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Urteil

25 K 404/22.WI.D

VG Wiesbaden 25. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2024:1113.25K404.22.WI.D.00
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Leitsätze
Die in § 27 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) BGleiG vorgesehene frühzeitige Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten in Bezug auf die Einleitung und den Abschluss des Disziplinarverfahrens kann grundsätzlich einen wesentlichen Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens darstellen. Dieser ist aber auch noch nach Erhebung der Disziplinarklage heilbar. Die Dienstleistungspflicht ist grundsätzlich auf die regelmäßige Arbeitszeit beschränkt. Ein Verstoß gegen die Dienstleistungspflicht liegt daher einerseits vor, wenn der Beamte durch sein Fehlverhalten seinen Dienst nicht in dem vorgesehenen zeitlichen Umfang leistet, also einen Teil seiner Arbeit schuldig bleibt, und andererseits auch ohne eine Unterschreitung der insgesamt geschuldeten Arbeitszeit, wenn der Beamte die zeitlich und örtlich konkretisierte Pflicht zur Dienstleistung (z. B. Kernarbeitszeit) nicht erfüllt.
Tenor
Die Dienstbezüge der Beklagten werden für zwei Jahre um ein Zehntel gekürzt. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die in § 27 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) BGleiG vorgesehene frühzeitige Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten in Bezug auf die Einleitung und den Abschluss des Disziplinarverfahrens kann grundsätzlich einen wesentlichen Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens darstellen. Dieser ist aber auch noch nach Erhebung der Disziplinarklage heilbar. Die Dienstleistungspflicht ist grundsätzlich auf die regelmäßige Arbeitszeit beschränkt. Ein Verstoß gegen die Dienstleistungspflicht liegt daher einerseits vor, wenn der Beamte durch sein Fehlverhalten seinen Dienst nicht in dem vorgesehenen zeitlichen Umfang leistet, also einen Teil seiner Arbeit schuldig bleibt, und andererseits auch ohne eine Unterschreitung der insgesamt geschuldeten Arbeitszeit, wenn der Beamte die zeitlich und örtlich konkretisierte Pflicht zur Dienstleistung (z. B. Kernarbeitszeit) nicht erfüllt. Die Dienstbezüge der Beklagten werden für zwei Jahre um ein Zehntel gekürzt. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie leidet insbesondere nicht an wesentlichen Mängeln. Nachdem die Disziplinarkammer die Klägerin mit Beschluss vom 23. Juli 2024 zur Beseitigung der wesentlichen Mängel der ursprünglichen Klageschrift vom 7. April N30 aufgefordert hat, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 30. Juli 2024, eingegangen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am selben Tag, eine mängelbeseitigende Disziplinarklageschrift formell ordnungsgemäß unter Beachtung der in § 52 Abs. 1 S. 1 BDG (in der hier maßgeblichen, bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung, auf die sich die folgenden Angaben in diesem Urteil, sofern nicht anders gekennzeichnet, beziehen; vgl. § 85 S. 1 BDG in der seit 1. April 2024 geltenden Fassung) bestimmten Voraussetzungen erhoben worden. Ihr sind der persönliche und berufliche Werdegang der beklagten Beamtin, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu entnehmen. Die Klageschrift führt auch aus, gegen welche Dienstpflichten das Verhalten der Beklagten verstoßen soll. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass die Klageschrift die angeschuldigten Sachverhalte disziplinarrechtlich zutreffend würdigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2011 - 2 B 59/10 -, juris Rn. 6). Auch wurde die Klagebefugnis von der dafür zuständigen Stelle, nämlich dem Ersten Direktor der C., ausgeübt. Gemäß § 34 Abs. 2 BDG ist eine Disziplinarklage gegen einen aktiven Beamten bzw. eine aktive Beamtin grundsätzlich durch die oberste Dienstbehörde zu erheben. Als oberste Dienstbehörde gilt vorliegend gemäß § 83 Abs. 1 S. 1 BDG das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das seine Befugnisse als oberste Dienstbehörde durch § 1 Nr. N31 der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BDG-DurchführungsVO BMAS) vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1584) auf den Vorstand der C. übertragen hat, der diese Befugnis wiederum gemäß § 1 Nr. N31 BDG-DurchführungsVO BMAS i. V. m. NX.) auf I. C. übertragen hat. Soweit die Beklagte rügt, dass die ursprüngliche Disziplinarklageschrift vom 7. April N30 sowie die mängelbeseitigende Disziplinarklageschrift vom 30. Juli 2024 von einem Rechtsanwalt verfasst und eingereicht worden sind, bestehen gegen diese Vorgehensweise keine durchgreifenden Bedenken der Disziplinarkammer. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der rein formale Akt der Klageerhebung durch einen hierzu bevollmächtigten Rechtsanwalt erfolgt. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in dem seitens des Beklagtenvertreters zitierten Urteil vom 14. Dezember 2017 entschieden hat, dass ein vom Dienstherrn mit der Wahrnehmung seiner Interessen im Disziplinarverfahren beauftragter Rechtsanwalt nicht zur Erhebung der Disziplinarklage befugt sei und eine Disziplinarklageschrift an einem wesentlichen Mangel leide, wenn sie von einer Person erhoben werde, die nicht befugt sei, für die vom Gesetz bestimmte Behörde tätig zu werden (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 2 C 12/17 -, juris Rn. 29 f.), ist diese Rechtsprechung auf das vorliegende Verfahren nicht übertragbar. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beruht maßgeblich darauf, dass das in dem Verfahren anwendbare Landesdisziplinargesetz Nordrhein-Westfalen in § 32 Abs. 5 die Zeichnungsbefugnis betreffend der Disziplinarklageschrift ausdrücklich regelt und Rechtsanwälte nicht aufführt. Im Gegensatz hierzu enthält das BDG, insbesondere § 34 BDG, gerade keine Regelung bezüglich der Zeichnungsbefugnis. Die Einreichung der Disziplinarklage durch einen hierzu bevollmächtigten Rechtsanwalt begegnet daher solange keinen Bedenken, wie die Ausübung der Disziplinarbefugnis materiell bei der hierzu zuständigen Disziplinarbehörde verbleibt. Dies ist vorliegend der Fall, da der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Erste Direktor der C. den die Klägerin vertretenden Rechtsanwalt mit Schreiben vom 23. Februar N30 beauftragt hat, Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst gegen die Beklagte zu erheben. Ausweislich seines Schreibens vom 27. Juli N30 hat der Erste Direktor der C. den abschließenden Entwurf der ursprünglichen Disziplinarklageschrift am N31. April N30 erhalten und sodann mit dem bevollmächtigten Rechtsanwalt die letzten Änderungswünsche abgestimmt. Die Beauftragung des Rechtsanwalts mit Schreiben vom 23. Februar 2023 umfasst nach Auffassung der Disziplinarkammer auch das Verfassen und Einreichen der mangelbeseitigenden Disziplinarklageschrift mit dem gleichen Klageantrag vom 30. Juli 2024 infolge des Beschlusses nach § 55 Abs. 3 S. 1 BDG, ohne dass hierzu (erneut) nachgewiesen sein muss, dass die zuständige Disziplinarbehörde auch den genauen Inhalt dieser zur Kenntnis genommen bzw. ausdrücklich gebilligt hat. Das Einreichen einer mangelbeseitigenden Disziplinarklageschrift holt lediglich etwas nach, was schon im Rahmen der ursprünglichen Klageerhebung hätte erfolgen sollen und daher auch von der Bevollmächtigung zur ursprünglichen Klageerhebung gedeckt ist. Dies zumal die Änderungen sich im vorliegenden Fall auf die bloße Ergänzung zeitlicher Daten aus dem Inhalt der Behördenakte beschränkten. Auch das behördliche Disziplinarverfahren weist zum für die Zulässigkeit der Disziplinarklage erheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. VG Berlin, Urteil vom 27. März 2012 - 80 K 8.11 OL -, juris Rn. 43) keinen wesentlichen Mangel (mehr) auf. Das Disziplinarverfahren wurde durch den als Dienstvorgesetzter zuständigen Ersten Direktor der C. eingeleitet und ausgedehnt (vgl. §§ 17 Abs. 1 S. 1, 82 BDG i. V. m. § 2 N32) BDG-DurchführungsVO BMAS). Danach ist der Erste Direktor für alle Beamtinnen und Beamte bei der C. (außer sich selbst und seine Vertreterin bzw. seinen Vertreter) Dienstvorgesetzter im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes. Der Vortrag der Beklagten, das behördliche Disziplinarverfahren, die dortigen Ermittlungen sowie die Disziplinarklageschrift seien einseitig bzw. „(geradezu) tendenziös“ gestaltet worden, indem entlastende Umstände nicht oder nur unzureichend berücksichtigt oder relativiert worden seien, führt nicht zu der Annahme eines wesentlichen Mangels des behördlichen Disziplinarverfahrens (oder der Disziplinarklageschrift). Unabhängig davon, ob hier ein Mangel vorliegt, wäre ein solcher nur dann wesentlich, wenn sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass er sich auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann (Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 55 Rn. N31). Eine derartige Ergebnisrelevanz für das gerichtliche Disziplinarverfahren ist jedoch bereits deshalb ausgeschlossen, weil das Disziplinargericht über die zu treffende Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte, wie insbesondere die hier in Streit stehenden beruflichen Leistungen und Reue der Beklagten, entscheidet und dabei den Sachverhalt von Amts wegen erforscht und gemäß § 58 Abs. 1 BDG die erforderlichen Beweise erhebt. Die in § 84 Abs. 1 Nr. N31 des Bundespersonalvertretungsgesetzes in der hier maßgeblichen bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung (BPersVG a.F.) vorgesehene Mitwirkung des Personalrats bei der Erhebung der Disziplinarklage konnte gemäß § 84 Abs. 2 S. 2 BPersVG a.F. unterbleiben, da die Beklagte keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, nachdem sie mit dem Schreiben des Ersten Direktors der C. vom 24. Januar N30 über die beabsichtigte Erhebung der Disziplinarklage in Kenntnis gesetzt und auf die Regelung des § 84 Abs. 1 Nr. N31, Abs. 2 S. 2 BPersVG a.F. hingewiesen worden war. Die in § 27 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) vorgesehene frühzeitige Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten in Bezug auf die Einleitung und den Abschluss des Disziplinarverfahrens ist im vorliegenden Verfahren nicht erfolgt. Dies kann grundsätzlich einen wesentlichen Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens darstellen (vgl. Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 34 Rn. 16; einschränkend: BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 62/11 -, juris). Dieser ist aber nach Auffassung der Disziplinarkammer auch noch nach Erhebung der Disziplinarklage heilbar (vgl. zur Möglichkeit der Mangelbeseitigung von Mitwirkungsrechten im Gerichtsverfahren BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 44/12 -, juris Rn. 27 m. w. N. in Bezug auf die unterbliebene Beteiligung des Personalrats). Zwar erfolgt eine Beteiligung im Gerichtsverfahren nicht mehr frühzeitig im Sinne des § 27 Abs. 2 BGleiG. Jedoch ist im Falle der Nachholung während des Gerichtsverfahrens nicht auszuschließen, dass eventuelle Einwendungen der Gleichstellungsbeauftragten den Dienstherrn zur Rücknahme oder Beschränkung der Disziplinarklage veranlassen und so der Schutzzweck des Mitwirkungsverfahrens nachträglich erfüllt wird (vgl. Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 55 Rn. 11 in Bezug auf die unterbliebene Beteiligung des Personalrats). Die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten der C. wurde am 6. November 2024 unter Beifügung des wesentlichen Akteninhalts nachgeholt und diese hat gegen die Einleitung, Ausdehnung sowie den Abschluss des Disziplinarverfahrens durch die Erhebung der Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis keine Einwendungen erhoben. Der Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens wurde damit jedenfalls behoben. Die Disziplinarklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Zur Überzeugung der Disziplinarkammer steht fest, dass die Beklagte ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen i. S. d. § 77 Abs. 1 S. 1 BBG begangen hat, indem sie an insgesamt 37 Tagen Wegezeiten für Fahrten zwischen ihrem Wohnort und ihrer Dienststelle im elektronischen Arbeitszeiterfassungssystem der C. als Arbeitszeit erfasste. Die Disziplinarkammer geht dabei von den folgenden Sachverhalten aus: Die Beklagte hat sich an den in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten 19 Tagen zu den aufgeführten Zeiten jeweils an ihrer Dienststelle in S. mit „Kommen“ ein- und online mit „Gehen“ ausgebucht: Nr. Datum Kommen Dienstort Gehen online 1 07.10.2020 06:55 Uhr 15:35 Uhr 2 21.10.2020 06:46 Uhr 15:58 Uhr 3 28.10.2020 06:50 Uhr 15:34 Uhr N31 11.11.2020 06:51 Uhr 15:22 Uhr 5 18.11.2020 06:57 Uhr 15:20 Uhr 6 25.11.2020 06:51 Uhr 13:49 Uhr 7 02.12.2020 06:51 Uhr 14:01 Uhr 8 06.01.2021 06:51 Uhr 16:20 Uhr 9 20.01.2021 06:58 Uhr 16:27 Uhr 10 27.01.2021 07:06 Uhr 16:35 Uhr 11 03.02.2021 06:57 Uhr 16:26 Uhr 12 09.02.2021 06:59 Uhr 16:28 Uhr 13 17.02.2021 06:53 Uhr 16:22 Uhr 14 24.02.2021 06:52 Uhr 16:21 Uhr 15 03.03.2021 06:51 Uhr 16:20 Uhr 16 10.03.2021 06:51 Uhr 16:20 Uhr 17 17.03.2021 06:45 Uhr 16:15 Uhr 18 24.03.2021 06:50 Uhr 16:20 Uhr 19 01.04.2021 07:07 Uhr 16:36 Uhr Dabei wurden die Online-Buchungen nach den unstreitigen Angaben der Beteiligten von der Beklagten an ihrem Wohnort in W. vorgenommen. Daraus folgt, dass die Beklagte zwischen der „Kommen“- und der „Gehen“-Buchung mindestens einmal die Strecke zwischen der Dienststelle und ihrem Wohnort zurückgelegt haben muss. Da die Beklagte zwischendurch keine weiteren Buchungen vornahm, ist die dafür benötigte Wegezeit jeweils als Arbeitszeit erfasst worden. An den nachfolgend aufgeführten 17 weiteren Tagen hat die Beklagte sich in das Zeiterfassungssystem jeweils online, d.h. an ihrem Wohnort, sowohl ein- als auch ausgebucht, wobei zwischenzeitlich mindestens eine Türbewegung durch die Beklagte am Dienstort in S. registriert wurde: Nr. Datum Kommen online Gehen online 1. Türbewegung am Dienstort 20 15.04.2021 06:46 Uhr 16:15 Uhr 08:10 Uhr 21 21.04.2021 06:01 Uhr 15:09 Uhr 09:44 Uhr 22 28.04.2021 06:20 Uhr 15:02 Uhr 09:05 Uhr 23 05.05.2021 06:37 Uhr 15:16 Uhr 09:15 Uhr 24 12.05.2021 06:18 Uhr 15:01 Uhr 10:00 Uhr 25 19.05.2021 06:20 Uhr 15:03 Uhr 09:05 Uhr 26 26.05.2021 06:24 Uhr 15:18 Uhr 09:30 Uhr 27 02.06.2021 06:20 Uhr 15:07 Uhr 09:06 Uhr 28 16.06.2021 06:20 Uhr 15:03 Uhr 09:07 Uhr 29 23.06.2021 06:20 Uhr 15:02 Uhr 09:05 Uhr 30 30.06.2021 06:20 Uhr 15:03 Uhr 09:05 Uhr 31 08.07.2021 06:13 Uhr 15:00 Uhr 08:00 Uhr 32 14.07.2021 06:19 Uhr 15:01 Uhr 09:28 Uhr 33 21.07.2021 06:19 Uhr 15:02 Uhr 09:20 Uhr 34 28.07.2021 06:24 Uhr 15:08 Uhr 09:07 Uhr 35 02.08.2021 06:44 Uhr 15:41 Uhr 08:23 Uhr 36 04.08.2021 06:20 Uhr 15:40 Uhr 09:21 Uhr Die Beklagte befand sich dementsprechend an den genannten Tagen zwischen den Buchungen an ihrem Dienstort und muss somit jeweils mindestens zweimal die Strecke zwischen ihrem Wohnort und der Dienststelle zurückgelegt haben. Auch an diesen Tagen nahm die Beklagte zwischen den genannten Online-Buchungen keine weiteren Buchungen im Zeiterfassungssystem vor, sodass auch insoweit die Wegezeiten als Arbeitszeit erfasst worden sind. Am 10. August 2021 hat sich die Beklagte um 06:01 Uhr online an ihrem Wohnort mit „Kommen“ in das Zeiterfassungssystem der C. eingebucht und um 11:35 Uhr am Dienstort mit „Gehen“ ausgebucht, ohne dass zwischenzeitlich eine andere Buchung vorgenommen wurde. Sie muss insofern auch an diesem Tage mindestens einmal die Strecke zwischen ihrem Wohnort und der Dienststelle zurückgelegt haben, wobei die dafür benötigte Wegezeit als Arbeitszeit erfasst worden ist. Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des von der Klägerin vorgelegten Verwaltungsvorgangs, insbesondere den enthaltenen Buchungslisten N33 und N34) und dem Auszug aus dem Gleitzeitkonto (N35) sowie der Einlassung der Beklagten. Diese hat den Sachverhalt in objektiver Hinsicht umfassend eingeräumt. Insgesamt hat die Beklagte damit die Wegezeit von 54 Fahrtwegen zwischen ihrem Wohnort und ihrer Dienststelle als Arbeitszeit erfasst. In zeitlicher Hinsicht geht die Disziplinarkammer davon aus, dass die Beklagte für diese 54 Fahrtwege insgesamt mindestens 54 Stunden benötigte (vgl. zur Zulässigkeit einer Mindestangabe VG Hannover, Urteil vom 19. Dezember N30 - 18 A 4471/21 -, juris Rn. 42 unter Bezugnahme auf die strafrechtliche Rspr. des BGH, Beschluss vom 13. September 2017 - N31 StR 88/17 -, juris Rn. 25). Die Klägerin bemisst die für die Strecke zwischen dem Wohnort der Beklagten (L.-straße, N04 W.) und der Dienststelle (N.-straße, N01 S.) mindestens benötigte Wegezeit korrekt mit einer Stunde bei Fahrt mit dem Pkw und eineinhalb Stunden bei Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen den Bahnhöfen TO. und Frankfurt/Main-BS.. Hinsichtlich der Fahrt mit dem Pkw beträgt die reine Fahrzeit ausweislich der im Internet verfügbaren Routenplaner 55 Minuten. Die übrigen fünf Minuten können für die üblicherweise anfallenden Gehwege und Fahrtvorbereitungen hinzuaddiert werden. Hinsichtlich der Fahrt mit der Bahn ergibt sich aus der im Internet verfügbaren Verbindungsauskunft der Deutschen Bahn allein für die Zeit zwischen TO. Hauptbahnhof und dem S-Bahnhof Frankfurt/Main-BS. eine Reisezeit von mindestens 1:18 Stunden, sodass unter Hinzuziehung der Wege zu bzw. von diesen Bahnhöfen die Annahme der Klägerin von 1,5 Stunden noch vorsichtig ausfällt. Es lässt sich hinsichtlich keiner der Fahrten verlässlich bestimmen, welche(s) Verkehrsmittel die Beklagte genutzt hat. Sie selbst gibt – wenn auch ohne den zeitlichen Gesamtumfang bestreiten zu wollen – an, gerade bei Anreise in den späteren Vormittagsstunden sowie während der Zeiten des erhöhten Infektionsgeschehens im Frühjahr 2021, häufig den Pkw zur Anreise zur bzw. Abreise von der Dienststelle genutzt zu haben. Für die Annahme der Klägerin, die Beklagte habe im Wesentlichen öffentliche Verkehrsmittel genutzt, die allein auf der Mitteilung des Ersten Direktors der C. vom 8. September 2021 beruht, wonach die Beklagte über ein verbilligtes Jobticket verfüge und seit einem Wegeunfall auf der Autobahn lediglich öffentliche Verkehrsmittel nutze, bestehen aus Sicht der Disziplinarkammer keine ausreichenden Indizien. Insofern ist zu Gunsten der Beklagten eine Gesamtmindestfahrzeit von 54 Stunden zugrunde zu legen. Dies vorangestellt, hat die Beklagte gegen ihre innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht gemäß § 61 Abs. 1 S. 3 BBG verstoßen. Die als Grund- und Auffangtatbestand konzipierte Wohlverhaltenspflicht verlangt gemäß § 61 Abs. 1 S. 3 BBG, dass das Verhalten von Beamtinnen und Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern. Ausfluss der Wohlverhaltenspflicht ist unter anderem die Wahrheitspflicht. Die Funktionsfähigkeit der Verwaltung verlangt eine reibungslose und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten, besonders auch zwischen den Beamten und ihren Vorgesetzten. Wesentliche Voraussetzung dafür ist Offenheit und Wahrhaftigkeit im dienstlichen Umgang. Dies gilt gerade im Hinblick auf solche Gegebenheiten, welche – wie die Einhaltung von Vorgaben der Zeiterfassung – einer Kontrolle durch den Dienstherrn weitgehend entzogen sind, so dass dieser in besonderer Weise auf die Ehrlichkeit und Gewissenhaftigkeit seiner Beamtinnen und Beamten angewiesen ist. Wer sich Zeitgutschriften erschleicht, indem er seine Arbeitszeiten nicht oder nicht zutreffend verbucht, verstößt gegen die Wahrheits- und damit seine Wohlverhaltenspflicht (VG Düsseldorf, Urteil vom 12. August 2024 - 38 K 5207/21.BDG -, juris Rn. 288 m. w. N.). Die Beklagte hat die o. g. Wegezeit zu Unrecht als Arbeitszeit erfasst und dadurch Zeitgutschriften von insgesamt mindestens 54 Stunden auf ihrem Gleitzeitkonto erlangt, die ihr bei korrekter Verbuchung nicht zugestanden hätten. Die Zeit, die ein Beamter bzw. eine Beamtin für den Weg bzw. die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsplatz zurücklegt, zählt im Allgemeinen nicht zur Arbeitszeit. Dieser Grundsatz ist in der ober- und höchstrichterlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (BVerwG, Beschluss vom 12. November 1993 - 6 P 8/92 -, ZBR N10, 254, 256; Beschluss vom 10. April 1990 - 2 B 43/90 -, juris Rn. N31 m. w. N.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. August 1999 - 2 A 11040/99 -, juris Rn. 24; vgl. auch Battis, BBG, 6. Aufl. N30, § 87 Rn. 9; Badenhausen-Fähnle, in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK BeamtR Bund, 35. Ed., Stand: 1. Oktober 2024, § 87 BBG Rn. 14) und entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (u.a. BAG, Urteil vom 20. August N13 - 10 AZR 937/13 -, juris Rn. 18; Urteil vom 19. September 2012 - 5 AZR 678/11 -, BAGE 143, 107, juris Rn. 23; Urteil vom 22. April 2009 - 5 AZR 292/08 -, juris Rn. 15; vgl. auch Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, N31. Aufl. 2020, § 2 Rn. 9, 71 m. w. N.). Dies folgt mittelbar auch aus § 72 BBG. Die dort geregelte Pflicht zur Wahl einer mit den Dienstgeschäften zu vereinbarenden Wohnung belegt, dass die Wohnungswahl grundsätzlich in die Sphäre des Beamten bzw. der Beamtin fällt und damit die zur Dienstaufnahme zurückzulegenden Wege in seinem bzw. ihrem Risikobereich liegen. Entsprechendes ergibt sich zudem im Umkehrschluss aus § 31 Abs. 2 S. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Daraus, dass der Gesetzgeber es dort für den Bereich der Unfallfürsorge als nötig erachtet hat, ausdrücklich den Dienstweg dem Dienst gleichzustellen, lässt sich entnehmen, dass er außerhalb dieses Regelungsbereichs grundsätzlich gerade nicht zum Dienst gehört (vgl. v. Roetteken, in: v. Roetteken/Rothländer, HBR IV, 214. Akt., Dezember N30, § 60 HBG Rn. 216 in Bezug auf die gleichlautenden § 52 HBG und § 36 Abs. 2 S. 1 HBeamtVG). Etwas anderes folgt für den vorliegenden Fall auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten, sie sei während der Fahrten zwischen Wohnort und Dienststelle auf dem Diensthandy erreichbar gewesen und habe teilweise dienstliche Arbeiten erbracht, z. B. das Lesen dienstlicher E-Mails oder Zeitschriften und Mitteilungen, sofern die Zugbelegung und Netzverbindung dies zuließen. Sowohl das Bundesverwaltungsgericht (vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1982 - 2 C 49/80 -, juris Rn. 10; Urteil vom 29. Januar 1987 - 2 C 14/85 -, juris Rn. 18; Urteile vom 11. Februar 1982 - 2 C 26/79 und 2 C 27/79 -, jeweils juris Rn. 19) als auch das Bundesarbeitsgericht (vgl. u. a. BAG, Urteil vom 12. Dezember 2012 - 5 AZR 355/12 -, juris Rn. 17; Urteil vom 22. April 2009 - 5 AZR 292/08 -, juris Rn. 15) stellen hinsichtlich der Frage, ob bestimmte Fahrtzeiten als Arbeitszeit anzusehen sind, maßgeblich darauf ab, ob eine dienstliche Inanspruchnahme vorliegt, die nach Inhalt und Intensität der Beanspruchung den Beamten (bzw. Arbeitnehmer) in seiner Aufmerksamkeit und Dispositionsfreiheit so erheblich in Anspruch nimmt, dass sie den ihm obliegenden Dienstverrichtungen gleichzuachten ist. Das kommt in Betracht, wenn er Fahrtzeiten zur Erledigung seiner Arbeitsaufgaben nutzen muss. Die Bearbeitung von beispielsweise Akten oder E-Mails ist dann Vollarbeit, da es keinen Unterschied macht, ob derartige Arbeiten am Schreibtisch in der Dienststelle oder z. B. im Zug, Bus oder Flugzeug verrichtet werden. Anders liegt es aber, wenn es an solchen Anforderungen des Dienstherrn (bzw. Arbeitgebers) fehlt und es dem Beamten (bzw. Arbeitnehmer), während er sich in den Beförderungsmitteln aufhält, nach seinem Belieben freisteht zu arbeiten oder aber private Angelegenheiten zu erledigen, zu „dösen“, zu schlafen oder zu essen. In dem Fall rechtfertigt die Beanspruchung und Belastung des Beamten (bzw. Arbeitnehmers) keine Anerkennung der Wegezeit als Arbeitszeit (BAG, Urteil vom 11. Juli 2006 - 9 AZR 519/05 -, BAGE 119, 41, juris Rn. 44). So liegt der Fall hier. Zwar mag die Beklagte sich dazu entschieden haben, während der in Rede stehenden Fahrten erreichbar zu sein oder