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Beschluss

28 K 326/14.WI.D

VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2018:1024.28K326.14.WI.D.00
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Leitsätze
Der Verlust der Versorgungsbezüge gemäß § 60 Satz 1 BeamtVG a.F. (nunmehr geregelt in § 73 HBeamtVG) endet mit Erreichen der Regelaltersgrenze. Befindet sich ein Beamter bereits im Ruhestand, kann er nicht aufgrund einer anderen Rechtsnorm in den Ruhestand versetzt werden.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Verlust der Versorgungsbezüge gemäß § 60 Satz 1 BeamtVG a.F. (nunmehr geregelt in § 73 HBeamtVG) endet mit Erreichen der Regelaltersgrenze. Befindet sich ein Beamter bereits im Ruhestand, kann er nicht aufgrund einer anderen Rechtsnorm in den Ruhestand versetzt werden. Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. I. Mit seinem Antrag wendet sich der Antragsteller gegen die Feststellung des Verlustes seiner Versorgungsbezüge durch Bescheid des C. vom 10. September 2004. Der am 00.00.00 geborene und mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehinderte Antragsteller war im hessischen Schuldienst als Studienrat zuletzt an der D. in E-Stadt – einer Berufsschule – eingesetzt. Mit Ablauf des 00.00.00 wurde er wegen Dienstunfähigkeit in Folge anhaltender Gesundheitsstörungen in den Ruhestand versetzt. Zu Grunde lag die die Dienstunfähigkeit feststellende Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Kreisausschusses des Landkreises A-Stadt, erstellt von F., vom 7. August 1997 unter Einbeziehung einer Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie G.. Mit Schreiben vom 12. März 2001 stellte das Gesundheitsamt durch H. nach Einschaltung desselben Facharztes anlässlich einer Nachuntersuchung weiterhin Dienstunfähigkeit fest. Nachdem dem Staatlichen Schulamt für den I. (im Folgenden: Staatliches Schulamt) durch anonymes Schreiben bekannt geworden war, dass der Antragsteller seit August 2001 einer Tätigkeit als Berufsschullehrer an der J-Schule in K-Stadt nachging, erfolgte eine Nachuntersuchung des Antragstellers bei dem mittlerweile hierfür zuständigen L. A-Stadt (im Folgenden: L.). Unter Berücksichtigung des Zusatzgutachtens des dort tätigen Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie und Sozialmedizin M. vom 14. März 2002, wonach eine wesentliche Besserung der psychischen Belastbarkeit langfristig nicht zu erwarten und der Antragsteller dienstunfähig sei, gelangte der Arzt für Sportmedizin und Sozialmedizin N. in seiner Stellungnahme vom einen 21. März 2002 zu der Feststellung, bei kritischer Würdigung des bisherigen Erkrankungsverlaufs, der therapeutischen Aspekte sowie der Bedingungen am Dienstort in E-Stadt lägen beim Antragsteller derartige Leistungseinbußen auf Dauer vor, die weiterhin eine dauerhafte Dienstunfähigkeit begründeten. Die Tatsache einer Lehrtätigkeit im Ausland widerspreche dem nicht, da die dort geltenden Bedingungen völlig unterschiedlich zu denen am deutschen Dienstort seien. Mit Bescheiden vom September und Oktober 2002 ordnete das staatliche Schulamt gegenüber dem Antragsteller die amtsärztliche Untersuchung an. Am 24. Februar 2003 kam der Antragsteller der Untersuchungsanordnung nach. Aufgrund dieser Untersuchung und der Abklärung der dienstlichen Situation mit der Schulleitung der D. gelangte N. in seinem ärztlichen Gutachten vom 25. Februar 2003 und mit Schreiben an das staatliche Schulamt vom 13. März 2003 zu der Feststellung, dass der Antragsteller keinesfalls dienstunfähig sei, sondern im normalen Dienstbetrieb in O. Schulen entsprechend seiner Ausbildung Verwendung finden könne. Zur förderlichen Umgebungsgestaltung solle ein Einsatz im P. Bereich der dort vorzufindenden Q. eingeplant werden. Mit Schreiben vom 19. August 2003 informierte das Staatliche Schulamt den Antragsteller darüber, dass seine Wiedereinstellung beabsichtigt sei, und fragte an, ob der Antragsteller hiermit einverstanden sei. Mit Bescheid vom 9. September 2003 teilte das Staatliche Schulamt dem Antragsteller unter dem Betreff „Wiedereinstellung in den O. Schuldienst und Abordnung an die R. in E-Stadt“ mit, dass seine Wiedereinstellung beabsichtigt sei, nachdem das L. die Dienstfähigkeit festgestellt habe. Er werde mit Wirkung ab dem 15. September 2003 für das Schuljahr 2003/2004 an die R. in E-Stadt abgeordnet. Das Staatliche Schulamt forderte den Antragsteller auf, sich zum Dienstantritt am 15. September 2003 an dieser Schule einzufinden. Mit Schreiben vom 20. August 2003 stimmte der Personalrat der D. der Wiedereinstellung und Abordnung an die R. zu. Der Antragsteller kam dieser Aufforderung nicht nach und legte mit Schreiben vom 12. September 2003 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 22. September 2003 forderte das Staatliche Schulamt ihn auf, innerhalb von drei Tagen seinen Dienst anzutreten. Gleichzeitig wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass gemäß § 60 BeamtVG ein Ruhestandsbeamter, der einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkomme, für diese Zeit seine Versorgungsbezüge verliere. Mit Schreiben vom 23. September 2003 ordnete das Staatliche Schulamt die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 9. September 2003 an. Zur Begründung wies das Staatliche Schulamt darauf hin, dass das Versorgungsamt A-Stadt die Dienstfähigkeit des Antragstellers festgestellt habe. Der Aufforderung vom 9. September 2003, den Dienst zum 15. September 2003 an der R. in E-Stadt anzutreten und sich entsprechend ernennen zu lassen, sei der Antragsteller nicht nachgekommen. Es stehe im öffentlichen Interesse, finanziellen Schaden vom Land abzuwenden. Den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 12. September 2003 lehnte das Verwaltungsgericht A-Stadt mit Beschluss vom 20. Januar 2004 (Az. 00) ab. Mit Beschluss vom 23. März 2004 (Az. 00) wies der S. die Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss mit der Begründung zurück, der Antragsteller habe seine dauerhafte Dienstunfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Ein Widerspruchsbescheid erging nicht. Mit Schreiben vom 10. September 2004 stellte das C. das Erlöschen der Dienstbezüge des Antragstellers gemäß § 60 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz a.F. (BeamtVG) fest. