September 2017 vorläufig des Dienstes enthoben wurde. Das Streitverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden (Aktenzeichen xxx) wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. Mai 2018 eingestellt. Mit Schriftsatz vom 12. März 2018, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden am 14. März 2018, hat die Klägerin Disziplinarklage erhoben mit dem Ziel, den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Sie legt dem Beklagten folgendes zur Last: 1. Der Beklagte habe sich eines schwerwiegenden Dienstvergehens dadurch schuldig gemacht, dass er im Zeitraum vom 15. Dezember 2016 bis zum 20. Januar 2017 in vier Fällen von ihm vereinnahmte Nachnahmebeträge in Höhe von insgesamt 703,45 € nicht an die Zusteller weitergeleitet habe. Im Einzelnen handele es sich dabei um folgende Abrechnungen: 1. Abrechnung vom 15. Dezember 2016 über einen Betrag von 358,00 € 2. Abrechnung vom 13. Januar 2017 über einen Betrag von 58,67 € 3. Abrechnung vom 14. Januar 2017 über einen Betrag von 229,98 € 4. Abrechnung vom 20. Januar 2017 über einen Betrag von 56,89 € Damit habe sich der Beklagte jeweils wegen Unterschlagung strafbar gemacht. Der Klägerin sei durch das Dienstvergehen des Beklagten zum Entdeckungszeitpunkt ein Schaden in Höhe von insgesamt 703,45 € entstanden. 2. Der Beklagte habe weiter ein Dienstvergehen dadurch begangen, dass er im Zeitraum vom 13. September 2016 bis zum 14. Dezember 2016 in 13 Fällen von ihm vereinnahmte Nachnahmebeträge mit einer Gesamtsumme i.H.v. 1.084,12 € nicht taggleich an die zuständige Kasse weitergeleitet habe. Im Einzelnen handele es sich dabei um folgende Abrechnungen: 1. Abrechnung vom 13. September 2016 über einen Betrag i.H.v. 70,89 €, weitergeleitet zum 19. September 2016 2. Abrechnung vom 16. September 2016 über einen Betrag i.H.v. 105,85 €, weitergeleitet zum 26. September 2016 3. Abrechnung vom 22. September 2016 über einen Betrag i.H.v. 60,00 €, weitergeleitet zum 26. Oktober 2016 4. Abrechnung vom 22. September 2016 über einen Betrag i.H.v. 56,85 €, weitergeleitet zum 26. Oktober 2016 5. Abrechnung vom 24. September 2016 über einen Betrag i.H.v. 56,89 €, weitergeleitet zum 14. November 2016 6. Abrechnung vom 26. September 2016 über einen Betrag i.H.v. 70,80 €, weitergeleitet zum 14. November 2016 7. Abrechnung vom 14. Oktober 2016 über einen Betrag i.H.v. 41,87 €, weitergeleitet zum 22. November 2016 8. Abrechnung vom 26. Oktober 2016 über einen Betrag i.H.v. 165,02 €, weitergeleitet zum 7. Dezember 2016 9. Abrechnung vom 9. November 2016 über einen Betrag i.H.v. 47,30 €, weitergeleitet zum 9. Dezember 2016 10. Abrechnung vom 23. November 2016 über einen Betrag i.H.v. 114,84 €, weitergeleitet zum 21. Dezember 2016 11. Abrechnung vom 25. November 2016 über einen Betrag i.H.v. 106,01 €, weitergeleitet zum 11. Januar 2017 12. Abrechnung vom 3. Dezember 2016 über einen Betrag i.H.v. 166,90 €, weitergeleitet zum 17. Januar 2017 13. Abrechnung vom 14. Dezember 2016 über einen Betrag i.H.v. 20,90 €, weitergeleitet zum 19. Januar 2017 Der Beklagte habe in zwei dieser Fälle die Weiterleitung der von ihm vereinnahmten Nachnahmebeträge um mehr als 50 Tage, in drei Fällen um mehr als 40 Tage und in vier Fällen um mehr als 25 Tage verzögert. Der Beklagte habe somit die Weiterleitung der vereinnahmten Beträge um insgesamt 382 Tage verzögert. Damit habe sich der Beklagte wegen Untreue strafbar gemacht. Die eingenommenen Nachnahmebeträge in Höhe von insgesamt 1.787,57 € habe der Beklagte für private Zwecke verwendet, um finanzielle Engpässe zu überwinden. Nachdem der Beklagte am 30. Januar 2017 zu den Vorwürfen angehört worden sei, habe der Beklagte die Vorwürfe unumwunden eingeräumt. Am 1. Februar 2017 habe er die noch offene Bargeldsumme i.H.v. 703,45 € an die Klägerin übergeben. Vor Klageerhebung sei die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost beteiligt worden. Diese habe nach Prüfung auf Rechtmäßigkeit und fachgerechte Ausübung des Ermessens die Voraussetzungen für die Erhebung einer Disziplinarklage auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis in verfahrens-, beteiligungs- und materiellrechtlicher Hinsicht für gegeben erachtet. Der Beklagte habe durch sein Verhalten gegen die ihm obliegenden beamtenrechtlichen Pflichten verstoßen. Im Einzelnen handele es sich um 17 Fälle. Es liege ein Verstoß gegen die Pflicht zu uneigennützigem Verhalten, die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes sowie die Gehorsamspflicht gemäß §§ 61 Abs. 1 Satz 2 und 3, 62 