dienstliche Verrichtungen vorzunehmen. Dies tat sie dann allerdings aus freien Stücken. Eine solche Beschäftigung war von ihrem Dienstherrn weder angeordnet noch vorgesehen. Wie sich aus den Angaben der Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergibt, war die für ihr Referat geltende Regelung ab Beginn der Corona-Pandemie vielmehr, dass jeder Mitarbeiter einen Tag pro Woche im Büro und ansonsten im Homeoffice arbeiten sollte. Dementsprechend war weder vorgesehen, dass die Beklagte an ihrem „Büro-Tag“ vor der Abfahrt oder nach der Rückkehr an ihren Wohnort Dienst verrichtet, noch, dass sie es unterwegs tut. Einen darüberhinausgehenden Verstoß gegen die Dienstleistungspflicht nach § 61 Abs. 1 S. 1 BBG kann die Disziplinarkammer hingegen nicht erkennen. Nach § 61 Abs. 1 S. 1 BBG haben Beamtinnen und Beamte sich ihrem Beruf mit vollem persönlichem Einsatz zu widmen. Erforderlich ist – zumindest in verantwortungsvollen Positionen, in die man nur aufgrund erwiesener Tüchtigkeit und Leistung gelangt – die Erbringung des individuell optimalen und nicht nur eines generell durchschnittlichen dienstlichen Einsatzes, indem der Beamte dem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft zur Verfügung stellt und sich dem ihm anvertrauten Hauptamt mit voller Hingabe widmet (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember N07 - 1 D 86/79 -, BVerwGE 73, 97, juris Rn. 120; BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2006 - 2 BvR 385/05 -, BVerfGK 10, 59, juris Rn. 10). Die Dienstleistungspflicht ist allerdings grundsätzlich auf die regelmäßige Arbeitszeit beschränkt. Das bedeutet, seinem Hauptamt muss sich der Beamte grundsätzlich nur nach Maßgabe der Vorschriften über die Arbeitszeit widmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 - 2 C 14/03 -, juris Rn. 13 m. w. N.; Werres, in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK BeamtR Bund, 35. Ed., Stand: 1. Oktober 2024, § 61 BBG Rn. 5). Ein Verstoß gegen die Dienstleistungspflicht kann danach einerseits vorliegen, wenn der Beamte durch sein Fehlverhalten seinen Dienst nicht in dem vorgesehenen zeitlichen Umfang leistet, also einen Teil seiner Arbeit schuldig bleibt. Andererseits kommt ein Verstoß gegen die Dienstleistungspflicht auch ohne eine Unterschreitung der insgesamt geschuldeten Arbeitszeit in Betracht, wenn der Beamte die zeitlich und örtlich konkretisierte Pflicht zur Dienstleistung nicht erfüllt, d. h. dem Beamten die Dienstleistung in einer bestimmten Zeit und/oder an einem bestimmten Ort vorgeschrieben ist und er sich nicht zu der vorgeschriebenen Zeit und/oder am vorgeschriebenen Ort aufhält, um die dienstlichen Aufgaben zu erfüllen (sog. formale Dienstleistungspflicht; vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September N13 - 2 B 92/13 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 2020 - 3d A 1739/19.O -, juris Rn. 55 ff.). Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn eine Kernarbeitszeit bestimmt ist. Das bedeutet zugleich, dass ohne eine derartige zeitliche oder örtliche Konkretisierung der Dienstleistungspflicht nicht automatisch jede falsche Buchung von Arbeitszeit einen Verstoß gegen die Dienstleistungspflicht begründet (vgl. VG Münster, Urteil vom 24. April 2012 - 13 K 1169/11.O -, juris Rn. 12). Vielmehr muss es dann zu Fehlzeiten kommen. Gemessen an diesen Maßstäben kann die Disziplinarkammer im vorliegenden Fall weder eine Unterschreitung der geschuldeten Arbeitszeit noch einen Verstoß gegen die formale Dienstleistungspflicht erkennen. Die Beklagte schuldete ihrem Dienstherrn nach § 87 Abs. 3 S. 1 BBG i. V. m. § 3 Abs. 1 S. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes vom 23. Februar 2006 (AZV; BGBl. I S. 427) eine Arbeitszeit von wöchentlich 41 Stunden. Diese hat die Beklagte auch ohne Berücksichtigung der fehlerhaft erfassten Wegezeiten insgesamt erbracht. Die unrichtige Erfassung der Wegezeiten als Arbeitszeit führte auch nach dem Vortrag der Klägerin „nur“ zu einem Zuwachs der Plus-Stunden auf dem Gleitzeitkonto der Beklagten. Es ist nicht ersichtlich, dass das Gleitzeitkonto der Beklagten ohne die zusätzlich erfassten Plus-Stunden einen negativen Saldo ausgewiesen hätte, d. h., die Beklagte einen Teil der von ihr im Rahmen der Arbeitszeitvorschriften geforderten Arbeit schuldig geblieben ist. Entsprechendes ergibt sich weder aus dem Vortrag der Klägerin, nach dem das Gleitzeitkonto am 3. August 2021 ein Zeitguthaben von N29 Plus-Stunden aufwies und damit mehr als die insgesamt als fehlerhaft erfassten 54 Stunden, noch aus den in der Disziplinarakte befindlichen Auszügen aus dem Buchungsjournal für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis 30. April 2021 (N36). Zudem ist nicht dargelegt, dass die Beklagte bei ihrer Diensterbringung einer zeitlich konkretisierten Dienstleistungspflicht, etwa der Bestimmung einer Kernarbeitszeit, unterlag und gegen ihre formale Dienstleistungspflicht verstoßen hat. Auch ein Verstoß der Beklagten gegen die ihr obliegende Gehorsamspflicht nach § 62 Abs. 1 S. 2 BBG ist, entgegen den Ausführungen der Klägerin, nicht erkennbar. Nach § 62 Abs. 1 S. 2 BBG sind Beamte verpflichtet, dienstliche Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Diese sog. Gehorsamspflicht zählt zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und ist eine wichtige Grundlage für die Funktionstüchtigkeit der Verwaltung. Dienstliche Anordnungen in Sinne des § 62 Abs. 1 S. 2 BBG sind allgemeine Weisungen oder Einzelweisungen vorgesetzter Stellen. Die Gehorsamspflicht beschränkt sich dabei auf solche Anordnungen, die zuständige Vorgesetzte für den Dienst, die Dienstausübung und das Dienstverhältnis geben (vgl. BT-Drucks. 16/4027, S. 31). Bei den von der Klägerin benannten Dienstvereinbarungen zwischen der C. und dem Personalrat handelt es sich zwar um derartige dienstliche Anordnungen. Ein Verstoß gegen diese Dienstvereinbarungen liegt allerdings nicht vor. Eine Verletzung von § N31 Abs. 5 der AZ-Vereinbarung ergibt sich dabei aus dem Verhalten der Beklagten, soweit dieses überhaupt nach deren Inkrafttreten lag, nicht. § N31 Abs. 5 der AZ-Vereinbarung betrifft „Wegezeiten von der Wohnung bis zur Aufnahme der Dienstgeschäfte an einer außerhalb gelegenen Stelle sowie von der Beendigung der Dienstgeschäfte an einer außerhalb der Dienststelle gelegenen Stelle zur Wohnung“. Wegezeiten zwischen Wohnort und der Dienststelle selbst werden von dieser Regelung nicht erfasst. Die Beklagte hat auch nicht gegen § 7 Abs. 9 der Telearbeit-Vereinbarung verstoßen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, niemals an der Telearbeit teilgenommen zu haben. Nachdem sie während der Corona-Pandemie „ins Homeoffice geschickt worden“ sei, habe sie vielmehr mobil gearbeitet. Diese Angaben sind von Seiten der Klägerin nicht bestritten worden. Die Telearbeit-Vereinbarung fand daher auf die Beklagte keine Anwendung. Soweit die Klägerin zusätzlich auf die von ihr im Mitarbeiterportal veröffentlichten „zeitwirtschaftlichen Hinweise für Beschäftigte im Homeoffice“ verweist, so ist bereits nicht nachgewiesen, dass die Beklagte diese erhalten hat, was sie bestreitet. Der Erste Direktor der C. konnte auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht sagen, ob die Hinweise mit einer Lesebestätigung verschickt worden sind; eine solche ist aber jedenfalls nicht vorgelegt worden. Darüber hinaus handelt es sich dabei aber auch bereits der Überschrift nach lediglich um „Hinweise“ und damit mangels (erkennbarem) eigenen Regelungsgehalt nicht um eine „dienstliche Anordnung“ oder „allgemeine Richtlinie“ im Sinne des § 62 Abs. 1 S. 2 BBG. Der Verstoß der Beklagten gegen die Wohlverhaltenspflicht erfolgte nach der Überzeugung der Disziplinarkammer zumindest bedingt vorsätzlich und schuldhaft. Die Einlassung der Beklagten, sie habe nicht gewusst, dass sie sich für Fahrten zwischen der Dienststelle und dem Homeoffice, die nach vollzogenem Dienstbeginn erfolgten, jeweils hätte aus- und später wieder einbuchen müssen, hält das Gericht aufgrund der dagegensprechenden Indizien für eine Schutzbehauptung. Gegen diese Einlassung spricht, dass die Beklagte über eine Ausbildung und bereits langjährige Berufserfahrungen im gehobenen Dienst verfügte. Neben ihrer zu Beginn der fehlerhaften Zeiterfassung bereits über 20-jährigen Verwaltungserfahrung bei der C. (bzw. der M. als deren Vorgängerin), davon fast 20 Jahre im gehobenen Dienst, hatte die Beklagte als stellvertretende Referatsleiterin und stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte zusätzliche Erfahrungen im Dienstrecht. Gleichzeitig handelt es sich bei dem Grundsatz, dass Wegezeiten nicht als Arbeitszeit gelten, um ein einfaches, seit Langem anerkanntes und besonders grundlegendes Prinzip des Arbeitszeitrechts, von dem zudem (fast) alle Beamtinnen und Beamten persönlich betroffen sind und das ihnen deshalb auch ohne besondere Erfahrungen und eine besonders gehobene Stellung bekannt ist. Dass die Beklagte mit ihrer Stellung und ihren Erfahrungen von diesem Grundsatz nichts gewusst haben will, ist zur Überzeugung der Kammer vorgeschoben. Für ihre Kenntnis spricht auch, dass sie sich ganz offensichtlich zumindest grundlegend mit dem Arbeitszeitrecht und der Arbeitszeiterfassung befasst hatte. Die Beklagte hat zwischen dem N31. Januar und dem 20. April 2021 an 65 ihrer 75 Arbeitstage eine Arbeitszeit von exakt 8 Stunden und 59 Minuten, an drei weiteren Tagen eine Arbeitszeit von 8 Stunden und 58 Minuten und an fünf weiteren Tagen eine Arbeitszeit von 9 Stunden (jeweils exklusive 30 Minuten Pausenzeit) erfasst. Dies lässt eindeutig erkennen, dass ihr bewusst war, dass nach 9 Stunden gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 AZV eine zusätzliche Pausenzeit von 15 Minuten erforderlich wird, die das Zeiterfassungssystem der C. automatisch buchte, indem es die ersten 15 Minuten nach Erreichen der 9 Stunden nicht als Arbeitszeit anrechnete. Es kann nicht angenommen werden, dass die Beklagte sich mit derartigen Regelungen der Zeiterfassung auseinandergesetzt hat, gleichzeitig aber nicht zur Kenntnis genommen hat, dass Wegezeiten keine Arbeitszeit darstellen. Soweit die Beklagte dagegen argumentiert, ihr sei die Notwendigkeit des Ausbuchens der Wegezeiten nicht bewusst gewesen, weil sie infolge der Corona-Pandemie erstmals mit dem mobilen Arbeiten bzw. der Arbeit im Homeoffice konfrontiert gewesen sei, überzeugt dieses Argument die Disziplinarkammer nicht. Dagegen spricht, dass die Beklagte zu Beginn der Corona-Pandemie schon seit vielen Jahren denselben Arbeitsweg hatte und es gewohnt war, dass die dafür benötigte Wegezeit nicht als Arbeitszeit zu erfassen war, sondern die Arbeitszeit nach der Hinfahrt mit dem Einbuchen an der Dienststelle begann und vor der Rückfahrt mit dem Ausbuchen an der Dienststelle endete. Hieran änderte sich durch die mit Ausbruch der Corona-Pandemie zusätzlich geschaffene Möglichkeit, im Homeoffice zu arbeiten, nichts. Dies zumal im Referat der Beklagten ein „untertägiger Wechsel“ aus dem Homeoffice zur Arbeit in der Dienststelle gar nicht vorgesehen war, sondern vielmehr ein Tag pro Woche – wie gehabt – in der Dienststelle gearbeitet werden sollte. Es gab für die Beklagte also gar keinen Anlass, sich vor dem normalen Dienstbeginn in den Dienstrechner einzubuchen. Warum die Beklagte unter diesen Voraussetzungen ernsthaft davon ausgegangen sein sollte, dass sich infolge der pandemiebedingten Änderungen hinsichtlich des Dienstortes an der üblichen (Nicht-)Berücksichtigung der Wegezeit etwas geändert haben sollte, erschließt sich nicht. Auch die Beklagte konnte auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung dafür keine Erklärung nennen. Selbst wenn die Beklagte aber tatsächlich die irrige Annahme in Betracht gezogen haben sollte, Wegezeiten zwischen Homeoffice und Dienststelle könnten als Arbeitszeit gelten, so stellte dies einen vermeidbaren Rechtsirrtum dar, der nach den im Strafrecht entwickelten Grundsätzen des Verbotsirrtums zu behandeln ist und den Vorsatz nicht ausschließt (vgl. zum Verbotsirrtum im Disziplinarrecht: BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 2 B 1/08 -, juris Rn. 5). Schon allein aufgrund der offensichtlichen Divergenz zum status quo ante sowie ihrer dienstlichen Stellung und langjährigen Erfahrung konnte die Beklagte nicht ernsthaft darauf vertrauen, dass eine derartige Annahme richtig wäre, sondern musste zumindest die ernsthafte Möglichkeit in Betracht ziehen, dass die Wegezeiten auch bei einem Wechsel vom Homeoffice zur Arbeit in der Dienststelle nicht als Arbeitszeit zu erfassen waren. Insofern wäre es ihr möglich gewesen, zur Unrechtseinsicht zu kommen, indem sie entweder selbst zur Arbeitszeitregelung recherchiert – wobei sie möglicherweise auch auf die „zeitwirtschaftlichen Hinweise für Beschäftigte im Homeoffice“ im Mitarbeiterprotal gestoßen wäre – oder aber bei ihrem Dienstherrn nachfragt. Indem sie dies nicht getan hat, hat sie (vermutlich wegen der Vorteilhaftigkeit des auf diese Weise anwachsenden Gleitzeitkontos) billigend in Kauf genommen, dass die Anrechnung der Wegezeit auf die Arbeitszeit zu Unrecht erfolgt. In diesem Fall hätte die Beklagte zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Die für das festgestellte einheitliche, innerdienstliche Dienstvergehen zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte in pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 bis N31 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober N14 - 2 C 12/04 -, juris). Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ (§ 13 Abs. 1 S. 2 BDG) ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Dieses bestimmt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den sonstigen Umständen der Tatbegehung, zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten und nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris Rn. 13). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar N14 - 1 D 1/04 -, juris). Dies zugrunde gelegt, handelt es sich bei dem Dienstvergehen der Beklagten aus Sicht der Disziplinarkammer um ein mittelschweres Dienstvergehen, das die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis nicht rechtfertigt, sondern mit der aus dem Tenor ersichtlichen Kürzung der Dienstbezüge zu sanktionieren ist. Dabei ist zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass es nicht bei einem einmaligen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht geblieben ist. Der Verstoß wurde vielmehr an 37 verschiedenen Tagen über einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum von fast zehn Monaten wiederholt. Hinsichtlich des Ausmaßes wurde er dabei ab April 2021 sogar intensiviert, indem die Beklagte von da an (mit Ausnahme des 10. August 2021) die Wegezeit von zwei Fahrten pro Tag als Arbeitszeit erfasste, statt wie zuvor von einer. Erschwerend kommt hinzu, dass der Vertrauensverlust aufgrund der Gleitzeitvereinbarung mit der Beklagten schwerer wiegt. Die gleitende Arbeitszeit kommt den Bediensteten entgegen, indem sie ihnen eine größere Freiheit bei der Gestaltung ihrer Arbeitszeit einräumt. Die Einhaltung der Dienstzeiten, insbesondere bei dienstlichen Geschäften außerhalb der Diensträume, und die ordnungsgemäße Verbuchung im Gleitzeitsystem können nicht lückenlos kontrolliert werden. Für das Funktionieren der gleitenden Arbeitszeit kommt es daher entscheidend auf das Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein der Bediensteten an. Hier wird den Bediensteten ein besonderes Vertrauen entgegengebracht. Ein Beamter, der dieses Vertrauen vorsätzlich verletzt, belastet deshalb das ihn mit seinem Dienstherrn verbindende Vertrauensverhältnis (vgl. § 13 Abs. 1 S. 3 BDG) erheblich und aufgrund der Heimlichkeit des Fehlverhaltens im Vergleich zu einem „schlichten“ Fernbleiben vom Dienst regelmäßig schwerwiegender (vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 2021 - 3d A 4611/19.O -, juris Rn. 120). Eine vorsätzliche (oder auch nur grob fahrlässige) Missachtung von Gleitzeitvorschriften stellt daher grundsätzlich eine ernstzunehmende Pflichtverletzung dar (vgl. VG Münster, Urteil vom 11. September 2009 - 13 K 608/07.O -, juris Rn. 40; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 35 K 2513/08.O -, juris Rn. 61). Entgegen der Auffassung der Klägerin, die sich insoweit auf Rechtsprechung betreffend das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst beruft, führt dies jedoch nicht dazu, dass deshalb grundsätzlich der vollständige Vertrauensverlust anzunehmen und die Höchstmaßnahme auszusprechen wäre, soweit nicht erhebliche Milderungsgründe vorliegen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Fernbleiben vom Dienst ist insoweit anerkannt, dass zwar ein über Monate andauerndes Fernbleiben ebenso wie ein Fernbleiben in verschiedenen Einzelzeiträumen, das in der Summe einen vergleichbaren Gesamtzeitraum erreicht, regelmäßig zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2021 - 2 C 9/21 -, BVerwGE 174, 273, juris Rn. 48 m.w.N.). Jedoch ist ebenfalls anerkannt, dass dies nicht gilt für das wiederholte unberechtigte stundenweise Fernbleiben vom Dienst an verschiedenen Tagen, sofern es in der Summe nicht einem monatelangen Fernbleiben gleichsteht. Angesichts der Vielgestaltigkeit derartiger Sachverhalte und der Bandbreite denkbarer Dienstpflichtverletzungen sei hierfür keine eindeutige Zuordnung zu einer bestimmten disziplinaren Maßnahme möglich, sondern es stehe grundsätzlich der gesamte Katalog der abgestuften Disziplinarmaßnahmen des § 5 BDG zur Verfügung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 - 2 C 20/21 -, juris Rn. 40). Außer im – hier nicht vorliegenden – Fall des Hinzutretens anderer wesentlicher Dienstpflichtverletzungen oder disziplinarrechtlicher Vorbelastungen von erheblichem Gewicht erachtet auch das Bundesverwaltungsgericht in derartigen Fallkonstellationen, selbst bei einschlägiger disziplinarer Vorbelastung, unter Anwendung des Grundsatzes der stufenweisen Steigerung von Disziplinarmaßnahmen die Kürzung der Dienstbezüge gemäß § 8 BDG (BVerwG, Urteil vom 6. März 1991 - 1 D 65.90 -, juris) oder die Zurückstufung gemäß § 9 BDG (BVerwG, Urteile vom 12. Januar N09 - 1 D N31.87 -, juris; Urteil vom 6. Mai 1992 - 1 D 12.91 -, juris) als angemessen und ausreichend. Dies hat im vorliegenden Fall, in dem der Beklagten, anders als beim Fernbleiben vom Dienst regelmäßig der Fall, nicht einmal ein Verstoß gegen die Dienstleistungspflicht oder die Gehorsamspflicht vorzuwerfen ist, erst Recht zu gelten. Zu ihren Gunsten wirkt sich insoweit aus, dass davon auszugehen ist, dass sich die fehlerhaft erfasste Wegezeit auf ein überschaubares Ausmaß von (mindestens) 54 Stunden beschränkt sowie, dass diese Stunden lediglich als zusätzliche Plus-Stunden auf dem Gleitzeitkonto der Beklagten erfasst wurden und die Beklagte, jedenfalls bis zu der Entdeckung des Fehlverhaltens und der Einleitung des Disziplinarverfahrens, deswegen keine nach § 87 Abs. 3 S. 1 BBG i. V. m. § 3 Abs. 1 S. 1 AZV geschuldete Arbeitszeit schuldig geblieben ist. Sie hat vielmehr über einen beträchtlichen Zeitraum von mindestens zehn Monaten diese Plus-Stunden nicht zum Freizeit- bzw. Lohnausgleich in Anspruch genommen. Insofern ist auch keine auf das Fehlverhalten der Beklagten zurückzuführende Störung des Betriebsablaufs der C. vorgetragen worden oder anderweitig erkennbar. Auch das Persönlichkeitsbild der Beklagten ist gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 BDG angemessen zu berücksichtigen. Insoweit ist festzustellen, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des ersten Dienstvergehens bereits seit über 20 Jahren für die C. tätig war und kurz vor ihrem 25-jährigen Dienstjubiläum stand, das letztlich zur Entdeckung des Dienstvergehens geführt hat. Sie ist disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Ihre Beurteilungen seit N14 endeten alle mit dem Gesamtergebnis „sehr gut“ (vorher durchweg mit dem Gesamtergebnis „gut“) und die Beklagte erhielt von 00.0000 bis 00.0000 in Anerkennung ihrer herausragenden Leistungen eine Leistungszulage N15. Ihre Tätigkeit als stellvertretende Referatsleiterin hat die Beklagte auch während des vorliegenden Disziplinarverfahrens fortgesetzt, wobei der Referatsleiter im Jahr 2021 an 102 Arbeitstagen und im Jahr N30 an 83 Arbeitstagen krankheitsbedingt abwesend war. Insoweit ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass jeder Beamte verpflichtet ist, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der eigenen Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb wie außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- wie das außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 17. März N13 - 28 A 1585/13.D -, juris Rn. 53; VG Wiesbaden, Urteil vom 9. Juli 2015 - 25 K 1066/13.WI.D -, juris Rn. 55). Soweit die Beteiligten unterschiedliche Auffassungen in Bezug auf die eventuell durch die Beklagte gezeigte Reue vertreten, ist klarzustellen, dass auch (tätige) Reue einen mildernd zu berücksichtigenden Aspekt des Persönlichkeitsbildes darstellen kann. Dies gilt indes nur, sofern sie durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens zum Ausdruck kommt und diese noch vor der drohenden Entdeckung erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 38/10 -, juris Rn. 13 m. w. N.; Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris Rn. 14; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Februar 2016 - 3 A 11052/15 -, juris Rn. 72). Die Beklagte hat demgegenüber erst nach der Entdeckung der sämtlichen fehlerhaft erfassten Wegezeit im laufenden Disziplinarverfahren die objektiven Umstände ihres Fehlverhaltens eingeräumt, sodass von einer freiwilligen Offenbarung keine Rede sein kann. Auch hat die Klägerin insoweit nicht, wie von der Beklagten vorgetragen, in unzulässiger Weise deren Verteidigungsvorbringen maßnahmeschärfend berücksichtigt, sondern lediglich aufgrund des Verteidigungsvorbringens keinen Milderungsgrund angenommen. Zu Gunsten der Beklagten greifen auch ansonsten keine in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe ein. Die in der Rechtsprechung entwickelten und anerkannten Milderungsgründe führen regelmäßig zu einer Disziplinarmaßnahme, die um eine Stufe niedriger liegt als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme, es sei denn, es liegen gegenläufige belastende Umstände vor (BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 - 2 C 16/10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 37 ff. und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63/11 -, BVerwGE 147, 229 Rn. 26). Als durchgreifende Entlastungsgesichtspunkte kommen vor allem die Milderungsgründe in Betracht, die von der Rechtsprechung zu den Zugriffsdelikten entwickelt worden sind. Diese erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen eines Beamten oder einer Beamtin, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Sie tragen sowohl existenziellen wirtschaftlichen Notlagen als auch körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen – auch etwa einer verminderten Schuldfähigkeit – Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Für die Annahme einer derartigen Situation der Beklagten ist nichts ersichtlich oder vorgetragen. Unter der vorgenommenen Bemessung der Schwere des Dienstvergehens und unter Abwägung der dargestellten be- und entlastenden Umstände des vorliegenden Einzelfalls, des Persönlichkeitsbildes der Beklagten und der Beeinträchtigung des Vertrauens insbesondere des Dienstherrn, erweist sich eine Kürzung der Dienstbezüge für zwei Jahre als geboten aber auch ausreichend, um die Beklagte zur Pflichterfüllung anzuhalten. Während die Dauer der Gehaltskürzung auf dem durch das Dienstvergehen zutage getretenen Erziehungsbedürfnis und der Erziehungsempfindlichkeit der Beamtin beruht, sind für die Festlegung des Kürzungsbruchteils deren wirtschaftlichen Verhältnisse maßgebend (vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1983 - 1 D 51/83 -, juris). Dabei legt die Disziplinarkammer das vom Bundesverwaltungsgericht zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes entwickelte und nach Laufbahngruppen abgestufte System von Regelkürzungssätzen zugrunde (BVerwG, Urteil vom 21. März 2001 - 1 D 29/00 -, juris Rn. 18 ff.), nach dem bei der Beklagten als Beamtin des gehobenen Dienstes ein Regelkürzungssatz von einem Zehntel festzusetzen ist. Die Disziplinarkammer hat von der Befugnis nach § 8 Abs. N31 S. 2 BDG, das gesetzliche Beförderungsverbot für die Dauer der Kürzung der Dienstbezüge abzukürzen, keinen Gebrauch gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der Beamte bzw. die Beamtin, gegen den bzw. die im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird, die Kosten des Verfahrens auch dann, wenn auf eine geringere Maßnahme als beantragt erkannt wird. Auch in diesem Fall ist von einem Obsiegen des Dienstherrn auszugehen, da die Verhängung der angemessenen Disziplinarmaßnahme im Ermessen des Gerichts liegt (vgl. so bereits das Urteil der Kammer vom 31. Januar 2013 - 25 K 812/11.WI.D -, juris Rn. 95; a. A.: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 77 Rn. 5). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 BDG i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt im Wege der Disziplinarklage die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Diese steht im Dienst der Klägerin im Rang einer Regierungsamtfrau (Besoldungsgruppe A 11). Die am 00.00.0000 in U. geborene Klägerin besuchte von N07 bis N08 die Grund-, von N08 bis N09 die Realschule und von N09 bis N10 das Gymnasium. Sie erlangte am 00.00.0000 das Abitur mit einer Durchschnittsnote von 1,9. Danach war die Beklagte vorübergehend in einem Viehzuchtbetrieb tätig und besuchte vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 die G. Berufsfachschule für Kosmetik. Dort bestand sie die Prüfung zur staatlich geprüften Kosmetikerin am 00.00.0000 und war in diesem Beruf vom 00.00 bis 00.00.0000 als Ausbilderin tätig. Am 00.00.0000 begann die Beklagte die Ausbildung für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Mayen. Ihren Vorbereitungsdienst leistete sie ab dem gleichen Tag unter Begründung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf bei der Verbandsgemeindeverwaltung Y. ab. Am 00.00.0000 erlangte die Beklagte die Befähigung für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in der Kommunalverwaltung und der staatlichen und allgemeinen und inneren Verwaltung. Das Beamtenverhältnis als Inspektor-Anwärterin bei der Verbandsgemeindeverwaltung Y. wurde auf Wunsch der Beklagten darüber hinaus bis zu einer Wiederholungsprüfung für die Laufbahn zum gehobenen nichttechnischen Dienst fortgesetzt. Mit Bescheid vom 00.00.0000, ausgehändigt am 00.00.0000, stellte das Prüfungsamt bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Mayen das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung fest, nachdem die Beklagte die Wiederholungsprüfung nicht bestanden hatte. Daraufhin endete das Beamtenverhältnis auf Widerruf bei der Verbandsgemeindeverwaltung Y. am 00.00.0000. Zum 00.00.0000 stellte die M. die Beklagte als Angestellte ein und übertrug ihr einen Dienstposten des mittleren Dienstes mit Dienstort S.. Nachdem die Beklagte mit Bescheid des Prüfungsamtes bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Mayen vom 00.00.0000 unter Abänderung des Bescheides vom 00.00.0000 zur mündlichen Prüfung zugelassen wurde, schloss sie am 00.00.0000 ihre Ausbildung mit der Prüfung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Kommunalverwaltung und der staatlichen und inneren Verwaltung - Fachrichtung Verwaltung ab (Gesamtnote ausreichend, 6,0 Punkte) und erlangte den akademischen Grad „Diplom-Verwaltungsfachwirtin (FH)“. Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde der Beklagten ein Dienstposten des gehobenen Dienstes übertragen (Tarifgruppe Vb AnTV). Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde die Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Verwaltungsinspektorin zur Anstellung ernannt (Besoldungsgruppe A 9). Die Ernennung zur Verwaltungsinspektorin unter gleichzeitiger Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit erfolgte zum 00.00.0000. Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde die Beklagte zur Verwaltungsoberinspektorin (Besoldungsgruppe A 10) befördert. Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde die Beklagte zur Verwaltungsamtfrau (Besoldungsgruppe A 11) ernannt. Ihre Amtsbezeichnung wurde zum 00.00.0000 in Regierungsamtfrau geändert. Mit Wirkung zum 00.00.0000 wurde die M. in die neu errichtete X. (C. eingegliedert, in deren Dienst die Beklagte dadurch übertrat. Seit 00.00.0000 nimmt die Beklagte die stellvertretende Referatsleitung des Referats N11 bei der C. wahr. Von N12 bis N13 sowie ab dem 00.00.0000 war die Beklagte zudem als stellvertretende Gleichstellungsbeauftrage tätig. Die dienstlichen Beurteilungen der Beklagten seit N14 enthalten durchweg das Gesamturteil „sehr gut“ (davor jeweils „gut“). Sie erhielt zudem von 00.0000 bis 00.0000 in Anerkennung ihrer herausragenden Leistungen eine Leistungszulage N15. Die Beklagte ist ledig, kinderlos und über die Vorwürfe des vorliegenden Verfahrens hinaus bislang disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Sie wohnt seit ihrem Dienstantritt unter ihrer jetzigen Anschrift in W.. Mit Einleitungsverfügung vom 5. August 2021 (J.) leitete der Erste Direktor der C. gemäß § 17 Abs. 1 Bundesdisziplinargesetz (BDG) ein Disziplinarverfahren gegen die Beklagte ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, es bestehe der Verdacht, dass sie ein Dienstvergehen im Sinne des §§ 77 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) begangen habe, indem sie ihre Pflichten, sich gemäß § 61 Abs. 1 S. 1 BBG mit vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf zu widmen und gemäß § 61 Abs. 1 S. 3 BBG innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr Beruf erfordern, verletzt habe. Dieser Verdacht ergebe sich aus Folgendem: Am 00.00.0000 habe die Beklagte I. C. in der Dienststelle in S. zur Aushändigung ihrer Dankurkunde zum 25-jährigen Dienstjubiläum aufgesucht. Ausweislich der Daten der Zeiterfassungssoftware habe sie ihren Dienst an diesem Tag um 6:44 Uhr im Homeoffice aufgenommen. Um 15:41 Uhr habe sie sich im Homeoffice wieder ausgebucht. Unterbrechungen der Arbeitszeit an diesem Tag habe sie nicht gebucht, obwohl sie zwischen Beginn und Ende der erfassten Arbeitszeit von ihrem Wohnort zur Dienststelle in S. und nach dem Termin wieder von der Dienststelle in S. zum Wohnort zurückgefahren sein müsse. Daraufhin durchgeführte erste Verwaltungsermittlungen hätten ergeben, dass die Beklagte an den Tagen 7. Oktober 2020, 21. Oktober 2020, 28. Oktober 2020, 11. November 2020, 18. November 2020, 25. November 2020, 2. Dezember 2020, 6. Januar 2021, 20. Januar 2021, 27. Januar 2021, 3. Februar 2021, 9. Februar 2021, 17. Februar 2021, 24. Februar 2021, 3. März 2021, 10. März 2021, 17. März 2021, 24. März 2021 und 1. April 2021 ihren Dienstbeginn morgens in der Dienststelle in S. durch „Einstempeln“ erfasst und das Arbeitszeitende online im Homeoffice erfasst habe. Auch hier bestehe der Verdacht, dass sie jeweils die Zeit für die Rückfahrt von der Dienststelle nach Hause in der erfassten Arbeitszeit absolviert habe. Dadurch hätte sie Zeiten, die keine Dienstzeiten wären, als solche erfasst. Es wurde eine Ermittlungsführerin bestellt und die Beklagte wurde dahingehend belehrt, dass es ihr freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen. Für den Fall dass sich schriftlich zur Sache äußern wolle, wurde ihr hierzu eine Frist von einem Monat ab der Zustellung der Verfügung gesetzt. Falls Sie sich mündlich äußern wolle, könne sie dies innerhalb von zwei Wochen mitteilen. Die Einleitungsverfügung wurde der Beklagten laut Zustellungsurkunde am 12. August 2021 (N16) zugestellt. Mit Schreiben vom 17. August 2021 zeigte der Bevollmächtigte der Beklagten deren Vertretung an und beantragte die Gewährung von Akteneinsicht. In der Zwischenzeit wurden ohne Einwände des beteiligten Datenschutzbeauftragten und der beteiligten Gleichstellungsbeauftragten sowie mit entsprechender Zustimmung des Personalrats und unter Beteiligung eines Personalratsmitglieds weitere Daten des Zutrittsterminals am Dienstort und des Zeiterfassungsprogramms „B.“ erhoben und ausgewertet (N17). Der Erste Direktor der C. informierte die Ermittlungsführerin zudem in einem Telefonat vom 8. September 2021 (N18) darüber, dass die Dienststelle der Beklagten ein verbilligtes Jobticket zur Verfügung stelle und diese regelmäßig mit einem Pendlerzug von TO. über WW. in die Dienststelle nach S. anreise. Die Strecke zwischen dem Wohnort und TO. werde mit dem Pkw zurückgelegt. Vor Jahren habe die Beklagte auf dem Arbeitsweg einen Unfall auf der Autobahn gehabt und seitdem nutzte sie lediglich öffentliche Verkehrsmittel. Mit Verfügung des Ersten Direktors der C. vom 15. September 2021 (Bl. 65 f. DA) wurde das Disziplinarverfahren wegen des Verdachts weiterer Dienstpflichtverletzungen ausgedehnt. Die Auswertung der Daten aus der elektronischen Arbeitszeiterfassung und der elektronischen Erfassung von Türbewegungen am Dienstort in S. hätten den Verdacht ergeben, dass die Beklagte über die in der Einleitungsmitteilung vom 5. August 2021 genannten Daten hinaus auch an den Tagen 15. April 2021, 21. April 2021, 28. April 2021, 5. Mai 2021, 12. Mai 2021, 19. Mai 2021, 26. Mai 2021, 2. Juni 2021, 16. Juni 2021, 23. Juni 2021, 30. Juni 2021, 8. Juli 2021, 14. Juli 2021, 21. Juli 2021, 28. Juli 2021, 2. August 2021, N31. August 2021 und 10. August 2021 Wegezeiten zwischen ihrer Wohnung und der Dienststelle als Arbeitszeiten erfasst habe. Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen habe sie an den genannten Tagen, mit Ausnahme des 10. August 2021, ihren Dienstbeginn jeweils morgens an ihrem mobilen Arbeitsplatz in ihrer Wohnung in W. durch eine entsprechende Online-Buchung erfasst, habe dann im Laufe des Arbeitstages die Dienststelle der C. in S. aufgesucht, was durch die Nutzung eines Zugangschips für die dortige elektronische Türöffnung dokumentiert sei, und habe ihr Dienstende wieder jeweils durch eine Online-Buchung an ihrem mobilen Arbeitsplatz in W. dokumentiert. Die sich daraus zwingend ergebenden Reisezeiten zwischen ihrem mobilen Arbeitsplatz an ihrem Wohnort in W. und der Dienststelle in S. habe sie in der elektronischen Arbeitszeiterfassung nicht als Unterbrechung der Arbeitszeit erfasst. Am 10. August 2021 habe sie sich nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen morgens online an ihrem mobilen Arbeitsplatz in W. in die elektronische Arbeitszeiterfassung eingebucht, sei dann während des Tages zur Dienststelle der C. in S. gefahren und habe sich dort später am Zeiterfassungsterminal aus der elektronischen Arbeitszeiterfassung ausgebucht. Auch an diesem Tag habe sie sich nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen für die Wegezeit zwischen Wohnort und Dienstort nicht aus der Arbeitszeiterfassung ausgebucht, sodass die Wegezeit als Arbeitszeit erfasst worden sei. Es bestehe danach der Verdacht, dass die Beklagte sich auch durch das vorstehend geschilderte Verhalten eines Dienstvergehens im Sinne des § 77 Abs. 1 BBG schuldig gemacht habe, indem sie gegen ihre Pflichten, sich mit vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf zu widmen (§ 61 Abs. 1 S. 1 BBG) und innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr Beruf erfordere (§ 61 Abs. 1 S. 3 BBG), verstoßen habe. Die Beklagte wurde auch wegen der weiteren Gegenstände des Disziplinarverfahrens gemäß § 20 Abs. 1 S. 3 BDG belehrt. Die Ausdehnungsverfügung wurde der Beklagten laut Zustellungsurkunde am 28. September 2021 (N19) zugestellt. Dem Bevollmächtigten der Beklagten wurde mit Schreiben vom 22. Oktober 2021 (N20) Akteneinsicht gewährt und die Frist zur Stellungnahme zur Einleitungs- und Ausdehnungsverfügung bis zum 26. November 2021 verlängert. Der