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Am 21. April 2004 erhob der Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom 9. September 2003 zum Verwaltungsgericht A-Stadt (Az. 00). Im Rahmen dieses Verfahrens erfolgte eine weitere Begutachtung des Antragstellers durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie T.. Dieser diagnostizierte mit Gutachten vom 26. April 2006, dass bei dem Antragsteller eine rezidivierende, inzwischen lang andauernde depressive Störung mit somatischem Syndrom, derzeit mittelgradig, vorliege. Der Antragsteller sei aufgrund der psychischen Störung in sehr starkem Maße in seiner nervlichen Belastbarkeit herabgemindert. Aufgrund der psychischen Störung könne er das Amt eines Berufsschullehrers in Hessen nicht ausüben. Bei einer Verpflichtung, in den hessischen Schuldienst zurückzukehren, sei in hohem Maße mit seiner psychischen Dekompensation im Sinne einer Gesundheitsgefährdung zu rechnen. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 13. Juni 2006 (Az. 00) wurde der Bescheid des Staatlichen Schulamtes für den I. vom 9. September 2003 aufgehoben. Mit Beschluss des S. vom 14. Juni 2007 wurde der Antrag auf Zulassung der Berufung des Antragsgegners gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 13. Juni 2006 zugelassen (Az. 00). Gemäß Beweisbeschluss vom 14. Februar 2008 gab der S. schließlich ein weiteres Gutachten in Auftrag. Herr U. wurde als Gutachter bestellt. Dieser stellte mit Gutachten vom 26. August 2008 fest, dass tatsächlich Dienstfähigkeit des Antragstellers vorliege. Auch im Hinblick auf das Jahr 2003 sei der Antragsteller dienstfähig gewesen, da zahlreiche Angaben des Antragstellers zu seinen angeblichen Erkrankungen aus psychiatrischer Sicht nicht glaubhaft seien. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2009 vor dem S. erklärten die Beteiligten, dass sich die Abordnungsverfügung im Bescheid vom 9. September 2003 und insoweit auch das Verfahren in der Hauptsache erledigt haben. Mit Urteil des S. vom 30. Juni 2009 (Az. 00) wurde das Verfahren eingestellt, soweit es in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde. Im Übrigen wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 13. Juni 2006 auf die Berufung hin aufgehoben, soweit es die Wiedereinstellung des Antragstellers in den Schuldienst des Antragsgegners betrifft. Die Klage wurde insoweit abgewiesen. Mit Schreiben vom 19. April 2011 beantragte der Antragsteller, ihn nach Vollendung des 60. Lebensjahres endgültig in den Ruhestand zu versetzen, da er einen Grad der Behinderung von 50 habe. Mit Schreiben vom 16. März 2012 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass eine Versetzung in den Ruhestand nicht möglich sei, da sich der Antragsteller bereits im Ruhestand befinde. Schließlich erhob der Antragsteller mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19. Januar 2012, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht A-Stadt am 26. Januar 2012, Untätigkeitsklage (Aktenzeichen: 00). In der mündlichen Verhandlung vom 22. August 2012 nahm der Antragsteller die Klage zurück. Am 19. Oktober 2013 stellte der Antragsteller einen weiteren Antrag, ihn nach Erreichen des 62. Lebensjahres in den Ruhestand zu versetzen. Das Staatliche Schulamt teilte dem Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 21. November 2013 mit, dass er sich bereits im Ruhestand befinde. Mit Schreiben vom 00.00.00 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass der Antragsteller die Regelaltersgrenze am 00.00.00 erreicht habe. Danach finde § 60 BeamtVG keine Anwendung mehr. Mit Strafurteil des Amtsgerichts E-Stadt vom 8. Dezember 2011 (Az. 00), rechtskräftig seit dem 00.00.00, wurde der Antragsteller wegen dreifachen versuchten Betruges verurteilt, weil er gegenüber der Schulbehörde, gegenüber dem Verwaltungsgericht A-Stadt und dem S. wahrheitswidrig seine Dienstunfähigkeit behauptet habe. Zudem wurde er wegen vollendeten Betruges durch Unterlassen zum Nachteil der V. verurteilt, weil er es unterlassen habe, seine Dienstfähigkeit anzuzeigen, um weiterhin Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ausgezahlt zu erhalten. Das Amtsgericht E-Stadt stützte sein Urteil vom 8. Dezember 2011 unter anderem auf die Feststellung, dass der Antragsteller hinsichtlich der Schilderung seiner gesundheitlichen Situation gegenüber den ihn behandelnden Ärzten, wie auch gegenüber den von den Verwaltungsgerichten bestellten Sachverständigen Krankheitsbilder vorgetäuscht, nicht vorhandene Symptome geschildert und vorhandene Symptome übertrieben dramatisch dargestellt habe. Auch die Angaben zu seinen Medikamenteneinnahmen seien nicht immer verifizierbar und somit ebenfalls aggraviert. Dadurch sei es zu Fehldiagnosen gekommen. Dies gelte insbesondere für die von ihm vorgetäuschten Symptome eines „Morbus Menière“. Dabei handele es sich um eine schwere Erkrankung, die mit extremen Schwindelattacken einhergehe und bei den Betroffenen zu Todesängsten führe. Diese Erkrankung sei ihm zwar ärztlich attestiert worden, habe aber tatsächlich nicht vorgelegen. Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Amtsgerichts E-Stadt vom 8. Dezember 2011 wurde zunächst mit Urteil des Landgerichts W-Stadt vom 18. Dezember 2012 (Az. 00) verworfen. Auf die Revision des Antragstellers wurde das angefochtene Urteil mit Urteil des Oberlandesgerichts X-Stadt vom 27. August 2014 (Az. 00) mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Antragsteller wegen Betruges durch Unterlassen zum Nachteil der V. verurteilt wurde, wobei die Feststellungen zur Dienstfähigkeit des Antragstellers sowie der Rechtsmäßigkeit der Dienstantrittsaufforderung des Staatlichen Schulamtes (Bescheid vom 9. September 2003) aufrechterhalten blieben. Mit Urteil vom 13. Mai 2015 (Az. 00) stellte das Landgericht W-Stadt nach Durchführung einer weiteren Tatsacheninstanz fest, dass sich der Antragsteller des vollendeten Betruges zum Nachteil der V. durch Unterlassen gemäß §§ 263 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB schuldig gemacht habe. Die Berufung des Antragstellers wurde schließlich mit der Maßgabe verworfen, dass das Maß der Gesamtfreiheitsstrafe auf 11 Monate herabgesetzt wurde. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14. Oktober 2004, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht A-Stadt am 14. Oktober 2004, hat der Antragsteller gegen den Bescheid vom 10. September 2004 die Entscheidung durch die Disziplinarkammer beantragt (Verwaltungsgericht A-Stadt, Az. 00). Zur Begründung seines Antrages weist der Antragsteller darauf hin, dass die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht rechtmäßig erfolgt sei. Zudem ist er der Auffassung, dass er sowohl im Jahr 2003 als auch heute dienstunfähig und aus psychischen Gründen nicht in der Lage sei, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis zu folgen und Dienst zu versehen, ohne seine Gesundheit zu gefährden. Bei Aufnahme der Tätigkeit gemäß der Aufforderung müsse bei ihm mit Dekompensation, Suizidgefahr und stationärer Behandlung gerechnet werden. Das Gutachten, auf das die Reaktivierung gestützt werde, trage diese nicht. Dem Gutachten des Herrn N. könne nicht entnommen werden, was sich an den Arbeitsbedingungen und/oder der Umgangsweise mit ihm im Vergleich zu seiner früheren Erwerbstätigkeit, die er vor seiner Pensionierung im Jahre 1997 an der D. in E-Stadt verrichtete, geändert habe bzw. sich bei einer Abordnung/Versetzung an eine andere Schule verändern soll und Anlass für eine Attestierung der Dienstfähigkeit gegeben habe. Aus dem Gutachten gehe nicht einmal hervor, welche gesundheitlichen Einschränkungen er habe und ob sich diese ggf. seit den vorherigen Untersuchungen verbessert oder verschlechtert hätten oder gleichgeblieben seien. Herr N. habe bei einer klärenden fernmündlichen Unterredung einen Einsatz in Nordhessen empfohlen. Tatsächlich habe nun aber eine Unterrichtstätigkeit in E-Stadt erfolgen sollen. Das Bundesverwaltungsgericht äußere in seiner Entscheidung vom 27. Juni 1991 (ZBR 1991, 347 f.), dass das Verschulden entfallen könne, wenn besonders schwerwiegende Gründe die Befolgung der Anordnung unzumutbar erscheinen lassen. Der Arbeitsvertrag des Antragstellers in K-Stadt sei ein solcher Grund. Eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis habe nicht stattgefunden. Dem Antragsgegner sei bekannt, dass sich der Antragsteller in K-Stadt aufhalte. Die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis bei Wiederherstellung der Dienstfähigkeit erfordere die Aushändigung einer Ernennungsurkunde und verweist hierzu auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 1980, Az. BVerwG 2 B 2/80. Die schlichte Aufforderung, zu einem bestimmten Termin den Dienst anzutreten oder die bloße Aufforderung, sich eine Urkunde aushändigen zu lassen, stelle keine Berufung in das Beamtenverhältnis dar. Die 0. Kammer des Verwaltungsgerichts A-Stadt habe in der Verhandlung vom 28. April 2014 in dem Verfahren 00 darauf hingewiesen, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, von der Fiktion einer vereitelten Zustellung der Ernennungsurkunde auszugehen. Tatsächlich habe der Antragsgegner die Ernennungsurkunde ihm, dem Antragsteller, durch förmliche Zustellung auf dem Postweg oder durch Boten übermitteln können. Der S. führe in seinem Urteil vom 30. Juni 2009 aus, dass die Beteiligten übereinstimmend davon ausgegangen seien, dass sich die Abordnungsverfügung vom 9. September 2003 und somit auch diesbezüglich das Verfahren in der Hauptsache erledigt habe. Das Verfahren sei insoweit eingestellt worden. Eine weitere Abordnung sei nicht erfolgt. Er, der Antragsteller, gehe nunmehr davon aus, dass mit Ablauf des Schuljahres 2003/2004, spätestens aber aufgrund der übereinstimmen Erklärungen in der Verhandlung vom 30. Juni 2009 aufgrund der nicht mehr bestehenden Abordnung der Verlust der Versorgungsbezüge geendet habe. Außerdem habe er nach § 51 Abs. 4 HBG a.F. bzw. nach § 35 HBG n.F. wegen seiner Schwerbehinderung die Versetzung in den Ruhestand ab Vollendung des 60. Lebensjahres mit Schreiben vom 00.00.00 und ein weiteres Mal ab Vollendung des 62. Lebensjahres mit Schreiben vom 00.00.00 beantragt. Da die Voraussetzungen vorgelegen hätten, sei er mit Vollendung des 60. Lebensjahres, spätestens aber mit Vollendung des 62. Lebensjahres, nicht mehr verpflichtet gewesen, einer Berufung in das Beamtenverhältnis nachzukommen. Er habe sich aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage im Ruhestand befunden mit der Folge, dass die Feststellung des Verlustes der Versorgungsbezüge jedenfalls zu diesem Zeitpunkt geendet habe. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass der Bescheid des Hessischen Kultusministeriums vom 10. September 2004 mit dem Az. – 00 – rechtswidrig war. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsgegner ist der Auffassung, es könne von Anfang an und erst recht nach dem nunmehr rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren gegen den Antragsteller nicht ernsthaft behauptet werden, die damalige Feststellung nach § 60 BeamtVG a.F. sei zu Unrecht erfolgt. Es handele sich der Sache nach lediglich um eine deklaratorische Feststellung, mit der dem Beamten die Einstellung der Bezügezahlungen mitgeteilt worden sei. Die dieser Feststellung zu Grunde liegende erneute Berufung in das Beamtenverhältnis sei aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung und Erfolglosigkeit der dagegen eingelegten Rechtsmittel auch von Anfang an vollziehbar und rechtmäßig gewesen, was gerichtlich ausdrücklich und rechtskräftig bestätigt worden sei. Der Antragsteller sei der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis auch schuldhaft nicht nachgekommen. Er habe dieser jederzeit Folge leisten können und müssen. Diesbezüglich habe er sich zu Unrecht auf eine angebliche Dienstunfähigkeit berufen. Ganz im Gegenteil sei er aufgrund der vorgetäuschten Dienstunfähigkeit wegen (teils versuchten) Betruges u.a. rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt worden. Das Verwaltungsgericht A-Stadt hat das Disziplinarverfahren mit Beschluss vom 7. September 2005 bis zum Vorliegen des in dem Verfahren 00 des Verwaltungsgerichts A-Stadt mit Beweisbeschluss vom 5. September 2005 angeordneten Sachverständigengutachtens ausgesetzt. Mit Beschluss vom 11. Oktober 2006 hat das Verwaltungsgericht A-Stadt das Verfahren bis zur Entscheidung des Disziplinarhofs beim S. im Verfahren des Verwaltungsgerichts A-Stadt, Az. 00, weiterhin ausgesetzt. Mit Schreiben vom 2. Juni 2010 hat das Verwaltungsgericht A-Stadt das Verfahren wegen einer Gesetzesänderung des Hessischen Disziplinargesetzes vom 2. Februar 2010 (GVBl. I S. 11) an die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Y-Stadt abgegeben. Die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Y-Stadt hat mit Beschluss vom 21. Dezember 2012 das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Strafverfahren des Antragstellers (AG E-Stadt, Az. 00) ausgesetzt. Die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Y-Stadt hat das Verfahren mit Schreiben vom 