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Urteil

25 K 818/20.WI.D

VG Wiesbaden 25. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2023:0216.25K818.20.WI.D.00
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Leitsätze
1. Der Rückfall in die "nasse Phase" der Alkoholsucht ist dem Beamten vorzuwerfen, wenn er den Rückfall in die Alkoholsucht, der für die Dienstpflichtverletzung ursächlich ist, verschuldet hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.02.2012 - 1 D 2/11 -, juris). 2. Dies kann nur angenommen werden, wenn er eine vor dem Rückfall erfolgte stationäre Entziehungsbehandlung erfolgreich absolviert hat. Liegt weder ein Entlassungsbericht über den Klinikaufenthalt vor, der eine positive Prognose hinsichtlich der Fähigkeit, künftig alkoholabstinent zu leben, geben könnte, noch hat der Beklagte durch eine gewisse Zeit der Abstinenz nach der stationären Therapie gezeigt, dass er diese Fähigkeit erlangt hatte, hat der Beklagte den Rückfall in die Alkoholsucht nicht schuldhaft herbeigeführt. 3. Das Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes der Bundespolizei betreffend die Untersuchung der (Polizeivollzugs-)Dienstfähigkeit kann ohne Einverständniserklärung des Beamten zur Vorlage im Disziplinarverfahren nicht herangezogen werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Rückfall in die "nasse Phase" der Alkoholsucht ist dem Beamten vorzuwerfen, wenn er den Rückfall in die Alkoholsucht, der für die Dienstpflichtverletzung ursächlich ist, verschuldet hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.02.2012 - 1 D 2/11 -, juris). 2. Dies kann nur angenommen werden, wenn er eine vor dem Rückfall erfolgte stationäre Entziehungsbehandlung erfolgreich absolviert hat. Liegt weder ein Entlassungsbericht über den Klinikaufenthalt vor, der eine positive Prognose hinsichtlich der Fähigkeit, künftig alkoholabstinent zu leben, geben könnte, noch hat der Beklagte durch eine gewisse Zeit der Abstinenz nach der stationären Therapie gezeigt, dass er diese Fähigkeit erlangt hatte, hat der Beklagte den Rückfall in die Alkoholsucht nicht schuldhaft herbeigeführt. 3. Das Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes der Bundespolizei betreffend die Untersuchung der (Polizeivollzugs-)Dienstfähigkeit kann ohne Einverständniserklärung des Beamten zur Vorlage im Disziplinarverfahren nicht herangezogen werden. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Disziplinarklage hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig. Die Präsidentin der A. ist zuständig für die Erhebung der Disziplinarklage gewesen. Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage ergibt sich aus § 34 Abs. 2 S. 1 und 2 BDG i.V.m. Ziffer II. 2 Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Inneren vom 31. Januar 2022 (BGBl. 2020 I S. 580 – zuletzt geändert am 16. Oktober 2008, BGBl. 2008 I, S. 2015) i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zu § 82 BDG vom 16. Oktober 2008 (BGBl. 2008 I, S. 2004). Die Disziplinarklage vom 9. Juli 2020 ist formell ordnungsgemäß und unter Beachtung der in § 52 Abs. 1 S. 2 BDG bestimmten Voraussetzungen erhoben worden. Ihr sind der persönliche und berufliche Werdegang, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens und die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu entnehmen. Die Klageschrift führt auch aus, gegen welche Dienstpflichten das Verhalten des Beklagten verstoßen haben soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2009 - 2 WD 4/08 -, juris Rn. 12); dabei ist es nicht erforderlich, dass die Klageschrift die angeschuldigten Sachverhalte disziplinarrechtlich zutreffend würdigt. Aufgrund des doppelten Zwecks der Disziplinarklageschrift, einerseits Umfang und Grenzen des Prozessstoffes festzulegen und andererseits dem Beamten die hinreichende Vorbereitung seiner Verteidigung zu ermöglichen, muss der Dienstherr in der Klageschrift erkennen lassen, gegen welche Dienstpflichten das Verhalten verstoßen soll und ob ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird (BVerwG, Beschluss vom 28. März 2011 - 2 B 59/10 -, juris m.w.N.). Der Disziplinarklageschrift vom 9. Juli 2020 ist zu entnehmen, dass die Klägerin dem Beklagten vorwirft, durch einen Rückfall in die Alkoholsucht im Oktober 2019 gegen seine Pflicht aus § 61 Abs. 1 BBG, sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen, verstoßen und dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben. Zwar geht aus der Klageschrift nicht ausdrücklich hervor, dass die Klägerin dem Beklagten vorsätzliches Verhalten vorwirft. Dies ergibt sich aber daraus, dass die Klägerin auf S. 7 f. der Disziplinarklageschrift vom 9. Juli 2020 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum einen ausführt, dass vorsätzliches Verhalten dem Beamten nur angelastet werden könne, wenn er zuvor über die Folgen eines Rückfalls belehrt worden sei, und zum anderen, dass der Beklagte wiederholt über die disziplinarrechtlichen Folgen eines weiteren „Alkoholrückfalls“ belehrt worden sei. In der Gesamtschau der Ausführungen ist hinreichend eindeutig zu entnehmen, dass die Klägerin dem Beklagten vorsätzliches Handeln zur Last legt. Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die sich auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben können (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 - 2 C 15.09 -, juris Rn. 19), liegen nicht vor. Insbesondere war die Präsidentin der A. als höhere Dienstvorgesetzte, die das Disziplinarverfahren gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 BDG jederzeit an sich ziehen konnte, zuständig für die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen den Beklagten. Die Einleitungsverfügung vom 7. November 2019 genügte auch den Anforderungen an eine hinreichende Bestimmung des Gegenstands des Disziplinarverfahrens. Gemäß § 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BDG ist der Beamte über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei muss ihm eröffnet werden, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. In der Einleitungsverfügung sind die dem Beamten gemachten Vorwürfe nach Zeit und Ort des Handelns sowie dem Umfang nach so weit, wie nach dem Aufklärungsstand möglich, zu konkretisieren (vgl. Weiss in: GKÖD, Band II, K § 33 Rn. 125). Dies ist erforderlich, um dem Beamten rechtzeitig die Möglichkeit zu geben, sich zu verteidigen. Da zu diesem Zeitpunkt die Einzelheiten des – erst noch zu ermittelnden – Pflichtenverstoßes regelmäßig noch nicht bekannt sind, können sie in der Einleitungsverfügung zwangsläufig nicht mit derselben Bestimmtheit aufgeführt werden wie in einer späteren Disziplinarklage oder Disziplinarverfügung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2022 - 31 A 496/20.BDG -, juris Rn. 84). Die Einleitungsverfügung vom 7. November 2019 entspricht diesen Anforderungen. Dem Beklagten wird darin vorgeworfen, dass er durch den wiederholten Genuss alkoholischer Getränke gegen Rehabilitationsmaßnahmen und dadurch gegen die Gesunderhaltungspflicht gemäß § 61 Abs. 1 BBG vorsätzlich verstoßen habe, wovon die Klägerin am 15. Oktober 2019 Kenntnis erlangt habe. Der Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist hinreichend konkretisiert, da für den Beamten klar zu erkennen ist, was ihm vorgeworfen wird. Eine Verletzung des Grundsatzes rechtlichen Gehörs dadurch, dass die Vernehmung des Zeugen R. in Abwesenheit des Bevollmächtigten des Beklagten stattgefunden hat, ohne über den Verlegungsantrag zu entscheiden, ist nicht gegeben. Dieser Verfahrensfehler wurde dadurch geheilt, dass dem Beklagten die protokollierte Zeugenaussage mit Schreiben vom 17. Januar 2020 (Bl. 22 EA) nachträglich zur Verfügung gestellt worden ist und er dazu bereits im behördlichen Disziplinarverfahren Stellung nehmen und ggf. Beweisanträge stellen konnte. Soweit der Beklagte geltend macht, es sei ihm von der Klägerin nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, sich mündlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern (§ 20 Abs. 1 S. 2 BDG), ist dies nicht nachvollziehbar. Der Beklagte wurde mit Schreiben der Klägerin vom 7. November 2019 darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Daraufhin erfolgte keine Rückäußerung, sich mündlich äußern zu wollen. Es kann letztlich dahinstehen, ob ein „Anhörungsfehler“ vorliegt. Spätestens dadurch, dass der Beklagte die Gelegenheit in der mündlichen Verhandlung am 16. Februar 2023 erhalten hat, sich zu dem Vorwurf zu äußern, ist vorliegend ausgeschlossen, dass sich ein Fehler auf das Ergebnis des Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben könnte. Eine „Vorverurteilung“ des Beklagten vermag die Disziplinarkammer weder aus den Formulierungen in der Einleitungsverfügung vom 7. November 2019 noch aus sonstigen Umständen zu erkennen. Die von dem Beklagten geltend gemachten Befangenheitsgründe gegen den Ermittlungsführer können bereits deshalb keinen wesentlichen Verfahrensfehler i.S.d. § 55 BDG begründen, weil weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist, dass bestimmte, durch eine Befangenheit des Ermittlungsführers motivierte Handlungen oder Unterlassungen des Ermittlungsführers tatsächlich