Urteil
25 K 278/19.WI.D
VG Wiesbaden 25. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2020:0723.25K278.19.WI.D.00
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Leitsätze
1. Die Verwendung gefälschter Unterschriften des Kostenstellenverantwortlichen bei Betrugshandlungen stellt keine weitere Verfehlung von erheblichem disziplinarischen Eigengewicht dar.
2. Einzelfall, bei dem die Höhe des Gesamtschadens aus den betrügerischen Handlungen nicht zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, sondern zur Zurückstufung führt.
Tenor
Der Beklagte wird in das Amt eines Postobersekretärs (A 7 BBesG) versetzt.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verwendung gefälschter Unterschriften des Kostenstellenverantwortlichen bei Betrugshandlungen stellt keine weitere Verfehlung von erheblichem disziplinarischen Eigengewicht dar. 2. Einzelfall, bei dem die Höhe des Gesamtschadens aus den betrügerischen Handlungen nicht zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, sondern zur Zurückstufung führt. Der Beklagte wird in das Amt eines Postobersekretärs (A 7 BBesG) versetzt. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Disziplinarklage ist zulässig. Es liegen keine wesentlichen Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Disziplinarklage vor, auf deren Beseitigung die Disziplinarkammer hätte hinwirken müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. November 2008 - 2 B 63/08 -, juris Rn. 5). Im behördlichen Disziplinarverfahren sind wesentliche Mängel nicht gegeben. Das Disziplinarverfahren wurde durch den als Dienstvorgesetzten zuständigen Leiter der Niederlassung BRIEF in A-Stadt eingeleitet, § 3 Abs. 1 PostPersRG in Verbindung mit § 2 Nr. 1 der Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Post AG vom 12. November 2015 (BGBl. I, 2006). Entgegen der Auffassung des Beklagten entspricht die Einleitungsverfügung (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BDG) den Anforderungen an die Bestimmtheit. Die Einleitungsverfügung muss den Sachverhalt, der den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen begründet, darlegen. Das ist erforderlich, um dem Beamten rechtzeitig die Möglichkeit zu geben, sich ausreichend und sachgemäß zu verteidigen. Daher sind in der Einleitungsverfügung die dem Beamten gemachten Vorwürfe nach Zeit und Ort des Handelns sowie dem Umfang nach so weit zu konkretisieren, wie es der gegebene Ermittlungsstand und der sich daraus ergebende Verdacht zulassen. Dazu gehören substantiierte Angaben über Zeit, Ort und Einzelheiten des vorzuwerfenden Verhaltens (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. August 2000 - 6d A 1960/00.O, juris Rn. 3-7). Diesen Anforderungen wird die Einleitungsverfügung vom 19. Januar 2016 gerecht. Dem Beklagten wurden darin die Einreichung von fehlerhaften Reisekostenabrechnungen im Zeitraum von Januar 2015 bis Dezember 2015 vorgeworfen, die so zu erhöhten Zahlungen an den Beklagten geführt habe. Die Fehlerhaftigkeit ergebe sich häufig aus der überhöhten Angabe von Wegstrecken – sowohl bei Alleinfahrten als auch bei der Mitnahme von Personen. Zudem seien oft Samstagsfahrten angegeben worden, obwohl Samstagseinsätze weder vorgesehen noch mit der Abteilungsleitung abgesprochen noch entsprechend geleistete Stunden abgerechnet worden seien. Zudem befänden sich in den Reisekostenabrechnungen unbekannte Unterschriften des vermeintlichen Kostenstellenverantwortlichen. Gleiches gelte für das Jahr 2014. Erst durch Zeugenvernehmungen und weitere Ermittlungen wurde der Umfang der Vorwürfe dann in dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen schließlich festgestellt. Soweit die Klägerin Vorermittlungen durch die Security durchgeführt und den Beklagten zu den Vorwürfen vernommen hat, hat sie zwar verabsäumt, ihn gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 BDG zu belehren, mit der Folge eines Beweisverwertungsverbotes dieser Aussage (§ 20 Abs. 3 BDG, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 2 C 12/17 -, juris Rn. 16). Dies erstreckt sich jedoch nicht auf die weiteren vom Beklagten im behördlichen und gerichtlichen Verfahren gemachten Angaben. Im gerichtlichen Verfahren sind ebenfalls keine Mängel ersichtlich. Die Disziplinarklage ist formell ordnungsgemäß unter Beachtung der in § 52 Abs. 1 Satz 1 BDG bestimmten Voraussetzungen erhoben. Die Befugnis der Leiterin der Niederlassung BRIEF A-Stadt zur Erhebung der Disziplinarklage ergibt sich aus § 1 Abs. 4 PostPersRG in Verbindung mit §§ 1, 5 der Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Post AG vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I, 2189). Der Disziplinarklage sind darüber hinaus der persönliche und berufliche Werdegang, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens und die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu entnehmen. Die Disziplinarklage ist auch begründet, denn zur Überzeugung der Disziplinarkammer steht fest, dass der Beklagte ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen begangen hat (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG), weil er für die Jahre 2014 und 2015 in insgesamt 18 Fällen Reisekostenrechnungen mit einer von ihm gefälschten Unterschrift des Kostenstellenverantwortlichen eingereicht (1) und dabei 55 Fahrten angegeben hat, die überhöhte Kilometerangaben beinhalteten (2), die entweder nicht stattfanden bzw. keine dienstlichen Fahrten waren (3), oder unberechtigt Mitfahrer berücksichtigten (4). Dem Beklagten wurden aufgrund dieser fehlerhaften Angaben Reisekosten in Höhe von 843,00 € zu Unrecht erstattet; bezüglich geltend gemachter Kosten in Höhe von 44,24 € lehnte die zentrale Reisekostenstelle die Auszahlung ab. Hierdurch hat der Beklagte vorsätzlich gegen die ihm obliegenden Pflichten zur Beachtung dienstlicher Anordnungen gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG, zur Uneigennützigkeit gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG und zu achtungs- und vertrauensvollem Verhalten innerhalb des Dienstes gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen. Das Dienstvergehen führt zur Zurückstufung des Beklagten in das Amt eines Postobersekretärs (A 7 BBesG). Der Sachverhalt steht fest aufgrund der mündlichen Verhandlung und der dort erhobenen Beweise sowie aufgrund der von der Klägerin vorgelegten behördlichen Disziplinarakten. (1) Danach hat der Beklagte 18 Anträge auf Reisekostenerstattung eingereicht (am 27. März 2014, 2. Juli 2014, 24. Juli 2014, 5. September 2014, 8. Oktober 2014, 8. November 2014, 24. Dezember 2014 (2 Anträge), 11. Februar 2015, 11. März 2015, 2. April 2015, 19. Mai 2015, 19. Juni 2015, 15. Juli 2015, 24. Juli 2015, 2. Oktober 2015 (2 Anträge) und 17. November 2015), bei denen er jeweils die Unterschrift des Kostenstellenverantwortlichen Herrn G. bzw. dessen Stellvertreterin, Frau HH., gefälscht bzw. durch eine Phantasieunterschrift ersetzt hat. Dies steht bereits fest aufgrund der geständigen Einlassung des Beklagten im behördlichen Disziplinarverfahren. Auch im gerichtlichen Verfahren hat der Beklagte auf Nachfrage bestätigt, dass er die Unterschriften in den Reisekostenanträgen selbst gefertigt hat. Hierdurch hat der Beklagte in 18 Fällen vorsätzlich eine Urkundenfälschung (§ 267 StGB) begangen, denn er hat durch das Anfertigen der Unterschrift des Kostenstellenverantwortlichen eine unechte Urkunde hergestellt und diese sodann benutzt, um bei der zentralen Reisekostenstelle Reise- und Fahrtkosten geltend zu machen. Durch sein als Straftat einzustufendes Handeln hat er vorsätzlich gegen die Pflicht zu einem achtungs- und vertrauensvollen Verhalten innerhalb des Dienstes gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen, zugleich hat er die ihm obliegende beamtenrechtliche Pflicht zur Beachtung dienstlicher Anordnungen gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG verletzt. Er handelte rechtswidrig und schuldhaft. (2) Des Weiteren hat der Beklagte in diesen Anträgen in 19 Fällen überhöhte Kilometer für Fahrten angegeben und hierdurch nicht gerechtfertigte Zahlungen in Höhe von 91,20 € erhalten. Dieser Sachverhalt ergibt sich Überzeugung der Disziplinarkammer aus der Aktenlage sowie aus der Beweisaufnahme vor der Disziplinarkammer. Ab dem 1. April 2014 ist gemäß Abschnitt 2 Ziffer 2.4 der Unternehmensrichtlinie „Auswärtstätigkeit für nichtleitende Beschäftigte der “ geregelt, dass für die Erstattung des Kilometergeldes bei der Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs die kürzeste verkehrsgünstigste Strecke nach dem von der vorgegebenen Routenplaner, dem Programm „viamichelin.de“, zugrunde zu legen ist. Diese Vorgaben hat der Beklagte nicht beachtet und nach eigenen Angaben das Programm „viamichelin.de“ zur Angabe der Entfernungskilometer nicht verwendet. Soweit er einwendet, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass die Entfernungskilometer unter Zugrundelegung des Programms „viamichelin.de“ zu berechnen seien, hält das Gericht dies für eine Schutzbehauptung, denn die Bediensteten der sind mit dienstlichen Computern ausgestattet und verpflichtet, die tagesaktuell eingestellten Vorschriften regelmäßig zur Kenntnis zu nehmen. Darüber hinaus war der Beklagte in der Abteilung Personal und dort im Bereich Ausbildung tätig und hatte sich bereits deshalb mit diesen Vorschriften auseinanderzusetzen. Überdies hat er nach seinen Angaben, jedenfalls bis 2014, den Auszubildenden bei der Geltendmachung von Reisekosten geholfen. Stattdessen will der Beklagte beim Ausfüllen der Anträge Kilometerangaben verwendet haben, die er schon einmal eingereicht habe und die ja deshalb richtig gewesen seien. Abgesehen davon, dass es umständlicher erscheint, in alten Reisekostenanträgen nach zuvor gemachten Angaben zu suchen anstatt das vorgegebene Programm zu nutzen, ergibt sich bereits aus den Äußerungen des Beklagten, dass er in den Anträgen Kilometerangaben eingetragen hat, deren Richtigkeit er zuvor nicht mit dem vorgegebenen Programm nachgeprüft hatte. Das Argument, er habe noch Zwischentermine dienstlicher Natur wahrgenommen, die er nicht angegeben habe, hat er in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt. Soweit er im gerichtlichen Verfahren diesbezüglich Angaben zu gefahrenen Kilometern nach „Google“ und angeblichen Zwischenstopps gemacht hat, hält die Disziplinarkammer diese Angaben für Schutzbehauptungen. Sie sind ohne Präzisierungen zu pauschal, um den Vorwurf entfallen zu lassen. Im Übrigen hätte der Beklagte diese Zwischenstopps angeben müssen, weil er verpflichtet war, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu den gefahrenen Kilometern zu tätigen. So hat er auf jedem der Anträge dementsprechend die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben bestätigt. Die Klägerin hat die von dem Beklagten angegebenen Strecken mit „viamichelin.de“ nachgeprüft und ist zu den folgenden erhöhten Kilometerangaben gelangt: Datum Beginn Ziel angg. km tats. km Kosten € Vorwurf 1. 