Urteil
28 K 608/10.WI.D
VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2011:0812.28K608.10.WI.D.0A
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Leitsätze
1. Eine Kassenbeamtin, die über Wochen hinweg durch Kassenmanipulation Fehlbuchungen bewirkt und die nicht ordnungsgemäß verbuchten Beträge an sich nimmt, begeht ein schweres Dienstvergehen.
2. Das Disziplinarrecht kennt keine Vorschriften, die der strafrechtlichen Begünstigung durch besondere jugendrechtlichen Regelungen entsprechen. Entsprechende Erwägungen sind im Rahmen des Ahndungsermessens vorzunehmen.
Tenor
Die Beamtin wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beamtin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Kassenbeamtin, die über Wochen hinweg durch Kassenmanipulation Fehlbuchungen bewirkt und die nicht ordnungsgemäß verbuchten Beträge an sich nimmt, begeht ein schweres Dienstvergehen. 2. Das Disziplinarrecht kennt keine Vorschriften, die der strafrechtlichen Begünstigung durch besondere jugendrechtlichen Regelungen entsprechen. Entsprechende Erwägungen sind im Rahmen des Ahndungsermessens vorzunehmen. Die Beamtin wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Kosten des Verfahrens hat die Beamtin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Disziplinarklage ist zulässig. Die Klage ist wirksam erhoben worden und entspricht den in § 57 Abs. 1 HDG genannten Erfordernissen. Der Klageschrift sind der persönliche und berufliche Werdegang der Beamtin, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu entnehmen. Die Disziplinarklage ist auch begründet. In der Sache war auf die Höchstmaßnahme zu erkennen. Nach der aufgrund der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme sowie der vorgelegten Akten gewonnenen Überzeugung der Kammer hat die Beamtin ein Dienstvergehen begangen, das zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt (§ 65 Abs. 1 Nr. 1 HDG i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 5, § 13 HDG). Maßgebend für die Frage, ob die Beamtin in dem angeschuldigten Zeitraum ein Dienstvergehen begangen hat, ist die damalige Sach- und Rechtslage, soweit nicht im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB für sie günstigeres neues Recht gilt (BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 - 1 D 1/08 -; VGH, Urteil vom 02.06.2010 – 28 A 2577/09.D). Letzteres ist hier nicht der Fall, da die ab dem 01.04.2009 im Landesbereich geltende Regelung des § 47 Abs. 1 BeamtStG mit der Vorgängerregelung des § 90 Abs. 1 HBG a.F. – mit Ausnahme der redaktionellen Anpassung an eine geschlechtergetrennte Sprache – im Wesentlichen übereinstimmt. Gleiches gilt für die vorliegend in Betracht kommenden beamtenrechtlichen Dienstpflichten, die sich für die Beamtin aus dem HBG a.F. ergaben und inzwischen durch entsprechende Regelungen des BeamtStG abgelöst wurden. Der Umstand, dass die Beamtin zum Zeitpunkt der angeschuldigten Verfehlungen noch in einem Beamtenverhältnis auf Probe stand, lässt die Heranziehung aller nach § 8 HDG eröffneten Maßnahmen unberührt, da gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 HDG bei Beamtinnen und Beamten, die früher in einem anderen Beamtenverhältnis gestanden haben, das HDG auch wegen solcher Dienstvergehen Anwendung findet, die sie in dem früheren Dienstverhältnis begangen haben (vgl. Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Aufl., § 2 Rdnr.4). Nach § 90 Abs. 1 Satz 1 HBG a.F. (= § 47 Satz 1 BeamtStG) liegt ein Dienstvergehen vor, wenn ein Beamter schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Die Beamtin hat Dienstpflichten verletzt, indem sie durch Kassenmanipulationen, die nicht ohne Weiteres erkennbar waren, Überschüsse an den in der nachfolgenden Tabelle genannten Tagen vom 18.11.2004 bis 31.01.2005 in der dort genannten Höhe erzielt hat und diese Beträge im Rahmen der Tagesabschlüsse nicht als Überschuss ordnungsgemäß ausgewiesen, sondern das Geld, insgesamt 3.127,20 €, an sich genommen hat: Datum Nullbuchung in € 18.11.2004 30,60 22.11.2004 20,40 25.11.2004 120,80 26.11.2004 200,50 29.11.2004 171,00 30.11.2004 258,20 01.12.2004 38,40 02.12.2004 92,80 03.12.2004 33,30 06.12.2004 316,70 07.12.2004 253,50 08.12.2004 41,00 09.12.2004 462,20 10.12.2004 383,10 28.01.2005 (Kasse II) 217,70 28.01.2005 262,80 31.01.2005 224,20 Summe: 3.127,20 Die Beamtin hat durch manipulative Bedienung der Kasse erreicht, dass der von dem Kunden zu zahlende Betrag auf der vorgelegten Gebührenrechnung nebst Durchschriften im Rahmen des Quittungsaufdrucks zwar ausgedruckt, aber nicht im Kassensystem verbucht wurde. Durch in genau bestimmter Weise erfolgte Eingabe des zu zahlenden Betrages, sodann erfolgtem Quittungsausdruck und anschließender Stornierung des Vorgangs, wurde im Kassensystem eine „Nullbuchung“ bewirkt, so dass das vom Kunden bezahlte Geld in der Kasse nicht als Einnahme erschien. Das vom Kunden bezahlte Geld, das sich in der Kasse als Überschuss, der nicht verbucht war, befand, hat die Beamtin dann spätestens vor Beendigung des täglichen Kassenabschlusses an sich genommen, so dass der Überschuss bei den damals üblichen Kassenkontrollen nicht aufgefallen ist, da der vom Kunden übergebene Geldbetrag weder als Posten im Buchungssystem noch als Bargeldbetrag in der Kasse vorhanden war. Wegen der Vorgehensweise der Beamtin bei der Durchführung der Nullbuchungen und dem Zugriff auf das Geld im Einzelnen wird ergänzend auf die entsprechende Darstellung in der Klageschrift unter Abschnitt C.I (= Seite 7 – 15) und Abschnitt C.II (= Seite 16 – 23) sowie auf den Bericht des Revisionsamtes der Klägerin vom 23.05.2005 Bezug genommen. Die Kammer geht von diesem Sachverhalt aus aufgrund der von der Klägerin im einzelnen nachvollziehbar dargestellten manipulierten Buchungsvorgänge und den vorgelegten Kassen- und Buchungsunterlagen, die die vorgetäuschten Fehlbuchungen im Einzelfall belegen und es ausschließen, dass ein anderer als die Beamtin die Manipulationen vorgenommen hat. Die Zeugin D (E) hat in ihrer Vernehmung vor der Kammer nochmals auch auf den zeitlichen Umfang der durchgeführten Ermittlungen hingewiesen, bis die Vorgehensweise der Beamtin aufgrund der Buchungsunterlagen nachvollzogen und dargestellt werden konnte. Dass sich die Beamtin hierzu weder im behördlichen Disziplinarverfahren noch im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren geäußert hat, kann als Ausdruck ihrer Rechte als Beschuldigte gewertet werden, steht der Annahme des ermittelten Sachverhaltes als zutreffend aber grundsätzlich nicht entgegen. Schließlich hat die Beamtin diesen Sachverhalt in der mündlichen Anhörung am 26.07.2011 vor der Kammer letztlich aber auch ausdrücklich zugestanden. Sie hat auf Befragen des Gerichts ausgeführt: „Ja, ich habe die Buchungsvorgänge so gemacht, wie sie dargestellt sind. Es war das erste Mal Zufall, danach ging es mir darum, Überschüsse zu erzielen, um Manko auszugleichen.“ Auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass die Manipulationen an der Kasse in der dargestellten Art und im angeschuldigten Umfang durch die Beamtin erfolgt sind. Insbesondere geben die Aussagen des Zeugen F keinen Hinweis dafür, die manipulierten Buchungsvorgänge und die Mitnahme des Geldes durch die Beamtin in Zweifel zu ziehen. Auch der Zeuge F hat in seinem Ermittlungsbericht vom Februar 2005 niedergelegt und in seiner Vernehmung im behördlichen Disziplinarverfahren vom 27.02.2009 ausgesagt, er habe sich erläutern und an der Kasse zeigen lassen, dass durch bestimmte Buchungsvorgänge erreicht werden konnte, dass der Kunde auf seiner Rechnung einen entsprechenden Quittungsausdruck erhielt, obwohl der Betrag nicht in der Kasse erschienen sei; ferner, dass – auch – die Beamtin entsprechend verbucht und Geld zur Seite gelegt habe. Schließlich hat die Beamtin auch in ihrem Schlusswort vor der Kammer den Geschehensablauf bezüglich der vorgenommenen Nullbuchungen und des Umstandes, dass sie das Geld an sich genommen hat, nicht in Abrede gestellt. Die Beamtin hat durch dieses Verhalten gegen ihr obliegende Dienstpflichten verstoßen. Sie hat bewusst Kernpflichten in ihrem Amt einer Kassiererin missachtet und dabei zum Eigennutz gehandelt. Ein Beamter im Allgemeinen und ein Kassenbeamter im Besonderen hat Sorge dafür zu tragen, dass die ihm übertragenen dienstlichen Befugnisse nicht missbraucht und zum Nachteil des Dienstherrn ausgeübt werden. Ebenso hat der Beamte ihm im Rahmen der Kassenführung übertragene Befugnisse zu wahren und nicht auf anvertraute bzw. eingenommene Gelder zuzugreifen. Der Dienstherr ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit seiner Beamten beim Umgang mit anvertrautem und eingenommenem Geld angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Beamten ist nicht möglich und muss weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2002 – 1 D 11.02). Wer sich als Beamter über diese Pflicht zu absoluter Vertrauenswürdigkeit hinwegsetzt und sich an ihm anvertrauten Geld vergreift, verstößt gegen seine Pflicht, sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten und sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu gestalten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert (§ 69 Satz 2 und 3 HBG a.F. = § 34 Satz 2 und 3 BeamtStG). Ferner hat die Beamtin durch den Missbrauch ihrer Amtsstellung gegen die Pflicht aus § 69 Satz 1 HBG a.F. (§ 34 Satz 1 BeamtStG), sich mit vollem Einsatz ihrem Beruf zu widmen, verstoßen. Mit dem Zugriff auf ihr zur Hütung anvertrauter Werte hat sie daneben auch die Pflicht aus § 70 Satz 1 HBG a.F. (= § 34 Satz 1 BeamtStG) verletzt, ihre Vorgesetzten zu unterstützen, sowie ferner die Gehorsamspflicht aus § 70 Satz 2 HBG a.F. (= § 35 Satz 2 BeamtStG) i.V.m. Ziffer 5 der Kassendienstanweisung, wonach mit den Registrierkassen alle Einnahmen nachzuweisen sind. Die Beamtin hat die Fehlbuchungen bewusst und gezielt vorgenommen und die dadurch als Überschuss über Wochen angefallenen Geldbeträge jeweils an sich genommen. Sie hat vorsätzlich gehandelt, da ihr bewusst war, dass sie gegen Dienstpflichten verstieß. Anhaltspunkte, die für eine Schuldunfähigkeit der Beamtin bei Tatbegehung sprechen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit sich die Beamtin darauf beruft, sie habe sich in einer verzweifelten Situation befunden, da sich die Geldbeträge ohne ihr Zutun als Überschuss ergeben haben und sie nicht mehr wusste, wie sie damit umgehen solle, ist ihre Einlassung schon deshalb als Schutzbehauptung zu bewerten, weil sich die Überschüsse gerade nicht zufällig, sondern über Wochen hinweg als Ergebnis jeweils gezielter Manipulationen (spätestens) zum Tagesabschluss ergeben haben. Eine Minderung der Steuerungs- bzw. Einsichtsfähigkeit im Sinne einer verminderten Schuldfähigkeit ist mit diesem Verhalten nicht vereinbar. Im Übrigen rechtfertigt selbst eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit nach ständiger Rechtsprechung der Disziplinargerichte eine Milderung dann nicht, wenn es sich, wie hier, um eine eigennützige Verletzung einer leicht einsehbaren Kernpflicht handelt. Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht der Tat zu erkennen und danach zu handeln, erheblich eingeschränkt ist. Die Erheblichkeitsschwelle liegt dabei umso höher, je schwerer das Delikt wiegt und hängt im Disziplinarrecht von der Bedeutung und Einsehbarkeit der Dienstpflicht ab. Sie wird aufgrund dessen bei Zugriffsdelikten nur in Ausnahmefällen erreicht (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 – 2 C 9/06 -, juris, Rdnr. 31-34). Dafür ist vorliegend nichts erkennbar. Die für das festgestellte Dienstvergehen zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte in pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich gemäß § 16 Abs. 1 S. 2-4 HDG nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 – 2 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 HDG). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 – BVerwG 2 C 12.04–BVerwGE 124, 252, 258). Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, die in materieller Hinsicht einheitlich zu betrachten sind (hierzu BVerwG, Urteil vom 19.06.1969 – 2 D 8.69 -, sowie Urteil vom 29.07.2009 – 2 B 15/09–, beide juris), so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil vom 23.05.2005 – 1 D 1/04 -, zitiert nach Juris). Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ (§ 16 Abs. 1 S. 2 HDG) ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Dieses bestimmt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den sonstigen Umständen der Tatbegehung, zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 – 2 C 9/06–, NVwZ-RR 2007, 695). Bei Anwendung dieser Maßstäbe kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass ein endgültiger Vertrauensverlust im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 HDG eingetreten ist, der die Entfernung der Beamtin aus dem Beamtenverhältnis erforderlich macht. Die Beamtin hat im Kernbereich ihr obliegender Pflichten schwer versagt. Sie hat die über einen langen Zeitraum immer wieder vorgenommenen Kassenmanipulationen in unmittelbarem Zusammenhang, nämlich bei der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit begangen und hat dabei die für den Dienstherrn eingenommen Geldbeträge zu eigenen, privaten Zwecken an sich genommen. Ein Beamter, der sich bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit in dieser Weise an Vermögenswerten, die seinem Gewahrsam unterliegen, vergreift (sog. Zugriffsdelikt), beweist damit ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit, dass er regelmäßig das Vertrauensverhältnis, das ihn mit seinem Dienstherrn verbindet, zerstört und deshalb grundsätzlich für einen Verbleib im Dienst nicht mehr tragbar ist (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 – 2 C 12.94; Urteil vom 05.03.2002 – 1 D 8.01 -; Urteil vom 28.03.1984 – 1 D 63.83 -; BVerwGE 76, 145). Wird diese unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Richtschnur für die Maßnahmebestimmung (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 – 2 C 12.94). Denn bei einem so schwer wiegenden Dienstvergehen muss der Beamte grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (BVerwG, Urteil vom 21.06.2000 – 1 D 49.99). Diese Indizwirkung entfällt nur, wenn sich im Einzelfall auf Grund des Persönlichkeitsbildes des Beamten Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergeben, die den Schluss rechtfertigen, dass der Beamte das Vertrauensverhältnis noch nicht vollends zerstört hat (BVerwG, Urteil vom 25.10.2007 – 2 C 43.07). Solche durchgreifende Entlastungsgründe stehen der Beamtin jedoch nicht zur Seite. Die Voraussetzungen des Milderungsgrundes des Handelns in einer besonderer Versuchssituation (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1997 – 1 D 16.96 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.06.2010 – DB 16 S 3391/08 -, juris Rdnr.38) liegen nicht vor. Dieser Milderungsgrund setzt eine spontan ausgeführte Tat, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit und Unüberlegtheit bei der Ausnutzung einer besonderen Versuchssituation voraus. Die Beamtin hat demgegenüber über einen langen, Wochen dauernden Zeitraum immer wieder (spätestens) am Tagesabschluss die jeweiligen, durch vorherige Manipulation erwirtschafteten Überschüsse an sich genommen. Auch die Voraussetzungen des Milderungsgrundes des „Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage, Handeln in wirtschaftlicher Notsituation“ (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rdnr. 39 m.w.N.) liegen nicht vor. Dieser Milderungsgrund setzt voraus, dass der Zugriff allein zu dem Zweck erfolgt, eine für den Beamten existentielle Notlage abzuwenden oder zu mildern, was bei der Beamtin ersichtlich nicht der Fall war. Schließlich ist auch der Milderungsgrund des Handelns in einer psychischen Ausnahmesituation (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rdnr. 40) nicht gegeben. Eine solche Ausnahmesituation wird in der Regel ausgelöst durch den plötzlichen unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensumstände des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock hervorruft, der seinerseits zur Begehung des Dienstvergehens führt. Für das Vorliegen eines solchen plötzlichen Ereignisses ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Schließlich hat die Beamtin auch nicht ihr Fehlverhalten vor Entdeckung der Tatoffenbart und/oder den entstandenen Schaden ausgeglichen (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rdnr. 41). Sie hat vielmehr noch in ihrem Schlusswort vor der Disziplinarkammer die Pflichtverletzung abgestritten. Zu dem Zeitpunkt, als sie einen Teilbetrag von 2.885,- € der Zeugin D (E) in deren Büro zurück gegeben hat, waren die Kassenmanipulationen zudem bereits entdeckt. Die Rückgabe des Geldes und ihre Einlassung sollten ersichtlich nicht zur Aufdeckung der Tat, sondern dazu dienen, ihr eigenes Fehlverhalten in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Auch sonstige Gesichtspunkte, die das Dienstvergehen in einem milderen Licht erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Soweit sich die Beamtin darauf beruft, auch andere Kassenbeamten hätten es so wie sie gemacht und Überschüsse erwirtschaftet, um die angefallenen Mankobeträge auszugleichen, steht dies im Widerspruch zum tatsächlichen Geschehensablauf und ist als reine Schutzbehauptung zu bewerten. Dagegen spricht schon, dass sich ihr eigenes Vorbringen als unschlüssig erweist. Denn auch die Beamtin hat, soweit sie nicht manipulierte Fehlbuchungen vorgenommen hat, ihren jeweiligen Tagesabschluss – wie auch die anderen Kassenbeamten – genau dokumentiert und dabei entstandene Fehlbeträge im Kassenfehlbelegungsbuch gesondert eingetragen. Welche Beträge darüber hinaus als Fehlbeträge bzw. Überschüsse bei ordnungsgemäßer, nicht manipulierter Buchung aufgetreten sein sollen und welche Beträge sie der Kasse zum Ausgleich dieser Mankos zugeführt haben will, bleibt völlig offen und ist weder nach ihrem Vorbringen noch sonst nachvollziehbar. Schließlich hat die Beamtin – nach eigenem Vortrag – die Beträge an sich genommen und gerade nicht zum Ausgleich von aufgetretenen Mankobeträgen der Kasse zugeführt. Die Überprüfung der Buchungsunterlagen der Kassen durch die Klägerin hat im Übrigen ergeben, dass es manipulierte Nullbuchungen nur durch die Beamtin gegeben hat und andere Kassenbeamte auf diese Weise keine Überschüsse erwirtschaftet haben. Schließlich ist die Einlassung der Beamtin auch durch die Beweisaufnahme widerlegt. Die Zeugen K, J, H und I haben übereinstimmend und glaubhaft ausgesagt, dass alle Einnahmen durch entsprechende Buchungen dokumentiert worden sind. Sie haben ebenfalls glaubhaft bekundet, dass keine Veranlassung bestand, nicht verbuchte Überschüsse zu erwirtschaften, um damit entstandene Kassenfehlbeträge ausgleichen zu können. Vielmehr