Beschluss
28 L 1224/12.WI.D
VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2013:0531.28L1224.12.WI.D.0A
4Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 9.944,10 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 9.944,10 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich mit dem vorliegenden Antrag gegen die Einbehaltung von Dienstbezügen in Höhe von 15 % durch Anordnung des Antragsgegners vom 11.09.2012. Der am 00.00.00 geborene Antragsteller beendete seine Schulbildung am 00.00.00 mit der mittleren Reife. Am 00.00.00 wurde der Antragsteller unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeiwachtmeister ernannt. Die Ernennung zum Polizeioberwachtmeister erfolgte am 01.10.1979. Am 14.04.1980 wurde er zum Polizeihauptwachtmeister und am 08.10.1980 zum Polizeimeister ernannt. Mit Wirkung vom 17.02.1986 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Die Ernennung zum Polizeiobermeister erfolgte am 01.04.1992. Mit Wirkung vom 01.18.2000 erfolgte die Überleitung in den gehobenen Polizeidienst. Die Laufbahnprüfung hat der Beamte, auch in der Wiederholungsprüfung, nicht bestanden, so dass am 28.01.2002 die Zulassung zur Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst aufgehoben wurde. Die letzte bei den Personalakten befindliche Beurteilung des Antragstellers datiert vom 00.00.00 (Beurteilungszeitraum 00.00.00 bis 00.00.00) und weist als Gesamtbeurteilung 12,6 Punkte (von 15 erreichbaren) aus. Der Antragsteller ist geschieden. Aus seiner Ehe gingen zwei Kinder hervor (geboren 00 und 00). Nachdem gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft Darmstadt wegen des Verdachts, Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz begangen zu haben, eingeleitet wurde (Az.: D.), wurde dem Antragsteller zunächst mit Verfügung vom 10.12.2010 die Führung seiner Dienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG untersagt. Mit Verfügung vom 29.12.2010 leitete der Polizeipräsident des A. gemäß § 20 Abs. 1 HDG gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren ein und setzte dieses bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens aus. Mit Verfügung vom 17.05.2011 wurde das Disziplinarverfahren auf einen weiteren Sachverhalt ausgedehnt. Nach erfolgter Anhörung wurde mit Verfügung vom 27.06.2011 die vorläufige Dienstenthebung gemäß § 43 Abs. 1 HDG angeordnet, zugleich erfolgte die Anhörung bezüglich der beabsichtigen Einbehaltung eines der Teils der Bezüge gemäß § 43 Abs. 2 HDG. Das gegen den Antragsteller eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde durch Urteil des Amtsgerichts E-Stadt vom 00.00.00, das seit 00.00.00 rechtskräftig ist, beendet. Der Antragsteller ist wegen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 8 Fällen und des Erwerbs von Betäubungsmitteln in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden, zugleich wurde die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt (Az.: F.). Der Antrag vom 20.11.2012 des Antragstellers auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung wurde durch Beschluss der Disziplinarkammer vom 04.07.2012 (28 L 800/11.WI.D) abgelehnt. Nachdem sich der Antragsteller trotz Aufforderung zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht eingelassen hatte, erfolgte mit Anordnung vom 14.12.2011 die Einbehaltung von 50 v. H. seiner Dienstbezüge. Der dagegen erhobene Rechtschutzantrag (28 L 1458/11.WI.D) erledigte sich, nachdem der Antragsteller Angaben zu seiner wirtschaftlichen Situation gemacht hatte und die Anordnung aufgehoben wurde. Mit Schreiben vom 18.07.2012 wurde der Antragsteller erneut zur beabsichtigten Einbehaltung von Dienstbezügen angehört und aufgefordert, seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen. Eine Stellungnahme des Antragstellers hierzu erfolgte wiederum nicht. Mit Verfügung vom 28.08.2012 wurde dem Antragsteller das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen im Disziplinarverfahren mitgeteilt und die Möglichkeit zur Stellungnahme eröffnet. Mit Anordnung vom 11.09.2012 wurde die Einbehaltung von 15 % der Dienstbezüge verfügt. Hiergegen richtet sich der vorliegende Aussetzungsantrag vom 15.10.2012. Mit Verfügung vom 30.10.2012 wurde das Disziplinarverfahren auf einen weiteren Sachverhalt ausgedehnt und erneut die Möglichkeit zur abschließenden Stellungnahme eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 26.02.2013 