22.01.2014 Whg D-Stadt ZSPL F-Stadt 70 52 5,40 überh. Km 2. 08.04.2014 Whg D-Stadt IHK F-Stadt, 70 50 6,00 überh. Km 3. 07.05.2014 Whg D-Stadt IHK F-Stadt, 70 50 6,00 überh. Km 4. 09.09.2014 Whg D-Stadt Kindergarten F-Stadt 70 52 5,40 überh. Km 5. 29.09.2014 Whg D-Stadt HBF F-Stadt 70 50 6,00 überh. Km 6. 30.10.2014 Whg D-Stadt IHK F-Stadt, Rheinstraße 70 50 6,00 überh. Km 7. 26.11.2014 Whg D-Stadt IHK F-Stadt, 70 50 6,00 überh. Km 8. 19.12.2014 ZSPL F-Stadt Y-Stadt 104 86 5,40 überh. Km 9. 12.01.2015 ZSPL F-Stadt ZSP Z-Stadt 52 48 1,20 überh. Km 10. 28.01.2015 Whg D-Stadt ZSPL F-Stadt 70 52 5,40 überh. Km 11. 23.02.2015 ZSPL F-Stadt ZSPL AA-Stadt 64 52 3,60 überh. Km 12. 24.02.2015 Whg D-Stadt BB-Stadt via ZSPL F-Stadt 163 150 3,90 überh. Km 13. 13.04.2015 ZSPL F-Stadt ZSPL CC-Stadt 110 101 2,70 überh. Km 14. 29.04.2015 Whg D-Stadt IHK F-Stadt, Rheinstraße 70 50 6,00 überh. Km 15. 17.06.2015 ZSPL F-Stadt ZSP DD-Stadt 70 58 3,60 überh. Km 16. 14.07.2015 ZSPL F-Stadt ZSP DD-Stadt 70 58 3,60 überh. Km 17. 17.07.2015 ZSPL F-Stadt ZSP DD-Stadt 70 58 3,60 überh. Km 18. 24.08.2015 ZSPL F-Stadt ZSP EE-Stadt 60 24 10,80 überh. Km 19. 11.09.2015 ZSPL F-Stadt F-Stadt, 8 6 0,60 überh. Km Der Beklagte wusste zur Überzeugung der Disziplinarkammer von der Unrichtigkeit seiner Angaben und handelte vorsätzlich. Ein wichtiges Indiz hierfür ist der Umstand, dass der Beklagte die Anträge nicht dem Kostenstellenverantwortlichen vorlegte, sondern die Unterschriften fälschte. Soweit der Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung darauf abstellte, dass vor dem 1. April 2014 die Entfernungen in Bahnkilometern abzurechnen gewesen seien, entbehrt diese Behauptung jeglicher Grundlage, zumal er so auch nicht abgerechnet hat. Zum einen ist nicht nachvollziehbar, wie in diesem Fall eine Entfernung vom Wohnort aus hätte berechnet werden sollen. Zum anderen hat auch der Zeuge N. als ehemaliger Abteilungsleiter Personal bestätigt, dass er sich nicht erinnern könne, dass nach Bahnkilometern, sondern immer nach gefahrenen Kilometern abgerechnet worden sei. Bahnkilometer hätten nur eine Rolle bei der Frage von zumutbaren Versetzungen gespielt. Soweit der Vorwurf unter Nr. 1 der Tabelle vor dem 1. April 2014 und damit vor der Geltung der Richtlinie liegt, ist dies unschädlich, da die Angaben des Beklagten unter keinem Gesichtspunkt richtig sein können, gleichgültig, ob die Entfernung auch in diesem Zeitraum bereits nach dem Programm zu berechnen war oder nach gefahrenen Kilometern. Durch die bewusst falschen Angaben von überhöhten Kilometern in den Anträgen hat der Beklagte einen Betrug (§ 263 StGB) begangen. Er hat in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen (Zahlung der überhöhten Fahrtkosten von insgesamt 91,20 €), durch Vorspiegeln einer falschen Tatsache (falsche Kilometerangaben) bei seinem Dienstherrn einen Irrtum erregt (Berechtigung zum erhöhten Fahrtkostenersatz), der zur Vermögensschädigung des Dienstherrn (Auszahlung des Betrages) geführt hat. Dadurch hat er vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gegen die Pflicht zu uneigennützigem Handeln gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG, gegen die Pflicht zu einem achtungs- und vertrauensvollen Verhalten innerhalb des Dienstes gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG und gegen die ihm obliegende beamtenrechtliche Pflicht zur Beachtung dienstlicher Anordnungen gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG verstoßen. (3) In den Anträgen hat der Beklagte in 28 Fällen jeweils an Samstagen Fahrtkosten für Fahrten von seiner Wohnung zu dem Zustellstützpunkt K-Stadt abgerechnet, obwohl er diese Fahrten entweder nicht vorgenommen hat oder diese Fahrten jedenfalls nicht dienstlich veranlasst gewesen sind, und hierdurch nicht gerechtfertigte Zahlungen in Höhe von 588,00 € erhalten. Für jeden Mitarbeiter werden Dienstpläne erstellt, die aufgrund von arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten sind, so dass keine ungenehmigte Mehrarbeit anfällt. Der Beklagte war neben einem weiteren Kollegen/einer weiteren Kollegin im Bereich F-Stadt einschließlich CC-Stadt, AA-Stadt, etc. für die Ausbildung zuständig. Hierfür war er laut Dienstplan von Montag bis Freitag tätig. Für die Samstagsarbeit von Ausbildern hätten sog. rollierende Dienstpläne erstellt werden müssen, was aber bedeutet hätte, dass die Ausbilder unter der Woche einen Tag frei hätten bekommen müssen. Samstagsarbeit war für den Beklagten weder angeordnet, noch gewünscht. Die Auszubildenden sollten gerade an Samstagen praktisches Arbeiten lernen, und zwar mit den Zustellern vor Ort. Eine Verwendung für den Beklagten gab es an Samstagen daher nicht. Der Beklagte hat Fahrtkosten für die folgenden Fahrten von seiner Wohnadresse zum Zustellstützpunkt F-Stadt abgerechnet, ohne dass diese Fahrten dienstlich veranlasst gewesen sind: Datum Beginn Ziel angg. km tats. km Kosten € Vorwurf 1. 25.01.2014 Whg D-Stadt ZSPL F-Stadt 70 0 21,00 Keine Fahrt 2. 22.03.2014 Whg D-Stadt ZSPL F-Stadt 70 0 21,00 Keine Fahrt 3. 29.03.2014 Whg D-Stadt ZSPL F-Stadt 70 0 21,00 Keine Fahrt 4. 19.04.2014 Whg D-Stadt ZSPL F-Stadt 70 0 21,00 Keine Fahrt 5. 17.05.2014 Whg D-Stadt ZSPL F-Stadt 70 0 21,00 Keine Fahrt 6. 07.06.2014 Whg D-Stadt ZSPL F-Stadt 70 0 21,00 Keine Fahrt 7. 14.06.2014 Whg D-Stadt ZSPL F-Stadt 70 0 21,00 Keine Fahrt 8. 21.06.2014 Whg D-Stadt ZSPL F-Stadt 70 0 21,00 Keine Fahrt 9. 28.06.2014 Whg D-Stadt ZSPL F-Stadt 70 0 21,00 Keine Fahrt 10. 19.07.2014 Whg D-Stadt ZSPL F-Stadt 70 0 21,00 Keine Fahrt 11. 23.08.2014 Whg D-Stadt ZSPL F-Stadt 70 0 21,00 Keine Fahrt 12. 30.08.2014 Whg D-Stadt ZSPL F-Stadt 70 0 21,00 Keine Fahrt 13. 06.09.2014 Whg D-Stadt ZSPL F-Stadt 70 0 21,00 Keine Fahrt 14. 11.10.2014 Whg D-Stadt ZSPL F-Stadt 70 0 21,00 Keine Fahrt 15. 01.11.2014 Whg D-Stadt ZSPL F-Stadt 70 0 21,00 Keine Fahrt 16. 06.12.2014 Whg D-Stadt ZSPL F-Stadt 70 0 21,00 Keine Fahrt 17. 13.12.2014 Whg D-Stadt ZSPL F-Stadt 70 0 21,00 Keine Fahrt 18. 17.01.2015 Whg D-Stadt ZSPL F-Stadt 70 0 21,00 Keine Fahrt 19. 28.02.2015 Whg D-Stadt ZSPL F-Stadt 70 0 21,00 Keine Fahrt 20. 14.03.2015 Whg D-Stadt ZSPL F-Stadt 70 0 21,00 Keine Fahrt 21. 21.03.2015 Whg D-Stadt ZSPL F-Stadt 70 0 21,00 Keine Fahrt 22. 04.04.2015 Whg D-Stadt ZSPL F-Stadt 70 0 21,00 Keine Fahrt 23. 25.04.2015 Whg D-Stadt ZSPL F-Stadt 70 0 21,00 Keine Fahrt 24. 30.05.2014 Whg D-Stadt ZSPL F-Stadt 70 0 21,00 Keine Fahrt 25. 27.06.2015 Whg D-Stadt ZSPL F-Stadt 70 0 21,00 Keine Fahrt 26. 29.08.2015 Whg D-Stadt ZSPL F-Stadt 70 0 21,00 Keine Fahrt 27. 19.09.2015 Whg D-Stadt ZSPL F-Stadt 70 0 21,00 Keine Fahrt 28. 24.10.2015 Whg D-Stadt ZSPL F-Stadt 70 0 21,00 Keine Fahrt Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Aussagen der in der mündlichen Verhandlung gehörten Zeugen. Insbesondere der ehemalige Leiter der Abteilung Personal, Herr NN., hat nachvollziehbar auf die Bedeutung der Dienstpläne und die Wichtigkeit von deren Einhaltung hingewiesen. Es habe damals ständig Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht in Wiesbaden wegen Überschreitens der 10-Stunden-Grenze oder wegen nicht genehmigter Dienstpläne gegeben. Eine stillschweigende Vereinbarung zur Samstagarbeit – so wie es der Beklagte behaupte – sei mit ihm als Abteilungsleiter überhaupt nicht denkbar gewesen. Angesichts der personalen Ausstattung mit Ausbildern habe es schon gar nicht die Möglichkeit eines rollierenden Systems unter Einbeziehung der Samstage gegeben. Auch sei vom Konzept her kein Bedürfnis für eine Beschäftigung von Ausbildern an Samstagen vorhanden gewesen. Denn die Auszubildenden seien samstags mit den Zustellern unterwegs gewesen, um sich an den Arbeitsalltag zu gewöhnen. Dies wird von den Zeugen bestätigt, die damals in der Ausbildung bei dem Beklagten waren. So gaben die Zeugen N., V., U., GG., X. und W. übereinstimmend an, dass an Samstagen der Zusteller für sie Ansprechpartner gewesen sei, mit dem sie dann auch in die Zustellbezirke gegangen oder gefahren seien. Sie schilderten, dass sie an Samstagen gleich nach dem Einstechen zu dem Bezirk gegangen seien, wo die Post sortiert worden sei (N., V., X., W.). Die Notwendigkeit einer Tätigkeit des Beklagten an Samstagen wurde durchgehend verneint (N., U., GG, X., W.). Ebenso übereinstimmend schilderten die Zeugen, dass der Beklagte oder die weitere Ausbilderin etwa ein Mal pro Monat Dienstunterricht erteilt hätten (N., V., U., GG., W.). Der Beklagte sei für Fragen und Probleme, Urlaub und Berufsschule Ansprechpartner gewesen (V., U., X., W.). Es seien wöchentlich Ausbildungsberichte zu fertigen gewesen, die bei dem Beklagten abzugeben gewesen seien (N., V., U.). Unter der Woche habe der Beklagte manchmal mit den Zustellern über die Auszubildenden gesprochen und geschaut, ob alles läuft (U., GG., X., W.). Ob der Beklagte überhaupt samstags da war, konnten die wenigsten Zeugen erinnern (N., V., U., GG.), einige haben es vermutet (X., W.). Soweit der Zeuge W. im behördlichen Verfahren bei seiner Vernehmung angeben hatte, er habe den Beklagten bestimmt samstags gesehen, relativierte er seine Aussage in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass er sich nicht mehr hundertprozentig erinnern könne, ob das an Samstagen gewesen sei. Der Beklagte sei – wie auch die andere Ausbilderin – ab und zu vorbeigekommen. Dies kann zur Überzeugung des Gerichts jedoch nicht an einem Samstag gewesen sein, denn gerade auch nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung hat seine Kollegin keinen Samstagsdienst verrichtet, weil sie in Limburg wohnte. Auch der Zeuge GG., der im behördlichen Verfahren ausgesagt hatte, dass der Beklagte auch samstags da gewesen sei und er morgens immer die Anwesenheit überprüft habe, rückte von seiner damaligen Aussage in der mündlichen Verhandlung ab. Ob es an Samstag gewesen sei, dass die Anwesenheit durch den Beklagten kontrolliert worden sei, daran könne er sich nicht mehr erinnern. Allerdings sei auch schon zur Zeit der behördlichen Zeugenaussage seine Erinnerung schlecht gewesen. Auch die anderen Zeugen, die in der Stellenleitung tätig gewesen sind und die sich – wie auch bereits in der behördlichen Zeugenvernehmung – erinnern konnten, den Beklagten sicher einmal (I.) oder vielleicht zwei- oder dreimal (J.) an einem Samstag gesehen zu haben, konnten einen dienstlichen Zusammenhang nicht bestätigen. Es sei regelmäßig an Samstagen sehr viel los gewesen, etwa 120-140 Personen hätten in dem Zustellstützpunkt gearbeitet. Die Zeugen J., I., H. und K. gaben an, durch den Vorsaal und den Zustellersaal von dem Büro des Beklagten getrennt gewesen zu sein. Von seinen Dienstplänen hätten sie keine Kenntnis besessen (J., I., H., K.). Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, aus welchen Gründen er angeblich an Samstagen den Zustellstützpunkt in F-Stadt aufgesucht habe, spiegelt sich dies in keiner einzigen Zeugenaussage wider. Auch er selbst konnte nicht nachvollziehbar erklären, was er in der Zeit seiner angeblichen Anwesenheit an Samstagen von 6:00 bis 9:00 Uhr an dienstlichen Aufgaben zu erledigen gehabt habe. So habe er bei den Auszubildenden im ersten Lehrjahr zu deren Wohl Dienstzeiten getauscht und sie umgesetzt. Dies sei nur in F-Stadt notwendig gewesen, weil in den anderen Bezirken für die Ausbildung geeignete Verbundzusteller tätig gewesen seien. Er habe Fahrräder für die Zustellung besorgt und Regenkleidung für die Auszubildenden. Das zweite Lehrjahr habe diese Unterstützung nicht mehr gebraucht. Die Auszubildenden im zweiten Lehrjahr habe er unterstützen und kontrollieren müssen, wenn sie zu zweit ohne Zusteller unterwegs gewesen seien, allerdings nicht in den letzten sechs Monaten der Ausbildung. Dafür habe er freitags in Absprache mit seiner Kollegin zwei Stunden früher Schluss gemacht. Eine Befugnis hierzu habe er nicht gehabt, er habe auch gewusst, dass der Zeuge NN. es ihm bei Bekanntwerden sicher sofort untersagt hätte. Er habe die Auszubildenden schützen wollen und deswegen in Absprache mit der Stellenleitung die Auszubildenden von ungeeigneten Zustellern weggetauscht. Diese von dem Beklagten behaupteten Tätigkeiten konnten weder durch die Zeugen, die bei dem Beklagten in der Ausbildung gewesen sind (N., V., U., GG., X. und W.), noch durch die Zeugen, die in der Stellenleitung tätig gewesen sind (J., I., H., K.), bestätigt werden. Keiner der Auszubildenden hat auch nur eine der von dem Beklagten vorgebrachten Tätigkeiten erwähnt; vielmehr wurde die Notwendigkeit seiner Anwesenheit an Samstagen durchgehend verneint (N., U., GG., X., W.). Auch keiner der Zeugen aus der Stellenleitung konnte die behaupteten Tätigkeiten des Beklagten bestätigen. Die Zeugin J. gab an, nur selten mit Ausbildern etwas zu tun zu haben, evtl. bekomme sie eine E-Mail, wenn ein Auszubildender im Einsatz sei. Die Zeugin K. erklärte, nur dann mit Ausbildern zu tun zu haben, wenn der Dienstplan gebracht werde und es um den Einsatz von Auszubildenden gehe. Die Zeugen J., H. und K. konnten sie sich nicht genau daran erinnern, ob sie den Beklagten vielleicht gesehen bzw. lediglich gedacht hätten, dass er auch an Samstagen hätte da sein müssen; einen dienstlichen Kontakt mit ihm an einem Samstag konnten sie nicht bestätigen. Auch der Zeuge I., der den Beklagten sicher an einem Samstag gesehen haben will, konnte sich an einen dienstlichen Kontakt an diesem Tag nicht erinnern. Nach der Beweisaufnahme steht für die Disziplinarkammer fest, dass der Beklagte den Zustellstützpunkt F-Stadt am Samstagen möglicherweise das eine oder andere Mal aufgesucht hat, aber nicht aus dienstlichen Gründen, die ihn zur Abrechnung der Fahrtkosten berechtigt hätten. Für einen Teil der Fahrten liegt näher, dass der Beklagte samstags zu seinem kranken Schwiegervater gefahren ist, um ihn im Krankenhaus zu besuchen. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte angegeben, sein Schwiegervater sei Anfang 2014 schwer erkrankt und im Juli 2015 gestorben. Er habe ihn zusammen mit seiner Ehefrau gepflegt, zuerst in dessen Haus, später in ihrer eigenen umgebauten Wohnung. Der Schwiegervater sei insgesamt dreimal im Krankenhaus gewesen. Der Beklagte räumte ein, er habe die Samstagsdienste auch ausgenutzt, um nach 9:00 Uhr, wenn die Auszubildenden in die Zustellbezirke gegangen seien, zu seinem Schwiegervater ins Krankenhaus zu fahren. Dann sei er um 10:00 Uhr wieder zuhause gewesen. Die Disziplinarkammer hält es für durchaus zutreffend, dass der Beklagte, wie er angab, Ablenkung durch den Samstagsdienst gesucht hat. Ein dienstlicher Anlass ist jedoch nicht erkennbar. Dadurch, dass der Beklagte die ohne dienstlichen Anlass unternommenen Fahrten abgerechnet hat, hat er gegenüber seinem Dienstherrn einen Betrug (§ 263 StGB) begangen. Er hat in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen (Zahlung der Fahrtkosten von jeweils 21 €), durch Vorspiegeln einer falschen Tatsache (dienstlich veranlasste Fahrten an Samstagen) bei seinem Dienstherrn einen Irrtum erregt (Berechtigung zum Fahrtkostenersatz), der zur Vermögensschädigung des Dienstherrn (Auszahlung des Betrages) geführt hat. Durch dieses Verhalten hat er die ihm obliegenden Pflicht zu uneigennützigem Handeln gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG, die Pflicht zu einem achtungs- und vertrauensvollen Verhalten innerhalb des Dienstes gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG und die ihm obliegende beamtenrechtliche Pflicht zur Beachtung dienstlicher Anordnungen gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG verletzt. Der Beklagte hat vorsätzlich gehandelt. Da ihm bewusst gewesen ist, dass sein Vorgesetzter ihm den Dienst an Samstagen sofort untersagen würde, wusste er auch, dass seine Fahrten nicht dienstlich veranlasst waren und hat sie in Kenntnis dieses Umstandes dennoch abgerechnet. Der Beklagte handelte auch rechtswidrig. Wenn er der Auffassung gewesen sein sollte, dass die Ausbildung teilweise fehlerhaft abläuft, dann hätte er bei seinem Vorgesetzten remonstrieren müssen und auf Samstagsdienste der Ausbilder bestehen müssen. Dies hat der Beklagte nicht vorgetragen. Der Zeuge NN. bestätigte in diesem Zusammenhang, dass die Samstagstätigkeit von Ausbildern auch nie Thema eines regelmäßig in der Niederlassung in A-Stadt stattfindenden runden Tisches gewesen sei. Bedenken an der Schuldfähigkeit des Beklagten bestehen nicht. (4) In den Anträgen hat der Beklagte in 11 Fällen Fahrtkosten für die Mitnahme von Personen abgerechnet, obwohl eine Mitnahmeentschädigung nach der Unternehmensrichtlinie „Auswärtstätigkeit für nichtleitende Beschäftigte der “ in der Fassung vom 1. April 2014 nicht mehr gewährt wurde. Der Beklagte hat davon in 7 Fällen ein ab dem 1. April 2014 veraltetes Formblatt „Monatsreport für Vielreisende“ verwendet. Bis zu diesem Zeitpunkt war eine Mitnahmeentschädigung von 0,02 €/km gezahlt worden. In dem veralteten Formblatt war ein Feld „Mitnahme von Personen“ vorgesehen. Dort hat der Beklagte nach wie vor die Mitnahme von Personen eingetragen, obwohl – wie bereits oben ausgeführt – die Disziplinarkammer es für eine Schutzbehauptung hält, dass ihm gerade in seiner Funktion als Ausbilder die neue Unternehmensrichtlinie nicht bekannt gewesen sei. Die zentrale Reisekostenstelle hat den Beklagten in den an ihn gerichteten Abrechnungen darauf hingewiesen, dass er für jeden Monat einen getrennten Antrag zu stellen habe sowie, dass eine Mitnahmeentschädigung über die Reisekosten nicht erstattungsfähig sei. Es kam daher in diesen 7 Fällen nicht zur Auszahlung der beantragten Mitnahmeentschädigung in Höhe von 44,24 €. Datum Beginn Ziel angg. km tats. km Kosten € Vorwurf 1. 18.07.2014 Ausbildungsstelle NL A-Stadt 320 0 6,40 Mitnahme 2. 01.09.2014 F-Stadt ZSPL F-Stadt NL A-Stadt 400 0 8 Mitnahme 3. 17.12.2014 ZSPL F-Stadt F-Stadt 80 0 1,60 Mitnahme 4. 19.12.2014 ZSPL F-Stadt Y-Stadt 312 0 6,24 Mitnahme 5. 29.01.2015 ZSPL F-Stadt NL A-Stadt 320 0 6,40 Mitnahme 6. 23.02.2015 ZSPL F-Stadt ZSPL AA-Stadt 128 0 2,56 Mitnahme 7. 24.02.2015 Whg D-Stadt BB-Stadt via ZSPL F-Stadt 652 0 13,04 Mitnahme Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der in den Akten befindlichen Unterlagen sowie der Angaben des Beklagten. Soweit der Beklagte entgegnet hat, er habe keine Kenntnis von den ihm zugegangenen Abrechnungen der zentralen Reisekostenstelle genommen, ändert dies nichts daran, dass der Beklagte nach Auffassung der Disziplinarkammer gewusst hat, dass die Mitnahmeentschädigung nach der neuen Unternehmensrichtlinie ab dem 1. April 2014 nicht mehr gewährt wurde (siehe oben). Im Zusammenhang mit den gefälschten Unterschriften, die eine Einreichung veralteter, fehlerhaft ausgefüllter Anträge überhaupt erst ermöglichten, geht die Disziplinarkammer davon aus, dass der Beklagte auch hier in betrügerischer Absicht gehandelt hat. Dieses Verhalten stellt – auch wenn es nicht zu einem vollendeten Betrug (§ 263 StGB) gekommen ist – einen Verstoß gegen die ihm obliegenden Pflicht zu uneigennützigem Handeln gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG, gegen die Pflicht zu einem achtungs- und vertrauensvollen Verhalten innerhalb des Dienstes gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG und gegen die ihm obliegende beamtenrechtliche Pflicht zur Beachtung dienstlicher Anordnungen gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG dar. Dieses Verhalten perpetuiert sich in 4 weiteren Fällen, in denen der Beklagte nunmehr ab Mai 2015 mit dem aktuellen Formular „Monatsreport Vielreisende“, das ein Feld „Mitnahme von Personen“ nicht mehr enthielt, die Kilometer der Mitreisenden auf die von ihm gefahrene Kilometerstrecke aufgeschlagen hat, was zu einer Vervielfachung der Reisekosten und zu einer nicht gerechtfertigten Auszahlung von 163,80 € geführt hat. Es handelt sich um die folgenden Fahrten: Datum Beginn Ziel angg. km tats. km Kosten € Vorwurf 1. 