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Teilurteil

28 L 118/13.WI.D

VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2013:0225.28L118.13.WI.D.0A
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Leitsätze
1. Hat die unzuständige Behörde die Einleitung verfügt, ist das Disziplinarverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 HDG einzustellen. 2. Bei der Zuständigkeit für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens handelt es sich zugleich materiell um die Ausübung der allein dem Dienstvorgesetzten übertragenen Disziplinarbefugnis.
Tenor
1. Zum Abschluss des Disziplinarverfahrens wird eine Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses gesetzt. 2. Der Streitwert wird auf 1.250,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat die unzuständige Behörde die Einleitung verfügt, ist das Disziplinarverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 HDG einzustellen. 2. Bei der Zuständigkeit für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens handelt es sich zugleich materiell um die Ausübung der allein dem Dienstvorgesetzten übertragenen Disziplinarbefugnis. 1. Zum Abschluss des Disziplinarverfahrens wird eine Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses gesetzt. 2. Der Streitwert wird auf 1.250,-- € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt gemäß § 67 Abs. 2 HDG die Setzung einer Frist für den Abschluss des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens. Der am 00.00.00 geborene Antragsteller beendete den Schulabschluss 1984 mit der mittleren Reife. Durch Urkunde vom 00.00.00 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Assistentenanwärter durch den Präsidenten des D. ernannt. Die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst in der Allgemeinen Verwaltung wurde ihm am 00.00.00 (Note: gut – 11 Punkte) bescheinigt. Unter dem 00.00.00 erfolgte seine Ernennung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Assistent zur Anstellung und durch Urkunde vom 00.00.00 seine Ernennung zum Assistenten. Durch Urkunde vom 00.00.00 wurde er zum Sekretär ernannt und durch Urkunde vom 00.00.00 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst bestand der Antragsteller am 00.00.00 (Note: gut – 11 Punkte). Aufgrund seiner Bewerbung erfolgte mit Wirkung vom 00.00.00 die Versetzung zu dem E. in A-Stadt – F.. Durch Urkunde vom 00.00.00 wurde der Antragsteller zum Inspektor ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 eingewiesen. Durch Urkunde vom 00.00.00 wurde er zum Amtsrat ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen. Der Antragsteller ist als Leiter des Sachgebiets G. bei dem E. tätig. Er ist verheiratet und hat eine Tochter (geboren 00). Mit Schreiben der H. des E., I., vom 23.04.2012 an die Antragsgegnerin, äußerte diese den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung durch den Antragsteller wegen „Verstoß gegen eine Dienstvereinbarung“ und „Arbeitszeitbetrug“. Die J. des E. habe unter dem 13.01.2012 von dem von ihr beauftragten externen IT-Dienstleister der K., Herrn L.) die Mitteilung erhalten, dass der Antragsteller im Internet Seiten mit pornographischem/sexistischem Inhalt aufgesucht habe. Am 19.01.2012 habe Herr L. der J. mitgeteilt, dass entsprechende Bilder auf der Festplatte des Dienst-PC des Antragstellers gefunden worden seien. Unter dem 13.06.2012 erging gegen den Antragsteller eine Einleitungsverfügung gemäß § 20 Abs. 1 HDG, die dieser, ausweislich seiner Bestätigung, noch am selben Tage ausgehändigt bekommen hat. Es wird darin ausgeführt: Bei einer Kontrolle des DV-Systems der K. sei aufgefallen, dass von dem Rechner des Antragstellers während der Dienstzeit in erheblichem Umfang Internetseiten mit pornographischen/sexistischem Inhalt besucht worden seien. Weitere Recherchen hätten ergeben, dass im Dienst-PC des Antragstellers gespeicherte Daten mit pornographischen Inhalt vorhanden waren. Diese Nutzung sei durch Dienstvereinbarung untersagt. Deshalb bestehe der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung wegen Verstoßes gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 