Bevollmächtigte der Beklagten nahm für sie mit Schriftsatz vom 22. November 2021 (N21) wie folgt Stellung: „Dies vorausgeschickt räumt meine Mandantin die ihr hier zur Last gelegten Dienstvergehen in objektiver Hinsicht ausdrücklich ein. Sie bedauert zugleich die aktenkundigen Verfehlungen, die ihr in Inhalt und auch Tragweite allerdings gar nicht bewusst waren. Seit etwa Anfang Oktober 2020 wurde meiner Mandantin genauso wie vielen anderen Beschäftigten bei der X. das Arbeiten im Homeoffice ermöglicht. Seit dieser Zeit befand sie sich zunächst bis auf weiteres nur einmal pro Woche in ihrem Büro in der Dienststelle. Im Anschluss an ihre Dienstverrichtung vor Ort ist sie dann nach Hause gefahren und hat von dort aus noch im Homeoffice weitergearbeitet. Ab dem 15.04.2021 änderte meine Mandantin ihr Arbeitsverhalten dahingehend, dass die Tätigkeit morgens im Homeoffice begonnen wurde, wobei sich meine Mandantin entsprechend jeweils online in das Zeiterfassungssystem einbuchte. Dort arbeitete sie dann ein bis zwei Stunden und fuhr anschließend erst nach Frankfurt ins Büro, wo sie dann stets zwischen 8.50 und 9.30 Uhr das Dienstgebäude betrat und dort dann bis nachmittags – meist bis ca. 13.45 Uhr – arbeiten konnte, bevor sie sich anschließend wieder nach Hause begab, um dort noch im Homeoffice tätig zu sein. Grund und Anlass für die zu dieser Zeit geänderte Handhabung war der Umstand, dass die reguläre Zugverbindung um N22 meist überfüllte Waggons aufwies, weshalb meine Mandantin in den akuten Zeiten der Corona-Pandemie einem Infektionsgeschehen nach Möglichkeit aus dem Weg gehen wollte. Allerdings legt meine Mandantin in diesem Kontext Wert auf die Feststellung, dass sie während der gesamten Fahrtzeit – sofern die Fahrstrecken nicht im Einzelfall mit dem Kfz zurückgelegt wurden – über das Diensthandy erreichbar war und bei dieser Gelegenheit auch die elektronische Kommunikation bearbeiten konnte. Eine Erreichbarkeit war daher auch während dieser Fahrtzeiten gewährleistet. Meine Mandantin war daher auch während dieser Reisezeiten dienstlich ansprechbar und verrichtete – sofern im Zug technisch möglich – dienstliche Arbeiten. Mit Erhalt der Einleitungsverfügung vom 05.08.2021 hat meine Mandantin schließlich nochmals ihr gesamtes Arbeitsverhalten geändert. Ab dieser Zeit sind dann auch definitiv keine Fehlbuchungen mehr hinterlegt. Wenngleich die zugrunde liegende Aufstellung mit insgesamt 81,00 Stunden kalkulatorisch auf einer Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel durch meine Mandantin basiert, während sie häufig – gerade bei Anreise in den späteren Vormittagsstunden sowie während der Zeiten des erhöhten Infektionsgeschehens im Frühjahr 2021 – das Kfz zur An- und Abreise nutzte, soll der Umfang des zur Last gelegten Verstoßes an dieser Stelle nicht in Frage gestellt werden. Auch den zeitlichen Umfang des Pflichtverstoßes stellt meine Mandantin daher ausdrücklich unstreitig. Allerdings war meiner Mandantin im maßgeblichen Zeitraum zu keiner Zeit bewusst, dass sie sich (auch) für Einzelfahrten im Laufe des Tages zwischen Dienststelle und Homeoffice, also untertägig nach bereits vollzogenem Dienstbeginn, in der Zeiterfassung jeweils gesondert hätte aus- und wieder einbuchen müssen. Eigene Dienstreisen oder auch nur die Genehmigung von Dienstreisen der Beschäftigten im Referat N11 gehörten und gehören nicht zu den alltäglichen Dienstverrichtungen meiner Mandantin. Dienstreisen im Referat N11 erfolgen üblicherweise – wenn überhaupt – als ganztägige Dienstreisen. Meine Mandantin war daher auch von der Handhabung der Arbeitszeiten im Rahmen wechselnder Tätigkeitsorte – hier zwischen der Dienststelle und Homeoffice und dies verbunden mit den dabei anfallenden Fahrtzeiten – bisher in der Vergangenheit noch nie direkt oder indirekt betroffen. Vorwerfbar ist vor diesem Hintergrund natürlich der Umstand, dass meine Mandantin den dahingehenden Hinweis im Mitarbeiterportal vom 26.11.2020 nicht wahrgenommen hat. Allerdings ist dieser doch recht bedeutsame Hinweis als dritter Gliederungspunkt von insgesamt sechs Vorgaben mit jeweils völlig unterschiedlichem Inhalt weder drucktechnisch hervorgehoben noch in seiner Bedeutsamkeit in sonstiger Weise herausgestellt worden. Er befindet sich vielmehr als einer von mehreren Gliederungsziffern unter der Überschrift ‚Zeitwirtschaftliche Hinweise für Beschäftigte im Homeoffice‘. Dieser Umstand vermag natürlich das Verschulden meiner Mandantin keinesfalls vollends zu entkräften, sollte allerdings nahelegen, dass vorliegend nicht von einer vorsätzlichen Tatbegehung ausgegangen werden kann. Gegen eine vorsätzliche Begehung spricht auch die schiere Dauer der Verstöße über mehrere Monate hinweg nebst dem zeitlichen Umfang der fehlerhaft gebuchten Zeiten. Wäre es meiner Mandantin zielgerichtet darum gegangen, sich auf diese Weise Arbeitszeit zu ‚erschleichen‘, so wäre sie kaum so naiv gewesen, eine entsprechende Fehlbuchung jedem einzelnen Tag vorzunehmen, an dem sie tatsächlich sowohl im Homeoffice als auch in der Dienststelle tätig ist. Das Entdeckungsrisiko bei einem solchen Vorgehen wäre immens, die Verstöße hätten selbst bei nur überschlägiger Prüfung der verbuchten Arbeitszeiten sofort auffallen müssen. Hierfür spricht schließlich auch der Umstand, dass meine Mandantin während der Fahrzeiten nach Möglichkeit dienstliche Verrichtungen erledigt und Posteingänge elektronisch bearbeitet hat. Gleichwohl gibt es an den Vorhaltungen inhaltlich und auch in ihrem Umfang nichts zu beschönigen oder gar zu relativieren. Zu keiner Zeit hat meine Mandantin aber vorsätzlich oder gar arglistig durch diese Vorgehensweise versucht, ihren Dienstherrn zu schädigen und einen gezielten ‚Arbeitszeitbetrug‘ zu begehen. Ein solcher Schädigungsvorsatz lässt sich auch aus den vorliegenden Ermittlungsakten nicht ableiten. Selbst der in seiner Formulierung durchaus einen Vorsatzvorwurf enthaltende Vermerk vom 07.09.2021 seitens der Ermittlungsführerin, wonach in der Zeit vom 04.01.2021 bis 16.04.2021 fast täglich exakt eine Arbeitszeit von 8 Stunden und 59 Minuten erfasst ist, basiert zwar im Ergebnis auch darauf, dass meine Mandantin rechtsirrig annahm, dass die untertägigen Fahrzeiten zu den Dienstzeiten – jedenfalls während der Homeoffice-Situation – rechnen. Es ist jedoch bei Bediensteten durchweg – so u. a. auch in meiner Kanzlei – üblich, dass nach Möglichkeit eine Arbeitszeit von neun Stunden stets unterschritten wird, um die Berücksichtigung einer weiteren notwendigen Pausenzeit zu vermeiden, die sonst systembedingt ausgelöst wird. Dies ist jedoch ersichtlich kein Indiz für einen gezielten oder bewussten Arbeitszeitbetrug, sondern liegt allein in dem sonst zu berücksichtigenden Anfall einer weiteren turnusmäßigen Pause begründet. Im Übrigen ist sich meine Mandantin jedoch seit Zugang der Einleitungsverfügung vom 05.08.2021 ihres Dienstpflichtverstoßes absolut bewusst und räumt diesen auch vollumfänglich ein. Sie wirft sich auch selbst vor, sich nicht frühzeitig ausreichend informiert zu haben und die Frage der Reisezeiten beim Wechsel zwischen Dienststelle und Homeoffice nicht bei ihrem Vorgesetzten hinterfragt zu haben. Sie wird daher auch an jedweder Form der Korrektur ihres Gleitzeitkontos mitwirken und ggf. auch – sofern zulässig – dass ich hiernach bestehende Defizit durch Einbringung von Urlaubstagen ausgleichen. Im Übrigen ist aber bei der Auswahl der in Rede stehenden Disziplinarmaßnahme zugunsten meiner Mandantin zu berücksichtigen, dass sie seit über zwei Jahrzehnten – zunächst bei der M. (IN.) und sodann bei der X. (C. – in dieser Form beschäftigt ist, seit N12 auch im Beamtenstatus. In dieser Zeit hat sie sich stets an bestehende Vorgaben und auch die dazu korrespondierenden Regularien gehalten. Die Personalakte meiner Mandantin weist keinerlei Einträge hinsichtlich etwaiger Dienstpflichtverstöße auf, erst recht nicht in Form bisheriger Disziplinarmaßnahmen. Meine Mandantin wird unabhängig hiervon auch alles in ihrer Macht Stehende tun, um das Vertrauen ihres Dienstherrn in eine ordnungsgemäße Dienstverrichtung wiederherzustellen. Da nach alldem nicht von einer vorsätzlichen Dienstpflichtverletzung ausgegangen werden kann, erlaube ich mir hier die Anregung, es bei einem schriftlichen Verweis, einzutragen in die Personalakte meiner Mandantin, bewenden zu lassen. Eine darüber hinausgehende Sanktionierung ist – trotz des zeitlichen Umfangs der Verfehlungen und ihrer schieren Dauer über mehrere Monate hinweg – weder geboten noch erforderlich, da meine Mandantin durchgehend in der – wenn auch rechtsirrigen – Einschätzung agiert hat, dass bei untertägigen Fahrten zwischen Wohnsitz und Dienststelle kein Ausbuchen aus dem Zeiterfassungssystem erforderlich ist. Sie hat diese Fahrzeiten auch als Arbeitszeiten ‚gelebt‘ und mit dienstlichen Tätigkeiten gefüllt. In Ansehung der Tatsache, dass meine Mandantin nicht nur einsichtig ist, sondern sich auch willens zeigt, den entstandenen wirtschaftlichen Schaden zeitnah zu kompensieren, dürfte folglich eine Sanktionierung in Form einer Geldbuße oder gar die Kürzung der Dienstbezüge bei weitem nicht mehr schuldangemessen sein.“ Die Ermittlungsführerin fertigte am 20. Januar N30 den Ermittlungsbericht (N23). Dieser wurde dem Bevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben des Ersten Direktors der C. vom 24. Januar N30 (N24) am 25. Januar N30 zugestellt. Darin wurde mitgeteilt, die im Ermittlungsbericht festgestellte und von der Beklagten eingeräumte Dienstpflichtverletzung (die den Vorwürfen aus der Einleitungs- und Ausdehnungsverfügung entspricht) betreffe den Kernbereich ihrer dienstlichen Pflichten. Erforderlich und angemessen sei unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Gesichtspunkte eine durch das Verwaltungsgericht zu verhängende Disziplinarmaßnahme (§ 34 Abs. 1 BDG). Deshalb sei die Erhebung der Disziplinarklage beabsichtigt. Der Beklagten wurde Gelegenheit gegeben, sich abschließend zu äußern. Sie wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 84 Abs. 1 Nr. N31, Abs. 2 S. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) die Mitwirkung des Personalrats bei der Erhebung der Disziplinarklage nur aufgrund eines entsprechenden Antrags der Beamtin erfolge. Der Bevollmächtigte der Beklagten nahm mit Schreiben vom 18. Februar N30 (N25) erneut für diese Stellung. Es sei selbst für einen objektiven Dritten ersichtlich, mit welchen Belastungseifer hier völlig einseitig die von der Beklagten jedenfalls in objektiver Hinsicht bereits ausdrücklich zugestanden Verstöße aufgearbeitet würden. Im gesamten Ermittlungsbericht fänden sich über sieben Seiten hinweg keinerlei entlastende Aspekte. Der Beklagten werde eine Verharmlosung bzw. Relativierung der Verstöße unterstellt und die geständige Einlassung dahingehend kritisiert, dass sich die Beklagte entgegen der geäußerten Reue tatsächlich nicht umfassend zu ihren Pflichtverletzungen bekenne. Diese Einschätzungen sei mehr als einseitig, noch dazu spekulativ und überdies von dem Bestreben gekennzeichnet, der Beklagten mit welcher Begründung auch immer einen vorsätzlich begangenen Dienstpflichtverstoß nachzuweisen. Tatsächlich habe die Beklagte die Dienstpflichtverstöße vollständig und umfassend eingeräumt, ohne diese zu relativieren, zu beschönigen oder zumindest den zeitlichen Umfang – was in Anbetracht der Tatsache, dass sie an den angeschuldigten Tagen teilweise mit dem Privat-Pkw zur Dienststelle gereist sei, durchaus angezeigt gewesen wäre – zu negieren oder auch nur anzuzweifeln. Umfassender ließen sich die Vorhalte nicht einräumen. Es könne nicht ohne weiteres als allgemein bekannt unterstellt werden, dass untertägige Fahrzeiten bei regulärem Dienstbeginn am Dienstort und abendlichem Dienstende im Homeoffice bzw. umgekehrt per se nicht als Dienstzeiten berücksichtigt werden können. Von diesem Grundsatz würden auch diverse Ausnahmen existieren. Vorwerfbar sei – allerdings im Sinne eines fahrlässigen Verhaltens – der Beklagten, dass sie sich nicht frühzeitig über die Modalitäten der Zeiterfassung während der Homeoffice-Tätigkeit informiert habe. Hieraus aber ein vorsätzliches, also bewusstes und zielgerichtetes Erschleichen von Arbeitszeit ableiten zu wollen, gehe ersichtlich zu weit. Die von der Ermittlungsführerin als belastend herangezogene Tatsache, dass die Beklagte zunächst über einen Zeitraum von etwa sechs Monaten hinweg die Heimfahrt von der Dienststelle zu ihrem Wohnort als Arbeitszeit erfasst habe, um danach sogar jeweils Hin- und Rückfahrt als Arbeitszeit zu erfassen, belege keine vorsätzliche Begehung, sondern sei auf das verstärkte Infektionsgeschehen im späten Frühjahr 2021 zurückzuführen. Mit Schreiben vom 23. Februar N30 beauftragte der Erste Direktor der C. den Bevollmächtigten der Klägerin, Disziplinarklage gegen die Beklagte mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erheben (N26). Der Bevollmächtigte der Klägerin hat daraufhin in deren Namen am 7. April N30 vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Disziplinarklage gegen die Beklagte erhoben. An insgesamt 19 Tagen (7. Oktober 2020, 21. Oktober 2020, 28. Oktober 2020, 11. November 2020, 18. November 2020, 25. November 2020, 2. Dezember 2020, 6. Januar 2021, 20. Januar 2021, 27. Januar 2021, 3. Februar 2021, 9. Februar 2021, 17. Februar 2021, 24. Februar 2021, 3. März 2021, 10. März 2021, 17. März 2021, 24. März 2021 und 1. April 2021) habe sich die Beklagte jeweils morgens in der Dienststelle in S. (N.