Urteil
28 K 6097/17.WI.D
VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2019:0312.28K6097.17.WI.D.00
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Leitsätze
In Fällen des innerdienstlichen Betruges zum Nachteil des Dienstherrn ist der Beamte in der Regel aus dem Dienst zu entfernen, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen, denen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung nicht den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren. Erschwerungsgründe können sich z. B. aus Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlung im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischen Eigengewicht, z. B. mit Urkundenfälschungen, steht. Auch aus der jüngeren Rechtsprechung lässt sich der Grundsatz ableiten, dass bei einem Gesamtschaden von über 5.000,00 € die Entfernung des noch aktiven Beamten aus dem Dienst ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein kann. Die Höhe des Gesamtschadens ist danach ein Erschwerungsgrund neben anderen.
Maßstab für die Frage, ob Tatidentität im Sinne des § 17 HDG besteht, ist der Sachverhalt, der die Grundlage für die disziplinarrechtliche Beurteilung des Verhaltens des Beamten bildet. Ein identischer Sachverhalt im Sinne des § 17 HDG liegt vor, wenn der gesamte historische Geschehensablauf, der Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist und sich als einheitliches Dienstvergehen darstellt, bereits in vollem Umfang durch die strafgerichtliche Entscheidung erfasst wurde. Damit soll ausgeschlossen werden, dass aus einer natürlichen Handlungseinheit, die sich als einheitlicher historischer Geschehensablauf darstellt, Sachverhaltsteile herausgefiltert werden, um diese dann gesondert zu verfolgen.
Stellt sich der strafrechtlich nicht geahnte Teil eines Tatgeschehens nicht bereits als natürliche Handlungseinheit, jedoch als bedeutungsloser, nachgeordneter Annex dar, greift die Sperrwirkung des § 17 Abs. 1 HDG auch hinsichtlich dieses nachgeordneten Teils.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist jedenfalls in der ergänzten Fassung vom 31. Januar 2018 formell ordnungsgemäß unter Beachtung der in § 57 Abs. 1 Satz 1 HDG bestimmten Voraussetzungen erhoben. Ihr sind der persönliche und berufliche Werdegang des beklagten Beamten, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens und die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu entnehmen. Die Klageschrift führt auch aus, gegen welche Dienstpflichten das Verhalten des Beklagten verstoßen haben soll (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2009 - 2 WD 4/08 -, juris, Rn. 12). Hierbei ist es nicht erforderlich, dass die Klageschrift die angeschuldigten Sachverhalte disziplinarrechtlich zutreffend würdigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2011 - 2 B 59/10 -, juris, Rn. 6). Die Disziplinarklage ist jedoch unbegründet. Aufgrund der mündlichen Verhandlung und der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen steht zwar zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte die ihm in der Klageschrift vorgeworfenen Verfehlungen teilweise begangen hat. Er hat damit ein Dienstvergehen begangen (§§ 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 34 Satz 3 BeamtStG), das grundsätzlich zur Kürzung des Ruhegehalts (§§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 14 HDG) führen würde. Kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 StPO nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden (vgl. § 17 Abs. 1 Nr. 1 HDG). Aufgrund der mündlichen Verhandlung und der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen steht zur Überzeugung der Disziplinarkammer fest, dass der Beklagte sich durch das ihm vorgeworfene Verhalten eines Dienstvergehens schuldig gemacht hat. So steht zur Überzeugung der Disziplinarkammer fest, dass sich der Beklagte in 75 Fällen wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat, indem er in 74 Fällen Fahrtkosten und in einem Fall eine Entschädigung für Zeitversäumnis für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen abrechnete, die ihm tatsächlich nicht entstanden sind. Er hat dadurch einen Schaden in Höhe von 2.033,50 € verursacht. Das JVEG regelt die Entschädigung von Zeugen vor Gericht. Es ist für Polizeibeamte, die als Zeugen vor Gericht über Wahrnehmungen aussagen, die sie im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit gemacht haben, anwendbar. Dass das JVEG auch für den Polizeibeamten Anwendung findet, ergibt sich aus der Systematik des Gesetzes unabhängig davon, dass die Zeugenaussage über Wahrnehmungen im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit für den Polizeibeamten Dienstzeit ist. Die Wahrnehmung von Gerichtsterminen durch Polizeibeamte ist eine dienstliche Tätigkeit, sofern die Bekundungen des Zeugen auf seine dienstliche Tätigkeit zurückzuführen sind. Diese Tätigkeit ist auch grundsätzlich dem Dienstherrn gegenüber zu erbringen und gehört zu den Aufgaben des Hauptamtes eines Polizeibeamten. Dennoch steht dem Beamten ein Anspruch auf Erstattung seiner Reisekosten nach dem JVEG zu. Wie sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 1 JVEG ergibt, erhält der Zeuge als Entschädigung insbesondere Fahrtkostenersatz. Die Höhe des festzusetzenden Fahrtkostenersatzes richtet sich nach § 5 JVEG. Der Polizeibeamte hat nach § 5 Abs. 2 JVEG grundsätzlich Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten, die ihm zur Zeugenvernehmung tatsächlich entstanden sind. Fährt er in der Dienstzeit mit dem Dienstwagen zum Ort der Zeugenaussage, sind ihm jedoch faktisch keine Kosten für die Fahrten entstanden, so dass er auch keine Entschädigung dafür verlangen kann (vgl. LG Mühlhausen, Beschluss vom 14. Februar 2008 - 402 Js 50110/03 1 Kls -). Fährt er mit dem eigenen PKW, kann er nach § 5 Abs. 2 Ziffer 1 JVEG Fahrtkostenersatz in Höhe von 0,25 Euro je gefahrenen Kilometer verlangen. Der Beklagte hat Fahrtkostenersatz erstattet verlangt und auch erhalten, obwohl er die Gerichtstermine am 22. Januar 2010 bei dem Amtsgericht S-Stadt (Fall 1), am 10. Februar 2010 beim Amtsgericht U-Stadt (Fall 2), am 5. März 2010 bei dem Amtsgericht U-Stadt (Fall 5), am 19. März 2010 bei dem Amtsgericht S-Stadt (Fall 9), am 24. März 2010 bei dem Amtsgericht U-Stadt (Fall 10), am 14. April 2010 bei dem Amtsgericht U-Stadt (Fall 11), am 21. April 2010 bei dem Amtsgericht U-Stadt (Fall 12), am 22. April 2010 bei dem Amtsgericht U-Stadt (Fall 13), am 23. April 2010 bei dem Amtsgericht U-Stadt (Fall 14), am 28. April 2010 bei dem Amtsgericht U-Stadt (Fall 15), am 5. Mai 2010 bei dem Amtsgericht U-Stadt (Fall 16), am 11. August 2010 bei dem Amtsgericht U-Stadt (Fall 23), am 25. August 2010 bei dem Amtsgericht U-Stadt(Fall 24), am 1. Oktober 2010 bei dem Amtsgericht W-Stadt (Fall 25), am 6. Oktober 2010 bei dem Amtsgericht U-Stadt (Fall 26), am 15. Oktober 2010 bei dem Amtsgericht S-Stadt (Fall 27), am 26. Oktober 2010 bei dem Amtsgericht A-Stadt (Fall 