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Urteil

25 K 4882/17.WI.D

VG Wiesbaden 25. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2021:0804.25K4882.17.WI.D.00
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Leitsätze
1. Ohne Einbeziehung in das Disziplinarverfahren kann eine Handlung nicht Gegenstand bzw. Grundlage einer Disziplinarverfügung sein. 2. Ein pauschaler Verweis auf Blattzahlen der Ermittlungsakten im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen, in der Disziplinarverfügung und im Widerspruchsbescheid erfüllt die Anforderungen an die Bestimmtheit der vorgeworfenen Handlungen in der Disziplinarverfügung nicht.
Tenor
Die Disziplinarverfügung des Leiters des Hauptzollamts Frankfurt am Main vom 29. März 2016 und der Widerspruchsbescheid der C. vom 3. August 2017 werden aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der Kostengläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ohne Einbeziehung in das Disziplinarverfahren kann eine Handlung nicht Gegenstand bzw. Grundlage einer Disziplinarverfügung sein. 2. Ein pauschaler Verweis auf Blattzahlen der Ermittlungsakten im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen, in der Disziplinarverfügung und im Widerspruchsbescheid erfüllt die Anforderungen an die Bestimmtheit der vorgeworfenen Handlungen in der Disziplinarverfügung nicht. Die Disziplinarverfügung des Leiters des Hauptzollamts Frankfurt am Main vom 29. März 2016 und der Widerspruchsbescheid der C. vom 3. August 2017 werden aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der Kostengläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist auch begründet. Die Disziplinarverfügung des Leiters des Hauptzollamts D-Stadt vom 29. März 2016 und der Widerspruchsbescheid der C. vom 3. August 2017 sind aufzuheben, da der ausgesprochene Verweis (§ 6 BDG) rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO, § 3 BDG). Die Disziplinarverfügung vom 29. März 2016 ist formell rechtmäßig erlassen, jedoch materiell rechtswidrig. Soweit dem Kläger vorgeworfen wird, er habe mit Schreiben vom 24. November 2014 Informationen und Unterlagen zur Begründung seiner Klage dem Verwaltungsgericht D-Stadt vorgelegt, wobei diese nur teilweise geschwärzt gewesen seien, fehlt es bereits an der Einbeziehung dieser Handlung in das Disziplinarverfahren durch Ausdehnung des Disziplinarverfahrens gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 BDG. Ohne Einbeziehung in das Disziplinarverfahren kann diese Handlung nicht Gegenstand bzw. Grundlage einer Disziplinarverfügung sein. Gegenstand der Einleitungsverfügung vom 8. April 2014 waren die Schreiben des Klägers vom 15. Mai 2013 und 13. Juni 2013, mit denen im behördlichen Verfahren Informationen und Unterlagen zur Begründung des Widerspruchs vorgelegt worden waren. Der zeitlich deutlich spätere Schriftsatz vom 24. November 2014 kann noch gar nicht Gegenstand der Einleitungsverfügung gewesen sein. Eine entsprechende Ausdehnungsverfügung ist nicht erlassen worden. Darüber hinaus genügt die Disziplinarverfügung vom 29. März 2016 nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Anforderungen an eine Disziplinarverfügung bestimmen sich nach § 33 Abs. 6 BDG (Begründungszwang) und gemäß § 3 BDG nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Unter Rückgriff auf §§ 37 Abs. 1, 39 Abs. 1 S. 2 und S. 3 VwVfG muss ein Verwaltungsakt – um einen solchen handelt es sich bei einer Disziplinarverfügung – inhaltlich hinreichend bestimmt sein und hat in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die den Dienstvorgesetzten zu seiner Disziplinierungsentscheidung bewogen haben. Hierbei sind insbesondere – weil disziplinares Ermessen ausgeübt wurde – auch die Gesichtspunkte mitzuteilen, von denen der Dienstvorgesetzte bei der Ausübung seines Ermessens ausgegangen ist (Weiß in: GKÖD, Stand:26. August 2021, § 33 Rn. 81). Der in der Disziplinarverfügung dem Beamten gegenüber erhobene Pflichtenverstoß und der diesem Pflichtenverstoß zugrunde gelegte Sachverhalt muss so deutlich und klar sein, dass der Beamte sich mit seiner Verteidigung darauf einstellen kann, aber auch das zur Überprüfung berufene Disziplinargericht die Überprüfung vornehmen kann (vgl. Hummel/Köhler/Meyer, BDG, 5. Aufl. 2012, § 33 Rn. 13; VG Magdeburg, Urteil vom 4. Juni 2014 - 8 A 16/13 -, juris Rn. 23). Es ist daher erforderlich, dass die Disziplinarverfügung die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme genau bezeichnet und insbesondere die disziplinaren Verstöße festgestellt werden, die zu der Disziplinarmaßnahme führen. Es gehört zum notwendigen Inhalt einer Disziplinarverfügung, dass die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, dargestellt werden und der dem Beamten zur Last gelegte Sachverhalt möglichst nach Datum, Zeit, Ort und Geschehensablauf konkret bezeichnet wird. Für den Beamten muss klar erkennbar sein, welche Dienstpflichten er durch welche Handlungen an welchem Ort und zu welcher Zeit sowie in welcher Schuldform begangen hat und auf welche Beweismittel der festgestellte Sachverhalt gestützt ist, da er sich sonst nicht hinreichend gegen die erhobenen Vorwürfe verteidigen kann. Dies ist zudem im Hinblick auf die Rechtskraftwirkung, insbesondere im Hinblick auf das Verbot der Doppelverfolgung, erforderlich und darüber hinaus zur Bestimmung von Verjährungs- und Verfolgungsfristen von Bedeutung. Zum Gegenstand einer eventuellen späteren Urteilsfindung dürfen auch nur diejenigen Pflichtverletzungen gemacht werden, die in den Gründen der Disziplinarverfügung dem Kläger vorgeworfen werden (vgl. VG Münster, Urteil vom 29. Mai 2009 - 20 K 351/08-, BeckRS 2009, 34597), so dass die Gründe der Disziplinarverfügung die Nachprüfungsmöglichkeit durch das Disziplinargericht begrenzen. Hierzu gehört eine so hinreichende Substantiierung, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich ist und das Disziplinargericht in die Lage versetzt wird, den in bestimmter Hinsicht erhobenen und dem Umfang nach klar abgegrenzten Vorwürfen nachzugehen, ohne seinerseits genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt nach seinem eigenen pflichtgemäßen Ermessen und ohne Vorgabe durch einen klar umrissenen Anschuldigungs- bzw. Ahndungswillen das heraus zu schälen, was als Verletzung der Beamtenpflichten in Betracht kommt und Grundlage der Disziplinarverfügung sein könnte. Entspricht die Disziplinarverfügung diesen Anforderungen nicht, kann sie ihre am Opportunitätsprinzip orientierten Aufgabe, Grundlage und Umgrenzung des Disziplinarverfahrens unter Disziplinarverfügung bestimmt anzugeben, nicht gerecht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2010 - 1 DB 6/06 -, juris Rn. 17; VG Freiburg, Urteil vom 3. Mai 2010 - DL 10 K 210/10- juris, Rn. 20, 21). Eine Disziplinarverfügung, die die geahndeten Vergehen nicht eindeutig und verbindlich feststellt, kann keinen Bestand haben und ist ohne weiteres aufzuheben (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 19. Oktober 2016 - 28 K 646/14.WI.D -, juris Rn. 28 m.w.N). Das bedeutet, dass zunächst der Kern der Vorwürfe hinreichend konkret nach Ort und Zeit, Zahl der Vorgänge, Umfang knapp zu umreißen ist. Sodann ist der konkrete Lebenssachverhalt, in dem das Disziplinarvergehen verortet ist, detailliert wiederzugeben, soweit dies erforderlich ist, um die Abläufe und Handlungen verständlich zu machen und das Gewicht des Vorwurfs sowie das Verschulden des Beamten bewerten zu können. Sodann ist auszuführen, weshalb der Tatvorwurf als bewiesen anzusehen ist. Dies erfordert eine Würdigung der Beweislage, insbesondere natürlich eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen und den Einwendungen des Beamten. Diesen Anforderungen genügt die Disziplinarverfügung der Beklagten nicht. Die Beklagte hat pauschal unter Angabe der Blattzahlen aus dem Ermittlungsaktenheft darauf verwiesen, der Kläger Informationen und Unterlagen aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, die beim Zollkriminalamt geführt wurden (Bl. 8-27, 44-63, 76-124, 196-207, 220-225 und 245-294 des Ermittlungsaktenheftes), Informationen und Unterlagen, die Abfertigungshandlungen bzw. Besteuerungsverfahren beim Hauptzollamt D-Stadt betreffen (Bl. 27-39, 63-75, 125-165, 207-220, 225-227 und 295-362 des Ermittlungsaktenheftes) und personenbezogene Daten, die durch das Bundesdatenschutzgesetz besonders geschützt sind (Bl. 8-39, 44-165 und 196-262 des Ermittlungsaktenheftes) im