-straße) am Zeiterfassungs-Terminal im Eingangsbereich mit „Kommen“ eingebucht. Das Dienstende habe sie an diesen Tagen jeweils an dem ihr zur Verfügung gestellten mobilen Arbeitsplatz (Laptop) an ihrem Wohnort in W. (L.-straße) erfasst. Eine „Gehen“-Buchung am Zeiterfassungs-Terminal in der Dienststelle habe die Beklagte an keinem der Tage vorgenommen, sodass ihre Wegezeiten von der Dienststelle zum Wohnort jeweils als Arbeitszeit erfasst worden seien. Mit dem Pkw benötige man für die Strecke vom Passieren des Zeiterfassungsterminals bis zum dienstbereiten Ankommen in der Wohnung mindestens eine Stunde. Meist nutze die Beklagte jedoch für den Weg zum Bahnhof in TO. zunächst ihren eigenen Pkw, fahre von dort mit der Bahn zum Bahnhof Frankfurt/Main-BS. und lege den restlichen Weg zur Dienststelle zu Fuß zurück. Die Mindestreisezeit belaufe sich dabei auf 1,5 Stunden. Unter Zugrundelegung dieses Wertes, ergebe sich für die oben genannten Tage eine Summe der als Arbeitszeiten erfassten Wegezeiten von 28,5 Stunden. Bei durchgängiger Benutzung des eigenen Pkw für die gesamte Strecke seien es mindestens 19 Stunden. An weiteren 17 Tagen (15. April 2021, 21. April 2021, 28. April 2021, 5. Mai 2021, 12. Mai 2021, 19. Mai 2021, 26. Mai 2021, 2. Juni 2021, 16. Juni 2021, 23. Juni 2021, 30. Juni 2021, 8. Juli 2021, 14. Juli 2021, 21. Juli 2021, 28. Juli 2021, 2. August 2021 und N31. August 2021) habe sich die Beklagte jeweils morgens am mobilen Arbeitsplatz mit „Kommen“ eingebucht. Im Laufe des Tages sei sie jeweils zur Dienststelle gefahren, wo sie zwar mit ihrem Zeiterfassungs-/Zugangschip die Tür geöffnet, ihn jedoch nicht für die Arbeitszeiterfassung genutzt habe. Zur Beendigung ihrer Arbeitszeit habe die Beklagte sich vielmehr jeweils wiederum an ihrem Wohnort mit „Gehen“ ausgebucht. Unter Zugrundelegung einer Reisezeit von 1,5 Stunden je Weg bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ergebe sich für die vorstehend genannten Tage eine Summe der als Arbeitszeit erfassten Wegezeiten von 51 Stunden. Bei durchgängiger Benutzung des eigenen Pkw für die gesamten Strecken wären es mindestens 34 Stunden. Am 10. August 2021 habe sich die Beklagte morgens am mobilen Arbeitsplatz in ihrer Wohnung mit „Kommen“ eingebucht. Im Laufe des Tages sei sie ohne weitere Buchung zur Dienststelle gefahren, wo sie sich erst bei deren Verlassen am Zeiterfassungsterminal ausgebucht habe. Daraus ergebe sich eine Reisezeit von 1,5 Stunden (öffentliche Verkehrsmittel) bzw. einer Stunde (Pkw), die sie zu Unrecht als Arbeitszeit erfasst habe. Die Beklagte habe danach im Zeitraum zwischen dem 7. Oktober 2020 und dem 10. August 2021 insgesamt mindestens 54 Stunden, eher jedoch bis zu 81 Stunden an Fahrtzeiten zwischen Wohnort und Dienstort im elektronischen Arbeitszeiterfassungssystem der C. als Arbeitszeit erfasst. Auch wenn man der Argumentation der Beklagten folge, sie sei während der Zugfahrten über das Diensthandy erreichbar gewesen und habe elektronische Kommunikation bearbeitet, verbleibe es bei einer zu Unrecht als Arbeitszeit erfassten Fahrzeit. Unter Zugrundelegung des Arbeitswegs und der Möglichkeiten, in Regionalzügen in Ballungsgebieten konzentriert zu arbeiten, wäre es bereits sehr großzügig gerechnet, die Hälfte dieser Fahrzeit als mögliche Arbeitszeit anzurechnen. Im Übrigen hätte die Beklagte dann beim Verlassen ihres häuslichen Arbeitsplatzes zumindest „dienstlich Gehen“ buchen müssen. Die Erfassung der Reisezeiten als Arbeitszeit spiegele sich auch auf dem Gleitzeitkonto der Beklagten wider. Das Zeitguthaben der Beklagten habe sich am 31. März 2020 auf N27 Plus-Stunden belaufen. Bis zum 30. April 2021 sei das Zeitguthaben auf dem Gleitzeitkonto auf N28 Plus-Stunden angewachsen. Am 3. August 2021 habe sich ihr Zeitguthaben auf dem Gleitzeitkonto auf N29 Plus-Stunden belaufen. Bei den Wegezeiten handele es sich um Freizeit. Die Klägerin nimmt insoweit Bezug auf folgende Vorschriften: § N31 Abs. 5 der Dienstvereinbarung über die Regelung der täglichen Arbeitszeit zwischen der C. und dem Personalrat vom 6. Mai 2021 (im Folgenden: AZ-Vereinbarung): „Zeiten für Dienstgeschäfte am Dienstort werden auf die Arbeitszeit angerechnet; dies gilt jedoch nicht für Wegezeiten von der Wohnung bis zur Aufnahme der Dienstgeschäfte an einer außerhalb gelegenen Stelle sowie von der Beendigung der Dienstgeschäfte an einer außerhalb der Dienststelle gelegenen Stelle zur Wohnung.“ § 7 Abs. 9 der Dienstvereinbarung zwischen der C. und dem Personalrat über die Einrichtung von alternierender Telearbeit vom 29. Mai 2020 (im Folgenden: Telearbeit-Vereinbarung): „Fahrtzeiten zwischen häuslicher und betrieblicher Arbeitsstätte gelten nicht als Arbeitszeit.“. Zusätzlich hätten sämtliche Mitarbeitende der C. über die im Mitarbeiterportal veröffentlichten (und weiterhin aufrufbaren) zeitwirtschaftlichen Hinweise vom 26. November 2020 für Beschäftigte im Homeoffice folgende Anleitung erhalten: „Sollten Sie von Ihrer Tätigkeit im Home Office aus die Dienststelle aufsuchen (zum Beispiel zur Teilnahme an einer Besprechung), so ist für die Zeit des Weges zwischen Wohnort und Dienststelle auszubuchen. Keinesfalls darf ‚Gehen bzw. Kommen / Dienstgeschäfte am Dienstort‘ gebucht werden.“. Diese Regelungen seien eindeutig und regelten zudem nur eine rechtliche Selbstverständlichkeit, die jedem Arbeitnehmer und erst recht jedem Beamten bekannt sei. Soweit die Beklagte geltend mache, diese Regelungen nicht zur Kenntnis genommen zu haben, sei diese Behauptung gerade für sie als Beamtin des gehobenen Dienstes, stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte und stellvertretende Referatsleiterin offenkundig unzutreffend. Es handele sich erkennbar um eine Schutzbehauptung. Insbesondere ob die Beklagte die Hinweise im Mitarbeiterportal gelesen habe, sei für die Beurteilung ihres Handelns letztlich aber unmaßgeblich. Entsprechend habe die Beklagte auch eingeräumt, fälschlich Wegezeiten im elektronischen Arbeitszeiterfassungssystem der C. als Arbeitszeit erfasst zu haben. Damit stehe fest, dass sie objektiv die ihr obliegende Pflicht, sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen (Dienstleistungspflicht) gemäß § 61 Abs. 1 S. 1 BBG und gleichzeitig ihre Pflicht, durch ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr Beruf erfordere, gemäß § 61 Abs. 1 S. 3 BBG vielfach verletzt habe. Die Beklagte räume auch selbst ein, diese Dienstpflichtverletzungen schuldhaft, jedenfalls fahrlässig, begangen zu haben. Sie habe sich damit eines Dienstvergehens gemäß § 77 Abs. 1 BBG schuldig gemacht. Tatsächlich habe die Beklagte jedoch nicht lediglich fahrlässig gehandelt, sondern mindestens mit bedingtem Vorsatz. Dass Wegezeiten zwischen Wohnort und Dienstort grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit zählten, sei jeder Beamtin und jedem Beamten, erst recht solchen des gehobenen Dienstes, bekannt. Schon aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung im Bereich der Verwaltung sei es nicht vorstellbar, dass der Beklagten ein so elementarer Grundsatz wie der, dass Reisezeiten zwischen Wohnort und Dienstort stets zur Freizeit zählen, nicht bewusst gewesen sein soll. Das gelte nicht zuletzt auch in Ansehung der hierzu ausdrücklich erteilten Hinweise, insbesondere im Mitarbeiterportal der C.. Gerade auch aufgrund der langjährigen Erfahrungen der Beklagten mit ihren eigenen Reisezeiten zwischen dem Wohnort und dem Dienstort könne ihr nicht verborgen geblieben sein, dass diese Zeiten stets zur Freizeit und nicht zur Arbeitszeit zählten. Denn die Beklagte fahre bereits seit mehr als zehn Jahren regelmäßig arbeitstäglich von ihrem Wohnort in W. zu ihrem Dienstort in S. und zurück, wobei die dafür benötigte Zeit nie als Arbeitszeit gezählt habe. Der Beklagten könne auch nicht verborgen geblieben sein, wie sehr in den ersten Monaten, während derer sie im Homeoffice tätig war, ihr Arbeitszeitkonto angewachsen sei und dass dies jedenfalls z. Regierungsamtfrau durch die Erfassung von Reisezeiten als Arbeitszeit begründet gewesen sei. Dass die Beklagte sich durchaus Gedanken über die Erfassung ihrer Arbeitszeit gemacht habe, zeige zudem der Umstand, dass sie regelmäßig sehr genau ihre Arbeitszeiten im Homeoffice so erfasst habe, dass durch das Arbeitszeiterfassungssystem automatisch gebuchte Pausenzeiten vermieden worden seien. Vom N31. Januar bis zum 20. April 2021 habe die Beklagte an 65 Arbeitstagen exakt eine Arbeitszeit von 8:59 Stunden erfasst. An 7 Arbeitstagen habe die erfasste Arbeitszeit um nur 1 Minute höher oder niedriger gelegen und lediglich an 2 Arbeitstagen habe es mit 8:53 und 8:16 etwas stärker von dem Muster abweichend erfasste Arbeitszeiten gegeben. Weiter falle bei Betrachtung der Arbeitszeiten auf, dass der Zeitpunkt, ab dem die Beklagte nicht nur eine Strecke ihres Arbeitsweges fälschlich als Arbeitszeit erfasste, sondern sowohl die Hin- als auch die Rückfahrt, der 15. April 2021, zeitlich in unübersehbarer Nähe zu dem Datum liege, ab dem die Beklagte damit aufgehört habe, täglich regelmäßig exakt 8:59 als Arbeitszeit zu erfassen. Ab dem 21. April 2021 fänden sich wieder ganz unterschiedliche Dauern der Arbeitszeit, die regelmäßig deutlich unterhalb von 9 Stunden gelegen hätten. Insbesondere durch ihren Verstoß gegen die Dienstleistungspflicht habe die Beklagte eine Grundpflicht aus dem Dienstverhältnis verletzt. Dies sei zudem über einen längeren Zeitraum und in erheblichem Umfang geschehen. Selbst, wenn man unter Zugrundelegung der für die Beklagte günstigsten Annahmen lediglich von 54 zu Unrecht als Arbeitszeit erfassten Stunden ausgehe, seien dies mehr als sechs Arbeitstage und damit mehr als eine Arbeitswoche. Die unrechtmäßige Erfassung tatsächlich nicht geleisteter Arbeitszeit entspreche dem unentschuldigten Fernbleiben vom Dienst. Ein solches pflichtwidriges Verhalten von Beamten über einen längeren Zeitraum und in erheblichem Umfang sei regelmäßig geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn in die künftige pflichtgemäße Dienstverrichtung des Beamten vollständig zu zerstören und damit die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu rechtfertigen. Eine geringere Disziplinarmaßnahme komme nur in Betracht, wenn im Einzelfall erhebliche Milderungsgründe vorliegen, d.h. besondere Umstände, die die Dienstpflichtverletzung in einem milderen Licht erscheinen lassen. Dabei sei zugunsten der Beklagten zum einen zu berücksichtigen, dass sie die Vorwürfe in objektiver Hinsicht sogleich und im Wesentlichen uneingeschränkt eingeräumt