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Urteil

28 K 768/11.WI.D

VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2012:0301.28K768.11.WI.D.0A
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Leitsätze
Ein Justizvollzugsbeamter, der im wiederholten Fall, die Fesselung der Ausführung eines Gefangenen löst, zerstört das Vertrauen des Dienstherrn in die zukünftige anordnungsgemäße Bewachung von Gefangenen endgültig.
Tenor
Der Beamte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Kosten des Verfahrens hat der Beamte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Justizvollzugsbeamter, der im wiederholten Fall, die Fesselung der Ausführung eines Gefangenen löst, zerstört das Vertrauen des Dienstherrn in die zukünftige anordnungsgemäße Bewachung von Gefangenen endgültig. Der Beamte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Kosten des Verfahrens hat der Beamte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist formell ordnungsgemäß unter Beachtung der in § 57 Abs. 1 Satz 1 HDG bestimmten Voraussetzungen erhoben. Ihr ist der persönliche und berufliche Werdegang, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens und die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu entnehmen. Die Klage ist auch begründet, denn der Beklagte hat dadurch, dass er einem Gefangenen bei Ausführungen aus der Haftanstalt heraus am 14.07.2010 und 29.09.2010 jeweils die angeordnete Hamburger Fesselung abnahm, ein schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 35 S. 2, 34 Satz 3 BeamtStG begangen, das zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt (§§ 65 Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs. 1 Nr. 5, 13, 16 Abs. 2 HDG). Maßgeblich ist die Rechtslage zum Tatzeitpunkt, weshalb hier die Vorschriften des ab dem 01.04.2009 in Kraft getretenen Beamtenstatusgesetzes vom 17.06.2008 (BeamtStG, BGBl. I S. 1010) zur Anwendung kommen. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen A., Inspektorin H. und Sozialarbeiterin G. sowie aufgrund der schriftlichen Einlassungen des Beklagten im behördlichen Disziplinarverfahren steht zur Überzeugung der Disziplinarkammer folgender Sachverhalt fest: Der (damalige) Gefangene und heutige Zeuge A. hatte die Erlaubnis erhalten, seine Familie, insbesondere den kranken Vater und die schwerbehinderte Schwester, am 14.07.2010 besuchen zu dürfen. In der diesbezüglichen Verfügung der D. JVA vom 05.07.2010 wurde die Verwendung der Hamburger Fesselung angeordnet (Bl. 243 VV). Am 14.07.2010 begleiteten der Beklagte und die Zeugin H. den Zeugen A. bei der Ausführung. Der Beklagte steuerte das Fahrzeug, die Zeugin H. und der Zeuge A. saßen hinten. Angekommen am Zielort, parkte der Beklagte das Fahrzeug in einer Seitenstraße gegenüber dem Wohnblock, in dem die Familie des Zeugen A. im Hochparterre wohnte. Die Zeugin H. ging als Letzte die schmale Treppe hoch und bemerkte, dass der Beklagte bereits auf dem Treppenabsatz vor Betreten der Wohnung dem Zeugen A. die Hamburger Fesselung löste. Der Zeuge A. bestätigte, dass der Beklagte ihm die Fesseln vor der Wohnungstüre löste. Der Beklagte habe zu ihm gesagt, dass er ihm vertraue; eine vorherige Absprache mit dem Beklagten habe es nicht gegeben. Der Zeuge A. ging davon aus, dass der Beklagte ihm die Fesseln löste, damit er sich umziehen könne und damit ihn seine Familie nicht in Fesseln erlebe. Die übereinstimmenden Aussagen des Zeugen A. und der Zeugin H. diesbezüglich widerlegen die Angaben des Beklagten, er habe die Fessel erst beim Umziehen im Schlafzimmer gelöst. Vor und in der Wohnungstür standen etwa 8 bis 10 Familienmitglieder, die den Zeugen A. begrüßten. In der Wohnung setzten sich die Familienangehörigen, der Beklagte und die beiden Zeugen ins Wohnzimmer, man unterhielt sich und es wurde gegessen und Kaffee getrunken. Der Zeuge A. zog sich im Schlafzimmer in Gegenwart des Beklagten um, da es sehr heiß an diesem Tag war und er noch die Kleidung trug, die er bei seinem Haftantritt im Winter anhatte. Mit dem Beklagten rauchte der Zeuge A. auf dem Balkon eine Zigarette. Auf dem Balkon, etwa 1,5 m hoch, war er allein mit dem Beklagten. Nach einiger Zeit, die Zeugin H. meinte nach 1 ½ Stunden, der Zeuge A. hatte kein Zeitgefühl und der Beklagte machte keine Angaben, verließen die drei Personen die Wohnung wieder. Die Hamburger Fesselung wurde dem Zeugen A. von dem Beklagten nach den übereinstimmenden Angaben des Zeugen A. und des Beklagten bereits wieder in der Wohnung angelegt während die Zeugin H. angab, der Zeuge A. sei erst wieder am Auto gefesselt worden. Letztlich kann die Frage, wann die Fesselung wieder angelegt wurde, dahinstehen, da es auf diesen Umstand nicht entscheidend für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ankommt. Die Zeugin H., die zum Zeitpunkt