behördlichen Verfahren zur Begründung seines Widerspruchs vorgelegt und hierdurch gegen seine Pflicht, über die ihm bei oder bei Gelegenheit seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordene dienstliche Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, verstoßen. Es wäre Aufgabe der Beklagten gewesen, einzeln herauszuarbeiten, durch welche der Schreiben mit welchem Datum und in welcher Art und Weise der Beamte konkret gegen die Amtsverschwiegenheit verstoßen hat. Hierbei wäre es der Beklagten auch aufgefallen, dass die Schreiben teilweise doppelt vorhanden waren, so dass sich die Anzahl der Schreiben verringert hätte. Daher bleibt unklar, in welchen Punkten der Vorlage von Unterlagen seitens des Klägers die Beklagte einen Verstoß gegen die Amtsverschwiegenheit gesehen hat. Soweit die Beklagte ausführt, in den angefochtenen Verfügungen werde ausdrücklich auf die jeweils einschlägigen Blätter des Ermittlungsaktenhefts verwiesen und es könne somit jederzeit genau nachvollzogen werden, um welche Unterlagen es sich genau handele und im Übrigen habe der Kläger diese Unterlagen selbst vorgelegt, weshalb die disziplinarrechtlich erhobenen Vorwürfe dem Kläger somit in jedem Fall bekannt gewesen, verkennt sie grundlegend die Funktion der Disziplinarverfügung und deren rechtliche Anforderungen. Eine Bezugnahme auf die jeweiligen Blätter des Ermittlungsaktenheftes im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen, in der Verfügung und im Widerspruchsbescheid ist jeweils nicht ausreichend (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 19. Oktober 2016 - 28 K 646/14.WI.D -, juris Rn. 32). Mit der Frage, ob der Kläger vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, hat sich die Beklagte auch nicht auseinandergesetzt. Auch für den Kläger wäre eine rechtmäßig ausgestaltete Disziplinarverfügung für eine sachgerechte Äußerung und effektive Verteidigung dringlich erforderlich gewesen. Darüber hinaus ist es nicht Aufgabe des Gerichts, bei fehlender hinreichender Konkretisierung des erhobenen Vorwurfs von sich aus einen Sachverhalt zum äußeren Tathergang und zur inneren Tatseite ausfindig zu machen. Ohne dass es noch darauf ankommt, würde es auch an den Voraussetzungen für ein Dienstvergehen fehlen, denn gemäß § 67 Abs. 2 Nr. 1 BBG gehörten die schriftlichen Mitteilungen in den Schriftsätzen vom 15. Mai 2013 und 13. Juni 2013 im Widerspruchsverfahren zum innerdienstlichen Verkehr. Denn dazu gehören auch Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Beamten und der Behörde über verwaltungsinterne Fragen, hier der Beurteilung des Klägers. Deswegen ist der Beamte in diesen Fällen von der einfachen Geheimhaltung befreit (vgl. Hummel/Köhler/Ratz, 5. Aufl. 2021, Rn. 9 ff. zu B II; BDiG, Beschluss vom 3. Dezember 1991 - XI BK 9/91 -, juris; GKÖD, Stand: 26. August 2021, J. 530, Rn. 84 ff, insbesondere Rn. 89). Soweit es das gerichtliche Verfahren (Konkurrentenstreitverfahren) betrifft, hätte die Beklagte – wenn sie das Disziplinarverfahren denn auf den Schriftsatz vom 24. November 2014 ausgedehnt hätte – differenzieren müssen zwischen der Vorlage geschwärzter und ungeschwärzter Unterlagen. Auch dies ist nicht geschehen. Eine Heilung der aufgezeigten Mängel der Disziplinarverfügung durch den Widerspruchsbescheid vom 3. August 2017 ist nicht erfolgt, da dort dieselben Ausführungen getätigt werden. Da das Gericht bereits die Rechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung verneint hat, erübrigt sich eine Prüfung der Zweckmäßigkeit gemäß § 60 Abs. 3 BDG. Als unterliegende Beteiligte hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens gem. § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gem. § 64 Abs. 2 BDG, § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger ist Zolloberinspektor bei der C. und wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen einen Verweis. Der Leiter (damals Vorsteher) des Hauptzollamts D-Stadt leitete mit Verfügung vom 8. April 2014 ein Disziplinarverfahren gemäß § 17 BDG gegen den Kläger ein (Bl. 2 Ermittlungsaktenheft). Der Kläger sei hinreichend verdächtig, seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gemäß § 67 BBG verletzt und damit ein innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 BBG begangen zu haben. Im Rahmen des Widerspruchs- und Klageverfahrens gegen seine dienstliche Beurteilung zum Stichtag 1. August 2012 sowie gegen die Beförderungsauswahlentscheidung habe der Kläger einen Bericht mit Anlagen zu seinen Tätigkeiten während des Beurteilungszeitraums über ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordene dienstliche Angelegenheiten, über die Verschwiegenheit zu bewahren gewesen sei, ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten weitergegeben. Zum Ermittlungsführer wurde Zollamtsrat E. bestellt. Der Kläger wurde gemäß § 20 Abs. 1 BDG belehrt und erhielt Gelegenheit zur Äußerung. Die Einleitungsverfügung wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 16. April 2014 zugestellt (Bl. 168 Ermittlungsaktenheft). Mit anwaltlichem Schriftsatz seines damaligen Bevollmächtigten vom 20. Juni 2014 (Bl. 181 ff. Ermittlungsaktenheft) trug der Kläger vor, die Pflicht zur Verschwiegenheit gelte nicht, soweit Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten seien und Tatsachen mitgeteilt würden, die offenkundig seien oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürften. Das öffentliche Interesse daran, den Schutz der dienstlichen Belange einer Behörde zu wahren, werde nicht beeinträchtigt, wenn behördenintern bekannte Tatsachen und Verhältnisse einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Gericht, das aus Gründen des Persönlichkeits- oder Geheimschutzes in der mündlichen Verhandlung die Öffentlichkeit ausschließen könne, mitgeteilt würden. Eine Schweigepflicht bestehe in solchen Gerichtsverfahren nur, soweit Amtsgeheimnisse in Rede stünden, die Dritte beträfen. Gleiches gelte gegenüber einem Rechtsanwalt. Ein Beamter dürfe seinem Verteidiger oder Prozessbevollmächtigten, der – ebenso wie die Gerichte – einer beruflichen Schweigepflicht unterliege, die Informationen geben, die lediglich dem allgemeinen Schweigegebot unterliegen, wenn nicht eine Verteidigung im Disziplinarverfahren oder eine angemessene Vertretung in beamtenrechtlichen Verfahren gegenstandslos werden solle. Die Verwaltungsgerichte, die nach außen gleichfalls der Amtsverschwiegenheit unterlägen, seien im Prozess gegen den Dienstherrn ohne Beteiligung Außenstehender dem durch Vertraulichkeit geschützten Innenbereich zuzurechnen und der Verkehr mit ihnen dem nicht genehmigungsbedürftigen dienstlichen Verkehr. Dies gelte auch für die Information eines Rechtsanwalts, solange der Beamte den Anwalt nicht von ihr befreie. Eine Befreiung von der Schweigepflicht sei durch den Kläger nicht erfolgt. Die im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen aufgeführten Unterlagen seien keinen weiteren Dritten zugänglich gemacht worden. Die datenschutzrechtlichen Belange würden von dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes überlagert. Aus der Nennung von bloßen Namen von Kolleginnen und Kollegen könne nicht mehr geschlossen werden, als dass diese bei der Bundeszollverwaltung tätig seien. Diese Information bleibe innerhalb des Verwaltungsgerichts bzw. der Anwaltskanzlei. Auch nach den Datenschutzvorschriften hätten der Beamte und auch der Bevollmächtigte ein berechtigtes Interesse daran gehabt, möglichst anhand der von dem Kläger zur Verfügung gestellten Unterlagen plausibel darlegen zu können, dass die streitbefangene Beurteilung rechtswidrig gewesen sei. Insgesamt sei nicht ersichtlich, dass der Kläger geheimhaltungsbedürftige Vorgänge offenbart habe. Selbst wenn dies so gewesen sei, würde es sich nur um einen Formalverstoß handeln. Hätte er eine erforderliche Genehmigung beantragt, hätte sie ihm nur unter sehr engen Voraussetzungen versagt werden dürfen (§ 68 Abs. 2 S. 1 BBG). Es werde daher beantragt, das Disziplinarverfahren einzustellen. Der Ermittlungsführer holte mit Schreiben vom 27. April 2015 ein aktuelles Persönlichkeitsbild des Klägers ein (Bl. 364 Ermittlungsaktenheft). Dort äußerte der Leiter (damals Vorsteher) des Hauptzollamts D-Stadt, es sei davon auszugehen, dass die Einleitung des Disziplinarverfahrens eine erzieherische Wirkung auf den Beamten ausgeübt habe und keine Wiederholungsgefahr bestehe. Mit Beschluss des Ermittlungsführers vom 