Abs. 1 Satz 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) vor. Der Beklagte habe durch sein Verhalten das Vertrauen der Klägerin in seine Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit im Umgang mit den ihm anvertrauten Geldern nachhaltig erschüttert. Auch ein Rest an Vertrauen in die künftige ordnungsgemäße Arbeitserfüllung bestehe nicht. Die Vereinnahmung und Weitergabe von Nachnahmebeträgen gehöre zu den Kernpflichten eines Zustellers. Das Verhalten des Beklagten mache deutlich, dass er im Falle finanzieller Engpässe nicht zögere, dienstliche Gelder zu veruntreuen. Selbst wenn sich die persönliche Haushaltslage des Beklagten zwischenzeitlich konsolidiert haben sollte, müsse die Klägerin davon ausgehen, dass der Beklagte auch in zukünftigen Krisenfällen auf ihm anvertraute Gelder für persönliche Zwecke zurückgreife. Entsprechend sei umgehend die Führung der Dienstgeschäfte verboten worden. Bei einem Zugriffsdelikt komme wegen der besonderen Schwere des Vertrauensbruchs eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nur in Betracht, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter außergewöhnlicher Milderungsgrund die Annahme rechtfertige, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit noch nicht verloren (so BVerwG, Urteil vom 5. März 2002 – 1 D 8/01 – m.w.N.). Anerkannte Milderungsgründe seien jedoch nicht gegeben. Insbesondere liege eine freiwillige Offenbarung vor Entdeckung der Tat nicht vor. Der Beklagte habe bei seiner Befragung zwar ein Geständnis abgegeben. Zu diesem Zeitpunkt seien seine Taten aber schon entdeckt gewesen. Der Beamte habe vorher keinerlei Anstalten unternommen, die ausstehenden Beträge zurückzuzahlen. Der nachträglich bekundete Plan, die ausstehenden Beträge im Februar 2017 zurückzahlen zu wollen, sei als reine Schutzbehauptung zu werten. Zum Zeitpunkt der ersten Befragung sei der bislang höchste Nachnahmebetrag seit 45 Tagen nicht abgeliefert worden. Auch von einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notsituation im Sinne der von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geforderten Voraussetzungen für die Bejahung eines Milderungsgrundes könne nicht gesprochen werden. Der Beklagte habe mit der Klägerin als Dienstherrin wegen seiner finanziellen Probleme keinen Kontakt aufgenommen. Es hätten für ihn durchaus andere Wege bestanden, seine finanziellen Engpässe zu bewältigen. Auch sei zu berücksichtigen, dass es ihm nach Entdeckung der Tat möglich gewesen sei, binnen 2 Tagen den unterschlagenen Betrag von 703,45 € nachzuzahlen. Hiermit sei belegt, dass es dem Beamten sehr wohl möglich gewesen sei, auf legalem Wege an Geld zu kommen. In die hier nach § 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 BDG vorzunehmende Gesamtbetrachtung habe die Klägerin über die bereits angesprochenen Kriterien hinaus die tadelfreie Dienstzeit des Beklagten und seine Beurteilung wertend einbezogen. Berücksichtigt habe die Klägerin weiter, dass der Beklagte disziplinar- und strafrechtlich noch nicht vorbelastet sei. Zulasten des Beklagten sei die Häufigkeit zu werten, mit der er eingezogene Nachnahmebeträge nicht abgerechnet und für eigene Zwecke verwendet habe. Hinzu komme der dem Dienstherrn entstandene Schaden und das über Monate andauernde pflichtwidrige Verhalten. Die Klägerin sei sich bewusst, dass der Beklagte sich in dem hier maßgeblichen Zeitraum mit einer Reihe von Problemen konfrontiert sah. So belastend diese Umstände für den Beklagten auch gewesen sein sollten, so wenig seien diese Umstände auch in Zusammenwirkung mit den sonstigen den Beklagten entlastenden Faktoren geeignet, von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen. Von dem Beklagten dürfe und müsse erwartet werden, dass er genügend Widerstandskraft besitze, die ihn selbst in einer persönlich schwierigen Zeit davon abhalte, auf ihm dienstlich anvertraute Gelder zuzugreifen. Es sei nicht zu erwarten, dass der Beklagte sich künftig pflichtgemäß verhalten werde. Der Hinweis, dass ein tatsächlicher finanzieller Schaden aus dem vorliegenden Vergehen nicht entstanden sei, gehe fehl. Ein dauerhafter finanzieller Schaden sei allein dadurch verhindert worden, dass die Tat entdeckt worden sei. Die langjährige beanstandungsfreie Dienstleistung, die schwierige familiäre Situation im Tatzeitraum sowie auch die überdurchschnittliche Schutzbedürftigkeit aufgrund des Grades der Behinderung ließen nicht die Einschätzung zu, dass ein Vertrauen in den Beamten weiterhin gerechtfertigt sei. Die genannten