29), am 5. November 2010 bei dem Amtsgericht W-Stadt (Fall 30), am 10. Dezember 2010 bei dem Amtsgericht W-Stadt (Fall 32), am 15. Dezember 2010 bei dem Amtsgericht U-Stadt (Fall 33), am 20. Dezember 2010 bei dem Amtsgericht T_Stadt (Fall 34), am 21. Januar 2011 bei dem Amtsgericht W-Stadt (Fall 35), am 27. Januar 2011 bei dem Amtsgericht W-Stadt (Fall 36), am 28. Januar 2011 bei dem Amtsgericht W-Stadt (Fall 37), am 21. Februar 2011 bei dem Amtsgericht T-Stadt (Fall 38), am 13. April 2011 bei dem Amtsgericht T-Stadt (Fall 39), am 18. April 2011 bei dem Amtsgericht T-Stadt (Fall 40), am 4. Mai 2011 bei dem Amtsgericht T-Stadt (Fall 41), am 6. Mai 2011 bei dem Amtsgericht S-Stadt (Fall 42), am 9. Mai 2011 bei dem Amtsgericht A-Stadt (Fall 43), am 9. Mai 2011 bei dem Amtsgericht T-Stadt (Fall 44), am 16. Mai 2011 bei dem Amtsgericht T-Stadt (Fall 45), am 16. Mai 2011 bei dem Amtsgericht T-Stadt (Fall 46), am 20. Mai 2011 bei dem Amtsgericht W-Stadt (Fall 47), am 29. Juni 2011 bei dem Amtsgericht T-Stadt (Fall 51), am 26. August 2011 bei dem Amtsgericht S-Stadt (Fall 53), am 10. Oktober 2011 bei dem Amtsgericht A-Stadt (Fall 54), am 24. Oktober 2011 bei dem Amtsgericht T-Stadt (Fall 55), am 31. Oktober 2011 bei dem Amtsgericht T-Stadt (Fall 56), am 11. November 2011 bei dem Amtsgericht AA-Stadt (Fall 57), am 14. November 2011 bei dem Amtsgericht AA-Stadt (Fall 58), am 12. Dezember 2011 bei dem Amtsgericht T-Stadt (Fall 59), am 12. Dezember 2011 bei dem Amtsgericht AA-Stadt (Fall 60), am 21. Dezember 2011 bei dem Amtsgericht T-Stadt (Fall 62), am 18. Januar 2012 bei dem Amtsgericht AA-Stadt (Fall 63), am 20. Januar 2012 bei dem Amtsgericht S-Stadt (Fall 64), am 2. März 2011 bei dem Amtsgericht W-Stadt (Fall 68), am 12. März 2013 bei dem Amtsgericht T-Stadt (Fall 69), am 16. März 2012 bei dem Amtsgericht W-Stadt (Fall 71), am 19. März 2012 bei dem Amtsgericht T-Stadt (Fall 72), am 27. April 2012 bei dem Amtsgericht W-Stadt (Fall 74), am 27. April 2012 bei dem Amtsgericht in W-Stadt (Fall 75), am 4. Mai 2012 bei dem Amtsgericht W-Stadt (Fall 76), am 9. Mai 2012 bei dem Amtsgericht S-Stadt (Fall 77), am 11. Mai 2012 bei dem Amtsgericht W-Stadt (Fall 78), am 14. Mai 2012 bei dem Amtsgericht T-Stadt (Fall 79), am 18. Mai 2012 bei dem Amtsgericht W-Stadt (Fall 80), am 13. Juni 2012 bei dem Amtsgericht S-Stadt(Fall 83), am 20. Juni 2012 bei dem Amtsgericht T-Stadt (Fall 84), am 11. Juli 2012 bei dem Amtsgericht T-Stadt (Fall 85) mit dem Dienstwagen (Hin- und Rückfahrt) wahrgenommen hat. Die Hinfahrt zu den Gerichtsterminen bei dem Amtsgericht U-Stadt am 19. Mai 2010 (Fall 18), 26. Mai 2010 (Fall 19), am 2. Juni 2010 (Fall 20) und am 9. Juni 2010 (Fall 21) erfolgte ebenfalls mit dem Dienstwagen. Auch in diesen Fällen machte der Beklagte Fahrtkosten geltend. Bei der Wahrnehmung eines Gerichtstermins am 10. März 2010 bei dem Amtsgericht U-Stadt (Fall 6), am 20. Januar 2012 bei dem Amtsgericht W-Stadt (Fall 65), am 11. April 2012 bei dem Amtsgericht S-Stadt (Fall 73) und am 22. August 2012 bei dem Amtsgericht S-Stadt (Fall 88) hatte der Beklagten dienstfrei und reiste daher nicht von seiner Dienststelle in A-Stadt an. Zugunsten des Beklagten berücksichtigte der Kläger Fahrtkosten vom bzw. zum Wohnort des Beklagten in B-Stadt. Am 17. Februar 2012 (Fall 66) und am 30. Mai 2012 (Fall (82) nahm der Beklagte Gerichtstermine bei dem Amtsgericht S-Stadt wahr. Der Beklagte war an diesen Tagen arbeitsunfähig und suchte daher die Dienststelle