5. Februar 2016 wurden die Schriftsätze des Bevollmächtigten des Klägers im Beurteilungsverfahren vom 15. Mai 2013, 19. Juni 2013 und 24. November 2014 nebst Anlagen zu Beweismitteln gemäß § 24 BDG erhoben (Bl. 272 Ermittlungsaktenheft). Der Ermittlungsbericht wurde unter dem Datum des 12. Februar 2016 erstellt (Bl. 230 ff. Einleitungsakte) und von dem Vorsteher des Hauptzollamts D-Stadt genehmigt (Bl. 380 Ermittlungsaktenheft). Hier werden auf Seiten 9-11 des Ermittlungsberichts geheimhaltungsbedürftige Schriftstücke aus der Ermittlungsakte in Bezug genommen, die dem disziplinarrechtlichen Vorwurf zugrunde lägen. Hinsichtlich der Informationen und Unterlagen aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, die beim Zollkriminalamt geführt wurden, wird auf Bl. 8-27, 44-63, 76-124, 196-207, 220-225 und 245-294 des Ermittlungsaktenheftes Bezug genommen. Hinsichtlich der Informationen und Unterlagen, die Abfertigungshandlungen bzw. Besteuerungsverfahren beim Hauptzollamt D-Stadt betreffen, wird auf Bl. 27-39, 63-75, 125-165, 207-220, 225-227 und 295-362 des Ermittlungsaktenheftes Bezug genommen. Hinsichtlich personenbezogener Daten, die durch das Bundesdatenschutzgesetz besonders geschützt sind, wird auf Bl. 8-39, 44-165 und 196-262 des Ermittlungsaktenheftes Bezug genommen. Mit Schreiben vom 16. Februar 2016 wurde dem Kläger zu Händen seines damaligen Bevollmächtigten der Ermittlungsbericht bekannt gegeben. Es wurde ihm Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung gegeben. Mit anwaltlichem Schriftsatz seines damaligen Bevollmächtigten vom 17. März 2016 nahm der Kläger Stellung zum Ergebnis der Ermittlungen (Bl. 406 ff. Ermittlungsaktenheft). Es werde dem Beamten vorgeworfen, dass er mit Schriftsätzen vom 15. Mai 2013 sowie 13. Juni 2013 gegenüber dem Hauptzollamt D-Stadt Informationen über Interna preisgegeben habe; gleiches gelte hinsichtlich eines Schreibens vom 24. November 2014, welches an das Verwaltungsgericht D-Stadt gerichtet gewesen sei. Das Disziplinarverfahren sei mit Vermerk vom 8. April 2014 gegen den Beamten eingeleitet worden. Zu diesem Zeitpunkt sei bereits durch den Beamten Klage vor dem Verwaltungsgericht D-Stadt erhoben gewesen. Es stelle sich die Frage, aus welchem Grund die Einleitung der Ermittlungen nicht wesentlich früher veranlasst worden sei. Denn die Tatbestände, die dem Kläger aufgrund seines Schreibens vom 24. November 2014 vorgeworfen würden, seien bereits mit seinen Schreiben vom 15. Mai 2013 bzw. 19. Juni 2013 verwirklicht worden. Von einer rechtzeitigen Einleitung im Sinne des § 17 Abs. 1 BDG könne vorliegend keine Rede sein. Die Einleitungsverfügung vom 8. April 2014 genüge nicht den rechtlichen Anforderungen. Aus ihr heraus müsse dem Beamten klar sein, was ihm im Einzelnen vorgeworfen werde. Dies müsse nach Zeit, Ort und Begehungsform näher beschrieben werden. Nur auf diese Weise könne der betroffene Beamte im Einzelnen nachvollziehen, was ihm vorgeworfen werde und nur so könne er sich auch entsprechend verteidigen oder gar zur Sachverhaltsaufklärung weiter beitragen bzw. ein Geständnis ablegen. Durch die überlange Verfahrensdauer von fast 2 Jahren und dem damit verbundenen emotionalen/seelischen Stress sei der Kläger so stark belastet, dass er sich deswegen seit kurzem in ambulanter psychologischer Behandlung befinde. Durch die Nichtvorlage der streitgegenständlichen Unterlagen vor dem Verwaltungsgericht D-Stadt bzw. der Unterbindung deren Vorlage werde das Recht des Klägers im Klageverfahren auf einen fairen Prozess verletzt. Im Klageverfahren seien dem Beamten seitens des Hauptzollamts D-Stadt im Rahmen seiner Dienstausübung fälschlicherweise die Begehung von Straftaten vorgeworfen und entlastende Unterlagen durch das Hauptzollamt wohl vernichtet worden. An seinem früheren Dienstposten sei der Kläger wegen der Einreichung einer Remonstration durch seine Dienstvorgesetzten gemobbt und seine Personalakte zur Vertuschung überarbeitet worden. Die streitgegenständlichen Unterlagen dienten dem Beamten zum Nachweis, dass die Vorwürfe des Hauptzollamts D-Stadt falsch seien bzw. die Mobbingmaßnahmen seiner Dienstvorgesetzten real gewesen seien. Seitens der Zollverwaltung seien durch die Vernichtung der