Einfluss auf die behördlichen Entscheidungen im Disziplinarverfahren hatten bzw. dass dem Beklagten insofern ein Nachteil entstanden wäre (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 28. September 2015 - 28 A 809/14.D -, juris). Der dem Beklagten disziplinarrechtlich zur Last gelegte Vorwurf eines Rückfalls in die Alkoholsucht beruht erkennbar nicht auf einem unfairen Ermittlungsverhalten, sondern resultiert allein aus dessen rechtlicher Bewertung des in Raum stehenden Verhaltens des Beklagten. Weder aus dem Vorbringen des Beklagten noch sonst ist ein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass eine Verpflichtung der Präsidentin der A. bestanden hätte, den Ermittlungsführer wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß § 3 BDG, § 21 VwVfG von seiner Tätigkeit zu entbinden. Denn es sind keine Umstände erkennbar, die geeignet sind, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung des Ermittlungsführers zu rechtfertigen. Soweit sich der Beklagte darauf bezieht, dass der Ermittlungsführer im Ermittlungsbericht den Umstand „verschwiegen“ habe, dass vor der Vernehmung des Zeugen R. ein Verlegungsantrag vorgelegen habe, über den nicht entschieden worden sei, lässt sich dem kein nachvollziehbarer Grund für eine Befangenheit entnehmen. Dass der Verlegungsantrag nicht rechtzeitig vorgelegen hat, beruhte auf einem Organisationsversehen des Justitiariats. Der Vorwurf der „Beweismanipulation“ ist vor diesem Hintergrund abwegig. Einen „Belastungseifer“ des Ermittlungsführers vermag die Disziplinarkammer nicht zu erkennen. Soweit der Beklagte die Befangenheit des Ermittlungsführers damit zu begründen sucht, dieser habe nur Belastendes, nicht Entlastendes zu ermitteln versucht, rechtfertigt dies die Annahme der Besorgnis der Befangenheit nicht. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich durch eine von Befangenheit geprägte Ermittlungstätigkeit Fehler im Disziplinarverfahren ereignet haben, die sich auf die Entscheidung in der Sache ausgewirkt haben könnten. Ein konkreter, entlastender Gesichtspunkt, den die Klägerin hätte ermitteln müssen, wird von dem Beklagten überhaupt nicht benannt. Eine Erklärung, die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, hat der Beklagte, auch nach wiederholter Nachfrage durch den Ermittlungsführer am 18. Februar 2020 (Bl. 169 EA) nicht abgegeben. Weitere Ermittlungen durch die Einholung von Auskünften der behandelnden Ärzte zum Gesundheitszustand des Beklagten waren der Klägerin damit nicht möglich. Ungeachtet dessen wäre ein – unterstellter – Aufklärungsmangel im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens jedenfalls nicht wesentlich i.S.d. § 55 BDG. Es lässt sich mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass er sich auf das Ergebnis des Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann, da das Gericht nach § 58 Abs. 1 BDG zur Sachverhaltsaufklärung verpflichtet ist und daher selbst diejenigen Tatsachen festzustellen hat, die für den Nachweis des Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2010 - 2 B 62/09 -, juris Rn. 11 m.w.N.). Das in der Personalakte des Beklagten befindliche Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes der Bundespolizei vom 28. Mai 2019 hätte von der Klägerin für ihre Ermittlungen zwar nicht herangezogen werden dürfen (Kopie des Gutachtens, Bl. 108 ff. EA und Verwertung im Ermittlungsbericht, Bl. 183 ff. EA). Nach § 29 Abs. 1 BDG ist die Vorlage von Personalakten und anderen Behördenunterlagen mit personenbezogenen Daten – wie hier dem Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes der Bundespolizei – sowie die Erteilung von Auskünften aus diesen Akten und Unterlagen an die mit Disziplinarvorgängen befassten Stellen und die Verarbeitung oder Nutzung der so erhobenen personenbezogenen Daten im Disziplinarverfahren, soweit nicht andere Rechtsvorschriften dem entgegenstehen, auch gegen den Willen des Beamten oder anderer Betroffener zulässig, wenn und soweit die Durchführung des Disziplinarverfahrens dies erfordert und überwiegende Belange des Beamten, anderer Betroffener oder der ersuchten Stellen nicht entgegenstehen. Eine Einverständniserklärung des Beklagten zur Vorlage des Gutachtens an die Klägerin im Disziplinarverfahren lag nicht vor. Liegt eine Zustimmung des Beamten nicht vor, so ist eine Beiziehung gegen den Willen des Beamten nur zulässig, soweit nicht andere Rechtsvorschriften dem entgegenstehen (Urban/Wittkowski, BDG, Rn. 8 zu § 29 BDG). Vorliegend stand der Heranziehung des Gutachtens vom 28. Mai 2019 die ärztliche Schweigepflicht (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB) entgegen (vgl. Urban/Wittkowski, BDG, Rn. 8 zu § 29 BDG; Baßlsperger, Auskunftspflicht und Schweigepflicht des Amtsarztes im Beamtenrecht, PersV 2011, 404). Der Beklagte hat vorliegend die ihn behandelnden Ärzte der Klägerin nicht von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Vorschrift des § 48 Abs. 2 S. 1 BBG, wonach die Ärztin oder der Arzt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mitteilt, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Diese Übermittlungspflicht bezieht sich auf das Ruhestandsversetzungsverfahren und nicht auf das Disziplinarverfahren. Im Übrigen ist der Beamte nicht verpflichtet, an der Aufklärung des ihm vorgeworfenen Dienstvergehens selbst mitzuwirken (vgl. zu alledem VG Wiesbaden, Beschluss vom 12. Juli 2013 - 28 L 844/12.WI.D -, juris). Es ist allerdings ausgeschlossen, dass sich der Fehler auf das Ergebnis des Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann, weil die Vorschrift des § 29 BDG auch einer Berücksichtigung des Gutachtens vom 28. Mai 2019 durch die Disziplinarkammer entgegensteht. Dementsprechend ist das Gutachten nicht berücksichtigt worden, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen im Rahmen der Begründetheit ergibt. Die Gleichstellungsbeauftragte ist am 12. Juni 2020 gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 d) BGleiG in der Fassung vom 24. April 2015 beteiligt worden und hat mit E-Mail vom 15. Juni 2020 keine Einwände geltend gemacht. Der besondere Personalrat ist gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 S. 2 BPersVG vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) in der Fassung geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) auf Antrag des Beklagten beteiligt worden. Der besondere Personalrat wurde mit Schreiben vom 25. Juni 2020 beteiligt. Er hat am 7. Juli 2020 der Erhebung der Disziplinarklage zugestimmt. Die Disziplinarklage ist nicht begründet. Der Beklagte hat sich eines Dienstvergehens i.S.d. § 77 Abs. 1 S. 1 BBG nicht schuldig gemacht. Nach dieser Vorschrift liegt ein Dienstvergehen vor, wenn der Beamte schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Für die Frage, ob der Beklagte seine Dienstpflichten verletzt hat, ist die Sach- und Rechtslage zum Tatzeitpunkt maßgeblich. Der Beklagte hat im Oktober 2019 einen erneuten Rückfall in die Alkoholsucht erlitten. Insoweit legt die Kammer den in der Disziplinarklage dargestellten Sachverhalt zugrunde. Dass er im Oktober 2019 einen Rückfall in die Alkoholsucht erlitten habe, hat der Beklagte im Übrigen selbst eingeräumt. Durch den Rückfall in die „nasse Phase“ der Alkoholsucht hat der Beklagte, der alkoholkrank ist, aber nicht gegen die hier einzig in Betracht kommende, dem Beamten gemäß § 61 Abs. 1 S. 1 BBG in der Fassung vom 8. Juni 2017 (im Folgenden: BBG a.F.) obliegende Pflicht, sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen, worunter auch die Pflicht zur Gesunderhaltung fällt, verstoßen. Deshalb ist er von dem Vorwurf freizustellen. Nach ständiger Rechtsprechung der Disziplinargerichte stellt der Rückfall eines alkoholabhängigen Beamten in die Alkoholsucht für sich genommen noch keine Dienstpflichtverletzung dar. Vielmehr setzt ein Verstoß gegen die Pflicht zum vollen Einsatz für den Beruf aus § 61 Abs. 1 S. 1 BBG a.F. voraus, dass der Rückfall dienstliche Auswirkungen hat, das heißt dienstliche Nachteile nach sich zieht. Eine Pflichtverletzung kommt danach etwa dann in Betracht, wenn der Beamte wegen des Rückfalls dauernd oder vorübergehend dienstunfähig wird, den Dienst wegen einer Entziehungskur versäumt oder sonst in seiner Dienst- und Einsatzfähigkeit beeinträchtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1980 - 1 D 99/79 -; Urteil vom 14. November 1980 - 1 D 3/80 -; Urteil vom 9. Juli 1987 - 1 D 144/86 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. März 2018 - 3 A 11721/17 -, alle juris). Das Verhalten ist dem Beamten vorzuwerfen, wenn er den Rückfall in die Alkoholsucht, der für die Dienstpflichtverletzung ursächlich ist, verschuldet hat, d.h. ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt (§ 77 Abs. 1 S. 1 BBG). Dies setzt voraus, dass er vor dem Rückfall in der Lage war, seine Alkoholsucht unter Kontrolle zu halten, d.h. dauerhaft alkoholabstinent zu leben. Dies kann nur angenommen werden, wenn der Beamte eine stationäre Entziehungsbehandlung erfolgreich absolviert hat. Aufgrund der Behandlung muss die Prognose berechtigt sein, er sei derart gefestigt, dass er Alkoholkonsum dauerhaft widerstehen könne. Dies ist aufgrund einer Würdigung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei besonders Gewicht dem Bericht der behandelnden Ärzte über das Verhalten und die Entwicklung des Beamten während der Behandlung sowie der Länge der abstinenten Phase nach der Entlassung zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2012 - 1 D 2/11 -, beckonline). Begeht ein als gefestigt geltender Beamter alkoholbedingte Pflichtenverstöße, kann ihm Vorsatz regelmäßig nur angelastet werden, wenn er zuvor – klar und unmissverständlich – über die Folgen eines Rückfalls belehrt worden ist. Die dienstliche Belehrung muss sich sowohl auf die medizinischen Folgen eines erneuten Alkoholkonsums als auch auf die dienst- und insbesondere die disziplinarrechtlichen Folgen alkoholbedingter Pflichtenverstöße erstrecken (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1984 - 1 D 13/83 - und Urteil vom 21. Juli 1986 - 1 D 137/84 -, jeweils juris). Nach erschöpfender Sachaufklärung und Würdigung aller fallbezogenen Umstände darf kein vernünftiger Zweifel bestehen, dass der Beamte durch die Behandlung in die Lage versetzt worden ist, dauerhaft alkoholabstinent zu leben. Dies folgt aus dem Grundsatz „in dubio pro reo“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2012 - 1 D 2/11 -, beckonline). Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann dem Beklagten eine schuldhafte Verletzung der Pflicht, sich in einem dienstfähigen Zustand zu halten, nur zur Last gelegt werden, wenn nach der vor dem streitgegenständlichem Rückfall im Oktober 2019 zuletzt im Januar 2019 erfolgten Entziehungskur die Prognose berechtigt war, der Beklagte werde seine Alkoholsucht dauerhaft unter Kontrolle haben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend bei dem Beklagten nicht zu bejahen. Den Rückfall in die „nasse Phase“ der Alkoholsucht im Oktober 2019 hat der Beklagte nicht schuldhaft herbeigeführt. Hier hat sich der Beklagte zwar zuletzt vom 2. bis 21. Januar 2019 einer stationären Entziehungskur in dem P. in Q-Stadt unterzogen. Diese Therapie war jedoch nicht erfolgreich im Sinn der oben genannten rechtlichen Anforderungen gewesen. Eine Therapie wird von der Rechtsprechung erst als erfolgreich angesehen, wenn eine längere Phase der Enthaltsamkeit folgt. Es muss sich bestätigt haben, dass der Beamte wie prognostiziert tatsächlich in der Lage war, der Gefahr eines Rückfalls in die nasse Phase der Alkoholkrankheit mit Erfolg zu begegnen. Wichtige Indizien für den Erfolg einer Therapie sind u.a. Verlauf und Ergebnis der Therapie und Dauer der anschließenden Abstinenzphase, wobei sich der Erfolg einer Kur nicht aus einer bestimmten, zeitlich festgelegten Dauer alkoholischer Enthaltsamkeit ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1997 - 1 D 68.95 -, juris Rn. 16 m.w.N.). Weder liegt ein Entlassungsbericht über den Klinikaufenthalt vor, der eine positive Prognose hinsichtlich der Fähigkeit, künftig alkoholabstinent zu leben, geben könnte. Noch hat der Beklagte durch eine gewisse Zeit der Abstinenz nach dieser stationären Therapie gezeigt, dass er diese Fähigkeit erlangt hatte. Relativ zeitnah im Anschluss an die am 21. Januar 2019 beendete Entziehungskur wurde der Beklagte im Oktober 2019 erneut rückfällig, anschließend arbeitsunfähig geschrieben und hielt sich vom 17. Oktober bis 6. November 2019 zur stationären Behandlung in der Klinik T. auf. Er sei bis zum 13. Dezember 2019 stationär behandelt worden, bevor er im Anschluss eine ambulante Psychotherapie wegen seiner Alkoholsucht begonnen habe. Der Beklagte hat die behandelnden Ärzte nicht von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden, so dass eine Anforderung eines Entlassungsberichts von dem P. in Q-Stadt im Disziplinarverfahren auch nicht möglich gewesen ist. In die Gesamtwürdigung ist auch einzubeziehen, dass der Beklagte Jahre lang immer wieder rückfällig geworden ist und sich bereits davor wiederholt, nämlich vom 00.00.00 bis 00.00.00, vom 00.00.00 bis 00.00.00, vom 00.00.00 bis 00.00.00 Entwöhnungsbehandlungen unterzogen hat, die keinen langfristigen Erfolg gebracht haben. Von der Disziplinarkammer kann vorliegend deshalb nicht festgestellt werden, dass der Beklagte vor dem Rückfall in der Lage gewesen ist, seine Alkoholsucht unter Kontrolle zu halten, d.h. dauerhaft abstinent zu leben, so dass eine diesbezügliche Dienstpflichtverletzung nicht vorliegt. Daher war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 BDG, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Mit der vorliegenden Disziplinarklage begehrt die Klägerin die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Der am 00.00.00 geborene Beklagte besuchte von 00 bis 00 die Schule und schloss diese mit dem Realschulabschluss ab. Von 00 bis 00 absolvierte er eine Ausbildung zum I., die er mit der Gesellenprüfung abschloss. Er leistete seinen Wehrdienst vom 00.00.00 bis 00.00.00. Der Beklagte wurde am 00.00.00 zum Polizeimeisteranwärter im J. als Beamter auf Widerruf ernannt (Bl. 26 Personalakte [PA] Unterordner [UO] A) und in der K. L-Stadt eingestellt. Am 00. 00. 00 beendete er die Ausbildung. Er wurde unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Polizeimeister im J. zur Anstellung ernannt (Bl. 32 PA UO A). Mit Urkunde vom 00.00.00 wurde der Beklagte zum Polizeimeister im J. ernannt (Bl. 41 PA UO A) und mit Wirkung vom 00.00.00 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 7 BBesO eingewiesen (Bl. 4 PA Beiheft UO A). Mit Urkunde vom 00.00.00 wurde der Beklagte zum Beamten auf Lebenszeit ernannt (Bl. 44 PA UO A). Der Beklagte wurde mit Urkunde vom 00.00.00 zum Polizeiobermeister im J. ernannt (Bl. 52 PA UO A) und mit Wirkung vom 00.00.00 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 BBesO eingewiesen (Bl. 7 PA Beiheft UO A). Ab dem 00.00.00 war der Beklagte bei dem Bundesgrenzschutzamt A. beschäftigt und seit 00 bei der A. Er wird auf einem Dienstposten Kontroll- und Streifenbeamter bei der Bundespolizeiinspektion X (A.) A7-9 mit Zulage BBesO geführt (Bl. 61, 67 PA UO A). Ab dem 12. Januar 2015 wurde der Beklagte in der Raumschießanlage der Klägerin in der Liegenschaft am Z. eingesetzt (Bl. 68-69 PA UO A). Seit dem 27. März 2017 (Bl. 74-77 Ermittlungsakte Disziplinarverfahren [EA], Bl. 35-40 PA UO D 2., Bl. 70-71, 74, 78 PA UO A) wird der Beklagte als Bearbeiter im Sachbereich X – M. – verwendet. Zuletzt wurde der Beklagte mit Beurteilung vom 00.00.00 für den Zeitraum 00.00.00 bis 00.00.00 mit der Gesamtnote B2 („genügt den Anforderungen des Arbeitsplatzes voll und ganz, erbringt stets anforderungsgerechte Leistungen und verhält sich in jeder Hinsicht einwandfrei und erfüllt die Anforderung voll“) beurteilt. Der Beklagte ist ledig und hat keine Kinder. In der Zeit vom 00.00.00 bis 00.00.00 unterzog sich der Beklagte einer stationären Entwöhnungsbehandlung in der Klinik „N.“, Fachklinik für Abhängigkeitserkrankungen, in O-Stadt (Bl. 102 PA UO D 2.). Nach Beendigung der Entwöhnungsbehandlung wurde der Beklagte am 27. Februar 2014 über die Folgen eines erneuten Alkoholgenusses belehrt (Bl. 33 PA UO D 2., Bl. 65 PA UO A). Nach einem Rückfall in die Abhängigkeit unterzog sich der Beklagte in der Zeit vom 00.00.00 bis 00.00.00 einer Entwöhnungsbehandlung in der Klinik „N.“ in O-Stadt (Bl. 107-108 PA UO D 2.). Mit Disziplinarverfügung vom 21. Januar 2015 (Bl. 48 Ermittlungsakte) wurde die Kürzung der Dienstbezüge in Höhe von 1/10 für die Dauer von 15 Monaten ausgesprochen. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, rechtswidrig und schuldhaft gegen die Gesunderhaltungspflicht gemäß § 61 Abs. 1 BBG und die Melde- und Attestvorlagepflicht im Krankheitsfall gemäß § 96 Abs. 1 S. 2 BBG verstoßen zu haben. Mit Schreiben vom 21. Januar 2015 (Bl. 48 PA UO D 2.) wurde der Beklagte nach Beendigung der Entwöhnungsbehandlung erneut über die disziplinarrechtlichen Folgen eines Rückfalls nach wiederholter Durchführung einer Entwöhnungsbehandlung belehrt und darauf hingewiesen, dass in einem solchen Fall sogar mit der Entfernung aus dem Dienst gerechnet werden müsse. Ab dem 27. August 2016 begann der Beklagte erneut Alkohol zu konsumieren, wodurch ein weiterer Rückfall in die Alkoholabhängigkeit eintrat. Der Beklagte gab an, den Alkoholkonsum selbstständig wieder eingestellt zu haben. Er begab sich vom 00.00.00 bis 00.00.00 in eine stationäre Entwöhnungsbehandlung in der Klinik „N.