Urteil
28 K 733/11.WI.D
VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2012:0117.28K733.11.WI.D.0A
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Leitsätze
1. Disziplinare Vorwürfe, die nicht durch eine Einleitungs- oder Erweiterungsverfügung in das Disziplinarverfahren eingeführt wurden können bei der Bemessung der Maßnahme nicht berücksichtigt werden.
2. Sowohl die verspätete Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens als auch dessen zögerliche Durchführung können dazu führen, dass eine eigentlich angezeigte Disziplinarmaßnahme unverhältnismäßig wird.
Tenor
Unter Aufhebung der Verfügung des A. vom 13.04.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.06.2011 wird dem Kläger ein Verweis erteilt.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Disziplinare Vorwürfe, die nicht durch eine Einleitungs- oder Erweiterungsverfügung in das Disziplinarverfahren eingeführt wurden können bei der Bemessung der Maßnahme nicht berücksichtigt werden. 2. Sowohl die verspätete Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens als auch dessen zögerliche Durchführung können dazu führen, dass eine eigentlich angezeigte Disziplinarmaßnahme unverhältnismäßig wird. Unter Aufhebung der Verfügung des A. vom 13.04.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.06.2011 wird dem Kläger ein Verweis erteilt. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist auch begründet. Die Disziplinarverfügung des A. vom 13.04.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.06.2011 sind aufzuheben, da die Verfügung rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO, § 6 HDG). Insoweit ist die Maßnahme auch nicht zweckmäßig und daher aufzuheben (§ 65 Abs. 2 HDG). Nach Auffassung des Gerichts hat sich der Kläger eines Dienstvergehens schuldig gemacht, das die Verhängung eines Verweises (§ 9 HDG) erforderlich macht. Für die Frage, ob der Kläger in dem angeschuldigten Zeitraum seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, ist die damalige Sach- und Rechtslage maßgebend, soweit nicht im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB für ihn materiell-rechtlich günstigeres neues Recht gilt (BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 - 1 D 1/08 -, zitiert nach Juris; Hess. VGH, Urteil vom 02.06.2010 – 28 A 2577/09.D). Letzteres ist hier nicht der Fall, da die maßgebliche, ab dem 01.04.2009 im Landesbereich geltende Regelung des § 47 Abs. 1 BeamtStG mit der maßgeblichen Vorgängerregelung des § 90 Abs. 1 HBG a.F. - mit Ausnahme der redaktionellen Anpassung an eine geschlechtergetrennte Sprache - im Wesentlichen übereinstimmt. Gleiches gilt für die vorliegend in Betracht kommenden beamtenrechtlichen Dienstpflichten, die sich für den Beamten aus dem HBG a.F. ergaben und inzwischen durch entsprechende Regelungen des BeamtStG abgelöst wurden (z.B.: § 34 Sätze 1 bis 3 BeamtStG = § 69 Sätze 1 bis 3 HBG a.F.; § 35 S. 2 BeamtStG = § 70 Satz 2 HBG a.F.). Der Kläger hat seine Dienstpflichten dadurch verletzt, dass er in der Zeit vom 11.10.2007 bis 18.06.2008 insgesamt 212 Abfragen in den Polizeisystemen POLAS und CVI ohne dienstliche Veranlassung vorgenommen hat. Ausweislich der LOG-Band-Auswertung vom 20.06.2008 hat der Kläger an 28 Tagen in POLAS insgesamt 61 Überprüfungen und an 56 Tagen in CVI insgesamt 151 Überprüfungen getätigt; es wurden insgesamt 14 Personen abgefragt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Auswertung vom 20.06.2008 und das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen vom 23.11.2009 (Bl. 41-48 sowie Bl. 162-173 Ermittlungsvorgang I) Bezug genommen. Der Kläger hat diese ohne dienstlichen Auftrag während des Dienstes vorgenommenen Abfragen eingeräumt und zugestanden. Wie er in der mündlichen Verhandlung versicherte, gab er diese Daten an Dritte nicht weiter; es gibt auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür, dass er dies getan hätte. Die Abfragen betrafen vor allem den G und den Kläger selbst sowie den gemeinsamen Freundeskreis der beiden Personen. Dies gilt auch für den Polizeibeamten Q, der mit dem Kläger befreundet ist und ihn unter anderem zu dem Konzert von Gwen Stefani begleitete. Der Kläger hat hierdurch gegen die Gehorsamspflicht aus § 70 Satz 2 HBG a.F. verstoßen. So regelt beispielsweise die Dienstanweisung für die elektronische Datenverarbeitung im Bereich des T vom 11.09.2003, dass in Bezug auf die Nutzung der elektronischen Datenverarbeitung die Bestimmungen des Hessischen Datenschutzgesetzes (HSDG) zu beachten sind und die Nutzung der EDV-Geräte ausschließlich zu dienstlichen Zwecken gestattet ist. Ebenso bestimmt die IT-Sicherheitsrichtlinie für die Polizei Hessen vom 15.08.2002, dass die gesamt Systemstruktur, vom PC über die Netzwerke bis zu den Servern, ausschließlich zu dienstlichen Zwecken zu nutzen ist und dass missbräuchliche Nutzung disziplinar- und ggf. strafrechtlich geahndet wird. Im Übrigen stellt das Handeln des Klägers einen Verstoß gegen § 9 HDSG dar, wonach den Personen, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, eine Verarbeitung dieser Daten zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck untersagt ist. Da der Kläger vorsätzlich und auch schuldhaft gehandelt hat, hat er hierdurch ein Dienstvergehen gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 HBG a.F. begangen. Soweit dem Kläger vorgeworfen wird, zumindest einer der am 07.10.2007 gegen 01:30 Uhr erfolgten nächtlichen Anrufe bei K seien zweifelsfrei von dem Mobiltelefon des Klägers geführt worden (Vorwurf Nr. 1) und dadurch habe er gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen, liegen für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung keine hinreichenden Beweise vor. Gestützt wird dieser Vorwurf auf die Angabe der Frau K, die am 07.10.2007 um 02:26 Uhr bei der Polizei anrief und von einem Drohanruf berichtete; ausweislich des Polizeiberichts hatte sich die Anzeigenerstatterin in aller Eile die Telefonnummer des Anrufers vom Display abschreiben können. Diese Nummer wurde später als die des Klägers identifiziert. Das Gericht hält es aufgrund der wegen der Betrugshandlungen des G allgemein sehr feindseligen Stimmung unter den Beteiligten als angeblichen Beweis für einen Anruf des Klägers nicht für ausreichend, dass eine Telefonnummer vom Display des Mobiltelefons abgeschrieben wird. So konnte eine beliebige Nummer von der Anzeigenerstatterin genannt werden. Als Beweismittel wären allein eine Inaugenscheinnahme des Telefons und eine Feststellung der dort eingegangenen und gespeicherten Rufnummern durch die Polizei geeignet gewesen. Soweit in der Verfügung unter dem Vorwurf Nr. 1 weiter festgestellt wird, dass für eine Pflichtverletzung durch den Kläger hinsichtlich des Anrufes und des Steinwurfes ausreichende Indizien sprechen, und