der Ausführung am 14.07.2010 im vierten Monat schwanger war, gab an, an diesem Tag nicht in guter Verfassung gewesen zu sein. Sie habe den Beklagten erst etwa nach 15 - 20 min. nach Ankunft in der Wohnung auf sein Verhalten ansprechen können, er habe sie angelächelt und ignoriert. Nach der Heimfahrt verabschiedeten sie sich im Innenhofbereich, ohne den Vorfall anzusprechen. Etwa eine Woche später bei der nächsten gemeinsamen Dienstverrichtung sprach die Zeugin H. den Beklagten auf den Vorfall an, der sich ohne weitere Begründung für sein Verhalten entschuldigt habe und versprochen habe, dies nicht wieder zu tun. Deshalb plante und befürwortete sie als zuständige Bearbeiterin die zweite Ausführung am 29.09.2010. Nachdem ihr der zweite Vorfall bekannt geworden war, fertigte die Zeugin H. umgehend eine Anzeige und zeigte den Vorfall vom 14.07.2010 an. Der Beklagte habe am Telefon geweint und Reue gezeigt, als sie ihn über ihr Vorgehen in Kenntnis gesetzt habe. In dem gegen sie eingeleiteten Disziplinarverfahren wurde eine Missbilligung ausgesprochen. Auch bei der zweiten Ausführung am 29.09.2010 war in der Verfügung der D. JVA vom 16.09.2010 die Hamburger Fesselung angeordnet (Bl. 248 VV). Diesmal begleitete die Zeugin G. den Beklagten und den Zeugen A.; der Beklagte saß am Steuer des Fahrzeugs, die beiden Zeugen hinten. Der Beklagte stellte das Fahrzeug gegenüber an der Straße parallel zum Haus ab. Als die Zeugin G. ausgestiegen war und um das Fahrzeug herum gelaufen war, war der Beklagte bereits dabei, dem Zeugen A. die Hamburger Fesselung abzunehmen. Er habe lediglich gemeint, der Gefangene werde schon nicht weglaufen. Dies bestätigten sowohl der Beklagte als auch der Zeuge A.; dieser konnte sich aber an einen Wortwechsel, wenn er denn stattgefunden hat, nicht erinnern, da er in Gedanken bei seiner Familie gewesen sei. Die Zeugin G., für die es die erste Ausführung als Anfängerin war, schilderte, sie sei verwundert gewesen und habe zunächst darüber nachgedacht, ob das so richtig sei und wie sie sich verhalten solle. Nach Ankunft in der Wohnung und Begrüßung der Familienmitglieder teilte der Beklagte der Zeugin G. mit, dass sie sich beide entfernen würden, damit der Zeuge A. Zeit mit seiner Familie habe. Die Zeugin G. nahm dies nach eigenen Angaben so hin und wartete erst einmal ab. Der Zeuge A. bestätigte, dass der Beklagte zu ihm sagte, dass sie jetzt rausgingen. Er fand dies zwar ungewöhnlich, sei aber glücklich darüber gewesen. Man aß mit der Familie; die Zeugin G. fühlte sich nach ihrer Aussage in dieser Situation unwohl und es sei ihr immer deutlicher geworden, dass dies so nicht gehe. Sie habe sich allerdings darauf verlassen, dass es richtig sei. Dann verließen sie etwa nach 45 min die Wohnung. Die Zeugin G. und der Beklagte verbrachten dann einige Zeit, nach übereinstimmenden Angaben des Beklagten und der Zeugin G. eine gute halbe Stunde und nach Angaben des Zeugen A. etwa 1 ½ Stunden, außerhalb der Wohnung. Zunächst standen die Zeugin G. und der Beklagte vor dem Haus und gingen dann ein paar Schritte die Straße hoch, geschätzt mehr als 200 m, bis zu einer Bank, wo sie sich auch hinsetzten und sich über Privates unterhielten. Von dort aus waren weder der Hauseingang noch der Balkon zu sehen. Dann kehrten die beiden in die Wohnung zurück, blieben noch einen Moment bei der Familie und gingen dann zurück zum Auto, wo der Beklagte nach übereinstimmenden Angaben die Fesselung des Zeugen A. wieder vornahm. Der Beklagte hat bei den Ausführungen des Gefangenen am 14.07.2010 und 29.09.2010 eine jeweils erhebliche Pflichtverletzung im Kernbereich seiner Pflichten aus §§ 35 Satz 2 und 34 Sätze 1 und 3 BeamtStG begangen, indem er entgegen den Verfügungen vom 05.07.2010 und 16.09.2010 die dort angeordnete Hamburger Fesselung des Gefangenen eigenmächtig löste. Der Beklagte setzte sich insoweit sowohl über die ausdrücklichen Verfügungen des anordnungsbefugten Beamten der Justizvollzugsanstalt nach § 49 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 4 HessJStVollzG als auch über die generellen Handlungsanweisungen zur Bewachung eines Gefangenen außerhalb der Haftanstalt (Hessische Ausführungsbestimmungen zum Strafvollzugsgesetz vom 09.07.2003 - JMBl Seite 294 -, Nr. 4 zu § 11 StVollzG, die bis zur Fertigstellung der Hessischen Verwaltungsvorschriften weiterhin sinngemäße Anwendung finden) hinweg und verstieß hierdurch massiv gegen seine Gehorsamspflicht. Er verstieß hierdurch gleichzeitig gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG, für eine reibungslosen Ablauf der Dienstausübung zu sorgen und sich kollegial zu verhalten, sowie gegen die Pflicht zur vollen Hingabe an seinen Beruf aus § 34 Satz 1 BeamtStG, indem er sich den konkreten Anweisungen widersetzte. Selbst wenn bei der Ausführung am 14.07.2010 