OffeneUrteileSuche
Urteil

25 K 60/22.WI.D

VG Wiesbaden 25. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2023:0808.25K60.22.WI.D.00
24Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

24 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der Kostengläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der Kostengläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Disziplinarklage ist zulässig. Die Disziplinarklage leidet nicht an wesentlichen Mängeln. Sie ist formell ordnungsgemäß unter Beachtung der in § 52 Abs. 1 Satz 1 BDG bestimmten Voraussetzungen erhoben worden. Der persönliche und berufliche Werdegang, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens und die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, sowie die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel sind in der Klageschrift vom 17. Januar 2022 geordnet dargestellt. Der Präsident des A. ist gemäß § 34 Abs. 2 BDG i. V. m. Ziffer I 1 b der Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 31. Januar 2002 (BDGMinIAnO, BGBl. I S. 580), geändert durch Art. 1 der Anordnung zur Änderung der Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 16. Oktober 2008 (BDGMinIAnOÄndAnO, BGBl. I S. 2015), zur Erhebung der Disziplinarklage befugt gewesen. Das behördliche Disziplinarverfahren wurde durch den gemäß § 82 BDG i.V.m. § 3 der Verordnung zu § 82 BDG in der bis zum 26. Juni 2020 gültigen Fassung vom 16. Oktober 2008 (BDG§82V, BGBl. I S. 2004; seit dem 1. Juli 2020 § 3 der Verordnung zu § 82 BDG (PolVBDVorgV, BGBl. I 2020 S. 1517) zuständigen Präsidenten des BKA am 30. September 2015 eingeleitet. Sonstige Mängel des behördlichen oder gerichtlichen Disziplinarverfahrens sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Disziplinarklage ist auch begründet. Zur Überzeugung der Disziplinarkammer steht fest, dass der Beklagte ein schweres Dienstvergehen begangen hat (§ 77 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BBG in der hier maßgeblichen Fassung vom 28. August 2013, BGBl. I S. 3386, im Folgenden: BBG a.F.), das zur Entfernung aus dem Dienst führt (§ 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 5, § 10, § 13 Abs. 1 und 2 BDG). Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F. ist ein Verhalten außerhalb des Dienstes nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Für die Frage, ob der Beklagte seine Dienstpflichten verletzt hat, ist die Sach- und Rechtslage zum Tatzeitpunkt maßgeblich. Vorliegend steht zur Überzeugung der Disziplinarkammer fest, dass der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG a.F. verstoßen hat, indem er den Tatbestand des Besitzes kinderpornographischer Schriften (§ 184 b Abs. 3 StGB in der Fassung vom 21. Januar 2015, gültig ab 27. Januar 2015, BGBl. 2015 I S. 1) in Tateinheit mit dem Tatbestand des Besitzes jugendpornographischer Schriften (§ 184c Abs. 3 StGB in der Fassung vom 21. Januar 2015, gültig ab 27. Januar 2015 bis 31. Dezember 2020, BGBl. 2015 I S. 10) vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft erfüllt und hierdurch ein außerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBG a.F. begangen hat. Die tatsächlichen Feststellungen ergeben sich gemäß § 57 Abs. 1 BDG aus dem Urteil des Landgerichts A-Stadt (Az.: X) vom 15. April 2019. Nicht maßgeblich sind dagegen die Feststellungen aus dem Urteil des Amtsgerichts E-Stadt vom 11. Juli 2018, da dieses durch Urteil des Landgerichts A-Stadt aufgehoben wurde. Auch die Revisionsentscheidung des OLG F-Stadt durch Beschluss vom 25. November 2019 ist für die tatsächlichen Feststellungen nicht maßgeblich, da hier keine eigenen Tatsachenfeststellungen mehr getroffen werden. Durch sein Verhalten hat der Beklagte ein Dienstvergehen im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBG a.F. begangen, indem er insgesamt 40 kinder- und jugendpornografischen (Video-)Dateien auf seinem bei der Wohnungsdurchsuchung aufgefundenen USB-Stick gespeichert und damit besessen hat. Hinsichtlich der gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe ist von denjenigen tatsächlichen Feststellungen auszugehen, die das Landgericht A-Stadt in seinem rechtskräftigen Strafurteil vom 15. April 2019 getroffen hat. Demnach befanden sich auf dem USB-Stick insgesamt 40 kinderpornographische Filmdarstellungen, die der Beklagte zum Zeitpunkt der Durchsuchung am 13. August 2015 und in nicht rechtsverjährter Zeit davor heruntergeladen und gespeichert hatte. Im frei zugänglichen Bereich des Speichersticks befanden sich noch die Bilddateien Nr. 2 – 6 und 9 – 12 (vgl. Auflistung und Beschreibung aller Dateien im Urteilsabdruck S. 7 bis 9). Die übrigen Dateien waren zum Zeitpunkt der Sicherstellung auf dem Speicherstift bereits gelöscht, jedoch noch nicht überschrieben, so dass sie von dem Sachverständigen wieder sichtbar gemacht werden konnten. Die Filmdateien wurden von dem Nutzer zwischen dem 17. Juli 2015 und 12. August 2015 heruntergeladen. Alle Filmdateien zeigen Kinder im – soweit in der Auflistung im Urteil nicht anders vermerkt – vollständig unbekleideten Zustand und stets in sexuell eindeutig aufreizender Form, die unbekleideten Genitalien und/oder das unbekleidete Gesäß von Kindern in einer unnatürlichen und ausschließlich geschlechtsbetonten Haltung, soweit nicht nur ein Oralverkehr an einem Erwachsenen zu sehen ist. In allen Fällen wird ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben. In der Auflistung im Urteil des Landgerichts A-Stadt wurden 5 Dateien (Nrn. 4 – 6, 15 und 40) beschrieben, bei denen es sich um Jungen über 14 Jahren, aber sicher unter 18 Jahren gehandelt haben könnte. Bei den restlichen Dateien waren überwiegend Altersangaben im Vorspann vorhanden, die das Gericht bei der Inaugenscheinnahme als zutreffend festgestellt hatte, „so dass bezüglich dieser Filme sicher davon ausgegangen werden