Beamtenstatusgesetz) und wegen Weisungsverstoßes (§ 35 Satz 2 Beamtenstatusgesetz). Wegen des Verdachts eines Dienstvergehens nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sei ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Als Ermittlungsführerin werde Frau M. beauftragt. Es folgt eine Belehrung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 HDG sowie die Fristsetzung von einer Woche für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen (§ 23 Abs. 2 HDG). Mit Schriftsatz vom 19.06.2012 meldete sich der Bevollmächtigte des Antragstellers im behördlichen Disziplinarverfahren, beantragte Akteneinsicht und erklärte, dass sich der Antragsteller schriftlich und mündlich äußern wolle. Laut Telefonvermerk vom 27.06.2012 (EA, Bl. 5) bat die Ermittlungsführerin Herrn L. um eine geeignete Form der Darstellung, die deutlich macht, wie die gefundenen Dateien auf dem Dienst-PC des Antragstellers gespeichert waren. Einen entsprechenden Bericht legte dieser unter dem 02.07.2012 vor (EA, Bl. 6-42). Nach erfolgter Akteneinsicht wies der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 20.07.2012 auf die Unvollständigkeit der Disziplinarakten hin und beantragte Beiziehung weiterer Vorgänge. In einem schriftlichen Vermerk der Ermittlungsführerin vom 10.09.2012 (EA, Bl. 54) heißt es, dass nach telefonischer Auskunft der J. und des N. im Bereich des E. keine weiteren personalaktenrechtlich relevanten Unterlagen vorhanden seien. Mit Schreiben vom 21.11.2012 (EA, Bl.56) erfolgte durch die Ermittlungsführerin die Ladung zur Anhörung für den 24.01.2013. Mit bei Gericht am 14.12.2012 eingegangenem Schriftsatz vom 13.12.2012 hat der Antragsteller um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht und neben dem Antrag auf Fristsetzung ferner beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die gefundenen Daten vorläufig unter Verschluss zu nehmen und Dritten nicht zugänglich zu machen. Dieses Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 28 L 1424/12.WI.D geführt. Nach erfolgter Anhörung am 24.01.2013 forderte die Ermittlungsführerin die Zeugin O. mit Schreiben vom 07.02.2013 (EA, Bl. 68) zur schriftlichen Aussage bis 01.03.2013 auf. Den daraufhin durch Schreiben des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 11.02.2013 gestellten Ablehnungsantrag gegen die Ermittlungsführerin wegen der Besorgnis der Befangenheit (EA, Bl. 83ff) lehnte der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21.02.2013 als unbegründet ab. Die Kammer hat den Antrag auf Fristsetzung durch Beschluss vom 20.02.2012 abgetrennt (jetzt: 28 L 118/13.WI.D). Der Antragsteller rügt die fehlende Disziplinarbefugnis des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Antragsteller. Ferner rügt er im vorliegenden Fristsetzungsverfahren die verzögerte Bearbeitung des Disziplinarverfahrens. Es liege kein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss innerhalb von 6 Monaten vor. Der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin eine Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens zu setzen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass sich die Einleitungsbefugnis des P. aufgrund des auch unter dem Hessischen Disziplinargesetz noch gültigen § 2 der Verordnung über Disziplinarverfahren gegen Beamte örtlicher Stiftungen des öffentlichen Rechts in A-Stadt vom 25. August 1965 (GVBl. I 1965, 188) ergibt. Die Beauftragung der handelnden Stadträtin durch den Oberbürgermeister sei nicht zu beanstanden. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass die Gründe für die Verzögerung in der Sphäre des Antragstellers liegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verfahrensakte 28 L 1424/12.WI.D und der dazu vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. II. Der Antrag auf Fristsetzung gemäß § 67 Abs. 1 HDG hat Erfolg. Der Antrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Nach § 67 Abs. 1 HDG kann der Beamte bei dem Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen, wenn das behördliche Disziplinarverfahren nicht innerhalb von 6 Monaten seit der Einleitung durch