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Teilurteil

28 K 360/13.WI.D

VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2013:0820.28K360.13.WI.D.0A
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Leitsätze
1. Wird die Frage der Schuldfähigkeit nicht abschließend ermittelt, leiden das behördliche Disziplinarverfahren und die Klageschrift an einem wesentlichen Mangel. 2. Ein Antrag auf Unterbringung des Beamten zur Klärung der Schuldfähigkeit kommt nur in Betracht, wenn alle sonstigen zumutbaren Ermittlungen erfolglos geblieben sind und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geklärt ist. 3. Sind nach Ausschöpfung aller zumutbarer Möglichkeiten keine Feststellungen zur Frage der Schuldfähigkeit zu treffen, ist der Grundsatz "In dubio pro reo" zu berücksichtigen.
Tenor
Dem Kläger wird zur Beseitigung wesentlicher Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens und der Klageschrift eine Frist von sechs Monaten gesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird die Frage der Schuldfähigkeit nicht abschließend ermittelt, leiden das behördliche Disziplinarverfahren und die Klageschrift an einem wesentlichen Mangel. 2. Ein Antrag auf Unterbringung des Beamten zur Klärung der Schuldfähigkeit kommt nur in Betracht, wenn alle sonstigen zumutbaren Ermittlungen erfolglos geblieben sind und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geklärt ist. 3. Sind nach Ausschöpfung aller zumutbarer Möglichkeiten keine Feststellungen zur Frage der Schuldfähigkeit zu treffen, ist der Grundsatz "In dubio pro reo" zu berücksichtigen. Dem Kläger wird zur Beseitigung wesentlicher Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens und der Klageschrift eine Frist von sechs Monaten gesetzt. Das behördliche Disziplinarverfahren und die Klageschrift vom 14.05.2013 leiden an einem wesentlichen Mangel. In dem behördlichen Disziplinarverfahren sind keine Tatsachen ermittelt worden, aus denen sich die Schuldfähigkeit der Beamtin ergibt. Es liegt ein Mangel in der Sachaufklärung vor, da hier der Kläger die entsprechenden Beweise hätte erheben müssen (§ 27 HDG). Es lässt sich auch nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass sich dieser Mangel auf das Ergebnis des behördlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann (sog. Ergebnisrelevanz, BVerwG, Urteil vom 24.06.2010 - 2 C 15/09 -, zitiert nach Juris). Soweit der Kläger meint, die Beklagte sei steuerungsfähig gewesen, weil das Amtsgericht C. den Antrag auf rechtliche Betreuung abgelehnt habe, ist diese Auffassung nicht zutreffend, da die Frage der Bestellung einer rechtlichen Betreuung nichts mit der Frage der Schuldfähigkeit zu tun hat. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers gemäß § 1896 Abs. 1 BGB sind, dass ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Alkoholismus allein ist kein geistiges Gebrechen im Sinne von § 1896 Abs. 1 BGB und rechtfertigt für sich allein noch nicht die Bestellung eines Betreuers. Die Alkoholsucht muss vielmehr entweder in ursächlichem Zusammenhang mit einer geistigen Behinderung stehen oder es muss ein darauf zurückzuführender psychischer Zustand eingetreten sein, der bereits die Annahme einer psychischen Krankheit erlaubt (z.B. bei bereits eingetretener hirnorganischer Schädigung; BayObLG, Beschluss vom 28.03.2001 - 3 Z BR 71/01 -; AG Neuruppin, Beschluss vom 22.06.2005 - 23 XVII 159/04 -, jeweils zitiert nach Juris). Die maßgebliche Frage, inwieweit die an einer Alkoholerkrankung leidende Beamtin die Tragweite der an sie gerichteten Aufforderung des Dienstherrn, ein stationäres Therapieangebot binnen zehn Tagen nachzuweisen, erkennen und danach handeln konnte, ist nicht aufgeklärt. Dies hätte dem Kläger aber gemäß § 27 HDG oblegen. Für Anhaltspunkte einer Schuldunfähigkeit bzw. einer verminderten Schuldfähigkeit gab es genug Hinweise, die den Kläger auch zu dem Betreuungsantrag veranlasst hatten. Die Alkoholerkrankung der Beamtin war bekannt, sie reagierte nicht auf Telefonanrufe der Dienststelle, öffnete einem Kollegen die Tür nicht, als er ihr ein Schriftstück übergeben wollte, leerte