10. Februar 2014 an die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts C-Stadt abgegeben, da die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Y-Stadt mit Wirkung zum 1. März 2014 aufgelöst und die Zuständigkeit für Disziplinarverfahren nach dem Hessischen Disziplinargesetz (HDG) bei dem Verwaltungsgericht C-Stadt konzentriert wurde. Seither wird das Verfahren bei der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts C-Stadt (Az. 00) geführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auch der beigezogenen Akte der Disziplinarkammer zu dem Aktenzeichen 00, der Personalakte des Antragstellers (vier Bände Ordner und vier Bände Akten) und der Behördenakte des Antragsgegners (drei Bände), Auszüge aus den gerichtlichen Verfahren (8 Bände) und eines Auszuges aus den Strafakten (Kopien der Strafurteile). II. Der Antrag ist zulässig. Der Antrag gemäß § 112 HDO a.F. ist auch nach In-Kraft-Treten des Hessischen Disziplinargesetzes (HDG) weiterhin statthaft. Gemäß § 90 Abs. 6 Satz 2 HDG werden die bei In-Kraft-Treten des HDG am 01.06.2006 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts fortgesetzt. Die sachliche und instanzielle Zuständigkeit der Disziplinarkammer folgt nach Änderung der Rechtslage durch Inkrafttreten des HDG am 01.06.2006 aus § 90 Abs. 6 Satz 4 HDG i.V.m. §§ 50, 51 Abs. 1 Satz 1 HDG. Nachdem die Bezüge des Antragstellers bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze auf der Grundlage des Bescheides vom 10. September 2004 nicht an den Antragsteller ausbezahlt wurden, hat der Antragsteller auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 33 HBG am 31.01.2017 und der insoweit wieder aufgenommenen Zahlungen weiterhin ein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 10. September 2004. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Feststellung des Verlustes der Versorgungsbezüge mit Bescheid vom 10. September 2004 erweist sich als rechtmäßig. Nach § 60 Satz 1 BeamtVG a.F. (nunmehr geregelt in § 73 HBeamtVG) verliert ein Beamter für die Zeit seine Versorgungsbezüge, in der er entgegen der Vorschrift der §§ 39 und 45 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) oder des entsprechenden Landesrechts einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommt, obwohl er auf die Folgen eines solchen Verhaltens hingewiesen worden ist. Die oberste Dienstbehörde stellt den Verlust der Versorgungsbezüge fest (§ 60 Satz 2 BeamtVG). Die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 60 Satz 1 BeamtVG liegen vor. Der Ruhestandsbeamte war gehalten, der auf § 54 Abs. 2 Satz 1 HBG a.F. beruhenden Aufforderung vom 9. September 2003, sich erneut in das Beamtenverhältnis berufen zu lassen, Folge zu leisten. Der Antragsteller wurde bereits mit Schreiben vom 22. September 2003 darauf hingewiesen, dass gemäß § 60 BeamtVG ein Ruhestandsbeamter, der einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkomme, für diese Zeit seine Versorgungsbezüge verliere. Indem der Antragsteller der Verpflichtung, der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nachzukommen, nicht Rechnung getragen hat, hat er gegen § 54 Abs. 2 HBG a.F. verstoßen. Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 HBG a.F. ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter, solange er das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten. Die Aufforderung zur Reaktivierung setzt u.a. voraus, dass zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen an das neue Amt genügt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2000 – 1 DB 13/00 –). Diesbezüglich hat der S. in seinem Urteil vom 30. Juli 2009 (Az. 00) bereits eine umfassende Prüfung der Dienstantrittsaufforderung in dem Bescheid des Staatlichen Schulamtes für den I. vom 9. September 2003 vorgenommen und die Rechtmäßigkeit der Dienstaufforderung des Antragstellers angenommen. Wie sich aus § 62 Abs. 2 HDG ergibt, können die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung der Disziplinarkammer ohne erneute Prüfung zu Grunde gelegt werden. Die Disziplinarkammer legt die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des S. im Urteil vom 30. Juli 2009 (Az. 00) ihrer Entscheidung zu Grunde. Insoweit wird auf folgende überzeugende Feststellungen des S. im Urteil vom 30. Juli 2009 (Az. 00) Bezug genommen, die sich die Disziplinarkammer zu Eigen macht: „Die Dienstantrittsaufforderung in dem Bescheid des Staatlichen Schulamtes für den I. vom 9. September 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). …. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Klage nicht begründet. Der Bescheid des Staatlichen Schulamtes für den I. vom 9. September 2003 ist hinsichtlich der Mitteilung der festgestellten Dienstfähigkeit und der Aufforderung zum Dienstantritt zum 15. September 2003 rechtmäßig. Der zuständige Personalrat der D. in E-Stadt hat der Wiedereinstellung des Klägers gemäß §§ 69 Abs. 1, 77 Abs. 1 Nr. 1a, 83 Abs. 1 Hessisches Personalvertretungsgesetz zugestimmt. Auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Reaktivierung sind gegeben. Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 HBG in der Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 7. Juli 1998 (GVBl. I S. 260) ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter, solange er das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verpflichtet, seiner erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amts genügt. Hat der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet und sind seit Eintritt in den Ruhestand fünf Jahre abgelaufen, so ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nur mit seiner Zustimmung zulässig (§ 54 Abs. 2 Satz 4 HBG). Obwohl nach dem Wortlaut des § 54 Abs. 1 HBG Voraussetzung einer Reaktivierung die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ist, genügt es seit der Anfügung von Abs. 4 durch das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Neunte Änderungsgesetz vom 27. November 2002 (GVBl. I S. 698), dass der Beamte im Rahmen einer begrenzten Dienstfähigkeit im Sinne des § 51a HBG ein Amt führen kann, ohne dass sich an den Verhältnissen im Zeitpunkt der früher erfolgten Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit im Übrigen etwas geändert haben müsste. Während Dienstfähigkeit im Sinne des § 54 HBG a.F. voraussetzte, dass der Beamte in vollem Umfang seine Verwendungsmöglichkeit wiedererlangt hatte, und es nicht genügte, wenn er nur auf bestimmten Ämtern im konkret funktionellen