hat der Antragsgegner Disziplinarklage gegen den Beamten mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben (28 K 148/13.WI.D). Der Antragsgegner hat die Dienstbezüge für Oktober und November 2012 um 15 % gekürzt bzw. einbehalten. Auf entsprechende Bitte des Gerichts hat der Antragsgegner die Einbehaltung ab Dezember 2012 bis zur Entscheidung im vorliegenden Verfahren ausgesetzt. Der Antragsteller trägt vor, der Prozentsatz der einbehaltenen Bezüge betrage, ausgehend von dem Betrag, der dem Antragsteller von den Dienstbezügen tatsächlich zur Verfügung stehe, nicht 15%, sondern 22% bzw. 25 %. Anstelle der Mietzahlungen seien nunmehr Kosten für die Finanzierung einer zwischenzeitlich erworbenen Immobilie anzusetzen. Unstreitig seien Unterhaltszahlungen in Höhe von 784,-- € anzusetzen. Im Übrigen bezieht er sich auf eine Kostenaufstellung vom Oktober 2012 und die dort ausgewiesenen Kosten in Höhe von 2.195,55 € (Bl. 25 d. GA). Bei einem Abzug von 15 % müsse er von rund 250,-- € leben, was unterhalb der zumutbaren Grenze liege. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die mit Anordnung vom 11.09.2012 verfügte Einbehaltung von Dienstbezügen in Höhe von 15 % auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er ist der Auffassung, dass die angeordnete Kürzung auch dann rechtlich unbedenklich sei, wenn die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Kostenaufstellung zugrunde gelegt werde, zumal einige Positionen nicht zu berücksichtigungsfähig seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 HDG ist zulässig, aber nicht begründet. Bei der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Überprüfung sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit (§ 68 Abs. 2 HDG) hinsichtlich der Anordnung der Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge in der Verfügung des Antragsgegners vom 11.09.2012 im Ergebnis nicht festzustellen. Sie ist deshalb aufrecht zu erhalten. Nach § 43 Abs. 2 HDG kann die Einleitungsbehörde gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass bis zu 50 vom Hundert der monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Diese Voraussetzungen liegen vor, denn die Disziplinarkammer hält es nach derzeitigem Ermittlungsstand im Disziplinarverfahren für überwiegend wahrscheinlich, dass gegenüber dem Antragsteller aufgrund des von ihm begangenen vorsätzlichen und schuldhaften Dienstvergehens die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 13 HDG) ausgesprochen wird. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 04.07.2012 des Parallelverfahrens 28 L 800/11.WI.D Bezug genommen, in dem sich der Antragsteller vergeblich gegen die durch Bescheid vom 27.06.2011 verfügte vorläufige Dienstenthebung gewendet hat. Die dort im Rahmen des Disziplinarverfahrens zugrunde gelegten Erkenntnisse gelten unverändert fort. Die Einbehaltung der monatlichen Dienstbezüge ist somit dem Grunde nach rechtmäßig. Sie ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Bei der Ausübung des ihm nach § 43 Abs. 2 HDG eingeräumten Ermessens hinsichtlich der Höhe des Einbehaltungsbetrages hat der Antragsgegner beachtet, dass dieser von Gesetzes wegen auf höchstens 50 vom Hundert begrenzt ist. Die angefochtene Verfügung vom 11.09.2012 ist auch im Übrigen im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Antragsgegner, entgegen den Ausführungen des Antragstellers, den fortbestehenden Alimentationsgrundsatz des Dienstherrn berücksichtigt und festgestellt, dass dieser nicht angetastet wird. Allerdings muss der Beamte gewisse Einschränkungen in seiner Lebenshaltung hinnehmen. Die Einbehaltung darf jedoch wegen ihres vorläufigen Charakters nicht zu einer existenzgefährdeten wirtschaftlichen Beeinträchtigung führen. Anhaltspunkte hierfür sind weder ersichtlich noch von dem Antragsteller im Verfahren nach § 43 Abs. 2 HDG oder im gerichtlichen Verfahren nach § 68 Abs. 2 HDG glaubhaft gemacht worden. Bei der Berechnung des einzubehaltenden Teils der Dienstbezüge im Einzelnen ist der Antragsgegner in der angegriffenen Verfügung wie folgt verfahren: Dienstbezüge 3.683,03 € davon einzubehalten 15% 552,45 € abzüglich Steuer 653,55 € Nettobetrag 2.477,03 € abzüglich vermögenswirksame Leistung 39,88 € abzüglich anerkannte Ausgaben 1.868,00 € verbleiben dem Antragsteller 569,15 € Die Verfahrensweise ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bemisst sich der Kürzungsbetrag anhand der (Brutto-) Dienstbezüge. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 43 Abs. 2 HDG (vgl. dazu Weiß in Fürst, GKÖD, Band II, BDG, § 38, Rdnr. 87ff). Der danach dem Antragsteller verbleibende Betrag von 569,15 € berücksichtigt den Grundsatz der (eingeschränkten) alimentationsgerechten Lebensführung und genügt dem Abstandsgebot. Insbesondere bestehen keine Bedenken hinsichtlich der vom Antragsgegner in Abzug gebrachten Ausgaben in Höhe von 1.868,00 €, die mangels ausreichender Mitwirkung des Antragstellers an der Klärung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse wie folgt angesetzt wurden: Miete 720,00 € Strom 70,00 € Unterhalt 784,00 € Krankenversicherung 197,33 € sonstige Versicherungen 96,67 € Soweit der Antragsteller im vorliegenden gerichtlichen Verfahren eine Ausgabenübersicht für Oktober 2012 über 2.195,55 € vorgelegt hat, hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass bei Einstellung der Immobilienkosten statt der Miete nach derzeitigem Sachstand die dort genannten Kosten lediglich zu einem Teil anzuerkennen sind, so dass dem Antragsteller bei einer Kürzung der Dienstbezüge von 15% - auch bei Berücksichtigung der inzwischen erfolgten Bezüge- und SBG II-Regelsatzanpassung - weiterhin ein ausreichender Betrag verbleibt. Hierzu im Einzelnen: Die in der Kostenaufstellung aufgeführte Position für eine monatliche Privatkreditabzahlung von 300,00 € entfällt ab April 2013, da die Verlängerung des Privatkredits nach dem Vortrag des Antragstellers mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 15.12.2012 nur bis zum März 2013 erfolgte. Im Übrigen hat der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, dass insoweit keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung vorgelegt wurden, so dass auch aus diesem Grund die Anerkennung dieser Kosten zu Recht versagt worden ist. Die monatliche Prämie für Lebensversicherung (106,42 €) ist ebenfalls nicht anrechnungsfähig, da es zumutbar ist, diese Zahlung zum Ruhen zu bringen. Darauf hat bereits der Antragsgegner hingewiesen, der Antragsteller hat sich hierzu bisher nicht eingelassen. Nicht zu berücksichtigen sind ferner die Prämienzahlungen für die Unfallversicherung für die beiden Kinder (insgesamt 53,10 €). Auch hier hat der Antragsgegner bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die Kinder nicht bei dem Antragsteller wohnen und bislang keinerlei Erläuterung durch den Antragsteller gegeben wurde. Stellt man lediglich diese Positionen (300 € + 106,42 € + 53,10 € = 459,52 €) von der Kostenaufstellung in Abzug, führt dies zu einer monatlichen Belastung von 1.736,03 € (statt 2.195,55 €). Diese Belastung ist geringer als die ursprünglich vom Antragsgegner anerkannten Ausgaben in Höhe von 1.868 €, so dass weiterhin das Abstandsgebot und der Grundsatz der (eingeschränkten) alimentationsgerechten Lebensführung gewahrt sind. Bei dieser Sachlage besteht für das Gericht keine Veranlassung, die angeordnete Kürzung auszusetzen. Der Antragsteller hat bislang, wenn überhaupt, nur schleppend und unvollständig im behördlichen Verfahren bei der Klärung seiner wirtschaftlichen Situation mitgewirkt. Auch an seinen Bevollmächtigten gerichtete gerichtliche Aufforderungen zur Glaubhaftmachung blieben unbeantwortet. Der Antragsgegner war deshalb berechtigt, die finanzielle Situation aufgrund der aktuellen Aktenlage zu ermitteln und zugrunde zu legen. Es obliegt dem Antragsteller, etwaige Abweichungen substantiiert gegenüber dem Antragsgegner darzulegen und glaubhaft zu machen. Da die Entscheidung nach § 43 Abs. 2 HDG bei Veränderungen der Sachlage zu aktualisieren ist, ist dies jederzeit auch künftig möglich. Das Gericht hat auch keine Zweifel, dass der Antragsgegner, wie in der Vergangenheit geschehen, seiner Aktualisierungspflicht unverzüglich nachkommen wird. Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 81 Abs. 4 HDG, § 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 82 Abs. 1 HDG, § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG. Wegen der Befristetheit der Entscheidung bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens legt die Kammer in ständiger Praxis die Hälfte des 3-fachen Jahresbetrags des monatlichen Kürzungsbetrages (15% von 3.638,03 € = 552,45 €) zugrunde. Der Streitwert ist daher auf 9.944,10 € (36 x 552,45 € = 19.888,20 € : 2 = 9.944,10 €) festzusetzen.