in A-Stadt nicht auf. Er nahm lediglich den jeweiligen Gerichtstermin wahr und reiste daher nicht von seiner Dienststelle in A-Stadt an. Zugunsten des Beklagten berücksichtigte der Kläger Fahrtkosten vom bzw. zum Wohnort des Beklagten in B-Stadt. Am 17. März 2010 nahm der Beklagte einen Gerichtstermin in U-Stadt wahr (Fall 7). Dort gab der Beklagte an, von seiner Dienststelle in A-Stadt angereist zu sein und rechnete entsprechende Fahrtkosten ab. Tatsächlich suchte der Kläger seine Dienststelle am 17. März 2010 jedoch nicht auf. Zugunsten des Beklagten berücksichtigte der Kläger Fahrtkosten vom bzw. zum Wohnort des Beklagten in B-Stadt. Am 18. März 2010 (Fall 8) am 12. Mai 2010 (Fall 17), am 19. Mai 2010 (Fall 18), am 26. Mai 2010 (Fall 19), am 2. Juni 2010 (Fall 20) und am 9. Juni 2010 (Fall 21) nahm der Beklagte Gerichtstermine bei dem Amtsgericht U-Stadt wahr. Gegenüber der Gerichtszahlstelle machte der Beklagte Fahrtkosten für die Rückfahrt zu seiner Dienstelle nach A-Stadt geltend, obwohl er die Dienststelle nach den Gerichtsterminen nicht mehr aufsuchte. Zugunsten des Beklagten berücksichtigte der Kläger Fahrtkosten vom bzw. zum Wohnort des Beklagten in B-Stadt. Soweit der Beklagte für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen am 9. März 2012 (Fall 70) und am 25. Mai 2012 (Fall 81) bei dem Amtsgericht W-Stadt an dienstfreien Tagen Fahrtkosten für eine Anfahrt von DD. und nicht von seinem Wohnsitz in B-Stadt geltend machte, hat der Kläger jedoch nicht nachgewiesen, dass der Beklagte nicht tatsächlich von DD. anreiste, um die Gerichtstermine wahrzunehmen. Soweit der Beklagte für die Wahrnehmung eines Gerichtstermins am 18. Juli 2012 bei dem Amtsgericht S-Stadt (Fall 86) unberechtigte Fahrtkosten geltend gemacht haben soll, steht dies ebenfalls nicht zur Überzeugung der Disziplinarkammer fest. Der Kläger stützt sich hier auf Schätzungen der Fahrzeiten und glaubt deshalb auf einen Dienstbeginn in O-Stadt schließen zu können. Zwar mag es durchaus Anhaltspunkte dafür geben, dass der Kläger seinen Dienst in O-Stadt begann. Nachgewiesen ist dies jedoch nicht. Soweit der Beklagte Entschädigungsbeträge für Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG abrechnete, stand dem Kläger grundsätzlich eine entsprechende Entschädigung für Zeitversäumnis von 3,00 € pro Stunde für die wahrgenommenen Gerichtstermine zu. Gemäß § 20 JVEG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung betrug die Entschädigung für Zeitversäumnis 3,00 € je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden. Obwohl Beamte regelmäßig keine finanziellen Nachteile durch eine Heranziehung als Zeuge erleiden, weil die Besoldung trotz der Heranziehung weitergezahlt wird, muss im Regelfall liegen gebliebene Arbeit nachgeholt werden, so dass die Entschädigung zu gewähren ist (vgl. Schneider, Kommentar Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz, 3. Auflage 2018, Rn. 8 zu § 20 m.w.N.). Soweit der Kläger dem Beklagten vorwirft, dass dieser unberechtigt Entschädigungsbeträge gemäß § 20 JVEG in Höhe von 711,00 € geltend gemacht habe, trifft dies lediglich in einem Fall zu. So hat der Beklagte an einem sogenannten wunschfreien Tag zwei Gerichtstermine am 22. Oktober 2010 um 09.00 Uhr und um 10.15 Uhr bei dem Amtsgericht W-Stadt wahrgenommen (Fall 28). Für die Wahrnehmung dieser Gerichtstermine ließ sich der Beklagte anschließend vier Arbeitszeitstunden (08.00 Uhr bis 12.00 Uhr) gutschreiben, wie sich aus den