Urteil
28 K 484/12.WI.D
VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2014:0630.28K484.12.WI.D.0A
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Leitsätze
1. Die Umstände bezüglich Äußerungen eines Lehrers im Unterricht, die Gegenstand eines disziplinaren Vorwurfs sind, müssen aufgeklärt sein. Dazu gehört der Aussagegehalt sowie der Kontext, in dem die Äußerung im Unterricht gefallen ist.
2. Vorwürfe, die nicht in das Disziplinarverfahren eingeführt worden sind, können nicht Grundlage einer disziplinaren Verfügung sein.
3. Einzelfall, in dem das Malen eines Strichs mit dem Kuli auf den Oberarm einer Schülerin durch den Lehrer noch keine disziplinare Relevanz erreicht.
Tenor
Die Disziplinarverfügung des Staatlichen Schulamts für den F. und den G. vom 24.11.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.03.2012 werden aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Umstände bezüglich Äußerungen eines Lehrers im Unterricht, die Gegenstand eines disziplinaren Vorwurfs sind, müssen aufgeklärt sein. Dazu gehört der Aussagegehalt sowie der Kontext, in dem die Äußerung im Unterricht gefallen ist. 2. Vorwürfe, die nicht in das Disziplinarverfahren eingeführt worden sind, können nicht Grundlage einer disziplinaren Verfügung sein. 3. Einzelfall, in dem das Malen eines Strichs mit dem Kuli auf den Oberarm einer Schülerin durch den Lehrer noch keine disziplinare Relevanz erreicht. Die Disziplinarverfügung des Staatlichen Schulamts für den F. und den G. vom 24.11.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.03.2012 werden aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Gericht kann über die vorliegende Klage ohne mündliche Verhandlung gemäß § 6 HDG, § 101 Abs. 2 VwGO entscheiden, weil die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist auch begründet. Die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 24.11.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.03.2012 sind aufzuheben, da der ausgesprochene Verweis (§ 9 HDG) rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO, § 6 HDG). Außerdem ist er nicht zweckmäßig und daher aufzuheben (§ 65 Abs. 2 HDG). Die Äußerungen und das Verhalten des Klägers stellen zum Teil keine Pflichtverletzungen bzw. insgesamt kein Dienstvergehen i.S.v. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG dar, das die Verhängung eines Verweises gegenüber dem Kläger erforderlich machen würde. Dem Kläger wird vorgeworfen, durch sein Fehlverhalten in mehreren Fällen gegen die ihm gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG obliegende Wohlverhaltenspflicht verstoßen zu haben. Danach muss sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16/10 -, BVerwGE 140, 185-199). Entscheidend ist, ob das Verhalten die Funktionsfähigkeit der Verwaltung (unmittelbar in der Erfüllung der Amtsaufgaben und der Wahrnehmung der dienstlichen Interessen) oder mittelbar (im Ansehen der Beamtenschaft nach außen) beeinträchtigt. Insbesondere tragen Lehrer, die Kinder bzw. Jugendliche im Pubertätsalter zu erziehen haben, hinsichtlich der Entwicklung der Schülerinnen und Schüler eine besondere Verantwortung und ihnen wird von der Allgemeinheit ein besonders großes Vertrauen entgegengebracht. Dies folgt bereits daraus, dass gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG die Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht darstellt. Es umfasst die Sorge um das körperliche Wohl, die seelische und geistige Entwicklung sowie die Bildung und Ausbildung des Kindes. Daher kommt dem Lehrer eine Vorbildfunktion zu (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 24.03.2008 - AN 1 K 08.01166 -, zitiert nach Juris). Körperliche Übergriffe eines Lehrers gegenüber einem Schüler sind grundsätzlich untersagt (§ 82 Abs. 3 HSchG); Lehrkräfte haben die Aufgabe, im Rahmen der Grundsätze des Schulgesetzes die Schülerinnen und Schüler zu erziehen, unterrichten, beraten und zu betreuen. Sie sollen die Entwicklung der Schülerinnen und Schüler fördern (§§ 4 und 6 Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 04.11.2011). Bei der Beurteilung des vorgeworfenen Fehlverhaltens ist zu berücksichtigen, dass nicht jede Pflichtverletzung eines Beamten zugleich eine Dienstpflichtverletzung darstellt. Dies gilt in besonderem Maß für pädagogisch fehlerhafte oder gar nur ungeschickte Verhaltensweisen von Lehrern, die nur auf dem Hintergrund der sorgfältig aufzuklärenden konkreten jeweiligen Unterrichtssituation zutreffend disziplinar gewürdigt werden können (VG Berlin, Urteil vom 31.03.2004 - 80 A 52.01 -, zitiert nach Juris, mit weiteren Nachweisen). Von diesen Grundsätzen ausgehend unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung am 14.05.2013 gemachten Angaben und dem Inhalt der vorgelegten Behördenakten ist der Kläger von den Vorwürfen betreffend der beiden Äußerungen und dem Zeigen der Faust freizustellen. Soweit dem Kläger vorgeworfen wird, er habe gegenüber Schülerinnen und Schülern den Ausdruck „Hartz-IV-Klamotten“ gebraucht, ist dieser Vorwurf nicht hinreichend aufgeklärt und der Kläger hiervon freizustellen. Nach der Aktennotiz des Schulleiters vom 03.02.2011 gab die befragte Schülerin an, dass sie den Umgangsstil des Klägers nicht gut ertragen könne und habe als Beispiel erwähnt, dass der Kläger sie, als sie mit neu gekauften Turnschuhen und langer Turnhose im Sportunterricht erschienen sei, auf ihre „Hartz-IV-Klamotten“ angesprochen habe. Für den Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung genügt die durch den Schulleiter im Nachhinein erstellte Aktennotiz nicht. Es hätte vielmehr der Befragung der Schülerin als Zeugin bedurft, allein schon um den Vorwurf zeitlich und hinsichtlich seines Aussagegehaltes zu konkretisieren. Auch fehlt es an jeglichem Zusammenhang, in dem genannte Ausdruck im Unterricht gefallen ist. Dass der Kläger angegeben hat, es sei möglich, dass er diesen Ausdruck, der der Jugendsprache entstamme, benutzt habe, ändert an dieser Einschätzung nichts. Denn es kommt auf den Kontext an, in dem diese Äußerung fiel, um beurteilen zu können, ob eine Dienstpflichtverletzung vorliegt oder nicht. Soweit dem Kläger vorgeworfen wird, er habe teilweise gegenüber Schülerinnen und Schülern die Faust erhoben und dies in den Zusammenhang mit der nicht pünktlichen Abgabe von Arbeiten gestellt, entspricht dieser Vorwurf weder den Aussagen der befragten Schülerin noch ist er hinreichend aufgeklärt, so dass der Kläger auch diesbezüglich freizustellen ist. Ausweislich der Aktennotiz vom 03.02.2011 gab die Schülerin gegenüber dem Schulleiter an, anderen Schülern sei, wenn auch scherzhaft, im Sportunterricht die Faust angedroht worden, wenn sie ein Schriftstück nicht pünktlich in das Fach der Lehrkraft einwerfen würden. Hier ist zunächst festzuhalten, dass sich ein Zusammenhang mit abzugebenden Arbeiten bereits nach der angeblichen Aussage der Schülerin nicht herstellen lässt, da sie nur von Schriftstücken spricht und nicht geklärt ist, um welche Schriftstücke es sich gehandelt haben soll. Ein Kontext, in dem diese Geste eingesetzt worden sein soll, ist mangels Befragung der Schülerin im behördlichen Disziplinarverfahren nicht erkennbar. Worin die Pflichtverletzung liegen soll, kann ebenfalls nicht festgestellt werden, da diese Geste angeblich scherzhaft erfolgte. Auch von dem Vorwurf, der Kläger habe gegenüber einer Schülerin geäußert, dass es mit ihrem ständigen Geplapper keiner mit ihr aushalte, ist der Kläger freizustellen. Der Vorwurf ist bereits nicht in das behördliche Disziplinarverfahren eingeführt worden, da er weder Gegenstand der Einleitungsverfügung vom 10.02.2011 noch der Ausdehnungsverfügungen vom 23.05.2011 und 16.06.2011 gewesen ist. Handlungen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, sind in das Disziplinarverfahren durch die Einleitungsverfügung bzw. eine Erweiterungsverfügung in das Disziplinarverfahren aufzunehmen. Dies ist erforderlich, um für den Beamten Klarheit über die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe zu schaffen. Ist dies nicht der Fall, darf die beanstandete Handlung bei der Bemessung der Maßnahme nicht berücksichtigt werden (Köhler/Ratz, Rdnr. 2 zu §20 BDG; VG Wiesbaden, Urteil vom 17. Januar 2012 - 28 K 733/11.WI.D -, zitiert nach Juris). Allein aus dem Umstand, dass der Kläger zur Verteidigung gegenüber einer anderen ihm vorgeworfenen Äußerung angeführt hat, möglicherweise habe er zu der Schülerin, als diese durch Gespräche mit den Nachbarn den Unterricht störte, sinngemäß gesagt: „Mit Deinem ständigen Geplapper hält es keiner mit Dir aus“, wird kein neuer disziplinarer Vorwurf. Daher kann er auch nicht Grundlage einer disziplinaren Verfügung sein. Darüber hinaus fehlt es an einer Bestimmtheit des Vorwurfs hinsichtlich Ort und Zeit sowie der Befragung der Schülerin im behördlichen Disziplinarverfahren, um den Vorwurf hinreichend zu konkretisieren und darzustellen, weshalb in dieser Äußerung in der konkreten Unterrichtssituation überhaupt eine Pflichtverletzung liegen soll. Somit verbleibt der Vorwurf, dass der Kläger am 24.01.2011 einer Schülerin vor Beginn des Sportunterrichts, als der Kläger wegen der erforderlichen Eintragungen auf das Klassenbuch wartete, mit einem Kuli einen Strich auf den linken unbekleideten Oberarm machte. Hierdurch hat der Kläger nach Auffassung des Gerichts gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen, weil es sich um eine Entgleisung handelt, die zeigt, dass der Kläger seiner Vorbildfunktion in diesem Falle nicht gerecht geworden ist. Es entspricht eher dem Verhalten, was Schüler untereinander praktizieren, das aber nicht einem Lehrer als angemessen zukommt. Der Kläger räumte ein, dies ohne böse Absicht, aus Spaß getan zu haben. Dass dies nicht korrekt war, hat der Kläger ebenfalls erkannt, denn er gab an, er habe inzwischen eingesehen, dass er sich zu einem solchen Fehlverhalten nicht hinreißen lassen dürfe, und bedauere diesen Vorfall. Nach Auffassung des Gerichts erreicht dieses Fehlerverhalten nicht die Schwelle der disziplinaren Relevanz, die die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme, hier eines Verweises erforderlich machen würde. Das Disziplinargericht weist darauf hin, dass das Disziplinarrecht kein Strafrecht darstellt und die Disziplinarmaßnahmen in einem Stufenverhältnis (vgl. §§ 8 und 16 HDG) stehen und je nach Schwere und Eigenart des Dienstvergehens sorgfältig und ausgewogen geprüft werden müssen (VG Magdeburg, Urteil vom 18.07.2012 - 8 A 1/12 -, mit weiteren Nachweisen, zitiert nach Juris). Nicht jeder Verstoß gegen Dienstpflichten stellt zugleich auch ein Dienstvergehen im Sinne des Disziplinarrechts dar. Denn dem menschlichen Verhalten sind Fehler und Schwächen immanent. Disziplinarrechtliche Relevanz erhält ein Fehlverhalten eines Beamten erst dann, wenn eine gewisse Schwelle überschritten ist. Diese disziplinarrechtlich relevante Schwelle ist aufgrund des Fehlverhaltens des Klägers (noch) nicht erreicht. Zwar gab die Schülerin ausweislich der Aktennotiz des Schulleiters vom 03.02.2011an, der Strich sei leicht schmerzhaft bzw. brennend gewesen, was sich für das Gericht so ohne weiteres nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht nachvollziehen lässt. Eine nähere Aufklärung ist jedoch nicht