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Beschluss

28 L 3420/17.WI.D

VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2017:0712.28L3420.17.WI.D.00
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Leitsätze
1. Das Beschleunigungsgebot des § 7 HDG erfordert eine schnellstmögliche Bearbeitung des Disziplinarverfahrens. 2. Die Knappheit personeller Ressourcen stellt keinen ausreichenden Grund im Sinne des § 67 Abs. 2 HDG dar.
Tenor
Der Antragsgegnerin wird zum Abschluss des Disziplinarverfahrens eine Frist von zwei Monaten nach Zugang dieses Beschlusses gesetzt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Beschleunigungsgebot des § 7 HDG erfordert eine schnellstmögliche Bearbeitung des Disziplinarverfahrens. 2. Die Knappheit personeller Ressourcen stellt keinen ausreichenden Grund im Sinne des § 67 Abs. 2 HDG dar. Der Antragsgegnerin wird zum Abschluss des Disziplinarverfahrens eine Frist von zwei Monaten nach Zugang dieses Beschlusses gesetzt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der vom Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 24.05.2017 gemäß § 67 HDG gestellte Antrag auf Setzung einer Frist für den Abschluss des mit Einleitungsverfügung vom 23.07.2013 gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens hat Erfolg. Der Antrag nach § 67 Abs. 1 HDG ist zulässig, insbesondere statthaft. Nach dieser Vorschrift kann der Beamte bei dem Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen, wenn das behördliche Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden ist. Maßgeblich ist hierbei der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Die Antragsgegnerin leitete mit Verfügung vom 23.07.2013 das Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller ein und setzte dies zunächst bis zum Abschluss eines Strafverfahrens wegen des Sachverhalts, der auch dem Disziplinarverfahren zugrunde liegt, aus. Mit Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 00.00.00, rechtskräftig seit dem 00.00.00, wurde der Antragsteller freigesprochen. Die Antragsgegnerin nahm daraufhin am 04.08.2015 die Ermittlungen wieder auf und hörte am 02.03.2016 den Antragsteller zu den Vorwürfen an. Im Anschluss daran erbat die Antragsgegnerin nochmals die schriftliche Stellungnahme des Ordnungsamts B-Stadt zu diversen Punkten. Diese Anfrage wurde mit Schreiben vom 12.05.2016 beantwortet. Anschließend erfolgte am 12.10.2016 die Vernehmung des Zeugen C.. Eine Durchschrift des Vernehmungsprotokolls wurde dem Antragsteller am 23.11.2016 zur Verfügung gestellt, wobei dieser am 14.12.2016 über seinen Bevollmächtigten mitteilte, dass die Anhörung des Zeugen C. zu keinen neuen Erkenntnissen führte. Mit Schreiben vom 15.12.2016 erklärte die Antragsgegnerin daraufhin, dass das Ermittlungsverfahren kurz vor dem Abschluss stehe, der Ermittlungsbericht jedoch aus arbeitskapazitären Gründen noch nicht vollständig erstellt worden sei. Der Antrag auf gerichtliche Fristsetzung ist begründet. Gemäß § 67 Abs. 2 HDG bestimmt das Gericht eine Frist, in der das Verfahren abzuschließen ist, falls ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens innerhalb von sechs Monaten nicht vorliegt. Vorliegend ist ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens weder ersichtlich noch von der Antragsgegnerin substantiiert vorgetragen. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nach § 67 HDG obliegt es der Behörde, im Einzelnen und substantiiert die Gründe dafür darzulegen, weshalb das Disziplinarverfahren über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus noch nicht abgeschlossen werden konnte. Solche zureichenden Gründe im Sinne von § 67 Abs. 2 HDG hat die Antragsgegnerin bis zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht dargelegt. Von einer unangemessenen Verzögerung ist auszugehen, wenn die Disziplinarbehörde das Verfahren in einer ihr zurechenbaren Weise säumig betreibt oder die Hinderungsgründe für eine Verfahrensfortsetzung in der vom Dienstherrn beeinflussbaren und zu verantwortenden Sphäre liegen, was der Fall ist, wenn die Ermittlungsstelle qualitativ oder quantitativ unzureichend mit Personal ausgestattet ist oder wenn von einer nicht sachgerechten Organisation der Verwaltungsabläufe gesprochen werden muss. In einem Disziplinarverfahren gilt das umso mehr, wenn keinerlei Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, weshalb über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten keine weiteren verfahrensfördernden oder –beendenden Ereignisse durch die zuständige Disziplinarbehörde gesetzt worden sind (VG Wiesbaden, Beschluss vom 04.02.2013 – 25 L 1251/12.WI.D -, juris, Rdnr. 2). Soweit die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 15.12.2016 sowie mit Schriftsatz vom 04.07.2017 vorträgt, die Verzögerung des Verfahrens sei arbeitskapazitären Gründen geschuldet, stellt dies keinen zureichenden Grund im Sinne von § 67 Abs. 2 HDG dar. Das Beschleunigungsgebot des § 7 HDG erfordert eine schnellstmögliche Bearbeitung des Disziplinarverfahrens. Disziplinarverfahren sind vorrangig zu bearbeiten, andere Verwaltungstätigkeiten müssen zurückgestellt werden. Gegebenenfalls hat die Behörde durch organisatorische Maßnahmen sicher zu stellen, dass dem Beschleunigungsgrundsatz Genüge getan wird. Die Antragsgegnerin hat dafür zu sorgen, dass ausreichende personelle Ressourcen bei der Bearbeitung von beschleunigungsbedürftigen Disziplinarverfahren zur Verfügung stehen. Substantiierte Darlegungen, weshalb dies hier nicht möglich sein soll, macht die Antragsgegnerin nicht. Allgemeine Hinweise auf Urlaubszeiten und Vertretungstätigkeiten sind insoweit jedenfalls nicht ausreichend. Der Antragsgegnerin ist daher eine Frist zu setzen, innerhalb der das Disziplinarverfahren abzuschließen ist. Das Gericht hält hier eine Frist von zwei Monaten für ausreichend, wobei einerseits dem Interesse des Beamten an einem zügigen Abschluss des Verfahrens Rechnung zu tragen ist, andererseits aber auch der Antragsgegnerin ein ausreichender zeitlicher Spielraum verbleiben muss, in dem sie die Ermittlungen fortsetzen bzw. zum Abschluss bringen kann. Sollte die Antragsgegnerin nicht in der Lage sein, das Verfahren innerhalb der gesetzten Frist abzuschließen, wird es durch Beschluss des Gerichts eingestellt (§ 67 Abs. 3 HDG). Allerdings besteht nach § 67 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 3 HDG die Möglichkeit, die Frist zu verlängern, wenn der Dienstherr dies vor Fristablauf beantragt und er die Nichteinhaltung nicht zu vertreten hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 4 HDG, § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwertes bedarf es gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 HDG nicht, da sich die Gebühren aus der Anlage zum HDG ergeben. Der Beschluss ist gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 5 HDG unanfechtbar.