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Urteil

28 K 438/16.WI.D

VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2018:0626.28K438.16.WI.D.00
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Leitsätze
Die Zweijahresfrist gemäß § 19 Abs. 5 HDG i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HBG beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die Missbilligung gefertigt wird. In diesem Zeitpunkt ist die Missbilligung zur Personalakte zu nehmen.
Tenor
Die mit Bescheid vom 12.10.2015 ausgesprochene Missbilligung und der Widerspruchsbescheid vom 25.02.2016 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für den Kläger im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zweijahresfrist gemäß § 19 Abs. 5 HDG i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HBG beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die Missbilligung gefertigt wird. In diesem Zeitpunkt ist die Missbilligung zur Personalakte zu nehmen. Die mit Bescheid vom 12.10.2015 ausgesprochene Missbilligung und der Widerspruchsbescheid vom 25.02.2016 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für den Kläger im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die fristgerecht erhobene Klage, über die gemäß § 50 S. 5 HDG die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden zur Entscheidung berufen ist, ist als Anfechtungsklage zulässig. Insbesondere ist das Rechtsschutzinteresse des Klägers nicht entfallen, weil die Erledigung der Hauptsache eingetreten ist. Mit der Erklärung der Beklagten, dass sie die Missbilligung nach Ablauf der Zweijahresfrist gemäß §§ 19 Abs. 5 Satz 1 HDG i.V.m. § 91 Abs. 1 Nr. 2 HBG nicht mehr zur Hauptpersonalakte nehmen werde, wurde der sich aus §§ 19 Abs. 5 Satz 1 HDG i.V.m. 91 Abs. 1 Nr. 2 HBG ergebende Anspruch des Klägers auf Entfernung der Missbilligung aus der Personalakte nicht erfüllt. Denn die Beklagte erklärte, dass sie auch den Prozessvorgang, aus dem sie die Missbilligung bislang nicht entfernt hat, als Personalakte verwendet. Außerdem erklärte die Beklagte, dass sie weiterhin davon ausgeht, dass die Missbilligung existent ist. Wie sich aus § 19 Abs. 5 HDG ergibt, findet § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie Satz 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) Anwendung auf die Entfernung und Vernichtung von Disziplinarvorgängen, die zu einer missbilligenden Äußerung geführt haben. § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HBG regelt diesbezüglich, dass Unterlagen, auf die § 19 Abs. 3 und 4 Satz 1 des HDG nicht anzuwenden sind, falls sie für den Beamten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag des Beamten nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten sind. Die Zweijahresfrist gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HBG beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die Missbilligung gefertigt wird. In diesem Zeitpunkt ist die Missbilligung zur Personalakte zu nehmen. Zwar ist weder in § 19 Abs. 5 HDG noch in § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HBG ausdrücklich erläutert, wann die Zweijahresfrist beginnt. Wegen des Verweises auf § 91 HBG ist nach zutreffender Auffassung, der sich das Gericht anschließt, nicht von einer analogen Anwendbarkeit des § 19 Abs. 2 Satz 1 HDG auszugehen. Weder § 19 Abs. 5 HDG noch § 91 HBG enthalten eine Regelung, dass die Frist erst dann zu laufen beginnen soll, wenn die Entscheidung unanfechtbar ist. Da der Gesetzgeber dies aber explizit in § 19 Abs. 2 Satz 1 HDG für den Fall einer Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme geregelt hat, ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung für den Fall der Missbilligung in § 19 Abs. 5 HDG übersehen hat. Soweit in § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HBG geregelt ist, dass die Unterlage „nach zwei Jahren“ zu entfernen ist, kann damit nur gemeint sein, dass die Unterlage zwei Jahre in der Personalakte des Bediensteten verbleiben soll und anschließend aus der Personalakte zu entfernen ist (vgl. hierzu Urban/Wittkowski, Kommentar BDG, X. Auflage 2011, Rn. 28 zu § 16). Soweit die Beklagte zunächst behauptet, dass die Missbilligung erst dann zur Personalakte zu nehmen ist, wenn die gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Missbilligung unanfechtbar ist, trifft dies nicht zu. Sinn und Zweck der missbilligenden Äußerung ist – ähnlich wie im Falle einer arbeitsrechtlichen Abmahnung – hauptsächlich, dem Beamten zu verdeutlichen, dass ein konkretes Verhalten beanstandet wird und der Dienstherr ein Interesse daran hat, dass der Beamte ein solches Verhalten künftig unterlässt (vgl. hierzu Urban/Wittkowski, Kommentar BDG, X. Auflage 