Einstellung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden ist. Maßgeblich ist hierbei der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Die Antragsgegnerin hat mit Verfügung vom 13.06.2012 das Disziplinarverfahren eingeleitet; mithin sind seither mehr als 6 Monate vergangen. Der Antrag auf gerichtliche Fristsetzung ist auch begründet. Gemäß § 67 Abs. 2 HDG bestimmt das Gericht eine Frist, in der das Verfahren abzuschließen ist, falls ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens innerhalb von 6 Monaten nicht vorliegt. Vorliegend ist ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahren bereits deshalb nicht gegeben, weil das Disziplinarverfahren nach Auffassung des Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 4 HDG einzustellen ist. Nach dieser Vorschrift ist das Disziplinarverfahren aus sonstigen Gründen als unzulässig einzustellen. Ein solcher Grund liegt vor, wenn die unzuständige Behörde die Einleitung verfügt hat und das Disziplinarverfahren damit nicht wirksam eingeleitet worden ist (vgl. Urban/Wittkowski, BDG, § 32 Rdnr. 7). Davon ist vorliegend auszugehen. Das Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller ist durch Einleitungsverfügung vom 13.06.2012 eingeleitet worden. Diese Verfügung ist mit dem Briefkopf „Die Oberbürgermeisterin – A-Stadt“ versehen. Unterzeichnet ist die Verfügung allerdings mit dem Zusatz „Im Auftrag (Q.) Stadträtin“ von Stadträtin Q.. Die so erfolgte Zeichnung entspricht der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 18.02.2013 vorgelegten Verfügung der Oberbürgermeisterin vom 02.04.2012 zur „Wahrnehmung von beamtenrechtlichen Befugnissen der Dienstvorgesetzten“. Dort ist unter Ziffer 1 i.V.m. Unterabschnitt 3 verfügt: „Mit der Ausübung meiner beamtenrechtlichen Zuständigkeiten (§ 73 Abs. 2 HGO) im Rahmen des Hessischen Disziplinargesetzes, soweit nicht Beigeordnete betroffen sind und unter Ausschluss des Erlasses einer Disziplinarverfügung gem. § 37 a.a.O., werden Frau Stadträtin Q., und – im Falle ihrer Verhinderung – Frau R. beauftragt. Sie handeln alsdann in meinem Namen“. Es kann dahin stehen, ob diese Übertragung, insbesondere im Hinblick auf Ziffer 3 der Verfügung, hinreichend bestimmt ist. Die mit der Beauftragung erfolgte Zuständigkeitsübertragung ist nämlich bereits mit § 20 Abs. 1 HDG nicht vereinbar und damit unwirksam. Zuständig nach § 20 Abs. 1 HDG für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist der oder die Dienstvorgesetzte. Dies ist der Oberbürgermeister für Beamte der Stadt A-Stadt nach § 73 Abs. 2 HGO und für Beamte der örtlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts in A-Stadt nach § 2 der Verordnung über Disziplinarverfahren gegen Beamte örtlicher Stiftungen des öffentlichen Rechts in A-Stadt vom 25. August 1965 (GVBl. I 1965, 188). Ob diese Verordnung, was der Antragsteller ausdrücklich in Frage stellt, auch nach Inkrafttreten des Hessischen Disziplinargesetzes noch Gültigkeit beanspruchen kann, bedarf im vorliegenden Eilverfahren keiner abschließenden Prüfung. Denn die Unwirksamkeit der Einleitungsverfügung ergibt sich bereits daraus, dass hier nicht der Oberbürgermeister funktionell als Dienstvorgesetzter gehandelt und die Einleitungsverfügung gezeichnet oder zumindest gebilligt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bundesdisziplinarordnung ist die Einleitungsverfügung wegen der besonderen Bedeutung, die der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beamten zukommt, vom Leiter der Einleitungsbehörde oder seinem allgemeinen Vertreter persönlich anzuordnen und zu unterzeichnen. Die einheitliche Ausübung dieser Disziplinarbefugnisse erfordere, dass sie nur in den Händen weniger liege und auf den Kreis der Personen zu beschränken sei, die – wie der Behördenleiter und sein allgemeiner Vertreter – die Belange der Behörde in ihrer Gesamtheit beurteilen können (BVerwG, Beschluss vom 02.06.1995 – 1 DB 7/95 -, juris Rdnr. 6f). Ob unter der Geltung des Bundesdisziplinargesetzes an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Erfordernis der persönlichen Wahrnehmung der Disziplinarbefugnis (auch funktionelle