Sinn wieder eingesetzt werden konnte, sind durch die Anfügung von Abs. 4 mit seinem Bezug auf die begrenzte Dienstfähigkeit gemäß § 51a HBG die Voraussetzungen für eine Reaktivierung früher dienstunfähiger Beamter ohne ihre Zustimmung in sachlicher Hinsicht wesentlich erleichtert worden. Die Anknüpfung an das bisherige statusrechtliche Amt des Beamten ist dadurch wesentlich abgeschwächt worden, dass der Beamte nur noch den Anforderungen des in Aussicht genommenen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht genügen muss. Voraussetzung ist nicht mehr, dass er für alle Tätigkeiten seines ehemaligen statusrechtlichen Amtes hinreichend dienstfähig geworden ist. Ausreichend ist, dass ein bestimmtes Amt von ihm aller Voraussicht nach erfolgreich wird wahrgenommen werden können. Hierdurch wird ein flexibler Einsatz möglich. Eine Wiedereinstellung des Beamten ist deshalb zulässig, wenn unter Berücksichtigung der für den Zeitpunkt der Wiederernennung maßgebenden Anforderungen des zu übertragenden konkreten Amtes keine Bedenken hinsichtlich seiner gesundheitlichen Leistungsfähigkeit bestehen. Eine kurzfristige Erkrankung des Beamten steht deshalb einer Reaktivierung nicht entgegen (vgl. von Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, § 54 HBG Rdnr. 24 ff.) Der Kläger genügte im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 9. September 2003 im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 HBG den gesundheitlichen Anforderungen des ihm wieder zu übertragenen Amtes eines Studienrats im O. Schuldienst mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsschulen; er erfüllt diese Anforderungen auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt. Hiervon ist der Senat aufgrund des gerichtlichen Sachverständigengutachtens des früheren Leiters der Klinik für Z. X-Stadt U. vom 9. November 2008 überzeugt. Dieses Sachverständigengutachten ist vom Senat, ohne dass es ausdrücklich als solches bezeichnet worden ist, als Obergutachten in Auftrag gegeben worden und vom Gutachter aufgrund gründlicher Untersuchungen und Tests während eines dreitägigen stationären Aufenthalts des Klägers in der Klinik für Z. in X-Stadt erstellt worden. Es berücksichtigt die früheren ärztlichen Bescheinigungen, Stellungnahmen und Gutachten, setzt sich insbesondere mit den Vorgutachten von T., dem vom Verwaltungsgericht A-Stadt bestellten Sachverständigen, und N. auseinander und kommt überzeugend zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger derzeit keine psychiatrische Erkrankung festzustellen sei, die gegenwärtig die Dienstfähigkeit ausschließen würde. Für den Kläger sei aus psychiatrischer Sicht der Einsatz als Berufsschullehrer entsprechend seiner Lehrbefähigung in O. unter für ihn günstigen beruflichen und örtlichen Bedingungen möglich. Ob das subjektiv auch so akzeptiert, und ggf. mit den entsprechenden therapeutischen Hilfen unterstützt, wahrgenommen würde, bleibe abzuwarten. Im günstigen Fall wäre eine positive Adaption möglich, im ungünstigen Fall wäre es möglich, dass eine subjektive Beschwerdeschilderung so ausgeprägt angegeben werde, dass depressive und psychosomatische Beschwerden ärztlich bescheinigt und zu Krankschreibungen führen würden, denen mit entsprechenden therapeutischen Maßnahmen zu begegnen wäre. Diese abschließende Beurteilung beruht auf einer sorgfältigen Befunderhebung, einer kritischen Auseinandersetzung mit den vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen, Stellungnahmen und Vorgutachten sowie umfangreichen Untersuchungen und Tests während des stationären Aufenthalts des Klägers. Sie wird in dem Gutachten vom 9. November 2008 im Einzelnen schlüssig und überzeugend begründet: Bei der stationären Untersuchung und Verhaltensbeobachtung seien Symptome von Krankheitswert nicht festgestellt worden. Dies entspreche auch den Angaben über das subjektive Empfinden des Klägers. Bei der Beurteilung der Gemütsverfassung sei keine Gedrücktheit oder gar depressive Symptomatik festzustellen gewesen. Die testpsychologischen Ergebnisse könnten als neurotische Störung interpretiert werden, die jedoch durch die regelmäßig eingenommenen Medikamente kompensiert werde. Eine solche neurotische Konstellation sei bei vielen Menschen zu finden, ohne dass sie krankheitswertig sei und eine Dienstunfähigkeit bewirke. Wenn die Beschäftigung als Lehrer in O. zu einer Befindlichkeitsveränderung im Sinne eines Leidenserlebens führen würde, bleibe abzuwarten, ob dies durch Krankschreibung dokumentiert würde. Wenn dem so wäre, müsste eine qualifizierte ambulante begleitende Therapiemaßnahme für eine Kompensation ausreichen. Sollte dies doch einmal nicht der Fall sein, müssten die therapeutischen Möglichkeiten einer stationären Behandlung ausgeschöpft werden, was unerklärlicherweise in der Vergangenheit nie erfolgt sei. Dieser Beurteilung der gegenwärtigen Dienstfähigkeit des Klägers steht nicht entgegen, dass der Arzt für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie T. in seinem Gutachten vom 26. April 2006 bei dem Kläger eine rezidivierende, inzwischen lang anhaltende depressive Störung mit somatischem Syndrom, derzeit mittelgradig, diagnostiziert hatte. Wie der Senat bereits in seinem Zulassungsbeschluss vom 14. Juni 2007 - 00 - ausgeführt hat, liegt dem Gutachten von T. in erheblichen Punkten ein streitiger Sachverhalt zu Grunde. Die auf dieser Grundlage beruhenden Schlussfolgerungen sind nicht überzeugend. So geht T. von den nicht belegten Angaben des Klägers während der Untersuchung aus, dass seine Schüler in der K-Stadt alle sehr freundlich und diszipliniert seien, er von seinen insgesamt 23 Wochenstunden nur ein oder zwei Stunden aktiven Unterricht und im Übrigen die von Kollegen zur Verfügung gestellten Folien erläutern müsse. Er werde von Kollegen unterstützt, da er oft krank und depressiv sei, wegen Depressionen sei er öfters ausgefallen. Seit Mitte des Jahres 2002 mache er in der K-Stadt eine Psychotherapie bei der Psychologin AA.. Inzwischen hat sich herausgestellt, dass diese Angaben des Klägers in wesentlichen Punkten unrichtig waren. Aus den Unterrichtsplänen, die der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 26. November 2007 (Bl. 550 ff. der Akten) und der Direktor der J. K-Stadt mit Schreiben vom 24. Januar 2008 (Bl. 579 der Akten) vorgelegt haben, ergibt sich, dass der Kläger in den Jahren 2002 bis 2008 in großem Umfang an der J. K-Stadt Unterricht erteilt hat. Er war in den Fächern