2011, Rn. 7 zu § 6). Sobald der Beamte Kenntnis von der missbilligen Äußerung erlangt, erlangt er auch Kenntnis davon, dass der Dienstherr sein konkretes Verhalt missbilligt, nicht erst mit der rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts über die Rechtmäßigkeit der Missbilligung. Es erscheint deshalb nicht sachgerecht, die Missbilligung erst dann als zur Personalakte genommen anzusehen, wenn ein etwaiges Prozessverfahren rechtkräftig abgeschlossen ist. Dementsprechend enthält auch § 19 Abs. 5 HDG keine dem § 19 Abs. 2 Satz 1 HDG entsprechende Regelung. Auch § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HBG äußert sich zu nicht unmittelbar zu der Frage, wann die Unterlage zur Personalakte zu nehmen ist. Zutreffend wird jedoch davon ausgegangen, dass darauf abzustellen ist, wann die entsprechende Unterlage in schriftlicher oder automatisierter Form entstanden ist und aufgrund ihrer materiellen Personalaktenqualität zur Personalakte hätte genommen werden müssen, das heißt Personalaktenqualität im materiellen Sinne erlangt hat. Würde man die Frist erst beginnen lassen, wenn die Behörde die Missbilligung tatsächlich zur Personalakte nimmt, so wäre es dem Dienstherrn möglich, den Fristbeginn einseitig zu steuern und ggf. sogar zum Nachteil des Beamten zu manipulieren (vgl. v. Roettcken, Kommentar HBG, Teilausg. IV, 161. Aktualisierung, März 2017, Rn. 113 zu § 91 HBG mwN). Die Missbilligung datiert vom 12. Oktober 2015, so dass die Zweijahresfrist gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HBG am 13. Oktober 2015 begann und am 12. Oktober 2017 endete. Dennoch ist Erledigung nicht eingetreten. Zwar erklärt die Beklagte, dass sie die missbilligende Äußerung nicht mehr zur Hauptpersonalakte nehmen werde. Dennoch weist sie darauf hin, dass sie die Prozessakte als Personalakte betrachtet, so dass Erledigung nicht eingetreten sei. Insofern kann dahinstehen, ob das Verbleiben einer Kopie der Missbilligung in einer Sachakte - hier der Prozessakte - der Erledigung durch Entfernung der Missbilligung aus der Personalakte nach Ablauf der Zweijahresfrist generell entgegensteht. Vorliegend ist jedenfalls deshalb keine Erledigung eingetreten, weil die Beklagte erklärt, dass sie die Prozessakte als Personalakte betrachtet. Nimmt die Beklagte an, dass die Prozessakte eine Personalakte ist, befindet sich die Missbilligung in der Personalakte des Klägers. Denn in der Personalakte befindet sich all das, was die Beklagte der Personalakte zuordnet. Die Beklagte ist dem Anspruch des Klägers auf Entfernung der missbilligenden Äußerung aus der Personalakte deshalb nicht nachgekommen. Vielmehr hat die Beklagte nunmehr die Prozessakte als Personalakte deklariert. Das Rechtsschutzinteresse des Klägers ist auch nicht etwa deshalb entfallen, da er einen Anspruch gemäß §§ 19 Abs. 5 HDG i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HBG geltend machen kann. Allein durch den Ausspruch, dass der Kläger wegen Zeitablaufs einen Anspruch auf Entfernung der Missbilligung aus seiner Personalakte gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 HDG i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HBG hat, ist der Kläger nicht ausreichend geschützt. Die Beklagte erklärte, dass sie die Missbilligung weiterhin als existent betrachtet, also wohl für den Kläger nachteilige Rechtsfolgen mit der Missbilligung verknüpft, obwohl sie nicht beabsichtigt, diese noch zur Hauptpersonalakte zu nehmen. Im Übrigen hat der Kläger weiterhin ein Interesse an einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Missbilligung, da er auch künftig entsprechende Prüfungsleistungen abnehmen und bewerten muss. Die Anfechtungsklage ist auch begründet, denn die Missbilligung der Beklagten vom 12.10.2015 und der Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 20216 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die schriftliche Missbilligung eines bestimmten Verhaltens eines Beamten bildet eine Unterform der in § 9 Satz 2 HDG vorgesehenen missbilligenden Äußerungen, die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden und keine Disziplinarmaßnahmen darstellen. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in der aus dem allgemeinen Beamtenrecht folgenden Geschäftsleitungs-, Weisungs- und Aufsichtsbefugnis des Dienstherrn, die ihn im Rahmen der Dienstaufsicht berechtigt, auf eine reibungslose und rechtsfehlerfreie Erledigung der Dienstgeschäfte hinzuwirken und bei Bedarf kritisch einzuschreiten. Die Missbilligung ist als gemilderter Tadel eines der Ordnung zuwiderlaufenden Verhaltens zu verstehen, das spezial- und/oder generalpräventiven Zwecken dient. Es handelt sich um ein außerdisziplinarrechtliches pädagogisches Mittel, über das Dienstvorgesetzte verfügen, um auf ein dienstlich zu beanstandendes Verhalten angemessen reagieren zu können (VG Minden, Urteil vom 21.02.2017 - 4 K 3301/13-, zitiert nach Juris). Eine Missbilligung darf nur dann verfügt werden, wenn aufgrund eines konkreten Sachverhalts die Dienstausübung eines Beamten zu beanstanden ist, wobei das beanstandete konkrete Verhalten ein Dienstvergehen (§ 47 BeamtStG) darstellen kann, jedoch nicht muss (Urban/Wittkowski, BDG, § 6 Rdnr. 7). Wird - wir hier - die Verletzung der Pflichten aus § 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 HBG und § 34 Satz 3 BeamtStG und damit die schuldhafte Begehung eines Dienstvergehens gerügt, die allerdings nicht so gewichtig ist, um ein Disziplinarverfahren einzuleiten, so liegt darin die schärfste Form der missbilligenden Äußerung, die zugleich die Tatbestandsvoraussetzungen eines Verwaltungsakts im Sinne des § 35 S. 1 HVwVfG erfüllt. Das bedeutet, dass die Bestimmtheitserfordernisse des § 37 HVwVfG und die Begründungserfordernisse des § 39 HVwVfG zu beachten sind. Vor dem Ausspruch einer Missbilligung muss der dem Beamten vorgehaltene Sachverhalt eindeutig geklärt und in der Missbilligung selbst auch zweifelsfrei dargestellt werden (VG Ansbach, Urteil vom 14.10.2003 - AN 1 K 02.00435 -, VG Wiesbaden, Urteil vom 24.01.2017 - 28 K 411/16.WI.D -, jeweils zitiert nach Juris). Die gerichtliche Überprüfung einer so gegenüber der Ahndung eines Dienstvergehens abzugrenzenden Missbilligung ist hier im Wesentlichen darauf beschränkt, ob eine Dienstpflichtverletzung - von welchem Gewicht auch immer vorliegt. Denn der Erlass einer Missbilligung stellt eine Ermessensentscheidung dar, die gerichtlich nur dahingehend überprüfbar ist, ob der gesetzliche Rahmen verkannt, ob ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden (VG Münster, Urteil vom 16.10.2009 - 4 K 1765/108 -, zitiert nach Juris). Anders als bei der Überprüfung von Disziplinarverfügungen (§ 65 Abs. 3 HDG) prüft das Gericht bei den ausdrücklich dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterstellten Missbilligungen nur die Rechtmäßigkeit und nicht auch die Zweckmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung (VG Wiesbaden, Urteil vom 24.01.2017 - 28 K 411/16.WI.D -, zitiert nach Juris). Vorliegend beruht die Missbilligung auf der Annahme der Beklagten, der Beamte habe das Thema der Projektarbeit im Rahmen des Moduls „G. des H.“ pflichtwidrig nicht bzw. nicht ausreichend festgelegt, anschließend keine nachvollziehbare Beurteilung vorgenommen und schließlich abschätzige Äußerungen gegenüber den Studierenden, die Widerspruch gegen die Benotung erhoben haben, getätigt. Soweit der Kläger bzw. das Kollegium damals festlegte, dass es Inhalt der Projektarbeit sein sollte, ein entsprechendes Thema selbst zu entwickeln, ist ein pflichtwidriges Verhalten des Klägers nicht gegeben. Es handelte sich um eine kreative Projektarbeit. Es gibt weder eine gesetzliche noch eine entsprechende Vorgabe der Beklagten selbst, dass Grundlage einer solchen Projektarbeit nicht ein selbst zu erarbeitendes Thema sein kann. Tatsächlich war den Studierenden diese Vorgabe auch bekannt, wobei gemeinsam das Thema „E.“ erarbeitet wurde. Insofern ist die Projektarbeit jedenfalls nicht mit einer schriftlichen Prüfung in dem Sinne vergleichbar, dass der Studierende eine konkrete Frage, die schriftlich fixiert ist, beantworten müsste. Anders als bei einer klassischen Klausur stellt es deshalb kein pflichtwidriges Verhalten dar, dem Studierenden keine schriftlich fixierte Aufgabenstellung auszugeben. Eine Pflichtverletzung ist auch nicht erkennbar, soweit dem Kläger vorgeworfen wird, eine nicht ordnungsgemäße Bewertung vorgenommen zu haben. Der Kläger hat für die Studierenden, die Widerspruch gegen die Bewertung erhoben haben, jeweils eine Bewertung schriftlich ausformuliert, die nach Idee, Detail, Kommunikation, Modell, Material, Grafik, Innovation, Stringenz und Gesamteindruck untergliedert ist. In der Bewertung nimmt der Kläger zu den einzelnen Punkten kurz Stellung und geht auf die jeweiligen Studierenden ein. Dass der Kläger dabei teilweise Formulierungen oder Adjektive verwendet, die generell in Beurteilungen verwendet werden, ist weder unüblich noch stellt dies eine Pflichtenverletzung dar. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die Formulierungen speziell die Leistungen im Rahmen der jeweiligen Projektarbeit der Studierenden betreffen. Dies lässt sich den schriftlichen Ausführungen des Klägers zur Benotung der Studierenden entnehmen. Soweit dem Kläger vorgeworfen wird, die Studierenden als faul und inkompetent bezeichnet zu haben, kann dahinstehen, ob eine etwaige Pflichtverletzung überhaupt disziplinarrechtlich relevant wäre. Der Missbilligung der Beklagten selbst ist nicht zu entnehmen, dass diese allein auf eine etwaige in diesem Zusammenhang begangene Pflichtverletzung gestützt hätte werden können, so dass der Bescheid insgesamt aufzuheben ist. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte als unterliegender Beteiligter gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§708, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 69 Abs. 2 HDG, § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Aufhebung der mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 ausgesprochenen Missbilligung und des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2016. Der Kläger ist Professor an der Hochschule der Beklagten. Er war im Sommersemester 2014 mit der Abnahme von Prüfungen im Modul D. betraut. Als Thema wurde schließlich die „E.“ festgelegt. Eine Konkretisierung dieses Themas sollte dann im Laufe verschiedener Termine mit den Studierenden gemeinsam erarbeitet werden, wobei eine weitergehende Aufgabenstellung schriftlich nicht fixiert wurde. Laut Prüfungsordnung für den Masterstudiengang D. ist diese Arbeit definiert als „Projektarbeit F.“. Nach Abschluss der Prüfungen und Bekanntgabe der Noten legten vier Studierende mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 und 22. November 2014 Widerspruch gegen die Bewertung ihrer Leistungen im Modul Konzeption 2 ein. Sie kritisierten in ihren Widersprüchen, dass es ihnen wegen der fehlenden Konkretisierung des Themas nicht möglich gewesen sei, die Bewertung ihrer Leistungen nachzuvollziehen. Auf Nachfrage der Beklagten vom 02. Dezember 2014 legte der Kläger eine tabellarische Übersicht vor, in der verschiedene Einzelnoten sowie die Zusammensetzung der drei abschließend vergebenen Noten aus diesen neun Einzelnoten dargelegt waren. Eine weitergehende Begründung legte der Kläger nach entsprechender Aufforderung der Beklagten mit Schreiben vom 09. Dezember 2014 vor. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 reichte die Beklagte die vorgelegten Unterlagen zur weiteren Veranlassung an den Kläger zurück. Um die Fälle korrekt dokumentieren zu können, werde für jeden der vier Vorgänge eine eigenständige Akte benötigt. Der Kläger wurde gebeten, diese entsprechend anzulegen und aktenfremde Daten und Namen aus Datenschutzgründen zu schwärzen. Zudem führte die Beklagte aus, dass eine detaillierte Erläuterung der konkreten Aufgabenstellung durch den Prüfer notwendig sei. Die vorliegenden Begründungen der Bewertung der Arbeiten der vier Widerspruchsführerinnen genügten den notwendigen Anforderungen an eine substantiierte Begründung noch nicht. Mit E-Mail vom 07. Februar 2015 teilte der Kläger mit, dass die bereits erfolgten Begründungen seiner Auffassung nach deutlich über das übliche Maß hinausgingen. Mit E-Mail vom 14. Januar 2015 teilte der Kläger der Beklagten zudem mit, dass er nicht bereit sei, „mehr Arbeit in Studierende zu investieren, die schlicht inkompetent, faul bzw. abwesend“ gewesen seien. Daraufhin erfolgte ein Gespräch des Klägers mit dem Dekan des Fachbereichs. Mit Schreiben vom 28. Januar 2015 legte der Kläger eine Bewertungsmatrix vor, welche allgemein die Anforderungen an eine Projektarbeit im Fach „G.“ sowie die vergebenen neun Einzelnoten darlegt und das Ziel dieser Projektarbeit erläutert. Zudem erfolgten Ausführungen zur Zusammensetzung der Abschlussnoten. Die Beklagte hob daraufhin mit Widerspruchsbescheiden vom 18. Mai 2015 die Prüfungsentscheidungen des Klägers auf. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2015, dem Kläger zugegangen am 16. Oktober 2015, sprach der Präsident der Beklagten gegenüber dem Kläger eine Missbilligung aus. Es sei festzustellen, dass das Verhalten des Klägers bei der Ausgabe bzw. der Bewertung der abgegebenen Arbeiten, sein Verhalten im Verlauf des Sommersemesters während des andauernden Prüfungsverfahrens sowie auch im Verlauf des Widerspruchsverfahrens mit den Pflichten eines Hochschulprofessors nicht in Einklang stünden. Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 HBG (Hessisches Beamtengesetz) seien Professoren zur Mitwirkung an Prüfungen verpflichtet. § 34 Abs. 3 BeamtStG (Beamtenstatusgesetz) verpflichte die Beamten dazu, ihr Verhalten so auszurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die ihr Beruf erfordere. Zur Mitwirkung gehöre sowohl die Erstellung als auch die Korrektur von Prüfungsaufgaben. Eine exakte schriftliche Festlegung der genauen Aufgabenstellung sei nicht erfolgt. Es finde sich in den Prüfungsunterlagen nur der Hinweis auf eine „E“. Welche E. Personen durch welche Studierenden zu bearbeiten gewesen seien, sei aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Zudem habe ein Prüfer bei dem Prüfungsvorgang stets die von den Studierenden erbrachten Leistungen aus eigener Sicht und selbständig zu beurteilen. Dieser Verpflichtung sei der Kläger nicht nachgekommen. Bei der Bewertung müssten allgemeine Grundsätze wie insbesondere die Gebote der Fairness, der Sachlichkeit und der Unbefangenheit sowie das Verbot willkürlicher Entscheidung beachtet werden. Da Prüfern ein großer eigener Bewertungsspielraum verbleibe, würden besondere Anforderungen gelten, wenn Prüflinge die vergebene Note angreifen wollten. Diese hätten nämlich nur dann einen Anspruch auf Überdenken der Prüfungsentscheidung, wenn sie hinreichend substantiierte Einwendungen gegen die Bewertung vortragen würden. Auf die Anforderungen an die Darlegung der Prüfungsaufgabe sowie an eine stichhaltige Bewertung sei der Kläger wiederholt hingewiesen und zur Nachbesserung aufgefordert worden. Dennoch sei er nicht bereit gewesen, entsprechende Nachbesserungen oder nachträgliche Erläuterungen hinsichtlich Aufgabenstellung oder Bewertung mitzuteilen. Vielmehr habe er darauf hingewiesen, dass er der Meinung sei, den bestehenden Darlegungspflichten bereits vollumfänglich nachgekommen zu sein bzw. diese Pflichten sogar übererfüllt zu haben. Seinen Prüferpflichten sei der Kläger deshalb nicht in hinreichendem Maße nachgekommen. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes, aber auch die in Art. 12 GG garantierte Berufsfreiheit würden zudem erfordern, dass die Vergabe einer Note mit einer entsprechenden Begründung versehen werde. Durch die Anmerkung bezüglich der Arbeitsweise der vier Widerspruchsführerrinnen (faul, inkompetent) und auch hinsichtlich der Bildung der Studierenden habe er zudem gegen das Gebot der Sachlichkeit verstoßen. Hierdurch habe er seine aus § 34 S. 3 BeamtStG resultierende Pflicht zu vertrauens- und achtungswürdigem Verhalten verletzt. Dabei würden die in der E-Mail an das Justiziariat getätigten Äußerungen eine Verletzung der Dienstpflicht des Klägers aus § 34 S. 3 BeamtStG darstellen. Es komme nicht darauf an, dass das Fehlverhalten bereits tatsächlich einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden sei. Die dargelegten Verstöße gegen die Vorschriften der Prüfungsordnung, aber erst recht auch gegen die grundrechtlichen Gewährleistungen von Art. 3, 12 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG (Grundgesetz) seien geeignet, dieses Vertrauen zu erschüttern. Da der Kläger bislang in disziplinarrechtlicher Hinsicht nicht vorbelastet sei, belasse man es bei einer beamtenrechtlichen Missbilligung (§ 9 Satz 2 Hessisches Disziplinargesetz), welche als solche keine disziplinarrechtliche Maßnahme darstelle. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Missbilligung vom 12. Oktober 2015 Bezug genommen (vgl. Bl. 131 ff. der Behördenakte). Mit Schreiben vom 02. November 2015, eingegangen bei der Beklagten am 04. November 2015, legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. Oktober 2015 ein. Gleichzeitig beantragte er die Entfernung der Missbilligung aus seiner bei der Hochschulverwaltung geführten Personalakte. Zur Begründung wies er darauf hin, dass er entgegen der Ausführungen der Beklagten den ihm obliegenden Dienstpflichten nachgekommen sei. Er habe eine konkrete Aufgabenstellung nach Maßgabe der gegebenen Möglichkeiten des Studiengangs erbracht. Bei der Veranstaltung handele es sich um eine Projektarbeit. In einer Projektarbeit sei es durchaus üblich, dass sich eine Aufgabenstellung entwickele. Ein solches Verfahren liege im Bereich H. in der Natur der Sache. Er habe sich so verhalten, wie auch seine Kollegen, deren Verhalten aber nicht missbilligt worden sei. Die Betreuung der Widerspruchsführerinnen habe nicht ausschließlich in seinen Händen gelegen. Von 16 Terminen seien acht Termine mit ihm und der Gruppe gewesen. Acht Termine seien mit dem gesamten Semester und dem gesamten Kollegium gewesen. Die Termine seien bekannt und hochschulrechtlich im Schaukasten neben dem Sekretariat ausgehangen gewesen. Der Prüfungsausschuss habe unter Vorsitz des Dekans und Studiendekans an dem Verfahren in seiner Sitzung am 03. Dezember 2014 nichts zu beanstanden gehabt. Er habe auch durchaus zum Prüfungsverfahren Stellung genommen. Auch die Notenbegründung sei gesetzeskonform erfolgt. Den Anforderungen der Beklagten sei er mehrfach nachgekommen. Schließlich sei auch keine Anhörung zur Missbilligung erfolgt. Diese sei deshalb rechtswidrig. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zudem wies sie auch den Antrag des Klägers auf Entfernung der Missbilligung aus der bei der Hochschulverwaltung geführten Personalakte zurück. Im Übrigen wird vollinhaltlich Bezug genommen auf den Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2016 (Bl. 151 ff. der Behördenakte.) Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers 29. Februar 2016 zugestellt (Bl. 162 der Behördenakte). Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24. März 2016 hat der Kläger Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 12. Oktober 2015 erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass innerhalb des Kollegiums lange an Konzepten für die Projektarbeit gefeilt und sodann beschlossen worden sei, die Studierenden aufzufordern, eigene Fragestellung zu entwickeln. Nachdem dieses Konzept in einer Vollversammlung in der Einführungswoche auch in Anwesenheit aller Professoren vorgestellt worden sei, hätten die Studierenden in den zwei darauffolgenden Vollversammlungen ihre Fragestellungen präsentiert, die dann diskutiert worden seien. Aufgrund von Gemeinsamkeiten und Parallelen seien die Studierenden dann in Gruppen zusammengefasst und einzelnen Lehrkräften zugeordnet worden. In der Gruppe des Klägers, bestehend aus acht Studierenden, seien die Fragestellungen in Gruppensitzungen verdichtet, zusammengeführt und als Aufgabe formuliert worden. Die Fragestellung habe sich in der Überschrift „E.“ verdichtet. Diese sei dann in einer erneuten Vollversammlung aller Mastergruppen mit allen Lehrenden, in der die Gruppen ihre Fragestellungen im Studiengang öffentlich präsentiert und diskutiert hätten, vorgestellt worden. In der Bearbeitungsphase seien wöchentliche Konsultationen erfolgt, die durch die vier Studentinnen der Gruppe des Klägers nur unregelmäßig aufgesucht worden seien. Nach dem Eindruck des Klägers hätten diese Studentinnen nur oberflächliche Ansätze gezeigt und nicht den Anschein vermittelt, 20 Arbeitsstunden eingesetzt zu haben. Dem anderen Teil der Gruppe sei dies hingegen gelungen. Der Kläger habe die Benotung mit einer Aufschlüsselung der einzelnen Bewertungskriterien anonymisiert durch Matrikelnummern am 17. Oktober 2014 ausgehangen. Am 22. Oktober 2014 habe ein ca. zweistündiges Gespräch mit den Studenten stattgefunden. Der Kläger sei seiner Pflicht zur Begründung der jeweiligen Bewertung hinreichend nachgekommen. Aus der Prüfungsordnung selbst ergebe sich keine besondere Begründungspflicht. Vielmehr enthalte sie keinerlei Angaben über die Form zutreffender Bewertungsentscheidungen. Eine einheitliche Begründungspflicht sei auch aufgrund der gesetzgeberischen Wertung abzulehnen, wonach gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 HVwVfG (Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz) die Begründungspflicht bei Verwaltungsakten nach § 39 HVwVfG für die Tätigkeit der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen nicht anwendbar sei. Dass jedoch - abgeleitet aus Art. 12 sowie Art. 19 GG - ein gewisser Begründungsanspruch des Prüflings in Form eines Informationsanspruchs hinsichtlich der wesentlichen zur Bewertung führenden Gründe bestehe, werde nicht in Abrede gestellt. Es bestehe jedoch nicht schlechthin für jede Leistungsbewertung die Pflicht zu einer ausführlichen, schriftlichen Begründung wie von der Beklagten dargelegt. Zunächst sei danach zu differenzieren, ob es sich um eine schriftliche oder eine mündliche Prüfungsleistungen handele, wobei die Voraussetzungen für die letztere Kategorie auch jenen für praktische Arbeiten sowie die Begründung des Gesamtergebnisses entsprechen würden. Während schriftliche Prüfungen stets schriftlich zu begründen seien, sei dies bei sonstigen Prüfungen nicht voraussetzungslos der Fall. Es würde die Anforderungen an die Prüfungsbewertung bei weitem überspannen, sollte bei einer Projektarbeit, die in erster Linie mündliche und praktische Elemente beinhalte, der gleiche Maßstab wie bei der schriftlichen Abschlussprüfung zum Wirtschaftsprüfer angelegt werden. Die Kernkompetenz der D. sei diejenige des Entwerfens. Projektarbeiten seien hierbei die geeigneten Lehrmethode, diese Kompetenz zu lehren bzw. den Studierenden zu helfen, diese Kompetenz entwickeln. Die Projektarbeiten würden sinnvollerweise durch Beratungsgespräche zwischen Lehrenden und Studierenden vorangebracht. Hierbei werde der Studierende von Woche zu Woche immer wieder kreativ tätig, während der Lehrende im Wege des Vergleichs der zwischen ihm und dem Studierenden bestehenden unterschiedlichen Haltung zur jeweiligen Arbeit aufgrund seiner gestalterischen Erfahrung dem Studierenden zu einer erfolgreichen Projektarbeit und schließlich zur Entwicklung von kreativer und gestalterischer Kompetenz verhelfen könne und solle. Praktisch unmöglich sei es für jeden Lehrenden dabei, die