daher eine Verletzung der Wohlverhaltens- und der Gehorsamspflicht vorliegt, kann das Gericht dem ebenso wenig folgen. Aus den - nicht näher bezeichneten - Indizien ergibt sich keine Dienstpflichtverletzung. Bereits der Einstellungsbeschluss der StA C-Stadt vom 03.06.2008 in dem Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Sachbeschädigung (Az.: 3 Js 4646/08) stellte fest, dass es hinsichtlich der möglichen Täterschaft des Klägers bezüglich des Steinwurfs nur Mutmaßungen gibt, auf die eine Anklage nicht gestützt werden könnte. Etwas anderes haben auch die umfangreichen Ermittlungen im Disziplinarverfahren nicht ergeben. Soweit die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, die weiteren Indizien für die Anrufe seien die notierte Mobiltelefonnummer und ein weiterer Anruf des Klägers bei der Anzeigenerstatterin in der Woche nach dem Steinwurf mit dem Inhalt, wenn sie ihm das Geld zurückzahle, werde er keine Strafanzeige gegen G erstatten, führt dies nicht zur Annahme einer Dienstpflichtverletzung. Abgesehen davon, dass der Kläger angibt, nur am 05.10.2007 bei der Mutter des G angerufen zu haben, hätte der Anruf in der Woche nach dem Steinwurf, also nach dem 07.10.2010, für den Kläger auch keinen Sinn gemacht. Denn der Kläger hatte bereits mit anwaltlichem Schriftsatz vom 05.10.2007, also vor dem ersten Steinwurf, Strafanzeige wegen Betruges gegen G erstattet. Dass die notierte Mobiltelefonnummer für eine Beweisführung nicht ausreicht, hat das Gericht bereits oben ausgeführt. Hinsichtlich der Vorwürfe Nr. 2 und Nr. 3 werden in der Begründung der Disziplinarverfügung keine Ausführungen gemacht; die Vertreterin des Beklagten erklärte hierzu in der mündlichen Verhandlung, dass diese Vorwürfe in den Gründen nicht aufrecht erhalten worden sind. Damit können diese Vorwürfe bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme keine Berücksichtigung finden, da sie nicht mehr Gegenstand der Disziplinarverfügung sind. Soweit dem Kläger vorgeworfen wird (Nr. 4), er habe gegenüber der ehemaligen Freundin des G, U, geäußert: „Wenn der aus dem Knast kommt, knall ich den ab!“, scheidet das Gericht diesen Vorwurf gemäß § 61 Satz 1 HDG aus. Grundlage dieses Vorwurfs ist die Aussage der K vom 20.12.2007 und ein Telefonvermerk vom 10.02.2010, ausweislich dessen der Ermittlungsführer die Zeugin U befragte (Bl. 52 Ermittlungsvorgang K). Da diese Befragung unter Verstoß gegen § 27 HDG, insbesondere § 27 Abs. 4 HDG, zustande gekommen ist, müsste das Gericht nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme die Zeugin hierzu hören. In Anbetracht der Tatsache, dass die Disziplinarverfügung keine Ausführungen dazu enthält, ob die qualifizierten Voraussetzungen einer Verletzung der Wohlverhaltenspflicht gemäß § 69 Satz 3 HBG a.F. durch die Äußerungen des Klägers im rein privaten Bereich im vorliegenden Fall erfüllt sind und ob die vorgeworfene Verhaltensweise überhaupt die erforderliche disziplinare Relevanz aufweist, scheidet das Gericht den Vorwurf unter Nr. 4 gemäß § 61 HDG aus, da die Handlung für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen würde. Hinsichtlich des Vorwurfs Nr. 5 wird in der Begründung der Disziplinarverfügung keine Ausführung gemacht; die Vertreterin des Beklagten erklärte hierzu in der mündlichen Verhandlung, dass dieser Vorwurf in den Gründen nicht aufrecht erhalten wird. Damit kann dieser Vorwurf bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme keine Berücksichtigung finden, da er nicht mehr Gegenstand der Disziplinarverfügung ist. Von dem Vorwurf Nr. 6, der Kläger habe die Wahrheitspflicht verletzt durch unterschiedliche Angaben zur Höhe der zu erwartenden Rendite der Geldanlage bei G und im Übrigen entspreche die Art und Weise der Geschäftsabwicklung offensichtlich nicht dem üblichen Geschäftsgebaren, ist der Kläger freizustellen. Grundlage des Vorwurfs sind drei Äußerungen des Klägers, die er als Geschädigter in dem Strafverfahren 1 KLs 3 Js 14037/07 machte. In der mittels anwaltlichem Schriftsatz gestellten Strafanzeige vom 05.10.2007 (Bl. 524 der Akte 1 KLs 3 Js 14037/07) wird ausgeführt „Rendite für die Anlage des Geldes sollte zwischen 15% und 25% liegen.“ In der E-Mail des Klägers vom 11.10.2007 (Bl. 541 1 KLs 3 Js 14037/07), die er von seinem dienstlichen PC an den ermittelnden Beamten, EKHK H, sandte, schrieb er: “Er wollte mein Geld in Optionsscheine/Aktien anlegen. Über Rendite waren immer zwischen 15-30% im Gespräch. Halt mehr als auf einer seriösen Sparkasse/Bank. Ich habe Auszüge von ihm, wo er mit das plausibel erklärt hat. Ich wusste, dass man über Optionsscheine hohe Renditen erzielen kann. Deshalb bin ich darauf hereingefallen.“ In seiner zeugenschaftlichen Äußerung vom 22.11.2007 (Bl. 549 1 KLs 3 Js 14037/07) gab er an: „Dabei waren nie utopische Zinserträge ein Thema, sondern stets ein Mehr als 5% wie bei meiner bis dahin getätigten konservativen Geldanlage bei der Nassauischen Sparkasse.“ In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erläutert, dass G bei Geldanlagen in Optionsscheinen eine Rendite von 15-30% versprochen habe. Er selbst habe eine reelle Geldanlage angestrebt, die lediglich höher als die ursprünglich bei seiner Bank getätigte Geldanlage ausfallen sollte. In dem Urteil des LG C-Stadt vom 27.05.2008 (Bl. 654 der Akte 1 KLs 3 Js 14037/07) wird ausgeführt, dass der Angeklagte gegenüber den Geschädigten vorgab, besonders günstige Geldanlagen ohne jedes Risiko mit einer Mindestverzinsung von 7,5% vermitteln zu können. Grundsätzlich ist festzustellen, dass die dienstliche Wahrheitspflicht gemäß § 70 Satz 1 HBG a.F. gegenüber Außenstehenden nicht besteht (Köhler/Ratz, Rdnr. 11 zu B.II.8), also bei Unwahrheiten gegenüber Außenstehenden im Privatbereich keine Verletzung der Wahrheitspflicht vorliegt, so dass der Vorwurf bereits aus diesem Grunde entfällt. Vorliegend ist für das Gericht auch nicht erkennbar, welche Unwahrheit der Kläger geäußert haben soll. Es ist ein Widerspruch zwischen der Aussage, dass G bei einer Geldanlage in Form von Optionsscheinen eine Rendite zwischen 15-30% versprochen habe und der Aussage, der Kläger habe selbst eine Geldanlage angestrebt, bei der er „stets ein Mehr als 5% wie bei meiner bis dahin getätigten konservativen Geldanlage“ erhalten sollte, nicht erkennbar. Ebenso nicht erkennbar ist, welche Dienstpflicht der Kläger dadurch verletzt haben soll, dass die Art und Weise der Geschäftsabwicklung offensichtlich nicht dem üblichen Geschäftsgebaren entsprochen habe. Hierzu enthalten weder die Disziplinarverfügung noch der Widerspruchsbescheid Ausführungen. Soweit die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausführte, hiermit seien leichtfertiges Schuldenmachen und die Gefahr nicht geordneter finanzieller Verhältnisse als Pflichtverletzung