nach Beobachtung dieses Kollegen offensichtlich den Briefkasten seit längerer Zeit nicht und nahm auch von ihrer Schwester keine Hilfe mehr an. Sie sammelte zahlreiche Minusstunden an. Offensichtlich kam sie auch ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nach, wie die zahlreichen Gehaltspfändungen in ihrer Personalakte zeigen. Folgerichtig wären daher Ermittlungen zu der Schuldfähigkeit der Beamtin gewesen. Die Klageschrift entspricht nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Klageerhebung nach § 57 Abs. 1 HDG, da Tatsachen, aus denen sich die Schuldfähigkeit der beklagten Ruhestandsbeamtin ergeben, nicht dargelegt sind. Nach § 57 Abs. 1 HDG muss die Klageschrift den persönlichen und beruflichen Werdegang der Beamtin oder des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. „Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart des Dienstvergehens entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle die Einzelumstände darstellen, die Voraussetzung für den Tatbestand des Dienstvergehens und die Maßnahmenwahl und -bemessung sind. Dazu gehören die Tatsachen, aus denen sich der äußere Tatverlauf und seine Hintergründe, die Kenntnis bzw. die Evidenz der Pflichtwidrigkeit, die Schuld und im Zweifelsfall die Schuldfähigkeit, die Motive, Zielsetzungen und Folgen des Dienstvergehens, die dienstlichen Einflussfaktoren für die Verfehlung, die persönlichen Lebensverhältnisse, insgesamt alle entscheidungserheblichen, erschwerenden wie mildernden oder maßnahmeausschließenden Umstände ergeben sollen“ (Hummel/Köhler/Mayer, BDG, Rdnr. 11 zu § 52 BDG). Es liegt in der Eigenart der zwingenden Vorgaben § 57 Abs. 1 HDG, dass eine Ergebnisrelevanz für die Annahme eines wesentlichen Mangels insoweit nicht vorausgesetzt wird (Urban/Wittkowski, BDG, Rdnr. 8 zu § 55 BDG). Der Kläger wird daher zunächst versuchen müssen, eine Begutachtung der Beklagten hinsichtlich der Frage der Schuldfähigkeit zu erreichen. Befindet sich die Beamtin in einem Zustand der Verhandlungsunfähigkeit (§ 3 HDG), so ist auch bereits im behördlichen Disziplinarverfahren ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Letztes und schärfstes Mittel ist ein Antrag nach § 31 HDG, mit dem die Untersuchung der Beamtin gegen ihren Willen in einem Krankenhaus angeordnet werden kann. Hierbei wäre vorab insbesondere die Frage der Verhältnismäßigkeit zu beachten und zu betrachten, ob die Unterbringung, die einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Beklagten darstellt, nicht außer Verhältnis zu der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme steht. Vorliegend wird der Beklagten vorgeworfen, sie sei nicht gewillt gewesen, therapeutische Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu ergreifen. Sie wurde nach einem Gespräch am 04.01.2012, in dem sie mündlich aufgefordert worden war, sich einer stationären Therapiemaßnahme zu unterziehen, nochmals am 10.01.2012 schriftlich aufgefordert, entsprechende Schritte zur Aufnahme einer Therapie einzuleiten und bis zum 20.01.2012 Nachweise hierfür zu erbringen. Nachdem keine Nachweise eingegangen waren, wurde am 08.02.2012 ein Disziplinarverfahren gegen die Beamtin eingeleitet. Die Ruhestandsversetzung erfolgte mit Ablauf des Monats April 2012. Bei dieser Sachlage bestehen selbst bei unterstellter Schuldfähigkeit der Beklagten erhebliche Zweifel daran, ob angesichts der unangemessen kurzen Fristsetzung von 10 Tagen überhaupt eine wirksame Anordnung gegeben war, deren Nichtbefolgung eine Pflichtverletzung begründen konnte. Nach allgemeiner Kenntnis der Kammer ist es durchaus üblich, dass es Monate dauern kann, bis die Zusage einer speziellen Suchtklinik für eine Therapie vorliegt. Der zu kurzen Fristsetzung hätte die Beamtin auch bei bestem Willen nicht nachkommen können. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Verletzung der Pflicht zur Erhaltung bzw. zur unverzüglichen Wiederherstellung seiner Arbeitskraft durch die schuldhafte Weigerung eines alkoholkranken Beamten, die zur Wiederherstellung seiner dienstlichen Verwendbarkeit erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere bei vorsätzlichem Verhalten, zur Höchstmaßnahme führen, wenn hierdurch die dauernde Dienstunfähigkeit eintritt (BVerwG, Urteil vom 24.08.1993 - 1 D 37/92 -, mit weiteren Nachweisen, zitiert nach Juris). Die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme scheidet aber dann in der Regel aus, wenn der Beamte lediglich fahrlässig gehandelt hat. Dass die Beamtin, so die Klageschrift, „sämtliche Hilfsangebote ausgeschlagen“ und „jede Aufforderung des Dienstherrn, sich therapieren zu lassen, unterlassen“ habe, und damit bewusst in Kauf genommen habe, dass sie durch den fortgesetzten Alkoholmissbrauch und das Unterlassen jeglicher therapeutischer Bemühungen letztlich dauernd dienstunfähig werden würde, also mit bedingtem Vorsatz handelte, kann anhand der Aktenlage nicht nachvollzogen werden. Der letzten schriftlichen Aufforderung vom 12.07.2010, einen qualifizierten Therapeuten aufzusuchen und zu klären, ob therapeutische Maßnahmen erforderlich seien, kam die Beklagte durch Nachweis der Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe nach. Auf die erste schriftliche Anordnung gegenüber der Beklagten, sich einer stationären Therapie zu unterziehen, erfolgte zwar keine Reaktion. Es folgten jedoch keine weiteren Maßnahmen des Dienstherrn, um die Beamtin an ihre Pflicht der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit anzuhalten. Bereits kurze Zeit nach Ablauf der 10-Tagesfrist, nämlich weitere 12 Tage später, wurde ein Disziplinarverfahren gegen die Beamtin eingeleitet und bereits 2 weitere Monate danach wurde die Beamtin in den Ruhestand versetzt. Dass die angemessene Disziplinarmaßnahme bei der ersten und einzigen Nichtbefolgung einer Anordnung, eine stationäre Therapie durchzuführen, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts bei einer über 40 Jahre hinweg unbescholtenen Beamtin wäre, erscheint unter den hier gegebenen Umständen mehr als fraglich. Kommt die Höchstmaßnahme vorliegend aber selbst bei unterstellter Schuldfähigkeit nicht in Betracht, stellt sich die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme nach § 31 HDG um so mehr. Sind nach Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten keine Feststellungen zur Frage der Schuldfähigkeit zu treffen, wird der Kläger den Grundsatz „in dubio pro reo“, der auch im Disziplinarrecht Geltung beansprucht und umfassend für alle Tatsachen gilt, die materiell-rechtlich für die Feststellung des Dienstvergehens - objektiver und subjektiver Tatbestand - und die Ermittlung sonstiger Bemessungstatsachen unmittelbar von Bedeutung sind, zu berücksichtigen haben. Entlastende Tatsachen - wie die Frage der Schuldunfähigkeit - sind schon dann zugunsten des Beamten zu berücksichtigen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (BVerwG, Urteil vom 29.03.2012 - 2 A 11/10 - Rdnr. 72; Urteil vom 04.07.1990 - 1 D 28/89 - Rdnr. 15 zur Frage der Schuldunfähigkeit; jeweils zitiert nach Juris). Insoweit hätte der Kläger dann eine Einstellung nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 HDG zu erwägen. Zur Beseitigung des Mangels des behördlichen Disziplinarverfahrens und zur Vorlage einer neuen, fehlerfreien Disziplinarklageschrift erachtet die Disziplinarkammer im Hinblick auf die damit verbundene erneute Aufarbeitung des Sachverhalts einen Zeitraum von sechs Monaten für angemessen und im Hinblick auf den Beschleunigungsgrundsatz (§ 7 HDG) für noch vertretbar. Durch die Einreichung einer nach den obigen Ausführungen ordnungsgemäßen Klageschrift nach entsprechender Sachaufklärung innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist kann der Mangel beseitigt werden. Auf die Folgen einer etwaigen Nichtbeseitigung und die Möglichkeit der Verlängerung der Beseitigungsfrist wird hingewiesen (vgl. § 60 Abs. 3 S. 3, § 60 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 S. 3 HDG). Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag des Dienstherrn verlängert werden, wenn dieser sie aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, voraussichtlich nicht einhalten kann. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 58 Abs. 2 Satz 5 HDG).