erfolgt. Das Disziplinargericht geht daher davon aus, dass dem Kläger angesichts der Art und Weise der eingeräumten Pflichtverletzung jedenfalls kein gravierender Pflichtenverstoß vorzuwerfen ist, sodass eine Disziplinarmaßnahme zur Pflichtenermahnung nicht angezeigt erscheint. Wie oben bereits ausgeführt, ist das Verhalten des Klägers eher als unvernünftig und unbedacht einstufen und somit verzeihlich. Entscheidend für das Disziplinargericht ist nach dem Studium der Akten und dem Eindruck des Klägers, welchen er in der mündlichen Verhandlung auf das Gericht hinterlassen hat, dass das Verhalten des Beamten bei dem hier zugrunde gelegten Sachverhalt nicht als derart schwerwiegend anzusehen ist, welches die Ahndung mittels einer Disziplinarmaßnahme rechtfertigt. Zudem ist der Kläger hinsichtlich des allein maßgeblichen, verbliebenen Vorwurfs einsichtig. Insoweit wäre hier die so genannte missbilligende Äußerung des Dienstherrn als bloßer Hinweis auf den Pflichtenverstoß völlig ausreichend gewesen ( § 9 Satz 2 HDG). Nur vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass die vorausgegangene schriftliche Missbilligung vom 04.03.2008 der Erteilung einer weiteren schriftlichen Missbilligung auch keineswegs entgegengestanden hätte. Zum einen gibt es kein zwingendes Stufenverhältnis zwischen Missbilligung und Verweis in dem Sinne, wie es bei dem Beklagten anklingt, dass bei dem nächsten Vorkommnis automatisch die nächst höhere Disziplinarmaßnahme zu verhängen ist, denn die Missbilligung ist gerade keine Disziplinarmaßnahme. Des Weiteren war bei Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens am 10.02.2011 bereits die zweijährige Tilgungsfrist für die schriftliche Missbilligung vom 04.03.2008 abgelaufen (§ 19 Abs. 5 HDG i.V.m. § 107e Abs. 1 Nr. 2 HGB a.F. (bis zum 28.02.2014), so dass auch eine Berücksichtigung und Verwertung dieser schriftlichen Missbilligung zulasten des Klägers nicht mehr zulässig war. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist - anders als bei den Disziplinarmaßnahmen - nicht auf die Rechtskraft der schriftlichen Missbilligung für den Beginn der Entfernungsfrist abzustellen Der Beginn der Frist lässt sich der Vorschrift nicht unmittelbar entnehmen. Abzustellen ist darauf, wann entsprechende Unterlagen in schriftlicher Form entstanden sind und Personalaktenqualität erlangt haben (von Roetteken, HBR, Rdnr. 79 zu § 107e HBG). Dies ist regelmäßig der Zeitpunkt, in dem die schriftliche Missbilligung zur Verwaltungsakte genommen wurde, also der 04.03.2008. Da das Gericht bereits die Rechtmäßigkeit der Verfügung verneint hat, erübrigt sich eine Prüfung der Zweckmäßigkeit gemäß § 65 Abs. 2 HDG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 4 HDG, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 69 Abs. 2 HDG, § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Der am 00.00.0000 in D. geborene Kläger hat nach Durchlaufen seiner Schulausbildung studiert und das Erste und Zweite Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien und eine Zusatzprüfung für das Lehramt an Grundschulen abgelegt. Die Ernennung zum Studienrat z.A. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgte am 06.09.1993. Die Lebenszeiternennung und Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesG erfolgte mit Wirkung vom 24.02.1995. Seit dem 17.09.2004 ist der Kläger an der E. tätig. Der Kläger ist geschieden; er ist weder strafrechtlich noch disziplinarisch vorbelastet. Mit Verfügung des Schulleiters der E.-Schule vom 04.03.2008 wurde dem Kläger gegenüber eine schriftliche Missbilligung erteilt. Das diesbezügliche Klageverfahren vor dem VG Wiesbaden endete nach mündlicher Verhandlung am 04.06.2009 durch Klagerücknahme (28 K 805/08.WI.D). Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen den durch das Landkreis F. und den G. ausgesprochenen Verweis vom 24.11.2011. Mit Verfügung des Staatlichen Schulamtes für Landkreis F. und den G. vom 10.02.2011 wurde gegen den Beamten gemäß § 20 HDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet (Bl. 14 VV). In der Einleitungsverfügung wurde dem Beamten vorgeworfen, er habe im Sportunterricht einer Schülerin einen Strich mit einem Kugelschreiber auf den bloßen Arm gezogen. Die Schülerin habe diesen Vorgang als brennend und schmerzhaft bezeichnet. Die Schülerin habe den Lehrer direkt danach angesprochen und ihm mitgeteilt, dass sie so etwas nicht wolle; daraufhin habe der Lehrer nicht reagiert. Des Weiteren habe er einmal ein bereits gebrauchtes Pflaster einer anderen Schülerin in den Nacken geklebt. Auch habe er die Schülerin auf ihre „Hartz-IV-Klamotten“ angesprochen. Anderen Schülern habe er mit der Faust gedroht, wenn sie etwas nicht pünktlich abgeben würden. Die Einleitungsverfügung wurde dem Kläger mit Empfangsbekenntnis am 21.02.2011 ausgehändigt (Bl. 16 VV). Mit Verfügung vom 23.05.2011 wurde das Disziplinarverfahren gegenüber dem Kläger ausgedehnt (Bl. 27 VV). Der Lehrer habe am 11.05.2011 gegenüber einem Schüler der Jahrgangsstufe H. geäußert: „Geht dein Bruder auch auf die E.? - Nein? Das ist sehr gut, dann bleibt die E. von dieser Qual verschont.“ Auf die Mitteilung hin, welche Schule der Bruder besuchen würde, habe der Kläger gesagt: „Die tut mir leid.“ Gegenüber einer weiteren Mitschülerin habe der Kläger geäußert: „Dich heiratet eh keiner, der wäre ja ein Selbstmörder.“ Schließlich habe sich der Schulelternbeirat mit Schreiben vom 02.04.2011 an das Staatliche Schulamt gewandt und vorgetragen, dass der Kläger aufgrund seiner verbalen Äußerungen gegenüber Schülern und Eltern eine derartige Missstimmung hervorgerufen habe, dass der Schulelternbeirat sich nicht mehr in der Lage sehe, ihm die Kinder anzuvertrauen. Zu diesen Vorwürfen trug der Kläger vor, dass er bereits in seiner vom Schulleiter angeforderten Stellungnahme vom 01.02.2011 (Bl. 10 VV) zugegeben habe, dass er der Schülerin ohne böse Absicht, aus Spaß mit einem Kugelschreiber einen leichten Strich auf den Oberarm gezeichnet habe. Es solle nicht bezweifelt werden, dass sich eine Lehrkraft nicht zu einem solchen Verhalten hinreißen lassen dürfe. Er habe dies eingesehen und bedauere diesen Vorfall. Dass die Schülerin einen leichten Strich mit dem Kugelschreiber als „brennend und schmerzhaft“ habe empfinden können, sei aus seiner Sicht nahezu ausgeschlossen. Soweit auf dem Foto Rötungen zu sehen seien, sei davon auszugehen, dass diese durch den Versuch des Wegrubbelns entstanden seien. Ansonsten hätte der Kuli mit so viel Druck geführt werden müssen, dass sich die Schülerin dann wahrscheinlich lautstark beschwert hätte. Soweit es um die Ansprache bezüglich der „Hartz-IV-Klamotten“ gehe, könne es möglich sein, dass der Kläger in einer konkreten Situation diesen Ausdruck benutzt habe; dieser Ausdruck werde derzeit in der Jugendsprache benutzt. Jedenfalls habe er nicht beabsichtigt, einen Schüler zu beleidigen, herabzuwürdigen oder bloß zustellen. Dass der Kläger mit der Faust drohe, wenn Schüler etwas nicht pünktlich abgeben würden, sei ebenfalls aus dem Kontext gegriffen. Hier sei es nicht unüblich, ironisch oder humorvoll mit der Faust zu „drohen". Es sei völlig unklar, welcher Aussagegehalt damit verbunden sein solle. Soweit es die Vorwürfe aus der Verfügung vom 23.05.2011 betreffe, so habe der Kläger diese nicht getätigt. Er könne sich zwar daran erinnern, dass er einen Schüler gefragt habe, ob er noch mehr Geschwister an der E. habe. Die besagte Äußerung sei aber nicht gefallen. Gegenüber einer Schülerin könne er sich an einen Satz erinnern, der sinngemäß gelautet habe „mit deinem ständigen Geplapper hält es keiner mit dir aus.