war es so, dass bei Tagesabschluss entstandene Kassenfehlbeträge grundsätzlich, auch wenn es größere Beträge waren und wenn es vermehrt vorkam, dokumentiert und vom Dienstherrn ausgeglichen wurden. Nachteilige Konsequenzen durch den Dienstherrn hatte ein Kassenbeamter in diesem Fall nicht zu befürchten, insbesondere mussten die Fehlbeträge nicht durch private Zahlungen ausgeglichen werden. Eine anderslautende Kassendienstanweisung, so die übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen, war faktisch außer Kraft gesetzt. Die Einlassung der Beamtin, sie habe – angeblich wie die anderen Kassenbeamten auch – unbefugt und am Buchungssystem vorbei Überschüsse erwirtschaften müssen, um die angefallenen Mankobeträge auszugleichen, weil sie andernfalls mit Konsequenzen der Leitung habe rechnen müssen, entbehrt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jeder realen Grundlage und erweist sich deshalb als Schutzbehauptung, um von dem eigenen Fehlverhalten, dem eigennützigen Zugriff auf die Kasseneinnahmen, abzulenken. Die Beweisaufnahme hat ferner ergeben, dass die Zustände an der Kasse auch im Übrigen keineswegs so waren, wie die Beamtin glauben machen will. Die Zeugen K, J, Hund I haben im Kern übereinstimmend und glaubhaft ausgesagt, dass die Tätigkeit an der Kasse nicht stressig war und gegenüber der Arbeit am Schalter als vergleichsweise ruhig zu bezeichnen ist. Die Zeugen haben ferner bekundet, dass lediglich ein kleineres Behältnis mit Kleingeld als Wechselgeld an der Kasse vorgehalten wurde, das schon in früheren Zeiten privat eingebracht und allgemein genutzt wurde, wenn mit kleineren Münzen, die für gewöhnlich in der Kasse nicht vorrätig waren, herausgegeben werden musste. Weitere Behältnisse mit Münzgeld oder gar offen aufbewahrte Geldscheine, etwa in einem Brillenetui oder in einem Umschlag, hat es nicht gegeben. Eingenommenes Geld wurde grundsätzlich verbucht und verschlossen weggelegt. Einen Anlass, eingenommenes Geld zum Zweck des Ausgleichs von Fehlbeträgen bei Tagesabschluss außerhalb der Kasse vorzuhalten, hat es ebenfalls nicht gegeben. Bei Abschluss sich ergebende Minusbeträge wurden stets vom Dienstherrn ausgeglichen, Nachteile für die Kassierer entstanden dadurch nicht und wurden von den Zeugen auch nicht befürchtet. Die Aussagen der Zeugen sind glaubhaft, da sie im wesentlichen Kern übereinstimmen und ihre frühere Aussage im behördlichen Disziplinarverfahren bestätigen. Kleinere Sachverhaltsabweichungen sind offensichtlich dem schwindenden Erinnerungsvermögen geschuldet, da die Vorgänge schon längere Zeit zurückliegen. Die Zeugen haben insgesamt auch einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass ihre im Kern übereinstimmenden und insoweit eindeutigen Aussagen nicht ihrer Wahrnehmung und dem damaligen Geschehen entsprechen, sind nicht ersichtlich. Dass die Beamtin auch nach der Beweisaufnahme bei ihrer Schilderung bleibt, spricht ebenfalls nicht gegen die Zeugen, sondern kann nur als Zeichen der fehlenden Einsicht der Beamtin in das Unrecht, das sie begangen hat, gewertet werden. Damit ist auch die Einlassung der Beamtin widerlegt, andere Kassierer hätten ebenfalls Überschüsse erwirtschaftet, um Tagesdefizite aus Furcht vor Vorgesetzten ausgleichen zu können und die – hierzu allerdings in Widerspruch stehende – Einlassung, die Vorgesetzten hätten von dieser Praxis, Überschüsse zwecks Ausgleich zu erwirtschaften, gewusst und diese geduldet. Die entgegenstehenden Feststellungen und Aussagen des Zeugen F, auf die sich die Beamtin im Wesentlichen zu ihrer Entlastung stützt, sind nicht geeignet, das Ergebnis der Beweisaufnahme zu erschüttern. Der Zeuge F hat in seiner gerichtlichen Vernehmung erklärt, dass er keinerlei aktuelle Erinnerung an den Vorgang habe, was wegen der Vielzahl von Vorgängen, die er als Polizeibeamter zu bearbeiten hat, wegen der nur kurzen Befassung mit dem Vorgang und der inzwischen verstrichenen Zeit nachvollziehbar erscheint. Er hat ausgesagt, zur Sache nur deshalb Aussagen treffen zu können, weil er in das schriftliche Vernehmungsprotokoll seiner früheren Aussage im behördlichen Disziplinarverfahren, das ihm der Bevollmächtigte der Beamtin kurz vor seiner gerichtlichen Vernehmung überlassen hatte, Einblick genommen hat. Der Zeuge hat nach erfolgter Anzeige der Vorgänge am Montag, den 07.02.2005, die Zulassungsstelle zusammen mit der Zeugin G, die an die Vorgänge aber keine Erinnerung mehr hat, aufgesucht und „aufgrund der zunächst mündlich gemachten Angaben … wegen Verdachts der Untreue gemäß § 266 StGB von Amts wegen eine Strafanzeige gefertigt“ (Bl. 3 der Ermittlungsakte 4830 Js 217928/05). Er ist am nächsten Tag wiederum zur Zulassungsstelle gefahren und hat dort „nicht mehr als 5 Stunden, keinesfalls“ (Vernehmungsprotokoll vom 12.08.2011, Seite 8) bzw. „ca. 1 Stunde“ im Kassenraum (Vernehmungsprotokoll vom 29.02.2009, Seite 2) verbracht, Gespräche mit der Leitung und der damaligen Kassenleiterin, der Zeugin D (damals: E), geführt und sich die Abläufe im Kassenraum zeigen lassen. Mit der Beamtin hat er am ersten Tag ein Gespräch geführt. Diese sei sehr aufgeregt gewesen, sie sei nervlich am Ende gewesen, er habe wegen ihrer körperlichen Verfassung von einer Vernehmung abgesehen. Ihm sei aber schon an diesem ersten Tag klar gewesen, dass strafrechtlich nichts im Raum stand, „nach den ersten 2 bis 3 Stunden war die Sache für mich gegessen“. Insoweit folgerichtig hat er mit anderen Kassenbeamten keine Gespräche oder Vernehmungen durchgeführt. Mithin hat der Zeuge schon nach kurzer Zeit und ohne weitere Ermittlungen – das ganze Ausmaß der Manipulationsvorgänge war zu diesem Zeitpunkt von der Klägerin noch nicht ermittelt und schriftlich dokumentiert worden - den Sachverhalt abschließend für sich eingeschätzt. Sein Wissen vom Tatgeschehen, von den Kassenmanipulationen und dem Zugriff auf die Einnahmen durch die Beamtin, hatte er im Wesentlichen aufgrund der Angaben der Beamtin, mit der er am ersten Tag ein Gespräch geführt hat, und aufgrund seiner Schlussfolgerungen angesichts des vergleichsweisen kurzen Einblicks in den Kassenraum. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge mit Vorgängen und Abläufen an einer Kasse sonst nichts zu tun hatte. Außerdem war der Zeuge nur vertretungsweise in einem Sachgebiet im Einsatz, für das er nicht zuständig war („Diebstahl war nicht mein Sachgebiet, damit hatte ich eigentlich nichts zu tun“). An eine spätere Vernehmung der Beamtin oder weitere Ermittlungen hat der Zeuge – aus dem von ihm eingenommenen Standpunkt möglicherweise folgerichtig nicht gedacht, weil er glaubte, dass ihm sehr schnell noch nach Eintreffen am Ort des Geschehens klar sei, dass da strafrechtlich nichts dran war. Allerdings hat der Zeuge in seiner Vernehmung vor dem Ermittlungsführer am 29.02.2009 in einigen zentralen Punkten Feststellungen über das Tatgeschehen getroffen, die in diametralem Gegensatz zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehen. Er hat ausgesagt, er habe überall Geld gesehen, in Gläsern, aber auch Scheine in einem Umschlag; es habe Wechsel an der Kasse ohne Übergabe gegeben, das Geld sei zum Ausgleich von Fehlbeträgen verwendet worden; von den Kassierern sei regelmäßig ein Überschuss erwirtschaftet worden; diese Vorgehensweise sei der Leitung bekannt gewesen. Das Gericht geht davon aus, dass es der Zeuge F offenbar bei einem ersten oberflächlichen Eindruck belassen und er den Sachverhalt nicht durch mögliche, weiterführende Vernehmungen und Ermittlungen durchdrungen hat. Offensichtlich hat er sich die Gesamtheit des Geschehensablaufs vorschnell aufgrund seines ersten – unvollständigen − Eindrucks zurecht gelegt und sich dabei im Wesentlichen von den (Schutz-) Behauptungen der Beamtin leiten lassen. Diese hat sich noch im Schlusswort vor der Kammer zur Entlastung auf Zustände an der Kasse berufen, die der Schilderung des Zeugen Krämer gleichen. Anders ist es nicht zu erklären, dass der Zeuge in einigen zentralen Punkten seiner Darstellung zu Aussagen kommt, die dem Ergebnis der Beweisaufnahme diametral entgegen stehen. Das betrifft bereits seine Feststellungen im Ermittlungsbericht – hier fehlen zum Beispiel so wesentliche Dinge wie die Höhe des veruntreuten Betrages −, den der Zeuge an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet hat mit der Anregung, das Verfahren einzustellen, weil sich kein Hinweis auf strafrechtliches Verhalten der Beamtin ergeben habe. Bereits dort heißt es, der Überschuss sei aus Angst vor Rechtfertigungen bei den Vorgesetzten von fast allen Beschäftigten an der Kasse erwirtschaftet worden, der Leitung sei bekannt gewesen, dass es Überschüsse gab, die zum Ausgleich der Kassenfehlbeträge verwendet wurden, die Überschüsse seien immer zurückgeführt worden, es habe keine Bereicherung seitens der Angestellten gegeben. Ob sich der Zeuge F dieses unzutreffende Bild des Geschehensablaufs, mit dem sich die Beamtin bis zuletzt unter Berufung auf den Ermittlungsbericht und die Aussage des Zeugen F verteidigt hat, in erster Linie aufgrund der Behauptungen der Beamtin oder aufgrund seiner vorschnellen Schlussfolgerungen zurechtgelegt hat, kann letztlich dahin stehen, vermutlich trifft beides zusammen. Aufgrund dieser Gesamtumstände, die das Zustandekommen der Äußerungen des Zeugen F kennzeichnen, kann seinen (abweichenden) Schilderungen im Ergebnis keine entscheidende Bedeutung zukommen. Allerdings hätte nach Überzeugung der Kammer eine förmliche Vernehmung der Beamtin und der anderen mit dem Kassenablauf vertrauten Personen, sowie eine Einbeziehung der damals noch laufenden Ermittlungen der Klägerin zur Vorgehensweise bei den Kassenmanipulationen durch die Beamtin, schon im Rahmen der polizeilichen bzw. strafrechtlichen Ermittlungen die Pflichtverletzung der Beamtin eindeutig zutage bringen können. Statt diese Ermittlungen durchzuführen, war es dem Zeugen F offenbar sehr schnell klar, wie alles – strafrechtlich ohne Relevanz − abgelaufen war und dass es weiterer Ermittlungen von seiner Seite aus nicht bedurfte. Soweit die Beamtin geltend macht, die Disziplinarklage berücksichtige nicht, da die Beamtin zum Zeitpunkt der Vorwürfe im 20. Lebensjahr gestanden habe, dass die strafrechtlichen Begünstigungen durch besondere jugendrechtliche Regelungen auch im Disziplinarverfahren zu ihren Gunsten durchschlagen müssten, führt auch dieser Gesichtspunkt nicht zur Milderung. Sonderregelungen für Jugendliche und Heranwachsende kennt das Disziplinarrecht nicht, die Geltung und Verbindlichkeit der Beamtenpflichten knüpft im Übrigen ausschließlich an dem Beamtenstatus an. Der von der Beamtin geltend gemachte Gesichtspunkt kann im Rahmen des Ermessens nach § 16 Abs. 1 HDG grundsätzlich Beachtung finden. Im Falle der Beamtin gibt es insoweit allerdings keine Veranlassung, ihr Alter bei der vorsätzlichen und zielgerichteten Pflichtverletzung mildernd zu berücksichtigen. Dem Umstand, dass die Beamtin bis zur Tat gute Leistungen gezeigt hat und bis dahin dizsiplinarrechtlich unbescholten war, kommt angesichts der Schwere des Dienstvergehens ebenfalls keine mildernde Bedeutung zu, zumal es zulasten der Beamtin ins Gewicht fällt, dass sie bis zum Schluss der Verhandlung vor der Kammer an ihrer Einlassung festgehalten und keine Reue gezeigt hat. Schließlich kann auch die Dauer des Disziplinarverfahrens nicht Maßnahme mildernd berücksichtigt werden. Die lange Dauer des Disziplinarverfahrens steht einer in der Sache gebotenen disziplinarischen Ahndung in Form der Höchstmaßnahme grundsätzlich nicht entgegen. Da das Dienstvergehen so schwer wiegt, dass der Dienstherr zu Recht von einem endgültigen Vertrauensverlust für eine weitere Beschäftigung der Beklagten im Polizeidienst ausgegangen ist, ist der Zeitablauf des Verfahrens für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme unbedeutend. Eine übermäßige Verzögerung des Verfahrens könnte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts deshalb nur im Bereich mittlerer Disziplinarmaßnahmen mildernd berücksichtigt werden, die hier allerdings in Ansehung der Schwere der Dienstpflichtverletzung nicht in Betracht kommen (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Beschl. v. 13.10.2005 – 2 B 19/05–; BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.08.2006 – 2 BvR 1003/05, sämtliche in juris). Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist auch nicht unverhältnismäßig. Die Maßnahme ist geeignet und erforderlich, um den mit dem Disziplinaranspruch angestrebten Zweck zu erreichen. Sie steht auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von der Beklagten hinzunehmenden Belastungen. Die Entfernung aus dem Dienst verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung die Zwecke der Generalprävention und der Gleichbehandlung. Ist das Vertrauensverhältnis vollends zerstört, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen. Die Entfernung ist dann die geeignete und erforderliche Maßnahme, um den aufgezeigten Zwecken Geltung zu verschaffen. Unter Abwägung des Gewichts des Dienstvergehens mit den mit der Verhängung der Maßnahme einhergehenden Belastungen erweist sich die Höchstmaßnahme auch als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Sie beruht auf der schuldhaften Pflichtverletzung der Beamtin und ist ihr als bei Begehung des Dienstvergehens vorhersehbar zuzurechnen (BVerwG, Urteil vom 08.03.2005 – 1 D 15/04 -, juris, Rdnr. 49). Mit der Entfernung aus dem Dienst nach § 13 HDG endet das Dienstverhältnis, die Beamtin verliert u. a. den Anspruch auf Dienstbezüge (§ 13 Abs. 1 HDG). Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird (§ 13 Abs. 2 Satz 1 HDG). Allerdings wird der Beamtin für die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die ihr bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zustehen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 HDG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 HDG. Danach trägt die Beamtin die Kosten des Verfahrens, da gegen sie im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 6 HDG, § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die am 00.00.0000 geborene Beklagte trat nach Beendigung ihrer von 1991-2001 erfolgten Schulausbildung (Realschulabschluss) zum 01.09.2001 in den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst der Klägerin ein und wurde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Sekretärinnenanwärterin ernannt. Nachdem sie die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst in der allgemeinen Verwaltung mit der Note "gut" (12 Punkte) bestanden hatte, wurde sie mit Wirkung vom 01.09.2003 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Sekretärin zur Anstellung ernannt und dem Ordnungsamt zur Dienstleistung zugewiesen, wo sie mit der Sachbearbeitung von Kraftfahrzeugzulassungsangelegenheiten betraut war. Seit Mai 2004 war sie vertretungsweise an der Gebührenkasse der Zulassungsstelle eingesetzt. Mit Wirkung vom 01.05.2004 wurde die Beamtin zur Sekretärin ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 6 eingewiesen. Mit Wirkung vom 01.04.2009 wurde sie aufgrund des am 01.04.2009 in Kraft getretenen BeamtStG und der dazu ergangenen Übergangsregelung des Art. 17 § 1 Abs. 1 HBRAnpG in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Am 02.02.2005 wurde die damalige Leiterin des Sachgebiets "Zulassungsbehörde für Kraftfahrzeuge", die Zeugin D (damals E), darauf aufmerksam gemacht, dass bei einem Kassenbeleg der übliche Kassenaufdruck fehlte. Eine Überprüfung ergab, dass der Aufdruck auch auf dem in der Gebührenkasse aufzubewahrenden rosafarbenen Kassendurchschlag fehlte. Bei einer am 02. und 03.02.2005 durchgeführten Prüfung für die Tage 21.01. nachmittags, 28. und 31.01.2005 ganztägig, an denen die Beklagte ebenfalls Dienst an der Kasse hatte, wurde ein weiterer auffälliger Vorgang entdeckt. Am 04.02.2005, die Beklagte hatte einen Urlaubstag, suchte die Beklagte die Zeugin D (E) in deren Büro auf, übergab ihr einen Umschlag mit 2.885 € und erläuterte, es seien seit Dezember 2004 immer wieder Überschüsse von mehreren 100 € in der Kasse aufgetreten, aus Angst habe sie das Geld gesammelt. Der Sachverhalt wurde der Polizei angezeigt, die am 07.02.2005 durch KOK F von Amts wegen Strafanzeige gegen die Beamtin wegen des Verdachts der Untreue stellte. Am 08.02.2005 nahmen der Zeuge KOK F und die Zeugin KOKin G die Verfahrensabläufe im Bereich der Gebührenkasse in Augenschein. KOK Krämer erstellte einen Ermittlungsbericht, in dem er feststellt, dass es derzeit keine Anhaltspunkte für eine Straftat gibt und anregt, das Verfahren einzustellen. Mit Schlussvermerk vom 25.02.2005 wurden die Akten unter Hinweis auf den Ermittlungsbericht des KOK F der Staatsanwaltschaft übersandt. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt stellte das Ermittlungsverfahren, ohne selbst weitere Ermittlungen vorzunehmen, am 31.05.2007 gem. § 153a Abs. 1 StPO vorläufig, und nach Zahlung von 500 € an den Deutschen Kinderschutzbund durch die Beamtin, endgültig ein. Mitarbeiter der Zulassungsbehörde der Klägerin untersuchten in den Wochen nach Aufdeckung der Vorgänge die Buchungsvorgänge an sämtlichen Tagen, an denen die Beklagte an der Gebührenkasse eingesetzt war. Im Mai 2005 folgten weitere Überprüfungen durch das Revisionsamt der Klägerin, das seine Ergebnisse in einem Vermerk vom 23.05.2005 festhielt. Mit Verfügung vom 21.04.2005 wurde der Beklagten gem. § 74 Abs. 1 HBG die Führung ihrer Dienstgeschäfte verboten. Mit Verfügung vom 20.06.2005 wurde wegen des Vorwurfs, im Zeitraum November 2004 bis Januar 2005 vorsätzlich Manipulationen am Kassensystem vorgenommen und dadurch Gebühren in Höhe von 3.127,20 € den Tageseinnahmen entzogen zu haben, ein Untersuchungsverfahren gemäß § 114 HDO eingeleitet, sowie die vorläufige Dienstenthebung gemäß § 83 HDO und die Kürzung der Bezüge um 30 % angeordnet. Auf die Ladung vom 24.10.2005 zur Anhörung teilte die Beklagte durch Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 04.11.2005 mit, dass sie gesundheitlich nicht zur Teilnahme in der Lage sei, aber dem Beginn der Ermittlungen ohne einleitende Anhörung zustimme. Nach Inkrafttreten des HDG und Wegfall des § 114 HDO ordnete der Magistrat der Klägerin mit Verfügung vom 24.08.2007 die Fortführung des beamtenrechtlichen Entlassungsverfahrens gemäß § 42 Abs. 4 HBG an, in dessen Rahmen u.a. Zeugen vernommen wurden. Im Hinblick auf die zum 01.04.2009 erfolgte Lebenszeitverbeamtung wurde durch Verfügung des Magistrats der Klägerin vom 30.3.2009 gegen die Beklagte ein Disziplinarverfahren gem. § 20 Abs. 1 HDG eingeleitet und angeordnet, dass die Beamtin weiterhin gemäß § 43 Abs. 1 HDG vorläufig ihres Dienstes enthoben bleibt und dass die Bezüge weiterhin gemäß § 43 Abs. 2 HDG um 30 % gekürzt werden. Von der Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu hat die Beamtin keinen Gebrauch gemacht. Mit Schreiben vom 09.06.2009 wurde der Beamtin über ihren Bevollmächtigten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen zugeleitet. Die zugleich ermöglichte Gelegenheit zur Beantragung weiterer Ermittlungen und zur abschließenden Äußerung hat die Beamtin nicht wahrgenommen. Der Magistrat der Klägerin hat unter dem 19.02.2010 beschlossen, Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung der Beamtin zu erheben (Bl. 525 BA). Mit am 22.06.2010 bei Gericht eingegangener Klageschrift vom 21.06.