kann, dass die beteiligen Kinder, überwiegend Mädchen, tatsächlich im Zeitpunkt der Aufnahme nur 7, 8 oder 9 Jahre alt waren“ (S. 14 Urteilsabdruck). Das Fehlverhalten des Beklagten lag außerhalb des Dienstes, weil es weder formell in das Amt des Beklagten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9/14 -, juris Rn. 10). Dennoch erfüllt das Fehlverhalten die Voraussetzungen, unter denen außerdienstliches Handeln eines Beamten nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F. ein Dienstvergehen darstellt. Das ist der Fall, wenn das Verhalten nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F.). Die beruflichen Erfordernisse, die eine Pflicht des Beamten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes begründen, ergeben sich vor allem aus dem Amt des Beamten im statusrechtlichen Sinn, daneben aus der Notwendigkeit, das Ansehen des Beamtentums zu wahren, wenn dies nach heutigen Vorstellungen erforderlich erscheint. Danach verstößt ein außerdienstliches Verhalten des Beamten gegen die Wohlverhaltenspflicht aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG a.F., wenn es geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigten, das sein Beruf erfordert. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn das außerdienstliche Verhalten einen hinreichenden Bezug zu dem Statusamt des Beamten aufweist, so dass es nachteilige Rückschlüsse auf die Wahrnehmung seines Amtes aufweist, also Zweifel daran weckt, ob der Beamte seine innerdienstlichen Pflichten beachten wird. Zum anderen verstößt ein außerdienstliches Verhalten gegen berufliche Erfordernisse im Sinne von § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG a.F., wenn dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in das Beamtentum als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beeinträchtigt werden kann. Letzteres ist jedenfalls dann der Fall, wenn es sich bei dem außerdienstlichen Fehlverhalten um eine vorsätzlich begangene Straftat handelt, deren gesetzlicher Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren reicht, und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht gering wiegt. Durch die Bewertung des Fehlverhaltens als strafbar hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er dieses Verhalten als in besonderem Maße verwerflich ansieht. Dies lässt ohne weiteres darauf schließen, dass entsprechendes Fehlverhalten das Ansehen des Beamtentums in einer Weise beschädigt, die im Interesse der Akzeptanz des öffentlichen Dienstes in der Bevölkerung und damit seiner Funktionsfähigkeit nicht hingenommen werden kann (vgl. BVerwG Urteile vom 28. Juli 2011 - 2 C 16/10 -, juris Rn. 24, und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9/14 -, juris Rn. 15 ff.). Die Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F. sind vorliegend gegeben. Da der gesetzliche Strafrahmen des § 184 b Abs. 3 StGB in der hier maßgeblichen Fassung für den Besitz kinderpornographischer Schriften bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren reicht und der gesetzliche Strafrahmen des § 184 c Abs. 3 StGB in der hier maßgeblichen Fassung für den Besitz jugendpornographischer Schriften bis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren reicht, hat der Gesetzgeber insoweit zu erkennen gegeben, dass er dieses Fehlverhalten als in besonderem Maße verwerflich ansieht. Dies lässt ebenfalls bereits ohne weiteres darauf schließen, dass das (außerdienstliche) Fehlverhalten des Beklagten das Ansehen des Beamtentums in einer Weise beschädigt, die nicht hingenommen werden kann. Der Unrechtsgehalt der konkreten Tat wiegt nicht gering, da der Beklagte mit 40 Video-Dateien auch eine erhebliche Anzahl solcher Schriften besessen hat. Der Beklagte handelte vorsätzlich und schuldhaft, wie sich ebenfalls aus dem der Entscheidung zugrunde gelegten Urteil des Landgerichts A-Stadt ergibt. Der Entscheidung zugrunde gelegt werden können nämlich alle inneren und äußeren Tatsachen, die das erkennende Strafgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 1. März 2011 - 20 LD 1/09 -, juris Rn. 42 - 44). Die für das festgestellte Dienstvergehen zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte in pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris Rn. 12 ff.). Beamtinnen und Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 2 S. 1 BDG). Nach § 13 Abs. 1 BDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Die Schwere des Dienstvergehens ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1/12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 39 f.). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 ). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 - BVerwGE 124, 252 , vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 - BVerwGE 154, 10 Rn. 12 und vom 16. Juni 2020 - 2 C 12/19 - BVerwGE 168, 254 Rn. 19). Als Orientierung für die Schwere des Dienstvergehens dient der zum Tatzeitpunkt geltende Strafrahmen. Mit der gesetzlichen Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens eines Beamten verbindlich zum Ausdruck gebracht. Diese grundsätzliche Ausrichtung am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarrechtliche Ahndung der Dienstvergehen und verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Gehalts eines Dienstvergehens an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen. Maßgeblich ist damit die Einschätzung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers, nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 - 2 C 12/19 - BVerwGE 168, 254 Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - 2 B 12/21 -, juris Rn. 10 - 11). Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Aspekten zusammen, so bestimmt sich auch der Orientierungsrahmen in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Dies ist hier der Besitz kinderpornographischer Schriften. Hierfür sieht das Strafgesetzbuch in § 184 b Abs. 3 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Hieraus folgt, dass der Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 2 B 52/13 - juris Rn. 8). Für die Festlegung des Orientierungsrahmens ist in diesen Fällen mithin die Anzahl der einschlägigen Dateien ebenso ohne Bedeutung wie das Tätigkeitsfeld des betroffenen Beamten. Im Übrigen kommt es für den Amtsbezug bei außerdienstlich begangenen Pflichtverstößen eines Beamten nicht auf die von ihm zuletzt wahrgenommenen Aufgaben, sondern auf sein Statusamt an (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2015 - 2 C 9/14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 16; BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - 2 B 12/21 -, juris Rn. 12 - 13). Die Ausschöpfung dieses Orientierungsrahmens ist wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens auch geboten. Der Beklagte hat durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Klägers und der Allgemeinheit endgültig verloren, § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG. Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregrad des vom Beamten oder von der Beamtin konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Insoweit bedarf es einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens – nach oben wie nach unten – unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2013 - 2 C 63/11 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35/13 -, juris Rn. 20). Ein wie auch immer gearteter Schematismus verbietet sich hier in besonderer Weise (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2014 - 2 B 111/13 -, juris Rn. 13). Dabei hält das Bundesverwaltungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung (Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3/18 -, juris Rn. 34 ff.) wegen der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht nicht mehr daran fest, dass im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat indiziell auf die von den Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden kann. Insbesondere ist eine Geldstrafe nach der neueren Rechtsprechung keine mindere Strafe, weshalb bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe im unteren Bereich die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme nicht nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Die konkrete Ausurteilung von Geldstrafen ist gerade in Fällen des außerdienstlichen Besitzes von kinder- und jugendpornographischen Schriften für die disziplinare Maßnahmebemessung regelmäßig ohne Relevanz (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3/18 -, juris Rn. 39). Das von dem Beklagten begangene Dienstvergehen wiegt schwer. Der Beklagte hat mit dem Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften Straftaten begangen, die sich gegen eine Personengruppe richten, die besonders schutzbedürftig ist. Durch den Konsum kinderpornographischen Materials wird ein Anreiz geschaffen, entsprechende Bilder herzustellen und die betroffenen Kinder zu missbrauchen. Schon allein das Herunterladen entsprechender Dateien schafft Anreize, auch weiterhin entsprechende Bild- und Videodateien herzustellen, weil es Abnehmer für derlei Bild- und Videodateien gibt. Der Besitz kinderpornographische Bilddarstellungen hat auch gravierende nachteilige Auswirkungen für die zur Herstellung des Materials missbrauchten und vergewaltigten Kinder, deren elementare Rechte verletzt werden. Der Besitz kinder- pornographischer Bilder trägt nicht nur mittelbar dazu bei, dass die Geschädigten durch die Existenz eines entsprechenden Marktes sexuell missbraucht werden. Hierdurch wird auch in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) eingegriffen, ohne dass sich diese dagegen wehren können. Das Grundrecht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützt gerade die Intimsphäre und die engere persönliche Lebenssphäre. Es schützt ferner die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen seine personenbezogenen Daten und persönlichen Lebenssachverhalte offenbart werden sollen. Durch sein Verhalten trägt der Täter zu dieser schwerwiegenden Rechtsverletzung bei (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2018 - 2 WD 10/18 -, juris Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 7. November 2018 - 3d A 2759/17.BDG -, juris Rn. 99). Der mit §§ 184 b, 184 c StGB verfolgte Schutzzweck, die „Märkte“ für kinderpornographische Materialien einzudämmen, um so Kinder und Jugendliche vor sexuellen Übergriffen zu bewahren und ihre ungestörte persönliche und sexuelle Entwicklung zu gewährleisten, ist ein Anliegen, das von der Allgemeinheit, jedenfalls einer überwältigenden Mehrheit der Bevölkerung – trotz „Liberalisierung“ der gesellschaftlichen Anschauungen auf sexuellem Gebiet – nach wie vor besonders ernst genommen wird. Verstöße gegen die einschlägigen strafrechtlichen Schutzbestimmungen setzen den Täter in hohem Maße der Missachtung aus. Deshalb führt die Verurteilung wegen des Besitzes kinderpornographischer Dateien durch einen Beamten oder eine Beamtin in der Vorstellungswelt eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters zu einer erheblichen Ansehensbeeinträchtigung, wenn nicht zu einem völligen Ansehensverlust (vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 2018 - 3d A 2759/17.BDG -, juris Rn. 101). Entsprechendes gilt für den Besitz jugendpornographischer Schriften, dessen sich der Beklagte auch schuldig gemacht hat. Ungeachtet des höheren Alters von Jugendlichen und ihrer größeren Reife stellte und stellt der Gesetzgeber auch Jugendliche durch § 184 c StGB unter den Schutz des Strafrechts vor sexuellem Missbrauch und dessen Wiedergabe in pornographischen Schriften, wenngleich mit gegenüber § 184 b StGB geminderter Strafdrohung (vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 