habe und zum anderen, dass sie disziplinarrechtlich nicht vorbelastet sei. Eine lange und unbelastete vorherige Dienstverrichtung genüge jedoch nicht, um keinen vollständigen Vertrauensverlust anzunehmen. Ein anderes Ziel des Disziplinarklageverfahrens als das der Entfernung aus dem Dienst wäre in Betracht gekommen, wenn die Beklagte deutlich und glaubhafte Reue hinsichtlich der Dienstpflichtverletzungen hätte erkennen lassen. In den über ihren Bevollmächtigten abgegebenen Stellungnahmen habe die Beklagte jedoch an keiner Stelle Reue erkennen lassen, sondern lediglich Bedauern, sodass gezeigte Reue nicht mildernd berücksichtigt werden könne. Sie bagatellisiere in den Stellungnahmen ihre Dienstpflichtverletzungen erheblich, indem sie darzulegen versuche, lediglich fahrlässig, also versehentlich, gehandelt zu haben und die Auffassung vertrete, damit insgesamt nur eine geringfügige Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, die auch nur eine geringfügige Disziplinarmaßnahme rechtfertige. Sowohl ihr Vorbringen zur Nutzung des privaten Pkw als auch zur angeblichen Dienstverrichtung auf den Fahrten diene maßgeblich dem Zweck, den Umfang ihrer Dienstpflichtverletzungen zu relativieren. Dabei mache die Klägerin weder konkrete Angaben dazu, wie oft sie ihren Pkw und wie oft öffentliche Verkehrsmittel benutzt habe, noch dazu, welche Arbeiten sie konkret bei Nutzung der Verkehrsmittel verrichtet habe. Statt ihr eigenes Verschulden vollständig einzugestehen und hierzu Reue erkennen zu lassen, räume die Beklagte nur genau das ein, was anhand der vorliegenden Arbeitszeiterfassungsdaten ohnehin offenkundig sei und versuche, durch das Erheben von Vorwürfen gegenüber der Ermittlungsführerin von ihrem eigenen Verschulden abzulenken. Eine umfassende geständige Einlassung bzw. ein echtes Einsehen in das Unrecht ihrer Dienstpflichtverletzungen sei damit nicht zu erkennen. Sie könne damit auch nicht in Anspruch nehmen, wie von ihr vorgetragen, „alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um das Vertrauen ihres Dienstherrn in eine ordnungsgemäße Dienstverrichtung wiederherzustellen“. Zu Gunsten der Beklagten seien zwar das gezeigte Bedauern und ihre bisher nicht zu beanstandende Dienstverrichtung zu berücksichtigen. Beides reiche jedoch nicht aus, um bei einer Gesamtbetrachtung ihres Verhaltens Anlass zu der Annahme zu geben, dass sie künftig ihre dienstlichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllen werde. Gerade mit der von ihr in den Stellungnahmen ihres Bevollmächtigten zum Ausdruck gebrachten eigenen Bewertung der von ihr begangenen Dienstpflichtverletzungen gebe sie keinen Anlass zu der Erwartung, dass sie die Schwere des Vertrauensverlustes, den ihre Taten nach sich ziehen würden, erkannt und sich entschlossen habe, künftig der Rechtmäßigkeit ihres Handelns die notwendige und von ihr zu erwartende Beachtung zu schenken. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte aufgrund ihres Amtes der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten über besondere Kenntnisse im Dienstrecht verfüge und jedenfalls die oben zitierten, im Mitarbeiterportal veröffentlichten zeitwirtschaftlichen Hinweise für Beschäftigte im Homeoffice vom 26. November 2020 gekannt haben müsse. Die Beklagte habe deshalb durch ihre Dienstpflichtverletzungen einen unheilbaren Verlust des Vertrauens des Dienstherrn in ihre pflichtgemäße Dienstverrichtung herbeigeführt. Aus diesem Grund stelle die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis die einzig angemessene und damit notwendige Disziplinarmaßnahme dar. Die Klägerin beantragt, die Beamtin aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Beklagte beantragt, eine mildere Sanktionierung zu verhängen. Die Beklagte rügt, dass die Disziplinarklageschrift von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt und nicht dem gesetzlichen Vertreter der Klägerin selbst unterschrieben wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - 2 C 12/17 -) sei ein vom Dienstherrn mit der Wahrnehmung seiner Interessen im Disziplinarverfahren beauftragter Rechtsanwalt nicht zur Erhebung der Disziplinarklage befugt. Nach Auffassung der Beklagten sei diese zu § 32 Abs. 5 des Landesdisziplinargesetzes Nordrhein-Westfalen ergangene Rechtsprechung auch unter Geltung von § 34 Abs. 2 BDG anwendbar. Die Ermittlungen und die Disziplinarklageschrift, dort insbesondere die Darstellung des persönlichen und beruflichen Werdegangs der Beklagten, seien zutiefst einseitig. Die Klägerin sei sichtlich darum bemüht, ausschließlich belastende Aspekte vorzutragen, während entlastende Aspekte, insbesondere die durch die Beklagte erbrachten dienstlichen Leistungen, entweder komplett unberücksichtigt blieben oder aber bewusst und zielgerichtet relativiert würden. Auch eine Einbindung der unmittelbaren Dienst- und Fachvorgesetzten der Beklagten wäre geboten gewesen, sei aber unterlassen worden. Die Beklagte räume auch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens die ihr zur Last gelegten Dienstvergehen in objektiver Hinsicht weiterhin ausdrücklich ein und sei sich des Dienstpflichtenverstoßes absolut bewusst. Sie wiederholt insoweit ihr Vorbringen aus der Stellungnahme vom 22. November 2021 und ergänzt, dass sie nicht nur während der Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel, sondern auch während der Fahrzeiten in ihrem privaten Pkw über die dortige Freisprecheinrichtung und das mitgeführte Diensthandy während der angeschuldigten Fahrten durchweg erreich- und ansprechbar gewesen sei. Die dienstlichen Tätigkeiten auf den Fahrten seien erfolgt, weil sie durchweg davon ausgegangen sei, dass es sich bei diesen „untertägigen“ Reisezeiten um Arbeits- bzw. Dienstzeiten gehandelt habe. Die – insoweit darlegungs- und beweisbelastete – Klägerin habe bei ihren Ermittlungen das Gegenteil hiervon auch nicht positiv feststellen können. Ihre Unterstellung einer vorsätzlichen Begehung beruhe vielmehr allein auf unbestätigten Indizien und Annahmen. Demgegenüber sei die Beklagte in der Vergangenheit von der Handhabung der Arbeitszeiten bei wechselnden Tätigkeitsorten noch nie direkt oder indirekt betroffen gewesen. Ihr Rechtsirrtum sei keineswegs unentschuldbar. Gerade zu Beginn der Corona-Pandemie sei selbst in arbeitsrechtlicher Sicht keinesfalls unstreitig gewesen, dass es sich bei diesen Fahrtzeiten nicht um berücksichtigungsfähige Arbeits- und Dienstzeiten handelte. Wäre die Rechtslage derartig klar und eindeutig, wie von der Klägerseite behauptet werde, so stelle sich die Frage, weshalb es hierzu der zuletzt sogar wiederholten dienstlichen Hinweise und Anweisungen an die Bediensteten bedurft habe. Gerade die Konstellation der gestatteten Arbeit vom Homeoffice aus werde allerdings auch nicht explizit von § N31 Abs. 5 der AZ-Vereinbarung erfasst, da im Falle der Homeoffice-Tätigkeit die Wohnung als Arbeitsstätte angesehen werde. Vorwerfbar sei der Beklagten die Missachtung bzw. fehlende Wahrnehmung der sehr untergeordneten Regelung in § 7 Abs. 9 Telearbeit-Vereinbarung sowie des sehr versteckt formulierten Hinweises im Mitarbeiterportal vom 26. November 2020. Alleine der Umstand, dass die Beklagte diese Regelung hätte kennen müssen, begründe aber ersichtlich noch keinen vorsätzlichen Verstoß. Den Hinweis habe die Beklagte in ihrem elektronisch zugänglichen Mitarbeiterportal bei nochmaliger Recherche auch nicht auffinden können. Da das Portal auch keine Möglichkeit biete, solche Nachrichten oder Hinweise zu löschen, gehe sie davon aus, dass sie die besagten Hinweise vom 26. November 2020 tatsächlich nicht erhalten habe. Sie werfe sich überdies selbst vor, sich nicht frühzeitig ausreichend informiert bzw. die Behandlung der Reisezeiten beim Wechsel zwischen Dienststelle und Homeoffice nicht bei ihrem Vorgesetzten hinterfragt zu haben. Dass die Beklagte teilweise minutengenau eine Arbeitszeit von 8 Stunden und 59 Minuten erfasst habe, belege alleine, dass die Beklagte Kenntnis von den Pausenzeiten gehabt habe. Die dahingehende Kenntnis der Beklagten sei jedoch kein Indiz für einen gezielten und bewussten Arbeitszeitbetrug, sondern liege allein in dem sonst zu berücksichtigenden Anfall einer weiteren Pausenzeit begründet. Zudem rügt die Beklagte eine unzulässige Verwertung ihres eigenen Verteidigungsverhaltens zu ihren Ungunsten. Die zulässige Verteidigungsargumentation der Beklagten zur alleine fahrlässigen Begehung der Dienstpflichtverletzung werde geradezu tendenziös zur Begründung des fehlenden umfassenden Bekenntnisses zur Pflichtverletzung und der fehlenden Reue herangezogen. Damit berücksichtige die Klägerin das zulässige Prozessverhalten der Beklagten in unzulässiger Weise zu ihren Lasten. Erst recht könne aus dem zulässigen Verteidigungsvorbringen der Beklagten kein endgültiger Vertrauensverlust des Dienstherrn abgeleitet werden. Der angeschuldigte Sachverhalt rechtfertige – selbst bei Unterstellung einer vorsätzlichen Begehung – die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in keiner Weise. Eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei im Fall einer bewussten oder unbewussten fehlerhaften Arbeitszeiterfassung nur im Falle des kumulativen Hinzutretens weiterer sonstiger Dienstpflichtverstöße im Sinne des § 77 Abs. 1 BBG gerechtfertigt, an dem es hier fehle. Zugunsten der Beklagten sei auch ihre lange und beanstandungslose Beschäftigung im Dienst der Klägerin zu berücksichtigen. Die Beklagte habe auch seit der letzten vorgeworfenen Verfehlung beanstandungsfrei ihren Dienst verrichtet und werde auch alles in ihrer Macht Stehende tun, um das Vertrauen ihres Dienstherrn in eine ordnungsgemäße Dienstverrichtung wiederherzustellen. Dass kein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten sei, zeige sich auch an den zahlreichen persönlichen Belobigungen der Fachvorgesetzten der Beklagten, ihrer im Frühjahr N30 erfolgten Wiederwahl als stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte und der wiederholten, mit Billigung der Geschäftsführung erfolgten Übernahme der Referatsleitung bei Erkrankung des Fachvorgesetzten an 102 Arbeitstagen im Jahr 2021 und 83 Arbeitstagen bis Ende Mai N30. Eine mildere Disziplinarmaßnahme, insbesondere eine Geldbuße nach § 7 BDG oder ggf. eine Kürzung der Dienstbezüge nach § 8 BDG, sei daher ausreichend und eine weitergehende Sanktionierung weder geboten noch erforderlich. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten der Klägerin vom 7. April N30, 6. Juli N30, 28. Juli N30, 30. Juli 2024 und 14. Oktober 2024 sowie auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten der Beklagten vom 3. Juni N30 und 5. September 2024 Bezug genommen. Mit Beschluss vom 23. Juli 2024, den Beteiligten zugestellt am 25. Juli 2024, hat die Disziplinarkammer der Klägerin zur Beseitigung wesentlicher Mängel der Disziplinarklageschrift eine Frist von einem Monat ab Zustellung des Beschlusses gesetzt. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat daraufhin am 30. Juli 2024 eine überarbeitete Disziplinarklageschrift eingereicht, in der die in der ursprünglichen Disziplinarklageschrift vom 7. April N30 fehlenden Aufstellungen zu den Buchungen und Türbewegungen, aus denen die Klägerin den Vorwurf der unrichtigen Arbeitszeiterfassung an den jeweiligen Tagen herleitet, erfasst sind. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 7. November 2024 übersandte die Klägerin ein Schreiben vom 6. November 2024, in dem die Gleichstellungsbeauftragte der C. über den Stand des Disziplinarverfahrens informiert und nachträglich hinsichtlich der Einleitung des Disziplinarverfahrens, dessen Ausdehnung und den Abschluss durch Erhebung der Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis beteiligt worden ist und gegen keine der Maßnahmen Einwendungen erhoben hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakten (ein Ordner Personalakte und ein Ordner Disziplinarakte) Bezug genommen. Sie sind sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen und liegen der Entscheidung zugrunde.