10.07.2015 ZSPL F-Stadt NL A-Stadt 320 80 72,00 Mitnahme 2. 17.08.2015 ZSPL F-Stadt NL A-Stadt 320 80 72,00 Mitnahme 3. 08.09.2015 ZSPL F-Stadt FF-Stadt, 64 22 12,60 Mitnahme 4. 10.09.2015 ZSPL F-Stadt F-Stadt, 40 16 7,20 Mitnahme Soweit der Beklagte angegeben hat, er habe nur noch die Kilometerangaben in dem neuen Formular eingesetzt, weil er gedacht habe, dies werde mit einem Umrechnungsfaktor umgesetzt, so entbehrt auch dieses Vorbringen jeder Grundlage. Die Disziplinarkammer hält es – wie bereits oben ausgeführt – für eine Schutzbehauptung, dass der Beklagte die neue Unternehmensrichtlinie ab dem 1. April 2014 nicht zur Kenntnis genommen haben will. Darüber hinaus wäre er bei Unklarheiten verpflichtet gewesen, bei seinem Dienstherrn oder bei dem von der zentralen Reisekostenstelle angegebenen Portal um Aufklärung nachzusuchen. Auch sah das neuen Formular keine Möglichkeiten mehr vor, Mitfahrer einzutragen, so dass auch hier eine Nachfrage veranlasst gewesen wäre. Stattdessen hat der Beklagte hohe Kilometerangaben gemacht, ohne der Reisekostenstelle die Möglichkeit zur Nachprüfung zu geben. Diese Prüfmöglichkeit bestand auch nicht etwa deshalb, weil der Beklagte auf den neuen Formularen unter „Erläuterungen und Begründungen“ die Namen der mitgenommenen Personen eingetragen hatte. Aufgrund der Fälschung der Unterschrift des Kostenstellenverantwortlichen, fand nämlich eine Nachprüfung der bereits abgezeichneten und damit „geprüften“ Anträge durch die zentrale Reisekostenstelle nicht mehr statt. Dadurch, dass der Beklagte für die mitgenommenen Personen einfach die Kilometerangaben aufgeschlagen hat, hat er gegenüber seinem Dienstherrn einen Betrug (§ 263 StGB) begangen. Er hat in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen (Zahlung der Mitnahmeentschädigung), durch Vorspiegeln einer falschen Tatsache (Angabe von Kilometern) bei seinem Dienstherrn einen Irrtum erregt (Berechtigung zum Fahrtkostenersatz), der zur Vermögensschädigung des Dienstherrn (Auszahlung des Betrages) geführt hat. Durch dieses Verhalten hat er die ihm obliegenden Pflicht zu uneigennützigem Handeln gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG, die Pflicht zu einem achtungs- und vertrauensvollen Verhalten innerhalb des Dienstes gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG und die ihm obliegende beamtenrechtliche Pflicht zur Beachtung dienstlicher Anordnungen gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG verletzt. Durch sein Verhalten hat der Beklagte innerdienstliche Dienstpflichtverletzungen begangen, da sein Verhalten kausal und logisch in sein Amt als Posthauptsekretär und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit des Ausbilders eingebunden war. Er hat – wie oben bereits ausgeführt – in Bezug auf die Dienstpflichtverletzungen vorsätzlich gehandelt, da er zumindest billigend den Erfolg seines Handelns in Kauf genommen hat und ihm bewusst gewesen ist, dass er hierdurch gegen seine Dienstpflichten als Ausbilder und Beamter bei der Deutschen Post AG verstößt. Er hat rechtswidrig und mangels eines Schuldausschließungsgrundes auch schuldhaft gehandelt, so dass ein Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gegeben ist. Die für das festgestellte Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte in pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 - NVwZ-RR 2007, 695). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BayVGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - 16b D 13.993 -; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris), insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59/07 -, juris). Aktive Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 - BVerwGE 124, 252, 258). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Zur Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens und des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der – wie hier – durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen wird, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. grundlegend Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris) sowohl für außer- als auch für innerdienstliche Dienstvergehen auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Vorliegend ist eine Strafbarkeit des Beklagten wegen Betruges gemäß § 263 StGB gegeben. Der Strafrahmen des § 263 StGB sieht hier Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Bei innerdienstlichen Dienstvergehen, denen eine Straftat zugrunde liegt, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft wird, ist eine Maßnahme bis zur Entfernung möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 - juris Rn. 18). Die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des Dienstvergehens entspricht. Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist vorliegend wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens jedoch nicht geboten. Die Verwaltung ist bei ihren Entscheidungen im personellen und fürsorgerischen Bereich auf die absolute Ehrlichkeit ihrer Bediensteten sowie darauf angewiesen, dass diese bei der Wahrnehmung ihrer Rechte, insbesondere bei der Geltendmachung von Ansprüchen, der Wahrheits- und Offenbarungspflicht ohne jede Einschränkung genügen. Ein Beamter, der seinen Dienstherrn unter Verletzung der Wahrheitspflicht um des eigenen materiellen Vorteils willen in betrügerischer Weise schädigt, belastet deshalb das zwischen ihm und seinem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis schwer und nachhaltig. Ob es letztlich erforderlich ist, in derartigen Betrugsfällen die disziplinare Höchstmaßnahme zu verhängen, bestimmt sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls und der Persönlichkeit des Beamten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - 1 D 32/00 -, juris Rn. 28 m.w.N.). In Fällen des innerdienstlichen Betrugs zum Nachteil des Dienstherrn ist der Beamte in der Regel aus dem Dienst zu entfernen, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen, denen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung nicht den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren. Je gravierender die Erschwerungsgründe in ihrer Gesamtheit zu Buche schlagen, desto gewichtiger müssen die Milderungsgründe sein, um davon ausgehen zu können, dass noch ein Rest an Vertrauen zu dem Beamten vorhanden ist. Erschwerungsgründe können sich z.B. aus Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlungen im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischen Eigengewicht, z.B. mit Urkundenfälschungen, stehen. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich der Grundsatz ableiten, dass bei einem Gesamtschaden von über 5.000 Euro die Entfernung aus dem Dienst ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein kann. Die Höhe des Gesamtschadens ist danach ein Erschwerungsgrund neben anderen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2015 - 2 B 19/14 -, juris Rn. 11 m.w.N.). Aus der Höhe des Gesamtschadens, bei der auch der durch den versuchten Betrug beabsichtigte Schaden hinzuzurechnen ist und der vorliegend bei 887,24 € liegt, rechtfertigt sich nicht die Entfernung. Die Verwendung der gefälschten Unterschriften der Kostenstellenverantwortlichen bei den Betrugshandlungen kann nach Auffassung der Disziplinarkammer nicht erschwerend herangezogen werden, weil es sich bei den jeweiligen Urkundenfälschungen nicht um weitere Verfehlungen von erheblichem disziplinarischen Eigengewicht handelt. Vielmehr handelt es sich um ein Mittel zur Tatbegehung, denn das Einreichen einer Reisekostenabrechnung ist in der Regel mit der Unterschrift des Kostenstellenverantwortlichen verbunden (vgl. BayVGH, Urteil vom 24. März 2010 - 16b D 08.2640 -, juris Rn. 65). Die Dauer der Pflichtverletzungen von mehr als 1 ½ Jahren und die Häufigkeit der Pflichtenverstöße, hier 18 Reisekostenanträgen mit insgesamt 55 fehlerhaft beantragten Fahrten ist bei der Schwere des Dienstvergehens zu berücksichtigen, gebietet jedoch nicht die Entfernung des Beklagten; unter Berücksichtigung der vorgenannten be- und entlastenden Gesichtspunkte kommt vorliegend die Zurückstufung des Beklagten als schuldangemessen in Betracht. Die Bestimmung der konkret erforderlichen Disziplinarmaßnahme hängt weiter davon ab, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 17. Juni 2011 - 7 A 500/09 -, juris Rn. 177 - 178). Denn für die Bemessungsentscheidung sind nicht allein die rein objektiven Umstände maßgeblich, sondern es sind auch die persönlichen Umstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht einzubeziehen. Insoweit erfasst das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 -, BVerwGE 124, 252 ff.; Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris Rn. 31 ff.) und ob Milderungsgründe gegeben sind. Aus dem Persönlichkeitsbild des Beklagten ergibt sich vorliegend keine Veränderung der durch die Schwere des Dienstvergehens bestimmten Disziplinarmaßnahme. Zwar hat sich der Beklagte bei der Tatbegehung bereits 30 Jahre bei der Klägerin unbeanstandet im Dienst befunden; allerdings sind seine Beurteilungen seit 2011 um 3 Punkte schlechter ausgefallen. Auf die Frage, weshalb der Beklagte schlechter beurteilt worden sei, legte der Zeuge NN. dar, dass die Post die Anforderungen in der Vergangenheit drastisch erhöht habe, was zu einer starken Arbeitsverdichtung geführt habe. Wer nicht mitgewachsen sei, sei mit dem neuen Gefüge nicht zurechtgekommen. Der Beklagte habe solide gearbeitet, aber keinen Übereifer gezeigt. Milderungsgründe sind nach Auffassung der Disziplinarkammer nicht gegeben. Als durchgreifende Entlastungsgesichtspunkte kommen vor allem die Milderungsgründe in Betracht, die von der Rechtsprechung zu den Zugriffsdelikten entwickelt worden sind. Diese erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen eines Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Sie tragen zum einen existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens vor drohender Entdeckung. Unter der Geltung der Bemessungsvorgaben des § 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BDG kommen auch andere Entlastungsgründe vergleichbaren Gewichts, die die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabsetzen, in Frage. Die