Urteil
28 K 157/10.WI.D
VG Wiesbaden 28. Kammer für Disziplinarrecht, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2011:0824.28K157.10.WI.D.0A
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Tenor
Die Beamtin wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beamtin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beamtin wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Kosten des Verfahrens hat die Beamtin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Disziplinarklage ist zulässig. Die Klage ist wirksam erhoben worden und entspricht den in § 57 Abs. 1 HDG genannten Erfordernissen. Der Klageschrift sind der persönliche und berufliche Werdegang der Beamtin, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu entnehmen. Die Klageschrift leidet auch an keinem wesentlichen Mangel im Sinne des § 60 Abs. 1 HDG. Zwar wurde die Klageschrift vom 17.02.2010 nicht von dem nach § 38 Abs. 2 Satz 2 HDG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Disziplinarbefugnisse im Bereich der hessischen Polizei vom 12.10.2006 (GVBl. I S. 546) von der obersten Dienstbehörde ermächtigten Polizeipräsidenten, sondern von Frau Regierungsoberrätin K. "im Auftrag" gezeichnet. Bei der Erhebung der Klage im Sinne von § 38 Abs. 2 HDG handelt es sich aber - neben der zur Klageerhebung erforderlichen Prozesserklärung - materiell um die Ausübung der allein dem Polizeipräsidenten zustehenden Disziplinarbefugnis, weil nur er die Entscheidung zu treffen hat, ob eine Ahndung im Bereich bis zur Gehaltskürzung oder darüber hinaus in Betracht kommt. Eine solche Entscheidung des Polizeipräsidenten ist auch aus dem Inhalt der Behördenakten nicht ersichtlich. Insoweit war die "im Auftrag" unterzeichnende Mitarbeiterin materiell nicht zuständig, da ihr die Ausübung der Disziplinargewalt nicht obliegt. Durch Einreichung der von dem Polizeipräsidenten unterzeichneten Fassung der Klageschrift vom 23.11.2010 wurde der Mangel jedoch nachträglich beseitigt. Die Disziplinarklage ist auch begründet. In der Sache war auf die Höchstmaßnahme zu erkennen. Nach der aufgrund der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme sowie der vorgelegten Akten gewonnenen Überzeugung der Kammer hat die Beamtin ein Dienstvergehen begangen, das zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt (§ 65 Abs. 1 Nr. 1 HDG i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 5, § 13 HDG). Maßgebend für die Frage, ob die Beklagte in dem angeschuldigten Zeitraum ein Dienstvergehen begangen hat, ist die damalige Sach- und Rechtslage, soweit nicht im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB für sie günstigeres neues Recht gilt (BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 - 1 D 1/08 -; VGH, Urteil vom 02.06.2010 - 28 A 2577/09.D). Letzteres ist hier nicht der Fall, da die ab dem 01.04.2009 im Landesbereich geltende Regelung des § 47 Abs. 1 BeamtStG mit der Vorgängerregelung des § 90 Abs. 1 HBG a.F. - mit Ausnahme der redaktionellen Anpassung an eine geschlechtergetrennte Sprache - im Wesentlichen übereinstimmt. Gleiches gilt für die vorliegend in Betracht kommenden beamtenrechtlichen Dienstpflichten, soweit sie durch entsprechende Regelungen des BeamtStG abgelöst wurden. Nach § 90 Abs. 1 Satz 1 HBG a.F. (= § 47 Satz 1 BeamtStG) liegt ein Dienstvergehen vor, wenn ein Beamter schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Die Beklagte hat ihre Dienstpflichten verletzt, indem sie als Polizeibeamtin durch zwei selbständige Handlungen vereitelt hat, dass der wegen des Verdachts schwerer Straftaten polizeilich gesuchte G. wegen rechtswidriger Taten bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird und dadurch den Straftatbestand der Strafvereitelung im Amt verwirklicht hat. Dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Strafbefehls des Amtsgerichts B-Stadt vom 17.01.2006 (Az.: 2460 Js 231358/05) fest. Danach war der G. aufgrund eines durch das Amtsgericht B-Stadt am 27.07.2005 erlassenen Haftbefehls wegen Vergewaltigung und versuchten Totschlags im Polizeicomputer zur Festnahme ausgeschrieben, was der Beklagten, die seit mehreren Jahren eine engere Bekanntschaft mit dem Gesuchten pflegte und den sie aus diversen Besuchen in der JVA B-Stadt, wo dieser wegen Vergewaltigung bis 18.10.2004 einsaß, auch bekannt war. Als am 19.07.2005 durch ein Spezialeinsatzkommando die Wohnung des G., mit dem Ziel seiner Festnahme durchsucht werden sollte, rief die Beklagte noch in den Räumen des L. Polizeireviers den Gesuchten auf dessen Mobiltelefon an und teilte diesem den bevorstehenden Einsatz, der dann erfolglos verlief, mit. Ferner nahm die Beklagte spätestens am Abend des 07.08.2005 den inzwischen bundesweit auch durch eine Fernsehfahndung in der Sendung "Aktenzeichen XY ... ungelöst" Gesuchten in ihrer Wohnung auf und beherbergte diesen. Zwar sind die im Strafbefehl getroffenen tatsächlichen Feststellungen für das Disziplinargericht nicht bindend, sie können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden (§ 62 Abs. 2 HDG). Davon macht das Gericht hier Gebrauch. Anlass zu weiteren Ermittlungen besteht schon deshalb nicht, weil sich aus den beigezogenen Akten keinerlei Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der