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Der Beklagten wird vorgeworfen, in nicht rechtsverjährter Zeit schuldhaft ein Dienstvergehen begangen zu haben, indem sie in der Zeit vom 18.11.2004 bis 31.01.2005 im Ordnungsamt - damalige Zulassungsbehörde für Kraftfahrzeuge - bei der Abwicklung von Kassengeschäften durch gezielte Stornierungen und Nullbuchungen Gebühren in Höhe von insgesamt 3.127,20 € den Tageseinnahmen entzogen und an sich genommen habe. Die von der Beamtin vorgenommenen Abweichungen vom regulären Kassenverfahren werden wie folgt beschrieben: Variante 1: Überwiegende Zahl der Fälle Die Beamtin habe die Gebührensumme nicht − wie üblich − in Teilbeträgen über die entsprechenden, jeweils mit einem festen Betrag belegten Funktionstasten in die Kasse, sondern als Gesamtsumme über den Zahlentastaturblock eingegeben. Sie habe anschließend eine Gebührenartentaste betätigt und dadurch erst nachträglich den Gesamtbetrag mit einer Funktionstaste belegt. Daraufhin habe sie die Drucktaste betätigt, so das der über das Ziffernfeld eingegebene und auf dem Display befindliche, von dem Kunden zu zahlende Gesamtbetrag im Rahmen des Quittungsaufdrucks ausgedruckt worden sei. Ein solcher Quittungsdruck habe sich von den regulären Aufdrucken nur dadurch unterschieden, dass an Stelle des Worts „Kasse“ die Bezeichnung der verwendeten Gebührenartentaste (z.B. „A-3“) aufgedruckt war. Nach dem Erstellen des Kassenaufdrucks habe die Beamtin die Sofort-Storno-Taste betätigt. Da dies bewirkt, dass der zuletzt in die Kasse eingegebene, aber noch nicht im Kassensystem verbuchte Betrag rückgängig gemacht wird, sei der manuell über das Ziffernfeld eingegebene Betrag aus der Kasse gelöscht worden, obwohl er zuvor auf der Gebührenrechnung ausgedruckt worden sei. Dadurch sei in der Kasse nichts verbucht worden, es habe eine Nullbuchung gegeben. Die Beamtin habe daraufhin von dem Kunden das Geld entgegen genommen, es in die Kasse gelegt und das entsprechende Wechselgeld herausgegeben. Da in der Kasse nichts verbucht worden sei, habe sich das vom Kunden bezahlte Geld als Überschuss in der Kasse befunden. Die Beamtin habe dann die rosafarbene Durchschrift der Gebührenrechnung als Beleg für diesen scheinbar ordnungsgemäß abgelaufenen Vorgang in die Kasse gelegt und die anderen drei Durchschriften dem Kunden ausgehändigt. Variante 2: Einzelfälle In einigen Fällen sei die Beamtin so vorgegangen, dass sie vor der Eingabe des Gesamtbetrags über das Ziffernfeld und dem nachträglichen Betätigen der Gebührentaste zunächst einen oder mehrere Teilbeträge – manuell über das Ziffernfeld oder über eine Funktionstaste - in die Kasse eingegeben habe. Bei diesen Teilbeträgen habe es sich manchmal um Gebührentatbestände gehandelt, die tatsächlich auf der linken Seite der dazugehörigen Gebührenrechnung erschienen und daher bei der konkreten Kfz-Zulassung angefallen seien, manchmal habe es sich hingegen um rein fiktive, nicht mit dem konkreten Zulassungsvorgang in Zusammenhang stehende Beträge gehandelt. Unmittelbar nach der Eingabe eines jeden Teilbetrags habe sie diesen als nächsten Schritt mit der Sofort-Storno-Taste wieder aus der Kasse gelöscht. Als letzten Betrag habe die Beamtin immer den Gesamtbetrag über den Zahlentastaturblock eingegeben, anschließend eine Gebührenartentaste betätigt und den Betrag dadurch mit einer Funktionstaste belegt. Daraufhin habe sie die Drucktaste betätigt, so dass der zuletzt über das Ziffernfeld eingegebene und auf dem Display befindliche, von dem Kunden zu zahlende Gesamtbetrag mit dem Quittungsausruck ausgedruckt wurde. Danach habe die Beamtin die Sofort-Storno-Taste betätigt, so dass der über das Ziffernfeld eingegebene und auf der Gebührenrechnung ausgedruckte Gesamtbetrag aus der Kasse gelöscht worden sei. Da sie die zunächst eingegebenen Teilbeträge jeweils sofort storniert hatte, sei in der Kasse eine Nullbuchung und durch die Zahlung des Kunden ein entsprechender Überschuss entstanden. Weitere Vorgehensweise Den Geldbetrag, der an einem Tag dem Gesamtbetrag an Nullbuchungen entsprach und sich daher am Ende der Kassenöffnungszeiten als Überschuss in der Kasse befunden habe, habe die Beamtin der Kasse entnommen und ihn außerhalb der Diensträume verbracht. Dies habe sie entweder während der Kassenöffnungszeiten in Zeiträumen getan, in denen sich der zweite Kassierer in der Pause und sie sich alleine im Kassenraum befunden habe, oder nach den Kassenöffnungszeiten, während sie den Tagesabschluss durchgeführt habe. Das Geld habe sie in jedem Fall vor Beendigung des Kassenabschlusses aus der Kasse entnommen, da sich andernfalls in Höhe der Nullbuchungen ein Kassenüberschuss in der Kasse befunden hätte, den sie hätte ausweisen und gegenüber der Kassenvorsteherin hätte erläutern müssen. Dass die Beamtin den Betrag im Rahmen des Tagesabschlusses nicht als Überschuss ausgewiesen habe, beweise, dass sie das Geld entwendet habe. Hätte es sich bei den Nullbuchungen lediglich um ein Versehen gehandelt, hätte sich das Geld bei Tagesabschluss in der Kasse befinden und als Überschuss ausgewiesen sein müssen, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. In der Zeit von November 2004 bis Januar 2005 habe die Beamtin auf diese Weise Nullbuchungen von insgesamt 3.127,20 € herbeigeführt und den entsprechenden Geldbetrag entwendet: Datum Nullbuchung in € 18.11.2004 30,60 22.11.2004 20,40 25.11.2004 120,80 26.11.2004 200,50 29.11.2004 171,00 30.11.2004 258,20 01.12.2004 38,40 02.12.2004 92,80 03.12.2004 33,30 06.12.2004 316,70 07.12.2004 253,50 08.12.2004 41,00 09.12.2004 462,20 10.12.2004 383,10 28.01.2005 (Kasse II) 217,70 28.01.2005 262,80 31.01.2005 224,20 Summe: 3.127,20 Der Sachverhalt stehe fest aufgrund des Akteninhalts, insbesondere