jeweiligen Entwicklungsprozesse der studentischen Kreativität schriftlich zu dokumentieren. Es sei sicher nicht unter jedem Gesichtspunkt unmöglich, beispielsweise ein Gutachten zum kreativen Potenzial und Entwicklungsstand eines Studierenden zu erstellen. Die Beklagte könne aber eine solch umfangreiche Begutachtung vom Kläger nicht ernsthaft verlangen. Die Aufgabenstellung sei bewusst offengehalten worden, damit sich das Kreativitätspotenzial der Studierenden entfalten könne. Chancengleichheit bei der Projektarbeit werde dadurch vermittelt, dass Korrekturgespräche für jeden Studierenden in gleichem Maße angeboten würden und sich der Lehrende in diesem Gespräch noch zur Erarbeitung von Verbesserungen der Lösungsansätze anbiete. All dies habe der Kläger in Erfüllung seiner Pflichten getan. Eine Ungleichbehandlung der Widerspruchsführerinnen habe es nicht gegeben. Der Kläger habe durchaus schriftliche Bewertungen abgegeben, die den Anforderungen eindeutig genügen würden. Gerade weil es sich hier um keine klassische, schriftliche Prüfungsform gehandelt habe, habe auch hinsichtlich der Aufgabenstellung kein strenges Erfordernis bestanden. Dass bei schriftlichen Aufsichtsarbeiten die Aufgabenstellung klar präzisiert sowie unmissverständlich schriftlich ausformuliert sein müsse, sei dem Umstand geschuldet, dass für den Prüfling sonst auf keine Weise ersichtlich sein könne, was von ihm gefordert werde. Vorliegend sei durch den ständigen Dialog in den wöchentlichen Konsultationen die Fragestellung mehrfach präzisiert und vermittelt worden. Ein Pflichtenverstoß des Klägers sei insoweit nicht gegeben. Auch der Vorwurf, der Kläger habe durch seine Formulierungswahl in der E-Mail vom 14. Januar 2016 seine Pflicht aus § 34 BeamtStG verletzt, vermöge nicht zu überzeugen. Die Formulierungen des Klägers seien nicht einmal zu beanstanden, wenn sie gegenüber den Widerspruchsführerinnen persönlich ausgesprochen worden seien. So sei die Verwendung drastischer Formulierungen jederzeit zulässiger Ausdruck des Beurteilungsspielraums eines Prüfers. Dies sei sogar der Fall, wenn die Äußerungen kränkend wirken könnten. Lediglich die für derartige wertende Äußerungen geltenden allgemeinen Grenzen dürften nicht überschritten werden. Ehrverletzende, die Studierenden herabwürdigende Formulierungen würden sich in den Beurteilungen nicht finden. Die teilweise zugegebenermaßen etwas drastischeren Formulierungen würden auch jeweils in einem Zusammenhang mit Feststellungen zu der Art und Weise, wie die Studentinnen nach Einschätzung des Klägers die Aufgabe gelöst hätten, stehen. Darum könnten sie nicht etwa als willkürlich oder böswillig angesehen werden. Dabei sei zu bedenken, dass etwa die Beurteilung des Charakters eines Architekturvorschlags nicht ausschließlich mit objektiven Maßstäben gemessen werden könne, sondern dass dabei zwangsläufig subjektive Momente einfließen würden, die auch ausgedrückt werden dürften. Der Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht“ gelte lediglich im Bereich der Leistungsverwaltung. In dem hier vorliegenden Fall der Eingriffsverwaltung habe die Behörde einen Sachverhalt auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten zu beurteilen, so dass das Herausgreifen einer Person nicht willkürlich erscheinen dürfe. Dies sei aber vorliegend der Fall, da nicht ersichtlich sei, weshalb die Beklagte derart beharrlich ein angebliches Fehlverhalten des Klägers verfolge, wohingegen dessen Kollegen zur Beurteilung des gemeinsam entwickelten Plans hinsichtlich der Aufgabenstellung überhaupt nicht herangezogen worden seien. Soweit die Beklagte darauf hinweise, dass die fehlende Anhörung vor Ausspruch der Missbilligung diese nicht rechtswidrig mache, möge dies zwar richtig sein, zeige jedoch, dass die Hochschule um jeden Preis eine Missbilligung habe aussprechen wollen. Die Beklagte habe sich ihm gegenüber fürsorgewidrig verhalten. Die Missbilligung stelle sich als Maßregelung des Klägers dar, mit welcher dieser diszipliniert werden solle, jedoch die sie tragenden, von der Beklagten angeführten Gründe würden nicht mit dem Ziel der Maßregelung übereinstimmen. Eine Ermessensausübung der Beklagten habe offensichtlich nicht stattgefunden. Sofern unrechtmäßige Zustände in Bezug auf nicht wöchentlich dokumentierte Gespräche bei Projektarbeiten in ihren Fachbereichen beseitigt werden sollen, habe die Beklagte einen Plan zu entwickeln, nachdem dies geschehen soll. Der Kläger beantragt, die mit Bescheid vom 12.10.2015 ausgesprochene Missbilligung und den Widerspruchsbescheid vom 25.02.2016 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für den Kläger im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2016. Die