ein Auslöser für die Abnahme der Fesselung auf der Treppe zur Wohnungstür durch den Beklagten auch die Möglichkeit des Umziehens des Zeugen A. wegen der warmen Witterung gewesen sein sollte, hätte dies entgegen der Auffassung des Beklagten nicht ohne Rücksprache mit der JVA erfolgen dürfen. Denn durch diese Maßnahme entsprach die Kleidung des Zeugen A. nicht mehr der in dem bei Ausführungen mitzuführenden Fahndungsdatenblatt beschriebenen Kleidung des Gefangenen. Im Falle einer Flucht hätte die Fahndung nach dem Gefangenen schwieriger erfolgen können. Auch legte der Beklagte nach dem Umziehen dem Gefangenen die Fesseln nicht wieder an, was seinen Vortrag unglaubhaft macht, sondern ließ ihn vielmehr ohne Fesseln bis zum Verlassen der Wohnung. Hierbei beachtete der Beklagte weder, dass er die damals im vierten Monat schwangere Zeugin H. in eine besondere Gefahrenlage brachte, noch bedachte der Beklagte beim Rauchen einer Zigarette zusammen mit dem Zeugen A. nicht, dass dieser problemlos über den nur 1,5 m hohen Balkon hätte entfliehen können. Bei der Ausführung am 29.09.2010 entfesselte der Beklagte den Zeugen A. bereits am Fahrzeug, das vor der Wohnung der Familie des Zeugen A. parkte. In dem Umstand, dass der Beklagte die Wohnung, in der sich der Gefangene befand, für einen Zeitraum von mindestens 30 min verließ und sich mit der Zeugin G. unterhaltend, mehr als 200 m von der Wohnung entfernte, so dass weder Balkon noch Eingang mehr zu sehen waren, liegt ein besonders gravierendes Fehlverhalten, das jeglichen justizvollzugsspezifischen Anweisungen, aber auch dem gesunden Menschenverstand, vehement widerspricht. Auch in diesem Fall brachte er die unerfahrene Zeugin G. ohne Not in eine Gefährdungssituation, die sich dank der besonnenen Haltung des Zeugen A. nicht realisierte. Der Beklagte handelte in beiden Fällen vorsätzlich und schuldhaft, auch wenn er die Flucht des Gefangenen gar nicht ermöglichen wollte. Durch das vorbezeichnete, eigenmächtige und pflichtwidrige Verhalten des Beklagten bei den Ausführungen des Gefangenen hat dieser ein schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 35 Satz 2, 34 Sätze 1 und 3 BeamtStG begangen. Den Vorwurf Nr. 3 der Klageschrift scheidet die Kammer nach § 61 HDG aus, da davon auszugehen ist, dass dieses Verhalten des Beklagten für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme wegen des durch die Vorwürfe Nr. 1 und Nr. 2 verwirklichten Dienstvergehens nicht ins Gewicht fällt. Die für das festgestellte Dienstvergehen zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte im pflichtgemäßen Ermessen zu bestimmen. Welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 bis 4 HDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Das verwirklichte Dienstvergehen wiegt schwer. Die Einlassung des Beklagten, er habe zu dem Gefangenen durch die Betreuung der Wohngruppe ein Näheverhältnis aufgebaut und wegen seiner tadellosen Führung Vertrauen gefasst, dass dieser nicht flüchten werde, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Wenn der Beklagte der Auffassung gewesen sein sollte, das Anlegen der Hamburger Fesselung sei insbesondere im Umfeld der Familie des Gefangenen nicht adäquat, hätte es ihm als erfahrenem Bediensteten oblegen, bei der Anstaltsleitung diesbezüglich anzufragen, ob die Fesselungsanordnung aufgehoben oder durch eine andere Weisung ersetzt werden könnte. Indem er von der Möglichkeit zu remonstrieren keinen Gebrauch gemachte, stellte er seine eigenen Bewertungen über die Anordnungen seiner weisungsbefugten Vorgesetzten und verletzte damit seine Dienstpflichten im Kernbereich wiederholt in erheblicher Weise. Es entspricht der im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG hergebrachten hierarchischen Struktur der Verwaltung und der Weisungsunterworfenheit der Beamten, dass letztere grundsätzlich nicht berechtigt sind, aus eigener Befugnis die Berechtigung einer Weisung infrage zu stellen und sich von ihr zu lösen (Köhler/Ratz, Kommentar zum BDG, Rdnr. 1 zu B.II.7). Wäre die Befolgung dienstlicher Anordnungen in das Belieben der einzelnen Beamten gestellt, wäre die Aufgabenerfüllung erheblich gefährdet. Ein Beamter, der entgegen dienstlichen Anordnungen ungerechtfertigt ihm obliegende Tätigkeit nicht ausführt, begeht eine Pflichtwidrigkeit von erheblichem Gewicht. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Strafvollzug ein Funktionsbereich ist, in dem ohne erkennbar zuverlässiges Personal das vom Gesetzgeber vorgegebene Ziel nicht erreicht werden kann (VGH Kassel, Urteil vom 06.12.2002 - 24 DH 141/01 - ). Es sind keine Umstände ersichtlich, die das eigenmächtige Handeln des Beklagten entschuldbar erscheinen lassen. Vielmehr ist erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beklagte auch die ihn jeweils begleitenden Mitarbeiterinnen, von denen eine schwanger war, ohne Not in eine nicht einzuschätzende Gefährdungslage brachte. Sowohl die Anstaltsleitung als auch die übrigen Mitarbeiter einer Justizvollzugsanstalt müssen sich darauf verlassen können, dass jeder Justizvollzugsbeamte auch ohne ständige Kontrollmaßnahmen die geltenden Sicherheitsbestimmungen einhält und sich nicht eigenmächtig, sei es auch aus Gutmütigkeit oder Mitleid mit Strafgefangenen, über solche Vorschriften hinwegsetzt. Angesichts des wiederholten Verhaltens und der Schwere der Verfehlung des Beklagten ist das Vertrauen des Dienstherrn in die zukünftige anordnungsgemäße Bewachung von Gefangenen durch den Beklagten endgültig zerstört. Aus dem Persönlichkeitsbild des Beklagten (§ 16 Abs. 1 Satz 3 HDG) ergeben sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine andere Einschätzung. Dieses Bemessungskriterium erfasst die persönlichen Verhältnisse des Beamten und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder in einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 - NVwZ-RR 2007, 695). Vorliegend sind derartige, durchgreifende Milderungsgründe nicht vorgetragen und im Übrigen auch nicht ersichtlich. Anhand des wiederholten Verhaltens des Beklagten kann gerade nicht von einem persönlichkeitsfremden Verhalten gesprochen werden. Es lässt sich nichts dafür herleiten, dass der Beklagte seine Aufgaben in Zukunft ordnungsgemäß wahrnehmen wird. Der Beamte ist bisher zwar weder disziplinar- noch strafrechtlich in Erscheinung getreten; sein dienstliches Verhalten während der insgesamt über 30-jährigen Dienstzeit als Beamter gab auch ansonsten keinen Anlass zu aktenkundigen Beanstandungen. Diesem Umstand ist jedoch kein entscheidendes Gewicht beizumessen, da es sich eigentlich um eine Selbstverständlichkeit handelt, dass ein Beamter seinen Dienstpflichten nachkommt (BVerwG, Urteil vom 24.05.2007 - 2 C 25/06; Urteil vom 07.02.2008 - 1 D 4/07 -; jeweils zitiert nach Juris). Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird. Für die Dauer von 6 Monaten wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zustehen (§ 13 HDG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 HDG. Danach trägt der Beamte, gegen den im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird, die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 6 HDG, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb e i n e s M o n a t s nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Mainzer Straße 124 65189 Wiesbaden einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von der oder dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof besteht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO Vertretungszwang. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Bei den hessischen Verwaltungsgerichten und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof können elektronische Dokumente nach Maßgabe der Verordnung der Landesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 26. Oktober 2007 (GVBl. I S. 699) eingereicht werden. Auf die Notwendigkeit der qualifizierten digitalen Signatur bei Dokumenten, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, wird hingewiesen (§ 55 a Abs. 1 Satz 3 VwGO). Dr. Christ Dr. Diehl Evers Der am 00.00.00 geborene Beklagte wurde nach Beendigung seiner von 1968 - 1978 erfolgten Schulausbildung (Hauptschulabschluss) am 01.09.1978 als Postjungbote zur Ausbildung im einfachen Dienst eingestellt. Nach bestandener Prüfung (05.02.1981) wurde er am 01.03.1981 zum Postschaffner zur Anstellung ernannt. Die einjährige Probezeit endete am 28.02.1982. Seinen Wehrdienst leistete er vom 01.10.1982 bis 31.12.1983 ab. Nach Beförderungen zum Postoberschaffner (01.11.1981) und Posthauptschaffner (01.01.1983) wurde dem Beklagten mit Wirkung vom 16.12.1988 die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Die Beförderung zum Postbetriebsassistenten erfolgte mit Wirkung vom 01.02.1991. Der Beklagte war nach einer entsprechenden Bewerbung um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den allgemeinen Vollzugsdienst des Landes Hessen ab dem 01.01.1995 im Zeitangestelltenverhältnis im Justizvollzugsdienst in der JVA F tätig. Mit Wirkung vom 01.05.1995 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Obersekretär-Anwärter im Justizvollzugsdienst ernannt. Am 18.12.1996 bestand der Beklagte die Laufbahnprüfung für den allgemeinen Vollzugsdienst mit der Abschlussnote befriedigend (10,45 Punkte). Mit Wirkung vom 01.01.1997 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Obersekretär im Justizvollzugsdienst zur Anstellung ernannt. Am 14.01.1998 erfolgte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit die Ernennung zum Obersekretär im Justizvollzugsdienst (A 7 BBesG). Die Beförderung zum Hauptsekretär im Justizvollzugsdienst (A 8 BBesG) erfolgte mit Wirkung vom 01.04.2001. Seit 1997 ist der Beklagte als Wohngruppenbediensteter eingesetzt. Die Beurteilungen vom 31.10.2002 für die Zeit vom 01.07.1999 bis 31.10.2002, vom 31.10.2005 für die Zeit vom 01.11.2002 bis 31.10.2005 und vom 31.10.2008 für die Zeit vom 01.11.2005 bis 31.10.2008 enden jeweils mit der Gesamtnote befriedigend (9 Punkte). In der letzten Beurteilung ist zusammenfassend festgestellt, dass der Beklagte "seinen Dienst auf der Station … zuverlässig und gewissenhaft" ausübe. Hervorzuheben sei sein Bestreben, sich konsequent an bestehende Regeln zu halten und sich auch mit den Gefangenen auseinander zu setzen. Die hieraus entstehenden Konflikte würden durch den Bediensteten sofort in angemessener Form aufgearbeitet. Mittlerweile sei bei ihm eine deeskalierendere Vorgehensweise als früher festzustellen. Insgesamt sei festzustellen, dass sich sein Leistungsbild deutlich stabilisiert habe. Der Beklagte ist in zweiter Ehe verheiratet und hat 2 leibliche und 2 Stiefkinder (*1990, *1990, *1991, *1994). Der Beklagte ist weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet. Soweit mit Verfügung der D. JVA F vom 23.01.2009 gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren wegen einer Rangelei mit einem Gefangenen eingeleitet worden war, führte dies zunächst zur Verhängung einer Geldbuße durch die D. JVA F, die durch das Hessische Ministerium der Justiz durch Verfügung vom 17.07.2009 sodann gemäß § 41 Abs. 3 HDG aufgehoben wurde (Vorgang schwarzer Hefter). Der Disziplinarklage liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Sozialarbeiterin G. zeigte mit einem Vermerk vom 30.09.2010 gegenüber der Leitung der JVA Wiesbaden an (Bl. 6 VV), dass der Beklagte und sie den Gefangenen A. am 29.09.2010 zu dessen Familie ausführen sollten. Dem Gefangenen, dem die Hamburger Fessel angelegt gewesen sei, habe der Beklagte bei der Ankunft in A-Stadt noch am PKW die Fesselung abgenommen. Dann seien sie in die Wohnung der Eltern des Gefangenen gegangen. Nach kurzer Zeit habe der Beklagte ihr mitgeteilt, dass sie den Gefangenen einige Zeit mit der Familie allein lassen und die Wohnung verlassen würden. Gegen 15:40 Uhr hätten sie die Wohnung verlassen und seien gegen 16:20 Uhr zurückgekehrt. Vor der Autofahrt habe der Beklagte dem Gefangenen die Fessel wieder angelegt. Ihr sei erst später bewusst geworden, dass hier eine Verletzung der Dienstvorschriften vorliegen könnte und sie beherzter hätte eingreifen müssen. Es habe sich bei dem Beklagten jedoch um einen erfahrenen Kollegen gehandelt. Am 01.10.2010 wurden sowohl der Gefangene als auch der Beklagte um Stellungnahmen zu dem Vorfall gebeten. Darin wurden die Angaben der Sozialarbeiterin bestätigt (Bl. 8, 10 VV). Die D. JVA F zeigte mit Verfügung vom 01.10.2010 den Vorgang der Staatsanwaltschaft F mit der Bitte um strafrechtliche Überprüfung an (Bl. 4 VV). Ebenfalls am 01.10.2010 wurde der Beklagte angehört zu dem beabsichtigten Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG i.V.m. § 74 HBG (Bl. 11 VV). Die D. JVA F leitete mit Verfügung vom 04.10.2010, die dem Beklagten am 06.10.2010 zugestellt wurde, ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten gemäß § 20 HDG ein (Bl. 15 VV). Darin wurde ihm vorgeworfen, dass er bei einer mit Frau G. am 29.09.2010 durchgeführten Ausführung des Gefangenen A. entgegen der ausdrücklichen Anordnung die Fesselung (Hamburger Fessel) nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug abgenommen und den Gefangenen dann unbeaufsichtigt mit seiner Familie allein gelassen habe. Er selbst habe sich von der Wohnung für etwa eine halbe Stunde entfernt. Die von Frau G. geäußerten Bedenken habe er ignoriert und sei nicht bereit gewesen, seine getroffene Entscheidung zu revidieren. Hierdurch habe er sich einer Dienstpflichtverletzung verdächtig gemacht. Im Hinblick auf die Strafanzeige wurde das Disziplinarverfahren gemäß § 25 Abs. 3 HDG ausgesetzt. Mit Verfügung vom 11.10.2010 teilte die D. JVA F dem Beklagten unter Abänderung der Verfügung vom 01.10.2010 mit, dass nunmehr beabsichtigt sei, ihn mit sofortiger Wirkung nach § 43 Abs. 1 HDG vorläufig des Dienstes zu entheben (Bl. 27 VV). Es wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer Woche ab Zustellung zu äußern. Diese Verfügung wurde dem Beklagten zu Händen seines Bevollmächtigten am 13.10.2010 zugestellt. Der Beklagte trug hierzu vor (Bl. 32 VV), er räume ein, gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten verstoßen und sich eigenmächtig über die Anordnung von Vorgesetzten hinweggesetzt zu haben. Mit der Schwere der Dienstpflichtverletzung im Kernbereich lasse sich allein die Dienstenthebung nicht begründen. Dies folge aus einem vergleichbaren Fall, der sich in der JVA F im Jahre 1998 zugetragen habe. Ein