im Strafbefehl zugrunde gelegten Tathandlungen der Beklagten ergeben. Zudem hat die Beklagte den Tatvorwurf in ihrer Vernehmung im behördlichen Disziplinarverfahren vom 13.06.2006 und 23.06.2006 im Wesentlichen eingeräumt. Auch im Disziplinarklageverfahren hat die Beamtin den Tatvorgang durch ihren Bevollmächtigten ausdrücklich zugestanden. Das Gericht geht deshalb von der Verwirklichung des Straftatbestandes der Strafvereitelung im Amt aus, wie ihn das Amtsgericht B-Stadt in seiner Entscheidung vom 17.01.2006 zugrunde gelegt hat. Die Beamtin hat durch dieses Verhalten ihre Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 69 Satz 3 HBG a.F. (= § 34 Satz 3 BeamtStG), zur uneigennützigen Amtsausübung nach § 69 Satz 2 HBG a.F. (= § 34 Satz 2 BeamtStG) und zur Amtsverschwiegenheit nach § 75 Abs. 1 Satz 1 HBG a.F. (= 37 Abs. 1Satz 1 BeamtStG) verletzt. Eine Polizeibeamtin, die sich wegen Strafvereitelung im Amt schuldig macht, indem sie einen polizeilich gesuchten Straftäter vor einer bevorstehenden Festnahme warnt und ihm Zuflucht gewährt, hat im Kernbereich ihrer o.g. Pflichten gefehlt. Sie hat ihrer ureigensten Dienstpflicht, Straftäter zu ermitteln und zu verfolgen, zuwider gehandelt. Darüber hinaus hat die Beamtin in zahlreichen Fällen in den Jahren 2003 bis 2005 ohne dienstliche Notwendigkeit Daten aus polizeilichen Informationssystemen abgefragt. Dies steht fest aufgrund der geständigen Einlassung der Beamtin und der vorliegenden LOG-Auswertung. Durch diese Handlungen hat die Beamtin gegen die sich aus § 9 Satz 1 HDSG ergebende Pflicht verstoßen, gespeicherte Daten nicht zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten. Durch die Abfrage der Daten erfolgte eine Datenverarbeitung im Sinne dieser Vorschrift. Die Abfrage stand auch in keinem dienstlichen Zusammenhang. Es ist unerheblich, ob die Beamtin die aus der Zevis- oder POLAS-Abfrage gewonnenen Erkenntnisse an Dritte weitergegeben hat, da der Tatbestand des § 9 HDSG bereits durch die unberechtigte Datenverarbeitung erfüllt ist, ohne dass es auf eine Preisgabe der Daten ankommt. Zugleich hat die Beamtin durch diese unbefugte Abfragen gegen die ihr obliegende Wohlverhaltenspflicht verstoßen (§ 69 Satz 3 HBG a.F. = § 34 Satz 3 BeamtStG), wonach das Verhalten sowohl innerhalb als auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die ihr Beruf erfordern. Die Beamtin hat die ihr obliegenden Dienstpflichten vorsätzlich und schuldhaft verletzt. Die Beweisaufnahme zur Frage der Schuldfähigkeit hat keinerlei Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Schuldfähigkeit der Beamtin ergeben. Im Gegenteil. Der Sachverständige Dr. C. hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 29.06.2011 ausgeführt: "Eine Persönlichkeitsstörung kann deshalb nicht diagnostiziert werden und auch sonst ist von psychischer Gesundheit auszugehen" (Seite 60). Zusammenfassend führt er auf Seite 67 aus: "... gelang es diesem Mann, Frau A. unter gezieltem Ausnutzen ihrer altruistischen Hilfsbereitschaft und ihren emotionalen Bedürfnissen zu manipulieren und sie für seine Zwecke zu benutzen. Dies führte dazu, dass Frau A. sich strafbar machte und ihre Dienstpflichten hinter ihre persönlichen Gefühle... zurückstellte... Diese Blauäugigkeit war nicht Ausdruck einer bei Frau A. vorliegenden psychischen Problematik oder gar einer Persönlichkeitsstörung, sondern beruhte maßgeblich auf dem Geschick des Straftäters... Für die ihr vorgeworfenen Straftaten ist Frau A. strafrechtlich verantwortlich...". Der Sachverständige hat seine Auffassung in der persönlichen Anhörung vor der Kammer bestätigt. Die Ausführungen des Sachverständigen sind insgesamt schlüssig und nachvollziehbar und geben dem Gericht keine Veranlassung, den Aussagegehalt des Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Auch die Beamtin ist dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der abschließenden Bewertung durch ihren Bevollmächtigten nicht entgegengetreten. Das Gericht geht deshalb nach der eindeutigen Aussage des Sachverständigen davon aus, dass die Beamtin ihr Fehlverhalten uneingeschränkt zu verantworten hat. Soweit der Beamtin vorgeworfen wird, Kokain und Haschisch konsumiert zu haben, scheidet das Gericht diesen Vorwurf gem. § 61 Satz 1 HDG aus, da diese Handlung für die Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fällt. Gleiches gilt bezüglich des der Beamtin vorgeworfenen Verhaltens betreffend das Unterlassen polizeilicher Maßnahmen trotz hinreichender Verdachtsmomente für das Vorliegen einer Straftat (Vorwürfe unter C.2 und C.3 der Klageschrift). Die für das festgestellte Dienstvergehen zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte in pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich gemäß § 16 Abs. 1 S. 2-4 HDG nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 HDG). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252, 258). Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, die in materieller Hinsicht einheitlich zu betrachten sind (hierzu BVerwG, Urteil vom 19.06.1969 - 2 D 8.69 -, sowie Urteil vom 29.07.2009 - 2 B 15/09 -, beide juris), so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil vom 23.05.2005 - 1 D 1/04 -, zitiert nach Juris). Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" (§ 16 Abs. 1 S. 2 HDG) ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Dieses bestimmt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den sonstigen Umständen der Tatbegehung, zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Der Schwerpunkt des der Beamtin vorzuwerfenden Dienstvergehens liegt in dem Vorwurf der Strafvereitelung im Amt. Bereits der gesetzliche Strafrahmen des § 258a StGB (sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe im Regelfall) macht deutlich, dass es sich bei dem Fehlverhalten der Beamtin nach der Wertung des Gesetzgebers um eine Straftat mit erheblichem Gewicht handelt. Die Beklagte hat durch die Art und die Umstände der Tatbegehung zudem gegen ureigenste Kernpflichten des ihr anvertrauten Amtes, nämlich gegen die Pflicht, Straftaten zu verhindern und Straftäter zu ermitteln und zu verfolgen, nachhaltig verstoßen und damit gezeigt, dass sie in dem Amt einer Polizeibeamtin untragbar ist. Sie hat sich nicht nur auf die Seite eines wegen Vergewaltigung und versuchten Todschlags gesuchten Schwerstkriminellen gestellt und ihm Zuflucht gewährt. Sie hat darüber hinaus ihre dienstlich erworbenen Kenntnisse über die geplante Festnahme durch ihre Kollegen an den Gesuchten weitergegeben und dadurch die Ermittlungsmaßnahmen gefährdet und vermutlich deren unmittelbaren Erfolg (zunächst) auch verhindert. Form und Gewicht des Verschuldens wiegen schwer. Die vorsätzlich begangene Pflichtverletzung erstreckte sich über Wochen. Auch der von der Beklagten in ihrer Vernehmung im behördlichen Disziplinarverfahren vom 23.06.2006 geäußerte Beweggrund für ihr Handeln, sie habe auf den Gesuchten einwirken wollen, damit dieser sich freiwillig stellt, steht ersichtlich im Widerspruch zu der ihr obliegenden polizeilichen Handlungspflicht und lässt das pflichtwidrige Verhalten nicht in einem günstigeren Licht erscheinen. Die unmittelbaren Folgen ihres Fehlverhaltens auf den Dienstbetrieb waren erheblich, schon weil sie durch ihr Verhalten den polizeilichen Ermittlungsablauf empfindlich beeinträchtigt und das Einsatzziel der polizeilichen Aktion, die Festnahme eines Schwerstkriminellen, gefährdet hat. Ferner ist der erhebliche Achtungs- und Ansehensverlust für die Polizei und deren Arbeit zu berücksichtigen. Das Fehlverhalten der Beklagten war Gegenstand zahlreicher Presseberichte. Diese waren geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität und Effizienz der Polizei als Strafverfolgungsbehörde aufs Schwerste in Misskredit zu bringen. Ein Polizeibeamter, der - wie die Beklagte - vorsätzliche Straftaten begeht, die dem Kernbereich seiner Amtspflichten zuwider laufen, beeinträchtigt das für die Ausübung seines Berufs erforderliche Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit auf das Schwerste. Die Kammer hält es für angezeigt und geboten, bei einem derart schwerwiegenden, vorsätzlichen Versagen im engsten Kernbereich der Pflichten eines Polizeibeamten grundsätzlich von der Höchstmaßnahme als Richtschnur für die Bemessung der angemessenen Disziplinarmaßnahme auszugehen (vgl. zur Verhängung der Höchstmaßnahme bei Strafvereitelung im Amt: BVerwG, Urteil vom 14.10.2003 - 1 D 2/03; VG München, Urteil vom 22.02.2010 - M 19 D 09.5559 - und Urteil vom 08.03.2010 - M 19 DK 09.5224; zitiert nach juris). Davon ausgehend kommt es für die weitere Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart zugunsten der Beamtin ins Gewicht fallen, dass eine mildere Maßnahme als die bereits durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist. Solche durchgreifenden Milderungsgründe in Bezug auf das Persönlichkeitsbild, die persönlichen Verhältnisse und das dienstliche Verhalten der Beklagten (§ 16 Abs. 1 Satz 3 HDG) liegen indes nicht vor. Anhaltspunkte für das Vorliegen des Milderungsgrundes des Handelns in einer unverschuldet entstandenen ausweglosen existentiellen wirtschaftlichen Notlage zur Tatzeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2002 - 1 D 5/02) liegen ersichtlich ebenso wenig vor wie solche für den Milderungsgrund der unbedachten, einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat in einer besonderen Versuchssituation (Gelegenheitstat), die durch ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontaneität und Unüberlegtheit herbeigeführt sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.05.1998 - 1 D 12/97). Der Umstand, dass die Beamtin bislang strafrechtlich und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten und in ihrer Dienstausübung bislang unauffällig war, ist zwar zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, kann aber nicht zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen. Es handelt sich insoweit um ein Verhalten und um Leistungen, die von jedem Beamten erwartet werden und die angesichts des erheblichen Gewichts des Dienstvergehens keine andere Beurteilung rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.1998, Az.: 1 D 109/97, Urteil vom 24.05.2007, Az.: 2 C 25/06, Urteil vom 07.02.2008, Az.: 1 D 4/07, zitiert nach juris). Auch im Übrigen liegen nach Überzeugung der Kammer aufgrund des Persönlichkeitsbildes oder aufgrund sonstiger Umstände keine