“ (Bl. 112 PA UO D 2.). Mit Disziplinarverfügung vom 14. August 2017 (Bl. 53 EA, Bl. 47 PA UO D 2., dort unvollständig) wurden die Dienstbezüge des Beklagten für die Dauer von 24 Monaten in Höhe von 1/10 gekürzt (Bl. 34 PA UO D 1.). Dem Beklagten wurde vorgeworfen, rechtswidrig und schuldhaft zum wiederholten Male gegen die Gesunderhaltungspflicht verstoßen zu haben. Die Verfügung wurde dem Beklagten am 26. September 2017 zugestellt. Am 27. September 2017 (Bl. 2 PA UO D 1., Bl. 46 PA UO D 2.) wurde der Beklagte nach Durchführung einer Alkoholentwöhnungsbehandlung über die Pflicht zur Gesunderhaltung belehrt und darauf hingewiesen, dass er im Fall eines Rückfalls mit der Erhebung einer Disziplinarklage auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechnen müsse. Das Schreiben wurde von dem Beklagten und dessen Vorgesetzten am 10. Oktober 2017 unterzeichnet. Die Klägerin erlangte am 27. Dezember 2018 davon Kenntnis, dass der Beklagte erneut einen Rückfall in die Alkoholsucht erlitten habe. Krankgemeldet war der Beklagte bereits seit 12. November 2018. Vom 2. bis 21. Januar 2019 befand sich der Beklagte in stationärer Behandlung zur Entziehungskur in dem P. in Q-Stadt (Bl. 124 und 153-157 EA, Bl. 52 PA UO D 2.). Mit Schreiben vom 11. Februar 2019 ordnete die Bundespolizeidirektion die Überprüfung der Polizeivollzugsdienstfähigkeit und allgemeinen Dienstfähigkeit gegenüber dem Beklagten an. Die amtsärztliche Untersuchung fand am 25. April 2019 statt. Der Sozialmedizinische Dienst der Bundespolizei gelangte in seinem Gutachten vom 28. Mai 2019 (Bl. 31a ff. PA UO E) zu dem Ergebnis, dass der Beklagte nicht uneingeschränkt gesundheitlich geeignet für den Polizeivollzugsdienst sei und dass sich dies auch innerhalb der kommenden zwei Jahre nicht ändern werde. Bei einer weiteren dienstlichen Verwendung sollte allenfalls eine Innendienst-/ Verwaltungsdiensttätigkeit anvisiert werden. Unter dieser Prämisse sei der Beklagte gesundheitlich geeignet für den allgemeinen Verwaltungsdienst. Seit dem 19. September 2019 wird der Beklagte aus gesundheitlichen Gründen im personalwirtschaftlichen Überhang der Klägerin geführt (Bl. 77 PA UO A). Mit Disziplinarverfügung vom 5. August 2019 wurden die Dienstbezüge des Beklagten im Anschluss an die noch laufende Disziplinarmaßnahme für die Dauer von weiteren 24 Monaten um 1/20 gekürzt (Bl. 229 PA UO D 2.). Dem Beklagten wurde vorgeworfen, zum wiederholten Male gegen die Gesunderhaltungspflicht verstoßen zu haben. Die Verfügung wurde dem Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 26. August 2019 ausgehändigt. Dem streitgegenständlichen Disziplinarverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am Sonntag, den 13. Oktober 2019 meldete sich der Beklagte bei seinem Kollegen, Herrn Polizeihauptkommissar (PHK) R., gegen 10:00 Uhr telefonisch krank und gab an, dass er die Grippe habe. Daraufhin besuchte PHK R. den Beklagten am Montag, den 14. Oktober 2019 gegen 6:05 Uhr an dessen Wohnort in B-Stadt und meldete ihn im Anschluss in der Dienststelle krank (Bl. 16 EA). Am Dienstag, den 15. Oktober 2019 gegen 8:25 Uhr rief der Beklagte seinen Vorgesetzten, Regierungsoberamtsrat (ROAR) Y., an und teilte ihm mit, einen Rückfall in die Alkoholsucht erlitten zu haben. ROAR Y. bat den Beklagten darum, sich umgehend in ärztliche Behandlung zu begeben und Kontakt zur Sucht- und Sozialberatung der Klägerin aufzunehmen. Danach informierte ROAR Y. die Sucht- und Sozialberatung über den Rückfall des Beklagten (Bl. 4 und 36 EA). Vom 17. Oktober 2019 bis zum 6. November 2019 wurde der Beklagte ausweislich des „vorläufigen Entlassbrief“ vom 6. November 2019 in der Klinik T. behandelt (Bl. 125 EA). Der Beklagte legte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rückwirkend ab dem 14. Oktober 2019 vor. Vom 7. bis 15. November 2019 nahm der Beklagte Erholungsurlaub. Danach erfolgte erneut eine Krankschreibung vom 19. November 2019 bis einschließlich 16. Dezember 2019 (Bl. 158-159 EA). Gegen den Beklagten wurde von der Präsidentin der Bundespolizeidirektion A-Stadt mit Schreiben vom 7. November 2019 ein Disziplinarverfahren gemäß § 17 Abs. 1 BDG eingeleitet (Bl. 1 EA). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beklagte habe am 15. Oktober 2019 ROAR Y. in dessen Funktion als Sachgebietsleiter X und unmittelbaren Vorgesetzten darüber informiert, dass er durch den wiederholten Genuss alkoholischer Getränke gegen die mehrfachen Rehabilitationsmaßnahmen, die jeweils in den Jahren 2014, 2015, 2016 und zuletzt in der Zeit von November 2018 bis Januar 2019 stattgefunden hätten, verstoßen habe. Die vorgenannten Informationen zeigten einen erneuten Verstoß gegen die sogenannte Gesunderhaltungspflicht an. Unter anderem wegen gleich gelagerter Pflichtverstöße seien mit Verfügungen vom 21. Januar 2015, 14. August 2017 und zuletzt vom 5. August 2019 Disziplinarmaßnahmen gegen den Beklagten ausgesprochen worden. Im Rahmen dieser Disziplinarverfahren sei der Beklagte wiederholt – am 27. Februar 2014 und 10. Oktober 2017 – über die Pflicht zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Dienstfähigkeit belehrt worden. Eine Bewährung sei bisher nicht festgestellt worden. Für den Verdacht eines Dienstvergehens gemäß § 77 Abs. 1 i.V.m. § 61 Abs. 1 S. 1 BBG lägen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor. Als Ermittlungsführer wurde PHK U., V. A-Stadt, benannt. Gleichzeitig wurde der Beklagte darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen. Für den Fall, dass er sich schriftlich äußern möchte, wurde ihm eine Frist von einem Monat ab Zugang der Verfügung gesetzt. Für den Fall, dass er sich mündlich äußern wolle, wurde er darum gebeten, dies innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Verfügung mitzuteilen. Das Schreiben wurde dem Beklagten am 27. November 2019 zugestellt (Bl. 3 EA). Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion vom 2. Dezember 2019 (Bl. 65 Behördenvorgang zur Disziplinarklage) wurde eine weitere Untersuchung des Beklagten beim Sozialmedizinischen Dienst für den 19. März 2020 angeordnet. Hiergegen wandte sich der Beklagte mit einem Eilantrag vom 13. Januar 2020, den das Verwaltungsgericht A-Stadt (Az. X) mit Beschluss vom 22. Januar 2020 (Bl. 69 Behördenvorgang zur Disziplinarklage) ablehnte. Mit Beschluss vom 10. März 2020 (Bl. 86 Behördenvorgang zur Disziplinarklage) wurde die hiergegen erhobene Beschwerde vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Az. X) zurückgewiesen. Der Beklagte erhob am 11. April 2020 Verfassungsbeschwerde. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2020 gab das Bundesverfassungsgericht der Verfassungsbeschwerde (Az. X) bezüglich der Anordnung der Untersuchung der Polizeivollzugsdienstfähigkeit des Beklagten statt (Bl. 57 ff. GA). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Polizeivollzugsdienstfähigkeit sei mit amtsärztlichem Gutachten vom 28. Mai 2019 für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren verneint worden. Ein hinreichender Anlass für eine erneute Überprüfung habe im Dezember 2019 nicht bestanden. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 zeigte der Bevollmächtigte des Beklagten die Vertretung im Disziplinarverfahren an und kündigte an, dass der Beklagte sich mündlich und schriftlich zur Sache äußern wolle. Dies könne jedoch erst nach Durchführung der Akteneinsicht erfolgen. Er beantragte die Verlängerung der ihm gesetzten Frist um einen Monat. Am 27. Dezember 2019 (Bl. 46 EA) nahm der Ermittlungsführer Einsicht in die Personalakte des Beklagten. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2019 (Bl. 8-9 EA) stellte der Ermittlungsführer dem Bevollmächtigten des Beklagten Informationen über die Möglichkeit der Akteneinsichtnahme zur Verfügung und gewährte eine Fristverlängerung für die schriftliche Stellungnahme von zwei Wochen. Mit Schreiben vom 9. Januar 2020 (Bl. 12 EA) erhielt der Bevollmächtigte des Beklagten eine Kopie der Ladung des Zeugen R. für den 16. Januar 2020. Mit Schreiben vom 10. Januar 2020 (Bl. 25-27 EA) beantragte der Bevollmächtigte des Beklagten Akteneinsicht in die Verfahrensakten der vorangegangenen Disziplinarverfahren. Zugleich regte der Bevollmächtigte des Beklagten an, ein Gespräch gemeinsam mit der personalzuständigen Stelle zu führen, um den Umgang mit der gesundheitlichen Situation des Beklagten zu erörtern. Mit Schreiben vom 14. Januar 2020 (Bl. 28 EA) beantragte der Bevollmächtigte des Beklagten, die Zeugenvernehmung zu verlegen. Über den Antrag wurde nicht entschieden. Am 16. Januar 2020 wurde der Zeuge PHK R. vernommen (Bl. 15 EA). Der Bevollmächtigte des Beklagten nahm an der Vernehmung nicht teil. Eine Kopie des Vernehmungsprotokolls wurde dem Bevollmächtigten des Beklagten mit Schreiben vom 17. Januar 2020 übersandt (Bl. 22 EA). Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 16. Januar 2020 nahm der Beklagte Stellung zu den Vorwürfen (Bl. 29 EA). Er gab an, einen Rückfall in den Alkoholkonsum erlitten zu haben. Er sei bis zum 13. Dezember 2019 stationär behandelt worden. Danach habe er sich in eine ambulante psychologische Behandlung begeben. Am 22. Januar 2020 wurde der Zeuge Y. vernommen (Bl. 35 EA). Der Bevollmächtigte des Beklagten nahm mit Schreiben vom 23. Januar 2020 (Bl. 38 EA) im Nachgang zu den Vernehmungen der Zeugen R. und Y. Stellung. Mit Schreiben vom 28. Januar 2020 (Bl. 43-44 EA) teilte der Ermittlungsführer dem Bevollmächtigten des Beklagten mit, eine Übermittlung der aktuellen Disziplinarakte innerhalb der nächsten 14 Tage werde zugesichert, die Anregung für eine gemeinsame Besprechung sei zur Kenntnis genommen worden, der Umgang mit der gesundheitlichen Situation des Beklagten und die Disziplinarangelegenheit seien jedoch getrennt voneinander zu betrachten. Er bat um die Übersendung eines Nachweises des Klinikaufenthaltes. Zur beschleunigten Bearbeitung des Verfahrens sei eine Schweigepflichtentbindung zur Einsichtnahme in ärztliche Unterlagen angebracht. Mit Schreiben vom 3. Februar 2020 (Bl. 168 EA) bat der Bevollmächtigte des Beklagten unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 28. Januar 2020 um Mitteilung, weshalb eine Schweigepflichtentbindungserklärung übersandt werden solle und auf welcher rechtlichen Grundlage die Anforderung beruhe. Am 10. Februar 2020 (Bl. 165 EA) wurde dem Bevollmächtigten des Beklagten eine Kopie der Disziplinarakte übersandt und die Möglichkeit der Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Akte gesetzt. Das Schreiben wurde dem Bevollmächtigten des Beklagten am 12. Februar 2020 zugestellt (Bl. 167 EA). Mit Schreiben vom 18. Februar 2020 (Bl. 169 EA) bat der Ermittlungsführer den Beklagten erneut darum, die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 22. Februar 2020 (Bl. 171-174 EA) teilte der Beklagte mit, dass eine Schweigepflichtentbindung vorliegend nicht geeignet sei, im Hinblick auf den gegenständlichen Vorwurf „irgendwelche“ Erkenntnisse zu erbringen. Es bestehe kein Anspruch des Ermittlungsführers darauf, ihn zu verpflichten, Einblick in seine medizinischen Unterlagen zu gewähren. Soweit von Seiten des Ermittlungsführers konkret dargelegt werden würde, welche konkreten Daten er aufgrund welcher konkreten Begründung für konkrete Aspekte des gegenständlichen Disziplinarverfahrens für relevant halte, würde selbstverständlich geprüft werden, ob entsprechende Informationen von Seiten des Beklagten freiwillig herausgegeben würden. Am 27. März 2020 erstellte der Ermittlungsführer den Ermittlungsbericht (Bl. 183-196 EA), der durch die Disziplinarvorgesetzte gebilligt wurde. Mit Schreiben vom 8. April 2020 (Bl. 3 Behördenvorgang zur Disziplinarklage) wurde eine Kopie des Ermittlungsberichts dem Bevollmächtigten des Beklagten übersandt. Dem Beklagten wurde für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung eine Frist von einem Monat nach Zustellung und für die Abgabe einer Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von zwei Wochen nach Zustellung gesetzt. Das Schreiben ging am 9. April 2020 zu. Der Bevollmächtigte des Beklagten nahm zum wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen mit Schreiben vom 8. Mai 2020 (Bl. 5 Behördenvorgang zur Disziplinarklage) Stellung. Er rügte, dass die Präsidentin der A. nicht zur Einleitung des Disziplinarverfahrens befugt gewesen sei. Weiterhin rügte er, dass die Einleitungsverfügung und das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen im Hinblick auf die Darstellung der disziplinarischen Vorwürfe nicht bestimmt genug seien. Gegenstand des Disziplinarverfahrens sei einzig und allein die Information des unmittelbaren Vorgesetzten durch den Beklagten am 15. Oktober 2019. Der (datumsmäßig nicht konkret bezeichnete) Alkoholkonsum des Beklagten sei nicht Gegenstand der Einleitungsverfügung gewesen, so dass sich das Ergebnis der Ermittlungen auch nicht hierauf stützen könne. Das Verfahren sei unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG durchgeführt worden. Eine frühzeitige mündliche Anhörung des Beklagten sei nicht erfolgt. Es sei unzutreffend, dass der Bevollmächtigte an der Vernehmung des Zeugen R. schlicht nicht teilgenommen bzw. zu dieser einfach nicht erschienen sei. Er habe mit Schriftsatz vom 14. Januar 2020 die Verlegung des Termins beantragt. Der Umstand, dass der rechtzeitige Zugang des Schreibens von Seiten des Ermittlungsführers im Ermittlungsbericht verschwiegen werde und insbesondere die Kopfzeile des Schreibens, auf der sich aus der Faxkennung entnehmen lasse, wann dieses bei der Bundespolizei eingegangen sei, auf dem in der Akte enthaltenen Exemplar abgeschnitten bzw. unkenntlich gemacht worden sei, lasse die Besorgnis der Befangenheit des Ermittlungsführers aufkommen. Der Beklagte beantragte, den Ermittlungsführer von seinen Dienstpflichten zu entbinden und das Disziplinarverfahren durch die Dienstvorgesetzte fortzuführen bzw. einen neuen Ermittlungsführer zu bestimmen. Die im Ermittlungsbericht enthaltenen Feststellungen seien falsch. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Schreiben vom 8. Mai 2020 Bezug genommen. Die Gleichstellungsbeauftragte wurde mit Schreiben vom 12. Juni 2020 bezüglich der beabsichtigten Erhebung der Disziplinarklage beteiligt. Diese teilte mit E-Mail vom 15. Juni 2020 (Bl. 49 Behördenvorgang zur Disziplinarklage) mit, dass keine Einwände erhoben würden. Die Klägerin setzte den Beklagten mit Schreiben vom 10. Juni 2020 über die beabsichtigte Disziplinarklage in Kenntnis und bat darum mitzuteilen, ob er die Beteiligung des Personalrates der Klägerin beantrage. Daraufhin teilte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 24. Juni 2020 (Bl. 50 Behördenvorgang zur Disziplinarklage) mit, dass die Beteiligung gewünscht sei. Mit Schreiben vom 25. Juni 2020 (Bl. 51 Behördenvorgang zur Disziplinarklage) leitete die Klägerin die Mitwirkung des Personalrates ein, der in seiner Sitzung vom 7. Juli 2020 der beabsichtigten Erhebung der Disziplinarklage zustimmte. Am 15. Juli 2020 hat die Klägerin die vorliegende Disziplinarklage erhoben. Der Beklagte habe rechtswidrig und schuldhaft gegen seine Pflicht aus § 61 Abs. 1 S. 1 BBG, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen, verstoßen und folglich ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 BBG begangen. Der Beklagte sei infolge des Rückfalls in die Alkoholsucht im Oktober 2019 an 38 Arbeitstagen arbeitsunfähig krankgeschrieben worden. Er habe somit aufgrund des Rückfalls in die Alkoholsucht nicht mehr zum Dienst erscheinen können. Aufgrund von Rückfällen in die Alkoholsucht habe der Beklagte seit Mitte 2013 an 428 Arbeitstagen nicht zum Dienst erscheinen können. Dies ergebe rechnerisch einen Zeitraum von fast zwei Jahren. Die Alkoholsucht des Beklagten führe immer wieder zu ganz erheblichen Auswirkungen auf die Dienstfähigkeit des Beklagten. Der Beklagte könne in erheblichen Umfang seiner Pflicht aus § 61 Abs. 1 S. 1 BBG, sich mit vollem Einsatz dem Beruf zu widmen, nicht mehr nachkommen. Der Beklagte habe seit Mitte 2013 fünf stationäre Entziehungsbehandlung durchgeführt und sei nach Kenntnis der Klägerin im Anschluss an die jeweilige Therapie dazu in der Lage gewesen, abstinent zu leben. Dies habe der Beklagte dadurch nachgewiesen, dass er zwischen den Rückfällen in die Alkoholabhängigkeit beanstandungsfrei und ohne nennenswerte Ausfälle seinen Dienst verrichtet habe. Dies sei zuletzt in der Beurteilung für den Zeitraum vom 00.00.00 bis 00.00.00 und durch die Aussage dessen Vorgesetzten, ROAR Y., vom 22. Januar 2020 dokumentiert (Bl. 37, 79-85 und 189 EA). Der Beklagte sei in einem dokumentierten Personalgespräch am 14. November 2011, durch Schreiben vom 27. Februar 2014, durch Schreiben vom 21. Januar 2015, unterzeichnet am 23. Januar 2015, durch Schreiben vom 27. September 2017, unterzeichnet am 10. Oktober 2017, über seine Pflicht, sich mit vollem Einsatz dem Beruf zu widmen, und den disziplinarrechtlichen Folgen eines weiteren Alkoholrückfalls belehrt worden. Eine weitere schriftliche Belehrung des Beklagten nach Abschluss des letzten Disziplinarverfahrens durch Aushändigung der Disziplinarverfügung vom 26. August 2019 sei aufgrund der kurzen Zeitspanne zum neuerlichen Rückfall nicht mehr erfolgt. Die Klägerin habe dem Beklagten durch die Belehrungen und die bisher verhängten Disziplinarmaßnahmen unmissverständlich vor Augen geführt, dass ein weiterer Rückfall in die Alkoholsucht eine Disziplinarklage auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach sich ziehen könne. Aufgrund seiner zahlreichen Entziehungstherapien habe der Beklagte zudem Kenntnis davon gehabt, dass er auf jeden Genuss von Alkohol verzichten müsse, um einen weiteren Rückfall zu verhindern. Folglich habe der Beklagte schuldhaft gegen seine Pflicht aus § 61 Abs. 1 S. 1 BBG verstoßen. Insgesamt habe der Beklagte mit seinem Fehlverhalten ein schwerwiegendes Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 BBG begangen, welches von derart erheblichem disziplinarischen Gewicht sei, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderlich sei. Das vorgeworfene Verhalten sei in der Einleitungsverfügung vom 7. November 2019 konkret beschrieben worden. Da die Klägerin den genauen Zeitpunkt des Alkoholkonsums des Beklagten im Oktober 2019 nicht gekannt habe, habe sie lediglich den Zeitpunkt benennen können, zu dem sie durch den Beklagten darüber informiert worden sei. Die Einleitungsverfügung benenne konkret den Verstoß gegen mehrfache Rehabilitationsmaßnahmen. Da der Beklagte sich während des disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht weiter zu dem konkreten Zeitpunkt des Alkoholkonsums eingelassen habe und keine weiteren Erkenntnisquellen hätten ermittelt werden können, habe die Klägerin auch zum Zeitpunkt der Erstellung des Ermittlungsberichts den konkreten Zeitpunkt des Alkoholkonsums des Beklagten nicht gekannt. In der Einleitungsverfügung werde dem Beklagten ein neuerlicher Rückfall in die Alkoholsucht im Oktober 2019 vorgeworfen. Eine Angabe der genauen Zeit und des Ortes sei nicht erforderlich gewesen, um dem Beklagten die erhobenen Vorwürfe deutlich zu machen. Der dem Disziplinarverfahren zu Grunde liegende Sachverhalt sei dem Beklagten zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens hinreichend transparent gemacht worden und dieser sei in die Lage versetzt worden, sich, soweit möglich, angemessen zu verteidigen. Dem Schreiben des Beklagten vom 20. Dezember 2019 sei keine Mitteilung zu entnehmen, dass er eine mündliche Anhörung wünsche. Soweit der Beklagten im Schreiben vom 10. Januar 2020 ausgeführt habe, dass er eine gemeinsame Besprechung mit der personalzuständigen Stelle bzw. den dort verantwortlichen Personen anrege, könne dies nicht als Mitteilung ausgelegt werden, dass eine mündliche Anhörung im Disziplinarverfahren gewünscht werde. Diese Mitteilung wäre auf jeden Fall verfristet. Der Ermittlungsbericht sei dem Beklagten mit Schreiben vom 8. April 2020 zur abschließenden Anhörung übersandt worden. Von der Möglichkeit, sich mündlich zu äußern, habe der Beklagte abermals keinen Gebrauch gemacht. Während des laufenden Verfahrens habe der Beklagte zu keinem Zeitpunkt erklärt, dass er sich mündlich zur Sache äußern möchte. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör könne im Nachhinein nicht geltend gemacht werden. Es sei zutreffend, dass dem Bevollmächtigten des Beklagten aufgrund eines Organisationsversehens der Klägerin eine Teilnahme an der Vernehmung des Zeugen R. am 16. Januar 2020 verwehrt worden sei. Im Ergebnis sei dies jedoch unerheblich, da die in der Vernehmung gewonnenen Erkenntnisse für das Ergebnis der Ermittlungen nicht wesentlich seien. Es seien im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Vernehmung nicht rechtmäßig durchgeführt worden sein könnte. Es sei nicht zu erkennen, dass der Ermittlungsführer voreingenommen gewesen sein könnte. Das Schreiben des Bevollmächtigten des Beklagten vom 14. Januar 2020, mit dem dieser die Verlegung des Termins beantragt habe, sei dem Ermittlungsführer erst am 21. Januar 2020 weitergeleitet worden. Hierzu trägt die Klägerin mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2020 (Bl. 52 Gerichtsakte [GA]) im Einzelnen vor. Ein Fehler des Sachbereichs X – Justitiariat – nicht des Ermittlungsführers, sei die Ursache dafür gewesen, dass die Vernehmung nicht verlegt worden sei. Hierzu bezieht sich die Klägerin auf die Anlagen K 1 und K 2 zum klägerischen Schriftsatz vom 7. Dezember 2020 (Bl. 55 f. GA). Der Beklagte werde aufgrund seiner Suchterkrankung zur Stabilisierung bereits seit dem 12. Januar 2015 nicht mehr im operativen Bereich eingesetzt. Zunächst sei eine Beschäftigung im Tagdienst in der W. erfolgt. Seit dem 27. März 2017 werde der Beklagte im Sachbereich X – M. – ebenfalls im Tagdienst ausschließlich mit Verwaltungsaufgaben betraut. Die Klägerin sei damit auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Beklagten eingegangen und habe versucht, ihm durch eine regelmäßige Dienstverrichtung im Tagdienst und ohne operative Aufgaben entgegenzukommen. Die Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt tatsächliche Maßnahmen zur Unterstützung des Beklagten bei der Bekämpfung seiner Suchterkrankung ergriffen, sei falsch. Der Beklagte werde seit vielen Jahren durch die speziell für Kollegen mit Suchterkrankungen eingerichtete Sucht- und Sozialberatung betreut. Dem Beklagten sei in den letzten Jahren etwa einmal pro Monat ermöglicht worden, während der Dienstzeit für 1,5-2 Stunden an Gesprächsrunden der Sucht- und Sozialberatung teilzunehmen. Es sei nicht zutreffend, dass der Beklagte bereits seit geraumer Zeit eine Umschulung zum Verwaltungsbeamten begehre. Der Sozialmedizinische Dienst sei erst mit Gutachten vom 28. Mai 2019 zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beklagte polizeidienstuntauglich, aber umschulungsfähig für den allgemeinen Verwaltungsdienst sei. Die Klägerin sei bestrebt gewesen, den Beklagten zeitnah umzuschulen, jedoch habe dieser bereits im Oktober 2019 den streitgegenständlichen Rückfall in die Alkoholsucht erlitten. Die Klägerin habe den Beklagten neuerlich dem Sozialmedizinischen Dienst vorstellen wollen. Gegen die Untersuchungsanordnung habe der Beklagte um Eilrechtsschutz bis hin zum Bundesverfassungsgericht nachgesucht, mit dem Ergebnis, dass lediglich seine Verwaltungsdienst-, nicht aber Polizeidiensttauglichkeit neuerlich habe untersucht werden dürfen. Dies habe zu einer erheblichen Verzögerung der Untersuchung bei dem Sozialmedizinischen Dienst, die letztlich erst am 8. Dezember 2020 stattgefunden habe, und des möglichen Beginns der Umschulung geführt. Die Umschulung habe erst eingeleitet werden können, nachdem die neuerliche Begutachtung zu dem Ergebnis gelangt sei, dass der Beklagte verwaltungsdienst- und umschulungstauglich sei. Soweit der Beklagte vortrage, die Aufnahme des Ausschnittes aus dem Sozialmedizinischen Gutachten vom 28. Mai 2019 in die Ermittlungsakte stelle einen Verstoß gegen § 48 Abs. 2 S. 2 BBG dar, gleichzeitig aber ausführe, dass die Erkenntnisse aus dem Gutachten nicht ausreichend Berücksichtigung gefunden hätten, argumentiere er in sich widersprüchlich. § 48 Abs. 2 BBG finde keine Anwendung. Gesetzliche Grundlage der Beiziehung des Gutachtens des Sozialmedizinischen Dienstes sei § 29 BDG. Vorliegend sei lediglich das dem Dienstherrn übermittelte Kurzgutachten zur Ermittlungsakte genommen worden. Eine Verwendung der bei dem Sozialmedizinischen Dienst gegebenenfalls gespeicherten medizinischen und persönlichen Daten des Beklagten sei nicht erfolgt. Es treffe auch nicht zu, dass der A. weitere medizinische Unterlagen über den Beklagten zur Verfügung ständen. Bei dem Schreiben der Klinik T. – sollte dieses von dem Beklagten gemeint sein – handele es sich lediglich um Bescheinigungen über die Dienstunfähigkeit des Beklagten. Eine Aussage über die Ursache der Dienstunfähigkeit sei den Schreiben nicht zu entnehmen. Es sei möglich, dass die Sucht- und Sozialberatung, die mit der Betreuung des Beklagten während dessen Klinikaufenthalts befasst gewesen sei, dieses Schreiben – in Abstimmung mit dem Beklagten – bei der Klägerin abgegeben habe. Soweit der Beklagte pauschal anführe, dass entlastende Umstände nicht ausreichend ermittelt worden seien, benenne er jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für solche Umstände. Zudem habe sich der Beklagte im Laufe des Ermittlungsverfahrens nur sehr bedingt zum Sachverhalt eingelassen. Auch sei keine Schweigepflichtsentbindungserklärung der behandelnden Ärzte des Beklagten erfolgt. Der Ermittlungsführer habe alle ihm zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft. Weitere Ermittlungen zu gegebenenfalls entlastenden Umständen hätten einer Mitwirkung des Beklagten bedurft. Dass der Ermittlungsführer zu einer anderen rechtlichen Bewertung als der Beklagte komme, könne eine Befangenheit nicht begründen. Die Behauptung, dass es eine „Order von höherer Stelle“ gegeben habe, sei haltlos. Eine Disziplinarmaßnahme in Form einer Kürzung der Dienstbezüge könne gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 BDG nach drei Jahren nicht mehr verwertet werden. Fehlzeiten vor Oktober 2019, die bereits in vorherige Disziplinarverfahren eingeflossen seien, könnten aber durchaus noch herangezogen werden. Die Tatsache, dass der Beklagte durch die Klägerin trotz des anhängigen Verfahrens weiterhin mit Verwaltungsaufgaben betraut werde und er diese Aufgaben zur Zufriedenheit der unmittelbaren Vorgesetzten erfülle, entkräfte nicht die grundsätzliche Vertrauensbeeinträchtigung, die durch die jahrelange Alkoholabhängigkeit und die hierdurch bedingten regelmäßigen Abwesenheiten des Beklagten vom Dienst entstanden sei. Die Klägerin habe über Jahre hinweg versucht, den Beklagten einerseits zu ermahnen und ihm andererseits durch veränderte Aufgabenwahrnehmung entgegenzukommen und ihn bei der Bekämpfung der Alkoholsucht zu unterstützen. Dennoch sei der Beklagte, unabhängig von seiner Arbeitsleistung und dem Arbeitsumfeld, immer wieder in die Alkoholsucht zurückgefallen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte sich erst Jahre nach Beginn der Suchterkrankung seinen psychischen Problemen stelle. Es sei erfreulich, dass der Beklagte den Konflikt mit seiner aktuellen Lebenspartnerin habe beilegen können. Jedoch könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte auch zukünftig in seinem privaten und familiären Umfeld Konfliktsituationen und psychischen Ausnahmesituation ausgesetzt sein werde. Es könne der Klägerin nicht zugemutet werden, die Ausfälle, die mit den bereits mehrfach erfolgten Rückfällen in die Alkoholsucht einhergegangen seien, weiter hinzunehmen. Nach Kenntnis der Klägerin sei der Beklagte nach seinem Rückfall in die Alkoholabhängigkeit im November 2018 und der sich daran anschließenden stationären Entziehungsbehandlung bis zu dem gegenständlichen Rückfall im Oktober 2019 dazu in der Lage gewesen, alkoholabstinent zu leben. Daher sei ihm sein Verhalten auch vorwerfbar. Dem widerspreche nicht die Feststellung des Sozialmedizinischen Dienstes im Gutachten vom 28. Mai 2019, worin davon ausgegangen werde, dass das Suchtgedächtnis des Beklagten noch nicht gelöscht gewesen sei. Entscheidend sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein die Frage, ob der Beklagte dazu in der Lage gewesen sei, abstinent zu leben. Dies könne bejaht werden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Disziplinarverfahren beruhe auf wesentlichen Mängeln. Die Darstellung der disziplinarischen Vorwürfe in der Einleitungsverfügung und in dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen sei nicht ausreichend bestimmt genug. In der Einleitungsverfügung werde als konkret bezeichnete – datumsmäßig bestimmte – Handlung des Beklagten lediglich die Information gegenüber dessen unmittelbarem Vorgesetzten, Herrn Y., am 15. Oktober 2019 genannt. Im Weiteren werde allerdings nicht ansatzweise dargelegt, aufgrund welcher Erwägungen davon ausgegangen werde, dass der Beklagte hierdurch eine Dienstpflicht verletzt habe. Der Mangel der Bestimmtheit der Vorwürfe sei im Disziplinarverfahren nicht mehr behoben worden. Der Beklagte sei dementsprechend während des gesamten behördlichen Disziplinarverfahrens nicht ansatzweise in die Lage versetzt worden, sich hinreichend gegen die erhobenen Vorwürfe zu verteidigen und effektiven Rechtsschutz gegen diese zu ergreifen. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens sei unwirksam und das Disziplinarverfahren daher umgehend einzustellen. Auch im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen werde nicht hinreichend bestimmt dargestellt, aufgrund welches objektiven und subjektiven Tatbestandes und aufgrund welcher konkreten Erwägungen davon ausgegangen werde, dass der Beklagte eine für ihn hinreichend konkret erkennbare Dienstpflicht schuldhaft verletzt habe. Im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen sei nicht nur der festgestellte objektive Sachverhalt, sondern auch die Umstände, die die subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Dienstpflichtverletzung erfüllten, darzustellen. Diesem Erfordernis genüge nicht die Feststellung, dass das Bewusstsein, einen Dienstpflichtverstoß zu verwirklichen, bei dem Beklagten angenommen werden könne. Hierzu ließen sich in der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen keine Ausführungen entnehmen; im Übrigen sei in dieser Hinsicht auch tatsächlich keine Ermittlung erfolgt. Das Disziplinarverfahren sei unter Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG durchgeführt worden. Es sei keine frühzeitige mündliche Anhörung des Beklagten erfolgt. Für die Frist des § 20 Abs. 2 S. 1 BDG könne es nicht auf das Datum der Postzustellungsurkunde, sondern auf den tatsächlichen Zugang der Einleitungsverfügung beim Beklagten ankommen. Zum Zeitpunkt der Zustellung der Einleitungsverfügung sei der Beklagte krankgeschrieben gewesen. Da der Beklagte mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 20. Dezember 2019 innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Einleitungsverfügung mitgeteilt habe, dass er eine mündliche Anhörung wünsche, hätte die Klägerin ihm eine entsprechende Möglichkeit einräumen müssen. Der Beklagte habe bereits in der Mandatsanzeige vom 20. Dezember 2019 ausdrücklich und unmissverständlich darauf hingewiesen, dass der Kläger sich zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen sowohl mündlich als auch schriftlich äußern werde. Die Rechtsverletzung sei auch wesentlich, da dem Beklagten im gesamten behördlichen Disziplinarverfahren keinerlei Möglichkeit eingeräumt worden sei, sich mündlich zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen zu äußern. Offensichtlich habe die Klägerin dem Beklagten die Möglichkeit der mündlichen Äußerung zu den Vorwürfen nicht gegeben, da die Mandatsanzeige in dem Disziplinarverfahren vom 20. Dezember 2019 bei der Klägerin untergegangen und nicht zur Disziplinarakte genommen worden sei. Im Schreiben vom 10. Januar 2020 sei kein Verzicht auf die mündliche Anhörung erfolgt. Die Abgabe einer schriftlichen Erklärung entbinde den Disziplinarvorgesetzten nicht von der Durchführung einer mündlichen Anhörung. Die Gehörs- bzw. Beteiligungsrechte des Beklagten seien auch dadurch verletzt worden, dass dem Bevollmächtigten des Beklagten nicht die Möglichkeit eröffnet worden sei, an der Vernehmung des Zeugen R. teilzunehmen. Der Bevollmächtigte des Beklagten habe mit Schriftsatz vom 14. Januar 2020 die Verlegung des Termins beantragt. Da der Verlegungsantrag rechtzeitig vor der Vernehmung des Zeugen bei der Bundespolizei eingegangen sei, hätte eine Verlegung des Termins erfolgen müssen und die Zeugenvernehmung nicht ohne die Anwesenheit des Bevollmächtigten des Beklagten erfolgen dürfen. Darüber hinaus sei dem Bevollmächtigten, der Akteneinsicht beantragt habe, vor der Vernehmung des Zeugen Y. nicht die Verfahrensakte und insbesondere dessen Vermerk vom 22. Oktober 2019 zur Verfügung gestellt worden. Aus diesem Grund sei die Zeugenvernehmung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden und nicht geeignet gewesen, ein rechtsstaatliches und faires Verfahren zu gewährleisten. Es könne nicht festgestellt werden, welche Erkenntnisse eine Beteiligung des Bevollmächtigten des Beklagten an der Vernehmung des Zeugen hervorgebracht hätten. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der bereits am 14. Januar 2020 bei der Beklagten eingegangenen Schriftsatz erst eine Woche später an den Ermittlungsführer weitergeleitet worden sei. Der von der Klägerin als Anlage K 2 vorgelegte E-Mail-Verkehr reiche als Beweis für das Gegenteil nicht aus. Das Justitiariat habe den Antrag bereits am 14. Januar 2020 erhalten. Über diesen hätte nicht nur der Ermittlungsführer, sondern auch die Disziplinarvorgesetzte in Kenntnis gesetzt werden müssen, da diese Herrin des Verfahrens sei. In der Einleitungsverfügung sei bereits eine Vorverurteilung des Beklagten zu sehen. Aus den Ausführungen der Einleitungsverfügung lasse sich entnehmen, dass die Klägerin bereits vor Durchführung der Ermittlungen offensichtlich davon ausgegangen sei, dass der erhobene Vorwurf tatsächlich zutreffe. In der Begründung werde im ersten Satz nämlich festgestellt, dass davon ausgegangen werde, dass der Beklagte seinen Vorgesetzten über „den wiederholten Genuss alkoholischer Getränke“ informiert und hierdurch „gegen die mehrfachen Rehabilitationsmaßnahmen“ verstoßen hat. Der Sachverhalt hätte nicht als eine bereits feststehende Tatsache dargestellt werden dürfen. Ebenso könne man aus dem auf den 15. Oktober 2019 datierten Schreiben der Klägerin an den Beklagten entnehmen, dass die Rechtsfolge der Entfernung bereits vor Abschluss der Ermittlungen festgelegt gewesen sei (vgl. hierzu das Vorbringen im Schriftsatz des Bevollmächtigten des Beklagten vom 19. April 2021, Bl. 82 GA). Offensichtlich habe es von höherer Stelle die ausdrückliche „Order“ gegeben, das Verfahren mit dem Ergebnis der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu beenden. Das Disziplinarverfahren beruhe auch auf einem wesentlichen Mangel, da dieses von einem befangenen Ermittlungsführer durchgeführt worden sei und die Dienstvorgesetzte trotz des ausdrücklichen Hinweises auf die Befangenheit des Ermittlungsführers nicht die notwendigen Konsequenzen gezogen und diesen abberufen habe. Der Ermittlungsführer habe offensichtlich versucht, eigene Unzulänglichkeiten seinerseits zu verdecken bzw. zu vertuschen. Soweit der Ermittlungsführer im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen behaupte, dass der Bevollmächtigte des Beklagten an der Vernehmung des Zeugen R. schlicht nicht teilgenommen habe, sei dies nicht zutreffend. Vielmehr habe der Bevollmächtigte des Beklagten die Verlegung des Termins beantragt. Diesen Umstand habe der Ermittlungsführer verschwiegen bzw. falsch dargestellt. Der Ermittlungsführer habe keinerlei Bemühungen an den Tag gelegt, nicht nur die belastenden, sondern auch die entlastenden Umstände des Sachverhalts zu ermitteln. Es seien weder die Bemühungen des Beklagten, auf einem für ihn mit weniger Belastung verbundenen Dienstposten verwendet zu werden, noch die sich aus dem Gesundheitszustand ergebenden – zumindest soweit im Sozialmedizinischen Gutachten vom 28. Mai 2019 festgestellt – entlastenden Gesichtspunkte für den subjektiven Tatbestand berücksichtigt worden. Der Ermittlungsführer habe sich nicht bemüht, sich mit dem subjektiven Tatbestand oder der Schuld des Beklagten auseinanderzusetzen und mit der Frage, inwieweit eine suchtkranke Person tatsächlich in der Lage sei, die eigene Sucht zu steuern bzw. Einfluss auf diese zu nehmen. Eine Auseinandersetzung hiermit hätte sich geradezu aufgedrängt. Es habe diesem offensichtlich ausgereicht, dass der Kläger in der Vergangenheit über die Folgen eines (weiteren) Rückfalls von der Klägerin aufgeklärt worden sei. Das Verhalten sei mit den Rechten des Beamten aus § 21 Abs. 1 BDG nicht vereinbar. Der Ermittlungsführer habe, ohne sich das Einverständnis des Beklagten einzuholen, das Sozialmedizinische Gutachten vom 28. Mai 2019 herangezogen und dadurch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beklagten verletzt. Entsprechend § 48 Abs. 2 BBG seien die von den Amtsärzten erstellten Gutachten in einem gesonderten und versiegelten Umschlag in der Personalakte aufzubewahren und dürften nur für Entscheidungen über die Dienstfähigkeit herangezogen werden. Da es sich nicht um ein Verfahren über die Feststellung