Kollege des Beklagten habe einem Gefangenen anlässlich einer Krankenhausüberwachung die Handfesseln abgenommen und das Krankenzimmer verlassen, was damals der Gefangene ausgenutzt habe, um durch das Fenster zu fliehen. In dem damaligen Disziplinarverfahren sei gegen den Beamten ein Bußgeld in Höhe von 1000 DM festgesetzt worden. Weshalb bei diesem Beamten im Gegensatz zu dem Beklagten nicht angenommen worden sei, dass er sein pflichtwidriges und gesetzeswidriges Verhalten fortsetzen würde, erschließe sich nicht. Dass der Dienstbetrieb durch den Verbleib des Beklagten gestört werden würde, stehe nicht zu erwarten. Dass sich der Vorfall wiederhole, könne ausgeschlossen werden. Der Beklagte genieße auch weiterhin das Vertrauen seiner Kollegen. Mit Schreiben vom 16.10.2010 teilte die Inspektorin H. der Anstaltsleitung mit (Bl. 45 VV), dass der Beklagte bereits bei einer Ausführung des Gefangenen A. am 14.07.2010 diesem die Fessel im Eingangsbereich zur Wohnung seiner Eltern abgenommen habe. Als sie das bemerkt habe, habe sie ihn aufgefordert, den Gefangenen wieder zu fesseln. Dieser Aufforderung sei der Beklagte nicht nachgekommen. Vor der Abfahrt habe sich der Gefangene am Auto die Fessel wieder anlegen lassen. Sie habe den Beklagten nochmals darauf angesprochen; dieser habe sich entschuldigt und versichert, dass dies nicht wieder vorkomme. Aus diesem Grund habe sie eine Anzeige gegen ihn unterlassen. Die D. JVA F enthob mit Verfügung vom 27.10.2010 den Beamten vorläufig des Dienstes gemäß § 43 Abs. 1 HDG (Bl. 39 VV). Mit Verfügung der D. JVA F vom 05.11.2010 wurde das Disziplinarverfahren gegen den Beklagte ausgedehnt um den Vorwurf, dass der Beklagte bereits während der Ausführung des Gefangenen am 05.07.2010 ein gleichgelagertes Verhalten wie bei der Ausführung am 29.09.2010 gezeigt habe (Bl. 52 VV). Mit Verfügung ebenfalls vom 05.11.2010 (Bl. 61 VV) wurde die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens angeordnet. Mit der Durchführung der Ermittlungen wurde Amtmann I. betraut. Die Staatsanwaltschaft F stellte mit Beschluss vom 12.11.2010 das Ermittlungsverfahren wegen Gefangenenbefreiung gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, da ein begründeter Tatverdacht nicht bestehe. Offenbar sei der beschuldigte Beamte zu Recht davon ausgegangen, dass der Gefangene die Zeit ohne Fesselung bei seiner Familie nicht zur Flucht nützen würde (Bl. 59 VV). Mit Verfügung der D. JVA F vom 06.12.2010 wurde das Disziplinarverfahren nochmals erweitert (Bl. 83 VV). Der Justizvollzugsanstalt sei mit Schreiben der Gerichtsvollzieherstelle ein Haftbefehl des Amtsgerichts F übermittelt worden, wonach auf Antrag eines Gläubigers gegen den Beklagten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die Haft angeordnet worden sei. Diese Verfügung wurde dem Beklagten mit Postzustellungsurkunde am 10.12.2010 zugestellt. Den Antrag des Beklagten vom 06.12.2010, die vorläufige Dienstenthebung vorläufig auszusetzen, lehnte das Verwaltungsgericht F durch Beschluss vom 10.06.2011 ab (Az.: 28 L 1290/10.WI.D). Die hiergegen gerichtete Beschwerde vor dem Hess. VGH blieb erfolglos (Beschluss vom 30.09.2011, Az.: 28 A 1469/11.D). Der Beklagte räumte in seiner schriftlichen Stellungnahme gemäß § 23 HDG vom 11.12.2010 ein (Bl. 103 VV), dass er dem Gefangenen sowohl während der Ausführung am 14.07.2010 als auch bei der Ausführung am 29.09.2010 vorübergehend die Fesseln abgenommen habe. Am 14.07.2010 sei es sehr heiß gewesen. Der Gefangene habe eine Cordhose und einen Pullover getragen. Bei der Ankunft in der Wohnung der Eltern sei der Gefangene schweißgebadet gewesen und habe den Beklagten gebeten, ob er sich etwas anderes anziehen dürfe. Im Kinderzimmer habe er sich dann umgezogen, was zwangsläufig das Lösen der Fesseln bedingt habe. Eine Rücksprache mit der Anstalt sei in solchen Fällen nicht üblich. Nach dem Kleidungswechsel habe der Beklagte den Gefangenen nicht mehr gefesselt, habe sich aber während des gesamten Aufenthaltes unmittelbar neben dem Gefangenen befunden. Am Ende des Besuches habe der Gefangene wieder die Kleidung gewechselt und der Beklagte habe ihm die Hamburger Fessel wieder angelegt. Die Inspektorin F. habe den Beklagten während des gesamten Zeitraums nicht darauf angesprochen, dass der Gefangene nicht gefesselt war, obwohl er hätte gefesselt sein müssen. Am 29.09.2009 habe der Beklagte dem Gefangenen die Hamburger Fessel nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug abgenommen und sie ihm erst vor dem Besteigen des Wagens wieder angelegt. Er habe den Gefangenen während des Besuches auch für mindestens 15 min mit seiner Familie alleingelassen und die Wohnung zusammen mit der Sozialarbeiterin G. verlassen. Auf die Frage von Frau G., ob dies so in Ordnung sei, habe er mit „Ja" geantwortet. Sie