7. November 2018 - 3d A 2759/17.BDG -, juris Rn. 74). Erschwerend ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Videos, die der Beklagte in Besitz hatte, überwiegend den massiven analen, vaginalen und oralen Missbrauch von sehr jungen Kindern im Alter von 7 bis 9 Jahren (insbesondere des Kindes „Tara“) wiedergeben. Dies gilt ungeachtet dessen, dass der Beklagte „nur noch 9 Video-Dateien“ ungelöscht in seinem Besitz hatte, denn auch die übrigen Dateien hatte er besessen. Dass der Beklagte sich bis heute nicht bewusst ist, welche schwerwiegenden Rechtsverletzungen im Hintergrund der angebotenen Dateien stehen, lässt sich seiner Äußerung in der mündlichen Verhandlung entnehmen, wonach er „Dateien, die nichts waren, besser gesagt, die am nachgefragten Produkt vorbeigegangen sind“, wieder gelöscht habe. Im Fall des Beklagten sind keine außergewöhnlichen Umstände des Einzelfalls erkennbar, die der Annahme eines vollständigen Vertrauensverlusts in seine Person entgegenstehen. Die Erforderlichkeit einer milderen Maßnahme ergibt sich nicht aus Erkenntnissen zum Persönlichkeitsbild des Beklagten. Dieses Bemessungskriterium nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG erfasst die persönlichen Verhältnisse des Beamten bzw. der Beamtin und sein bzw. ihr sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten bzw. der Beamtin übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder in einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 -, juris; Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris Rn. 31 ff.). Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, habe er pädophile Neigungen, die durch das Strafverfahren öffentlich geworden seien. Er habe ein Doppelleben geführt. Tagsüber habe er seinen Beruf ausgeübt und wenn er zu Hause allein in der Wohnung gewesen sei, seien seine Neigungen zutage getreten. Ein wichtiger Punkt in der Therapie sei der Aspekt der sozialen Kontrolle gewesen. So gehe er auch bis heute nicht allein ins Schwimmbad, um von vornerein keine Versuchungssituation herbeizuführen. Er habe sich ein Umfeld mit sozialer Kontrolle geschaffen, an dem seine Familie, d.h. seine Eltern und sein Bruder beteiligt seien. Auch mit den Nachbarn habe er Kontakt, damit er Gesellschaft habe. Zu Gunsten des Beklagten greifen keine in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe ein. Die in der Rechtsprechung entwickelten „anerkannten“ Milderungsgründe führen regelmäßig zu einer Disziplinarmaßnahme, die um eine Stufe niedriger liegt als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme, es sei denn, es liegen gegenläufige belastende Umstände vor (BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 - 2 C 16/10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 37 ff. und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63/11 -, BVerwGE 147, 229 Rn. 26). Als durchgreifende Entlastungsgesichtspunkte kommen vor allem die Milderungsgründe in Betracht, die von der Rechtsprechung zu den Zugriffsdelikten entwickelt worden sind. Diese erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen eines Beamten oder einer Beamtin, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Sie tragen zum einen existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens vor drohender Entdeckung. Unter der Geltung der Bemessungsvorgaben des § 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BDG kommen auch andere Entlastungsgründe vergleichbaren Gewichts, die die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabsetzen, infrage. Die anerkannten Milderungsgründe bieten jedoch Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von Begleitdelikten und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris). Entlastungsgründe sind nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 3 C 38/10 -, juris). Bei der Tat handelt es sich nicht um eine persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat. Eine Milderung kommt unter diesem Gesichtspunkt in Betracht, wenn ein Beamter im Zuge einer plötzlich entstandenen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat. Die die Versuchung auslösende Situation muss geeignet sein, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontaneität und Unüberlegtheit herbeizuführen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35/13 -, juris Rn. 6). Dies ist vorliegend auszuschließen, weil keine einmalige Tat vorliegt, die Dateien über einen längeren Zeitraum heruntergeladen wurden und sich auch gelöschte Dateien kinderpornographischen Inhalts auf dem USB-Stick befanden, die nicht Gegenstand des Straf- und Disziplinarverfahrens waren. Auch der Milderungsgrund der Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase greift mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht zu Gunsten des Beklagten ein. Voraussetzung ist das Vorliegen außergewöhnlicher Verhältnisse, die den Beamten oder die Beamtin während des Tatzeitraums „aus der Bahn geworfen“ haben und ursächlich für den Pflichtenverstoß sind. Die persönlich belastende Situation muss so gravierend gewesen sein, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten von dem Beamten oder der Beamtin nicht mehr erwartet werden konnte (vgl. Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 13 Rn. 45 m.w.N.). Sonstige Gesichtspunkte, die eine Minderung der Disziplinarmaßnahme nach sich ziehen könnten, sind nicht ersichtlich. Die bisherige disziplinare und strafrechtliche Unbescholtenheit des Beklagten und auch die durchweg sehr guten Leistungen des Beklagten sind für sich genommen nicht geeignet, schwerwiegende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, da ein Beamter bzw. eine Beamtin generell verpflichtet ist, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich achtungs- sowie vertrauenswürdig zu verhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2013 - 2 B 63/12 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Der Umstand, dass sich der Beklagte einer Therapie unterzogen hat, führt zu keiner anderen Bewertung. Zwar kann es grundsätzlich zu Gunsten des Beamten in Ansatz zu bringen sein, wenn er die von ihm eingeräumten Taten nachträglich aufgearbeitet hat und eine erneute Begehung entsprechender Dienstvergehen nicht mehr zu besorgen ist. Dabei kann sich eine mildernd zu berücksichtigende günstige Zukunftsprognose auch aus der Durchführung einer Therapiemaßnahme ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13/10 -, juris Rn. 30; OVG NRW, Urteil vom 7. November 2011 - 3d A 2759/17.BDG -, juris Rn. 188). Dies gilt jedoch nicht, wenn auf diese Weise der Ansehens- und Autoritätsverlust nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Ungeachtet dessen, ob angesichts der oben wiedergegebenen Äußerungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung tatsächlich davon ausgegangen werden kann, dass eine erneute Begehung entsprechender Dienstvergehen nicht mehr zu besorgen ist, kann wegen der gravierenden Sozialschädlichkeit seines Verhaltens der Vertrauens- und Ansehensverlust nicht durch eine – wie auch immer geartete – Therapie rückgängig gemacht werden (vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 7. November 2011 - 3d A 2759/17.BDG -, juris Rn. 190 f.). Dies gilt in gleicher Weise für die von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung gezeigte Reue. Die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst ist wegen des eingetretenen Vertrauensverlustes unausweichlich. Auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Folgen ist die in der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Härte für den Beklagten nicht unverhältnismäßig. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Beamte nicht ohne Versorgung dastehen wird. Denn er wird in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sein und nach Maßgabe der §§ 12 Abs. 2, 79 BDG für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag erhalten. Von der Möglichkeit, die Gewährung des Unterhaltsbeitrags ganz oder teilweise auszuschließen, hat die Disziplinarkammer keinen Gebrauch gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 BDG, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Der am 00.00.00 geborene Beklagte besuchte nach der Grundschule von 00 bis 00 das Gymnasium, das er am 00.00.00 mit dem Abitur (Durchschnittsnote 2,2) abschloss. Den Wehrdienst leistete der Beklagte vom 00.00.00 bis 00.00.00 ab. Auf seine Bewerbung hin wurde der Beklagte am 00.00.00 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Regierungsinspektor-Anwärter beim Bundeskriminalamt (BKA) ernannt (Bl. 4 Personalakte [PA] Teil B). Am 00.00.00 bestand er die Prüfung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes mit der Abschlussnote „befriedigend“ und der Durchschnittspunktzahl 9,20. Am 00.00.00 erfolgte die Ernennung des Beklagten zum Regierungsinspektor zur Anstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe (Bl. 8 PA Teil B). Die Beförderung zum Regierungsinspektor und die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 erfolgte am 00.00.00 (Bl. 26 PA Teil B), die Beförderung zum Regierungsoberinspektor (Besoldungsgruppe A 10) am 00.00.00 (Bl. 33 PA Teil B). Die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit wurde dem Beklagten am 00.00.00 verliehen (Bl. 37 PA Teil B). Aufgrund seines außergewöhnlichen Engagements erhielt der Beklagte im 00 eine Leistungsprämie in Höhe von 1.500,- € gemäß § 42 a Bundesbesoldungsgesetz (BBesG, Bl. 50 PA Teil B). Am 00.00.00 wurde dem Beklagten für das postgraduale und weiterbildende Fernstudium „Europäisches Verwaltungsmanagement“ nach Bestehen der Abschlussprüfung der akademische Grad Master of Arts (M.A.) verliehen (Bl. 70 PA Teil B). Mit Bescheid vom 00.00.00 erhielt der Beklagte in Anerkennung seiner besonderen Leistungen eine widerrufliche Leistungszulage i.H.v. 100,- € monatlich ab 00.00.00 für 12 Monate (Bl. 71 PA Teil B). Die letzte Regelbeurteilung für die Zeit vom 00.00.00 bis 00.00.00 endet mit der Gesamtnote 7 Punkte („übertrifft die Anforderungen durch häufig herausragende Leistungen“). Dem Disziplinarklageverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund von Ermittlungen des BKA wurden auf der Seite eines Internetdienstes Bilddateien mit kinderpornographischen Inhalten gefunden. Im weiteren Verlauf der Ermittlungen, bei denen insgesamt 480 Anschlussinhaber ermittelt wurden, wurde auch die IP-Adresse des Beklagten ermittelt (Bl. 29 der strafrechtlichen Ermittlungsakte mit dem Az. 2235 Js 26364/15 P [EA]). Nachdem das Verfahren von der Staatsanwaltschaft D-Stadt an die Staatsanwaltschaft A-Stadt abgegeben worden war, wurden auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht A-Stadt aufgrund richterlichen Beschlusses des Amtsgerichts A-Stadt vom 16. Juli 2015 die Privaträume des Beklagten am 13. August 2015 durchsucht (Bl. 36 bis 53 EA). Nach Bekanntwerden der dienstlichen Tätigkeit des Beklagten wurde das BKA hierüber am selben Tag informiert. Seitens des BKA erfolgte noch am 13. August 2015 der Ausbau der Festplatte des Arbeitsplatzrechners des Beklagten, die Sicherung des Verlaufes „Internet am Arbeitsplatz“, die Sicherung des virtuellen Laufwerks „H“, die Sicherung des Arbeitsplatz-Rollcontainer ohne Durchsuchung sowie ein Verbot der Ausübung der Dienstgeschäfte (Bl. 54 EA). Mit Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 00.00.00 wurden die bei dem Beklagten in der Privatwohnung aufgefundenen Gegenstände beschlagnahmt (Bl. 58 EA). Der Beschwerde des Beklagten vom 2. September 2015 gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 16. Juli 2015 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 15. September 2015 nicht abgeholfen (Bl. 83 EA). Der Beschwerde des