Umstände könnten die über fünf Monate andauernde Kernpflichtverletzung in 17 Fällen nicht rechtfertigen. Angesichts der Schwere des Dienstvergehens und des endgültigen Vertrauensverlusts sei deshalb gemäß § 13 Abs. 2 BDG die Höchstmaßnahme auszusprechen. Auch die verhängte Geldauflage habe unter Umständen eine Pflichtenmahnungswirkung. Angesichts der vorliegenden schwerwiegenden Kernpflichtverletzung könne dies das Vertrauen in den Beamten jedoch nicht wiederherstellen. Die Klägerin beantragt, den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin offensichtlich die Tragweite der für ihn sprechenden Umstände verkenne. Insbesondere trage die Klägerin vor, es handele sich bei der Aussage des Beklagten, er habe die Nachnahmebeträge zurückerstatten wollen, um eine reine Schutzbehauptung. Der Beklagte habe durch sein Verhalten klar zum Ausdruck gebracht, dass dies nicht der Fall sei, sondern tatsächlich sämtliche zunächst zurückbehaltenen Beträge umfassend zurückerstattet. Dabei dürfe unstreitig sein, dass dies zum überwiegenden Teil schon vor der Entdeckung und der Befragung des Beklagten geschehen sei. Lediglich für die letzten aufgeführten Beträge sei eine Rückzahlung im Zeitpunkt der Entdeckung noch nicht erfolgt. Hätte der Beklagte die Beträge tatsächlich behalten wollen, hätte er die bereits vor der Entdeckung zurückgezahlten Beträge ebenfalls nicht zurückgezahlt. Der Beklagte habe keinerlei Verschleierungsmaßnahmen an den Tag gelegt und sei von Anfang an geständig gewesen. Er habe bei seiner Entdeckung schwere und ehrliche Reue gezeigt und umfassend kooperiert. Außerdem habe er klar zu erkennen gegeben, wie sehr er die ganze Angelegenheit bedauere und klargestellt, dass eine Wiederholung nicht zu befürchten sei. Bereits das erfolgte Verfahren diene dem Kläger derart als Warnzeichen, dass ein erneuter Verstoß nicht zu befürchten sei. Weiterhin müsse für den Beklagten berücksichtigt werden, dass ein tatsächlicher finanzieller Schaden aus dem vorliegenden Vergehen nicht entstanden sei. Der Beklagte habe niemals die Absicht gehabt, auch nur einen einzigen der Beträge dauerhaft für sich zu behalten. Die Beträge seien nur zur Überbrückung kurzfristiger finanzieller Engpässe zeitweise einbehalten worden und niemals auf Dauer. Hintergrund sei gewesen, dass der Beklagte durch überholte Unterhaltsverpflichtungen seinen Kindern gegenüber kurzzeitige finanzielle Probleme gehabt habe. Allein um diesen Verpflichtungen nachzukommen, habe der Beklagte die Nachnahmebeträge einbehalten. Eine Steigerung der eigenen Lebensverhältnisse habe nie im Raum gestanden. Weiterhin sei anzumerken, dass der Beklagte über 30 Jahre beanstandungsfrei für die Klägerin tätig gewesen sei. Der einzige Vorwurf in dieser Zeit sei gewesen, dass er die vorgeschriebene Höchstarbeitsdauer überschritten habe. Dies zeige jedoch den erheblichen Einsatz, den der Beklagte sonst für seinen Arbeitgeber aufbringe. Der Beklagte sei ein sehr loyaler und engagierter Arbeitnehmer, der sonst, mit gutem Grund, ein hohes Ansehen genieße. Darüber hinaus seien die persönlichen Umstände des Beklagten zu berücksichtigen. Erst kürzlich vor dem Vorfall sei er von seiner ehemaligen Frau geschieden worden. Er sei 0 Jahre alt und habe drei Kinder, von denen zwei minderjährig seien. Er habe sich damals in einer für ihn persönlich ausgesprochen belastenden Situation befunden. Der Beklagte sei überdurchschnittlich schutzbedürftig. Er habe einen Grad der Behinderung von 40 und sei einem Schwerbehinderten gemäß § 2 Satz 3 SGB IX gleichgestellt. Aus Sicht des Beklagten zeigten auch die Einwände der Schwerbehindertenvertretung und des Betriebsrates, die sich gegen die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen hätten, dass eine Entfernung unangemessen sei. Darüber hinaus sei anzumerken, dass der Beklagte bereits mehrere Nachteile durch seine Taten habe erleiden müssen. Neben den schweren Vorwürfen, die er sich selbst mache, seien ihm zur Einstellung des Strafverfahrens Auflagen gemacht worden, die er erfüllt habe. Darüber hinaus sei eine ausreichende Maßregelung bereits durch die lange Untersagung der Dienstgeschäfte eingetreten. Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erscheine vor diesem Hintergrund nicht angemessen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des beigezogenen Behördenvorgangs (2 Bände Disziplinarakte), der beigezogenen Personalakte des Beklagten und der beigezogenen Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts Wiesbaden zu dem Aktenzeichen xxx.