aufgrund der Auflistung der Sofortstornobeträge beider Registrierkassen für die Jahre 2003 und 2004, aufgrund der Gegenüberstellung der durch die Beamtin verursachten Sofort-Storno-Beträge sowie Nullbuchungen, aufgrund der Kopien aus dem Kassenüberschuss und -fehlbetragsbuch, aufgrund der Ordner „Kassen-Tagebuchsabschlüsse 2004/2005“ der Klassen 1 und 2, aufgrund der „Originalbelege“ der Gebührenrechnungen und der Kassenrolle insbesondere auch der Kassenrolle des 27.01.2005 und vom 28.01.2005 sowie aufgrund des Berichts des Revisionsamts vom 23.05.2005. Ferner aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen H und I und der Zeuginnen J und D. Insbesondere seien die Einlassungen der Beamtin durch den Akteninhalt und die Zeugenaussagen widerlegt. Durch die Kassenmanipulationen habe die Beamtin gegen die sich aus § 34 Satz 2 BeamtStG ergebende Pflicht zur Uneigennützigkeit verstoßen. Der korrekte und redliche Umgang mit dienstlich anvertrauten Geldern sei eine Grund- und Kernpflicht des öffentlichen Dienstes. Das Handeln sei auch von Eigennützigkeit geprägt gewesen. Ihre Einlassung, bei dem außerhalb des Dienstgebäudes aufbewahrten Geld habe es sich um Überschüsse gehandelt, die ohne ihr Zutun in ihrer Kasse entstanden seien und die sie aus Angst gesammelt habe, sei unglaubhaft und als Schutzbehauptung zu bewerten. Die Beamtin habe auch gegen die in § 34 Satz 3 BeamtStG geregelte Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit sowie gegen die Pflicht aus § 34 Satz 1 BeamtStG, sich mit vollem Einsatz ihrem Beruf zu widmen, verstoßen. Mit dem Zugriff auf ihr zur Hütung anvertrauter Werte habe sie daneben die Pflicht aus § 34 Satz 1 BeamtStG verletzt, ihre Vorgesetzten zu unterstützen, sowie ferner die Gehorsamspflicht aus § 35 Satz 2 BeamtStG i.V.m. Ziffer 5 der Kassendienstanweisung, wonach mit den Registrierkassen alle Einnahmen nachzuweisen sind. Der Umstand, dass die Beamtin der Zeugin D einen (Teil-) Betrag von 2.885 € übergeben habe, lasse das Dienstvergehen nicht entfallen. Auch dass das Strafverfahren gemäß § 153a StPO eingestellt wurde, könne am Vorliegen eines Zugriffs nichts ändern. Das Zugriffsdelikt löse nach der Rechtsprechung als Regelmaßnahme die disziplinarrechtliche Höchststrafe aus. Auf Milderungsgründe könne sich die Beamtin nicht berufen. Die Persönlichkeit der Beamtin lasse keinen Anhaltspunkt erkennen, der eine positive Prognose auch nur im Ansatz begründen könnte. Vielmehr sei das Vertrauen des Dienstherrn in die Beamtin vollends zerstört und könne auch nicht wieder hergestellt werden. Durch ihr Verhalten habe sie sich für den Dienstherrn untragbar gemacht. Die Klägerin beantragt, die Beamtin aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte tritt der Klage durch Schriftsatz ihres Bevollmächtigten entgegen: Sie rügt zunächst, dass in der Disziplinarklage eine Auskunft des Bundeszentralregisters vom 27.05.2005 erwähnt wird, die einen Vorgang aus 2000 betrifft. Sie rügt ferner, dass statt der Disziplinarklage das beamtenrechtliche Entlassungsverfahren hätte eingeleitet werden müssen, da das vorgeworfene Verhalten noch den Probestatus der Beamtin betraf. Die Disziplinarklage berücksichtige ferner nicht, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Vorwürfe im 20. Lebensjahr gestanden habe, die strafrechtlichen Begünstigungen durch besondere jugendrechtliche Regelungen müssten auch im Disziplinarverfahren von Bedeutung sein. Es sei unzulässig, die Angaben der Beklagten gegenüber der Zeugin D vom 04.02.2005, enthalten in einem Vermerk der Zeugin D, sowie die Aussagen ihres Verteidigers im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren als ihre eigene Einlassung bzw. Aussage zu unterstellen. Die Ausführungen gegenüber der Staatsanwaltschaft seien im Übrigen auf der Grundlage des Berichts des Zeugen KOK F angefertigt worden. Dieser habe festgestellt, dass es aus seiner Sicht keine Anhaltspunkte für eine Straftat gegeben habe, da der sogenannte Überschuss immer zurückgeführt worden sei. Das Überschusssammeln sei von mehreren Angestellten vorgenommen worden, um zu Dienstschluss mit ordentlichem Kassenabschluss da zu stehen. Der Zeuge habe ferner festgehalten, dass dies mit Wissen und Dulden der Leitung der Zulassungsstelle geschehen sei. Der Zeuge habe in seinem Bericht auch geschildert, dass z.B. in einem Brillenetui Überschussbeträge im Kassenraum vorhanden waren, die durch die Mitarbeiter eingesetzt wurden, wenn bei Tagesabschluss die Kasse einen zu hohen Differenzbetrag auswies. Die Vernehmungen der Mitarbeiter der Zulassungsstelle datierten demgegenüber aus dem Jahre 2009, nach einem Verstreichen von immerhin vier Jahren. Entgegen der Aussage der Zeugin D habe die Beklagte einen Antrag auf Fortbildung im Bereich der Betreuung von Auszubildenden gestellt, da sie von einem Einsatz, auch nur vertretungsweise, im Kassenbereich verschont bleiben wollte. Auch sei ihr die Betreuung von Auszubildenden übertragen worden. Entscheidend sei, dass im Schreibtisch der Zeugin J, und damit außerhalb des Zugriffsbereichs des Dienstherrn, Geldscheine zum Ausgleich von Mankobeträgen gehortet worden seien. Nachdem von einem Tag zum anderen in diesem Behältnis 100 € fehlten, sei es ihr nicht mehr sicher erschienen, bei ihr angefallene Überzahlungen dort unterzubringen, weshalb sie die Überschüsse außerhalb des Kassenraums und getrennt von ihrem sonstigen Vermögen gesammelt und schließlich am 04.02.2005 insgesamt zurückgegeben habe. Zu diesen Sachverhalten möge die Beklagte durch die Kammer persönlich gehört werden. Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 26.07.2011 und vom 12.08.2011 Beweis erhoben über die Zustände an der Kasse der Zulassungsstelle der Klägerin in der Zeit vom Mai 2004 bis Februar 2005 durch Vernehmung der Zeugen G, H, I, D, J, F und K.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 26.07. und 12.08.2011 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Bd. Personalakte, 1 Ordner Behördenakte, 3 Ordner Disziplinarvorgänge – einschließlich Kopie der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte 4830 Js 217928/05 sowie des Berichts des Revisionsamts, 4 Ordner Tagesabschlüsse der Kassen I und II, 1 Kiste mit 18 Umschlägen mit Kassendurchschlägen nebst Kassenrollen) verwiesen.