Entlastungsgründe von solchem Gewicht vor, dass die prognostische Gesamtwürdigung den Schluss rechtfertigt, die Beamtin habe das Vertrauensverhältnis noch nicht vollends zerstört. Dies gilt insbesondere, soweit der Sachverständige in seinem Gutachten ausführt, dass "man die Geschehnisse nur verstehen (kann), wenn man die Persönlichkeit von G. kennt" (Seite 60). Die Straftaten der Beklagten, so der Sachverständige in seiner Anhörung vor der Kammer, wären nicht geschehen, "wenn die Begegnung mit einem solchen Menschen wie G. nicht stattgefunden hätte". Dieser habe der Beamtin "überzeugend das Gefühl (vermittelt), nur sie könne ihn verstehen und helfen." Ihn "ihren Kollegen auszuliefern brachte sie nicht über das Herz, weil sie in ihm einen Freund und netten Menschen sah, der ihr selbst in einer schwierigen Zeit geholfen hat" (Seite 65). Es sei diesem Mann gelungen, die Beamtin "unter gezieltem Ausnutzen ihrer altruistischen Hilfsbereitschaft und ihren emotionalen Bedürfnissen zu manipulieren und sie für seine Zwecke zu benutzen". Ihre "Blauäugigkeit" habe "maßgeblich auf dem Geschick des Straftäters (beruht), der zahlreiche andere Männer und Frauen auf jeweils individuelle Art und Weise zu manipulieren verstand und versteht" (Seite 67). Mit diesen Erläuterungen des Sachverständigen mag das kaum fassbare Verhalten der Beklagten in ein Licht gerückt werden, das es ein Stück nachvollziehbar bzw. verstehbar erscheinen lässt, weil sich die Beamtin danach auch selbst als Opfer erweist. Eine Minderung ihrer Schuldfähigkeit, so der Sachverständige, war damit jedoch nicht verbunden. Die Kammer vermag aufgrund der Erläuterungen des Sachverständigen auch nicht zu erkennen, dass sich die Beamtin in einer extremen psychischen Notsituation oder einer damit vergleichbaren Lage befunden hätte, wie sie die Rechtsprechung der Disziplinargerichte etwa bei einer einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat zugunsten des Beamten zugrunde legt. Dagegen spricht auch, dass sie für ihr Handeln uneingeschränkt verantwortlich und von ihrer Steuerungsfähigkeit auszugehen ist. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es nach den Feststellungen des Sachverständigen zwar "sehr unwahrscheinlich (ist), dass Frau A. noch einmal in dieser Weise Opfer eines dissozialen Psychopathen werden wird", er die Wiederholungsgefahr aber auch nicht gänzlich ausschließt, sondern sie als "verschwindend gering" bezeichnet (Seite 67f). Letztlich spielt die Frage der Wiederholungsgefahr - und damit auch der Erfolg der von der Beklagten durchgeführten Langzeittherapie zur Aufarbeitung ihres Fehlverhaltens - aber im Hinblick auf den hier eingetretenen völligen Vertrauensverlust ohnehin keine Rolle mehr und kann dahingestellt bleiben. Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensverlustes ergeben sich auch im Übrigen keine besonderen Umstände, die zu einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn wie zur Allgemeinheit ist vorliegend aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung endgültig zerrüttet. Die Beamtin hat mit ihrem Verhalten gezeigt, dass sie für den Dienstherrn untragbar geworden ist und ihm ein Verbleiben der Beamtin im Dienst nicht zugemutet werden kann. Auch die Allgemeinheit hätte kein Verständnis, wenn eine Polizeibeamtin, die im Rahmen ihrer Dienstausübung so schwerwiegende Verfehlungen, die mit ihrem Dienst schlicht unvereinbar sind, begeht, weiter ihren Polizeidienst ausüben könnte. Soweit der Bevollmächtigte der Beklagten in seiner abschließenden (mündlichen) Stellungnahme darauf hingewiesen hat, dass das Verhalten des Klägers gegenüber der Beamtin nach begangener Straftat darauf schließen lasse, dass noch ein A. von Vertrauen vorhanden sei, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, darauf hat der Vertreter des Klägers zutreffend hingewiesen, endet erst mit rechtskräftiger Entfernung. Maßnahmen oder Äußerungen als Ausdruck der Fürsorgepflicht, die seitens des Dienstherrn vor Abschluss des Disziplinarverfahrens erfolgen, können deshalb nicht ohne Weiteres als Indiz für das Vorliegen von bestehendem Vertrauen gewertet werden. Entsprechendes gilt für Maßnahmen, die im Rahmen der Ermittlungen angestellt werden und die Frage nach entlastenden Umständen zum Gegenstand haben. Schließlich kommt es aber ohnehin nicht auf die persönliche Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten an. Ob und in welchem Umfang eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist vielmehr nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, ob der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird bzw. in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftige pflichtgemäße Amtsausübung entgegen bringen kann. Diese Frage unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Überprüfung, ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht insoweit nicht (BVerwG, Urteil vom 20.10.2010 - 2 C 12.94 -, juris, Rdnr. 26). Die Frage ist vorliegend, wie ausgeführt, wegen des Gewichts des Dienstvergehens und der fehlenden Entlastungsgründe im Ergebnis zu verneinen. Schließlich kann auch die Dauer des Disziplinarverfahrens nicht Maßnahme mildernd berücksichtigt werden. Die lange Dauer des