gemeint, ist dies weder den Bescheiden zu entnehmen noch durch objektive Anhaltspunkte zu verifizieren. Wie der Kläger bestätigte, nahm er für die Geldanlage bei G keinen Kredit auf, sondern nahm seine Ersparnisse dafür, weshalb bei objektiver Betrachtung auch die Gefahr nicht geordneter finanzieller Verhältnisse abwegig erscheint. Eine Pflichtverletzung ist nicht dargetan. Der Vorwurf Nr. 7, wonach der Kläger den dienstlichen E-Mail-Verkehr am 11.10.2007 um 15:47 Uhr zu einer E-Mail an EKHK H für private Angelegenheiten genutzt habe, hat sich nicht erwiesen. Dies stellt die Disziplinarverfügung auf Seite 14 fest (Bl. 142 VV), wo es heißt, dass bei dem Vorwurf Nr. 7 eine schuldhafte Verletzung der dem Kläger obliegenden Dienstpflicht nicht mit der für eine disziplinare Ahndung notwendigen Sicherheit festgestellt werden konnte. Soweit in der Disziplinarverfügung auf Seite 11 (Bl. 145 VV) in der zusammenfassenden Betrachtung der von dem Kläger verwirklichten Dienstpflichtverletzungen ausgeführt wird, er habe die private Nutzung des dienstlichen Mail-Verkehrs getätigt, kann es sich angesichts der Ausführungen in den Gründen des Bescheids nur um ein Versehen handeln. Die Erklärung der Vertreterin des Beklagten, die private Nutzung des dienstlichen Mail-Verkehrs sei zwar im Vorwurf Nr. 7 entfallen, aber im Vorwurf Nr. 6 enthalten und daher in der zusammenfassenden Aufzählung genannt, ist nicht nachvollziehbar. Zum einen finden sich zum Vorwurf Nr. 6 und dessen Begründung keine Ausführungen über eine Pflichtverletzung durch die private Nutzung des dienstlichen Mail-Verkehrs. Zum anderen müssten die gleichen Erwägungen wie zum Vorwurf Nr. 7 auch für eine Subsumtion unter den Vorwurf Nr. 6 gelten, da es sich in beiden Fällen um die Mail vom 11.10.2007 handelte, die der Kläger von seinem dienstlichen PC an EKHK H schickte. Konnte bei dem Vorwurf Nr. 7 eine schuldhafte Verletzung der dem Kläger obliegenden Dienstpflicht nicht mit der für eine disziplinare Ahndung notwendigen Sicherheit festgestellt werden, gilt dies in gleicher Weise für die Mail vom 11.10.2007, auch wenn sie unter dem Vorwurf Nr. 6 behandelt würde. Der Kläger ist von dem Vorwurf unter Nr. 8 freizustellen, da eine Dienstpflichtverletzung nicht festgestellt werden kann. In der Disziplinarverfügung unter Nr. 8 wird dem Kläger vorgeworfen, mit G 3-4 Mal pro Woche ausgegangen zu sein. In der Begründung der Disziplinarverfügung wird unter Bezugnahme auf die gemäß § 26 Abs. 1 HDG bindenden Feststelllungen des Urteils des LG C-Stadt vom 27.05.2008 (1 KLs 3 Js 14037/07) ausgeführt, die Kosten für diese Unternehmungen, durchschnittlich 3.000 € pro Abend, seien von G übernommen worden. Teilweise seien auch zweifelhafte Etablissements aufgesucht worden. Grundsätzlich seien zwar private Besuche eines Bordells durch einen Polizeibeamten kein Dienstvergehen. Da die Mitglieder der Gruppe gewusst hätten, dass der Kläger Polizeibeamter sei, stellten die häufigen Besuche in gewissen Bars einen Verstoß gegen die Grundsätze des Anstands und der Sitte sowie gegen die Wohlverhaltenspflicht dar. Er habe dem Ansehen der Hessischen Polizei geschadet. Der Vorwurf Nr. 8 ist bereits nicht hinreichend konkretisiert. Die Sachverhalte, aus denen ein Dienstvergehen hergeleitet wird, müssen aus sich heraus verständlich geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich der Beamte gegen die disziplinarischen Vorwürfe sachgerecht verteidigen kann. Es muss eindeutig dargelegt werden, welche konkreten Handlungen dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden (BVerwG, Beschluss vom 26.10.2011 - 2 B 69/10 - zitiert nach Juris). Daran fehlt es hier. Es wird nicht dargelegt, an welchen Tagen der Kläger welche -„zweifelhaften Etablissements“ bzw. „gewissen Bars“ mit wem aufgesucht haben soll und warum dies für einen Polizeibeamten einen Verstoß gegen Anstand und Sitte sowie gegen die Wohlverhaltenspflicht darstellen sollte. Deshalb kann dieser Vorwurf nicht zur Grundlage einer Disziplinarmaßnahme gemacht werden. Auch rein tatsächlich trägt der Vorwurf nicht. Die einzige feststehende Tatsache ist, dass der Kläger mit G 3-4 Mal pro Woche ausgegangen ist (Bl. 657 der Akte 1 KLs 3 Js 14037/07). Es dürfte allerdings unstreitig sein, dass es sich hierbei nicht um eine Dienstpflichtverletzung handelt. Feststellungen dazu, wer an den Abenden dabei war, an denen G durchschnittlich 3.000 € ausgab, enthält das Urteil nicht. Ebenso enthält das Urteil keine Feststellungen dazu, mit welchen Freunden er regelmäßig in diversen Bars feierte (Bl. 658, 659 der Akte 1 KLs 3 Js 14037/07). Aus der als Anlage zum Protokoll genommenen Aufzeichnung (Bl. 647 der Akte 1 KLs 3 Js 14037/07) ergibt sich, dass der Kläger lediglich 1 Mal mit in einer Tabledance-Bar in Frankfurt am Main gewesen ist. Dies war nach Angaben des Klägers aus Anlass einer Geburtstagsfeier erfolgt. In dem gesamten Urteil findet sich der in der Disziplinarverfügung angeblich aus dem Urteil zitierte Begriff „zweifelhafte Etablissements“ nicht. Die Mutmaßungen, der Kläger habe sich von G in zweifelhaften Etablissements aushalten lassen und durch seine häufigen Besuche in gewissen Bars und das Wissen seiner Freunde um seine berufliche Stellung gegen die Grundsätze von Anstand und Sitte sowie gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen, finden in dem Urteil jedenfalls keine Stütze. Auch aus dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen ergibt sich nicht anderes. Abgesehen davon, dass die Disziplinarverfügung - außer dem Hinweis auf das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen - keinerlei Ausführungen hierzu enthält, werden auch im wesentlichen Ermittlungsergebnis selbst nur Behauptungen aufgestellt, die nachvollziehbar darzutun gewesen wären (Bl. 64, 65 Ermittlungsvorgang J). Soweit dem Kläger unter Nr. 9 vorgeworfen wird, er habe gegen die Wahrheitspflicht verstoßen, weil er in der Strafanzeige vom 22.11.2007 gegen G behauptet habe, dass er zwei lose Tabletten in den Kleidungsstücken von G gefunden habe und demgegenüber im anwaltlichen Schriftsatz vom 21.05.2010 behauptet habe, M habe diese Tabletten gefunden, ist der Kläger von diesem Vorwurf freizustellen. Dieser Vorwurf war so weder Gegenstand der Einleitungsverfügung vom 12.03.2009 noch der Erweiterungsverfügung vom 12.02.2010 und kann daher auch nicht Gegenstand einer Disziplinarverfügung sein. In der Erweiterungsverfügung vom 12.02.2010 heißt es nämlich: „In Ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung vom 22.11.2007 gaben Sie darüber hinaus an, dass Sie in denen bei Ihnen aufbewahrten Kleidungsstücken des Herrn G verschiedene Schriftstücke mit Adressen und zwei lose Tabletten aufgefunden hätten. Bekannt ist, dass Sie bereits am 05.10.2007 Herrn G wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz angezeigt haben.