Zuständigkeit genannt) festzuhalten ist, wird in der Kommentarliteratur unterschiedlich gesehen (für eine Aufgabe des strengen Formerfordernisses: Köhler/Ratz, BDG, 3. Auflage, § 38 Rdnr. 2; 4. Auflage, § 38 Rdnr. 2; im Ergebnis ebenso Weiß in GÖKD § 33 Rdnr. 90, der dieses Ergebnis aber als sachlich nicht angemessen beurteilt; a.M.: Köhler/Ratz/Hummel, BDG, 5. Auflage, § 38 Rdnr. 14). In der obergerichtlichen Rechtsprechung hat sich, soweit ersichtlich, bislang ausdrücklich nur das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zu dieser Frage geäußert und sich der Auffassung angeschlossen, wonach eine höchstpersönliche Wahrnehmung dieser Aufgaben aus dem Bundesdisziplinargesetz nicht mehr abgeleitet werden könne (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.08.2007 - 21d A 1624/06.BDG -, zitiert nach juris). Diese Auffassung wird im Wesentlichen damit begründet, dass ein dem § 30 Abs. 1 Satz 1 HS. 1 BDO entsprechendes ausdrückliches formelles Erfordernis, wonach die Disziplinarverfügung „vom Dienstvorgesetzten oder seinem allgemeinen Vertreter zu unterzeichnen ist“, dem Bundesdisziplinargesetz nicht bekannt sei; ferner mit der engen Anlehnung des Bundesdisziplinargesetzes an das Verwaltungsverfahrensrecht, das eine funktionelle Zuständigkeit nur durch oder aufgrund spezieller Rechtsvorschriften kenne, die es im Bundesdisziplinarrecht aber nicht gebe. Diese Erwägungen vermögen die Kammer bei der Auslegung des HDG nicht zu überzeugen. Zunächst bleibt festzustellen, dass sich in der Begründung zum Gesetzesentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Neuordnung des Disziplinarrechts vom 16.01.2006 (Hessischer Landtag Drucksache 16/5106), der in Artikel 1 des Hessische Disziplinargesetz enthält, kein Hinweis für eine Änderung in dieser auch für die Hessische Disziplinarordnung bis dahin uneingeschränkt vertretenen Auffassung von der persönlichen Wahrnehmung der Disziplinarbefugnisse durch die zuständigen Disziplinarorgane ergibt, was bei einem so grundsätzlichen Wandel aber zu erwarten gewesen wäre. Daraus, dass der Wortlaut des § 30 Abs. 1 Satz 1 HS. 1 BDO, und entsprechend der des § 26 Abs. 1 HDO, bei der Neufassung der Vorschrift über die Zuständigkeit für den Erlass der Disziplinarverfügung (vgl. § 33 BDG; § 37 HDG) nicht übernommen wurde, folgt ebenfalls nicht, dass der Gesetzgeber einen Wandel in der bisherigen Rechtsauffassung herbeiführen wollte. Denn der Grundsatz der persönlichen Wahrnehmung der Disziplinarbefugnis durch den Dienstvorgesetzten war ohnehin ausdrücklich formell nur bei der Befugnis zum Erlass einer Disziplinarverfügung in der Bundesdisziplinarordnung, und entsprechend in der Hessischen Disziplinarordnung, vorgesehen. Gleichwohl bestand Einigkeit, dass dieser Grundsatz – unabhängig vom Wortlaut – auch bei der Regelung anderer Disziplinarbefugnisse, wie etwa bei der Einleitungsbefugnis des Dienstvorgesetzten, zur Geltung kam. Schließlich vermag auch die Erwägung, das Bundesdisziplinargesetz, und entsprechend das Hessische Disziplinargesetz, enthalte keine ausdrückliche gesetzliche Regelung für eine funktionelle Zuständigkeit des Dienstvorgesetzten (mehr), nicht zu überzeugen. Die Kammer sieht gerade in der Zuweisung der Zuständigkeit für die Einleitung des Disziplinarverfahrens in § 20 Abs. 1 Satz 1 HDG eine solche spezielle gesetzliche Regelung. Andernfalls wäre auch die Systematik der Zuständigkeitsregelungen im Hessischen Disziplinargesetz kaum verständlich. Sofern der Dienstvorgesetzte im Rahmen seiner geschäftsplanmäßigen Befugnis zur innerbehördlichen Beauftragung diese Befugnis verlagern könnte, bestünde letztlich kein Unterschied zu einer Zuständigkeit der Behörde des Dienstvorgesetzten, für die die Beauftragung einzelner geschäftsplanmäßig zuständiger Mitarbeiter den Regelfall darstellt. Das Hessische Disziplinargesetz (und das Bundesdisziplinargesetz) differenzieren aber bei der Systematik der Zuständigkeitsregelungen gerade zwischen Dienstvorgesetztem und anderen Disziplinarorganen. Die Kammer sieht sich deshalb nicht veranlasst, von ihrer in ständiger Kammerpraxis angewandten Rechtsauffassung