Urteil
28 K 1236/11.WI.D
VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2012:0822.28K1236.11.WI.D.0A
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Leitsätze
Ein wegen Alkoholdelikten im Straßenverkehr vorbelasteter Polizeibeamter, der zur Beschaffung von Alkoholika einer Kollegin im Dienst in 2 Fällen Geld entwendet sowie eine weitere, vorsätzliche Trunkenheitsfahrt begeht, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
Tenor
Der Beamte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein wegen Alkoholdelikten im Straßenverkehr vorbelasteter Polizeibeamter, der zur Beschaffung von Alkoholika einer Kollegin im Dienst in 2 Fällen Geld entwendet sowie eine weitere, vorsätzliche Trunkenheitsfahrt begeht, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beamte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist formell ordnungsgemäß unter Beachtung der in § 57 Abs. 1 Satz 1 HDG bestimmten Voraussetzungen erhoben. Ihr sind der persönliche und berufliche Werdegang, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens und die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu entnehmen. Für die Frage, ob der Beklagte seine Dienstpflichten verletzt hat, ist die Sach- und Rechtslage zum Tatzeitpunkt maßgeblich, soweit nicht im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB für den Beklagten materiell-rechtlich günstigeres neues Recht gilt (BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 - 1 D 1.08 -, zitiert nach Juris). Daher sind vorliegend die Vorschriften des bis zum 31.03.2009 geltenden Hessischen Beamtengesetzes anzuwenden, die im Übrigen mit den Vorschriften des ab dem 01.04.2009 geltenden Beamtenstatusgesetzes nahezu identisch sind. Die Klage ist auch begründet, denn nach der Anhörung des Beklagten sowie aufgrund der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen steht zur Überzeugung der Disziplinarkammer fest, dass der Beklagte die ihm in der Klageschrift vorgeworfenen Verfehlungen (Vorwürfe Nr. 1 bis Nr. 3) begangen hat. Er hat damit ein schweres Dienstvergehen begangen (§ 69 Satz 3 HBG a.F. i.V.m. § 90 Abs. 1 HBG a.F.), das zur Entfernung führt (§§ 65 Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs. 2 Nr. 5, 13, 16 Abs. 1 HDG). Das Gericht legt hinsichtlich der Vorwürfe Nr. 1 und Nr. 2 die tatsächlichen Feststellungen der Strafbefehls des Amtsgerichts D-Stadt - Zweigstelle E. - vom 23.12.2004 (Az.: 213 Js 44933/04) und des Amtsgerichts A-Stadt vom 20.05.2005 (Az.: 5530 Js 18668/05) gemäß § 62 Abs. 2 HDG zugrunde, da an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen. Die im Strafbefehlsverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind zwar nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden. Berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkammer nicht vorgetragen. Danach steht fest, dass der Beklagte am 21.07.2004 unter erheblichem Alkoholeinfluss in die Gaststätte „F.“, in der gegen ihn am 22.06.2004 ein Hausverbot verhängt worden war, eingedrungen und dort über eine Stunde geblieben war, obwohl er mehrfach von dem Gastwirt und der Bedienung aufgefordert worden war, die Gaststätte zu verlassen. Den Gastwirt beleidigte er. Bei der Strafzumessung wurde verminderte Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen (Az.: 213 Js 44933/04). Weiter steht fest, dass der Beklagte am 12.03.2005 aus der als Diebesfalle präparierten Geldbörse seiner Kollegin in den Diensträumen des 2. Polizeireviers einen 20-Euro-Schein entwendete (Az.: 5530 Js 18668/05). Bereits zuvor hatte er am 24.02.2005 aus der Geldbörse der Kollegin einen 50-Euro-Schein entnommen. In der mündlichen Verhandlung hat der Beamte diese Vorwürfe nochmals vollständig eingeräumt. Hinsichtlich des Vorwurfs Nr. 3 ist die Disziplinarkammer an die bindenden tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts D-Stadt - Außenstelle E.- vom 04.11.2008 (Az.: 901 Ds - 213 Js 5187/08) gemäß § 62 Abs. 1 HDG gebunden. Dies bedeutet, dass die tatsächlichen Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand des sachgleichen Straftatbestands, also auch zum Ursachenzusammenhang, zur Schuldfähigkeit, zur Schuldform sowie zu den Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründen vom Disziplinargericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen sind (Urban/Wittkowski, BDG, Rdnr. 3 zu § 57 BDG). Danach steht fest, dass der Beamte eine vorsätzliche Trunkenheitsfahrt am 07.11.2007 beging. Nach den Feststellungen des Gerichts lag die Blutalkoholkonzentration des Beamten zum Entnahmezeitpunkt bei 2,09 Promille und zum Tatzeitpunkt mindestens bei 2,2 Promille. Das Gericht verneinte einen Fall der verminderten Schuldfähigkeit. Trotz des relativ hohen Promillewerts zum Tatzeitpunkt wurde vor allem aufgrund des Fehlens jeglicher Ausfallerscheinungen nicht von einer Einschränkung oder Verminderung des Steuerungsvermögens ausgegangen. Auch hat der Beklagte die von ihm begangenen Straftaten eingeräumt. Bei den dem Beklagten vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen Nr. 1 und Nr. 3 handelt es sich um außerdienstliche Pflichtverletzungen; bei der unter Nr. 2 vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung handelt es sich um eine innerdienstliche Pflichtverletzung. Die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlicher Pflichtverletzung ist funktional zu treffen. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit (BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 - 1 D 1/08 - zitiert nach Juris). Bei den Vorwürfen Nr. 1 und Nr. 3 sind die Pflichtverletzungen außerdienstlich begangen, weil dieses pflichtwidrige Verhalten des Beklagten nicht in sein Amt und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war. Hausfriedensbruch und Beleidigung fanden ebenso wie die Trunkenheitsfahrt im privaten Rahmen statt; dass die Zeugen bei dem Vorwurf zu Nr. 1 wussten, dass der Beklagte Polizeibeamter ist, spielt für die Einordnung in inner- und außerdienstliche Dienstpflichtverletzung keine Rolle. Bei dem Vorwurf Nr. 2 liegt eine Einbindung des Dienstvergehens durch den Beklagten in seine dienstliche Tätigkeit in diesem Sinne hier vor. Der Beklagte hat die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung - Diebstahl gegenüber einer Kollegin - während seiner Dienstzeit in den Räumlichkeiten des 2. Polizeireviers begangen. Durch das zu den Vorwürfen festgestellte Verhalten hat der Beamte ein schweres Dienstvergehen begangen, weil er die ihm nach § 69 Satz 3 HBG a.F. obliegende Pflicht, sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so einzurichten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert, hinsichtlich des Vorwurfs Nr. 2 innerdienstlich (§ 90 Abs. 1 Satz 1 HBG a.F.) und hinsichtlich der Vorwürfe Nr. 1 und Nr. 3 außerdienstlich (§ 90 Abs.1 Satz 2 HBG a.F.) schuldhaft verletzt hat. Anzeichen für Schuldausschließungsgründe zum jeweiligen Tatzeitpunkt liegen nicht vor. Diesbezüglich nimmt das Gericht auf die zugrundeliegenden strafrechtlichen Entscheidungen Bezug. Welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 bis 4 HDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Angesichts der Schwere und der Zahl der vom Beklagten vorsätzlich begangenen Dienstvergehen, die bei den vorsätzlichen Straftaten zudem die Kernpflichten des Beklagten als Polizeivollzugsbeamten betreffen, ist das Gericht unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds des Beklagten und dessen disziplinarischer und strafrechtlicher Vorbelastung davon überzeugt, dass das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in den Beklagten endgültig zerstört ist. Die Schwere des von dem Beamten begangenen, einheitlich zu würdigenden Dienstvergehens ist vorliegend maßgeblich geprägt durch den mit Strafbefehl vom 20.05.2005 zu dem Vorwurf Nr. 2 festgestellten zweifachen Diebstahl gegenüber einer Kollegin und durch die mit Urteil vom 04.11.2008 zu dem Vorwurf Nr. 3 festgestellte vorsätzliche Trunkenheitsfahrt. Demgegenüber tritt der unter Nr. 1 begangene Vorwurf hinsichtlich Art und Umständen der Tatbegehung deutlich dahinter zurück. Das festgestellte Dienstvergehen ist zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 8 HDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Für strafbares außerdienstliches Verhalten hat das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 19.08.2010 (2 C 5/10 und 2 C 13/10 - zitiert nach Juris) die Bedeutung der gesetzlichen Strafdrohung als Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung unter Berücksichtigung des Dienstbezugs der Pflichtverletzung des Beamten hervorgehoben. Die Anknüpfung an den Strafrahmen gewährleistet auch eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarrechtliche Ahndung von Dienstvergehen. Die Verwaltungsgerichte dürfen ihre eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts nicht an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen, wenn sie den Strafrahmen für unangemessen niedrig halten. Ebenso wie bei einer Regeleinstufung sind die Verwaltungsgerichte auch bei der Bestimmung eines Orientierungsrahmens gehalten, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2010 - 2 B 29/10 -, zitiert nach Juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe, bei Fehlen jeglichen Dienstbezuges allenfalls eine Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich für angemessen erachtet (Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 5/10) und bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren die Zurückstufung als Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung angesehen (Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 13/10). Kommt ein Dienstbezug hinzu, so kann der Orientierungsrahmen bei einem Strafrahmen bis zu einem Jahr ebenfalls die Zurückstufung, bei einem Strafrahmen bis zu zwei Jahren sogar die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sein (Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 5/10). Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist festzustellen, dass die vom Beklagten verwirklichten Strafdelikte nach § 242 StGB (Diebstahl) mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren und nach § 316 StGB (vorsätzliche Trunkenheitsfahrt) mit einer Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr geahndet werden können. Der gesetzliche Strafrahmen des § 242 StGB von einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren lässt es nach diesen Kriterien bei dem vorliegenden innerdienstlichen Dienstvergehen zu, die Entfernung als Orientierungsrahmen für den Ausgangspunkt der vorzunehmenden Bemessungsentscheidung zu nehmen. Hiervon ausgehend ist zu prüfen, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Hier ist zunächst die weitere Trunkenheitsfahrt vom 07.11.2007 zu berücksichtigen. Von obigen Ausführungen ausgehend ist zunächst festzustellen, dass der Beamte bereits strafrechtlich wegen einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) und einer fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB) vorbelastet war. Disziplinarrechtlich wurde die erste außerdienstliche Trunkenheitsfahrt zu Recht mangels Verletzung der ihm obliegenden Dienstpflichten (§ 69 Satz 3 HBG a.F.) nicht berücksichtigt, bei der zweiten Straftat in Verbindung mit Alkohol im Straßenverkehr wurde gegen den Beamten jedoch bereits eine Gehaltskürzung verhängt. Die erneute Wiederholungstat, d.h. die insgesamt dritte Trunkenheitsfahrt, zeigt bereits für sich allein betrachtet, dass in dem Verhalten des Beamten keine bloße erneute Entgleisung zu sehen ist. Vielmehr kam hier die - wieder im Zusammenhang mit Alkoholgenuss stehende - mangelnde Bereitschaft zu pflichtgemäßem und verantwortungsbewusstem Handeln deutlich zum Ausdruck. Dieses außerdienstliche Fehlverhalten des Beamten ist nicht nur geeignet, Achtung und Vertrauen in Bezug auf das Ansehen des Beamtentums, sondern auch in Bezug auf sein Amt als Polizeivollzugsbeamter zu beeinträchtigen, da von einem solchen u. a. die Wahrung der Pflichten in besonderem Maß erwartet wird, deren Einhaltung zu überwachen und zu gewährleisten seine berufliche Aufgabe ist. Sein Verhalten stellt deshalb ein außerdienstliches Dienstvergehen mit Dienstbezug dar, denn durch sein Fehlverhalten hat sich der Beamte nicht nur strafbar gemacht, sondern zugleich die ihm gemäß § 69 Satz 3 HBG a.F. obliegende Pflicht verletzt, durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen, die sein Beruf erfordert, gerecht zu werden. Sein außerdienstliches Fehlverhalten ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände dieses Falles in besonderem Maß geeignet, das Vertrauen in seine Amtsführung schwerwiegend zu beeinträchtigen (90 Abs.1 Satz 2 HBG a.F.) Es ist Aufgabe der Polizei, Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen. Polizeibeamte, die selbst zum Straftäter werden, begehen eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung. Sie erschüttern das Vertrauen in ihre Fähigkeit zu jederzeit pflichtbewusster und zuverlässiger Dienstausübung, weil sich darin eine erhebliche Persönlichkeitsschwäche ausdrückt. Zudem verlieren die Bemühungen der Polizei um die Sicherheit des Straßenverkehrs an Glaubwürdigkeit, wenn Polizeibeamte selbst die jedem Kraftfahrer leicht einsehbaren grundlegenden Gebote für das Verhalten im Straßenverkehr außer Acht lassen (OVG Sachsen, Urteil vom 20.04.2011 - D 6 A 136/09 -, zitiert nach Juris). Aus dem Persönlichkeitsbild des Beklagten (§ 16 Abs. 1 Satz 3 HDG) ergeben sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine andere Einschätzung. Dieses Bemessungskriterium erfasst die persönlichen Verhältnisse des Beamten und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder in einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 - NVwZ-RR 2007, 695). Soweit der Beamte vorträgt, ohne seine Alkoholsucht hätte er die Straftaten nicht begangen, mag dies zutreffen, führt aber nicht zu einer milderen Beurteilung. Bei dem zweimaligen Diebstahl zulasten der Kollegin war der Beamte nicht alkoholisiert, wie er vor Gericht nochmals bestätigte. Im Dienst habe er nie getrunken. Seine Behauptung, er habe unter dem Druck der Sucht gehandelt, um sich Alkohol kaufen zu können, ist in seiner Pauschalität nicht geeignet, einen die Schuld mindernden Zustand bei dem Beamten zu begründen. Im Übrigen käme diesem Umstand kein derart hohes Gewicht zu, dass von einer durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könnte. Ein Schuldminderungsgrund kommt bei der vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt ebenfalls nicht in Betracht. Hier ist das Gericht an die Feststellungen des Amtsgerichts Frankfurt am Main - Höchst - gebunden, das aufgrund des Fehlens jeglicher Ausfallerscheinungen weder einen Schuldausschließungsrund nach § 20 StGB noch einen Schuldminderungsgrund nach § 21 StGB angenommen hatte. Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 16 Abs. 1 Satz HDG) betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung, z. B. hier als Polizeibeamter, und auf dessen konkret ausgeübte Funktion (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2010 - 2 B 29/10, zitiert nach Juris). Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Das schwere Dienstvergehen des strafrechtlich und disziplinarrechtlich vorbelasteten Beklagten schließt nach Überzeugung der Kammer die Erwartung aus, das erforderliche Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn und der Allgemeinheit könne wieder hergestellt werden. Dies gilt umso mehr, als der Beamte angegeben hat, er habe allein unter dem Druck der Ladung zur mündlichen Verhandlung mit dem Trinken aufgehört. Die Notwendigkeit medizinischer und/oder therapeutischer Hilfe wird von dem Beklagten offensichtlich nicht erkannt. Unter diesen Umständen ist eine Wiederherstellung des Vertrauens zum Dienstherrn und der Allgemeinheit nicht möglich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 HDG. Danach trägt der Beamte, gegen den im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird, die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 6 HDG, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am 00.00.00 geborene Beamte besuchte ab 1978 die Grundschule und von 1982 bis 1988 die Realschule, die er mit der Mittleren Reife abschloss. Am 03.10.1988 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeihauptwachtmeister-Anwärter ernannt. Die Grundausbildung absolvierte er bis zum 30.09.1989 und schloss diese mit der Note befriedigend (7,62 Punkte) ab. Die Abschlussprüfung des Allgemeinbildenden Unterrichts für Beamte mit Realschulabschluss bestand er am 30.09.1990. Am 27.03.1991 bestand er die Laufbahnprüfung für den Mittleren Polizeivollzugsdienst (Fachprüfung I) mit der Abschlussnote befriedigend (9,22 Punkte). Der Beamte wurde mit Wirkung vom 01.04.1991 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeihauptwachtmeister z.A. ernannt. Mit Wirkung zum 01.10.1991 wurde er zum Polizeimeister z.A. befördert und von der Ersten Bereitschaftspolizeiabteilung in C-Stadt zum Polizeipräsidium A-Stadt abgeordnet. Mit Wirkung vom 02.10.1992 wurde der Beamte zum Polizeimeister ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 7 BBesG eingewiesen. Die Beförderung zum Polizeiobermeister und die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 BBesG erfolgten mit Wirkung zum 01.07.1993. Mit Wirkung vom 01.03.1994 wurde der Beamte von der Ersten Hessischen Bereitschaftspolizeiabteilung in den Geschäftsbereich des Polizeipräsidiums A-Stadt versetzt und dem 6. Polizeirevier zur Dienstleistung zugewiesen. In den Jahren 1997 und 1998 versuchte der Beamte vergeblich, zur Ausbildung für den gehobenen Polizeidienst zugelassen zu werden. Mit Wirkung vom 23.04.1999 wurde der Beamte in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Mit Wirkung vom 01.10.2000 erfolgten die Beförderung zum Polizeihauptmeister und die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 BBesG. Die Überleitung zum Polizeikommissar vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst und die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 g.D. BBesG wurde wegen der Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens nicht wirksam. Die Regelbeurteilung für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2001 endete mit der Bewertungsstufe „entspricht voll den Anforderungen“. Der Beurteiler attestierte damals dem Beamten, er habe das Potential, sich zu einem überdurchschnittlich guten Beamten zu entwickeln. Er habe dies bereits in Ansätzen gezeigt. Der Trend sei außerordentlich positiv. Diese Beurteilung wurde für die Zeit vom 01.01.2002 bis 31.05.2002 bestätigt. In der Regelbeurteilung für die Zeit vom 01.06.2002 bis 31.05.2003 wurde der Beamte ebenfalls mit dem Gesamturteil „Entspricht voll den Anforderungen“ beurteilt. Der Beurteiler führte weiter aus, der Beamte habe sich im Beurteilungszeitraum in seinen Leistungen steigern und vorhandene Potentiale