IZEMA-Aufzeichnungen des Klägers ergibt. Der Beklagte gab gegenüber der Gerichtszahlstelle an, dass er die Reise bereits um 07.30 Uhr angetreten habe. Deshalb wurde ihm ein Betrag von 15,00 € für fünf Stunden ausgezahlt. Tatsächlich stand dem Beklagten aber lediglich eine Entschädigung für vier Stunden (wie sich dies aus den IZEMA-Aufzeichnungen des Beklagten ergibt) in Höhe von 12,00 € zu. Mithin berechnete er am 22. Oktober 2010 unberechtigterweise 3,00 € Nachteilsentschädigung für Zeitversäumnis. Soweit dem Beklagten vorgeworfen wird, sich unberechtigt überhöhte Arbeitszeiten gutschreiben haben zu lassen, wenn er Gerichtstermine an dienstfreien Arbeitstagen wahrgenommen habe (Fall 3, Fall 6, Fall 31, Fall 65, Fall 70 und Fall 87), nimmt der Kläger einen Abgleich mit den Fahrzeiten vor, die sich aus Google Maps ergeben. Allein dies kann jedoch nicht ausreichen, um den Nachweis zu führen, dass der Beklagte tatsächlich lediglich die dort genannten Fahrzeiten benötigte. So ist beispielsweise nicht auszuschließen, dass aufgrund der Verkehrsbedingungen an den entsprechenden Tagen tatsächlich längere Fahrzeiten in Ansatz zu bringen waren. Soweit der Beklagte für die Wahrnehmung eines Termins am 15. August 2012 gegenüber der Gerichtszahlstelle Fahrtkostenersatz- und Nachteilsentschädigung für fünf Stunden abrechnete, anschließend jedoch eine Arbeitszeitkorrektur von sechs Stunden veranlasste, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte unmittelbar nach dem Termin eine Strecke für den Rückweg schätzte, tatsächlich aber anschließend für die Rückreise aufgrund aktueller Verkehrsbedingungen eine Stunde länger benötigte. Auch insoweit ist ein Betrug daher nicht nachgewiesen. Um die Entschädigungsbeträge für Fahrtkosten und Zeitversäumnis zu erhalten, füllte der Beklagte jeweils entsprechende Zeugenentschädigungsanträge aus und ließ sich die behaupteten Fahrtkosten- und Entschädigungsbeträge für Zeitversäumnis anschließend von der Gerichtszahlstelle auszahlen. Dass der Beklagte selbst die Zeugenentschädigungsanträge nicht gestellt habe, sondern es auch möglich sei, dass ein Dritter die Beträge unter seinem Namen geltend gemacht habe, wertet die Kammer als Schutzbehauptung. So existieren entsprechende Abrechnungsbögen, die der Beklagte jeweils abzeichnete. Dass es möglich sei, dass der Beklagte die entsprechenden Zeugenladungen verloren, ein Dritter diese gefunden, sich anschließend jeweils zur Gerichtszahlstelle begeben, dort als der Beklagte ausgegeben und dessen Unterschrift gefälscht habe, erscheint insbesondere im Hinblick auf die große Anzahl der Fälle nicht plausibel. Durch das Vorlegen entsprechender Anträge täuschte der Beklagte den jeweiligen Bediensteten der Gerichtszahlstelle darüber, dass ihm tatsächlich die geltend gemachten Kostenbeträge entstanden seien. Dadurch rief er einen Irrtum bei dem jeweiligen Bediensteten der Gerichtszahlstelle hervor, der aufgrund dieses Irrtums die Auszahlung des geltend gemachten Betrages an den Beklagten veranlasste, und damit auch eine Vermögensverfügung vornahm. Durch die Geltendmachung der genannten Fahrtkostenbeträge in 74 Fällen sowie in einem Fall durch die Geltendmachung eines Entschädigungsbetrages gemäß § 20 JVEG ist dem Land Hessen ein Schaden von insgesamt 2.033,50 € entstanden. Das Vermögen des Landes Hessen wurde durch die Auszahlung der Beträge auch gemindert. Der Vortrag des Beklagten, das Land Hessen habe etwaige zu viel gezahlte Fahrtkostenbeträge je nach