Beklagten vom 16. September 2015 gegen den Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 14. August 2015 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 21. September 2015 nicht abgeholfen (Bl. 101 EA). Das Landgericht A-Stadt stellte durch Beschluss vom 25. September 2015 fest, dass der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 16. Juli 2015 und die darauf beruhende Durchsuchung vom 13. August 2015 rechtswidrig gewesen seien. Die Beschwerde gegen den Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 14. August 2015 wurde als unbegründet verworfen (Bl. 122 ff. EA). Die Firma ALSTE Technologies GmbH wurde durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht A-Stadt am 26. Oktober 2015 mit der Auswertung der Computer und Speichermedien des Beklagten beauftragt (Bl. 137 EA). Das Gutachten wurde am 10. März 2016 erstattet (Bl. 138 ff. EA). Am 15. Juni 2016 erhob die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht A-Stadt Anklage gegen den Beklagten (Bl. 152 EA). Darin wurde ihm vorgeworfen, am 13. August 2015 und nicht in rechtsverjährter Zeit davor kinderpornographische Schriften, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, besessen zu haben. Auf dem USB-Stick „Spaceloop by CnMemory 32 GB“ hätten sich insgesamt 40 kinderpornographische Filmdarstellungen befunden. Das Zentrum für Psychotherapie A-Stadt bescheinigte dem Beklagten am 31. August 2016, dass er sich erstmalig am 20. August 2015 zur Aufnahme einer Verhaltenstherapie vorgestellt habe. Er habe bereits fünf probatorische Sitzungen sowie 36 Therapiesitzungen durchgeführt. Diagnostisch liege eine Pädophilie (ICD-10: F65.4) sowie eine Anpassungsstörung, kurze depressive Reaktion (ICD-10: F43.20) vor (Bl. 234 EA). Das Zentrum für Psychotherapie A-Stadt bescheinigte dem Beklagten am 12. März 2018, dass er sich aufgrund der beschriebenen Störungen 57 Therapiesitzungen unterzogen habe. Angesichts der Tatsache, dass sich die Symptomatik gut reduziert habe, habe das Intervall zwischen den Sitzungen ausgeweitet werden können und finde in dreimonatigen Abständen statt. Es sei davon auszugehen, dass die Behandlung zum Jahresende beendet werden könne (Bl. 301 EA). Durch Urteil des Amtsgerichts E-Stadt vom 11. Juli 2018 (Az.: 5 Ds - 2235 Js 26364/15 P) wurde der Beklagte wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen in Höhe von je 50,- € verurteilt. Durch Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 15. April 2019 (Az.: 7 Ns - 2235 Js 26364/15 P) wurde die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts E-Stadt vom 11. Juli 2018 als unbegründet verworfen und auf die Berufung der Staatsanwaltschaft dahingehend abgeändert, dass der Beklagte wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit dem Besitz jugendpornographischer Schriften zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 50,- € verurteilt wurde. Von dieser Geldstrafe wurden 30 Tagessätze wegen der eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als getilgt betrachtet (Bl. 297 ff., Bl. 315 ff. EA). Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 15. April 2019 wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts F-Stadt vom 25. November 2019 (Az.: 1 Ss 224/19) als unbegründet verworfen (Bl. 535, 536 EA). Der Beklagte ist ledig und kinderlos sowie bislang weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Der Präsident des BKA leitete mit Verfügung vom 30. September 2015 gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren gemäß § 17 Abs. 1 Bundesdisziplinargesetz (BDG) ein. Der Beklagte stehe im Rahmen eines gegen ihn anhängigen Ermittlungsverfahrens im Verdacht, kinderpornographische Schriften in Besitz genommen und damit den Straftatbestand des § 184 b StGB verwirklicht zu haben. (Bl. 12 Ordner Disziplinarverfahren [VV]). Im Hinblick auf das anhängige sachverhaltsgleiche staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wurde das Disziplinarverfahren gemäß § 22 Abs. 3 BDG ausgesetzt. Der Beklagte wurde gemäß § 20 Abs. 1 und 2 BDG belehrt. Die Einleitungsverfügung wurde dem Beklagten zu Händen seines Bevollmächtigten am 9. Oktober 2015 gegen Empfangsbestätigung zugestellt (Bl. 14 VV). Mit Schreiben vom 13. Juni 2016 wurde der Beklagte zur beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung und zur Einbehaltung von Dienstbezügen gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BDG angehört (Bl. 26 VV). Mit Schreiben vom 26. August 2016 äußerte der Bevollmächtigte des Beklagten, dass eine rechtskräftige Verurteilung nicht wahrscheinlich sei, denn hinsichtlich der bei der Durchsuchung sichergestellten und später ausgewerteten Datenträger bestehe ein Verwertungsverbot. Der Verwertung dieser rechtswidrig sichergestellten Datenträger sowie deren Auswertung werde rein vorsorglich ausdrücklich auch für das Disziplinarverfahren widersprochen (Bl. 68 VV). Mit Bescheid des Präsidenten des BKA vom 30. August 2016 wurde der Beklagte gemäß § 38 Abs. 1 BDG vorläufig des Dienstes enthoben und seine monatlichen Dienstbezüge um 45 % gekürzt (Bl. 89 ff. VV). Die Verfügung wurde dem Beklagten zu Händen seines Bevollmächtigten am 22. September 2016 gegen Empfangsbestätigung zugestellt. Nach Übersendung der rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts A-Stadt - Az.: X - gegen den Beklagten durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht A-Stadt mit Schreiben vom 23. September 2020 (Bl. 149 ff. VV), setzte die Klägerin durch Verfügung des Präsidenten des BKA vom 14. Dezember 2020 das Disziplinarverfahren fort (Bl. 175 VV). Es wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass von weiteren Ermittlungen gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 BDG abzusehen sei, weil der Sachverhalt aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren feststehe. Der Beklagte stehe im Verdacht, durch