entlastenden Dokumente bereits Maßnahmen unternommen worden, um dies zu verhindern. Ohne eine Vorlage dieser Dokumente habe sich der Beamte nicht gegen die gegenstandslosen Vorwürfe verteidigen können. Der Kläger habe sich im Rahmen seiner Dienstausübung an die gesetzlichen Vorgaben gehalten und falsche fachliche Entscheidungen von Angehörigen des Fachgebietes 3 des Sachgebietes B angezweifelt. Unter anderem sei dem Kläger durch einen Mitarbeiter des FG x die Begehung von Straftaten während seiner Dienstausübung unterstellt worden (illegale Postkontrollen und damit eine Verletzung des Briefgeheimnisses nach § 202 StGB). Dieser Mitarbeiter sei von der Leiterin des Fachgebietes x, die die im Widerspruchsverfahren des Klägers gemachten Vorwürfe auf ihre strafrechtliche Relevanz (Strafvereitelung im Amt nach § 258a StGB) zu prüfen gehabt habe, gedeckt und dem Kläger sei zusätzlich eine Störung des Betriebsfriedens im Sinne des § 61 BBG vorgeworfen worden. Der Umstand, dass sich der Kläger mit den streitgegenständlichen Unterlagen gegen ein organisiertes Vorgehen des Sachgebietes x, welches ihm nicht belegbare Vorwürfe und Unterstellungen gemacht habe, verteidigen haben müssen, sei im Rahmen des Disziplinarverfahrens bislang so nicht berücksichtigt worden. Ein Mitarbeiter erhebe nicht belegbare Anschuldigungen gegen den Kläger, seine direkte Vorgesetzte bestätige diese und der Leiter des Sachgebietes x genehmige den Ermittlungsbericht: eventuelle Neutralitätskonflikte seien ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Abschließend beantragte der Kläger, den Sachgebietsleiter x als Zeugen zu vernehmen. Mit Schreiben vom 24. März 2016 nahm der Ermittlungsführer Stellung zu den Einwänden des Klägers (Bl. 410 ff. Ermittlungsaktenheft). Der Antrag auf Zeugenvernehmung sei abzulehnen, da nicht erkennbar sei, inwieweit die Vernehmung des Sachgebietsleiters zur Sachaufklärung im Zusammenhang mit den dem Kläger vorgeworfenen Pflichtverletzungen führen solle. Die Gleichstellungsbeauftragte wurde mit Schreiben vom 23. März 2016 beteiligt und teilte mit Schreiben vom 24. März 2016 mit, dass gegen den geplanten Abschluss des Disziplinarverfahrens keine Einwände bestünden. Der Leiter des Hauptzollamts D-Stadt verhängte mit Verfügung vom 29. März 2016 gegen den Kläger einen Verweis (Bl. 276 ff. Einleitungsakte). Der Kläger habe gegen seine Pflicht, über die ihm bei oder bei Gelegenheit seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren (§ 67 Abs. 1 S. 1 BBG) verstoßen, indem er im Zusammenhang mit der Einlegung eines Widerspruchs gegen seine dienstliche Beurteilung zum Stichtag 1. August 2012 Informationen und Unterlagen, die er während seiner amtlichen Tätigkeit als Sachbearbeiter im Ermittlungsbereich der X BKA/ZKA im Geschäftsbereich des Zollkriminalamtes sowie als Abfertigungsbeamter in herausgehobener Stellung im Warenverkehr (Einfuhren/Ausfuhr) und als Schichtleiter der Schicht x beim Hauptzollamt D-Stadt, Zollamt Fracht X, erlangt habe und über die Verschwiegenheit zu bewahren gewesen sei, an die ihn vertretende Anwaltskanzlei weitergegeben habe, ohne hierfür im Besitz der erforderlichen Genehmigung zu sein. In der Folgezeit habe diese Kanzlei diese Informationen und Unterlagen zur Begründung der Klage gegen seine dienstliche Beurteilung an das Verwaltungsgericht D-Stadt weitergegeben. In der Verfügung werden auf Seiten 5-7 die streitgegenständlichen Informationen und Unterlagen durch Bezugnahmen auf Seiten des Ermittlungsaktenheftes – ebenso wie in dem Ermittlungsbericht – aufgeführt. Die Verfügung wurde dem Kläger zu Händen seines damaligen Bevollmächtigten mit Postzustellungsurkunde am 31. März 2016 zugestellt. Mit Schreiben vom 12. April 2016 legte der Kläger persönlich „Einspruch“ gegen die Disziplinarverfügung ein (Bl. 13 Sachakte Widerspruch). Mit Schreiben vom 26. April 2016 bestellte sich der jetzige Bevollmächtigte des Klägers. Zur Widerspruchsbegründung trug er mit Schriftsatz vom 3. Mai 2016 vor (Bl. 23 ff. Sachakte Widerspruch), es fehle bereits an einem Dienstvergehen. Der Dienstherr räume selbst ein, dass – wenn überhaupt – nur ein begrenzter Schaden entstanden sei und überdies die vorgeworfene Handlung den durch