Kostenentscheidung im Bußgeld- oder Strafverfahren den Beteiligten der Straf- oder Bußgeldverfahren in Rechnung stellen können, steht der Entstehung eines Schadens nicht entgegen. Ansprüche gegen Dritte bzw. etwaige spätere Kompensationen des Schadens verhindern die Vermögensbeschädigung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB nicht (vgl. Fischer, Kommentar StGB, 66. Auflage 2019, Rn. 155 zu § 263). Auch die Tatsache, dass der Dienstherr des Beklagten wegen der Zurverfügungstellung eines Dienstfahrzeuges Unkosten und deshalb ggf. selbst einen eigenen entsprechenden Anspruch auf Ersatz der entstanden Kosten hätte, ändert nichts an der Entstehung des Schadens. Anspruchsberechtigt wäre dann nämlich nicht der Beklagte selbst, sondern sein Dienstherr gewesen. Der Beklagte hat die Fahrtkostenbeträge auch nicht für seinen Dienstherrn geltend gemacht, sondern die erstatteten Fahrtkostenbeträge für sich geltend gemacht und behalten. Der Beklagte handelte vorsätzlich. Er wusste, dass er die Gerichtstermine nicht mit dem eigenen Pkw oder nicht von seiner Dienststelle in A-Stadt wahrgenommen hatte. Zudem handelte er auch in der Absicht, sich einen rechtwidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Er wollte die geltend gemachten Beträge für sich behalten. Schließlich handelte der Beklagte auch rechtswidrig und mit Schuld. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns nicht in der Lage gewesen wäre, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Nach alledem hat der Kläger folgende Schadensbeträge nachgewiesen: Schadensbetrag Fall 1 25,00 € Fall 2 47,50 € Fall 3 nicht nachgewiesen Fall 4 nicht nachgewiesen Fall 5 47,50 € Fall 6 25,00 € Fall 7 25,00 € Fall 8 12,50 € Fall 9 22,50 € Fall 10 49,75 € Fall 11 47,50 € Fall 12 47,50 € Fall 13 47,50 € Fall 14 47,50 € Fall 15 47,50 € Fall 16 36,25 € Fall 17 12,50 € Fall 18 36,25 € Fall 19 36,25 € Fall 20 36,26 € Fall 21 25,00 € Fall 22 25,00 € Fall 23 47,50 € Fall 24 47,50 € Fall 25 22,50 € Fall 26 47,50 € Fall 27 22,50 € Fall 28 3,00 € Fall 29 20,00 € Fall 30 22,50 € Fall 31 nicht nachgewiesen Fall 32 22,50 € Fall 33 36,25 € Fall 34 40,00 € Fall 35 65,00 € Fall 36 20,00 € Fall 37 22,50 € Fall 38 12,50 € Fall 39 12,50 € Fall 40 12,50 € Fall 41 12,50 € Fall 42 25,00 € Fall 43 15,00 € Fall 44 12,50 € Fall 45 12,50 € Fall 46 12,50 € Fall 47 50,00 € Fall 48 nicht nachgewiesen Fall 49 nicht nachgewiesen Fall 50 nicht nachgewiesen Fall 51 12,50 € Fall 52 nicht nachgewiesen Fall 53 25,00 € Fall 54 15,00 € Fall 55 12,50 € Fall 56 12,50 € Fall 57 14,00 € Fall 58 14,00 € Fall 59 12,50 € Fall 60 15,50 € Fall 61 nicht nachgewiesen Fall 62 15,00 € Fall 63 14,00 € Fall 64 22,00 € Fall 65 30,00 € Fall 66 19,00 € Fall 67 nicht nachgewiesen Fall 68 50,00 € Fall 69 12,50 € Fall 70 nicht nachgewiesen Fall 71 24,00 € Fall 72 12,50 € Fall 73 19,00 € Fall 74 15,00 € Fall 75 50,00 € Fall 76 50,00 € Fall 77 25,00 € Fall 78 15,00 € Fall 79 42,50 € Fall 80 50,00 € Fall 81 nicht nachgewiesen Fall 82 19,00 € Fall 83 25,00 € Fall 84 12,50 € Fall 85 42,50 € Fall 86 nicht nachgewiesen Fall 87 nicht nachgewiesen Fall 88 19,00 € Fall 89 nicht nachgewiesen Gesamt 2.033,50 € Der genannte Sachverhalt ist belegt durch die Vorlage von Auszahlungsanordnungen der Gerichtszahlstellen, von Sitzungsprotokollen der durch den Beklagten wahrgenommenen Gerichtstermine, von Arbeitszeitnachweisen des Beklagten (System IZEMA) sowie von Fahrtenbüchern, die den Beklagten oder dessen Begleitung als