“ Dies habe die Schülerin dann wohl verfremdet. Es handele sich allesamt um Schülerinnen und Schüler der I., die sich über das Verhalten und die Äußerungen des Klägers beschwerten. Es könne hier von einer gezielten Kampagne gegen den Kläger gesprochen werden. Sämtliche Schilderungen seien daher äußerst skeptisch zu betrachten und auch mögliche Motive der Belastungen zu hinterfragen sowie eine vollständige Aufklärung zu betreiben. Auf welchen konkreten Grundlagen die sehr subjektiven Einschätzungen und Befürchtungen des Schulelternbeirates beruhten, gehe aus dessen Schreiben vom 02.04.2011 nicht hervor. Es dränge sich die Vermutung auf, dass der Elternbeirat der I. über den Schulelternbeirat nun versuche, den Kläger unter Druck zu setzen, damit dieser freiwillig die Schule verlasse. Im laufenden Schuljahr habe der Kläger noch in weiteren 5 Klassen und 3 Oberstufenkursen unterrichtet. Probleme seien hier nicht aufgetreten (Bl. 35 VV). Mit Verfügung vom 16.06.2011 wurde das Disziplinarverfahren erneut erweitert (Bl. 36 VV). Der Kläger habe im Hinblick auf die anstehenden mündlichen Prüfungen gegenüber einer Abiturientin geäußert: „Dich nehme ich mit Fragen auseinander“ oder im Sportunterricht „ziehste dir `en kurzes Röckchen an“. Im Jahr 2009 habe der Kläger eine damals 14-jährige Schülerin im Beisein von Mitschülerinnen auf dem Schulhof angesprochen und gesagt, sie habe „mit dem J. geknutscht“. Im Herbst 2008 habe er zu dieser Schülerin vor der Klasse gesagt: „Wegen Dir stinkt es hier wie im Puff.“ Auch habe er ihr gedroht, wegen solcher Kleinigkeiten renne man nicht zu den Eltern und hetze sie einem auf den Hals. In seiner Stellungnahme vom 30.06.2011 führte der Kläger aus (Bl. 56 VV), er sei bei den Abiturprüfungen nur als Protokollant eingesetzt worden, so dass er keine Fragen haben stellen können. Die fraglichen Äußerungen im Rahmen der Prüfung würden bestritten. In ihrer Anzeige habe die Schülerin selbst auf die Scherzhaftigkeit dieser Äußerungen verwiesen. Dies beinhalte aber auch, dass sie sich durch etwaige Äußerungen nicht verletzt gefühlt haben könne. Die Vorwürfe bezüglich Äußerungen gegenüber der 14-jährigen Schülerin seien kritisch auf ihren Wahrheitsgehalt zu hinterfragen. Soweit die Mutter der Schülerin „in Sachen Missbrauch noch auf einen Vorfall aufmerksam machen wolle“, lasse dies nachdenklich werden. Unterstellt, dass der Beamte die Schülerin tatsächlich mit einer eigenen Wahrnehmung konfrontiert habe - Küssen mit einem Lehrer, dem tatsächlich Missbrauch nachgewiesen worden sei - dann liege hier der Verdachtsmoment eines neuen möglichen Missbrauchsfalles vor und kein Fehlverhalten des Beamten. Immerhin schildere die Mutter der Schülerin, dass ihre Tochter oft weinend aus der Schule gekommen sei. Der Kläger verwehre sich insbesondere gegen die Äußerungen und beschriebenen Abläufe, die die Mutter der Schülerin in ihrer E-Mail genannt habe („wegen dir stinkt es hier wie im Puff“). Es treffe zu, dass es sich bei der Klasse der 14-jährigen Schülerin um eine sehr konfliktgeladene Klasse gehandelt habe. Dies habe auch der Schulleiter wahrgenommen, wie eine E-Mail vom 14.06.2011 (Bl. 29, 30 VV) bestätige. Mit Schreiben vom 05.08.2011 wurde dem Kläger das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen (Bl. 62 VV) bekannt gegeben; die Zustellung erfolgte mit Empfangsbekenntnis am 09.08.2011 (Bl. 65 VV). Mit Schreiben vom 15.11.2011 nahm der Kläger hierzu abschließend Stellung (Bl. 76 VV). Mit Disziplinarverfügung des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis F. und den G. vom 24.11.2011 wurde dem Kläger ein Verweis erteilt (Bl. 80 VV). Der