abrufen können. Er weise eine positive Entwicklung auf. Diese Regelbeurteilung wurde für die Zeit vom 01.06.2003 bis 31.05.2004 bestätigt. Der Beamte ist ledig und hat keine Kinder. Der Beamte ist wie folgt disziplinarisch und strafrechtlich vorbelastet: 1. Mit Strafbefehl vom 21.06.1999 verhängte das Amtsgericht D-Stadt - Abteilung E - wegen Trunkenheit im Verkehr gegen den Beamten eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen à 75,00 DM (Az.: 31 Js 12598.8/99). Die Blutalkoholkonzentration betrug zur Tatzeit ca. 3,09 Promille. Die Fahrerlaubnis wurde entzogen, der Führerschein eingezogen und eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von 10 Monaten verhängt. Daraufhin wurden mit Verfügung vom 13.08.1999 Vorermittlungen gemäß § 22 Abs. 1 HDO wegen des Verdachts eines Dienstvergehens eingeleitet. Am 07.08.1999 wurde gegen den Beamten eine Strafanzeige wegen Körperverletzung erstattet, da er einer unbekannten Person, die er in einer Gastwirtschaft angetroffen hatte, mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen haben soll (Az.: 14 Js 16598.1/99). Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht A-Stadt verwies mit Verfügung vom 01.10.1999 den Geschädigten auf den Weg der Privatklage. Mit Verfügung vom 21.08.2000 wurden die Vorermittlungen gemäß § 23 Abs. 1 HDO eingestellt, da der Präsident des Polizeipräsidiums A-Stadt eine Disziplinarmaßnahme nicht für angezeigt hielt. 2. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt vom 02.08.2002 wurde der Beamte wegen Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à 40 Euro verurteilt (Az.: 5530 Js 21710/02). Die Blutalkoholkonzentration betrug zum Entnahmezeitpunkt 2,5 Promille. Dem Beamten wurde die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein eingezogen und eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von 17 Monaten verhängt. Mit Verfügung des B. vom 09.08.2002 wurde das förmliche Disziplinarverfahren gemäß § 29 HDO eingeleitet, das letztlich zur Kürzung der Dienstbezüge des Beamten um ein 20tel für die Dauer von 2 Jahren durch Entscheidung der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 02.10.2003 führte (Az.: 21 DK 694/03). Das Gericht stellte in seinem Urteil fest, dass der Beamte am 07.07.2002 einen Verkehrsunfall verursachte, weil er aufgrund eines Blutalkoholwertes von mindestens 2,5 Promille nicht in der Lage war, sein Fahrzeug sicher zu führen und hierdurch fahrlässig Leib und Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdete. Am darauffolgenden Tag, dem 08.07.2002, habe er den vorgesehenen Tagdienst nicht wahrnehmen können und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht. 3. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts D-Stadt - Zweigstelle E - vom 23.12.2004 wurde der Beamte wegen Hausfriedensbruchs und Beleidigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à 100 Euro verurteilt (Az.: 213 Js 44933/04). Er war am 21.07.2004 unter erheblichem Alkoholeinfluss in die Gaststätte „F“, in der gegen ihn am 22.06.2004 ein Hausverbot verhängt worden war, eingedrungen und dort über eine Stunde geblieben, obwohl er mehrfach von dem Gastwirt und der Bedienung aufgefordert worden war, die Gaststätte zu verlassen. Den Gastwirt beleidigte er. Bei der Strafzumessung wurde verminderte Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen. 4. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt vom 20.05.2005 wurde der Beamte wegen zweifachen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen à 40 Euro verurteilt (Az.: 5530 Js 18668/05). Er hatte am 12.03.2005 aus der als Diebesfalle präparierten Geldbörse seiner Kollegin in den Diensträumen des 2. Polizeireviers einen 20-Euro-Schein entwendet. Bereits zuvor hatte er am 24.02.2005 aus der Geldbörse der Kollegin einen 50-Euro-Schein entnommen. 5. Durch Urteil des Amtsgerichts D-Stadt - Außenstelle E - vom 04.11.2008 wurde der Beamte wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen à 60 Euro verurteilt (Az.: 901 Ds - 213 Js 5187/08). Gleichzeitig wurde ihm die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen, der Führerschein eingezogen und eine Sperre von 6 Monaten für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis verhängt. Nach den Feststellungen des Gerichts lag die Blutalkoholkonzentration des Beamten zum Entnahmezeitpunkt bei 2,09 Promille und beim Tatzeitpunkt mindestens bei 2,2 Promille. Das Gericht verneinte einen Fall der verminderten Schuldfähigkeit. Trotz des relativ hohen Promillewerts zum Tatzeitpunkt sei vor allem aufgrund des Fehlens jeglicher Ausfallerscheinungen nicht von einer Einschränkung oder Verminderung des Steuerungsvermögens auszugehen. Mit Verfügung des B. vom 06.09.2004 wurden