den Besitz kinderpornographischer Schriften seine Pflicht zum achtungs- und vertrauensgerechten außerdienstlichen Verhalten gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 Bundesbeamtengesetz (BBG) verletzt und ein außerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG begangen zu haben. Dem Beklagten wurde Gelegenheit gegeben, die Beteiligung des Personalrates gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 3 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) zu beantragen. Darüber hinaus wurde dem Beklagten gemäß § 30 BDG die Gelegenheit zur abschließenden Äußerung gegeben. Die Verfügung wurde dem Beklagten zu Händen seines Bevollmächtigten am 15. Dezember 2020 gegen Empfangsbestätigung zugestellt. Der Gleichstellungsbeauftragten des BKA wurde mit E-Mail vom 14. Dezember 2020 unter Beifügung der Fortsetzungsverfügung vom 14. Dezember 2020 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, Disziplinarklage gegen den Beklagten zu erheben (Bl. 198 ff. VV). Die Gleichstellungsbeauftragte gab kein Votum zur beabsichtigten Erhebung der Disziplinarklage ab. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 beantragte der Beklagte die Beteiligung des Personalrates (Bl. 185 VV). Der Personalrat erteilte in seiner Sitzung vom 9. Februar 2021 die Zustimmung zur Erhebung der Disziplinarklage gegen den Beklagten (Bl. 202 VV). Mit Schreiben vom 3. Februar 2020 (Bl. 203 ff. VV), eingegangen am 8. Februar 2021, nahm der Bevollmächtigte des Beklagten zu den Vorwürfen Stellung. Die Verfehlung rechtfertige keine Entfernung aus dem Dienst. Soweit von den Strafgerichten nur auf eine Geldstrafe erkannt worden sei, bedürfe der Ausspruch einer statusberührenden Disziplinarmaßnahme einer besonderen Begründung der Disziplinargerichte zur Schwere der Verfehlung. Eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis komme hier nur ausnahmsweise bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht, die hier nicht gegeben seien. Es handele sich um eine einmalige Verfehlung. Der Beklagte habe sich mit der Problematik auseinandergesetzt und sich einer erfolgreichen Therapie unterzogen. Es sei auch kein besonderer Bezug zwischen dem Pflichtenverstoß und dem Amt des Beamten anzunehmen. Es handele sich bei dem Beklagten um einen Verwaltungsbeamten. Es sei nach alledem eine Gehaltskürzung, allenfalls aber eine Zurückstufung angemessen. In vergleichbaren Fällen habe die Klägerin, auch bei Beamten im Vollzugsdienst, nicht von der Möglichkeit der Entfernung aus dem Dienst Gebrauch gemacht, sondern nur eine Gehaltskürzung ausgesprochen. Der Präsident des BKA hat mit Schriftsatz vom 17. Januar 2022, der am 25. Januar 2022 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen ist, Disziplinarklage gegen den Beklagten mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erhoben. In der Klageschrift wird wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen werde, gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG auf die bindenden Feststellungen des Urteils des Landgerichts A-Stadt vom 15. April 2019 - Az.: X - verwiesen. Der Beklagte habe außerdienstlich seine Wohlverhaltenspflicht gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verletzt, indem er kinder- und jugendpornographische Schriften besessen habe. Das außerdienstliche Fehlverhalten sei nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für das Amt des Beklagten und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG). Diese Voraussetzungen seien bereits dann zu bejahen, wenn das Fehlverhalten strafrechtlich mit einer Strafandrohung von mindestens zwei Jahren belegt sei. Gemäß § 184 b Abs. 3 StGB in der zum Tatzeitpunkt (August 2015) geltenden Fassung vom 27. Januar 2015 (BGBl. 2015 I S. 1) sei der Besitz kinderpornographischer Schriften mit einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht gewesen. Gemäß § 184 c Abs. 3 StGB in der zum Tatzeitpunkt (August 2015) geltenden Fassung vom 27. Januar 2015 (BGBl. 2015 I S. 10) sei der Besitz jugendpornographischer Schriften mit einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bedroht gewesen. Das Dienstvergehen wiege derart schwer, dass gemäß § 13 Abs. 2 BDG das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren und die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen sei. Bei einer Strafandrohung für den „bloßen“ Besitz kinderpornographischer Schriften von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren reiche der disziplinare Orientierungsrahmen bis zur Höchstmaßnahme. Die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens komme vorliegend in Betracht, da dies auch dem Schweregehalt des konkret begangenen Dienstvergehens entspreche. Der Beklagte habe nicht etwa lediglich „unterschwellige“ Kinderpornographie besessen, sondern unter anderem Videos, die den massiven analen, vaginalen und oralen Missbrauch von sehr jungen Kindern im Alter von gerade einmal 7 bis 9 Jahren wiedergeben würden. Die im konkreten Fall ausgesprochene Strafe habe allein strafrechtliche Relevanz. Ihr komme eine weitergehende, die disziplinare Maßnahmenbemessung begrenzende Indizwirkung nicht zu. Dies beruhe auf den unterschiedlichen Zwecken von Straf- und Disziplinarrecht. Während die konkrete Strafzumessung strafrechtlichen Kriterien folge, werde die disziplinarrechtliche Maßnahmenbemessung nach § 13 BDG insbesondere durch den Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit bestimmt. Dass der Beklagte disziplinarrechtlich nicht vorbelastet sei, verringere die besondere Schwere des Fehlverhaltens nicht. Sonstige in der Persönlichkeit des Beklagten liegende Umstände, die die Schwere des Dienstvergehens relativieren könnten, seien ebenfalls nicht gegeben. Die diagnostizierte Pädophilie (ICD-10: F 65.4) des Beklagten vermöge keine verminderte Schuldfähigkeit zu begründen. Die Therapie der