Vertraulichkeit geprägten Bereich der Organe der Rechtspflege nicht verlassen habe. Es fehle bereits an den Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 S. 1 BBG, wie sich aus § 67 Abs. 2 BBG ergebe. Die ausreichende Substantiierung einer fehlerhaften Beurteilung habe vom Kläger eine Darstellung des zugrundeliegenden Sachverhalts in konkreter Form erfordert. Im Übrigen bedürften Tatsachen, die im Rahmen des Rechtsverkehrs nur intern dem ex officio damit betreuten Personen bekannt werden könnten und von daher nicht geeignet seien, später öffentliche oder private Belange auch nur zu tangieren, bekanntlich keiner Geheimhaltung. Hinzu komme, dass der Dienstherr Bewertungen vornehme, die seinen eigenen Einschätzungen zuwiderliefen, wie der Begriff „nicht unerhebliche Pflichtvergessenheit“ zeige. Dem begrenzten „Schaden“ stehe ein erheblicher („nicht unerheblicher“) Pflichtenverstoß gegenüber, obgleich die Weitergabe der Unterlagen einzig dem Zweck gedient habe, den eingelegten Rechtsbehelf zu substantiieren. Soweit der Dienstherr davon spreche, das Verhalten offenbare einen „zumindest bedingt vorsätzlichen“ Verstoß gegen seine beamtenrechtlichen Grundpflichten, beschäftige er sich insbesondere nicht mit der Abgrenzung zur Fahrlässigkeit. Hier seien die Kriterien des bedingten Vorsatzes vor dem Hintergrund des Sachverhalts konkret zu beschreiben und dergestalt in Bezug zu setzen, dass sich eine bedingt vorsätzliche Tat darunter subsumieren lasse. Schließlich mache der Kläger ein berechtigtes Interesse geltend, welches einen Verstoß gegen den Datenschutz von vornherein ausschließe. Es werde angeregt, den Verweis aufzuheben. Mit Verfügung vom 4. Juli 2016 gab der Leiter des Hauptzollamts D-Stadt den Widerspruch an die Direktion I der C. ab (Bl. 1 ff. Sachakte Widerspruch). Die C. wies mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2017 den Widerspruch des Klägers vom 12. April 2016 zurück (Bl. 65 ff. Sachakte Widerspruch). Mit der Weitergabe von Unterlagen aus strafrechtlichen Ermittlungsakten an Dritte habe er sich ausschließlich der Staatsanwaltschaft bzw. dem Gericht zustehende Kompetenzen angeeignet. Auch habe er gegen das Steuergeheimnis gemäß § 30 AO verstoßen, indem er geschützte Angaben aus Abfertigungshandlungen preisgegeben habe. Er habe die Bestimmungen des BDSG außer Acht gelassen, indem er in einer Vielzahl von Fällen personenbezogene Daten nicht nur von Beschäftigten der Bundeszollverwaltung, sondern insbesondere von Beschuldigten im Strafverfahren unbefugt an Nichtberechtigte weitergegeben habe. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger zu Händen seines Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 8. August 2017 zugestellt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 5. September 2017, der am 6. September 2017 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen ist, hat der Kläger Klage gegen den Verweis erhoben. Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor, er habe im Rahmen seiner Widerspruchsbegründung gegen die dienstliche Beurteilung seine Leistungen und Fähigkeiten ebenso offengelegt wie die von ihm im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit erfahrenen bzw. aufgedeckten Vorgehensweisen bei der Zollabfertigung. Hierzu habe der Kläger zur Kenntnisnahme höherer Vorgesetzten die Verhaltensweisen der eigenen direkten Vorgesetzten und anderer Zollbeteiligter benannt. Er habe dabei den Inhalt von Warensendungen, die nicht hätten durchgewunken werden dürfen, substantiiert und detailliert benannt. Er habe deutlich gemacht, dass er von diesen Vorgesetzten zu einem Verhalten habe verleitet werden sollen, das nach seiner Auffassung eine Strafvereitelung begründet hätte. § 67 BBG bezwecke die Wahrung der Verschwiegenheit für bei amtlicher Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten bei Verbleiben im innerdienstlichen Amtsbetrieb. Die Kundgabe von innerhalb einer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Sachverhalten an einen, die eigenen Interessen wahrnehmenden Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege falle ebenso wenig unter diese Verschwiegenheitsverpflichtung wie die Weitergabe an ein Verwaltungsgericht im Rahmen einer Klage des