Urteil
28 K 296/12.WI.D
VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2013:0605.28K296.12.WI.D.0A
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Leitsätze
1. Disziplinare Vorwürfe, die mangels Einleitungs oder Ausdehnungsverfügung nicht Gegenstand des behördlichen Disziplinarverfahrens waren, können auch nicht Gegenstand einer Disziplinarklage sein.
2. Die unterlassene Mitteilung über ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren stellt keine Dienstpflichtverletzung dar.
3. Für einen Beamten im JVD, der in einer Jugendstrafanstalt tätig ist und mit dem Stations oder Wohngruppendienst betraut ist, liegt ein Dienstbezug zu dem außerdienstlichen Besitz von kinderpornographischen Dateien vor.
4. Löscht der Beamte vor Entdeckung die kinderpornographischen Dateien ganz bzw. fast vollständig bis auf sog. thumb Dateien, liegt ein gewichtiger Milderungsgrund vor, der zu einer milderen Disziplinarmaßnahme führt.
Tenor
Der Beklagte wird in das Amt eines Hauptsekretärs im JVD (A 8 BBesG) versetzt.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Disziplinare Vorwürfe, die mangels Einleitungs oder Ausdehnungsverfügung nicht Gegenstand des behördlichen Disziplinarverfahrens waren, können auch nicht Gegenstand einer Disziplinarklage sein. 2. Die unterlassene Mitteilung über ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren stellt keine Dienstpflichtverletzung dar. 3. Für einen Beamten im JVD, der in einer Jugendstrafanstalt tätig ist und mit dem Stations oder Wohngruppendienst betraut ist, liegt ein Dienstbezug zu dem außerdienstlichen Besitz von kinderpornographischen Dateien vor. 4. Löscht der Beamte vor Entdeckung die kinderpornographischen Dateien ganz bzw. fast vollständig bis auf sog. thumb Dateien, liegt ein gewichtiger Milderungsgrund vor, der zu einer milderen Disziplinarmaßnahme führt. Der Beklagte wird in das Amt eines Hauptsekretärs im JVD (A 8 BBesG) versetzt. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die am 16.04.2012 beim Verwaltungsgericht A-Stadt eingegangene Disziplinarklage vom 13.04.2012 ist zulässig erhoben, da sie von der nach § 38 Abs. 2 S. 2 HDG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten in beamten- und richterrechtlichen Personalangelegenheiten sowie nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 07.12.2007 (GVBl. I Seite 931) von der obersten Dienstbehörde ermächtigten C. unterzeichnet worden ist und diese hierdurch von der ihr zustehenden Disziplinarbefugnis Gebrauch gemacht hat. Die Disziplinarklage ist auch formell ordnungsgemäß unter Beachtung der in § 57 Abs. 1 S. 1 HDG bestimmten Voraussetzungen erhoben worden. Ihr sind der persönliche und berufliche Werdegang, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens und die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu entnehmen. Insoweit Unklarheit über die im Einzelnen in der Klageschrift vom 13.04.2012 vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen bestand, hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung unter Heranziehung der mangelbehafteten Klageschrift vom 13.03.2012, der Klageschrift vom 13.04.2012 und den Angaben des Bevollmächtigten des Klägers im Wege der Auslegung den wahren Willen der klagenden Behörde ermittelt. Es ergeben sich somit vier Komplexe, die dem Beklagten vorgeworfen werden: 1. Dienstvergehen durch Öffnen des Haftraumes, Verstoß gegen § 70 S. 2 HBG a.F. i.V.m. den Hessischen Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug 2. Dienstvergehen durch unterlassene Mitteilung an die Dienstherrin, Verstoß gegen § 70 S. 1 und S. 2 HBG a.F. i.V.m. den Hessischen Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug 3. Dienstvergehen durch Erschleichen einer Amtsstellung 4. Dienstvergehen durch Besitz von Kinderpornographie nach § 184 b Abs. 4 StGB, Verstoß gegen § 69 S. 2 (wohl S. 3, Anm. d. Kammer ) HBG a.F. Die Klage ist insoweit begründet, als der Beklagte durch den Besitz kinderpornographischer Schriften gemäß § 184 b Abs. 4 StGB ein schweres Dienstvergehen begangen hat (§ 69 S. 3 HBG a.F. i.V.m. § 90 Abs. 1 S. 2 HBG a.F.), das zur Zurückstufung in das Amt eines Hauptsekretärs im Justizvollzugsdienst (A 8 BBesG) führt (§§ 65 Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs. 2 Nr. 4, 12, 16 Abs. 1 HDG). Für die Frage, ob der Beklagte in dem angeschuldigten Zeitraum seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, ist die jeweilige damalige Sach- und Rechtslage maßgebend, soweit nicht im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB für ihn materiell- rechtlich günstigeres neues Recht gilt (BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 - 1 D 1/08 -, zitiert nach Juris; Hess. VGH, Urteil vom 02.06.2010 - 28 A 2577/09.D -). Letzteres ist hier nicht der Fall, da die maßgebliche, ab dem 01.04.2009 im Landesbereich geltende Regelung des § 47 Abs. 1 BeamtStG mit der maßgeblichen Vorgängerregelung des § 90 Abs. 1 HBG a.F. - mit Ausnahme der redaktionellen Anpassung an eine geschlechtergetrennte Sprache - im Wesentlichen übereinstimmt. Gleiches gilt für die vorliegend in Betracht kommenden Normen, die die beamtenrechtlichen Pflichten regeln (§ 34 Sätze 1 - 3 BeamtStG = § 69 Sätze 1 - 3 HBG a.F.; § 35 S. 2 BeamtStG = § 70 S. 2 HBG a.F.). Für die erhobenen Vorwürfe ergibt sich Folgendes: Der Beklagte ist von dem Vorwurf, er habe im Jahr 1993 ein Dienstvergehen durch das Öffnen des Haftraumes begangen, freizustellen, weil diesbezüglich ein nicht heilbarer Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens vorliegt. Dieser Vorwurf, der mangels einer Einleitungs- bzw. Ausdehnungsverfügung nicht Gegenstand des behördlichen Disziplinarverfahrens gewesen ist, kann auch nicht Gegenstand der Disziplinarklage sein. Der oben genannte Vorwurf wurde erstmals in der Klageschrift formuliert. Er war weder Gegenstand der Einleitungsverfügung vom 05.08.2009 noch der präzisierenden Verfügung vom 15.11.2010. Bei der Einleitung bzw. Ausdehnung des Disziplinarverfahrens nach § 20 bzw. § 22 HDG, die aktenkundig zu machen ist, handelt es sich nicht nur um einen deklaratorischen, sondern um einen konstitutiven Akt, der den einzigen nach außen nachprüfbaren Akt darstellt, an dem auch im Nachhinein der Zeitpunkt der Einleitung nachvollziehbar ist (Gansen, DiszR, Rdnr. 22 zu § 17 BDG). Dieser Zeitpunkt eröffnet die dem Beamten im HDG vorgesehenen Verfahrensrechte und setzt den Fristenlauf des § 18 Abs. 4 HDG und des § 67 HDG in Gang. Unabhängig davon liegt wegen des Vorfalls aus dem Jahr 1993 ein Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs nach § 18 Abs. 3 HDG vor. Da seit dem Vorfall deutlich mehr als sieben Jahre vergangen sind und nicht anzunehmen ist, dass damals eine schärfere Maßnahme als die Zurückstufung des Beamten in Betracht zu ziehen gewesen wäre, ist ein Disziplinarmaßnahmeverbot gegeben. Darüber hinaus war der Vorfall aus dem Jahr 1993 bereits Gegenstand eines Verwaltungsvorganges. Dieser schloss damit ab, dass der damalige Leiter der Justizvollzugsanstalt Wiesbaden wegen der schweren Verletzungen des Beamten von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens absah. Somit liegt inzwischen auch ein Verwertungsverbot nach § 19 Abs. 1, Abs. 4 HDG vor, das eine Berücksichtigung dieses Vorfalls „zur Abrundung des Gesamtbildes“ unzulässig macht. Der Beklagte ist von dem Vorwurf, ein Dienstvergehen durch die unterlassene Mitteilung über das strafrechtliche Ermittlungsverfahren begangen zu haben, ebenfalls freizustellen. Der Beklagte hat unter keinem denkbaren Aspekt gegen die ihm obliegende Gehorsamspflicht verstoßen und damit keine Dienstpflichtverletzung begangen. Zwar hat der Beamte