anerkannten Milderungsgründe bieten jedoch Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von Begleitdelikten und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris). Entlastungsgründe sind nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 38/10 -, juris). Klassische Milderungsgründe sind vorliegend nicht gegeben: Für Handeln in einer unverschuldet entstandenen, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris Rn. 34) fehlt es an einer existenzbedrohenden Notlage. Das Dienstvergehen stellt sich auch nicht als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation des Beklagten dar, da es hier an einem plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses fehlt, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu einem für einen derartigen Schockzustand typischen Fehlverhalten des Betroffenen führen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1994 - 1 D 60/91 - m.w.N., juris; Urteil vom 18. Januar 1995 - 1 D 6/94 -, juris Rn. 12). Eine einmalige persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat ist bereits deshalb zu verneinen, weil es sich um vielfache Taten und um ein über gut 1 ½ Jahre erstreckendes Geschehen gehandelt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 -1 D 23/02 -, juris Rn. 21). Eine Wiedergutmachung vor Tatentdeckung liegt nicht vor, der Milderungsgrund des geringen Wertes ist nicht einschlägig. Es ist auch eine Tatbegehung während einer schwierigen Lebenssituation nicht gegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 - 2 A 5/09 -; Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -; Urteil vom 8. Mai 2001 - 1 D 20/00 -, jeweils zitiert nach juris). Zwar hat der Beklagte angegeben, dass ihn die Erkrankung seines Schwiegervaters von Anfang 2014 bis zu seinem Tod im Juli 2015 belastet habe. Zunächst sei er mit seiner Ehefrau ständig zum Haus seines Schwiegervaters gefahren, um ihn zu pflegen. Seine Frau habe sich um den Haushalt gekümmert und er habe alles rund um das Haus gemacht. Es habe auch professionelle Hilfe gegeben, die die Morgentoilette gemacht habe. In 2015 habe er seine eigene Wohnung umgebaut und den Schwiegervater dann in seinen Haushalt aufgenommen. Eigentlich hätten sie den Schwiegervater dann wieder in sein eigenes Haus zum Sterben bringen wollen, das sei aber aufgrund des Gesundheitszustandes nicht mehr in Frage gekommen. Der Schwiegervater sei insgesamt dreimal im Krankenhaus gewesen, zuletzt mehrere Wochen. Diese Situation mag für den Beklagten durchaus schwierig und belastend gewesen sein. Nach Auffassung der Disziplinarkammer wäre dies jedoch allenfalls ein Grund gewesen, die Fristen für Reisekostenabrechnungen zu verpassen bzw. erst gar keine Anträge aufgrund der Belastung einzureichen. Jedenfalls kann die Belastung nicht nachvollziehbar einen Grund für die Fälschung der Unterschriften darstellen, denn es wäre einfacher gewesen, die Abrechnungen dem Kostenstellenverantwortlichen zur Unterschrift vorzulegen. Auch hat der Beklagte nach dem Tod des Schwiegervaters weiter mit falschen Unterschriften und mit falschen Angaben versehene Abrechnungen der zentralen Reisekostenstelle vorgelegt, als die Belastung nicht mehr bestanden hat. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller belastenden und entlastenden Umstände sieht die Disziplinarkammer die Zurückstufung als gleichermaßen erforderlich und ausreichend an, um dem Beklagten die Tragweite seines Fehlverhaltens nochmals vor Augen zu führen und ihn dazu anzuhalten, seine Beamtenpflichten in Zukunft zu erfüllen. Das dies gelingen kann, zeigt der zwischenzeitlich unbeanstandete Einsatz des Beklagten ab Januar 2017 nach Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der am 00.00.00 geborene Beklagte besuchte von 00 bis 00 die Grundschule und bis 00 die Hauptschule, die er am 00.00.00 mit dem Hauptschulabschluss beendete. Anschließend absolvierte er an einer kaufmännischen Berufs- und Berufsfachschule ein Berufsgrundbildungsjahr. Zum 00.00.00 trat der Beklagte als Auszubildender in den Postdienst der Klägerin ein. Nach bestandener Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Dienstleistungsfachkraft im Postbetrieb“ (Gesamtnote: ausreichend) wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mit Wirkung vom 00.00.00 zum Postoberschaffner (A 3 BBesG) zur Anstellung ernannt. Mit Wirkung vom 00.00.00 wurde er zum Postoberschaffner und mit Urkunde vom 00.00.00 zum Posthauptschaffner (A 4 BBesG) befördert. Nachdem der Beklagte zum Aufstieg zugelassen worden war und die Prüfung für den mittleren Postdienst – Fachbereich Postfachdienst – bestanden hatte (Gesamtergebnis: ausreichend), wurde er am 00.00.00 zum Postassistenten (A 5 BBesG) und am 00.00.00 zum Postsekretär (A 6 BBesG) ernannt. Mit Wirkung vom 00.00.00 berief ihn die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und beförderte ihn am 00.00.00 zum Postobersekretär (A 7 BBesG). Mit Schreiben vom 00.00.00 wurde dem Beklagten rückwirkend zum 00.00.00 der Dienstposten eines Ausbilders übertragen. Mit Wirkung vom 00.00.00 wurde er zum Posthauptsekretär ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 BBesG eingewiesen. Der Beklagte ist verheiratet und hat einen erwachsenen Sohn (*00). Nachdem der Beklagte in den Jahren 2008, 2009 und 2010 in seinen dienstlichen Beurteilungen jeweils die Note 9 Punkte (übertrifft die Anforderungen) erhalten hatte, fielen die Beurteilungen für die Jahre 2011, 2012 und 2013 mit der Note 6 Punkte (voll und ganz zufriedenstellend) schlechter aus. In seiner letzten dienstlichen Beurteilung vom 28. März 2015 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 wurde er mit insgesamt 3,57 Punkten („erfüllt regelmäßig die Anforderungen, weist nur selten Mängel auf“) bewertet. Während dieser Zeiträume blieb der Dienstposten (E 5 Ausbilder P) gleich und seit 2010 ebenso der ihn beurteilende Abteilungsleiter. Nachdem die Klägerin bei der Durchsicht der Reisekostenabrechnungen des Beklagten für das Jahr 2015 Unregelmäßigkeiten festgestellt hatte, wurde der Beklagte hierzu am 7. Januar 2016 angehört (Bl. 8 ff. DA). Die Unregelmäßigkeiten betrafen eine unbekannte Unterschrift des Kostenstellenverantwortlichen, nicht plausible Kilometerangaben, überhöhte Kilometerangaben bei der Mitnahme von Personen sowie Abrechnungen von Samstagsfahrten, die nicht vorgesehen und nicht mit der Abteilungsleitung abgesprochen waren. Der Beklagte räumte ein, die Abrechnungen anstelle des Kostenstellenverantwortlichen selbst unterschrieben zu haben. Die überhöhten Kilometerangaben bei der Mitnahme von Personen beruhten auf einem Irrtum. Die Samstagsfahrten hätten etwa einmal im Monat stattgefunden, um am Zustellstützpunkt (ZSPL) F-Stadt die Auszubildenden zu kontrollieren. Hinsichtlich der Aufrundung der Kilometer ließ er sich dahingehend ein, dass er die bisher genehmigten Kilometer eingesetzt und sich nichts weiter dabei gedacht habe. Unter dem 19. Januar 2016 leitete der Leiter der Niederlassung BRIEF A-Stadt ein Disziplinarverfahren gemäß § 17 BDG gegen den Beklagten ein (Bl. 1 ff. DA). Mit Schreiben vom 21. Januar 2016 wurde der Beklagte durch den Ermittlungsführer über die Einleitung informiert. Der Beklagte legte eine Auflistung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor und äußerte sich mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 19. Februar 2016 zu den Vorwürfen. Auf das Schreiben wird Bezug genommen (Bl. 131 ff. DA). Der Ermittlungsführer führte sodann Zeugenbefragungen durch. Diesbezüglich wird auf die Befragungen der Zeugen G., H., I., J., K., L., M, N. und O. am 11. April 2016 Bezug genommen (Bl. 202 ff. DA). Die Zeugen P., Q., R., S., T., U., V., W. und X. gaben von April 2016 bis Oktober 2017 schriftliche Stellungnahmen ab (Bl. 254 ff., Bl. 310 ff. DA). Der Zeuge L. wurde schließlich durch die Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden am 23. Januar 2018 gemäß § 25 Abs. 2 BDG vernommen (Bl. 422 ff. DA). Mit Schreiben vom 14. April 2016 wurde der Beklagte zur beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 38 Abs. 1 BDG und zur Einbehaltung eines Teils seiner Dienstbezüge gemäß § 38 Abs. 2 BDG angehört. Mit Verfügung vom 20. April 2016 verbot der Leiter der Niederlassung BRIEF A-Stadt – nach vorheriger Anhörung des Beklagten – diesem gemäß § 66 BBG die Führung der Dienstgeschäfte und ordnete mit Schreiben vom selben Tage die sofortige Vollziehung dieses Verbots an. Hiergegen erhob der Beklagte durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 28. April 2016 Widerspruch und suchte am gleichen Tag um einstweiligen Rechtsschutz am Verwaltungsgericht Wiesbaden nach (Az.: 3 L 614/16.WI). Das Verfahren wurde nach Antragsrücknahme durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 5. Juli 2016 eingestellt. Mit Verfügung vom 12. Mai 2016, dem Beklagten am 17. Mai 2016 zugestellt, enthob der Niederlassungsleiter den Beklagten vorläufig des Dienstes und ordnete unter Berücksichtigung der ihm bekannten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten die Einbehaltung von 20 v.H. seiner Dienstbezüge an. Auf den hiergegen am 13. Juni 2016 durch den Beklagten gestellten Eilantrag (Az.: 25 L 853/16.WI.D) setzte die Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden durch Beschluss vom 29. September 2016 die Verfügung vom 12. Mai 2016 über die vorläufige Dienstenthebung sowie die Einbehaltung von 20 v.H. der monatlichen Bezüge aus. Die Beschwerde der Klägerin hiergegen blieb erfolglos (Beschluss des Hess. VGH vom 15. Dezember 2016, Az.: ). Aufgrund des abschlägigen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 29. September 2016 erließ der Leiter der Niederlassung BRIEF am 7. Oktober 2016 erneut gemäß § 66 BBG ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und ordnete gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO die sofortige Vollziehung an. In dem hiergegen gerichteten Eilverfahren stellte das Verwaltungsgericht Wiesbaden durch Beschluss vom 29. Dezember 2016 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Beklagten vom 12. Oktober 2016 gegen den Bescheid vom 7. Oktober 2016 wieder her (Az.: 3 L 1711/16.WI). Das hiergegen gerichtete Beschwerdeverfahren wurde nach Antragsrücknahme durch die Klägerin mit Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Januar 2017 eingestellt (Az.: 1 B 241/17). Ab dem 9. Januar 2017 wurde der Beklagte in der Abteilung 32 Verkehr auf dem Arbeitsposten eines Sachbearbeiters Transporteinkauf, EGr 6 (A 9 vz / A 9 / A 11) eingesetzt. Der Ermittlungsführer legte am 18. Juni 2018 das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen vor (Bl. 450 ff. DA). Der Beklagte erhielt mit Schreiben vom 11. Juli 2018 dieses zur Kenntnis mit der Gelegenheit, sich abschließend zu äußern. Mit Schriftsatz vom 19. September 2018 nahm der Beklagte Stellung zu den Vorwürfen. Auf den Inhalt der Ausführungen und die eidesstattliche Versicherung des Beklagten vom 13. Juni 2016 wird Bezug genommen (Bl. 474 ff. DA). Auf Antrag des Beklagten wurde der Betriebsrat mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 zu der beabsichtigten Erhebung der Disziplinarklage um Stellungnahme gebeten. Der Betriebsrat erhob mit Schreiben vom 13. November 2018 Einwendungen gegen die beabsichtigte Entfernung des Beklagten aus dem Dienst (Bl. 499 ff. DA). Die Einwendungen wurden mit Schreiben der Niederlassungsleiterin vom 17. Dezember 2018 zurückgewiesen (Bl. 503 ff DA). Eine Zuleitung der Sache an den Arbeitsdirektor nach § 29 Abs. 6 PostPersRG in der folgenden Sitzung des Betriebsrates erfolgte nicht. Die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation DBP teilte mit Schreiben vom 5. Februar 2019 mit, dass die Voraussetzungen für die Erhebung der beabsichtigten Disziplinarklage gegeben seien (Bl. 508 DA). Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2019, der am 13. Februar 2019 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen ist, hat die Leiterin der Niederlassung BRIEF Disziplinarklage gegen den Beklagten mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erhoben. Der Beklagte habe in den Jahren 2014 und 2015 in 18 Fällen fehlerhafte Reisekostenabrechnungen eingereicht. Dabei habe er 55 Fahrten angegeben, die nicht stattgefunden hätten bzw. keine dienstlichen Fahrten gewesen seien, überhöhte Kilometerangaben beinhaltet oder unberechtigt Mitfahrer berücksichtigt hätten. Insgesamt sei ein Schaden i.H.v. 887,24 € entstanden. Datum Beginn Ziel angg. km tats. km Kosten € Vorwurf 1. 25.01.2014 Whg D-Stadt ZSPL F-Stadt 70 0 21,00 Keine Fahrt 2. 22.01.2014 Whg D-Stadt ZSPL F-Stadt 70 52 5,40 überh. Km 3. 22.03.2014 Whg D-Stadt ZSPL F-Stadt 70 0 21,00 Keine Fahrt 4. 29.03.2014 Whg D-Stadt ZSPL F-Stadt 70 0 21,00 Keine Fahrt 5. 08.04.2014 Whg D-Stadt IHK F-Stadt, 70 50 6,00 überh. Km 6. 19.04.2014 Whg D-Stadt ZSPL F-Stadt 70 0 21,00 Keine Fahrt 7. 07.05.2014 Whg D-Stadt IHK F-Stadt, 70 50 6,00 überh. Km 8. 17.05.2014 Whg D-Stadt ZSPL F-Stadt 70 0 21,00 Keine Fahrt 9. 07.06.2014 Whg D-Stadt ZSPL F-Stadt 70 0 21,00 Keine Fahrt 10. 14.06.2014 Whg D-Stadt ZSPL F-Stadt 70 0 21,00 Keine Fahrt 11. 21.06.2014 Whg D-Stadt ZSPL F-Stadt 70 0 21,00 Keine Fahrt 12. 28.06.2014 Whg D-Stadt ZSPL F-Stadt 70 0 21,00 Keine Fahrt 13. 18.07.2014 Ausbildungsstelle NL A-Stadt 320 Mitnahme 0 6,40 Mitnahme 14. 19.07.2014 Whg D-Stadt ZSPL F-Stadt 70 0 21,00 Keine Fahrt 15. 23.08.2014 Whg D-Stadt ZSPL F-Stadt 70 0 21,00 Keine Fahrt 16. 30.08.2014 Whg D-Stadt ZSPL F-Stadt 70 0 21,00 Keine Fahrt 17. 01.09.2014 F-Stadt ZSPL F-Stadt NL A-Stadt 400 Mitnahme 0 8 Mitnahme 18. 06.09.2014 Whg D-Stadt ZSPL F-Stadt 70 0 21,00 Keine Fahrt 19. 09.09.2014 Whg D-Stadt Kindergarten F-Stadt 70 52 5,40 überh. Km 20. 29.09.2014 Whg D-Stadt HBF F-Stadt 70 50 6,00 überh. Km 21. 11.10.2014 Whg D-Stadt ZSPL F-Stadt 70 0 21,00 Keine Fahrt 22. 30.10.2014 Whg D-Stadt IHK F-Stadt, 70 50 6,00 überh. Km 23. 01.11.2014 Whg D-Stadt ZSPL F-Stadt 70 0 21,00 Keine Fahrt 24. 26.11.2014 Whg D-Stadt IHK F-Stadt, 70 50 6,00 überh. Km 25. 06.12.2014 Whg D-Stadt ZSPL F-Stadt 70 0 21,00 Keine Fahrt 26. 13.12.2014 Whg D-Stadt ZSPL F-Stadt 70 0 21,00 Keine Fahrt 27. 17.12.2014 ZSPL F-Stadt F-Stadt 80 Mitnahme 0 1,60 Mitnahme 28. 19.12.2014 ZSPL F-Stadt Y-Stadt 104 + 312 Mitnahme 86 + 0 5,40 + 6,24 überh. Km + Mitnahme 29. 12.01.2015 ZSPL F-Stadt ZSP Z-Stadt 52 48 1,20 überh. Km 30. 17.01.2015 Whg D-Stadt ZSPL F-Stadt 70 0 21,00 Keine Fahrt 31. 28.01.2015 Whg D-Stadt ZSPL F-Stadt 70 52 5,40 überh. Km 32. 29.01.2015 ZSPL F-Stadt NL A-Stadt 320 Mitnahme 0 6,40 Mitnahme 33. 23.02.2015 ZSPL F-Stadt ZSPL AA-Stadt 64 + 128 Mitnahme 52 + 0 3,60 + 2,56 überh. Km + Mitnahme 34. 24.02.2015 Whg D-Stadt BB-Stadt via ZSPL F-Stadt 163 + 652 Mitnahme 150 + 0 3,90 + 13,04 überh. Km + Mitnahme 35. 28.02.2015 Whg D-Stadt ZSPL F-Stadt 70 0 21,00 Keine Fahrt 36. 14.03.2015 Whg D-Stadt ZSPL F-Stadt 70 0 21,00 Keine Fahrt 37. 21.03.2015 Whg D-Stadt ZSPL F-Stadt 70 0 21,00 Keine Fahrt 38. 04.04.2015 Whg D-Stadt ZSPL F-Stadt 70 0 21,00 Keine Fahrt 39. 13.04.2015 ZSPL F-Stadt ZSPL CC-Stadt 110 101 2,70 überh. Km 40. 25.04.2015 Whg D-Stadt ZSPL F-Stadt 70 0 21,00 Keine Fahrt 41. 29.04.2015 Whg D-Stadt IHK F-Stadt, 70 50 6,00 überh. Km 42. 30.05.2014 Whg D-Stadt ZSPL F-Stadt 70 0 21,00 Keine Fahrt 43. 17.06.2015 ZSPL F-Stadt ZSP DD-Stadt 70 58 3,60 überh. Km 44. 27.06.2015 Whg D-Stadt ZSPL F-Stadt 70 0 21,00 Keine Fahrt 45. 10.07.2015 ZSPL F-Stadt NL A-Stadt 320 80 72,00 Mitnahme 46. 14.07.2015 ZSPL F-Stadt ZSP DD-Stadt 70 58 3,60 überh. Km 47. 17.07.2015 ZSPL F-Stadt ZSP DD-Stadt 70 58 3,60 überh. Km 48. 17.08.2015 ZSPL F-Stadt NL A-Stadt 320 80 72,00 Mitnahme 49. 24.08.2015 ZSPL F-Stadt ZSP EE-Stadt 60 24 10.80 überh. Km 50. 29.08.2015 Whg D-Stadt ZSPL F-Stadt 70 0 21,00 Keine Fahrt 51. 08.09.2015 ZSPL F-Stadt FF-Stadt 64 22 12,60 Mitnahme 52. 10.09.2015 ZSPL F-Stadt F-Stadt, 40 16 7,20 Mitnahme 53. 11.09.2015 ZSPL F-Stadt F-Stadt, 6 (gemeint wohl 8) 8 (gemeint wohl 6) 0,60 überh. Km 54. 19.09.2015 Whg D-Stadt ZSPL F-Stadt 70 0 21,00 Keine Fahrt 55. 24.10.2015 Whg D-Stadt ZSPL F-Stadt 70 0 21,00 Keine Fahrt In 19 Fällen habe der Beklagte in der Reisekostenabrechnung überhöhte Kilometerangaben gemacht. Hierdurch sei ein Schaden i.H.v. 91,20 € entstanden. Gemäß Abschnitt 2 Ziffer 2.4 der Unternehmensrichtlinie „Auswärtstätigkeit für nichtleitende Beschäftigte der “ (Bl. 32 DA) sei festgelegt, dass für die Erstattung des Kilometergeldes bei der Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs die kürzeste verkehrsgünstige Strecke nach dem von der vorgegebenen Routenplaner zugrunde zu legen sei. Die Reisekostenstellen gäben insofern „viamichelin.de“ als vorgegebenen Routenplaner an. Eine Ermittlung der tatsächlich abzurechnenden Fahrtstrecke sei dementsprechend erfolgt (Bl. 433-447 DA). Sofern der Beklagte einräume, die Kilometer aufgerundet zu haben, gestehe er ein, vorsätzlich gehandelt zu haben. Auch habe der Beklagte die von ihm vorgetragenen dienstlich begründeten Umwege nicht so weit konkretisiert, dass sie überprüft hätten werden können. Insofern sei von einer bloßen Schutzbehauptung auszugehen. Auch gebe er an, dass er die Kilometerangaben aufgrund von Google bzw. seinem Tachometer gemacht habe, nicht mit Hilfe des vorgegebenen Routenplaners. Eine Reisekostenabrechnung erfolge auf Vertrauensbasis und Kontrollen seien nur stichprobenartig möglich. Sofern im Einzelfall falsche Kilometerangaben nicht beanstandet worden sein sollten, habe das den Beklagten nicht seiner Pflicht enthoben, auf Grundlage der geltenden Unternehmensrichtlinie wahrheitsgemäß die gefahrenen Kilometer abzurechnen. Zudem habe er, indem er die Unterschriften unter den Reisekostenabrechnungen gefälscht bzw. eine unleserliche Unterschrift eingefügt habe, diese Abrechnungen gerade einer Kontrolle entzogen. Es könne ihn nicht entlassen, dass er möglicherweise andere Fahrten zum Teil nicht abgerechnet habe. Der Beklagte habe in den Jahren 2014 und 2015 in 28 Fällen jeweils an einem Samstag Fahrtkosten für Fahrten von seiner Wohnung zum ZSPL F-Stadt abgerechnet, obwohl er diese Fahrten nicht getätigt oder jedenfalls seine Tätigkeit als Ausbilder für die Ausbildungsstandorte F-Stadt, AA-Stadt und CC-Stadt an diesen Tagen nicht wahrgenommen habe. Insgesamt habe er vorsätzlich Fahrten über 1.960 km fälschlich abgerechnet, um sich unrechtmäßig Fahrtkosten i.H.v. 588,00 € erstatten zu lassen. Es handele sich um angebliche Einsätze an folgenden Tagen: 25. Januar 2014 22. März 2014 29. März 2014 19. April 2014 17. Mai 2014 7. Juni 2014 14. Juni 2014 21. Juni 2014 28. Juni 2014 19. Juli 2014 23. August 2014 30. August 2014 6. September 2014 11. Oktober 2014 1. November 2014 6. Dezember 2014 13. Dezember 2014 17. Januar 2015 28. Februar 2015 14. März 2015 21. März 2015 4. April 2015 24. April 2015 30. Mai 2015 27. Juni 2015 29. August 2015 19. September 2015 24. Oktober 2015 Die praktische Ausbildung der Fachkräfte für Kurier-, Expressversand und Postdienstleistungen werde im ersten Lehrjahr durch einen ausbildenden Zusteller gewährleistet, der dem Auszubildenden zugeteilt sei und den der Auszubildende über den Arbeitstag begleite. Ab dem zweiten Lehrjahr übernähmen die Auszubildenden alleine eine Zustelltour. Entgegen dem Vortrag des Beklagten seien mit dem damaligen Personalabteilungsleiter G die Samstagseinsätze am Standort F-Stadt definitiv nicht pauschal abgestimmt gewesen. Dies habe auch keinen Sinn gemacht, da die Auszubildenden in der Fläche eingesetzt gewesen seien. Der Beklagte habe dann jedenfalls auch nach CC-Stadt, AA-Stadt usw. fahren müssen, was wohl nicht geschehen sei. Falls ein Samstagseinsatz im Einzelfall notwendig gewesen sein sollte, hätte dies anhand eines geänderten Einsatzplanes mit dem Betriebsrat abgestimmt werden müssen. Darüber hinaus seien an neun der aufgelisteten Tage am ZSPL F-Stadt keine Auszubildenden im selbständigen Einsatz eingesetzt gewesen. Die Auszubildenden seien in Begleitung ihres ausbildenden Zustellers eingesetzt und eine zusätzliche Kontrolle durch den Beklagten sei nicht angezeigt gewesen. Dies betreffe die Daten: 25. Januar 2014 19. April 2014 17. Mai 2014 11. Oktober 2014 6. Dezember 2014 13. Dezember 2014 17. Januar 2015 14. März 2015 19. September 2015 Aus den Zeugenaussagen ergebe sich insgesamt, dass der Beklagte an den Samstagen nicht im ZSPL F-Stadt gewesen sei, jedenfalls aber, dass er keine dienstlichen Aufgaben wahrgenommen habe. Die Zeugen P., L., N., O., U., X. und V. hätten überzeugend angegeben, den Beklagten an Samstagen dort nicht gesehen zu