Projektarbeit sei mit einer mündlichen Prüfung nicht vergleichbar. Selbst wenn man an dieser Stelle der Auffassung des Klägers folgen wollte, so sei es aufgrund des aus Art. 12 und Art. 19 Abs. 4 GG resultierenden Anspruchs der Prüflinge auf die Bekanntgabe der wesentlichen Gründe für die Bewertung der mündlichen Leistung, die Pflicht des Klägers gewesen, die wöchentlich stattfindenden Konsultationen mit Studierenden zu protokollieren, damit es möglich sei, das Prüfungsgeschehen nachträglich noch aufzuklären und nachvollziehen zu können. Die Studierenden seien auch nicht verpflichtet gewesen, ihren Anspruch auf schriftliche Begründung der Prüfungsleistung in einem Gespräch mit dem Kläger geltend zu machen. Zudem habe der Kläger seine Pflicht zu vertrauens- und achtungswürdigem Verhalten gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG verletzt, da seine Äußerungen zum einen gegen das Gebot der Sachlichkeit verstoßen hätten und zum anderen ein nach außen höfliches und angemessenes Verhalten gegenüber Außenstehenden im Rahmen von Kommunikation vermissen lasse. Die Formulierung des Klägers beziehe sich auf Charaktereigenschaften der Studierenden und stünde in keinem Zusammenhang mit Feststellungen zu der Art und Weise, wie die Studierenden nach Einschätzung des Klägers die Prüfungsaufgabe gelöst hätten. Der Zusammenhang der Äußerungen mit den Prüfungsleistungen sei aber erforderlich, damit die Äußerungen überhaupt noch in den Beurteilungsspielraum des Prüfers fallen könnten. Da die Äußerungen des Klägers in keinem Zusammenhang mit den Prüfungsleistungen der betreffenden Studierenden stünden, seien sie als willkürlich anzusehen und dazu geeignet, die betreffenden Studierenden in ihrer Persönlichkeit herabzuwürdigen. Eine verständliche Bewertung durch den Kläger sei vorliegend nicht erfolgt. Die vom Kläger im Nachhinein vorgelegten schriftlichen Begründungen seiner Bewertungen seien vielmehr unverständlich und nicht nachvollziehbar, da sie viel zu allgemein und floskelartig formuliert seien. Am 23. Oktober 2017 hat der Kläger gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 HDG (Hessisches Disziplinargesetz) i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HBG (Hessisches Beamtengesetz) beantragt, die Missbilligung aus seiner Personalakte zu entfernen. Daraufhin hat die Beklagte mitgeteilt, dass sich die Missbilligung bislang nicht in der Personalakte befinde. Die Missbilligung befinde sich ausschließlich in der Verfahrensakte des Justiziariats. Die Beklagte könne nicht gezwungen werden, die Sachverhaltsgrundlage für ihr Handeln zu vernichten. Schließlich hat die Beklagte mit Schreiben vom 23. November 2017 mitgeteilt, dass sich die Beklagte bereit erkläre, die streitgegenständliche Missbilligung vom 12. Oktober 2015 nach Ablauf der Zweijahresfrist nicht mehr zur Personalakte des Klägers zu nehmen. In der Sachakte des Justiziariats müsse die Missbilligung jedoch zumindest bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens verbleiben. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 hat der Kläger das Klageverfahren für erledigt erklärt. Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie sich der Erledigungserklärung des Klägers nicht anschließen werde. Sie beantrage weiterhin Klageabweisung. Die Zusage der Beklagten, die Missbilligung nach Ablauf der Zweijahresfrist nicht mehr zur Personalakte zu nehmen, wirke sich auf die rechtliche Existenz des Verwaltungsaktes nicht aus, nachdem die Missbilligung sich weiterhin der Akte des Justiziariats befinde. Auch sei die Prozessakte eine Personalakte im formellen Sinne. Erweise sich die Missbilligung im vorliegenden Verfahren im Rahmen der Anfechtungsklage als rechtswidrig, sei sie von Amts wegen aufgrund der Regelung des § 91 Abs. 1 Satz 1 HBG aus der Personalakte zu entfernen. Eines gesonderten Leistungsantrages bedürfe es nicht. Der Kläger hat daraufhin mit Schreiben vom 02. März 2018 mitgeteilt, dass nach den Ausführungen der Beklagten eine Erledigung nicht eingetreten sei. Im Übrigen habe der Kläger ein großes Interesse daran, zur Wiederherstellung seiner Reputation an der Hochschule wie auch zur Vermeidung künftiger gleichartiger Konflikte die Rechtswidrigkeit der Missbilligung vom 12. Oktober 2015 festgestellt zu bekommen. Durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 09. Januar 2017 wurde der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakten (der als Personalakte bezeichnete Disziplinarvorgang des Klägers, ein Hefter Prüfungsordnung für den Studiengang I., ein Hefter Besondere Bestimmungen für den Master-Studiengang I. der Hochschule C.) Bezug genommen. Sie waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.