am 20.05.1986 die Verpflichtung unterschrieben, von jedem gegen ihn eingeleiteten Straf- oder Ermittlungsverfahren und jeder gerichtlichen Verurteilung Mitteilung zu machen (Bl. 80 Gerichtsakte). Für einen Beamten besteht jedoch generell keine Pflicht, dienstliche Mitteilungen von strafrechtlichen oder polizeilichen Verwicklungen zu machen, auch wenn dies - wie hier - dienstlich vorgeschrieben ist (Köhler/Ratz, BDG, B.II.8 mit weiteren Nachweisen). Als Betroffener im Disziplinarverfahren befindet er sich in einer vergleichbaren Lage wie der Beschuldigte im Strafverfahren, der ebenfalls nicht gezwungen werden kann, gegen sich selbst auszusagen und der im Gegensatz zum Zeugen nicht der Aussage- und Wahrheitspflicht unterliegt. Für den Beamten als Betroffenen im Disziplinarverfahren kann aus rechtsstaatlichen Gründen insoweit nichts anderes gelten. Dieser Schutz kann nicht vom jeweiligen Stand des Verfahrens abhängig gemacht werden, weshalb dieser Grundsatz auch außerhalb des Disziplinarverfahrens, das heißt auch vor Einleitung von Vorermittlungen, Geltung haben muss, da der Schutz des Beamten andernfalls praktisch ausgehöhlt wäre (BVerwG, Beschluss vom 20.11.2012 - 2 B 56/12 -, mit weiteren Nachweisen; Hess. VGH, Beschluss vom 13.05.2013 - 28 A 488/12.D -, jeweils zitiert nach Juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 17.01.2012 - 28 K 661/11.WI.D -). Die Selbstbelastungsfreiheit hat Vorrang gegenüber der Pflicht des Beamten zur Unterstützung seiner Vorgesetzten (§ 35 Abs. 1 S. 1 BeamtStG). Ein Beamter ist im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG selbst nicht verpflichtet, unmittelbar oder mittelbar an der Feststellung eines von ihm begangenen Dienstvergehens mitzuwirken. Der Schutz des Beamten gegen Selbstbezichtigungen im Disziplinarverfahren setzt der beamtenrechtlichen Wahrheitspflicht dort Schranken, wo der Betroffene sonst gezwungen wäre, eine von ihm begangene Pflichtwidrigkeit oder Straftat zu offenbaren. Dem berechtigten Interesse des Dienstherrn, über strafrechtlich relevantes Verhalten seiner Beamten informiert zu werden, wird durch die in § 49 BeamtStG normierte Übermittlungspflicht hinreichend Rechnung getragen. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde im Strafverfahren gegen Beamtinnen und Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage die Anklageschrift, den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und die einem Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung den Dienstherrn zu übermitteln. Näheres bestimmt Nr. 15 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen vom 19.05.2008, BAnz Nr. 126 a (Hess. VGH, Beschluss vom 13.05.2013 - 28 A 488/12.D -, zitiert nach Juris). Da der Beklagte nicht verpflichtet war, seiner Dienstvorgesetzten Mitteilung über das strafrechtliche Ermittlungsverfahren zu machen, ist er auch von dem Vorwurf freizustellen, er habe sich eine Amtsstellung erschlichen. Soweit der Kläger meint, der Beklagte habe die Gewährung der Amtszulage unrechtmäßig erhalten, mag er dies anhand beamtenrechtlicher Vorschriften einer Überprüfung unterziehen. Die Disziplinarkammer legt hinsichtlich des Vorwurfs, der Beklagte habe durch Besitz von kinderpornographischen Schriften nach § 184 b Abs. 4 StGB gegen die Wohlverhaltenspflicht nach § 69 Satz 3 HBG a.F. verstoßen, die gemäß § 62 Abs. 1 HDG bindenden tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts A-Stadt vom 29.07.2010 (Az.: 2265 Js 33565/08) zugrunde. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass nicht 30 Bilddateien auf dem PC gewesen seien, sondern ein Ordner mit 30 Bildeinträgen, führt dies wegen der lediglich sprachlichen Differenz nicht zu einer offensichtlich unrichtigen Feststellung in dem Urteil. Der Beamte hat den Besitz der betreffenden Dateien vollständig eingeräumt. Die dem Beklagten vorgeworfene Dienstpflichtverletzung ist außerdienstlich erfolgt. Die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlicher Pflichtverletzung ist funktional zu treffen. Eine Einbindung des Dienstvergehens durch den Beklagten in seine dienstliche Tätigkeit liegt hier nicht vor, weil das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten nicht in sein Amt und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 - 1 D 1/08 - zitiert nach Juris). Der Beklagte hatte die verbliebenen 30 kinderpornographischen Bilddateien (in einer Thumbs-db-Datei) und die eine Videodatei ausschließlich zu Hause auf seinem privaten Computer gespeichert. Durch das festgestellte Verhalten hat der Beamte ein schweres Dienstvergehen begangen, weil er die ihm nach § 69 Satz 3 HBG a.F. (=§ 34 Satz 3 BeamtStG) obliegende Pflicht, sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so einzurichten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert, außerdienstlich (§ 90 Abs. 1 Satz 2 HBG a.F. = § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) schuldhaft verletzt hat. Besitzt ein Beamter vorsätzlich kinderpornographische Dateien, so verstößt er gegen diese Pflicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum außerdienstlichen Fehlverhalten setzt der Verstoß gegen den Tatbestand der Wohlverhaltensklausel im außerdienstlichen Bereich voraus, dass die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 90 Abs. 1 Satz 2 HBG a.F. erfüllt sind. Anhand der Merkmale des § 69 Satz 3 HBG a.F. ist im dienstrechtlichen Zusammenhang zunächst zu prüfen, ob das Verhalten eines Beamten die Achtung und das Vertrauen beeinträchtigt, die sein Beruf erfordert. Als weitere Voraussetzung ist unter Einbeziehung der Vorschrift des § 90 Abs. 1 Satz 2 HBG a.F. zu prüfen, ob sich die Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung entweder auf das Amt des Beamten oder auf das Ansehen des Beamtentums bezieht. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, liegt ein pflichtwidriges Verhalten im Sinne des § 69 Satz 3 HBG a.F. vor. Sodann sind noch die besonderen Voraussetzungen eines außerdienstlichen Dienstvergehens nach § 90 Abs. 1 Satz 2 HBG a.F. zu prüfen, ob das dem Beamten vorgeworfene Verhalten in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das Merkmal „in besonderem Maße" bezieht sich auf die Eignung zur Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung und ist nur erfüllt, wenn das Verhalten des Beamten in quantitativer oder qualitativer Hinsicht über das für eine jede Eignung vorausgesetzte Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung hinausgeht. Ist eine derart qualifizierte Möglichkeit der Beeinträchtigung gegeben, kommt es weiterhin darauf an, ob diese Beeinträchtigung bedeutsam wäre. Das Merkmal „in bedeutsamer Weise" bezieht sich auf den „Erfolg" der möglichen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung. Die zur Beeinträchtigung in besonderem Maße geeignete Pflichtverletzung weist Bedeutsamkeit auf, wenn sie in qualitativer oder quantitativer Hinsicht das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarrechtlicher Relevanz deutlich überschreitet (BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 13/10 -, zitiert nach Juris). Die strafrechtlich geahndete, erstmalige außerdienstliche Pflichtverletzung des Beamten weist nach Auffassung der Kammer einen Bezug zu seinem Dienstposten als Beamter im Stations- oder Wohngruppendienst und Vertreter des Bereichsleiters auf. Der Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt (Urteil vom 30.08.2000 - 1 D 37/99 -, zitiert nach Juris). Vorliegend war der Beamte in einer Jugendstrafanstalt tätig, in der sich jugendliche Gefangene und auch Untersuchungsgefangene ab 14 Jahren aufhalten. Wie der Kläger hervorgehoben hat, war der Beamte als Wohngruppenbediensteter