Kläger habe im Januar 2011 einer Schülerin mit dem Kugelschreiber einen Strich auf den nackten Oberarm gemacht. Gegenüber Schülerinnen und Schülern habe der Kläger den Ausdruck „Hartz-IV-Klamotten“ benutzt. Da es auf den Empfängerhorizont der Schülerin und ihrer Mitschüler ankomme und nicht darauf, wie der Kläger es gemeint habe, handele es sich um einen Pflichtenverstoß. Teilweise habe der Kläger gegenüber Schülerinnen und Schülern die Faust erhoben. Auch hier komme es auf den Empfängerhorizont an und nach Aussagen der Schülerin sei das Erheben der Faust mit der nicht pünktlichen Abgabe von Arbeiten verbunden gewesen. Dieses Verhalten sei unangemessen und nicht zu vertreten. Der Kläger habe gegenüber einer Schülerin geäußert, mit ihrem Geplapper halte es niemand bei ihr aus. Diese Äußerung sei unangemessen, gleichgültig, ob der Kläger eine Beleidigungsabsicht gehabt habe oder nicht. Das Verhalten des Klägers sei auch deshalb besonders vorwerfbar, weil ihm bereits im Jahr 2008 wegen sehr ähnlicher Verhaltensweisen eine Missbilligung erteilt worden sei. Auch damals sei ihm vorgeworfen worden, unangemessene Formulierungen gegenüber Schülerinnen und Schülern verwendet zu haben. Die Äußerungen und das Verhalten gegenüber Schülerinnen und Schülern seien verletzend gewesen. Selbst wenn der Kläger diese Äußerungen möglicherweise nicht so gemeint und in keinem Fall eine Beleidigungsabsicht gehabt habe, so sei doch festzustellen, dass mehrere Kinder sich beleidigt gefühlt und sein Verhalten als unangemessen empfunden hätten. Nach § 34 BeamtStG sei der Kläger verpflichtet, sich jederzeit so zu verhalten, dass dies der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, welches sein Beruf erfordere. Der Beruf des Lehrers erfordere gegenüber Schülerinnen und Schülern ein stets angemessenes Verhalten, das an dem erforderlichen Respekt gegenüber der Lehrkraft keinen Zweifel erwecke. Der Verweis sei notwendig, um dem Kläger das Fehlverhalten vor Augen zu führen und sein Verhalten den Erfordernissen in Zukunft anzupassen. Die Verfügung wurde dem Kläger zu Händen seines Bevollmächtigten am 25.11.2011 mit Empfangsbekenntnis zugestellt (Bl. 81 VV). Der Kläger erhob durch anwaltlichen Schriftsatz am 20.12.2011 Widerspruch gegen die Disziplinarverfügung (Bl. 81 VV) und trug zur Begründung vor, die Erteilung eines Verweises angesichts des vorliegenden Sachverhaltes sei nicht gerechtfertigt. Er habe bei der Aufklärung der Vorgänge mitgewirkt, eigenes Fehlverhalten eingeräumt und seine Einsicht dargelegt, in Zukunft anders zu handeln. Dies habe bei der Zumessung der Disziplinarmaßnahme keine angemessene Berücksichtigung gefunden. Die Wahl der nächsthöheren Maßnahme unterliege keinem Automatismus. Wenn bezüglich der vom Kläger getätigten Äußerungen auf den Empfängerhorizont abgestellt werde, so müsse dieser zunächst ermittelt werden. Dies sei bezüglich der Äußerung „Hartz-IV-Klamotten“ nicht erfolgt. Auch das Drohen mit der Faust sei hinsichtlich seiner Bedeutung nicht näher untersucht worden, der Sachverhalt auch nicht ermittelt worden. Es sei nicht erkennbar, weshalb in der Äußerung „mit deinem Geplapper hält es niemand mit dir aus“ eine Beleidigung liegen solle. Die betreffende Schülerin sei im behördlichen Disziplinarverfahren nicht befragt worden, die Äußerung sei von Dritten zitiert worden. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 13.03.2012 zurückgewiesen (Bl. 93 VV). Zur Begründung nahm der Beklagte zunächst auf den Inhalt der angegriffenen Disziplinarverfügung Bezug. Für alle angegebenen Fälle gelte, dass der Kläger als Lehrer und Autoritätsperson der Schule sich nicht unbedacht hätte äußern und/oder zweifelhafte Gesten machen dürfen. Seine Äußerungen und sein Verhalten seien verletzend und unangebracht gewesen. Es komme entscheidend auf den Empfängerhorizont der Schülerinnen und Schüler an, nicht auf sein subjektives Empfinden. Der Kläger habe als Lehrer und Autoritätsperson der Schule sich nicht unbedacht äußern bzw. zweifelhafte Gesten machen dürfen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger zu Händen seines Bevollmächtigten am 26.03.2012 zugestellt (Bl. 95 VV). Mit anwaltlichem Schriftsatz hat der Kläger am 24.04.2012 Klage bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben. Zur Begründung nimmt er zunächst Bezug auf den Vortrag im behördlichen Disziplinarverfahren. Es gehe im Wesentlichen um die rechtliche Wertung der Geschehnisse. Die getroffenen Feststellungen der Ermittlungen rechtfertigten die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme nicht. Der Sachverhalt sei nicht richtig ermittelt worden. Die Würdigung des Beklagten stütze sich allein auf den Inhalt der Aktennotiz des Schulleiters. Soweit in der Begründung des Widerspruchsbescheides nun ergänzt worden sei, dass das Erheben der Faust mit einer nicht pünktlichen Abgabe von Arbeiten korrespondiert haben soll, entspreche dies bereits nicht der Aktennotiz des Schulleiters. Bei den angeschuldigten Äußerungen und Gesten komme es erkennbar auf den Zusammenhang, die Situation und auch auf die genauen Formulierungen an. Der Beklagte habe aber weder die Schülerinnen und Schüler befragt noch den Schulleiter, der das Gespräch mit der Schülerin in seinen Worten in der Aktennotiz zusammengefasst habe. Daher unterstelle der Beklagte, was andere empfunden haben. Insgesamt zeige der Verlauf, dass keine entlastenden Ermittlungen durchgeführt worden seien. Ergänzend trägt der Kläger vor, dass Gegenstand des Disziplinarverfahrens keine pauschal allgemeinen Verhaltensweisen, sondern nur vorgeworfenes Verhalten sein könne. Nur hierzu könne auch vorgetragen werden. Der Beklagte gehe ohne nähere Prüfung davon aus, dass alles stimme, weil es zu dem unterstellten Verhalten des Klägers passe. Den Beklagten treffe allerdings die Verpflichtung, vorgeworfenes Verhalten jeweils zu prüfen und gesondert festzustellen, ob es sich hierbei um eine Dienstpflichtverletzung handele. Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügung des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis F. und den G. vom 24.11.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.03.2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich der Beklagte auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids. Bei Würdigung der Umstände leuchte jedem normal distanzierten Menschen ein, wie die Äußerungen des Klägers bei den Schülerinnen und Schülern ankommen. Lediglich der Kläger habe hier ein gewisses emotionales und distanzloses Defizit, was ihm eine solche Wahrnehmung offensichtlich nicht ermögliche. In Anbetracht der mehr oder weniger bekannten Verhaltensmuster des Klägers sei eine weitere Befragung der Schülerinnen und Schüler durch die Ermittlungsführerin entbehrlich gewesen. Durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 01.08.2012 wurde der Rechtsstreit gemäß § 51 Abs. 2 HDG, § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichterin übertragen. Mit Schriftsatz vom 06.06.2013 teilte der Beklagte mit, dass nach der vom Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2013 angeregten Überprüfung der Disziplinarverfügung durch den Beklagten feststehe, dass trotz der vom Gericht geäußerten Bedenken an dieser Verfügung festgehalten werden solle. Mit Schriftsätzen vom 06.06.2013 und 23.07.2013 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akte des Verfahrens 28 K 805/08. WI.D (nebst der dazugehörigen Behördenakte) sowie auf den vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.