“ Das abschließende wesentliche Ergebnis der Ermittlungen vom 04.05.2010 (Bl. 66 Ermittlungsvorgang J) setzt die Strafanzeige des Klägers vom 30.11.2007 gegen den G wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu den Angaben des Weber anlässlich seiner Befragung vom 13.01.2010 in Bezug und kommt zu dem Ergebnis: „Geht man allerdings von der Behauptung des G aus, er habe solche Tabletten niemals besessen, erscheint doch die Tatsache, dass Herr B. dessen Anzüge durchsucht und dann angeblich auch etwas gefunden hat, in Hinsicht auf die Anschuldigung des G bemerkenswert.“ Eine Ausgestaltung eines dienstlichen Pflichtverstoßes findet sich in diesen Ausführungen nicht. Wenn nun in der Disziplinarverfügung auf einen Verstoß gegen die Wahrheitspflicht abgestellt wird, der sich aus der Strafanzeige vom 30.11.2007 bzw. der zeugenschaftlichen Aussage des Klägers vom 22.11.2007 und einer schriftlichen Äußerung des Klägers vom 21.05.2010 ergeben soll, ist festzustellen, dass das besagte Schreiben vom 21.05.2010 erst nach der Erweiterungsverfügung verfasst wurde und daher gar nicht deren Gegenstand sein kann. Da dieser Verstoß in das Verfahren nicht ordnungsgemäß eingeführt wurde, kann er auch nicht als Grundlage für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme dienen (Köhler/Ratz, Rdnr. 2 zu § 20 BDG). Bezüglich des Vorwurfes Nr. 10 wurde in der Disziplinarverfügung festgestellt, dass eine schuldhafte Verletzung der dem Kläger obliegenden Dienstpflicht nicht mit der für eine disziplinare Ahndung notwendigen Sicherheit festgestellt werden konnte. Sie kann daher auch nicht zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme herangezogen werden. Soweit dem Kläger in der Disziplinarverfügung ein Verstoß gegen die Wohlverhaltens- und Wahrheitspflicht vorgeworfen wird, weil er behauptet habe, die Abfragen in POLAS und CVI „im Auftrag“ von EKHK H vorgenommen zu haben, ist der Kläger von diesem Vorwurf freizustellen. Dieser Vorwurf war weder Gegenstand der Einleitungsverfügung vom 12.03.2009 noch der Erweiterungsverfügung vom 12.02.2010 und kann daher auch nicht Gegenstand einer Disziplinarverfügung sein. Handlungen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, sind in das Disziplinarverfahren durch die Einleitungsverfügung bzw. eine Erweiterungsverfügung in das Disziplinarverfahren aufzunehmen. Dies ist erforderlich, um für den Beamten Klarheit über die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe zu schaffen. Ist dies nicht der Fall, darf die beanstandete Handlung bei der Bemessung der Maßnahme nicht berücksichtigt werden (Köhler/Ratz, Rdnr. 2 zu § 20 BDG). Abgesehen davon lässt sich der Vorwurf auch inhaltlich nicht nachvollziehen, da der Kläger diese Behauptung nicht aufgestellt hat. In dem anwaltlichen Schriftsatz vom 02.06.2009 heißt es (Bl. 81 Ermittlungsvorgang I): „Mein Mandant hat die POLAS-Abfrage zu keiner Zeit ohne den Bezug in seiner Eigenschaft als wichtiger Zeuge in den oben genannten Betrugsverfahren getätigt. Dies geschah dann auch - zwangsläufig - gleichzeitig als Geschädigter.“ In der anwaltlichen Stellungnahme vom 20.01.2010 stellt er klar (Bl. 22 Ermittlungsvorgang J): „Insoweit stelle ich - zum wiederholten Male fest, dass die entsprechenden Abfragen von meinem Mandanten zu keinem Zeitpunkt bestritten wurden.“ Die weitere Stellungnahme vom 24.02.2010 führt aus (Bl. 54 Ermittlungsvorgang J): „Insoweit möchte ich lediglich noch vortragen, dass diese Abfragen lediglich im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen G erfolgt sind.“„Grund der Nutzung ( des dienstlichen Mail-Verkehrs , Anm. d. Gerichts) war, zu den Ermittlungen beizutragen, eine andere Intension bestand nicht.“„Ich weise darauf hin, dass die Feststellungen seitens des Herrn H, Herr B. habe keinerlei Aufträge in Bezug auf Ermittlungstätigkeit und Recherchen in Polizeiinformationssystemen von Herrn H erhalten, selbstverständlich korrekt ist. Dies wurde seitens Mandanten auch zu keiner Zeit behauptet.“ Soweit die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, der Kläger habe auf die Vornahme der Abfragen in seiner Eigenschaft als „wichtiger Zeuge“ und damit mehr oder weniger im Auftrag des zuständigen Ermittlungsbeamten EKHK H hingewiesen, kann dem nicht gefolgt werden. Der Kläger versuchte mit seiner Einlassung die Schwere des Vorwurfs gegen ihn bezüglich der POLAS- und CVI- Abfragen zu mildern, indem er auf seine Rolle in dem Strafverfahren 1 KLs 3 Js 14037/07, nämlich als Zeuge und gleichzeitig Geschädigter, hinwies. Bei verständiger Würdigung durch einen objektiven, unbefangenen Betrachter kann hier unter keinen Umständen unterstellt werden, der Kläger habe suggerieren wollen, der Ermittlungsbeamte habe ihn hierzu beauftragt. Die für das festgestellte Dienstvergehen aufgrund der Pflichtverletzung durch die unberechtigten Abfragen in POLAS und CVI zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 bis 4 HDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 - NVwZ-RR 2007, 695). Die Schwere des Dienstvergehens (§ 16 Abs. 1 Satz 2 HDG) beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung, zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 - NVwZ-RR 2007, 695). Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist vorliegend herauszustellen, dass der Kläger die - unberechtigt abgefragten - Daten nicht an Dritte weitergegeben oder anderweitig genutzt hat. Dem Land Hessen ist daher kein Schaden entstanden und das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit ist nicht beeinträchtigt worden. Es liegt durch den Verstoß keine Kernpflichtverletzung, sondern ein Formaldelikt vor, denn der Kläger wäre bei einem entsprechenden dienstlichen Auftrag zur Abfrage berechtigt gewesen. Zugunsten des Klägers hat der Beklagte zu Recht berücksichtigt, dass der Kläger bislang noch nicht disziplinarisch vorbelastet ist. Zwar hat der Beklagte die sich aus dem Persönlichkeitsbild des Klägers (§ 16 Abs. 1 Satz 3 HDG) ergebenden Aspekte der starken privaten und beruflichen Belastung des Klägers in seine Überlegungen eingestellt, allerdings ohne diese Belastung näher zu bezeichnen. Berücksichtigt werden muss bei der Maßnahmebemessung ausdrücklich, dass der sonst immer gewissenhafte Kläger aus einer starken persönlichen Betroffenheit als Opfer einer Betrügerei, bei der ihm sämtliche Ersparnisse verlustig gingen, die Abfragen in den Polizeisystemen vornahm. Nicht berücksichtigt hat der Beklagte den Umstand, dass der Kläger den - zuletzt verbliebenen - Vorwurf der unberechtigten Abfrage in den Polizeisystemen vollumfänglich einräumte. Vollständig unberücksichtigt blieben die guten dienstlichen Leistungen des Klägers, wie sie in den Berichten der Vorgesetzten vom 05.11.2007 und 