für junge Gefangene in besonderem Maß auch mit deren pädagogischer und therapeutischer Betreuung beauftragt. Dies hat der Beamte auch zugestanden, auch wenn er überwiegend mit administrativen Aufgaben beschäftigt gewesen sei und die Arbeit mit den Jugendlichen nur einen kleinen Teil am täglichen Ablauf eingenommen habe. In der Dienstausübung beeinträchtigt ist der Beamte ebenfalls, weil er aufgrund der Verurteilung wegen einer Straftat nach § 184 b Abs. 4 StGB mit der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Jugendlichen für einen Zeitraum von 5 Jahren ab Rechtskraft nicht mehr beauftragt werden darf (§ 25 Abs. 1 Nr. 3 JArbSchG). Schließlich ist die Eignung zur Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen im Hinblick auf das Ansehen des Beamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung regelmäßig auch dann gegeben, wenn - wie hier - das außerdienstliche Verhalten im Strafgesetzbuch als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich belegt ist. Durch die Festlegung des Strafrahmens bringt der Gesetzgeber verbindlich den Unrechtsgehalt eines Delikts zum Ausdruck. An dieser Wertung hat sich auch die Entscheidung über die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung im Sinne von § 90 Abs. 1 Satz 2 HBG a.F. zu orientieren, sollte etwa der Dienstbezug oder die Verhängung einer Freiheitsstrafe bei einer vorsätzlich begangenen schwerwiegenden Straftat, ausscheiden. Hierdurch wird hinsichtlich der Frage der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens eine Entscheidung gewährleistet, die an nachvollziehbare Kriterien anknüpft. Die Strafandrohung für den Besitz kinderpornographischer Schriften gemäß § 184 b Abs. 4 StGB liegt mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe im mittleren Bereich. Somit hat der Beamte mit seinem Verhalten eine Pflichtverletzung gemäß § 69 Satz 3 HBG a.F. verwirklicht. Er hat den der Pflichtverletzung zugrundeliegenden Straftatbestand und damit auch die Pflichtverletzung selbst objektiv und auch subjektiv verwirklicht, denn der Straftatbestand des § 184 b StGB ist ein Vorsatzdelikt. Bezüglich der gelöschten Dateien auf dem PC ist von einem fehlenden Besitzwillen auszugehen, was die Tatbestandsmäßigkeit des § 184 b Abs. 4 StGB entfallen lässt. Deshalb waren die gelöschten Dateien auch nicht Gegenstand des strafrechtlichen Urteils. Der Beklagte hat hierdurch auch ein Dienstvergehen gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 HBG a.F. begangen, da das dem Beamten vorgeworfene Verhalten in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Wer kinderpornographische Schriften besitzt (§ 184 b Abs. 4 Satz 2 StGB), trägt durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176 a Abs. 2 StGB) und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Bildung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Zudem degradiert der Täter die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung (BVerwG, Urteil vom 25.08.2010 - 2 C 13.10 -, zitiert nach Juris). Die für das festgestellte Dienstvergehen zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte im pflichtgemäßen Ermessen zu bestimmen. Welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 bis 4 HDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 8 HDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Für strafbares außerdienstliches Verhalten hat das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 19.08.2010 (2 C 5/10 und 2 C 13/10 - zitiert nach Juris) die Bedeutung der gesetzlichen Strafdrohung als Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung unter Berücksichtigung des Dienstbezugs der Pflichtverletzung des Beamten hervorgehoben. Die Anknüpfung an den Strafrahmen gewährleistet auch eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarrechtliche Ahndung von Dienstvergehen. Die Verwaltungsgerichte dürfen ihre eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts nicht an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen, wenn sie den Strafrahmen für unangemessen niedrig halten. Ebenso wie bei einer Regeleinstufung sind die Verwaltungsgerichte auch bei der Bestimmung eines Orientierungsrahmens gehalten, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2010 - 2 B 29/10 -, zitiert nach Juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bei Fehlen jeglichen Dienstbezuges allenfalls eine Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich für angemessen erachtet (Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 5/10 -) und bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren die Zurückstufung als Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung angesehen (Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 13/10). Kommt ein Dienstbezug hinzu, so kann der Orientierungsrahmen bei einem Strafrahmen bis zu einem Jahr ebenfalls die Zurückstufung, bei einem Strafrahmen bis zu zwei Jahren sogar die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sein (Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 5/10). Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist festzustellen, dass das vom Beklagten verwirklichten Strafdelikt nach § 184 b Abs. 4 StGB (Besitz kinderpornographischer Schriften) mit einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren geahndet werden kann. Der gesetzliche Strafrahmen des § 184 b Abs. 4 StGB von einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren lässt es bei bestehendem Dienstbezug zu, die Entfernung als Orientierungsrahmen für den Ausgangspunkt der vorzunehmenden Bemessungsentscheidung zu nehmen. Hiervon ausgehend ist zu prüfen, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Danach kann die Disziplinarmaßnahme sowohl höher als auch niedriger ausfallen. Von obigen Ausführungen ausgehend ist zunächst festzustellen, dass sich die strafrechtliche Verurteilung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen in einem Bereich bewegt, der für einen Ersttäter in Betracht kommt, also nicht erschwerend wirkt. Weiter ist in die Zumessung einzustellen, dass der Beklagte mit einer Thumbs.db-Datei mit 30 kinderpornographischen Bilddateien und einem Videofilm mit kinderpornographischen Darstellungen keinen außergewöhnlich hohen Bestand an Bild- und Filmmaterial auf seinen Speichermedien besessen hat. Als ausschlaggebender Milderungsgrund ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beklagte vor Tatentdeckung die überwiegende Anzahl der auf dem PC befindlichen kinderpornographischen Bilddateien bereits wieder gelöscht hatte. Die noch auf dem PC befindlichen 30 kinderpornographischen (Rest-) Bilddateien resultieren nach Auffassung der Kammer aus dem Umstand, dass der Beklagte kein „Kenner“ der Materie war und nicht wusste, wie man „richtig“ löscht. Dies ist zugunsten des Beklagten eindeutig dahingehend zu werten, dass er sich vor der Aufdeckung der Tat bereits hiervon wieder distanziert hatte, was durch das Löschen, bzw. dessen Versuch, zum Ausdruck kommt. Dieser Umstand ist nach Auffassung der Disziplinarkammer von derartigem Gewicht, dass eine Abweichung von der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu der milderen Maßnahme der Zurückstufung (§ 12 HDG) geboten ist. Aus dem Persönlichkeitsbild des Beklagten (§ 16 Abs. 1 Satz 3 HDG) ergeben sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine andere Einschätzung. Dieses Bemessungskriterium erfasst die persönlichen Verhältnisse des Beamten und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder in einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 - NVwZ-RR 2007, 695). Soweit der Kläger versucht, die von dem Beklagten angegebene Motivation für die