haben. Soweit die Zeugen H., I., J. und K., die sämtlich in der Stellenleitung bzw. Verwaltung des ZSPL F-Stadt tätig gewesen seien, die Anwesenheit des Beklagten an einzelnen Samstagen bestätigten, könnten sie keine Angaben dazu machen, ob er in seiner Funktion als Ausbilder oder aus persönlichen Gründen vor Ort gewesen sei. Soweit die Zeugen W. und GG. die Anwesenheit des Beklagten bestätigten, bestünden Zweifel an der Glaubwürdigkeit. Der Zeuge W. habe erst nach zweimaliger Mahnung seine Stellungnahme abgegeben, der Zeuge GG. habe erst auf Anordnung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden ausgesagt. Es sei zwar nicht auszuschließen, dass der Beklagte den ZSPL F-Stadt aufgesucht habe. Es sei jedoch auszuschließen, dass dies aus einem dienstlichen Anlass im Rahmen seiner Tätigkeit erfolgt sei und er seine Tätigkeit als Ausbilder im ZSPL F-Stadt ausgeübt habe. Selbst wenn der Beklagte an den genannten Tagen in seiner Funktion als Ausbilder im ZSPL gewesen wäre, hätte er keinen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung gehabt. Ein Wochenendeinsatz hätte gesondert angeordnet werden müssen, was nicht erfolgt sei. Der Beklagte sei bewusst eigenmächtig zum ZSPL gefahren. Dafür, dass der Beklagte selbst von einem fehlenden dienstlichen Charakter seiner Anwesenheit ausgegangen sei, spreche, dass er die Arbeitsstunden, die er behaupte, im ZSPL verbracht zu haben, nicht ausgeglichen habe. Der Beklagte habe in 11 Fällen Fahrtkosten für die Mitnahme von Personen abgerechnet, obwohl diese nach der einschlägigen Unternehmensrichtlinie „Auswärtstätigkeit für nichtleitende Beschäftigte der “ in der Fassung vom 1. April 2014 (Bl. 32 DA) nicht gewährt würden. Er habe sich unrechtmäßig Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 208,04 € erstatten lassen. Eine Mitnahmeentschädigung sei allein in der bis zum 31. März 2014 geltenden Vorgängerrichtlinie i.H.v. 0,02 €/km gewährt worden. Zunächst habe der Beklagte ein ab 1. April 2014 veraltetes Formblatt „Monatsreport für Vielreisende“ verwendet. Auf diesem Formblatt sei ein Feld „Mitnahme von Personen“ vorgesehen gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei davon auszugehen, dass der Beklagte die geänderten Reisekostenregelungen gekannt und bewusst zu seinem eigenen Vorteil missachtet habe. Dies ergebe sich in Verbindung mit den erwiesenen Fälschungen der Unterschrift des Kostenstellenverantwortlichen, die offensichtlich dazu dienten, falsche Angaben in den Reisekostenabrechnungen nicht auffallen zu lassen. Soweit der Beklagte vortrage, er habe die aktuellen Regelungen zur Reisekostenabrechnung nicht gekannt, sei dies aufgrund seiner Funktion als Beamter des mittleren Dienstes und Ausbilder nicht glaubhaft, da er verpflichtet sei, sich stets auf dem aktuellen Stand der Unternehmensrichtlinien zu halten. Nachdem der Beklagte ab Mai 2015 den nach der neuen Unternehmensrichtlinie zu verwendenden Bogen „Monatsreport Vielreisende“ verwendet habe, der ein Feld „Mitnahme von Personen“ nicht mehr vorgesehen habe, habe der Beamte die Kilometer der Mitfahrer auf die von ihm gefahrenen Kilometer aufgeschlagen, was zu einer Vervielfachung der Reisekosten geführt habe. Diese offensichtlich krass missbräuchliche Eintragung zeige die Planmäßigkeit, mit der der Beklagte vorgegangen sei. Der Beklagte habe in den Jahren 2014 und 2015 in 17 Fällen eine Urkundenfälschung begangen, um überhöhte Reisekosten abrechnen zu können. In seiner Aussage vom 7. Januar 2016 habe der Beklagte zugegeben, Reisekostenabrechnungen im Jahr 2015 unter dem Punkt „Unterschrift Kostenstellenverantwortlicher“ selbst unterschrieben zu haben. Der damalige Kostenstellenverantwortliche G. habe angegeben, dass die Unterschriften nicht von ihm stammten. Denn ab dem 18. Februar 2015 sei er krankgeschrieben gewesen und habe deshalb definitiv auch keine Unterschriften mehr leisten können. Reisekostenabrechnungen der Ausbilder habe er bei Ausbildertreffen gesammelt und unterzeichnet. Anlässlich dieser Treffen hätten die Ausbilder die Abrechnungen zur Unterschrift vorgelegt und er habe diese sofort unterzeichnet. In seiner Abwesenheit habe ausschließlich seine Vertreterin, Frau HH., Befugnis zur Unterschriftsleistung gehabt. Der Beklagte habe gewusst, dass Reisekostenabrechnungen nach Prüfung und Unterschrift des Kostenstellenverantwortlichen bei der Auszahlungsstelle nicht nochmals geprüft würden. Er habe eine Lücke im System entdeckt und diese schlichtweg ausgenutzt. Der Beklagte habe durch sein Verhalten vorsätzlich und schuldhaft gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG, zur Befolgung dienstlicher Weisungen gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG und gegen die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG verstoßen und somit ein Dienstvergehen gemäß § 77 Abs.1 Satz 1 BBG begangen. Nach einer Gesamtwürdigung sämtlich zu berücksichtigender Gesichtspunkte sei der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, da er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Nach der von der Rechtsprechung maßgeblichen Orientierung an dem Strafrahmen des verwirklichten Straftatbestandes komme hier eine Disziplinarmaßnahme bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht. Für die von dem Beklagten begangenen Betrugshandlungen (§ 263 StGB) und Urkundenfälschungen (§ 267 StGB) sei eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren vorgesehen. Die Ausschöpfung dieses in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens sei wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werde bei innerdienstlichen Betrugsfällen eine Bagatellschwelle, die zur höchstmöglichen Disziplinarmaßnahme führe, nicht angenommen. Der Beamte sei nur dann in der Regel aus dem Dienst zu entfernen, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen, ohne dass ihnen Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung den Schluss nicht rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren. Angesichts der Vielzahl der über einen langen Zeitraum mit falschen Kilometerangaben und Unterschriften eingereichten Reisekostenabrechnungen und der darin zum Ausdruck kommenden kriminellen Energie komme nur eine schwerwiegende Maßnahme in Betracht. Hier sei zu berücksichtigen, dass die überhöhten Reisekostenabrechnungen auch auf die Schädigung des Dienstherrn abgezielt hätten und dass der Beklagte in einer Vielzahl von Fällen die von dem Kostenstellenverantwortlichen herrührenden Unterschriften gefälscht habe. Hiermit habe er das Vertrauen der Klägerin in den Beklagten nachhaltig und tiefgreifend erschüttert. In der Fälschung der Unterschriften liege ein erschwerender Umstand, auch wenn diese keine weitere Verfehlung im Sinne einer zusätzlichen Tathandlung oder in Tatmehrheit begangene Verfehlung darstelle und unabhängig davon, ob darin eine Urkundenfälschung im strafrechtlichen Sinne zu sehen sei. Der Umstand, dass der Beklagte sich in 17 Abrechnungsmonaten nicht nur auf unrichtige Angaben in den Reisekostenabrechnungen beschränkt habe, sondern zusätzlich die Bestätigung der Richtigkeit seiner falschen Angaben durch fingierte Unterschriften vorgespiegelt habe, bestimme daher die Schwere seines betrügerischen Verhaltens, dem in diesen Fällen eine erhöhte kriminelle Energie innewohne. Milderungsgründe im klassischen Sinn seien nicht gegeben. Soweit der Beklagte vortrage, dass er ab 2014 seine Ehefrau in der häuslichen Pflege ihres Vaters unterstützt habe, was für ihn eine körperliche und psychische Beanspruchung dargestellt und ihn über seine Belastungsgrenze geführt habe, erkläre dies nicht, dass er Routinetätigkeiten wie die Fahrtkostenabrechnungen habe kurzfristig „abtuen“ wollen. Das falsche Ausfüllen der Reisekostenabrechnungen und die Fälschung der Urkunden habe sicherlich mehr Aufwand erfordert, als die tatsächlich erfolgten Fahrten in den Routenplaner einzugeben und dem Kostenstellenverantwortlichen die Abrechnungen im Rahmen eines regulären Treffens zur Unterschrift vorzulegen. Zwar habe der Beklagte vor der Tat ein tadelloses Verhalten an den Tag gelegt. Für ihn sprächen auch seine fehlende strafrechtliche und disziplinare Vorbelastung, seine langjährige unbeanstandete Dienstausübung sowie seine weitgehend positiven Leistungsbeurteilungen. Dies falle jedoch bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte sei verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die Klägerin beantragt, den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Zur Begründung bezieht sich der Beklagte zunächst auf die in dem Verfahren der vorläufigen Dienstenthebung ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs. Danach sei es aufgrund des festgestellten Sachverhalts nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Disziplinarverfahren mit der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis beendet werde. Es bestünden bereits Bedenken, ob die bisher durchgeführten disziplinaren Ermittlungen ordnungsgemäß erfolgt seien. Zwar sei durch Verfügung vom 19. Januar 2016 gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden wegen des Verdachts falscher Reisekostenabrechnungen in den Jahren 2014 und 2015. Konkrete Vorhaltungen unter Vorlage und Aushändigung der beanstandeten Fahrtkostenabrechnungen seien dem Beklagten bis zum heutigen Tage nicht gemacht worden. Es mangele darum an der Ordnungsgemäßheit der Disziplinarermittlungen. Zwar seien umfangreiche Zeugenbefragungen durchgeführt worden. Es fehle aber an einem roten Faden der Vorhaltungen, die dem Beklagten gemacht würden, an einer Eröffnung der jeweils konkreten Vorhaltungen und damit an der Möglichkeit einer Verteidigung gegen diese Vorhaltungen. Der Beklagte bestreite, in den Jahren 2014 und 2015 falsche Reisekostenabrechnungen vorgenommen zu haben. Die Reisekostenabrechnungen 2014 seien dem Beklagten im Ermittlungsverfahren nicht vorgelegt worden, er habe auch von diesen keine Kopien für sich gefertigt. Hierzu könne er sich nicht einlassen. Hinsichtlich der Reisekostenabrechnungen 2015, die ihm vorlägen, ergäbe sich durch E-Mail von Frau HH. vom 21. Januar 2016, dass am 21. März, 4. April, 25. April, 29. August und 24. Oktober 2015 Auszubildende des Beklagten im Einsatz gewesen seien. Diesbezüglich könne kein Zweifel mehr daran