abzuweichen. Bei der Zuständigkeit für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens handelt es sich zugleich materiell um die Ausübung der allein dem Dienstvorgesetzten übertragenen Disziplinarbefugnis. Nur er und, funktionell für ihn handelnd, sein gesetzlicher Vertreter, hat die Entscheidung zu treffen, ob ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird. Dieses Erfordernis setzt zumindest voraus, dass der Dienstvorgesetzte oder sein Vertreter die Einleitungsverfügung zur Kenntnis genommen und gebilligt hat. Insoweit war die „Im Auftrag“ handelnde Stadträtin sachlich unzuständig, da ihr die Ausübung der Disziplinargewalt nach § 20 Abs. 1 Satz 1 HDG nicht obliegt. Sie ist insbesondere nicht allgemeine Vertreterin des Oberbürgermeisters (vgl. § 47 HGO). Da der Oberbürgermeister – aufgrund der fehlerhaften Zuständigkeitsübertragung folgerichtig – auch sonst keine Genehmigung erteilt hat, fehlt es an einer wirksamen Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Antragsteller. Dieser Mangel kann nicht nachträglich geheilt werden, er betrifft vielmehr sämtliche nachfolgenden Verfahrensschritte des fehlerhaft eingeleiteten Disziplinarverfahrens. Da das Disziplinarverfahren nach Auffassung des Gerichts zwingend einzustellen ist, war der Antragsgegnerin eine Frist zu setzen, innerhalb der das Disziplinarverfahren abzuschließen ist. Sollte die Antragsgegnerin nicht in der Lage sein, das Verfahren innerhalb der gesetzten Frist abzuschließen, wird es durch Beschluss des Gerichts eingestellt (§ 67 Abs. 3 HDG). Es besteht nach § 67 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 3 die Möglichkeit, die Frist zu verlängern, wenn der Dienstherr dies vor Fristablauf beantragt und er die Nichteinhaltung nicht zu vertreten hat. Im Hinblick auf ein eventuell nachfolgendes, formwirksam eingeleitetes Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller auf der Grundlage der bisherigen Vorwürfe, sieht sich die Kammer zu folgenden Hinweisen veranlasst. Dem Beschleunigungsgrundsatz wird in einem Folgeverfahren in besonderer Weise Geltung zu verschaffen sein, da der Antragsteller bereits länger als acht Monate einem unwirksam eingeleiteten Verfahren ausgesetzt war, was auch im Rahmen einer etwaigen Ermessensausübung bei der Maßnahmewahl (§ 16 Abs. 1 HDG) mit einzustellen ist. Ferner weist die Kammer darauf hin, dass das Fristsetzungsbegehren auch ohne Vorliegen des Einstellungsgrundes nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 HDG voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre. Denn es spricht angesichts der bisherigen Verfahrens- und Zeitablaufs einiges dafür, dass es an einem zureichenden Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens innerhalb der Sechs-Monats-Frist auch aufgrund anderer Umstände mangelt. Hier fällt zunächst auf, dass die erste Anhörung des Beamten nicht in der nach § 23 Abs. 2 Satz 3 HDG vorgesehenen Monatsfrist, sondern erst am 24.01.2013, mithin 7 ½ Monate nach Erlass der Einleitungsverfügung, erfolgt ist. Diese mündliche Anhörung hat aber fristgebunden innerhalb eines Monats zu erfolgen, wenn der Beamte seinerseits fristgerecht erklärt hat, dass er sich mündlich äußern will – was hier durch Schreiben seines Bevollmächtigten vom 19.06.2012 geschehen ist. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang mit Schriftsatz vom 10.01.2013 ausführt, es sei festzuhalten, dass sich der Antragsteller entgegen seiner Ankündigung nicht zur Sache geäußert habe, weshalb eine nicht gerechtfertigte Untätigkeit der Disziplinarorgane nicht vorliege, sondern gerade der Antragsteller durch seine Handlungsweise den Fortgang des Verfahrens verzögere, verkennt sie Zweck und Regelungsinhalt des der Beschleunigung dienenden § 23 Abs. 2 HDG. Diese Anhörung soll, so sie nach Belehrung beantragt wird, unmittelbar nach Eröffnung der Vorwürfe in der Einleitungsverfügung erfolgen, unabhängig vom Ermittlungsstand, von weiteren Ermittlungsnotwendigkeiten oder etwaigen schon erfolgten oder noch erfolgenden schriftlichen Einlassungen des Beamten. Die Ladung zur Anhörung setzt auch nicht voraus, dass der Beamte