Straftat, „es sei der Reiz der Suche und des Verbotenen gewesen“, als ein der Persönlichkeit des Beklagten innewohnendes Leitbild zu charakterisieren, das auch die Dienstauffassung des Beklagten beherrsche, kann dies von der Kammer nicht nachvollzogen werden. Die hierzu von dem Kläger vorgebrachten Vorfälle unterliegen entweder einem Verwertungsverbot oder sind nur behauptet, aber nicht nachgewiesen. Bloße Spekulationen und Unterstellungen sind nicht geeignet, derartige Aussagen zur Persönlichkeit des Beklagten zu belegen und rechtlich bedeutsame Schlüsse hieraus zu ziehen. Nach Auffassung der Disziplinarkammer werden gerade durch die Möglichkeiten des Internets Begehrlichkeiten und der Reiz geweckt, nachzuschauen, was es alles dort zu sehen gibt. Ein krankhafter Reiz bzw. eine „anormale Sexualpräferenz“, die eine vollständige Zerstörung des Vertrauens des Dienstherrn herbeiführen würden, lassen sich angesichts der vorliegenden Gesamtumstände daraus allerdings nicht ableiten. Die Kammer ist vielmehr der Überzeugung, dass der Beklagte die negative Lebensphase, die auch zu der Straffälligkeit geführt hat, inzwischen vollständig abgeschlossen hat. Die Distanzierung von den der Verurteilung zugrundeliegenden Vorfällen begann bereits vor Aufdeckung der Tat und hat sich durch die Unterstützung der Ehefrau des Beklagten eindeutig verfestigt. Soweit der Kläger vorträgt, es gebe ein Problem bei der Einsatzfähigkeit des Beklagten, unter anderem, weil Unruhe im Personalkörper der jeweiligen JVA bestehe und es keinen Gefangenenkontakt mit dem Beklagten geben dürfe, weist das Gericht auf Folgendes hin: Selbstverständlich obliegt es der C., im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht Sorge dafür zu tragen, dass im Fall der Abordnung eines Beamten aus solchen Umständen, wie sie beim Beklagten gegeben waren, die Gründe hierfür nicht bekannt werden. Dann kann auch keine Unruhe im Personalkörper der aufnehmenden JVA entstehen. Die Einschränkungen, die dem Beklagten für die Zeit von 5 Jahren ab Rechtskraft des Strafurteils gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 JArbSchG auferlegt wurden, betreffen ausschließlich Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Nicht nachvollziehbar ist, warum deshalb dem Beklagten die Arbeit und der Kontakt mit erwachsenen Gefangenen verwehrt sein sollte. Eine Tätigkeit ausschließlich an der Außenpforte ist hierdurch nicht gerechtfertigt. Nach Ablauf der Frist von 5 Jahren am 30.07.2015 steht das Jugendarbeitsschutzgesetz einem Einsatz des Beklagten im Jugendstrafvollzug nicht mehr entgegen. Insgesamt ist der Beklagte daher nach den Feststellungen der Disziplinarkammer aufgrund erheblicher Milderungsgründe in das Amt eines Hauptsekretärs im Justizvollzugsdienst (A 8 BBesG) zurückzustufen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 HDG. Danach trägt der Beamte, gegen den im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird, die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 6 HDG, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am 00.00.00 geborene Beamte besuchte nach seiner Grundschulzeit von 1970-1974 zunächst bis 1979 das Gymnasium und wechselte sodann auf die Realschule, die er nach der 10. Klasse abschloss. Im Anschluss daran absolvierte er ein Berufsgrundbildungsjahr Metall bis Juli 1982. Von August 1982 bis Juni 1984 machte der Beamte bei der E. eine Ausbildung zum Maschinenschlosser und legte am 11.07.1984 seine Abschlussprüfung ab. Von Januar 1985 bis März 1986 leistete der Beamte seinen Wehrdienst ab und wurde als Obergefreiter entlassen. Auf seine Bewerbung hin wurde der Beamte nach Bestehen der Eignungsprüfung im Februar 1986 ab dem 20.05.1986 bei der Justizvollzugsanstalt in A-Stadt als Aufseher im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Mit Wirkung vom 01.04.1987 wurde der Beamte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Assistentenanwärter im Justizvollzugsdienst ernannt (Bl. 84 Personalakte I). Die Laufbahnprüfung für den allgemeinen Vollzugsdienst bestand der Beamte am 21.12.1988 mit der Abschlussnote „befriedigend“ (10,48 Punkte, Bl. 212 Personalakte I). Mit Wirkung vom 01.01.1989 wurde der Beamte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Assistent im Justizvollzugsdienst (A 5 BBesG) ernannt. Am 25.10.1989 erfolgte die Beförderung zum Sekretär im Justizvollzugsdienst (A 6 BBesG), am 06.08.1990 die Verbeamtung auf Lebenszeit (Bl. 295 Personalakte I). Am 01.10.1990 wurde der Beamte zum Obersekretär im Justizvollzugsdienst befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 7 BBesG eingewiesen. Die Beförderung zum Hauptsekretär (A 8 BBesG) erfolgte mit Wirkung vom 01.07.1997, die Beförderung zum Amtsinspektor im Justizvollzugsdienst (A 9 BBesG) mit Wirkung vom 01.10.2001 (Bl. 134 Personalakte II). Der Beamte nahm die Stelle eines stellvertretenden Bereichsleiters seit dem 01.02.2008 zunächst kommissarisch wahr. Mit Verfügung vom 11.07.2008 wurde ihm diese Stelle mit sofortiger Wirkung übertragen. Mit Wirkung vom 01.04.2009 wurde der Beamte zum Amtsinspektor im Justizvollzugsdienst mit Amtszulage (A 9 BBesG mit Zulage nach Fußnote 3, Bl. 189 Personalakte II) ernannt. In dieser Funktion war der Beamte im Stations- oder Wohngruppendienst mit besonderen erzieherischen Aufgaben in der Wohngruppe und mit der Vertretung der Bereichsleitung Vollzugsabteilung 20 betraut. Mit Verfügung vom 05.08.2009 wurde der Beamte vom 10.08.2009 bis zur vorläufigen Dienstenthebung am 16.12.2010 zur Dienstleistung im allgemeinen Vollzugsdienst an die Justizvollzugsanstalt F-Stadt abgeordnet (Bl. 199 Personalakte II). Nach Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung schloss sich ab dem 11.05.2011 eine Abordnung an die JVA G-Stadt an. Seit dem 05.12.2011 ist der Beamte an die JVA H-Stadt abgeordnet und im Bereich der Außenpforte tätig. Der Beamte ist seit dem 18.11.1988 verheiratet und hat 2 erwachsene Kinder (*1988, *1990). Durch Bescheid des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales vom 01.02.1994 wurde bei dem Beamten ein Grad der Behinderung von 30 % festgestellt (Bl. 78 Personalakte II). In den Regelbeurteilungen für die Zeit vom 09.07.2001 bis 31.10.2002, vom 01.11.2002 bis 31.10.2005 und vom 01.11.2005 bis 29.12.2006 wurde der Beamte jeweils mit der Gesamtnote „befriedigend“ und 10 Punkten beurteilt. In der Regelbeurteilung vom 24.02.2009 für die Zeit vom 01.11.2005 bis 31.10.2008 erhielt der Beamte die Gesamtnote „gut“ und 11 Punkte. Für die Tätigkeit in der Stabsgruppe 2010 wurde dem Beamten im Oktober 2008 eine einmalige Prämie in Höhe von 250 € zugewiesen (Bl. 182 Personalakte II). Gegen den Beamten wurde unter dem Datum des 04.01.1993 und des 21.03.1994 vom Leiter der JVA eine schriftliche Missbilligung ausgesprochen und unter dem Datum des 17.08.1995 eine Disziplinarmaßnahme gegen den Beamten verhängt. Diese missbilligenden Äußerungen und die Disziplinarmaßnahme wurden aufgrund Verfügung des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 31.08.1998 gemäß § 110 HDO aus der Personalakte des Beamten entfernt (Bl. 109 Personalakte II). Dem Disziplinarverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Polizeipräsident in I-Stadt informierte die Staatsanwaltschaft A-Stadt am 05.07.2007 darüber, dass der Beklagte über die Domains „www.arhiv-1.com“ und „www.porno-777.de“ des Providers J. am 05.05.2006 44 Bilder heruntergeladen habe, von denen in Absprache mit der StA I-Stadt 29 Bilder als eindeutig kinderpornographisch eingestuft worden seien (Bl. 23 Behördenakte). Auf dem anlässlich der Wohnungsdurchsuchung am 15.01.2008 beschlagnahmten PC wurden ausweislich des EDV-Sachverständigengutachtens vom 16.04.2009 insgesamt 102 kinderpornographische Bilddateien sowie eine kinderpornographische Videodatei gefunden. Ein kinderpornographisches Bild befand sich im Internet-Cache, acht gelöschte kinderpornographische Bilddateien konnten wiederhergestellt werden. Eine Videodatei mit vermutlich kinderpornographischer Filmdarstellung befand sich im File-Sharing-Ordner „Incomplete“; eine weitere Videodatei mit vermutlich kinderpornographischer Filmdarstellung war auf dem Computer abgespeichert. 