habe ihm allerdings wegen seiner Verhaltensweise keinen Vorhalt gemacht und ihn nicht gebeten, seine Entscheidung zu revidieren. Er habe nicht die Gegend verlassen wollen und sei auch nicht von Frau G. überredet worden, in der Nähe des Hauses zu bleiben. Es sei auch nicht richtig, dass er sich bei ihr für sein Verhalten entschuldigt habe. Er habe sich lediglich im Nachhinein Vorwürfe gemacht, die Sozialarbeiterin in diese Situation gebracht zu haben. Am 29.12.2010 teilte die Gerichtsvollzieherin dem Amtsgericht im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Beklagten mit, dass der Haftbefehl vom 13.07.2010 zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sich durch Zahlung erledigt habe und aufgehoben werden solle (Bl. 139 VV). Der Ermittlungsführer befragte die Inspektorin H. am 29.12.2010 in deren Wohnung und erstellte diesbezüglich ein Protokoll (Bl. 171 ff. VV). Der Gefangene A. wurde von dem Ermittlungsführer am 29.12.2010 in einer Therapieeinrichtung befragt; auch hier wurde ein Protokoll erstellt (Bl. 175 ff. VV). Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen sandte der Ermittlungsführer an die D. JVA unter dem Datum des 10.02.2011 (Bl. 193 ff. VV). Mit Schreiben vom 17.04.2011 wurde dem Beklagten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen übersandt und ihm gleichzeitig Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Eine Stellungnahme des Beklagten erfolgte nicht. Mit Schriftsatz vom 11.07.2011, der am 13.07.2011 bei dem Verwaltungsgericht F eingegangen ist, hat der Kläger Disziplinarklage gegen den Beamten mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erhoben. Dem Beklagten wird vorgeworfen, dass er schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt habe, indem er 1. seiner Sicherungs- und Aufsichtspflicht bei der Ausführung des Gefangenen A. am 14.07.2010 zu dessen Familie nicht nachgekommen sei, indem er diesem entgegen der Anordnung der Vollzugsabteilungsleitung zeitweise die Fesseln abgenommen und ihn zeitweise ungefesselt gelassen habe, 2. ein zweites Mal seiner Sicherungs- und Aufsichtspflicht bei der Ausführung des Gefangenen A. am 29.09.2010 zu dessen Familie nicht nachgekommen sei, indem er diesem entgegen der Anordnung der Vollzugsabteilungsleitung zeitweise die Fesseln abgenommen, ihn vorübergehend alleine und unbeaufsichtigt und ihn zeitweise ungefesselt gelassen habe, 3. er sich pflichtwidrig verschuldet habe und seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkomme. Bei beiden Ausführungen habe der Beklagte dem auszuführenden Gefangenen am Zielort die Fesseln gelöst, ohne dazu von seiner Dienstvorgesetzten oder sonst Zuständigen wie der Vollzugsabteilungsleiterin ermächtigt oder von der jeweils begleitenden Mitarbeiterin, die dazu gar nicht befugt oder mit der notwendigen Entscheidungskompetenz ausgestattet gewesen wäre, aufgefordert worden zu sein. Insoweit sei der Beklagte geständig. Hinsichtlich des Vorwurfs unter Ziffer 3) handele es sich um eine außerdienstliche Angelegenheit, die unter den Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG pflichtwidrig sein könnte. Hier stehe er im Verdacht, sich pflichtwidrig in einer Weise verschuldet zu haben, welche die Integrität seiner Amtsführung beeinträchtige. Er habe absichtlich gegen die Vorschriften der §§ 34 und 35 BeamtStG, gegen Nr. 4 Abs. 1 der VV zu § 11 StVollzG, Nr. 4.1 der HAB zu § 11 StVollzG, Nr. 12 Abs. 2 DSVollz, § 13 Abs. 1 HAB DSVollz und Nr. 12 Abs. 1 Satz 1 DSVollz, § 13 Abs. 1 Satz 1 HAB DSVollz verstoßen. Die Beaufsichtigung und sichere Unterbringung von Gefangenen zähle zu den Kernaufgaben eines Bediensteten aus dem allgemeinen Vollzugsdienst. Dass die Handlungen des Beklagten nicht zu einem Verlust des Gefangenen durch Flucht oder zu einem Missbrauch und damit zur Schädigung der Allgemeinheit führten, sei den jeweiligen konkreten Umständen und der Besonnenheit des Gefangenen zu verdanken und könne das Fehlverhalten des Beamten nicht relativieren. Der Beamte habe genau gewusst, dass er die Fesseln nicht abnehmen durfte. Für seine völlig eigenmächtigen Entscheidungen habe er den Kontakt mit Dienstvorgesetzten nicht gesucht. Auch gegenüber den anwesenden Kolleginnen habe er keine Erklärungen über sein Verhalten abgegeben. Er habe widerholt eigenmächtig dienstliche Anweisungen bewusst missachtet und Dienstvorschriften nicht eingehalten. Das Dienstvergehen wiege außerordentlich schwer und rechtfertige die Annahme der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses. Aufgrund seines vorsätzlichen und beharrlichen Verhaltens habe er ein erhebliches Maß an Pflichtvergessenheit und Ignoranz gegenüber seinen Dienstpflichten gezeigt. Entlastungsgründe seien nicht ersichtlich. Der Beklagte sei untragbar geworden und im Interesse der Funktionsfähigkeit der