bestehen, dass die Fahrtkostenabrechnungen hinsichtlich der Samstagsfahrten zu Recht erfolgt seien. Soweit Frau HH. jedoch bescheinigt habe, dass am 17. Januar, 14. März und 19. August 2015 kein Einsatz von Auszubildenden vorgelegen habe, sei dies falsch und beruhe darauf, dass sie ihrer Auskunft nicht die Dienstpläne zugrunde gelegt habe, sondern nur überprüft habe, welche Mitarbeiter im System eingebucht gewesen seien. Nach den Unterlagen des Beklagten seien von ihm zu betreuende Auszubildende an folgenden Tagen im ZSPL F-Stadt im Arbeitseinsatz gewesen: 17. Januar 2015 2 Auszubildende FKEP (= Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen) gesamt 28. Februar 2015 6 Auszubildende FKEP 2013/2014 14. März 2015 2 Auszubildende FKEP gesamt 25. April 2015 2 Auszubildende FKEP gesamt 30. Mai 2015 6 Auszubildende FKEP 2013/2014 27. Juni 2015 Streiktag: vor Ort, um zu kontrollieren, ob Auszubildende gestreikt oder gearbeitet haben 19. September 2015 2 Auszubildende FKEP 2015 Die Namen der Auszubildenden könne man den Dienstplänen entnehmen. Es treffe zu, dass der Beklagte fälschlicherweise in den Jahren 2014 und 2015 Kilometerangaben mit der Zahl der von ihm mitgenommenen Personen multipliziert und so die gewonnene Zahl – wie früher üblich – abgerechnet habe. Er habe die diesbezügliche Änderung der Reisekostenrichtlinie nicht mitbekommen. Dies sei in den Abrechnungen für das Jahr 2014 und für den 29. Januar, 23. Februar, 24. Februar, 10. März, 23. März und 30. März 2015, für die er die alten Abrechnungsblätter verwendet habe, auch so ersichtlich. Der Beklagte wisse nicht, ob die hier zu viel angegebenen Kilometer in der Spalte „Mitnahme von Personen Person x km“ an ihn ausgezahlt worden seien. Er habe zu diesen Abrechnungen niemals eine Rückmeldung der Kostenstelle erhalten. Hätte er eine solche Rückmeldung erhalten, hätte er diese Praxis bei Verwendung der neuen Abrechnungsblätter ab Mai 2015 natürlich eingestellt. Soweit dem Beklagten vorgeworfen werde, in den Jahren 2014 und 2015 falsche Kilometerangaben in seinen Fahrtkostenabrechnungen aufgenommen zu haben, bestreite er dies. Er habe die Kilometerangaben genommen, die er – durch seinen Tachometer nachgewiesen – gefahren habe. Da er häufig nicht nur ein Ziel angesteuert, sondern auf dem Weg weitere dienstliche Aufgaben wahrgenommen habe, hätten die Kilometerangaben nicht durch den Routenplaner nach Ziffer 2.4 der Reisekostenrichtlinie vom 1. April 2014 und 1. Januar 2016 ermittelt werden können. Zu den Reisekostenabrechnungen 2014 könne er mangels deren Vorliegen keine Angaben machen. Zu den Reisekostenabrechnungen 2015 sei auszuführen: 12. Januar 2015: Laut Google betrage die Entfernung ZSPL F-Stadt zum ZSP Z-Stadt einfach 23 km. Der Beklagte habe auf dem Weg noch einen Auszubildenden in dessen Zustelltour aufgesucht und deshalb zurecht 52 km abgerechnet. 23. Januar 2015: Laut Google betrage die Entfernung ZSPL F-Stadt zum ZSPL AA-Stadt einfach 28 km. Der Beklagte habe an diesem Tag eine Person mitgenommen und einen Auszubildenden in dessen Zustelltour aufgesucht und deshalb zurecht 64 km abgerechnet. 24. Februar 2015: Laut Google betrage die Entfernung nach BB-Stadt (Vorgabe Betriebsversammlung) 163,2 km. Diese habe der Beklagte auch abgerechnet. 0?. März 2015: Laut Google betrage die Entfernung NL Brief A-Stadt zum ZSPL F-Stadt einfach 39,4 km. Der Beklagte habe zu Recht nach Tachometer 80 km abgerechnet. 10. März 2015: Laut Google betrage die Entfernung ZSPL F-Stadt zum ZSP II-Stadt und zurück einfach 48 km. Der Beklagte habe hier 96 km zurecht abgerechnet und habe 2 Person mitgenommen. 17. März 2015: Laut Google betrage die Entfernung ZSPL F-Stadt bis JJ-Stadt einfach 35 km. Der Beklagte habe zu Recht 70 km abgerechnet. 23. März 2015: Laut Google betrage die Entfernung ZSPL F-Stadt bis ZSPL CC-Stadt einfach 51 km. Der Beklagte habe an diesem Tag Sicherheitsschuhe in Höchst abgegeben und deshalb zurecht nach Tachometer 110 km abgerechnet. Außerdem habe er eine Person mitgenommen. 30. März 2015: Laut Google betrage die Entfernung ZSPL F-Stadt bis KK-Stadt und zurück einfach 35 km. Der Beklagte habe noch einem Auszubildenden geholfen und deshalb nach Tachometer 76 km zu Recht abgerechnet. 6. Mai 2015: Laut Google betrage die Entfernung D-Stadt bis B-Stadt einfach 64 km. Der Beklagte habe zu Recht hin und zurück 128 km abgerechnet. 2. Juni 2015: Laut Google betrage die Entfernung D-Stadt bis Jugendherberge LL-Stadt (Vorfahrt für das mit MIDEAL-Seminar) 116 km. Der Beklagte habe deshalb zurecht hin und zurück 232 km abgerechnet. 16. Juni 2015: Laut Google betrage die Entfernung ZSPL F-Stadt bis ZSP Z-Stadt einfach 23 km. Der Beklagte habe an diesem Tag nach Tachometer zu Recht 50 km abgerechnet. Er könne sich die Differenz von 4 km allerdings nicht erklären. 17. Juni 2015: Nach Tachometer habe die Fahrtstrecke ZSPL F-Stadt bis ZSP Z-Stadt bis ZSP DD-Stadt und zurück (Kontrollbesuch bei einem Auszubildenden wegen beabsichtigten Auflösungsvertrages) 70 km betragen. Dies habe der Beklagte zu Recht abgerechnet. 10. Juli 2015: Laut Google betrage die Entfernung ZSPL F-Stadt bis Niederlassung BRIEF W (Verabschiedung von Auszubildenden) einfach 39,4 km. Der Beklagte habe hier zu Recht hin und zurück 80 km abgerechnet. Um keinen Bus chartern zu müssen, habe er eine Fahrgemeinschaft mit 4 Personen gebildet. 17. August 2015: Laut Google betrage die Entfernung ZSPL F-Stadt bis Niederlassung BRIEF A-Stadt (Begrüßung von Auszubildenden) einfach 39,4 km. Der Beklagte habe hier zu Recht hin und zurück 80 km abgerechnet. Er habe eine Fahrgemeinschaft mit 4 Personen gebildet. 24. August 2015: Laut Google betrage die Entfernung ZSPL F-Stadt bis ZSP EE-Stadt einfach 14 km. Auf dem Rückweg habe der Beklagte einen Termin bei der IHK F-Stadt wegen Prüfungen gehabt und zu Recht 30 km abgerechnet. Wegen der Mitnahme einer Person habe er hier zu Unrecht 60 km angegeben. 8. September 2015: Laut Google betrage die Entfernung ZSPL F-Stadt bis FF-Stadt (Global Volunteer Day) einfach 8 km. Der Beklagte habe zu Recht hin und zurück 16 km abgerechnet und wegen der Mitnahme von 4 Personen 64 km angegeben. 10. September 2015: Laut Google betrage die Entfernung ZSPL F-Stadt bis F-Stadt (Global Volunteer Day) einfach 8 km. Der Beklagte habe auf der Hinfahrt 4 Personen mitgenommen, für diese 32 km berechnet und 8 km für die Rückfahrt. 19./20. 22. Oktober 2015: Laut Google betrage die Entfernung ZSPL F-Stadt bis ZSP Z-Stadt einfach 23 km. Auf dem Rückweg habe der Beklagte jeweils in F-Stadt noch Dienstangelegenheiten erledigt und deshalb jeweils zu Recht 60 km nach dem Tachometer abgerechnet. Der Einsatz in Z-Stadt sei jeweils erforderlich gewesen wegen des durch die Zusammenlegung und Umstellung der Zustellung verursachten Arbeitsrückstaus. 23. Oktober 2015: Laut Google betrage die Entfernung ZSPL F-Stadt bis ZSP Z-Stadt einfach 23 km. Richtig sei also die Abrechnung von 46 km gewesen. Der Beklagte habe nach seinem Tachometer 50 km verfahren und sich bei der Eingabe von 70 km in die Reisekostenabrechnung vertippt. Er bitte, dies zu entschuldigen. Soweit dem Beklagten vorgeworfen werde, er habe falsche Unterschriften in der Reihe „Kostenstellenverantwortlicher/Vorgesetzter“ gesetzt, so treffe dies zu. Er habe sich hierdurch aber keine Fahrtkostenerstattungen erschlichen, die ihm nicht zugestanden hätten. Hiervon auszunehmen sei gegebenenfalls die Fahrtkostenerstattungen für Mitnahmen von Personen. Diesbezüglich habe er allerdings keinen Überblick, in welchem Umfang ihm hier Fahrtkostenerstattungen zu Unrecht ausgezahlt worden seien. Der Beklagte könne auch nicht sagen, in wie vielen Fällen diese falsche Unterschriftsleistung geschehen sei. Hinsichtlich des Jahres 2014 könne er dies schon nicht sagen, weil ihm die Fahrtkostenabrechnungen nicht vorlägen. Abgesehen von den falschen Unterschriften „an sich“ könne gegen den Beklagten deshalb kein Verdacht bestehen, falsche Fahrtkostenabrechnungen vorgenommen zu haben. Er habe sich auch in keiner Weise unrechtmäßig durch die Fahrtkostenabrechnungen bereichert. Dies und die formalen Mängel der Disziplinarermittlung machten es weit überwiegend wahrscheinlich, dass der Beklagte obsiegen werde. Darüber hinaus habe sich der Beklagte in dem langjährigen Beamtenverhältnis stets untadelig verhalten. Er wisse, dass er mit den falschen Unterschriften einen groben Fehler begangen habe, für den es keine Entschuldigung gebe. Er bitte zu berücksichtigen, dass er ab 2014 seine Ehefrau in der häuslichen Pflege seines Schwiegervaters unterstützt habe. Hierfür habe er häufig auch nachts mit seiner Ehefrau zu seinem Schwiegervater fahren müssen, um Pflegeleistungen zu erbringen, ihn umzulagern, etc. Das Erlebnis der Hilflosigkeit und der Schmerzen seines Schwiegervaters und die eigene körperliche und psychische Beanspruchung durch die Pflege hätten den Beklagten über seine Belastungsgrenze geführt. Er habe gleichzeitig die umfangreiche und auch persönlich sehr fordernde Ausbildungstätigkeit in vollem Umfang weiter erbringen wollen. Er sei hierdurch in eine Situation geraten, in der er Routinetätigkeiten wie Fahrtkostenabrechnungen habe kurzfristig „abtuen“ wollen. Er wisse, dass dies falsch gewesen sei, habe sich aber nicht mehr anders zu helfen gewusst. Der Beklagte sei bereit, gegebenenfalls zu viel erhaltene Fahrtkostenerstattung sofort zurückzuerstatten. Eine materielle Schädigung habe die Klägerin ihm bislang nicht vorgehalten. Eine solche liege auch nicht vor. Nach dem Ermittlungsergebnis bestehe bisher nicht ansatzweise ein Verdacht, dass der Beklagte sich durch sein Vorgehen widerrechtlich bereichert habe. Es sei auch nicht ersichtlich, warum das durch die falschen Unterschriften beschädigte Vertrauensverhältnis nicht wieder herstellbar sein solle. In der mündlichen Verhandlung hat die Disziplinarkammer den Beklagten gehört sowie die Zeugen J., I., H., K., MM., NN. (geb. G.), N., V., U., GG., X. und W. vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akten der vorausgegangenen Verfahren 25 L 853/16.WI.D, 3 L 614/16.WI und 3 L 1711/16.WI sowie der vorgelegten Behördenakten (1 Band Personalakte des Beklagten, 3 Bände Disziplinarakten) Bezug genommen. Sie waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.