72 kinderpornographische Bilddateien waren gelöscht; 30 weitere waren in einer „Thumbs.db-Datei“ in einem Ordner mit dem Titel „Eigene Musik“ verblieben (vgl. Beweisheft, Strafakte 2265 Js 33565/07 StA bei dem LG Wiesbaden). Die Staatsanwaltschaft beim Landgericht A-Stadt übersandte am 30.07.2009 der C. gemäß Nr. 15 Mistra einen Strafbefehlsentwurf den beklagten Beamten betreffend, in dem ihm in der Zeit zwischen dem 15.01.2008 und 25.06.2007 der Besitz und die Verbreitung kinderpornographischer Schriften nach § 184 b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 StGB vorgeworfen wurde (Bl. 4 Behördenakte). Mit Verfügung der C. vom 05.08.2009 wurde gegen den Beamten gemäß § 20 HDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet und wegen des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens zugleich gemäß § 25 HDG bis zum rechtskräftigen Abschluss wieder ausgesetzt (Bl. 9 Behördenakte). In der Einleitungsverfügung wurde dem Beklagten vorgeworfen, kinderpornographische Schriften verbreitet sowie der Dienststelle nicht angezeigt zu haben, dass in diesem Zusammenhang ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Diese Verfügung wurde dem Beamten am gleichen Tage mit Empfangsbekenntnis zugestellt. Anlässlich der Beschuldigtenvernehmung im Strafverfahren am 27.07.2009 (Bl. 54 Behördenakte) gab der Beklagte an, dass er seinerzeit durch Verlinkung auf illegale Seiten gekommen sei. Er habe Bilder auf die Festplatte heruntergeladen und gespeichert, allerdings nicht auf externe Datenträger. Diese habe er aber auch schon nach recht kurzer Zeit wieder gelöscht mit der normalen Löschfunktion des Computers. Er habe nicht gewusst, dass er über das File-Sharing-Programm „Limewire“ die Bilder und Videos, die er heruntergeladen habe, auch anderen Nutzen im Internet zum Download angeboten habe. Es sei so, dass die Ordner automatisch zum Download freigegeben seien. Das müsse man dann umstellen, wenn man das nicht haben wolle. Das habe er seinem Wissen nach so gemacht. Ob er vielleicht einen Ordner dabei übersehen habe, könne er nicht mehr genau sagen. Dafür sei das schon so lange her. Er habe damals drei, vielleicht vier Filme mit jungen Mädchen heruntergeladen, eigentlich aber gleich wieder gelöscht. An Bilder könne er sich nicht erinnern, aber wenn sie auf seinem Computer seien, dann habe er sie heruntergeladen. Er wolle gar nichts beschönigen. Er sei über Verlinkungen auf diese Seiten gestoßen und habe im Nachhinein auch ein paar Mal in Google nach solchen Seiten gezielt gesucht. Spätestens seit der Hausdurchsuchung sei ihm klar gewesen, dass das Anschauen von diesen Bildern und Videos strafbar sei. Dass es im Netz illegal sei, habe er gewusst. Aber da diese Seiten im Internet frei zugänglich und kostenlos gewesen seien, sei das für ihn ein Reiz gewesen. Ihm sei natürlich klar gewesen, dass das verboten gewesen sei. Es sei damals ein Reiz der Suche und des Verbotenen gewesen. An dem Tag der Wohnungsdurchsuchung sei die Welt für ihn zusammengebrochen. Ausweislich eines Vermerks des EKHK K. vom 27.07.2009 (Bl. 60 Behördenakte) hat der Beklagte von der ihn vernehmenden POK’in L. wissen wollen, ob der Umstand des Besitzes/Verbreitens von Kinderpornographie seiner Dienststelle mitgeteilt werde oder nicht. Dort sei ihm klar dargelegt worden, dass seine Dienststelle über ein Strafverfahren gegen einen Bediensteten informiert werde. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt vom 17.08.2009 wurde der Beklagte zunächst wegen Vergehens gemäß § 184 b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 StGB zu einer Gesamtgeldstrafe von 135 Tagessätzen à 70 € verurteilt (Bl. 61 Behördenakte). Der PC, auf dem sich die Dateien befunden hatten, wurde eingezogen. Nachdem der Beamte Einspruch gegen diesen Strafbefehl erhoben hatte, erließ das Amtsgericht in A-Stadt am 19.04.2010 einen weiteren Strafbefehl (Bl. 80 Behördenakte), in dem dem Beamten ein Vergehen gemäß § 184 b Abs. 4 StGB vorgeworfen und gegen ihn eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen à 70 € festgesetzt wurde. Auch hiergegen erhob der Beamte Einspruch. Aufgrund der Hauptverhandlung am 29.07.2010 (Bl. 90 Behördenakte) wurde der Beamte durch das Amtsgericht A-Stadt rechtskräftig wegen Vergehens nach § 184 b Abs. 4 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 20 € verurteilt (Bl. 95 Behördenakte). Mit Verfügung der C. vom 15.11.2010 wurde das Disziplinarverfahren nach § 25 HDG fortgesetzt und die Vorwürfe präzisiert (Bl. 132 Behördenakte). Es wurde dem Beamten der Besitz von 102 kinderpornographischen Bilddateien und einer Filmdatei kinderpornographischen Inhalts vorgeworfen. Hiervon habe er 72 Bilddateien wieder gelöscht. Der Beamte habe am 15.01.2008 im Rahmen der Durchsuchung seiner Dienstwohnung und der dazu gehörenden Kellerräume von dem gegen ihn eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erfahren. Gleichwohl habe er das gegen ihn anhängige Ermittlungsverfahren auch in der Folgezeit nicht gemeldet. Anlässlich seiner Vernehmung als Beschuldigter am 27.07.2009 habe er sich bei der Polizei erkundigt, ob der Umstand des Besitzes/Verbreitens von Kinderpornographie seiner Dienststelle mitgeteilt werde. Die Staatsanwaltschaft A-Stadt habe die Justizvollzugsanstalt A-Stadt erst am 05.08.2009 über die zur Last gelegte Straftat informiert. Der Beamte selbst habe das bis zu diesem Zeitpunkt unterlassen. Zuletzt sei ihm mit Wirkung vom 01.04.2009 das Amt eines Amtsinspektors mit Amtszulage übertragen worden. Die Stelle sei für den Stations- und Wohngruppendienst mit besonderen erzieherischen Aufgaben in der Wohngruppe und der Vertretung der Bereichsleitung in der Vollzugsabteilung 20 ausgeschrieben worden. Mit dieser letzten Beförderung und der Zuweisung dieser Aufgaben sei ihm gegenüber ein besonderes Vertrauen in sein Verantwortungsbewusstsein und sein Pflichtbewusstsein zum Ausdruck gebracht worden. Er stehe in Verdacht, gegen seine Pflichten aus §§ 33 Abs. 1, 34 und 35 BeamtStG verstoßen zu haben. Soweit er das eingeleitete Ermittlungsverfahren nicht gemeldet habe, könne er gegen die Meldepflicht nach § 9 S. 1 der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug verstoßen haben. Diese Verfügung wurde dem Beamten am 19.11.2010 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Mit Verfügung vom 16.11.2010 wurde der Beamte zur vorläufigen Dienstenthebung nach § 43 Abs. 1 HDG und zur gleichzeitigen Kürzung der Dienstbezüge nach § 43 Abs. 1 und Abs. 2 HDG angehört (Bl. 143 Behördenakte). Hierzu äußerte er sich mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26.11.2010 (Bl. 151 Behördenakte). Mit Verfügung der C. vom 16.12.2010 wurde der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben und die 92 vom Hundert übersteigenden Anteile seiner Dienstbezüge einbehalten (Bl. 167 Behördenakte). Der Beamte beantragte daraufhin vor dem Verwaltungsgericht in A-Stadt die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung unter Einbehaltung der Dienstbezüge (Aktenzeichen 28 L 1358/10.WI.D). Nach gerichtlichem Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2010 (Aktenzeichen 2 C 5/10 und 2 C 13/10) hob die C. mit Verfügung vom 19.04.2011 zunächst die vorläufige Dienstenthebung und sodann mit ergänzender Verfügung vom 23.05.2011 die Anordnung zum Einbehalten eines Anteils der Dienstbezüge auf (Bl. 268, 323 Behördenakte). Durch Beschluss des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 25.07.2011 wurde daraufhin das Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt (Bl. 333 Behördenakte). Die Ermittlungsführerin Oberinspektorin M. führte zwischenzeitlich das Disziplinarverfahren weiter. Auf die Verfügung bezüglich der Fortführung der Ermittlungen und der Erweiterung der Vorwürfe vom 15.11.2010 (Bl. 132 Behördenakte) nahm der Beamte ausführlich Stellung mit Schriftsatz vom 15.12.2010 und benannte die POK’in L. als Zeugin für den zweiten Vorwurf (Bl. 173 Behördenakte). Die Zeugin L. wurde sodann in Anwesenheit des Beamten und seines Bevollmächtigten am 16.02.2011 vernommen (Bl. 238 Behördenakte). Die Ermittlungsführerin erstellte das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen unter dem Datum des 29.09.2011 (Bl. 341 Behördenakte). Mit Verfügung vom 17.10.2011 wurde dem Beamten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen zur Kenntnis gegeben mit der Möglichkeit der abschließenden Äußerung (Bl. 371 Behördenakte). Die Stellungnahme erfolgte mit Schriftsatz vom 21.11.2011 (Bl. 373 Behördenakte). Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13.03.2012, der am gleichen Tage beim Verwaltungsgericht A-Stadt eingegangen ist, erhob der anwaltliche Bevollmächtigte des Landes Hessen Disziplinarklage gegen den Beamten. Mit Beschluss der Disziplinarkammer vom 20.03.2012 wurde dem Kläger zur Beseitigung des Mangels einer ordnungsgemäßen Klageerhebung eine Frist von einem Monat gesetzt (Bl. 104 Gerichtsakte), da weder aus den Akten noch dem Klageschriftsatz ersichtlich war, dass die materiell allein zur Ausübung der Disziplinarbefugnis befugte C. die Entscheidung zur Erhebung der Disziplinarklage getroffen hatte. Dieser Beschluss wurde dem Kläger am 23.03.2012 zugestellt. Mit einer wörtlich und inhaltlich nicht deckungsgleichen Klageschrift erhob die C. persönlich mit Schriftsatz vom 13.04.2012, der am 16.04.2012 bei dem Verwaltungsgericht A-Stadt eingegangen ist, Disziplinarklage gegen den Beamten, mit dem Ziel, ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (Bl. 112 Gerichtsakte). In der Klageschrift vom 13.04.2013 wird dem Beamten zunächst vorgeworfen, er habe seine Dienstpflichten dadurch verletzt, als er am 15.01.2008 und in nicht rechtsverjährter Zeit zuvor im Besitz von wenigstens 102 Bilddateien mit kinderpornographischen Darstellungen, die auf seinem PC gespeichert waren, gewesen sei. Ferner sei er im Besitz einer Filmdatei, die ebenfalls kinderpornographische Szenen beinhaltete, gewesen. 72 der kinderpornographischen Bilddateien habe er im Lauf der Zeit auf seinem PC wieder gelöscht. 30 weitere Bilddateien seien in dem so genannten Ordner mit dem Titel „Eigene Musik“ verblieben. Im Rahmen seiner Dienstpflichtverletzungen habe er es zudem schuldhaft unterlassen, seine Dienstvorgesetzte über ein gegen ihn eingeleitetes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wiesbaden zu unterrichten. Nur so habe er das Amt des Amtsinspektors mit Amtszulage erreicht, in dem der Beklagte als Wohnungsgruppenbediensteter für junge Gefangene in besonderem Maß auch mit deren pädagogischer und therapeutischer Gruppen- und Einzelbetreuung betraut gewesen sei. Dem Beamten werde folgendes Dienstvergehen zur Last gelegt: Bereits zu Beginn seiner Laufbahn sei es zu einem bedeutenden dienstlichen Fehlverhalten gekommen. Am 07.03.1993 habe der Beklagte während des so genannten Nachtverschlusses einen belegten Haftraum geöffnet, ohne dabei in Begleitung eines weiteren Bediensteten gewesen zu sein. Infolge des Fehlverhaltens des Beamten sei es zu einem Übergriff durch den Untersuchungsgefangenen N. gekommen, in dessen Verlauf der Beklagte erhebliche Verletzungen erlitten habe. Er sei mittels 20 - 30 Schlägen mit einem abgebrochenen Stuhlbein durch den Gefangenen niedergeschlagen und mit Fußtritten versehen worden. Der Gefangene habe dem Beklagten seinen dienstlichen Schlüsselbund abgenommen und den gegenüberliegenden Haftraum eines weiteren Untersuchungsgefangenen namens O. geöffnet. Beide Gefangene seien sodann zum Haftraum eines dritten Untersuchungsgefangenen gegangen und hätten diesen ebenfalls geöffnet. Dann hätten sich N. und O. zur Flucht aus der JVA begeben. Mittels des entwendeten Schlüssels sei es ihnen möglich gewesen, die Außentüren des Hafthauses zu öffnen und zur Schlupfpforte zu gelangen. Der Gefangene O. habe die Sicherheitseinrichtungen der JVA überwunden und sei außerhalb der JVA von Polizeikräften gestellt worden. Der Gefangene N. habe sich in einem Sicherheitszaun verfangen und sei von den Bediensteten der JVA gestellt worden. Dieser habe geäußert, die Brutalität des Angriffes habe auch daraus resultiert, dass sich der Beklagte ihm gegenüber wie ein Nazi verhalten habe. Nachdem der Beklagte sich von den physischen Verletzungen erholt und in psychotherapeutische Heilbehandlung begeben habe, habe er seinen Dienst am 14.06.1993 wieder angetreten, wobei es doch zu vermehrten Fehlzeiten gekommen sei. Das weisungswidrige Verhalten des Beklagten habe somit zur Folge gehabt, dass ein Gefangener aus der JVA habe entweichen können und ein Gefangener nur durch Zufall innerhalb der JVA ergriffen habe ergriffen werden können. Zudem habe sich für den Beklagten eine Fehlzahl von 61 Arbeitstagen ergeben, welche ebenfalls durch weisungsgemäßes Verhalten hätten vermieden werden können. Ein Disziplinarverfahren sei seinerzeit jedoch mit Rücksicht auf die vom Beklagten erlittenen Verletzungen nicht eingeleitet worden. Der Beklagte habe sich und andere durch diesen Vorfall in Gefahr für Leib und Leben gebracht. Dieses Handeln sei als schuldhaft begangenes, innerdienstliches Vergehen nach § 90 Abs. 1 S. 1 HBG a.F. zu qualifizieren. Insbesondere habe der Beamte gegen die Vorschrift des § 70 S. 2 HBG a.F. verstoßen, wonach er dienstliche Anordnungen seiner Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen habe. Die Anordnung, einen Haftraum während des Nachtverschlusses nur mit mindestens zwei Bediensteten zu betreten, ergebe sich aus § 21 Abs. 5 S. 2 der Hessischen Ausführungsbestimmungen zu den Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug i.V.m. Nr. 17 der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Vollzug. Dennoch habe der Beklagte diese Vorschrift missachtet, ohne dass es hierzu einen erkennbaren rechtfertigenden Anlass oder einen dringenden Notfall gegeben hätte. Dieses Dienstvergehen sei seitens des Beklagten auch schuldhaft begangen worden. Obgleich der Vorfall bereits länger zurückliege, runde er doch zumindest das Gesamtbild ab. Die Besetzung der bedeutenden und verantwortungsvollen Position des Vertreters des Bereichsleiters der Vollzugsabteilung 20 durch den Beklagten sei seinerzeit aufgrund der fehlenden disziplinarischen Vorbelastung und der langen Zeit zwischen dem Vorfall am 07.03.1993 sowie weiterer Vorfälle - jeweils unterhalb der disziplinarrechtlichen Erheblichkeitsschwelle oder ohne Möglichkeit der Nachweisbarkeit - und dem Beförderungsvorgang sowie durch den gefestigten Eindruck ermöglicht gewesen, den der Beklagte in mehreren Personalgesprächen vermittelt habe. Diesen positiven Eindruck aus den Personalgesprächen habe der Beklagte in der Folgezeit und in der praktischen Umsetzung seiner dienstlichen Aufgaben nicht bestätigen können. So habe er an einem noch genauer zu benennenden Tag nach der Beförderung