Justizverwaltung aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Kläger beantragt, den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er rügt die Verletzung des § 27 Abs. 4 HDG. Erst dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen und der Disziplinarklage sei zu entnehmen, dass die Zeugen H. und A. im behördlichen Disziplinarverfahren vernommen worden seien. Hiervon habe der Beklagte keine Kenntnis erhalten und demgemäß auch keine Gelegenheit gehabt, an der Vernehmung der Zeugen teilzunehmen oder den Zeugen sachdienliche Fragen zu stellen. Gründe, die es gerechtfertigt hätte, von einer Benachrichtigung abzusehen, seien weder ersichtlich noch vorgetragen. Gerügt werde zudem, dass dem Beklagten im behördlichen Verfahren keine Gelegenheit gegeben worden sei, zu dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen Stellung zu nehmen. Die Ausführungen in der Disziplinarklage beschränkten sich nicht auf den Werdegang des Beamten, sondern seien mit Wertungen befrachtet, die einer objektiven Überprüfung nicht zugänglich seien. In der Sache selbst werde auf die Einlassungen im behördlichen Disziplinarverfahren und im Verfahren der vorläufigen Dienstenthebung Bezug genommen. Dort trug er vor, der Beklagte sei zweimal damit beauftragt worden, den Gefangenen A. auszuführen. Dieser habe in der JVA F eine Jugendstrafe zu verbüßen und habe der Wohngruppe angehört, die der Beklagte zu betreuen habe. Dort habe sich der Gefangene immer vorbildlich verhalten. Da der 72-jährige Vater des Gefangenen schwer erkrankt sei, sei es ihm zweimal erlaubt worden, seine Eltern in ihrer Wohnung in A-Stadt aufzusuchen. Beide Male sei der Beklagte mit der Ausführung beauftragt worden und beide Male habe ihn eine Sozialarbeiterin begleitet. In beiden Fällen sei angeordnet gewesen, dass der Gefangene während der Ausführung eine Hamburger Fessel zu tragen habe. Eine weitergehende vollzugsöffnende Maßnahme sei wohl nicht in Betracht gezogen worden, weil der junge Gefangene betäubungsmittelabhängig gewesen sei. Der Beklagte räume ein, dem Gefangenen bei beiden Ausführungen die Fesseln vorübergehend abgenommen zu haben. Bei der zweiten Ausführung habe er die Wohnung der Eltern auch für 15-20 min verlassen und den Gefangenen in dieser Zeit unbeaufsichtigt gelassen. Es stehe zwar fest, dass er hierdurch gegen seine Dienstpflichten verstoßen habe. Es sei nicht das Ziel des Beklagten gewesen, den Gefangenen aus dem Gewahrsam zu befreien; dies sei tatsächlich auch nicht geschehen. Die Gefahr, die von dem Fehlverhalten des Beklagten für die Öffentlichkeit, die Bediensteten der Anstalt und die Anstalt ausgehe, werde überbewertet. Die Ausführung sei eine vollzugsöffnende Maßnahme gewesen, Voraussetzung hierfür sei die Annahme gewesen, dass sich der Gefangene dem Vollzug der Jugendstrafe nicht entziehen werde. Insofern verhalte sich die Justizvollzugsanstalt widersprüchlich, wenn sie vortrage, die Fesselung sei wegen des Bestehens von Fluchtgefahr angeordnet worden. In diesem Falle habe der Gefangene gar nicht ausgeführt werden dürfen. Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme gem. § 23 HDG führte der Beklagte weiter aus, letztlich sei sein Verhalten bei der zweiten Ausführung wohl darauf zurückzuführen, dass der Gefangene ohnehin einige Tage später zur Durchführung einer Therapiemaßnahme entlassen werden sollte. Er habe die Wohngruppe des Gefangenen betreut und ihn deshalb bestens gekannt. Der Gefangene habe sich in der Wohngruppe stets nicht nur tadellos, sondern geradezu vorbildlich verhalten. Eine besondere Fluchtgefahr habe nicht bestanden, so habe der Gefangene sich zum Strafantritt selbst gestellt. Lediglich aufgrund seines früheren Rauschmittelkonsums sei er für vollzugsöffnende Maßnahmen nicht geeignet erachtet worden. Der Umstand, dass der 72-jährige Vater des Gefangenen schwer erkrankt und eine seiner Schwestern wegen einer Behinderung an den Rollstuhl gefesselt sei, habe sicherlich eine Rolle gespielt. Es müsse auch gefragt werden, ob es in Anbetracht des Näheverhältnisses zwischen dem Beklagten und dem Gefangenen richtig gewesen sei, ausgerechnet den Beklagten mit der Ausführung des Gefangenen zu betrauen. Er bestreite, von einer der Sozialarbeiterinnen aufgefordert worden zu sein, den Gefangenen wieder zu fesseln. Es sei also nicht so, dass er trotz angemeldeter Bedenken seine Entscheidung nicht überdacht habe. Die Disziplinarkammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2012 Beweis erhoben durch die Vernehmung des A., der H. und der G. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akte des Eilverfahren 28 L 1290/10.WI.D sowie der vorgelegten Behördenakten (1 Band Personalakte des Beklagten, 1 Band Personalakte des Gefangenen, 1 Leitz-Ordner Verwaltungsvorgang und 1 schwarzer Hefter) Bezug genommen.