betreffenden Beamten wegen einer fehlerhaften Beurteilung. Eine Schweigepflicht bestehe nur insoweit, als Amtsgeheimnisse Dritte betreffend in Rede stünden. Dies sei hier erkennbar zu keinem Zeitpunkt der Fall gewesen. Im Ergebnis sei eine schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten nicht zu erkennen. Dass der Kläger dabei notgedrungen auch über Umstände berichtet habe, die im innerdienstlichen Bereich aus der Sicht seiner Vorgesetzten in deren eigenen Interesse nicht hätten offenbart werden sollen, verstehe sich von selbst. Dieses Verhalten nunmehr mit dem Disziplinarrecht sanktionieren zu wollen, verfehle dessen Zweck. Der Kläger könne für sich gewissermaßen eine notstandsähnliche Situation geltend machen. Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügung des Leiters des Hauptzollamts D-Stadt vom 29. März 2016 und den Widerspruchsbescheid der C. vom 3. August 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte nimmt Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen. Ergänzend trägt sie vor, sachfremde Erwägungen hätten bei Entscheidungen der Bundesfinanzverwaltung keine Rolle gespielt. Der Kläger versuche, von dem rechtswidrigen und nicht zu rechtfertigenden Verhalten abzulenken. In dem Beurteilungsrechtsstreit habe sich der Kläger keineswegs in Schweigen hüllen müssen, er habe jedoch keine dienstlichen Interna derart detailliert weitergeben dürfen, wie er dies getan habe. Die Ausführungen des Klägers zur Reichweite der Verschwiegenheitspflicht seien nicht nachvollziehbar. Aus § 67 Abs. 3 BBG ergebe sich insbesondere, dass die Verschwiegenheitspflicht auch dann gelte, wenn der Kläger seine eigenen Interessen vor Gericht wahrnehme. Vorliegend sei ausschließlich der Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht sanktioniert worden. Durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 2. März 2018 wurde der Rechtsstreit gemäß § 46 Abs. 2 BDG, § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Auf die gerichtliche Verfügung vom 9. Juni 2021 (Bl. 55 ff. Gerichtsakte) hat die Beklagte erklärt, an der streitgegenständlichen Verfügung festhalten zu wollen. Die Unterlagen, um die es im Einzelnen gehe, seien in der Disziplinarverfügung vom 29. März 2016 und im Widerspruchsbescheid vom 3. August 2017 tatsächlich namentlich nicht explizit aufgeführt worden. Sie seien jedoch alle im Ermittlungsaktenheft des Ermittlungsführers enthalten. In den Verfügungen werde ausdrücklich auf die jeweils einschlägigen Blätter des Ermittlungsaktenhefts verwiesen. Es könne somit jederzeit genau nachvollzogen werden, um welche Unterlagen es sich genau handele. Im Übrigen habe der Kläger diese Unterlagen selbst vorgelegt und dem Bevollmächtigten sei eine Kopie des Ermittlungsaktenheftes übersandt worden. Die disziplinarrechtlich erhobenen Vorwürfe seien dem Kläger somit in jedem Fall bekannt gewesen. Zudem seien die Aktenzeichen der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, der Besteuerungsverfahren und die Benennung der personenbezogenen Daten aus Sicht der Beklagten vorliegend nicht entscheidungserheblich. Entscheidungserheblich sei die Tatsache, dass der Kläger dienstlich erlangte Informationen und Unterlagen unzulässigerweise verwendet und zum Teil ungeschützt an nichtberechtigte Dritte weitergegeben habe. Der Vollständigkeit halber werde angeführt, um welche Informationen und Unterlagen es sich im Einzelnen handele: - Informationen und Unterlagen aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, die beim Zollkriminalamt geführt wurden (Bl. 8-27, 44-63, 76-124, 196-207, 220-225 und 245-294 des Ermittlungsaktenheftes) - Informationen und Unterlagen, die Abfertigungshandlungen bzw. Besteuerungsverfahren beim Hauptzollamt D-Stadt betreffen (Bl. 27-39, 63-75, 125-165, 207-220, 225-227 und 295-362 des Ermittlungsaktenheftes) - Personenbezogene Daten, die durch das Bundesdatenschutzgesetz besonders geschützt sind (Bl. 8-39, 44-165 und 196-262 des Ermittlungsaktenheftes). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Disziplinarvorgänge (1 Leitzordner Einleitungsakte, 1 Leitzordner Ermittlungsaktenheft, 1 Hefter Sachakte Widerspruch) Bezug genommen. Sie waren sämtliche Gegenstand der mündlichen Verhandlung.