Disziplinarverfahrens steht einer in der Sache gebotenen disziplinarischen Ahndung in Form der Höchstmaßnahme grundsätzlich nicht entgegen. Da das Dienstvergehen so schwer wiegt, dass der Dienstherr zu Recht von einem endgültigen Vertrauensverlust für eine weitere Beschäftigung der Beklagten im Polizeidienst ausgegangen ist, ist der Zeitablauf des Verfahrens für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme unbedeutend. Eine übermäßige Verzögerung des Verfahrens könnte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts deshalb nur im Bereich mittlerer Disziplinarmaßnahmen mildernd berücksichtigt werden, die hier allerdings in Ansehung der Schwere der Dienstpflichtverletzung nicht in Betracht kommen (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Beschl. v. 13.10.2005 - 2 B 19/05 -; BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.08.2006 - 2 BvR 1003/05, sämtliche in juris). Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist auch nicht unverhältnismäßig. Die Maßnahme ist geeignet und erforderlich, um den mit dem Disziplinaranspruch angestrebten Zweck zu erreichen. Sie steht auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von der Beklagten hinzunehmenden Belastungen. Die Entfernung aus dem Dienst verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung die Zwecke der Generalprävention und der Gleichbehandlung. Ist das Vertrauensverhältnis vollends zerstört, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen. Die Entfernung ist dann die geeignete und erforderliche Maßnahme, um den aufgezeigten Zwecken Geltung zu verschaffen. Unter Abwägung des Gewichts des Dienstvergehens mit den mit der Verhängung der Maßnahme einhergehenden Belastungen erweist sich die Höchstmaßnahme auch als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Sie beruht auf der schuldhaften Pflichtverletzung der Beamtin und ist ihr als bei Begehung des Dienstvergehens vorhersehbar zuzurechnen (BVerwG, Urteil vom 08.03.2005 - 1 D 15/04 - juris, Rdnr. 49). Auch die unbefugte Datenabfrage stellt eine Dienstpflichtverletzung der Beklagten von erheblichem Gewicht dar, denn gerade in dem sensiblen Bereich der Datenspeicherung müssen sich Dienstherr und der Bürger darauf verlassen können, dass gespeicherte Daten nur im gesetzlichen Rahmen gebraucht werden. Wegen der bereits im Hinblick auf die Strafvereitelung im Amt erforderlichen Höchstmaßnahme fällt sie bei der Zumessung der disziplinaren Ahndung für das begangene Dienstvergehen hier nicht weiter ins Gewicht. Mit der Entfernung aus dem Dienst nach § 13 HDG endet das Dienstverhältnis, die Beamtin verliert u. a. den Anspruch auf Dienstbezüge (§ 13 Abs. 1 HDG). Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird (§ 13 Abs. 2 Satz 1 HDG). Allerdings wird der Beamtin für die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die ihr bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zustehen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 HDG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 HDG. Danach trägt die Beamtin die Kosten des Verfahrens, da gegen sie im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 6 HDG, § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die am 00.00.0000 geborene Beamtin wurde nach Beendigung der Schule nach der 12. Klasse mit Wirkung vom 1.10.1987 als Polizeihauptwachtmeister-Anwärterin auf Widerruf ernannt. Den Grundlehrgang bei der V. Abteilung der Hessischen Bereitschaftspolizeiabteilung in B-Stadt schloss sie mit der Gesamtnote "befriedigend " ab, nachdem sie zuvor das Ziel des I. Ausbildungsabschnitts für den mittleren Dienst der Schutzpolizei nicht erreicht hatte und sie das 2. Halbjahr des 1. Ausbildungsabschnittes wiederholen musste. Mit Wirkung vom 03.04.1989 wurde sie der II. Hessischen Bereitschaftspolizeiabteilung in Kassel zur weiteren polizeilichen Ausbildung zugewiesen. Die Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst (Fachprüfung I) bestand sie mit der Note "befriedigend". Mit Wirkung vom 28.03.1991 wurde die Beamtin zur III. Hessischen Bereitschaftspolizeiabteilung in B-Stadt umgesetzt. Mit Wirkung vom 01.04.1991 wurde die Beamtin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Polizeihauptwachtmeisterin z.A. ernannt. Mit Wirkung zum 01.10.1991 erfolgte ihre Ernennung zur Polizeimeisterin z.A. Zum 02.06.1990 wurde sie zum Polizeipräsidium B-Stadt umgesetzt und trat ihren Dienst zunächst bei C, ab 10.08.1992 bei D an. In der Zeit vom 01.11.1991 bis 01.06.1992 war die Beamtin zur Polizeistation Königstein abgeordnet. Mit Wirkung vom 22.10.1992 wurde sie zu Polizeiobermeisterin (A 8) ernannt. Mit Urkunde vom 00.00.0000 wurde die Beamtin in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Mit Urkunde vom 23.12.1998 wurde sie unter gleichzeitiger Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 zur Polizeihauptmeisterin ernannt. Am 01.08.1999 wurde die Beamtin in das Amt einer Polizeikommissarin (A 9) übergeleitet und mit Urkunde vom 15.10.2004 zur Polizeioberkommissarin ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsstufe A 10 eingewiesen. Ihre dienstlichen Beurteilungen sahen wie folgt aus: Eine dienstliche Beurteilung vom 15.04.1992 für die Zeit vom 28.03.1991 bis 31.03.1992 schloss