Bürokommunikation, Betriebs- und Rechtskunde, Finanz- und Rechnungswesen, Volkswirtschaftslehre, Rechnungswesen/Betriebs- und Rechtskunde, Wirtschaft/ Recht und Wirtschaft/Recht/Gesellschaft eingesetzt. Die Auswertung der vorgelegten Stundenpläne ergibt, dass er jeweils dienstags bis freitags zum Teil von 7:40 Uhr bis 17:25 Uhr max. 9 Stunden pro Tag Unterricht erteilt hat (bis zu 28 Stunden pro Woche). Die von dem Kläger angegebene Psychotherapie bei der Psychologin AA. hat er trotz Aufforderung durch den Vorgutachter T. und das Gericht nicht nachgewiesen. Überdurchschnittliche Krankheitszeiten während seiner Unterrichtstätigkeit in K-Stadt sind nicht belegt worden. Der Senat geht in diesem Punkt von den Angaben des Klägers aus, die er bei der Begutachtung durch U. während des dreitägigen stationären Krankenhausaufenthaltes gemacht hat. Danach gab es in K-Stadt nur zwei Wochen berufliche Fehlzeiten, als er einmal mit seinem Bein umgeknickt war. Sonst hat er immer gearbeitet (Seite 54 des Gutachtens, Bl. 730 der Akten). In K-Stadt fühlt er sich“ fit“, er kann dort gut leben und arbeiten (Seite 49 des Gutachtens, Bl. 724 der Akten). Während der Kläger nach Kenntnis des Gutachtens vom 9. November 2008 andere Angaben zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen bestritten hat, sind diese Angaben zu seinem Arbeitseinsatz von ihm nicht korrigiert worden. Dass er während seines Schuldienstes an der J. in K-Stadt keine Abwesenheitszeiten wegen psychischer Erkrankungen hatte, wird bestätigt dadurch, dass der Direktor der Schule in einem Fernsehinterview erklärt haben soll, der Kläger sei von dem Jahr 2001 bis zum 6. Juli 2006 an keinem Tag wegen Krankheit dem Dienst ferngeblieben. Der Vorgutachter T. hat im Übrigen seine Beurteilung dadurch selbst in Frage gestellt, dass er in seinem Gutachten vom 26. April 2006 ausführt, dass seine Beurteilung ohne das Vorliegen bestimmter objektiver Daten getroffen werde. Für eine Beurteilung, die sicherer wäre als sie aufgrund des vorliegenden Materials jetzt nur möglich sei, wäre es günstig, wenn die vom Kläger gemachten Angaben zu Arbeitsbedingungen, laufender Therapie und krankheitsbedingten Fehlzeiten in K-Stadt von Seiten des Gerichts im Sinne der Sachaufklärung überprüft würden. Mit dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Gutachten von T. hat sich der vom Senat bestellte Sachverständige U. in seinem Gutachten vom 9. November 2008 auseinandergesetzt und nachvollziehbar sowie überzeugend begründet, dass dessen Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung mit somatischem Syndrom maßgeblich auch auf den falschen Angaben des Klägers beruhe, dass ein Risikofaktor einer familiären genetischen Belastung hinzukäme, weil der Vater des Klägers an einer endogenen Depression gelitten habe, die sich bei dem Kläger als genetische Belastung vererbt habe. Demgegenüber hat der Kläger in der ausführlichen Exploration bei U. und in den diesbezüglich detaillierten Nachfragen hierüber selbst nichts angegeben. Er habe mitgeteilt, dass Nerven- und Geisteskrankheiten, sonstige psychische Auffälligkeiten, insbesondere Depressionen bei beiden Eltern nicht bestanden hätten. Der Senat ist aufgrund des Sachverständigengutachtens vom 9. November 2008 und den ergänzenden Erläuterungen von U. in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass der Kläger auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Reaktivierungsbescheids vom 9. September 2003 dienstfähig war. Der gerichtlich bestellte Sachverständige setzt sich in seinem Gutachten insbesondere auch mit den ärztlichen Stellungnahmen von BB. auseinander, der dem Kläger bescheinigt hat, er sei bei ihm seit dem 17. Juli 2003 wegen einer rezidivierenden Depression in Behandlung. Bei der Erörterung dieser Diagnose von BB. legt U. nachvollziehbar und schlüssig dar, dass eine rezidivierende, zyklisch verlaufende Erkrankung nicht belegt worden sei. Die dargestellten Symptome entsprächen eher einer leichten reaktiven Depressionsform oder einer Anpassungsstörung, bei der das subjektive Leiden durch belastende Lebensereignisse hervorgerufen werde. Für September 2003 sei eine Erkrankung mit zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit nicht zu widerlegen. Gegen den zur Arbeitsunfähigkeit führenden Schweregrad der Erkrankung würde allerdings die Aussage des Direktors sprechen, der Kläger sei an keinem Tag krank gewesen. Der Kläger habe ihm selbst diese Diskrepanz damit erklärt, jeweils an den Wochenenden einschließlich eines weiteren Tages insgesamt drei Tage hintereinander frei gehabt zu haben, in denen er sich habe erholen können. Es sei gesundheitlich gegangen, dass er während der Wochentage in seinem Schuldienst durchgehend gearbeitet habe. U. legt einleuchtend dar, ein solcher Rhythmus sei zwar bei Erschöpfungssituationen denkbar. Bei der aufgeführten schweren depressiven Episode vom Typ F33.2 wäre eine solche Verhaltensweise nicht möglich, die Arbeitsfähigkeit wäre nach nur dreitägiger Erholungsphase nicht jeweils für die jeweilige Woche herstellbar. Lege man auch die Angaben des Klägers zu Grunde, könne die genannte psychiatrische Erkrankungen aus psychiatrischer Beurteilung den angegebenen Schweregrad nicht gehabt haben. Die Erkrankung einer depressiven Episode sei behandelbar und führe bei Behandlungsmotivation und Mitwirkung des Betroffenen zur Kompensation seiner Störung. Dasselbe würde auch für eine Anpassungsstörungen und eine depressive Reaktion aufgrund einer Belastungssituation gelten. Die von BB. in seiner Stellungnahme vom 3. März 2009 erhobenen Bedenken gegen die Feststellung der Dienstfähigkeit hat der gerichtlich bestellte Sachverständige in der schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens vom 16. Juni 2009 und durch seine Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung entkräftet. Unter Bezugnahme auf die von der WHO herausgegebene Internationale Klassifikation psychischer Störungen (ICD) hat der Gutachter überzeugend dargelegt, dass im September 2003 bei dem Kläger keine Depression mit dem Grad “schwer“ bestanden haben kann, denn nach der ICD-Klassifikation sei es sehr unwahrscheinlich, dass ein Betroffener während einer schweren depressiven Episode in der Lage sei, soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortzuführen, allenfalls teilweise oder sehr begrenzt. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger bei der Schilderung von Art und Schwere seiner Krankheiten und in ihrer Entstehungsgeschichte Angaben gemacht hat, die nicht den Tatsachen entsprechen, wobei offen bleiben kann, ob dies dem Kläger bewusst war. Bei den testpsychologischen Untersuchungen während der dreitägigen Begutachtung hat er widersprüchliche Angaben zu seinem Krankheitsgeschehen gemacht. Obwohl ihm aufgrund seiner Angaben von CC. ein Morbus Meunière bescheinigt worden war, hat er sich nicht einer entsprechenden Therapie in einer Fachklinik unterzogen. Gegenüber dem Sachverständigen U. war er auch auf mehrmalige Nachfrage nicht in der Lage, die typischen Beschwerden dieser Krankheit zu benennen. Zu seiner Medikamenteneinnahme vor der Begutachtung durch T. hat er sich widersprechende Angaben gemacht. Nicht den Tatsachen entsprach es auch, wenn er gegenüber T. erklärt hatte, bereits sein Vater habe an Depressionen gelitten. In der Exploration durch U. hat sich dieser nicht unerhebliche Umstand nicht bestätigt. Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 9. November 2008 die Definition von Aggravation und Simulation wiedergegeben. Er hat auf erhebliche Diskrepanzen hingewiesen und dargelegt, warum einer Reihe von Angaben des Klägers psychiatrischerseits nicht gefolgt werden konnte. Aufgrund einer Würdigung dieser Umstände, wobei die finanziellen Vorteile der Unterrichtstätigkeit in K-Stadt außer Acht gelassen werden, ist der Senat davon überzeugt, dass die Angaben des Klägers hinsichtlich Schwere, Dauerhaftigkeit und Unbehandelbarkeit der Krankheitsbeschwerden nicht glaubhaft sind. Auch der Sachverständige hat bei der Erläuterung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erklärt, er habe aufgrund der Begutachtung den Schluss gezogen, dass im September 2003 die Voraussetzungen für eine Aggravation und Simulation mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestanden hätten. Er könne allerdings nicht sagen, ob der Kläger bei seinem Verhalten bewusst oder unbewusst vorgegangen sei. Für den Fall, dass die Krankheitsdarstellungen des Klägers als nicht glaubhaft einzustufen sind, kommt U. in seinem Gutachten vom 9. November 2008 abschließend eindeutig zu dem Ergebnis, dass die Dienstfähigkeit des Klägers im September 2003 aus psychiatrischer Sicht gegeben war. Sein umfang- und detailreiches Sachverständigengutachten hat U. in der mündlichen Verhandlung am 30. Juni 2009 ergänzend erläutert. Er hat hierbei auch die Fragen des Klägerbevollmächtigten und der im Beistand des Klägers erschienenen Fachärztin für Psychiatrie DD. beantwortet, die Kritik von BB. in dessen schriftlicher Stellungnahme vom 3. März 2009 entkräftet und die Feststellung der Dienstfähigkeit überzeugend näher begründet: Zusätzliche testpsychologische Untersuchungen seien nicht erforderlich gewesen. Er habe alle einschlägigen Testverfahren gründlich angewandt. Ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn sei aus anderen Tests nicht zu gewinnen gewesen. Den Autoritätskonflikt des Klägers habe er im Gegensatz zu den Fachärzten T. und DD. gründlich eruiert. Aus dem Vorgutachten sei nicht hinreichend zu entnehmen, dass dieser mögliche Autoritätskonflikt therapeutisch fruchtbar bearbeitet worden sei. Ob bei dem Kläger tatsächlich ein Autoritätskonflikt vorliege, der letztlich aus dem Vater-Sohn-Konflikt herrühre, lasse sich gründlich erst im Rahmen einer tiefenpsychologischen Behandlung aufklären. Für die Beantwortung der Beweisfragen sei es nicht erforderlich gewesen, dass der Kläger sich zuvor einer derartigen Behandlung unterzogen hätte. Entgegen der Behauptung von BB. habe er dessen auf Seite 5 seiner Stellungnahme genannten Befundbericht berücksichtigt und sich auch mit der Ausgangssituation des Klägers eingehend beschäftigt. Seine Erkenntnisse habe er aber auf der Grundlage einer gewissen Distanzierung zu dem Denken des Klägers abgefasst, wie es Aufgabe des Psychiaters sein sollte. Das Krankheitsbild zum Zeitpunkt der Frühpensionierung sei nicht Gegenstand der Beweisfrage gewesen. Er habe aber die damaligen Atteste und Gutachten in seine aktuelle Begutachtung einbezogen. Im Laufe der vielen Untersuchungen des Klägers sei es auffällig, dass in einer Reihe von ärztlichen Attesten und Gutachten eine subjektive, aus der Sicht des Klägers abgefasste Diagnose feststellbar sei und eine Distanz des Gutachters oder Attestausstellers zu dem Gesundheitszustand des Klägers nicht immer erkennbar sei. Bei dem Kläger liege keine paranoide Entwicklung vor. Vielmehr leide er an einem gesteigerten Sich-Gekränktfühlen gegenüber den O. Schulbehörden. Dieses Gekränktsein habe aber keinen pathologischen Charakter. Eine paranoide Erkrankung sei demgegenüber eine schwere Erkrankung mit Wahnvorstellungen. Aufgrund der mehrtägigen stationären Untersuchung des Klägers könne er feststellen, dass eine paranoide Entwicklung nicht gegeben sei. Auch die Fachärztin für Psychiatrie DD. hat sich in der mündlichen Verhandlung der Wertung von U. angeschlossenen, dass beim Kläger noch keine Wahnentwicklung vorliege. Zu dem Sachverständigengutachten von U. vom 9. November 2008 und dessen ergänzenden Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung ist dem Kläger und seinem Bevollmächtigten in gebotenem Umfang rechtliches Gehör gewährt worden. Der Kläger und sein Bevollmächtigter hatten ausreichend Gelegenheit, zu den Ausführungen und Feststellungen des Sachverständigen Stellung zu nehmen und Fragen zu stellen. Sie haben hiervon im Beistand der Fachärztin für Psychiatrie DD. auch Gebrauch gemacht. Nach der Befragung und den Erläuterungen des gerichtlichen Sachverständigen haben der Kläger und sein Bevollmächtigter keinen Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens gestellt. Sie haben auch nicht die Gewährung eines Schriftsatznachlasses beantragt. Nach dem überzeugenden Sachverständigengutachten vom 9. November 2008 und den Erläuterungen von U. in der mündlichen Verhandlung sieht der Senat keinen Anlass zu weiterer Aufklärung des maßgeblichen medizinischen Sachverhalts. Eine weitere Beweiserhebung kommt nur in Betracht, wenn sie sich dem Gericht aufdrängt, weil das bereits vorliegende Gutachten nicht den ihm obliegenden Zweck erfüllt, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die für die Entscheidung notwendige Überzeugungsbildung zu ermöglichen. In diesem Sinn kann ein Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet sein, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unvoreingenommenheit des Gutachters besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1968 – VIII C 29.67 – BVerwGE 31, 149, 156, sowie Beschluss vom 10. März 1977 – 6 B 38.76 – Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 21; Hess. VGH, Urteil vom 19. Juni 1996 – 1 UE 1389/92 –). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Wie im Einzelnen dargelegt, ist das Sachverständigengutachten vom November 2008 nachvollziehbar und schlüssig begründet und in den abschließenden Feststellungen überzeugend. Die Verpflichtung des Klägers, sich erneut in das Beamtenverhältnis berufen zu lassen, ist nicht deshalb erloschen, weil gemäß § 54 Abs. 2 Satz 4 HBG ein Beamter, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Eintritt in den Ruhestand nur mit seiner Zustimmung erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden kann. Zwar vollendete der Kläger bereits am 3. August 2006 das 55. Lebensjahr, er ist jedoch vorher, und zwar mit Bescheid vom 9. September 2003 zum Dienstantritt als Beamter aufgefordert worden. Damit ist die Frist des § 54 Abs. 2 Satz 4 HBG gewahrt (BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2000 – 1 DB 13/00 – a. a. O.). Vor Vollendung des 55. Lebensjahres war ein eventuelles Vertrauen des Klägers in die Fortdauer des Ruhestands nicht schutzwürdig. Für die erneute Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis und die Ernennung zum Studienrat stand im September 2003 und steht gegenwärtig eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesG zur Verfügung, wie die Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt haben (zu diesem Erfordernis vergleiche Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 1989 - 1 UE 3076/84 – HessVGRspr. 1989, 73 ff.).“ Auch die subjektiven Voraussetzungen des Verlustes der Dienstbezüge im Sinne von § 60 Satz 1 BeamtVG liegen vor. Der Ruhestandsbeamte ist vorsätzlich der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nicht nachgekommen, wobei bereits fahrlässiges Handeln ausreichen würde (vgl. zu den Voraussetzungen BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2000 – 1 DB 13/00 –). Im Anwendungsbereich des § 60 Satz 1 BeamtVG entfällt ein Schuldvorwurf nicht schon dann, wenn sich der Ruhestandsbeamte bei zweifelhafter Sach- und Rechtslage und nach etwa erfolgter sorgfältiger Prüfung sowie sachgemäßer Beratung eine eigene Auffassung gebildet hat und sich auf diese verlässt. Setzt er sich damit über die ihm bekannte Auffassung seines Dienstherrn hinweg und trägt er, gegebenenfalls bis zum Abschluss eines damit im Zusammenhang stehenden gerichtlichen Verfahrens, einer Aufforderung zur erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nicht Rechnung, geht er das Risiko ein, einer entsprechenden Verpflichtung zuwiderzuhandeln. Realisiert sich dieses Risiko, rechtfertigt dies grundsätzlich einen Schuldvorwurf (Beschluss vom 5. April 2000 - BVerwG 1 DB 3.00 -; Urteil vom 27. Juni 1991, a.a.O.). Diesbezüglich legt die Disziplinarkammer der Entscheidung die folgenden Feststellungen des Landgerichts W-Stadt (Aktenzeichen 00) zu Grunde. Die tatsächlichen Feststellungen eines Urteils im Strafverfahren sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 1 HDG). Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit liegen nicht vor, so dass eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des Urteils nicht zu erfolgen hatte. So führt das Landgericht Folgendes aus: „Jeweils in Kenntnis des Umstandes, dass er dienstfähig war, täuschte er der Behörde und den Gerichten vor, dass die Arbeitsbedingungen in K-Stadt gänzlich andere und überaus bessere gewesen seien als in Deutschland. Dieser Tatsachenvortrag war falsch. Dem Angeklagten standen keine längeren Pausen nach jeder Unterrichtsstunde zur Verfügung. Die Schulklassen waren nicht kleiner als die in O.. Ein Ruheraum stand für ihn nicht zur Verfügung. Seine Unterrichtsgestaltung reduzierte sich auch nicht darauf, dass er lediglich Folien auflegte und diese maximal ein bis zwei Stunden pro Tag erläuterte auf entsprechende Rückfragen hin. Vielmehr war er teilweise bis zu 9 Stunden am Tag im Unterricht aktiv tätig. Das Verwaltungsgericht A-Stadt folgte zwar noch den Täuschungen des Angeklagten, nachdem der sachverständige Zeuge T. das Lügengebilde des Angeklagten durch dessen tatsächlich gute schauspielerische Leistungen nicht durchbrechen konnte. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts A-Stadt wurde jedoch vom S. rechtskräftig aufgehoben …“ Nach den Feststellungen des Landgerichts W-Stadt wusste der Antragsteller deshalb durchaus, dass er dienstfähig war, so dass auch die subjektiven Voraussetzungen des § 60 BeamtenVG a.F. gegeben sind. Insbesondere scheidet ein Schuldvorwurf nicht deshalb aus, weil der Antragsteller etwa hätte annehmen dürfen, er sei berechtigt, der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis unter Hinweis auf seine Tätigkeit in der Schweiz nicht Folge zu leisten. Die Verpflichtung des Antragstellers, seinen Dienst wieder anzutreten, endete auch nicht mit Vollendung des 60. oder 62. Lebensjahres, sondern vielmehr erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 33 HDG am 00.00.00. Zutreffend weist der Antragsteller zwar darauf hin, dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, dass Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit gemäß § 51 HBG a.F. bzw. § 35 HBG n.F. auf ihren Antrag vorzeitig mit Vollendung des 60. oder 62. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden. § 51 HBG a.F. bzw. § 35 HBG n.F. räumt diese Möglichkeit jedoch lediglich Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit ein, zu denen der bereits in den einstweiligen Ruhestand versetzte Antragsteller aber nicht mehr gehörte (vgl. hierzu Plog, Wiedow, Kommentar BeamtenVG, Rdnr. 11 zu § 60). Der Antragsteller befindet sich seit dem Ablauf des Monats Januar 1998 wegen (vermeintlicher) Dienstunfähigkeit im Ruhestand. Eine wirksame Reaktivierung ist nicht erfolgt. Allein durch die eingetretene Bestandskraft der Dienstantrittsaufforderung vom 9. September 2003 ist der Antragsteller nicht erneut in ein aktives Beamtenverhältnis ernannt worden. Vielmehr hätte es hierzu einer Aushändigung einer Ernennungsurkunde bedurft, was nach dem Vortrag des Antragstellers jedoch nicht erfolgt ist. Befindet sich der Antragsteller aber weiterhin im Ruhestand, kann er nicht aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage (§ 51 HBG a.F. oder § 35 HBG n.F.) in den Ruhestand versetzt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 HDG i.V.m. § 154 VwGO.