10.12.2007 (Bl. 117, 120 Ermittlungsvorgang I) attestiert wurden. So hieß es in der letzten dienstlichen Beurteilung vom 03.09.2001 für die Zeit vom 12.05.2000 bis zum 01.06.2001, dass er aufgrund seiner gezeigten Leistungen zu den leistungsstärksten Beamten seiner Besoldungsgruppe gehört (Bl. 46 Personalakte, UA A). Der Bericht vom 10.12.2007 bezeichnete den Kläger als tragende Säule im Sachgebiet V4 (Bl. 119 Ermittlungsvorgang I). Nach Abwägung der für und gegen den Kläger sprechenden Gesichtspunkte wäre bei dem vorliegenden Pflichtenverstoß an sich die Verhängung einer Geldbuße im unteren Drittel erforderlich, aber auch ausreichend, um den Kläger zukünftig zur Beachtung und Einhaltung seiner beamtenrechtlichen Pflichten anzuhalten. Vorliegend ist jedoch noch die überlange Verfahrensdauer zu berücksichtigen, die sich bei solchen Disziplinarmaßnahmen auswirkt, die der Pflichtenmahnung dienen. Hierbei steht die Überlegung im Vordergrund, dass das Disziplinarverfahren als solches belastend ist und der von ihm ausgehende andauernde Leidensdruck und die mit ihm verbundenen Nachteile bereits pflichtenmahnende Wirkung haben. Deshalb kann eine Disziplinarmaßnahme unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden, wenn das Disziplinarverfahren unverhältnismäßig lange dauert. Bei Fortbestand des Beamtenverhältnisses kann das durch ein Dienstvergehen ausgelöste Sanktionsbedürfnis gemindert werden oder sogar entfallen, weil die mit ihm verbundenen wirtschaftlichen und dienstlichen Nachteile positiv auf den Beamten eingewirkt haben (BVerwG, Beschluss vom 11.05.2010 - 2 B 5/10 - m.w.N., zitiert nach Juris). Jede vermeidbare Verzögerung des Verfahrens setzt den beschuldigten Beamten einem Eingriff und einer Belastung aus, die fühlbar schwerer sind als im Falle der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens, und kann deshalb unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden (BVerfG, Beschluss vom 14.10.1977 - 2 BvR 80/77 -, zitiert nach Juris). Das behördliche Disziplinarverfahren wurde vorliegend bereits verspätet eingeleitet. Das Dienstvergehen, das der Kläger begangen hat, stand bereits objektiv fest mit Vorlage der LOG-Band-Auswertung am 20.06.2008 (Bl. 48 Ermittlungsvorgang I). Erst nachdem der Kläger am 18.02.2009 einen Antrag gemäß § 21 Abs.1 HDG auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst gestellt hatte, wurde das Disziplinarverfahren durch Verfügung vom 12.03.2009 eingeleitet, also fast 9 Monate nach Feststehen der Dienstpflichtverletzung. Bereits hier hätte der Dienstvorgesetzte die Pflicht gehabt, das behördliche Disziplinarverfahren unverzüglich einzuleiten, sobald ihm ein Verdacht im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 HDG bekannt wird (BVerwG, Beschluss vom 18.11.2008 - 2 B 63/08 - zitiert nach Juris). Nachdem der Kläger seine Verfehlung mit Schreiben vom 02.06.2009 (Bl. 81 Ermittlungsvorgang I) vollumfänglich eingeräumt hatte, vergingen mehr als 5 Monate, bis der Vorgang am 23.11.2009 dem A. vorgelegt wurde. Es erging dann allerdings keine Disziplinarverfügung, sondern das behördliche Disziplinarverfahren wurde mit Verfügung vom 12.02.2010 um weitere zehn Vorwürfe erweitert, die zeitlich alle lange vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens am 12.03.2009 lagen. Diese Ermittlungen mündeten dann erst am 13.04.2011 in eine Disziplinarverfügung. Wäre das behördliche Disziplinarverfahren von Anfang an ordnungsgemäß betrieben worden, so hätten die in der Erweiterungsverfügung enthaltenen Vorwürfe bereits Gegenstand der Einleitungsverfügung vom 12.03.2009 sein müssen. So sind durch die verzögerte Einleitung und Durchführung des Disziplinarverfahrens gute 1 ½ Jahre verloren gegangen. Des Weiteren ist festzustellen, dass der Kläger durch die verzögerte Verfahrenseinleitung und -durchführung auch beruflich in seinem Fortkommen durch die Abordnung an das Präsidium für Logistik, Technik und Verwaltung hinreichend belastet ist. Unter Abwägung aller genannten Aspekte hält das Gericht daher die Erteilung eines Verweises für angemessen und ausreichend, um den Kläger an die Einhaltung seiner beamtenrechtlichen Pflichten nachdrücklich zu erinnern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 HDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 6 HDG, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 69 Abs. 2 HDG, § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Der am 00.00.00 geborene Kläger wurde nach Beendigung seiner von 1968 bis 1978 erfolgten Schulausbildung (Mittlere Reife) am 01.10.1981 unter Berufung auf das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeihauptwachtmeister-Anwärter ernannt. Die Grundausbildung im Polizeihauptwachtmeister-Anwärterlehrgang schloss er am 30.09.1982 mit der Gesamtnote „ausreichend“ ab. Die Laufbahnprüfung für den Mittleren Polizeivollzugsdienst (Fachprüfung I) bestand er am 30.03.1984 mit der Note „befriedigend“ (9,16 Punkte). Mit Wirkung vom 01.04.1984 wurde der Beamte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeihauptwachtmeister z.A. ernannt. Die Beförderung zum Polizeimeister z.A. erfolgte mit Wirkung vom 01.06.1985. Mit Wirkung vom 02.10.1985 wurde der Beamte zum Polizeimeister ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsstelle A 7 BBesG eingewiesen. Die Beförderung zum Polizeiobermeister und die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 BBesG erfolgten am 21.04.1988. Mit Urkunde vom 19.12.1988, die am 28.01.1989 ausgehändigt wurde, erfolgte die Verbeamtung des Klägers auf Lebenszeit. Mit Wirkung vom 01.10.1992 wurde der Beamte in den Geschäftsbereich des Polizeipräsidiums D versetzt. Nach einer Abordnung zunächst für drei Monate wurde der Kläger am 14.02.1994 zur Direktion der E versetzt. Mit Wirkung vom 01.07.1994 wurde der Kläger zum Polizeihauptmeister (A 9 BBesG) befördert. Ab September 1996 absolvierte der Beamte ein Studium an der Verwaltungsfachhochschule in D. Am 15.04.1997 wurde der Beamte von der Direktion der E zur F versetzt. Die Laufbahnprüfung für den Gehobenen Polizeivollzugsdienst (Fachprüfung II) bestand der Kläger am 22.01.1999 mit der Note „befriedigend“ (9 Punkte). Mit Wirkung vom 01.07.1999 wurde der Beamte zunächst zum Polizeikommissar ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 BBesG eingewiesen. Mit Ernennungsurkunde vom gleichen Tage wurde er sodann zum Polizeioberkommissar (A 10 BBesG) befördert. Am 01.01.2001 wurde der Beamte von der F zum A versetzt. Seine Beförderung zum Polizeihauptkommissar (A 11 BBesG) erfolgte mit Wirkung vom 01.04.2002. Die Beauftragung mit der kommissarischen Wahrnehmung der Aufgaben des Sachgebietsleiters Aus- und Fortbildung/Polizeisport erfolgte am 16.03.2005. Am 03.03.2008 wurde der Beamte mit der Funktion des Sachgebietsleiters des Sachgebietes Aus- und Fortbildung beauftragt. Ab dem 18.01.2010 wurde der Beamte an das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung abgeordnet; die Abordnung lief vorläufig bis zum 16.01.2012. Aus der geschiedenen Ehe des Klägers (1991 bis 2005) sind ein 1995 geborener Sohn und eine 1999 geborene Tochter hervorgegangen. Aus einer weiteren Partnerschaft hat der Kläger einen im Jahr 2006 geborenen Sohn. Für die drei Kinder ist der Beamte unterhaltspflichtig. Vom 17.04. bis 16.10.2006 befand sich der Beamte in Elternzeit für die Betreuung seines dritten Kindes. Hintergrund des Disziplinarverfahrens ist ein Betrug durch eine Person namens G zum Nachteil des Klägers. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 05.10.2007 zeigte der Kläger den G wegen Betrugs i.H.v. 45.000,-- € an (Bl. 524 der Akte 1 KLs 3 Js 14037/07). Dabei gab der Kläger an, am Vormittag des 05.10.2007 mit dem Vater des G gesprochen zu haben. Von ihm habe er erfahren, dass G wohl in der JVA C-Stadt einsitze. In der Anzeige teilte er weiter mit, er befürchte, dass eventuelle Restbeträge des erschwindelten Geldes nun von der Familie weggeschafft würden. In der Nacht des 07.10.2007 erstattete die Mutter des G Strafanzeige zunächst gegen Unbekannt (Az. StA C-Stadt: 3 Js 4646/08). Sie sei auf dem Mobiltelefon mit einer bestimmten Nummer angerufen worden. Der Anrufer habe gesagt, dass ihr Sohn nicht im Gefängnis sei. Dies habe der Anrufer überprüft. Er käme nun zu ihrem Haus und hole sich sein Geld. Die Nummer des unbekannten Anrufers habe sich die Anzeigenerstatterin in aller Eile vom Display des Mobiltelefons notieren können. Nachdem die Anzeigen-erstatterin erneut der Polizei berichtet hatte, einen anonymen Anruf erhalten zu haben, rief ein Polizeibeamter die notierte Telefonnummer an und forderte den Anschlussteilnehmer auf, die Anrufe zu unterlassen. Später meldete sich die Anzeigenerstatterin nochmals und berichtete, es sei eine Fensterscheibe eingeworfen worden. Am 14.10.2007 erstattete die Mutter des G erneut Anzeige, da die Nacht zuvor wieder eine Fensterschiebe eingeworfen worden war. Die Ermittlungen ergaben, dass sich bei der notierten Telefonnummer um den Mobilfunkanschluss des Klägers handelte. In diesem Verfahren wurde durch Beschluss der Staatsanwaltschaft C-Stadt vom 05.02.2008 die Anzeigenerstatterin zunächst auf den Weg der Privatklage verwiesen (Az.: 3 Js 4646/08). Die von ihr hiergegen erhobene Beschwerde vom 02.04.2008 wurde von der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit der Maßgabe verworfen, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Sachbeschädigung gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wird. In der Beschwerde vom 02.04.2008 beantragte die Mutter des G die Erweiterung des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger auf den Verdacht der Nötigung, da der Kläger sie in der Woche nach dem ersten Steinwurf angerufen, bedroht und ihr Angst gemacht habe (Az.: 6 Js 9971/08). Die Schulden des Sohnes sollten von der Mutter bezahlt werden, dann würde er den G nicht anzeigen. In dem Verfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft C-Stadt durch Verfügung vom 30.06.2008 gemäß § 153 Abs. 1 StPO mit Zustimmung des Gerichts von der Verfolgung abgesehen (Az.: 6 Js 9971/08). Gleichzeitig mit der Beschwerde vom 02.04.2008 erhob die Mutter des G Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Kläger und führte aus, dieser habe sich persönliche Daten des G unter Verletzung seiner Dienstpflichten beschafft. Dies ergebe sich aus einer dienstlichen E-Mail vom 11.10.2007 an EKHK H im Strafverfahren gegen G wegen Betruges (Az.: 1 KLs 3 JS 14037/07, Bl. 541). Am 30.05.2008 beantragte der Präsident des A, eine LOG-Band-Auswertung bei dem Kläger vorzunehmen und zwar für die Zeit von Oktober 2007 an. Aus dieser am 20.06.2008 erteilten Auswertung ergab sich, dass der Kläger ab dem 11.10.2007 unberechtigte Anfragen insbesondere bezüglich des G vornahm. Ab dem 18.10.2007 fragte der Kläger auch ab, ob er selbst als Beschuldigter geführt werde. Er nahm insgesamt 212 Überprüfungen vor, an insgesamt 28 Tagen Überprüfungen in POLAS und an 56 Tagen in CVI (Aufstellung Bl. 48 Ermittlungsvorgang I). Wegen dieser Abfragen erstattete der Präsident des A am 26.01.2009 Strafanzeige gegen den Kläger (Bl. 2 VV). Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft bei dem LG D vom 13.03.2009 wurde die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger wegen des Verdachts der Verletzung von Privatgeheimnissen gemäß § 152 Abs. 2 i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO abgelehnt (Bl. 10 VV). Mit Schreiben vom 18.02.2009 beantragte der Kläger gemäß § 21 HDG die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst (Bl. 53 Ermittlungsvorgang Schulz). Mit Verfügung des A. vom 12.03.2009 wurde ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger eingeleitet (Bl. 55 Ermittlungsvorgang I). Dort wurde ihm vorgeworfen, in der Zeit vom 11.10.2007 bis 05.06.2008 mehrfach sowohl verschiedene Personen, als auch sich selbst in POLAS unbefugt zu privaten Zwecken abgefragt zu haben. Dies rechtfertige den Verdacht eines Dienstvergehens. Die Belehrung des Klägers gemäß § 23 HDG erfolgte mit Verfügung des Ermittlungsführers vom 17.04.2009 (Bl. 66 Ermittlungsvorgang I). Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02.06.2009 gab der Kläger an, dass G in dem Verfahren vor dem Landgericht C-Stadt (1 KLs 3 Js 14037/07) wegen Betruges in 9 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten und zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe in 5 weiteren Fällen von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden sei. Der Kläger habe die POLAS-Abfrage zu keiner Zeit ohne den Bezug in seiner Eigenschaft als wichtiger Zeuge in dem genannten Betrugsverfahren getätigt. Dies sei dann auch - zwangsläufig - gleichzeitig als Geschädigter erfolgt (Bl. 81 Ermittlungsvorgang I). Unter dem Datum des 30.09.2009 fasste der Ermittlungsführer das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen zusammen und kam zu einem Dienstpflichtverstoß gegen die Vorschriften der §§ 34 Satz 2 und 3, 35 Satz 2 BeamtStG durch vielfache unzulässige Abfragen in den Datensystemen der Hessischen Polizei (Bl. 151 Ermittlungsvorgang I). Das wesentliche Ergebnis wurde dem Kläger am 02.10.2009 zur abschließenden Stellungnahme übersandt. Nach Einarbeitung der Stellungnahme wurde ein weiteres wesentliches Ergebnis der Ermittlung unter dem Datum des 23.11.2009 gefertigt (Bl. 173 Ermittlungsvorgang Schulz). Am 23.11.2009 legte der Ermittlungsführer das Disziplinarverfahren dem A. zur weiteren Veranlassung vor. Mit Verfügung des A. vom 12.02.2010 wurde das Disziplinarverfahren um die Punkte 1 bis 10 ausgedehnt (Bl. 2 Ermittlungsvorgang J). Darin wurde dem Kläger folgendes vorgeworfen: 1. Der Kläger solle am 07.10.2007 von seinem Handy aus K angerufen haben und geäußert haben, „dass das Haus der Frau K ausgeräumt werden würde“. In der Folge sei es zu einem Steinwurf gegen ein Fenster des Hauses der Familie V gekommen. 