mit dem Gesamturteil "10,50 Punkte". Eine sich daran anschließende Beurteilung für die Zeit vom 01.04. bis 31.05.1992 endete mit derselben Beurteilung. Eine dienstliche Beurteilung vom 25.08.1992 für die Zeit vom 06.06. bis 09.08.1992 bescheinigte ihre Eignung für eine Beförderung zur Polizeiobermeisterin. In einer dienstlichen Beurteilung des E vom 29.08.1997 wurde die Leistung der Beamtin für die Zeit vom 10.08.1992 bis 29.08.1997 mit 11,06 Punkten bewertet. Eine Beurteilung vom 21.08.1998 für die Zeit vom 30.08.1997 bis 20.08.1998 endete mit 11,53 Punkten. Mit Beurteilung vom 28.07.1999 für die Zeit vom 21.08.1998 bis 28.07.1999 wurde ihre Leistung mit 11,86 Punkten bewertet. Eine Beurteilung vom 31.07.2000 für die Zeit vom 29.07.1999 bis 31.07.2000 endete mit 12,33 Punkten. Die letzte in den Akten befindliche dienstliche Beurteilung bescheinigte ihr am 27.07.2001 für die Zeit vom 01.08.2000 bis 27.07.2001 12,8 Punkte. Die Beamtin ist ledig und kinderlos. Über die derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beamtin liegen dem Gericht keine näheren Erkenntnisse vor. Sie erhält derzeit gekürzte Bezüge i. H. v. netto 1.898,56 Euro. Die Beamtin ist disziplinarrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts B-Stadt vom 17.01.2006 (Az.: 2460 Js 231358/05) wurde die Beamtin wegen Strafvereitelung im Amt in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde In einem staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Strafvereitelung im Amt pp. (Az.: 3460 Js 208150/08) sah die Staatsanwaltschaft B-Stadt mit Verfügung vom 04.09.2008 gem. § 153 a StPO von der Erhebung der öffentlicher Klage ab, nachdem die Beamtin einen Geldbetrag i. H. v. 1.000,00 Euro an den Aktionskinderschutz e.V. Karlsruhe gezahlt hatte. Die den Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalte sind Gegenstand der Disziplinarklage. Mit Verfügung des D. B-Stadt vom 11.08.2005, zugestellt am 13.08.2005, wurde ein nach den Vorschriften der HDO förmliches Disziplinarverfahren gegen die Beamtin eingeleitet, das zugleich bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen die Beamtin ausgesetzt wurde. Mit gleicher Verfügung wurde die vorläufige Dienstenthebung der Beamtin gem. § 83 HDO angeordnet und sie zur beabsichtigten Einbehaltung eines Teils ihrer Dienstbezüge angehört. Zur Vertreterin der Einleitungsbehörde wurde Regierungsrätin F. bestellt. Gegenstand des Disziplinarverfahrens war der Vorwurf, dem wegen des Verdachts der Vergewaltigung und versuchter Tötung mittels internationalem Haftbefehl gesuchten Straftäter G. dadurch Zuflucht gewährt zu haben, indem sie ihn, mit dem sie liiert gewesen sei, in ihrer Wohnung versteckt und dadurch dem Zugriff durch die Polizei entzogen habe. Durch diese Handlung habe sie gegen die ihr obliegende Wohlverhaltenspflicht gemäß § 69 Satz 3 HBG sowie gegen die Pflicht zum uneigennützigen Handeln gemäß § 69 Satz 2 HBG verstoßen. Nachdem mit am 27.01.2006 rechtskräftig gewordenem Strafbefehl vom 17.01.2006 das Strafverfahren gegen die Beamtin abgeschlossen worden war, wurde mit Schreiben vom 09.03.2006 KOR H. als Untersuchungsführer bestellt und das Disziplinarverfahren wieder aufgenommen. Eine Vernehmung der Beamtin zu Beginn der Untersuchung erfolgte am 13.06.2006. Mit Verfügung vom 19.12.2006 wurde das Disziplinarverfahren erweitert um den Vorwurf, in der Wohnung des mit ihr freundschaftlich verbundenen I. beobachtet zu haben, wie dieser aus dem Internet tier- und kinderpornographische Bilddateien runtergeladen habe, ohne hiergegen Maßnahmen ergriffen zu haben. Außerdem habe sie den I. über eine beabsichtigte Wohnungsdurchsuchung zur Auffindung von Beweisen für ihm vorgeworfenen Kindesmissbrauch und Besitz kinderpornografischer Bilddateien informiert und dadurch einen Fahndungserfolg vereitelt. Weiter wurde ihr vorgeworfen, sich nicht nur im Drogenmilieu bewegt, sondern auch selbst Betäubungsmittel zu sich genommen zu haben. Durch diese Handlungen habe sie gegen die ihr obliegende Wohlverhaltenspflicht nach § 69 Satz 3 HBG verstoßen. Schließlich wurde ihr vorgeworfen, in den Jahren 2003 bis 2005 eine Vielzahl dienstlich nicht veranlasster Abfragen aus polizeilichen Informationssystemen getätigt zu haben, die im Wesentlichen ihr privates Umfeld betroffen hätten. Wegen der vorgeworfenen Handlungen sind entsprechende Strafverfolgungsmaßnahmen eingeleitet worden. Bis zu deren Abschluss wurde das Disziplinarverfahren gemäß § 25 Abs. 3 HDG ausgesetzt. Mit der Durchführung der Ermittlungen hinsichtlich der mit Erweiterungsverfügung vom 19.12.2006 einbezogenen Sachverhalte wurde mit Verfügung vom 02.11.2007 EKHK J. beauftragt und KOR H. im gleichen Umfang entpflichtet. Dieser Teil des Disziplinarverfahrens wurde mit Verfügung vom 31.03.2008 erneut ausgesetzt, jedoch am 27.11.2009 fortgesetzt, nachdem die Staatsanwaltschaft am 04.09.2008 gemäß § 153 a StPO endgültig von der Erhebung der öffentlichen Klage nach Zahlung eines Geldbetrages an den Aktionskinderschutz e.V. Karlsruhe abgesehen hatte. Mit weiterer Verfügung vom 19.12.2006 wurden die Einbehaltung von 20% ihrer monatlichen Dienstbezüge und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Unter dem 08.09.2008 wurde sowohl der Beamtin wie auch ihrem Bevollmächtigten der Schlussbericht betreffend den Vorwurf der Strafvereitelung im Amt zugunsten des G. vom 08.09.2008 zur Kenntnisnahme übersandt und Gelegenheit zur abschließenden Äußerung bzw. zur Beantragung weiterer Ermittlungen gegeben. Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen vom 22.04.2009 hinsichtlich der Erweiterungsverfügung vom 19.12.2006 wurde dem Bevollmächtigten am 23.04.2009 zugestellt. Er erhielt Gelegenheit, sich abschließend zu äußern und weitere Ermittlungen zu beantragen. Mit bei Gericht am 22.02.2010 eingegangenem Schriftsatz vom 17.02.2010 hat der Kläger Disziplinarklage erhoben, die "Im Auftrag" von Regierungsoberrätin K. gezeichnet war. Auf entsprechenden Hinweis des Gerichts ist ein wortgleicher Schriftsatz vom 23.11.2010 in der mündlichen Verhandlung am 24.11.2011 zu den Akten gereicht worden, der von dem Polizeipräsidenten des Polizeipräsidiums B-Stadt persönlich unterschrieben wurde. Der Beamtin wird vorgeworfen, schuldhaft folgende Dienstvergehen begangen zu haben: 1. Strafvereitelung im Amt in zwei Fällen in der Zeit vom 17.07.2005 bis 08.08.2005: Die Beamtin habe eine mehrjährige enge Bekanntschaft zu dem G. gepflegt, den sie in der JVA B-Stadt, wo er wegen Vergewaltigung bis 18.10.2004 eingesessen habe, kennengelernt habe. Der G. sei wegen Vergewaltigung und versuchter Tötung seit dem 17.07.2005 durch das sachbearbeitende L. Polizeirevier gesucht worden. Die Beamtin habe ebenfalls dem L. Polizeirevier angehört. Der Beamtin sei auch bekannt gewesen, dass nach dem G. seit dem 26.07.2005 per internationalen Haftbefehls gefahndet worden sei, da sie nach der Ausschreibung zur Fahndung seine Fahndungsnotierung mehrfach im Polizeicomputer abgefragt habe. In diesem Zusammenhang habe die Wohnanschrift des G. mit dem Ziel der Festnahme am 19.07.2005 durchsucht werden sollen. Dies habe die Beamtin im L. Polizeirevier mitbekommen. Sie habe den zuständigen SEK-Beamten daraufhin einen Lageplan des Wohnungsgrundrisses übergeben. Danach habe sie kurz die Einsatzvorbesprechung verlassen und aus den Räumen des L. Polizeireviers den G. auf dessen Mobiltelefon über den bevorstehenden Einsatz informiert. Beim Eintreffen des SEK in der Wohnung habe diese einen frisch verlassenen Eindruck gemacht, da der Schlüssel außen an der Wohnungstür gesteckt habe und die Hunde im Hof frei herumgelaufen seien. Spätestens am Abend des 07.08.2005 habe die Beamtin den auch in der Sendung "XY...ungelöst" gesuchten G. in ihrer Wohnung aufgenommen, obwohl ihr bewusst gewesen sei, dass dieser noch immer polizeilich gesucht werde. Im Rahmen einer polizeilichen Telefonüberwachung habe der Aufenthaltsort des Gesuchten ermittelt werden und dieser am nächsten Morgen im Schlafzimmer der Beamtin festgenommen werden können. Diese tatsächlichen Feststellungen habe das Amtsgericht B-Stadt (Az.: 3460 Js 231358/05) getroffen, welches die Beamtin wegen dieser Vorwürfe durch Strafbefehl verurteilt habe. Die Beamtin sei geständig und räume diese Vorwürfe ein. Durch dieses Verhalten habe die Beamtin in äußerst schwerwiegender Weise gegen die ihr gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG obliegende Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Ebenso habe sie gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit im Amt gemäß § 34 Satz 2 BeamtStG verstoßen. Durch ihr Verhalten habe die Beamtin auch gegen die ihr obliegende Verschwiegenheitspflicht nach § 37 Abs. 1 BeamtStG verstoßen. 2. Unterlassen polizeilicher Maßnahmen trotz hinreichender Verdachtsmomente für das Vorliegen einer Straftat Die Beamtin habe ein freundschaftliches Verhältnis zu Frau M. gepflegt. Die M. sei die Ehefrau des I., der zeitgleich mit dem G. inhaftiert gewesen und mit diesem gut befreundet gewesen sei. Über den G. habe die Beamtin die Familie N. kennengelernt. Nach im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen wegen Besitzes kinderpornographischer Bilder und sexuellen Missbrauchs von Kindern gegen den I. gewonnener Aussage der M., habe diese die Beamtin darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihr Ehemann ständig kinderpornographische Bilder aus dem Internet lade und dabei onaniere. Frau M. habe auch bekundet, dass sich die Beamtin im Sommer 2004 zu Besuch bei ihr in der Wohnung befunden habe, als sie ihr gesagt habe, schnellstmöglich mit ihren Kindern ausziehen zu wollen, da ihr Ehemann sich kinderpornographische Bilder aus dem Internet hole und sich nicht um die Familie kümmere. Kurz danach sei der I. nach Hause gekommen, sei ins Wohnzimmer gegangen und habe sich vor den Computer gesetzt. Ihre Vermutung, dass er jetzt wieder Kinderpornobilder im Internet anschaue, habe sie der Beamtin gesagt. Nach einer halben Stunde habe ihr Mann die Wohnung wieder verlassen. Sie habe sich nicht getraut, den PC anzuschalten, aus Sorge, dass es auf sie zurückfallen könne. Die Beamtin habe ihr daraufhin gesagt, dass sie diesen Sachverhalt normalerweise weitergeben müsste. Sie habe jedoch die Beamtin gebeten, dies nicht zu tun, weil ihr Ehemann sie bedroht habe. Die M. habe weiter ausgesagt, dass die Beamtin ihren Mann eine Woche vor der Wohnungsdurchsuchung nach kinderpornographischen Material davon in