der Dienstfähigkeit des Beklagten gehandelt habe, hätte der Ermittlungsführer das Gutachten nicht heranziehen dürfen. Dieses Verhalten belege dessen Belastungseifer und ein allein zum Nachteil des Beklagten angelegtes Vorgehen. Die Vorschrift des § 29 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BDG genüge nicht als Ermächtigungsgrundlage für die Beiziehung medizinischer Daten des Sozialmedizinischen Dienstes. Aus Art. 5 Abs. 1 e) DSGVO ergebe sich ein Anspruch auf Datenbegrenzung und das Vorhandensein eines Löschungsanspruchs. Das Personalaktenrecht sei keine geeignete gesetzliche Grundlage für die Verwendung und Speicherung personenbezogener Daten. Es sei nicht nur das Sozialmedizinische Gutachten, sondern die gesamte bei dem Sozialmedizinischen Dienst vorhandene Akte des Beklagten inklusive der dort eingereichten privatärztlichen Atteste und Krankschreibungen herangezogen worden. Ein solches Vorgehen sei mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beklagten und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbar. Die privatärztlichen Bescheinigungen der behandelnden, der Schweigepflicht unterliegenden Ärzte der Sucht- und Sozialberatung seien in der Ermittlungsakte enthalten. Es sei erklärungsbedürftig, woher die Klägerin die Unterlagen der Sucht- und Sozialberatung habe. § 29 BDG beziehe sich lediglich auf innerdienstliche Informationen. Bei den von Seiten des Amtsarztes im Rahmen einer Untersuchung zum Zweck der Feststellung über die Dienstfähigkeit erlangten personenbezogenen Daten handele es sich um Daten, die außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Dienstherrn und damit der Verwaltung lägen. Die für die Bewertung des Vorwurfs relevanten Umstände seien nicht hinreichend ermittelt worden. Das Gutachten vom 28. Mai 2019 komme zu dem Ergebnis, dass der Beklagte noch nicht derart von seiner Alkoholsucht geheilt gewesen sei, dass die Prognose berechtigt gewesen sei, dass er dem Alkoholkonsum dauerhaft widerstehen könne. Vielmehr werde davon ausgegangen, dass der Beklagte zunächst einen Zeitraum von fünf Jahren Abstinenz durchlaufen müsse, bis sein Suchtgedächtnis einigermaßen gelöscht sei und ein Rückfall deutlich unwahrscheinlicher werde. Weitere medizinische Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beklagten vor dessen Rückfall seien nicht getroffen worden. Zum Zeitpunkt des Rückfalls habe nicht von einem gesundheitlichen Zustand des Beklagten ausgegangen werden können, der es gerechtfertigt habe, diesem den Rückfall schuldhaft vorzuwerfen. Die dienstlichen Leistungen des Beklagten seien ebenfalls nicht gewürdigt worden. Die weiteren Umstände, die zum Rückfall des Beklagten in den Alkoholkonsum geführt hätten, und das Mitverschulden der Klägerin in diesem Zusammenhang seien nicht ermittelt bzw. berücksichtigt worden. Der Beklagte habe mit seinen Vorgesetzten frühzeitig sein dringendes Bedürfnis zur Verwendung außerhalb des Außendienstes erörtert. In der Folge sei eine anderweitige Verwendung des Beklagten durch die Klägerin aber unterblieben. Es treffe zwar zu, dass der Beklagte seit längerer Zeit nicht mehr im operativen Bereich eingesetzt werde. Der Beklagte sei aber erst mit Schreiben vom 29. März 2021 zu dem seit langem begehrten Laufbahnwechsel angehört worden. Die Klägerin hätte die erforderliche Umschulung außerdem „problemlos“ schon seit dem Vorliegen des Gutachtens vom 28. Mai 2019 verfügen können. Eine frühere Verwendung des Beklagten im allgemeinen Verwaltungsdienst hätte den Rückfall im Oktober 2019 mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der außerdienstliche Alkoholkonsum einer Person, die sich ihrer Alkoholerkrankung bewusst sei, für sich alleine eine Dienstpflichtverletzung darstelle. Der Rückfall in den Alkoholkonsum nach einer Entwöhnungstherapie könne allein dann eine Dienstpflichtverletzung darstellen, wenn der Beamte gerade aufgrund dieses Rückfalls längerfristig dienstunfähig werde oder er eine ihm konkret, ausdrücklich und bestimmt genug auferlegte Pflicht zur Durchführung bestimmter Therapiemaßnahmen verletze. Bei dem Aufenthalt in der Klinik T. im Oktober und November 2019 und der damit einhergehenden Krankschreibung habe es sich um eine Vorsichtsmaßnahme gehandelt, um längerfristigen Konsequenzen unmittelbar entgegenzuwirken. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte im Anschluss an den Klinikaufenthalt freiwillig in ambulante psychologische Behandlung begeben habe. Die Klägerin führe nicht ansatzweise tatsächliche Anhaltspunkte dafür an, dass der Beklagte während der Zeit seiner Krankschreibung dienstunfähig gewesen sei. Weshalb alle vorherigen Entziehungskuren durch den vorliegend erfolgten einmaligen erneuten Konsum von Alkohol „zunichte gemacht“ worden seien, begründe die Klägerin ebenfalls nicht. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt Maßnahmen zur Unterstützung des Beklagten bei der Bekämpfung seiner Erkrankung bzw. Sucht ergriffen. Wenn die Klägerin dem Beklagten einen Verstoß gegen die Pflicht zur Gesunderhaltung vorwerfe, gleichzeitig aber ihre Fürsorgepflicht verletzt habe, sei dies rechtsmissbräuchlich. Die Pflichtverletzung des Beklagten sei jedenfalls nicht so schwerwiegend, dass sie dessen Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen würde. Die Klägerin berücksichtige fehlerhaft die vor Oktober 2019 eingetretenen Fehlzeiten des Beklagten. Da diese Fehlzeiten bereits im Rahmen vorheriger Disziplinarmaßnahmen Berücksichtigung gefunden hätten, seien diese für das vorliegende Disziplinarverfahren verbraucht. Die (erneute) Beachtung einer bereits geahndeten Pflichtverletzung als Dienstpflichtverletzung in einem weiteren Verfahren stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ dar. Der Umstand, dass gegen den Beklagten bereits früher Disziplinarmaßnahmen verhängt worden seien, müsste – da dies rechtsfehlerhaft erfolgt sei – eher maßnahmenmildernd als maßnahmenverschärfend berücksichtigt werden. Als Milderungsgrund müsste die überlange Dauer des Disziplinarverfahrens berücksichtigt werden. Auch die durch die Beiziehung der medizinischen Unterlagen eingetretene Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beklagten müsse berücksichtigt werden. Hierin liege eine nach § 203 StGB strafbewehrte Rechtsverletzung. Im Rahmen des Nachtatverhaltens des Beklagten sei zu berücksichtigen, dass dieser sich in eine ambulante Psychotherapie begeben habe. Dadurch habe sich sein Gesundheitszustand und seine Resilienz derart verbessert, dass es zu keinem weiteren Rückfall gekommen sei. Die (unmittelbaren) Dienstvorgesetzten des Beklagten seien mit seiner Tätigkeit äußerst zufrieden, so dass ihm zwischenzeitlich der Laufbahnwechsel angeboten worden sei. Dies verdeutliche auch das dem Beklagten entgegengebrachte Vertrauen. Das Vertrauensverhältnis sei nicht (endgültig) zerstört. Es wäre mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Rückfall des Beklagten sei auf eine besondere und mehr oder weniger einmalige (Belastungs-) Situation zurückzuführen gewesen. Dieser Umstand müsse gegebenenfalls auch als Milderungsgrund berücksichtigt werden. Es habe eine persönliche und familiäre Belastung bestanden, die dazu geführt habe, dass der Beklagte als Kurzschlussreaktion den „Griff nach der Flasche“ unternommen habe. Der Beklagte habe sich eingehend um seine Mutter, die auf praktische und finanzielle Unterstützung des Beklagten angewiesen sei, gekümmert, was zu einer starken psychischen Belastung geführt habe. Ausschlaggebender Grund für den Rückfall seien allerdings ein Streit mit seiner Lebenspartnerin, die daraus resultierende kurzfristige Trennung und sich daraus ergebende Verlustangst des Klägers gewesen. Statt sich den Problemen zu stellen, sei er vor diesen geflüchtet. Zwischenzeitlich habe der Beklagte im Rahmen der ambulanten Psychotherapie Strategien gelernt, um überhaupt nicht erst in emotionale Schieflagen zu kommen und sich mit den Problemen auseinanderzusetzen. Der Konflikt zwischen dem Beklagten und seiner Partnerin sei zwischenzeitlich überwunden. Seine Partnerin unterstütze den Beklagten vorbildhaft bei der Aufarbeitung seiner psychischen Probleme. Eine negative, inzwischen überwundene Lebensphase sei als klassischer Milderungsgrund in der Rechtsprechung anerkannt. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte sein Fehlverhalten freiwillig von sich aus offenbart und eingestanden habe. Es sei nicht erforderlich gewesen, die Krankmeldung seinen Vorgesetzten persönlich mitzuteilen. Durch den Anruf bei seinem Vorgesetzten habe der Beklagte „reinen Tisch machen“ wollen. Die Höchstmaßnahme sei nicht zulässig, weil noch nicht die Herabstufung im Amt verfügt worden sei. Dies erfordere der Grundsatz der stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahmen. Die Disziplinarkammer hat den Beklagten in der mündlichen Verhandlung gehört. Hin- sichtlich seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der vorgelegten Behördenvorgänge (1 Leitz-Ordner Behördenvorgang zur Disziplinarklage und Ermittlungsakte) und die Personalakten des Beklagten (1 Hefter Unterordner A bis E, 1 Leitz-Ordner Unterordner D 1. und 1 Leitz-Ordner Unterordner D 2.) Bezug genommen.