2. Am 14.10.2007 (erneuter Steinwurf) habe der Kläger bei K erneut angerufen und ihr mitgeteilt, dass der Kläger ihrem Sohn Geld gegeben habe und dass er sich über ihn im polizeilichen Datensystem erkundigt habe. Er habe ihr im weiteren Verlauf des Gesprächs angeboten, die entsprechenden Ausdrucke zu übergeben. 3. Am 04.02.2008 habe der Kläger der Behördenleitung mitgeteilt, dass gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung anhängig sei und er eine Vorladung für den 02.02.2008 erhalten habe. Bereits ab dem 18.10.2007 habe er sich jedoch in den polizeilichen Datensystemen mehrfach als Beschuldigter abgefragt. 4. Der Kläger solle gegenüber einem Bekannten der K gesagt haben: “Wenn der G aus dem Knast kommt, knalle ich ihn ab!“ 5. Am 30.04.2008 sei durch die Staatsanwaltschaft C-Stadt gegen den Kläger ein Verfahren wegen versuchter Nötigung eingeleitet worden. Am 03.06.2008 habe er diesbezüglich eine schriftliche Erklärung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren abgegeben. Erst am 16.01.2009 habe er jedoch der Behördenleitung diesen Sachverhalt mitgeteilt. 6. In einer E-Mail vom 11.10.2007, die er von seinem dienstlichen Rechner aus an den damaligen Ermittlungsbeamten EKHK Habgeschickt habe, habe der Kläger geschrieben, dass G sein Geld in Optionsscheinen/Aktien habe anlegen wollen. Dabei seien Renditen zwischen 15 und 30 % im Gespräch gewesen. In seiner schriftlichen Vernehmung vom 22.11.2007 habe der Kläger jedoch gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärt, dass „nie utopische Zinserträge ein Thema sondern stets ein mehr als 5 % wie bei meiner bis dahin getätigten konservativen Geldanlage bei der Nassauischen Sparkasse“ gewesen seien. Diese Aussage widerspreche seinen Angaben in der Strafanzeige vom 05.10.2007 sowie seinen Ausführungen in der E-Mail vom 11.10.2007. Darüber hinaus entspreche die Art und Weise der Abwicklung des Geldgeschäftes offensichtlich nicht dem üblichen Geschäftsgebaren. 7. In einer E-Mail an den Ermittlungsbeamten EKHK H vom 11.10.2007 habe der Kläger mitgeteilt, dass er über Konto, Geheimnummern und Passwörter des Andreas Weber verfüge und zudem alle Aktivitäten aus dem privaten Bereich kenne. 8. Der Kläger habe angegeben, dass G seit über einem Jahr zu seinem Freundeskreis gehören würde. Aus der Urteilsbegründung im Strafverfahren gegen G vom 27.05.2008 ergebe sich, dass er etwa drei- bis viermal pro Woche gemeinsam mit ihm ausgegangen sei. 9. In seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vom 22.11.2007 habe der Kläger angegeben, dass er bei Kleidungsstücken, die er für G aufbewahrt habe, verschiedene Schriftstücke mit Adressen und zwei lose Tabletten aufgefunden habe. Er habe G wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz angezeigt. 10. In der Strafanzeige vom 05.10.2007 gegen G wegen Betruges habe der Kläger über seinen Rechtsbeistand mitgeteilt, dass er befürchte, dass der Vater des G den restlichen Geldbetrag, den sein Sohn erschwindelt habe, wegschaffen könne. Vor diesem Hintergrund habe der Kläger beantragt, die Durchsuchung des Hauses der Familie G sofort zu veranlassen. Anhaltspunkte dafür, dass der Vater des G in das Geschehen involviert gewesen sei, habe es nicht gegeben. Diese Tatsachen rechtfertigten den Verdacht des Verstoßes gegen die Wohlverhaltenspflicht, die Verschwiegenheitspflicht und auch gegen die Gehorsamspflicht. Die Ermittlungsführer vernahmen den G am 13.01.2010 in der JVA L zu seinem persönlichen Verhältnis zum Kläger sowie über sein Wissen zu den Tatvorwürfen gegen den Kläger (Bl. 11 Ermittlungsvorgang J). Bei diesem Anlass wurde G auch zu den in POLAS und CVI vom Kläger abgefragten Personen befragt (Bl. 16 Ermittlungsvorgang J). In einem weiteren, telefonischen Gespräch mit G am 18.01.2010 bot dieser an, den Ermittlungsführern Schriftverkehr zu Verfügung zu stellen, der seine Aussagen belege (Bl. 21 Ermittlungsvorgang J). Dieser Schriftverkehr traf am 09.02.2010 ein (Bl. 46 Ermittlungsvorgang J). Zu den Vorwürfen nahm der Kläger unter dem Datum des 20.01.2010 Stellung (Bl. 22 Ermittlungsvorgang J). Dort äußerte er sich neben einer ausführlichen Stellungnahme zu den einzelnen Vorwürfen wie folgt: „Insoweit stelle ich - zum widerholten Male - fest, dass die entsprechenden Abfragen von meinem Mandanten zu keinem Zeitpunkt bestritten wurden.“ Die Ermittlungsführer suchten die Eltern des G am 27.01.2010 in ihrer Wohnung auf und befragten diese hinsichtlich der Vorwürfe gegen den Kläger (Bl. 37 Ermittlungsvorgang J). EKHK H gab am 03.02.2010 eine dienstliche Stellungnahme ab (Bl. 43 Ermittlungsvorgang J). Mit der ehemaligen Freundin des G führten die Ermittlungsführer am 10.02.2010 ein informatorisches Gespräch (Bl. 52 Ermittlungsvorgang J). Eine weitere Stellungnahme des Klägers zu den Vorwürfen erfolgte mit Schreiben vom 24.02.2010 (Bl. 55 Ermittlungsvorgang J). Unter dem Datum des 04.05.2010 wurde dem Kläger ein abschließendes wesentliches Ergebnis der Ermittlungen mit der Bitte um Stellungnahme übersandt (Bl. 59 Ermittlungsvorgang J). Aufgrund einer Strafanzeige des Klägers vom 24.05.2010 gegen G wegen Beleidigung, übler Nachrede, Verleumdung und falscher Verdächtigung (StA L, Az.: 2850 Js 22042/10) wurde das Disziplinarverfahren durch Verfügung vom 06.07.2010 gemäß § 25 HDG ausgesetzt (Bl. 84 Ermittlungsvorgang J). Nachdem das Strafverfahren mit Verfügung vom 02.09.2010 gemäß § 154e StPO eingestellt worden war, wurde das Disziplinarverfahren durch Verfügung vom 15.10.2010 fortgesetzt (Bl. 125, 129 VV). Mit Verfügung des A. vom 13.04.2011 wurde gegen den Kläger eine Kürzung der monatlichen Dienstbezüge i.H.v. jeweils 1/5 über sechs Monate verfügt (Bl. 155 VV). Indem der Kläger unberechtigt POLAS und CVI-Abfragen und einen nächtlichen Anruf bei Frau K am 07.10.2007 getätigt habe, die Äußerung „den knall ich ab“ bezogen auf G von sich gegeben habe, die private Nutzung des dienstlichen Mailverkehrs, die Behauptung hinsichtlich der vorgefundenen Tabletten, die dubiosen Geldgeschäfte, die er mit dem verurteilten G getätigt habe und sich mehrfach in gewissen Etablissement aufgehalten habe, habe er schuldhaft gegen seine Pflichten, nämlich gegen die Wohlverhaltenspflicht, Wahrheitspflicht, Verschwiegenheitspflicht und auch Gehorsamspflicht verstoßen. Er habe ein schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne des Beamtenstatusgesetzes begangen. Der Widerspruch des Klägers vom 18.04.2011 wurde durch Widerspruchsbescheid vom 29.06.2011 zurückgewiesen. Auf dessen Inhalt wird Bezug genommen (Bl. 179 VV). Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger zu Händen seines Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 04.07.2011 zugestellt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 07.07.2011 hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben. Zur Begründung nimmt er Bezug auf den gesamten Vortrag im behördlichen Verfahren. Er trägt weiter vor, dass ein Ermessensfehlgebrauch seitens der Behörde vorliege, da sie ernsthaft über andere Maßnahmen als die Kürzung der Dienstbezüge keine Überlegungen angestellt habe. Entgegen der ausdrücklichen Ausführung in dem Bescheid, dass die angeblichen Drohungen und Steinwürfe nicht bei der Bemessung der Maßnahme berücksichtigt würden, sei dies dennoch erfolgt. Völlig unstreitig sei, dass der Kläger die Abfragen in den Systemen POLAS und CVI durchgeführt habe. Sie seien ausschließlich im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen G erfolgt, gegen den der Kläger erhebliche zivilrechtliche Ansprüche habe. Die Disziplinarverfügung könne einzig und allein auf die Verfehlungen des Klägers im Zusammenhang mit der privaten Nutzung der Polizeisysteme gestützt werden. Hinsichtlich der übrigen angeblichen Verfehlungen des Klägers seien keine genügenden Ermittlungen erfolgt. Diesbezüglich nehme er insbesondere Bezug auf sein Schreiben vom 24.02.2010. Der Kläger habe sich in der Öffentlichkeit ganz normal verhalten, insbesondere habe es keinerlei Bordellbesuche gegeben. Er habe sich auch mit seinem Dienstausweis keinerlei Vorteile verschafft. Diesbezüglich legte der Kläger schriftliche Zeugenaussagen von M, N, O und P vor. Bezüglich des Konzerts der Sängerin Gwen Stefani in der Köln-Arena legte er eine Zeugenaussage von Q sowie eine Kopie der seinerzeitigen Eintrittskarte vor. Diese Zeugen könnten zu dem Verhalten des Klägers in der Öffentlichkeit und zu den Vorwürfen, er habe sich Vorteile aufgrund seines Dienstausweises verschafft, Aussagen treffen. Was die Sachbeschädigung und versuchte Nötigung angehe, so sei bereits der Bruder des Klägers als Zeuge benannt worden. Der Kläger habe lediglich am 05.10.2007 bei den Eltern von G angerufen. Danach habe er sich nicht mehr telefonisch gemeldet. Dies könne der Zeuge M bestätigen, der mit dem Kläger in der Nacht vom 07. auf den 08.10.2007 bis ca. 5:30 Uhr Gast in der Pizzeria R in B-Stadt gewesen sei. Er sei mit dem Kläger ununterbrochen zusammen gewesen. Es habe daher weder Drohanrufe noch Steinwürfe gegeben. Im Zusammenhang mit den Geldgeschäfte des G sei ein Verstoß des Klägers gegen die Wohlverhaltenspflicht nicht zu erkennen. Dem Kläger sei lediglich ein Mehr an Zinsen als bei seiner Hausbank versprochen worden. Es habe sich gerade um keine hochspekulative Geldanlage handeln sollen. Im Disziplinarverfahren sei bislang nicht berücksichtigt worden, dass eine Beförderung des Klägers im März 2009 zum Sachgebietsleiter Aus- und Fortbildung/Polizeisport erfolgt sei. Es handele sich um eine Beförderung, da die Stelle mit Besoldungsgruppe A 13 besoldet sei, der Kläger aber nur eine Stelle nach A 11 innehabe. Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügung des A. vom 13.04.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.06.2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er Bezug auf die angefochtenen Entscheidungen. Durch Beschluss des Verwaltungsgerichts D vom 05.12.2011 wurde der Rechtsstreit nach § 51 Abs. 2 HDG, § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakten (Personalakte des Klägers in 1 Leitz-Ordner, bestehend aus vier Unterordnern; 1 Leitz-Ordner Verwaltungsvorgang; 1 Leitz-Ordner bestehend aus einem Ermittlungsvorgang J und einem Ermittlungsvorgang I) Bezug genommen. Desweiteren liegen dem Gericht vor die beigezogenen Akten: 1. 1 Kls 3 Js 14037/07 Landgericht C-Stadt: Strafverfahren gegen G wegen Betruges. Der Angeklagte wurde wegen Betruges in neun Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des Landgerichts C-Stadt vom 14.06.2006, Az.: 52 Ds 6 Js 15065/05, und des Amtsgerichts C-Stadt vom 18.10.2006, Az.: 52 Ds 3 Js 17379/05, jeweils unter Auflösung der dortigen Gesamtstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Er wurde zudem wegen Betruges in fünf weiteren Fällen unter Einbeziehung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts D vom 25.09.2007, Az.: 5790 Js 28534/07, verhängten Einzelgeldstrafen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. 2. 3 Js 4646/08 StA C-Stadt : Verfahren gegen den Kläger wegen Sachbeschädigung. Die Staatsanwaltschaft verwies in ihrer Verfügung vom 05.03.2008 die Anzeigenerstatterin K gemäß § 376 StPO auf den Weg der Privatklage. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anzeigenerstatterin wurde durch Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft S vom 03.06.2008 mit der Maßgabe, dass das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wird, verworfen. 3. 6 Js 9971/08 StA C-Stadt : Strafverfahren gegen den Kläger wegen versuchter Nötigung, abgetrennt von dem Verfahren 3 Js 4646/08. In diesem Verfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 30.06.2008 nach § 153 Abs. 1 StPO mit Zustimmung des Gerichts von der Verfolgung abgesehen. 4. 4 Js 5678/08 S StA C-Stadt : Verfahren gegen G wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln. Die Anzeige erfolgte durch den Kläger, der der Polizei zwei rosafarbene Tabletten übergab. Durch Beschluss der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht C-Stadt vom 08.09.2008 wurde gemäß § 154 Abs. 1 Strafprozessordnung vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage abgesehen, da neben der bereits im Verfahren 1 KLs 3 Js 14037/97 verhängten Strafe, die in diesem Verfahren zu erwartenden Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht falle. 5. 4 O 68/08 Landgericht C-Stadt : Klage des Klägers gegen G. Die 4. Zivilkammer des Landgerichts C-Stadt an der Lahn verurteilte G durch Urteil und Anerkenntnisurteil vom 25.07.2008, an den Kläger 45.000,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.10.2007 zu zahlen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass diese Zahlungsaufforderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten beruht. 6. 2850 Js 22042/10 StA L : Verfahren gegen G wegen falscher Verdächtigung. Der Kläger erstatte diese Strafanzeige aufgrund der von G in der JVA L getätigten Zeugenaussage am 13.01.2010 im Disziplinarverfahren. Die Staatsanwaltschaft L verfügte am 02.09.2010, dass gemäß § 154e StPO von der Erhebung der öffentlichen Klage abgesehen werde, solange das denselben Tatkomplex betreffende Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts des beamtenrechtlichen Fehlverhaltens anhängig ist. Diese Akten waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.