Kenntnis gesetzt habe, so dass ihr Mann die DVDs mit Kinderpornographie habe verschwinden lassen können. Ebenso habe die Beamtin für ihren Ehemann und den G. Abfragen aus dem Polizeicomputer getätigt. Ebenso habe die durch den I. geschädigte O. in einer Vernehmung ihr Unverständnis darüber geäußert, dass die Beamtin irgendwann in der Kasseler Wohnung der Familie N. gesehen habe, wie der I. Tier- und Kinderpornos aus dem Internet heruntergeladen habe, aber nichts dagegen unternommen habe. Die Beamtin habe lediglich eingeräumt, dass die M. ihr im Vorfeld gegenüber einmal vermutet habe, dass sich ihr Ehemann kinderpornographische Bilder aus dem Internet runterlade. Kurz danach erst habe die Tante der M. deren Ehemann angezeigt. Durch ihre Untätigkeit habe die Beamtin gegen die ihr obliegende Einsatzpflicht nach § 34 Satz 1 BeamtStG und gegen die Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen. 3. Konsum verbotener Betäubungsmittel: Aufgrund entsprechender Fragen in der o.g. Vernehmung der M. sei bekannt geworden, dass die Beamtin von ihrem Ex-Verlobten P. sowie von einem "Q." Kokain erworben und in ihrer Gegenwart konsumiert, bzw. ihr von dem Kokainkonsum berichtet habe. Die Beamtin selbst habe eingeräumt, dass sie ca. in 2002 oder 2003 "mal Kokain und einen Joint probiert" habe. Dies sei in der Zeit gewesen, in der sie noch mit dem P. zusammen gewesen sei. Danach habe sie es nicht mehr probiert. Die Beamtin habe aber bestritten, jemals in Gegenwart der M. Kokain konsumiert zu haben. Durch den Konsum von Kokain und Haschisch habe die Beamtin ebenfalls gegen die ihr obliegende Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen. 4. Zahlreiche Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen durch unberechtigte POLAS-, Zevis- und ComVor-Abfragen in den Jahren 2003 bis 2005. Die Beamtin habe im angegebenen Zeitraum in einer Vielzahl von Fällen Personenabfragen ohne dienstlichen Hintergrund vorgenommen. Die LOG-Auswertung habe ergeben, dass die Beamtin im Zeitraum Februar bis August 2005 in mindestens 106 Fällen Personen aus ihrem persönlichen Umfeld und sich selbst abgefragt habe. Beispielsweise habe sie M. 40mal, den I. 35mal und sich selbst 8mal überprüft. Weitere Überprüfungen hätten den P. und den G. betroffen. In der Zeit von 01.01.2003 bis 09.08.2005 habe die Beamtin im POLAS-System in einer erheblichen Anzahl ihre und Daten anderer Personen überprüft, darunter Daten des R., der als Wirtschafter im Frankfurter Bahnhofsviertel arbeite und dem Umfeld des G. zuzurechnen sei. Am 16.06.2005 habe die Beamtin ohne dienstlichen Bezug ein Behördenfahrzeug der Polizei im ZEVIS-System abgefragt. Die Beamtin habe eingeräumt, im Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit die Daten abgefragt zu haben, jedoch ohne sie Dritten weitergegeben zu haben, sondern nur aus rein persönlichem Interesse, vornehmlich in der Nachtzeit. Durch ihr Handeln habe die Beamtin gegen die ihr obliegende Gehorsamspflicht gemäß § 34 Satz 2 BeamtStG i. V. m. § 9 HDSG und auch gegen die ihr obliegende Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Durch das ihr vorgeworfene Fehlverhalten habe die Beamtin mehrfach und in äußerst schwerwiegender Weise gegen die ihr gemäß den §§ 34, 35 Satz 2, 37 Abs. 1 BeamtStG obliegenden Dienstpflichten verstoßen und dadurch ein Dienstvergehen gem. § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen. Dieses Dienstvergehen wiege so schwer, dass zur Ahndung ihres Verhaltens unter Berücksichtigung der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung einzig und allein ihre Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht komme. Eine Weiterbeschäftigung der Beamtin sei nicht mehr tragbar, weil sie im Kernbereich ihrer beamtenrechtlichen Pflichten versagt habe. Das Vertrauensverhältnis sei unwiederbringlich zerstört. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der dem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand von zahlreichen Pressemeldungen gewesen war. Der Kläger beantragt, die Beamtin aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Beamtin beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet die ihr vorgeworfenen Tatsachen nicht. Jedoch sei die Entfernung aus dem Dienst angesichts des Unrechtsgehalts der Tat nicht gerechtfertigt. Sie rügt die Länge des Disziplinarverfahrens, das erst nach fast fünf Jahren Dauer abgeschlossen worden sei. Wegen des Zeitablaufs seien die Taten nicht mehr geeignet, die beantragte Disziplinarmaßnahme zu rechtfertigen. Unter Vorlage von Bescheinigungen ihres behandelnden Psychotherapeuten trägt sie vor, sie habe sich einer erfolgreichen Langzeittherapie zur Aufarbeitung ihres Fehlverhaltens und zur Vermeidung der Wiederholung unterzogen. Das Gericht hat gemäß Beschlüssen vom 23. und 24.03.2011 Beweis erhoben über die Frage der Schuldfähigkeit der Beklagten durch Beauftragung des Sachverständigen Dr. C.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 29.06.2011 sowie seine Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 24.08.2011 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Akten (2 Leitzordner Untersuchungsakten, 3 Leitzordner Justizakten, 1 Hefter Justizakten und 4 Hefter Personalakten) Bezug genommen.