Vorermittlungen nach § 22 HDO eingeleitet. Die Aushändigung der Verfügung an den Beamten erfolgte am 27.09.2004. Es bestehe der Verdacht, dass der Beamte wegen des Sachverhalts, der Gegenstand des Strafbefehls vom 23.12.2004 war (siehe oben Ziffer 3), die sich aus § 69 Satz 3 HBG ergebenden Pflichten zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten außerhalb des Dienstes verletzt habe. Gleichzeitig wurde das Disziplinarverfahren gemäß § 14 Abs. 2 HDO bis zum rechtskräftigen Abschluss des bei der Amtsanwaltschaft D-Stadt anhängigen Strafverfahrens (213 Js 44933/04) ausgesetzt. Nachdem der Sachverhalt, der Gegenstand des Strafbefehls vom 20.05.2005 war (siehe oben Ziffer 4), bekannt geworden war, wurde der Beamte am 17.03.2005 durch den Vorermittlungsführer zu der beabsichtigten Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens und der beabsichtigten Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 83 HDO angehört. Mit Verfügung des B. vom 18.03.2005 wurde sodann das förmliche Disziplinarverfahren gemäß § 29 HDO eingeleitet und das Disziplinarverfahren gleichzeitig bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen den Beamten geführten Strafverfahrens (Az.: 5530 Js 18668/05) gemäß § 14 Abs. 2 HDO ausgesetzt. Auch wurde die vorläufige Dienstenthebung gemäß § 83 HDO angeordnet und der Beamte zur Einbehaltung eines Teils der Bezüge gemäß § 84 HDO angehört. Die Anhörung wurde dem Beamten am 22.03.2005 ausgehändigt. Der Beamte legte unter dem Datum des 17.04.2005 eine Aufstellung über seine finanziellen Verhältnisse vor. Daraufhin wurden mit Verfügung vom 20.05.2005 20 vom 100 des jeweiligen Nettodienstbezuges einbehalten. Nachdem der Beamte am 28.05.2005 eine Änderung in seinen finanziellen Verhältnissen aufgrund der beiden Strafbefehle mitgeteilt hatte, wurde von einer Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge gemäß § 84 HDO abgesehen und die Verfügung vom 20.05.2005 mit Verfügung vom 02.06.2005 wieder aufgehoben. Der Beamte befand sich vom 12.05.2005 bis 04.08.2005 in stationärer Behandlung in der G Klinik in H-Stadt. Die Vernehmung des Beamten zu Beginn der Untersuchung gemäß § 52 Abs. 1 HDO erfolgte am 04.10.2005 (Bl. 151-154 Disziplinarvorgang). In der Anhörung gab der Kläger die Vorwürfe, die zu den Strafbefehlen vom 23.12.2004 (siehe oben Ziffer 3) und 20.05.2005 (siehe oben Ziffer 4) führten, zu. Seit Mitte 2002 habe er eine ambulante Suchttherapie für 1 ½ Jahre durchgeführt. Danach habe er wegen privater Probleme wieder angefangen zu trinken. Vom 12.05. bis 04.08.2005 sei er zur Entwöhnungsbehandlung in der Salus Klinik gewesen. Im Dienst sei er nicht betrunken gewesen. Er habe aber allerdings Geld benötigt, um sich Alkohol zu besorgen. Deshalb habe er das Geld bei der Kollegin gestohlen. Er sei in einer Selbsthilfegruppe und treffe sich regelmäßig mit der Suchtbeauftragten jede zweite Woche. Ergänzend legte er den Entlassungsbericht der Salus Klinik vom 04.08.2005 vor. Die Suchtbeauftragte des Polizeipräsidiums I, J., wurde durch den Untersuchungsführer am 28.10.2005 als Zeugin gehört. Sie gab dort an, dass der Kläger an Sitzungen der anonymen Alkoholiker teilnehme und darüberhinaus Anschluss an die Gruppe der K. gesucht habe. Die Termine bei ihr habe er bisher ebenfalls wahrgenommen. Mit Schreiben vom 30.11.2005 bat der Untersuchungsführer den Diplompsychologen L., der den beklagten Beamten betreut hatte, um schriftliche Auskünfte, die ihm mit Schreiben vom 12.12.2005 erteilt wurden (Bl. 207 Disziplinarvorgang). Der Beamte sei vom 04.11.2002 bis 11.02.2004 in seiner ambulanten psychotherapeutischen Behandlung (Verhaltenstherapie) gewesen. Während der gesamten Therapiephase sei der Beamte vom Alkohol entwöhnt gewesen. Am 09.02.2006 fand eine weitere Vernehmung des Beamten statt (Bl. 226 Disziplinarvorgang). Dort gab er unter anderem an, dass er erneut angefangen habe zu trinken wegen privater Probleme. Damals habe er sich von seiner Freundin getrennt. Er besuche eine Selbsthilfegruppe der K. einmal wöchentlich und mindestens viermal im Monat. Darüber hinaus erklärte er sich damit einverstanden, Blutuntersuchungen zur Feststellung der wesentlichen Werte in regelmäßigen Abständen zuzulassen. Unter dem Datum des 21.07.2006 fertigte der Untersuchungsführer den zusammenfassenden Bericht über die Untersuchung im förmlichen Verfahren gemäß § 56 Abs. 2 HDO und übergab dem damaligen Bevollmächtigten des Beklagten eine Kopie bei der am gleichen Tag durchgeführten Schlussanhörung. Der Beamte war zu der Schlussanhörung nicht erschienen. Der Bevollmächtigte äußerte sich zu dem Bericht mit Schriftsatz vom 21.09.2006 und beantragte weitere Ermittlungen. Mit Beschluss des Untersuchungsführers vom 22.09.2006 