Pädophilie des Beklagten führe nicht zu einer Heilung des verlorenen Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit in den Beklagten. Der Beklagte sei in seinem Amt nicht mehr tragbar und der Allgemeinheit und dem Dienstherrn die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht zumutbar. Soweit der Beklagte behaupte, das BKA habe in der Vergangenheit bei ähnlichen Vorfällen und sogar bei Beamten im Vollzugsdienst nicht von der Möglichkeit der Entfernung aus dem Dienst Gebrauch gemacht, sei dies schlicht unwahr. Der Beklagte verkenne die gesetzliche Aufgabe des BKA insgesamt und insbesondere die dem Beklagten übertragenen Tätigkeiten bei der Abteilung „Schwere und Organisierte Kriminalität“. Deren Aufgabe sei unter anderem die Wahrnehmung der Zentralstellenfunktion im Phänomenbereich Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen sowie der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften. Zwar sei der Beklagte nicht unmittelbar in der operativen Auswertung des Deliktsbereichs eingesetzt gewesen, als Stabsmitarbeiter der damaligen Abteilungsleiterin habe jedoch unweigerlich ein fachlicher Bezug auch zu den Auswertereferaten der Abteilung bestanden. Die Bereitschaft des Beklagten, sich einer Therapie zu unterziehen, wirke zumindest auch „aus der Not geboren“, um in Kenntnis des eingeleiteten Strafverfahrens und mit dem Wissen, dass sein Verhalten auch disziplinarrechtliche Konsequenzen haben würde, straf- bzw. maßnahmenmildernde Umstände herbeizuführen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Die dem Disziplinarverfahren zugrunde liegende Verfehlung des Beklagten rechtfertige keine Entfernung aus dem Dienst. Gemäß der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2012 - Az.: 2 B 146/11 - reiche der Orientierungsrahmen grundsätzlich lediglich bis zur Zurückstufung, sofern der außerdienstliche Besitz kinderpornographischen Materials keinen Bezug zu den dienstlichen Aufgaben des Beamten aufweise und der Beamte keine herausgehobene Vorgesetzten- und Leitungsfunktion innehabe, wie es vorliegend der Fall sei. Soweit von den Strafgerichten nur auf eine Geldstrafe erkannt worden sei und die Strafverfolgungsorgane damit nicht von einer besonderen Schwere der individuellen Schuld ausgingen, bedürfe der Ausspruch einer statusberührenden Disziplinarmaßnahme einer besonderen Begründung der Disziplinargerichte zur Schwere der Verfehlung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis komme letztlich nur äußerst ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht. Hier sei zu berücksichtigen, dass es sich um eine einmalige Verfehlung gehandelt habe. Zudem habe sich der Beklagte mit der Problematik auseinandergesetzt und eine Therapie durchgeführt und erfolgreich abgeschlossen. Ein besonderer Bezug zwischen dem Pflichtenverstoß und dem Amt des Beamten liege hier gerade nicht vor, da es sich bei dem Beklagten um einen reinen Verwaltungsbeamten handele. Mit der Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen liege das vom Gericht gefundene Strafmaß deutlich am untersten Rand eines möglichen Strafausspruchs. Ebenso sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte bislang nie strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Der größte Teil der Dateien habe im Zeitpunkt der Durchsuchung nicht mehr fortbestanden, so dass sich der Beklagte von der Tat distanziert habe. Zu seinen Gunsten sei auch die rechtsstaatswidrig lange Verfahrensdauer, die zu einer erheblichen zusätzlichen Belastung geführt habe, in die Erwägungen mit einzubeziehen. Unter Beachtung aller entlastenden Umstände könne maximal eine Kürzung der Bezüge in Betracht kommen. Auch habe die Klägerin in der Vergangenheit bei ähnlichen Vorfällen, sogar bei Beamten im Vollzugsdienst, sogar im höheren Dienst, nicht von der Möglichkeit der Entfernung aus dem Dienst Gebrauch gemacht, sondern nur eine Gehaltskürzung ausgesprochen. Einer Kürzung der Dienstbezüge stehe das Maßnahmeverbot des § 14 BDG entgegen. Soweit gegen einen Beamten im Strafverfahren eine Strafe verhängt worden sei, dürfe wegen desselben Sachverhalts eine Kürzung der Dienstbezüge nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich sei, um den Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Die Erforderlichkeit einer zusätzlichen Pflichtenmahnung lasse sich nur mit der konkreten Befürchtung begründen, der Beamte werde trotz der gegen ihn verhängten strafrechtlichen Sanktion für die Tat auch in Zukunft seine Dienstpflichten nicht erfüllen. Aufgrund der freiwillig durchgeführten und erfolgreich abgeschlossenen Therapiemaßnahme und des einmaligen strafrechtlichen Versagens könne davon ausgegangen werden, dass vorliegend keine konkrete Wiederholungsgefahr zu besorgen sei. Es sei nicht mehr davon auszugehen, dass der Beklagte rückfällig werde. Das BKA habe vielfältige Einsatzmöglichkeiten, die gerade auch für die Zukunft nicht mit dem Deliktsbereich kollidierten, so dass ein Einsatz des Beklagten fernab dieser Bereiche unproblematisch möglich sei. Es könne dabei gerade nicht auf die Aufgabe des BKA insgesamt abgestellt werden, sondern es müsse die jeweilige konkrete Situation und das konkrete Umfeld betrachtet werden. Soweit die Klägerin dem Beklagten die Freiwilligkeit der Therapiemaßnahme absprechen wolle, stellten sich die Ausführungen als verfehlt dar. Das Gericht hat den Beklagten in der mündlichen Verhandlung gehört; wegen des Inhalts der von ihm gemachten Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakten (2 Hefter Personalakte des Beklagten, 1 Leitzordner Disziplinarverfahrensakte, Kopien des Strafverfahrens mit dem Az.: 2235 Js 26364/15, Bände I-III) und der Akten des Strafverfahrens mit dem Az.: 2235 Js 26364/15 P, Bände I-III, Bezug genommen. Sie sind sämtlich Gegenstad der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen.