Beschluss
28 L 971/10.WI.D
VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2011:0128.28L971.10.WI.D.0A
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Leitsätze
Eine - wie die erstinstanzliche - auf die Höchstmaßnahme lautende, noch nicht rechtskräftige, zweitinstanzliche Entscheidung bestätigt und erhöht das Maß der Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit der Prognose, dass dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt werden wird.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 29.082,60 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine - wie die erstinstanzliche - auf die Höchstmaßnahme lautende, noch nicht rechtskräftige, zweitinstanzliche Entscheidung bestätigt und erhöht das Maß der Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit der Prognose, dass dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt werden wird. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 29.082,60 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich mit dem vorliegenden Antrag gegen die Einbehaltung von Ruhegehalt in Höhe von 30 vom Hundert ab dem 01.10.2010 durch Verfügung des Antragsgegners vom 01.09.2010. Der am 00.00.1946 in D-Stadt geborene Antragsteller verließ die damalige DDR im November 1983. Er ist seit 1980 geschieden und hat drei Kinder (*0000, 0000 und 0000). Am 00.00.1990 erfolgte die Ernennung zum Lehrer (A 13 BBesG) unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Mit Ablauf des Monats März 0000 wurde der Antragsteller in den Ruhestand gemäß § 51 Abs. 1 HBG versetzt. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts vom 28.02.2007, rechtskräftig seit 00.00.0000, wurde gegen den Ruhestandsbeamten wegen eines Vergehens nach § 176 Abs. 1 Alt. 1 und 2 StGB eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten verhängt (Az.: 4711 Js 236763/05). Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf 3 Jahre festgesetzt. Es wurde ihm die Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 5.000,- € auferlegt. Im Strafverfahren äußerte sich der Antragsteller nicht. Mit Verfügung des Staatlichen Schulamtes vom 26.03.2007 wurde gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren gemäß § 20 HDG eingeleitet; es wurde ihm vorgeworfen, an einem unbekannten Tag zwischen dem 17.07.1991 und dem 16.07.1992 in einer Umkleidekabine der Sporthalle der E-Schule in C-Stadt die damals 13-jährige Schülerin F. zum Oralverkehr gezwungen zu haben. Die ehemalige Schülerin wurde am 27.08.2007 im Rahmen des Disziplinarverfahrens als Zeugin gehört. Mit Verfügung vom 28.12.2007 dehnte das Staatliche Schulamt das Disziplinarverfahren auf den Vorwurf aus, der Ruhestandsbeamte habe die Schülerin F. auch über den 16.07.1992 hinaus jedenfalls bis zum Schuljahr 1994/95 in der E-Schule regelmäßig zum Oralverkehr gezwungen, an ihr sexuelle Handlungen ausgeführt und an sich von ihr ausführen lassen. Am 09.07.2008 erhob das Staatliche Schulamt für die C-Stadt beim Verwaltungsgericht Wiesbaden Disziplinarklage gegen den Ruhestandsbeamten mit dem Ziel der Aberkennung des Ruhegehalts. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden urteilte nach Beweisaufnahme durch die ehemalige Schülerin F. als Zeugin am 24.07.2009, dass dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt abzuerkennen sei (Az.: 28 K 750/08.WI.D). Die hiergegen gerichtete Berufung wurde nach erneuter Beweisaufnahme durch Frau F. als Zeugin und weiterer Zeugen durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 02.06.2010 zurückgewiesen (Az.: 28 A 2577/09.D). Mit Schriftsatz vom 28.06.2010 legte der Antragsteller Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 02.06.2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Az.: 2 B 69/10). Mit Schreiben des Staatlichen Schulamts für die C-Stadt vom 26.07.2010 wurde der Antragsteller unter Fristsetzung bis zum 13.08.2010 zu der beabsichtigten Einbehaltung von Ruhegehalt in Höhe von 30 vom Hundert gemäß § 43 HDG angehört. Mit Schreiben vom 30.07.2010 bat der Bevollmächtigte des Antragstellers unter Hinweis auf Erholungsurlaub um Verlängerung der Äußerungsfrist bis zum 03.09.2010. Der Antragsgegner gewährte zunächst keine Fristverlängerung, dann aber bis zum 31.08.2010. Der Antragsteller äußerte sich mit Schriftsatz vom 30.08.2010. Dort widersprach er einer Einbehaltung von Teilen des Ruhegehalts, da mit einer Aberkennung des Ruhegehalts voraussichtlich nicht zu rechnen sei. Diesbezüglich verwies er auf die 150 Seiten umfassende Nichtzulassungsbeschwerde an das BVerwG, auf deren Übersendung er aus Gründen des Umfangs verzichte. Im Übrigen wurde der Befangenheitseinwand gegen den Ermittlungsführer und Sachbearbeiter aufrechterhalten und wiederholt. Die Bezügestelle habe bereits für Monat August 2010 das Ruhegehalt um 30% gekürzt, obwohl noch keine diesbezügliche Entscheidung getroffen worden sei. Ein Einbehalt in dieser Höhe sei auch nicht zulässig. Der Antragsteller habe monatliche Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung, für Miete inklusive Nebenkostenvorauszahlung von 721,- € sowie für Energielieferung in Höhe von 60,- €. Mit Bescheid vom 01.09.2010 verfügte das Staatliche Schulamt für die C-Stadt , dass ab dem 01.10.2010 30 v. H. des Ruhegehalts des Antragstellers (z.Zt. monatlich 807,85 €) gemäß § 43 Abs. 3 HDG einbehalten werden. Es sei davon auszugehen, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werde. Nachdem in zwei Instanzen der Disziplinarklage in vollem Umfang stattgegeben worden sei, sei es unwahrscheinlich, dass in dem Beschwerdeverfahren anders entschieden werde. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.09.2010 hat der Antragsteller beantragt, die Einbehaltung von Ruhegehalt vorläufig auszusetzen. Zur Begründung trägt er vor, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 01.09.2010. Das rechtliche Gehör des Antragstellers sei verletzt worden. Zum einen sei der Bevollmächtigte durch die Fertigung der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde terminlich unter Druck gewesen, was dem Antragsgegner bekannt gewesen sei. Zum anderen habe der Antragsgegner ohne den umfangreichen Schriftsatz zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde entschieden, obwohl dieser angekündigt gewesen sei. Auch habe der Sachbearbeiter wegen des noch unentschieden gebliebenen Befangenheitsvorwurfs nicht in der Sache entscheiden dürfen. Unter Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde sei nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller das Ruhegehalt aberkannt werde. Im Übrigen sei der Antragsteller auf den jetzt einbehaltenen Betrag von 807,85 € dringend angewiesen, so dass eine Aussetzung des Einbehalts bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens sachangemessen und geboten erscheine. Der Antragsteller beantragt, die Einbehaltung des Ruhegehalts in Höhe von 30 v.H. ab dem 01.10.2010 durch Verfügung vom 01.09.2010 vorläufig auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner trägt vor, die Voraussetzungen des § 43 Abs. 3 HDG für die Einbehaltung eines Teils des Ruhegehalts seien gegeben, da im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werde. Im Übrigen nimmt er Bezug auf die Ausführungen in der Verfügung vom 01.09.2010. Verfahrensfehler lägen nicht vor. Es sei an dem Antragsteller, fristgerecht Stellung zu nehmen. Wenn er, obwohl dies möglich gewesen wäre, den Schriftsatz mit der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor Fristablauf am 31.08.2010, sondern erst am 24.09.2010 vorlege, könne dieser Schriftsatz keine Berücksichtigung mehr finden. Eine begründete Veranlassung, die Entscheidung über den Einbehalt hinauszuzögern, habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Die beiden in der Hauptsache ergangenen Entscheidungen seien ausreichend, die Prognose der Aberkennung des Ruhegehalts mehr als zu rechtfertigen. Erstmals in dem Schriftsatz vom 30.08.2010 sei im Verfahren nach § 43 Abs. 3 HDG ein Befangenheitsvorwurf erhoben worden, der aber in der Verfügung vom 01.09.2010 zurückgewiesen worden sei. Der Antragsteller habe von der Gelegenheit zur Darlegung seiner Vermögensverhältnisse nur mit einer unbrauchbaren Auflistung Gebrauch gemacht. Dass sein Alimentationsanspruch ernsthaft tangiert sei, sei weder behauptet noch nachgewiesen worden. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 HDG ist zulässig, aber nicht begründet. Bei der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Überprüfung sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit (§ 68 Abs. 2 HDG) hinsichtlich der Anordnung der Einbehaltung von Teilen des Ruhegehalts in der Verfügung des Antragsgegners vom 01.09.2010 nicht festzustellen. Sie ist deshalb aufrechtzuerhalten. Nach § 43 Abs. 3 HDG kann die Einleitungsbehörde gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass bis zu 30 vom Hundert des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Diese Voraussetzung liegt vor, denn die Disziplinarkammer hält es für überwiegend wahrscheinlich, dass dem Antragsteller aufgrund des von ihm begangenen vorsätzlichen und schuldhaften Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt werden wird. Das ausreichende Maß an Wahrscheinlichkeit wird in der Regel bereits durch eine auf die Höchstmaßnahme lautende, noch nicht rechtskräftige erstinstanzliche Entscheidung, hier das Urteil der Disziplinarkammer vom 24.07.2009 – 28 K 750/08.WI.D -, begründet (Hess. VGH, Beschluss vom 08.10.2010 – 28 A 1414/10.D). Vorliegend hat die ebenfalls auf die Höchstmaßnahme lautende, noch nicht rechtskräftige zweitinstanzliche Entscheidung, hier das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - Senat für Disziplinarsachen vom 02.06.2010 – 28 A 2577/09.D -, das Maß der Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit der Prognose nochmals bestätigt und erhöht. Die Einbehaltung von Ruhegehalt ist somit dem Grunde nach rechtmäßig. Sie ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Bei der Ausübung des ihm in § 43 Abs. 3 HDG eingeräumten Ermessens hinsichtlich der Höhe des Einbehaltungsbetrages hat der Antragsgegner beachtet, dass dieser von Gesetztes wegen auf höchstens 30 vom Hundert des Ruhegehalts begrenzt ist. Die angefochtene Verfügung vom 01.09.2010 enthält knappe, aber gerichtlich nicht zu beanstandende Erwägungen zum einzubehaltenden Teil des Ruhegehalts des Antragstellers. Insbesondere hat er den fortbestehenden Alimentationsgrundsatz des Dienstherrn berücksichtigt und festgestellt, dass dieser nicht angetastet wird. Allerdings muss der Ruhestandsbeamte gewisse Einschränkungen in seiner Lebenshaltung hinnehmen. Die Einbehaltung darf jedoch wegen ihres vorläufigen Charakters nicht zu einer existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigung führen (VG Berlin, Beschluss vom 31.03.2004 - 80 A 37.03 -, zitiert nach Juris). Anhaltspunkte hierfür sind weder ersichtlich noch von dem Antragsteller im Verfahren nach § 43 Abs. 3 HDG noch im gerichtlichen Verfahren nach § 68 Abs. 2 HDG substantiiert vorgetragen worden. Verfahrensfehler liegen im Übrigen auch nicht vor. Denn die Verfügung vom 01.09.2010 betreffend die Einbehaltung von Ruhegehalt wurde nicht von dem für befangen erklärten Sachbearbeiter, sondern von der Amtsleiterin des Staatlichen Schulamts selbst erlassen. Somit ist die Einbehaltung von Ruhegehalt in Höhe von 30 v.H. nicht zu beanstanden. Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 81 Abs. 4 HGD, § 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 82 Abs. 1 HDG, § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG. Wegen der Befristetheit der Entscheidung bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens legt die Kammer in ständiger Praxis die Hälfte des 3- fachen Jahresbetrags des monatlichen Nettokürzungsbetrags zugrunde (36 x 807,85 € : 2). Der Streitwert ist daher auf 29.082,60 € festzusetzen.