gegen die dienstliche Anordnung verstoßen, dass der Transport und die Beaufsichtigung von Gefangenen während der Krankentransporte bzw. der Behandlungen in externen Versorgungseinrichtungen nur durch mindestens 2 Bedienstete zu erfolgen habe. Der Beklagte sei jedoch während einer solchen Krankenbehandlung bei einer Zigarettenpause außerhalb des Behandlungsraums angetroffen worden, so dass die Gefangenenaufsicht durch einen Justizvollzugsbeamten hätte alleine durchgeführt werden müssen. Obwohl der Beklagte, der auch als Beisitzer der Disziplinarkammer beim VG A-Stadt tätig gewesen sei, bereits bei Eintritt in den Vollzugsdienst darüber belehrt worden sei, dass es eine wesentliche Dienstpflicht darstelle, seinen Dienstvorgesetzten über gegen ihn eingeleitete Straf- und Ermittlungsverfahren sowie über erlassene Strafurteile rechtzeitig zu informieren, habe er eine solche Mitteilung trotz ausreichender Gelegenheiten unterlassen. Nach einschlägigen strafrechtlichen Vorermittlungen und einer Anzeige des Polizeipräsidenten in I-Stadt habe die Staatsanwaltschaft Wiesbaden im Jahr 2008 ein Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten eingeleitet. Die Durchsuchung der Wohnräume nebst den dazu gehörigen Kellerräumen habe am 15.01.2008 stattgefunden. Im Laufe des Ermittlungsverfahrens sei der Beklagte auch durch die Polizei A-Stadt am 27.07.2009 als Beschuldigter zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen vernommen worden. Trotz dieser Umstände habe es der Beklagte jedoch unterlassen, seine Dienstvorgesetzte in Kenntnis zu setzen und den Sachverhalt von sich aus mitzuteilen. Die Tatsache, dass der Beklagte im Anschluss an die polizeiliche Vernehmung vom 27.07.2009 explizit nachgefragt habe, ob seitens der Polizei eine Meldung bezüglich des Besitzes/des Verbreitens kinderpornographischer Schriften an die Dienststelle erfolgen würde, verdeutliche in besonderem Maße das Problembewusstsein des Beklagten und lasse auf bewusstes Unterlassen der eigenständigen Meldung des Ermittlungsverfahrens schließen. Spätestens seit dem 15.01.2008 habe es dem Beklagten bewusst gewesen sein müssen, dass gegen ihn aufgrund eines konkreten Tatverdachts der Begehung eines Vergehens ermittelt werde. Spätestens die Rückfrage bei der vernehmenden Polizeibeamtin zeige auch deutlich, dass ihm klar gewesen sei, dass es seine Dienstpflicht gewesen wäre, diesen Vorgang der Dienstvorgesetzten zu melden. Die Unterlassung einer Mitteilung bezüglich der Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens stelle ein innerdienstliches und schuldhaft begangenes Dienstvergehen nach § 90 Abs. 1 S. 1 HBG a.F. dar. Besonders schwerwiegend sei dabei, dass der Beklagte durch Verstoß gegen seine Gehorsams- und Meldepflicht seine Beförderung erreicht habe. Die Pflicht zur Meldung beruhe auf § 70 S. 1 und S. 2 HBG a.F. und werde in den Nrn. 1, 7 und 9 S. 1 der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Vollzug konkretisiert. Soweit der Beklagte behaupte, er habe nicht gewusst bzw. nicht wissen können, dass er zur Mitteilung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens verpflichtet sei, sei dies eine reine Schutzbehauptung. Dies werde durch die Nachfrage des Beklagten in der polizeilichen Vernehmung am 27.07.2009 dokumentiert. Des Weiteren habe der Beklagte eigenhändig eine Aufklärung über diese Mitteilungspflicht am 20.05.1986 in der JVA A-Stadt unterzeichnet (Bl. 80 Gerichtsakte). Schließlich sei der Beklagte als Beisitzer in der Disziplinarkammer des VG A-Stadt mit der Rechtsmaterie vertraut gewesen. Auch der Besitz und die Beschaffung von kinderpornographischen Schriften stelle ein disziplinarrechtlich vorwerfbares Verhalten dar. Dieser Sachverhalt stehe mit der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des Beklagten durch Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 29.07.2010 fest und sei gemäß § 62 Abs. 1 HDG auch für das Disziplinarverfahren bindend festgestellt. Der Beklagte sei zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen in einer jeweiligen Höhe von 20 € verurteilt worden. Zudem ergebe sich aus der Verurteilung, dass es dem Beklagten nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 JArbSchG untersagt sei, Jugendliche zu beaufsichtigen, anzuweisen oder auszubilden. Diese Tatsache sei von der Dienstvorgesetzten bei der Dienstplanung nunmehr stets zu berücksichtigen. Etwaige Aussagen zu einer Behandlungsindikation des Beklagten aufgrund seiner sexuellen Auffälligkeit bzw. wegen möglicherweise vorliegender dissozialer Neigungen seien weder in dem Urteil noch in den staatsanwaltlichen Ermittlungsunterlagen gemacht worden. Der Beklagte neige dazu, den Umstand des Besitzes kinderpornographischer Schriften als zufällig und geringfügig zu bagatellisieren und die sich aus dem Besitz für ihn ergebenden dienstlichen und strafrechtlichen Konsequenzen als harten Schicksalsschlag zu bewerten, bei dem wenigstens noch seine Ehefrau zu ihm halte. Soweit der Beklagte angegeben habe, dass es auf ihn einen ganz besonderen Reiz ausgeübt habe, dass verbotene Bilddateien für ihn frei zugänglich gewesen seien, könne ein solches Verhaltensmuster bei einem Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes nicht geduldet werden. Ein Beamter im Vollzugsdienst, den das Verbotene reize, sei nicht tragfähig, zumal er diesem Reiz in einer Vielzahl von Einzelfällen bereits erlegen sei. Der Strafvollzug sei nämlich ein Funktionsbereich, in dem ohne erkennbar zuverlässiges Personal das vom Gesetzgeber vorgegebene Ziel nicht erreicht werden könne. Durch den außerdienstlichen vorsätzlichen Besitz kinderpornographischer Schriften gemäß § 184 b Abs. 4 StGB habe der Beklagte schuldhaft gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten verstoßen und ein Dienstvergehen gemäß § 90 Abs. 1 S. 1 HBG a.F. i.V.m. § 69 S. 2 HBG a.F. (wohl S. 3, Anm. d. Kammer ) begangen. Der Beklagte habe sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften außerhalb der Dienstzeiten, außerhalb der Ausübung seines Amtes und ausschließlich in seinem privaten Umfeld durch Nutzung des privaten PCs verschafft, womit ein außerdienstliches Dienstvergehen vorliege. Vorliegend sei ein starker dienstlicher Bezug der vorgeworfenen Handlungen zu der dienstlichen Tätigkeit des Beklagten festzustellen. Die Tätigkeit des Beklagten im Jugendvollzug u.a. als Wohngruppenbediensteter für junge Gefangene und als Vorgesetzter führe zu einer besonderen Vorwerfbarkeit des Besitzes von kinderpornographischen Bild- und Videodateien zu seinen Lasten und zu einem besonderen Dienstbezug seines außerdienstlichen Verhaltens. Nach dem Jugendstrafvollzugsgesetz sollen die jungen Gefangenen durch den Vollzug der Jugendstrafe befähigt werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Zudem solle eine Förderung durch Maßnahmen erfolgen, welche geeignet sind, die Persönlichkeit, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse der jungen Gefangenen im Hinblick auf das Erreichen des Erziehungsziels zu entwickeln und zu stärken. Bei Untersuchungsgefangenen solle schädlichen Folgen entgegengewirkt werden und bei jungen Untersuchungsgefangenen sei der Vollzug der Untersuchungshaft erzieherisch auszugestalten. In diese Programmatik sei der Beklagte stets eingebunden gewesen, obwohl sein strafbares außerdienstliches Verhalten des Besitzes von kinderpornographischen Schriften verdeutliche, dass er seinen zuvor geschilderten dienstlichen Anforderungen keinesfalls genügen könne. Er scheine weder in der Lage zu sein, den ihm anvertrauten Personen ein Vorbild zur Führung eines straffreien Lebens sein zu können, noch sei aufgrund seiner