zu erkennen gibt, sich überhaupt oder in bestimmter Weise („zur Sache“) äußern zu wollen. Durch die vorgesehenen Fristen und die Fristverlängerungsmöglichkeit, sofern „zwingende Gründe“ vorliegen (§ 23 Abs. 2 Satz 3 HDG), soll erreicht werden, dass dem Anhörungsrecht des Beamten Genüge getan und zugleich zeitnah dieser Verfahrensschritt abgeschlossen wird. Hält der Beamte unberechtigt die Fristen nicht ein, findet keine weitere Anhörung statt (Urban/Wittkowski, BDG, § 20 Rdnr. 9). Damit ist auch die Möglichkeit gegeben, einem Verhalten des Beamten, das von den Disziplinarorganen als verzögernd eingeschätzt wird, wirksam zu begegnen und das Disziplinarverfahren zügig weiter zu betreiben. Die Kammer vermag ferner nicht zu erkennen, dass eine Zeugeneinvernahme der Zeugin O. durch Einholung einer schriftlichen Äußerung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HDG - zudem mit einer großzügigen Fristsetzung von drei Wochen -, einer Beschleunigung des Disziplinarverfahrens förderlich sein soll. Es ist schon nicht nachvollziehbar, wieso die Zeugin nicht persönlich gehört wird und damit dem Beamten die Möglichkeit der Teilnahme nicht eröffnet wird. Als Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes dürfte sich die Einholung einer schriftlichen Äußerung nur ausnahmsweise im Beschleunigungsinteresse anbieten (Weiß in GKÖD, § 24 Rdnr. 87). Jedenfalls ist von der beweiserhebenden Stelle auch diese Frage nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (Weiß in GKÖD, Rdnr. 68). Gründe für die gewählte Verfahrensweise sind vorliegend aber weder ersichtlich noch vorgetragen. Ob das ausgewählte Beweisverfahren geeignet ist, eine Beschleunigung des Verfahrensablaufs herbeizuführen, dürfte zudem fraglich erscheinen. Schließlich bestehen im Hinblick auf die gebotene Verfahrensförderung auch deshalb Bedenken, weil dem Gesichtspunkt des Verwertungsverbotes von zu Unrecht erlangten Daten in der Verfahrensausgestaltung bislang – soweit erkennbar – nicht hinreichend Rechnung getragen worden ist. Es spricht einiges dafür, dass sich die Einleitungsverfügung auf private Daten des Antragstellers gründet, die dieser auf seinem Dienst-PC gespeichert hatte, und dass diese Daten unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt (§ 30 HDG) erlangt worden sind. So erlangte Daten unterfallen aber einem Verwertungsverbot, worauf sich der Antragsteller auch unmittelbar nach Erhalt der Einleitungsverfügung im Disziplinarverfahren berufen hat und auch sein weiteres Rechtsschutzbegehren (28 L 1424/12.WI.D) stützt. Da dem Beamten jederzeit die erhobenen Vorwürfe vollständig und detailliert darzulegen sind (Urban/Wittkowski, § 20 Rdnr. 3), wäre zu erwarten, dass die Vorwürfe in der Einleitungsverfügung, soweit das Verwertungsverbot greift, präzisiert oder angepasst werden, damit der Beamte seine Verteidigung darauf einstellen kann. Sollten die Disziplinarorgane allerdings der Auffassung sein, dass dem Verwertungsverbot keine oder nur in einem bestimmten Umfang Bedeutung im vorliegenden Zusammenhang zukommt, wäre auch dies offen zu legen, damit sich der Beamte darauf einstellen kann. Vorsorglich weist die Kammer abschließend darauf hin, dass sie die im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 18.02.2013 geäußerte Einschätzung zum Umfang des Disziplinarverfahrens, wonach ein nicht absehbarer noch zu leistender Ermittlungsaufwand bevorsteht, nicht teilt. Die in der Einleitungsverfügung erhobenen Vorwürfe sind vielmehr überschaubar und im Wesentlichen durch technische Auswertung zu klären, so dass ein zeitnaher Abschluss möglich sein dürfte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 82 Abs. 1 HDG i.V.m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1, 2 GKG. Da Anhaltspunkte für eine anderweitige Bezifferung des Antragstellerinteresses nicht gegeben sind, ist vom gesetzlichen Auffangstreitwert auszugehen, der entsprechend der ständigen Kammerrechtsprechung mit ¼ anzusetzen ist, weil es sich nicht um eine Hauptsacheentscheidung handelt, sondern um eine Entscheidung, die das weitere Verfahren in der Disziplinarangelegenheit betrifft.