wurden die dort gestellten Beweisanträge abgelehnt (Bl. 245 Disziplinarvorgang). Am 12.10.2006 übergab der Untersuchungsführer die Untersuchungsakte mit Schlussbericht an den B.. Mit Schreiben vom 08.11.2007 wurde eine erneute Trunkenheitsfahrt des Beamten vom 07.11.2007 dem Dienstherrn bekannt. Mit Verfügung des B. vom 30.01.2008 wurde das Disziplinarverfahren gemäß § 22 Abs. 1 HDG um den dem Strafbefehl vom 04.11.2008 (siehe oben Ziffer 5) zugrunde liegenden Sachverhalt ausgedehnt. Der Sachverhalt rechtfertige den Verdacht des Verstoßes gegen die dem Beamten obliegende Wohlverhaltenspflicht gemäß § 69 Satz 3 HBG. Gleichzeitig wurde das Disziplinarverfahren gemäß § 25 Abs. 1 HDG bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt (Az.: 901 Ds - 213 Js 5187/08, Bl. 293 Disziplinarvorgang). Das Disziplinarverfahren wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens mit Verfügung vom 17.07.2009 wieder aufgenommen. Gleichzeitig wurde der Beamte angehört zur Einbehaltung eines Teils seiner Dienstbezüge. Mit Verfügung vom 16.07.2009 wurde dem Beamten mitgeteilt, dass eine Überprüfung seiner Polizeidienstfähigkeit beabsichtigt sei. Mit Verfügung vom 30.11.2009 wurde nach Einreichung der entsprechenden Unterlagen durch den Beamten gemäß § 43 Abs. 2 HDG die Einbehaltung von 10 vom 100 der jeweiligen Nettodienstbezüge angeordnet. Eine für den 10.12.2009 angeordnete weitere Anhörung des Beamten nahm dieser nicht wahr. Er erklärte hierzu fernmündlich, eine neuerliche Vernehmung sei aus seiner Sicht entbehrlich. Er wolle sich nicht äußern. Der Bericht mit dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen vom 15.12.2009 wurde dem Beamten am 17.12.2009 per Einschreiben mit Rückschein übersandt. Aufgrund von festgestellten Formfehlern in dem behördlichen Disziplinarverfahren wurde dem Beamten unter dem Datum des 09.12.2010 ein korrigierter Bericht über das wesentliche Ermittlungsergebnis übersandt und ihm Gelegenheit gegeben, sich dazu abschließend zu äußern (Bl. 463 Disziplinarvorgang). Den Bericht über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen erhielt der Beamte am 11.12.2010 per Einschreiben mit Rückschein. Als Ergebnis der Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit teilte der Leitende Polizeiarzt beim Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium mit Schreiben vom 09.12.2010 mit, dass derzeit keine uneingeschränkte Polizeivollzugsdienstfähigkeit bei dem Beamten gegeben sei. Ein Innendienst ohne Führen der Dienstwaffe könne geleistet werden. Der Beamte sei am 18.02.2010 von dem Leitenden Polizeiarzt untersucht worden sowie am 10.03.2010 und 09.06.2010 vom Zentralen Polizeipsychologischen Dienst (Bl. 470 Disziplinarvorgang). Mit Schriftsatz vom 27.07.2011, der am 09.11.2011 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen ist, hat der Präsident des Polizeipräsidiums Westhessen Disziplinarklage gegen den Beamten mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erhoben. Der Kläger wirft dem Beamten vor, 1. sich außerdienstlich am 21.07.2004, gegen 21.00 Uhr, trotz Hausverbots in der Gaststätte „F.“ in M-Stadt aufgehalten und den wiederholten Aufforderungen des Gastwirts zum Verlassen des Lokals nicht Folge geleistet zu haben. Desweiteren wird dem Beamten vorgeworfen, in einem stark alkoholisierten Zustand in der oben angegebenen Gaststätte sowohl den Wirt als auch anwesende Gäste beleidigt zu haben. Dem Wirt und den Gästen sei bekannt gewesen, dass der Beamte von Beruf Polizeibeamter ist; 2. am 24.02.2005 und am 12.03.2005 in den Diensträumen des 2. Polizeireviers A-Stadt einen 50-Euro-Schein bzw. einen präparierten 20-Euro-Schein aus der Geldbörse seiner Kollegin, Polizeikommissarin N., entwendet zu haben; 3. am 07.11.2007 gegen 19.30 Uhr einen Verkehrsunfall auf dem Parkplatz des Restaurants O. in M-Stadt infolge des Genusses von Alkohol verursacht zu haben. Zur Begründung bezieht sich der Kläger auf die bezüglich der jeweiligen Vorwürfe ergangenen Strafbefehle bzw. Urteile (siehe oben Ziffern 3 bis 5). Durch diese Verhaltensweisen habe er jeweils gegen die ihm obliegende Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Satz 3 Beamtenstatusgesetz verstoßen. Gerade von einem Polizeibeamten, der als Hüter der staatlichen Ordnung dazu berufen sei, Straftaten zu verhindern bzw. begangene Straftaten zu verfolgen, werde erwartet, dass er keine Straftaten begehe und sich in dieser Hinsicht vorbildlich verhalte. Bei dem Vorwurf zu Ziffer 1) der Klageschrift sei erschwerend zu berücksichtigen, dass dem geschädigten Gastwirt und weiteren Gästen der Beruf des Beamten bekannt gewesen sei und somit eine Ansehensschädigung eingetreten sei. Hinsichtlich des Vorwurfs zu 2) der Klageschrift