anormalen Sexualpräferenz gesichert, dass er stets unbefangen und am Erziehungsziel orientiert insbesondere mit jungen Menschen umgehen könne. Es ergebe sich ein Dienstbezug der vorgeworfenen Handlungen auch aus den Angaben des Beklagten während des Ermittlungsverfahrens, wo er geschildert habe, dass es der Reiz der Suche und des Verbotenen gewesen sei, der ihn motiviert habe. Unabhängig von der Frage der sexuellen Präferenz und damit auch des Einsatzes im Jugendvollzug ließen die im Sachverhalt benannten Erklärungen des Beklagten ungezwungen den Rückschluss zu, dass ihn dieser unwiderstehliche Reiz der Gesetzesübertretung auch in der Ausübung seiner Tätigkeit im Justizvollzugsdienst beeinträchtigen werde. Der Besitz von Kinderpornographie weise auch besonders deutlich darauf hin, dass der Beklagte nicht in der Lage sei, seine Dienstpflichten gegenüber den ihm Anvertrauten unparteiisch und gerecht im Sinne des § 67 Abs. 1 S. 2 HGB a.F. zu erfüllen und sein Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu erfüllen. Ein Ansehensbezug sei ebenfalls zu bejahen, da das erstmalige außerdienstliche Fehlverhalten des Beamten im Strafgesetzbuch als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich belegt sei. Aufgrund der Feststellung eines Dienstbezuges des Dienstvergehens des Beklagten komme vorliegend die Entfernung aus dem Dienst als disziplinarische Höchstmaßnahme in Betracht und sei auch geboten. Aus dem Persönlichkeitsbild des Beklagten seien keine Milderungsgründe abzuleiten. An dieser Stelle sei allerdings auf die zahlreichen Beanstandungen des dienstlichen Verhaltens des Beklagten hinzuweisen, welche in der Regel aus tatsächlichen Gründen nicht weiter verfolgt worden seien. Besonders schwer wiege in diesem Zusammenhang die Erklärung des Beklagten zu seiner Motivation, nämlich den Reiz, etwas Verbotenes zu tun. Auch die Anzahl der auf dem Rechner des Beklagten aufgefundenen kinderpornographischen Dateien scheine nicht geeignet, als Milderungsgrund gewertet werden zu können. Es seien zu einem nicht genauer zu bestimmenden Zeitpunkt 102 Bild- und Videodateien mit kinderpornographischem Inhalt auf dem Rechner gewesen. Durch die Hausdurchsuchung seien 30 Dateien vollständig gesichert worden. Dies sei eine ganz erhebliche Anzahl, welche aus Sicht des Klägers auch dem Vortrag widerspräche, der Beklagte habe an dieser Form von sexueller Darstellung kein ausgeprägtes Interesse. Die erforderliche Zuverlässigkeit liege seitens des Beamten nicht mehr vor. Neben seinem strafrechtlich relevanten Vergehen führe gerade die Tatsache, dass der Beklagte zu einem Zeitpunkt, zu dem er von der Aufdeckung seiner Straftaten gewusst habe, keine Meldung hierüber gemacht und sich auf diesem Weg auch noch den Aufstieg in ein Funktionsamt ermöglicht habe, sowie der von ihm erklärte Reiz, etwas Verbotenes zu tun, zu der Erkenntnis, dass ein Verbleib im Vollzugsdienst unmöglich sei. Der Beklagte sei stets an der Verwirklichung seines eigenen Vorteils interessiert und nicht bereit, sich mit den vergegenwärtigten Persönlichkeitsdefiziten aktiv auseinanderzusetzen. Auch das schon längere Zeit zurückliegende Dienstvergehen aus 1993 erscheine nach alledem als Folge eines Hanges zur Überschreitung von Regeln und Normen. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verstoße auch nicht deshalb gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil der Beklagte nunmehr vorübergehend im Erwachsenenvollzug eingesetzt worden sei, in dem nur selten Kontakt zu Jugendlichen stattfinde. Der Dienstbetrieb werde unabhängig von dem Alter der Gefangenen besonders dann gestört, wenn ein Vollzugsbediensteter, der unmittelbar mit sicherheitsrelevanten Aufgaben betraut sei, selbst eine Neigung dazu offenbare, Gesetze und dienstliche Vorgaben zu übertreten. Auch die vorübergehende anderweitige Beschäftigung eines disziplinarisch verfolgten Beamten an einer anderen Dienststelle könne nicht als Indiz dafür gewertet werden, dass der Dienstherr noch Restvertrauen in die Person und die Fähigkeiten des Beamten besitze. Ergänzend weist der Kläger auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.05.2012 (2 B 133/11) hin. Der Kläger beantragt, den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich des Vorwurfes aus dem Jahr 1993 werde zunächst ein Verwertungsverbot geltend gemacht und darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt nicht Gegenstand des behördlichen Disziplinarverfahrens gewesen sei. Eine diesbezügliche Ausdehnungsverfügung sei nicht bekannt. Dies gelte auch für den Vorwurf, sich das Amt eines Amtsinspektors mit Amtszulage erschlichen zu haben; dieser Vorwurf sei bislang nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens gewesen. Auch hier gebe es keine Kenntnis über eine Ausdehnung des Verfahrens. Der Vorwurf, dass der Beklagte an einem noch genauer zu benennenden Tag nach seiner Beförderung gegen die dienstliche Anordnung verstoßen habe, wonach der Transport und die Beaufsichtigung von Gefangenen während der Krankentransporte und der Behandlungen in externen Versorgungseinrichtungen durch mindestens zwei Justizvollzugsbeamte zu erfolgen habe, sei ebenfalls bisher nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens gewesen und auch eine diesbezügliche Ausdehnungsverfügung sei nicht bekannt. Es werde bestritten, dass es weitere Vorfälle im Zusammenhang mit dem Verhalten des Beklagten gegeben habe, die unterhalb der disziplinarrechtlichen Erheblichkeitsschwelle gelegen hätten oder nicht nachweisbar gewesen seien. Auch werde bestritten, dass sich der Beklagte bei der ihn vernehmenden Polizeibeamtin L. danach erkundigt habe, ob die Ermittlungsbehörde den Dienstherrn über den Sachverhalt in Kenntnis setzen werde. Er habe sich vielmehr danach erkundigt, ob er seinen Dienstherrn über das Ermittlungsverfahren in Kenntnis setzen müsse. Er bestreite auch, dass verbotenes und rechtswidriges Verhalten von dem Beklagten als Herausforderung gesehen werde, welcher er nicht widerstehen könne. Bestritten werde, dass bei der Hausdurchsuchung auf dem Rechner des Beklagten 30 Dateien vollständig hätten gesichert werden können; es sei vielmehr nur eine Thumbs-db-Datei mit 30 Bildeinträgen auf dem PC vorhanden gewesen. Der Beklagte sei auch nicht stets an der Verwirklichung seines eigenen Vorteils interessiert und keinesfalls bereit, sich mit seinen angeblichen Persönlichkeitsdefiziten auseinanderzusetzen. Bestritten werde, dass er in der Vergangenheit selbst mit disziplinarrechtlichen Angelegenheiten von Beamten betraut gewesen sei und über diesbezügliche Erfahrungen verfüge. Er sei nicht Mitglied, sondern Ersatzmitglied des Personalrats der Justizvollzugsanstalt A-Stadt gewesen. In seiner Funktion als Beisitzer der Disziplinarkammer habe er nicht über überdurchschnittliche Kenntnisse im Bereich des Beamtenrechts verfügt. Er habe auch nicht im Zusammenhang mit der Dienstunfähigkeit seit Mai 2011 einen Antrag gestellt, den Vorfall aus dem Jahr 1993 als Dienstunfall anzuerkennen. Bestritten werde auch, dass er sich sofort nach Dienstantritt bei der Justizvollzugsanstalt G-Stadt krankgemeldet und dies damit begründet habe, dass er von einem anderen Bediensteten auf den Besitz kinderpornographischer Schriften angesprochen worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Akte des Verfahrens 28 L 1358/10.WI.D sowie auf die vorgelegten Behördenakten (3 Bände Personalakten des Beklagten, ein Hefter Dienstunfall vom 07.03.1993, ein Leitzordner Behördenakte) und die beigezogenen Strafakten der StA bei dem LG Wiesbaden (2265 Js 33565/07) Bezug genommen. Sie waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.