sei erschwerend zu berücksichtigen, dass eine Kollegin des Beamten Opfer des Diebstahls gewesen sei und dadurch das für eine Zusammenarbeit notwendige Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und seinen Vorgesetzten bzw. Kollegen erheblich gestört worden sei. Bei dem Vorwurf zu 3) der Klageschrift stelle das Urteil in den Gründen fest, dass trotz des relativ hohen Promillewerts zum Tatzeitpunkt vor allem aufgrund des Fehlens jeglicher Ausfallerscheinungen nicht von einer Einschränkung oder Verminderung des Steuerungsvermögens auszugehen sei. Unter Berücksichtigung der dem Beamten vorgeworfenen Pflichtverletzungen erscheine die Weiterbeschäftigung des Beamten nicht mehr tragbar. Es sei das Vertrauensverhältnis des Beamten zu seinem Dienstherrn unwiederbringlich zerstört worden. Der Beamte sei trotz bereits erfolgter Disziplinierung im Jahr 2003 erneut einschlägig dienstrechtlich in Erscheinung getreten. Ergänzend trägt der Kläger vor, zwar habe der Beamte angegeben, bei den Diebstählen zum Nachteil einer Kollegin gestohlen zu haben, um sich Alkohol zu kaufen. Jedoch sei er zum Zeitpunkt dieser Tat nicht betrunken gewesen. Er habe anlässlich seiner Vernehmung angegeben, nie während des Dienstes Alkohol getrunken zu haben, da er seinen Beruf immer ernst genommen habe. Hieraus werde ersichtlich, dass der Beamte sehr wohl in der Lage gewesen sei, eine Entscheidung, Alkohol zu trinken oder dies zu unterlassen, zu treffen. Auch sei nicht erkennbar, dass die Diebstähle auf überhöhten oder übermäßigen Suchtdruck zurückzuführen seien. Hierbei handele es sich um eine Schutzbehauptung. Hinsichtlich des Vorfalls unter Ziffer 1) der Klageschrift sei der Beamte zum Tatzeitpunkt gegenüber den mit dem Einsatz betrauten Polizeibeamten in der Lage gewesen, klare Angaben zum Sachverhalt zu machen. Schon hieraus werde ersichtlich, dass der Beamte zum damaligen Zeitpunkt nicht schuldunfähig gewesen sei. Hinsichtlich des Vorwurfes unter Ziffer 3) der Klageschrift sei auf die Begründung des Amtsgerichts D-Stadt im Urteil vom 04.11.2008 hinzuweisen. Der Vortrag des Beamten, dass sämtliche ihm vorgeworfenen Pflichtverstöße in Folge erhöhten und übermäßigen Alkoholkonsums bzw. Suchtdrucks geschehen seien, sei daher unzutreffend. Der Kläger beantragt, den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte verzichtet darauf, einen Antrag zu stellen. Der Beklagte trägt vor, alle von ihm begangenen Dienstvergehen seien infolge erhöhten und übermäßigen Alkoholkonsums bzw. Suchtdrucks geschehen. Bei den Trunkenheitsfahrten und dem Hausfriedensbruch habe er nachweislich erheblich unter Alkoholeinwirkung gestanden. Den Diebstahl habe er begangen, um seinen Alkoholkonsum nach der Arbeit finanzieren zu können. Es habe ein Suchtdruck sowie stark verminderte Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit vorgelegen. Sämtliche Dienstvergehen stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Alkoholerkrankung. Er sehe sich daher nicht als schuldfähig an, da er alkoholkrank sei. Dass dies nicht anerkannt werde, sehe er als wesentlichen Mangel des Disziplinarverfahrens an. Wäre er gesund, wäre er niemals suspendiert worden und würde sich jetzt noch als Lebenszeitbeamter im aktiven Polizeidienst befinden. Er sei stets ein guter Polizeibeamter gewesen, der Spaß an seinem Beruf gehabt habe und immer noch habe. In der mündlichen Verhandlung gab der Beklagte an, dass es zu den Straftaten nicht gekommen wäre, wenn er nicht alkoholabhängig wäre. Er habe immer zugegeben, was er getan habe. Es treffe zu, dass er vor dem aufgefallenen 20-Euro-Diebstahl dieser Kollegin schon einmal einen Schein gestohlen habe. Er lebe allein, besuche seine Eltern am Wochenende aber regelmäßig. Kontakt zu einer Selbsthilfegruppe bestehe derzeit nicht. Er sei seit ca. zwei Monaten trocken, seitdem er die Ladung zur mündlichen Verhandlung erhalten habe. Gefährdet sei er aber immer. Er habe Schulden in Höhe von ca. 30.000,- €. Auf Nachfrage des Gerichts entband der Beamte die Ärzte des Polizeiärztlichen Dienstes und des Zentralen Psychologischen Dienstes gegenüber dem Gericht von ihrer Schweigepflicht. Daraufhin wurden die polizeiärztlichen Unterlagen bzgl. der Überprüfung der Dienstfähigkeit übersandt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte des vorangegangenen Verfahrens 21 DK 694/03 sowie der vorgelegten Behördenakten (1 Leitz-Ordner Disziplinarvorgang, 1 Leitz-Ordner Strafverfahren, 1 Band Beiakte bzgl. des vorangegangenen Disziplinarverfahrens, 3 Bände Personalakten des Beamten und ein Hefter des Polizeiärztlichen Dienstes des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums) Bezug genommen. Sie waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.