Fahrer ausweisen, wobei es sich bei diesen Dokumenten durchaus um zulässige Beweismittel handelt. Durch sein Verhalten hat der Beklagte gegen die ihm gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG obliegende Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr Beruf erfordert (Wohlverhaltenspflicht), und gleichzeitig gegen die Pflicht gemäß § 34 Satz 2 BeamtStG, die übertragenen Aufgaben uneigennützig wahrzunehmen, verstoßen. Er hat damit das Land Hessen, und damit seinen Dienstherrn geschädigt und somit ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Die für das festgestellte Dienstvergehen zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte in pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 bis 4 HDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 9/06 –, NVwZ-RR 2007, 695). Aktive Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 HDG). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 -, juris). Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ (§ 16 Abs. 1 Satz 2 HDG) ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Dieses bestimmt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den sonstigen Umständen der Tatbegehung, zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris, Rn. 13). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 8 HDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 1 D 1/04 -, juris). Die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen im Sinne von § 8 HDG am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist nicht nur bei außerdienstlichen, sondern auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen geboten. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6/14 –, juris, Rn. 19 m.w.N.). Vorliegend ist eine Strafbarkeit des Beklagten wegen Betruges in 75 Fällen gemäß § 263 Abs. 1 StGB gegeben. Der Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB reicht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht – hier sind es fünf Jahre –, reicht der Orientierungsrahmen bei einem aktiven Beamten für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris, Rn. 20 m.w.N.). Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung nach Maßgabe des § 16 HDG würde bei einem noch aktiven Beamten jedoch nicht zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Klägers und auch der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren hätte (§ 16 Abs. 2 Satz 1 HDG). Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens wäre hier wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens nicht geboten. Betrügerisches Verhalten zum Nachteil des Dienstherrn kann in vielfältigen Erscheinungsformen auftreten. Die Variationsbreite, in der Pflichtverletzungen dieser Art denkbar sind, erfordert die Würdigung der jeweiligen besonderen Einzelfallumstände. In Fällen des innerdienstlichen Betruges zum Nachteil des Dienstherrn ist der Beamte in der Regel aus dem Dienst zu entfernen, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen, denen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung nicht den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren. Je gravierender die Erschwerungsgründe in ihrer Gesamtheit zu Buche schlagen, desto gewichtiger müssen die Milderungsgründe sein, um davon ausgehen zu können, dass noch ein Rest an Vertrauen zu dem Beamten vorhanden ist. Erschwerungsgründe können sich z.B. aus Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlung im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischen Eigengewicht, z.B. mit Urkundenfälschungen, stehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. November 2000 - 1 D 56.99 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 23 S. 7, vom 26. September 2001 - 1 D 32.00 - Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 18 S. 9 und Beschluss vom 10. September 2010 - 2 B 97.09 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 14 Rn. 8). Auch aus der jüngeren Rechtsprechung lässt sich der Grundsatz ableiten, dass bei einem Gesamtschaden von über 5.000,00 € die Entfernung den noch aktiven Beamten aus dem Dienst ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. September 2010 - 2 B 97.09 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 14 Rn. 8, vom 20. Dezember 2011 - 2 B 64.11 -, juris, Rn. 12 und vom 6. Mai 2015 - 2 B 19.14 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 31 Rn. 11). Die Höhe des Gesamtschadens ist danach ein Erschwerungsgrund neben anderen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2017 - 2 B 21/16 -, juris, Rn. 7, 8 m.w.N.). Vorliegend ist ein solcher Erschwerungsgrund nicht erkennbar. Der dem Kläger entstandene Schaden beläuft sich auf 2.033,50 €. Die Vielzahl der Fälle fällt nach der Überzeugung der Disziplinarkammer ebenfalls nicht derart ins Gewicht, dass der Dienstherr oder die Allgemeinheit das Vertrauen in den (Ruhestands-)beamten endgültig verloren hätten, so dass eine Entfernung eines noch aktiven Beamten nicht in Betracht käme (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 HDG). Trotz der Vielzahl der Betrugsfälle sind in den einzelnen Fällen lediglich kleinere Beträge angefallen, die sich letztlich zu einer Gesamtsumme von 2.033,50 € addieren lassen. Dieser Betrag liegt jedoch weit unter der vom Bundesverwaltungsgericht genannten Grenze von 5.000,00 €, so dass es die Kammer nicht als angezeigt erachtet, im vorliegenden Einzelfall einen Erschwerungsgrund anzunehmen. Auch Milderungsgründe sind nach der Auffassung der Disziplinarkammer nicht gegeben. Die in der Rechtsprechung entwickelten "anerkannten" Milderungsgründe führen regelmäßig zu einer Disziplinarmaßnahme, die um eine Stufe niedriger liegt als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme, es sei denn, es liegen gegenläufige belastende Umstände vor (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185Rn. 37 ff. und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229Rn. 26). Ein Aspekt des Persönlichkeitsbildes ist die tätige Reue, wie sie durch die Offenbarung des Fehlverhaltens oder die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens jeweils noch vor der drohenden Entdeckung zum Ausdruck kommt. Die freiwillige Offenbarung des Fehlverhaltens oder Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung erfolgte jedoch nicht. Vielmehr bestreitet der Beamte die Tat weiterhin. Andere in der Rechtsprechung anerkannte klassische Milderungsgründe, die typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten erfassen, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben, liegen ebenfalls nicht vor. Das Verhalten des Beklagten stellt sich nicht als unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchssituation dar, die Betrugsfälle erfolgten vielmehr gezielt und wiederholt. Auch ist nicht ersichtlich, dass ein Milderungsgrund deshalb in Betracht kommt, weil der Kläger nicht durch Dienstanweisung klargestellt hat, dass nur diejenigen Beträge nach dem JVEG ersetzt verlangt werden dürfen, die dem jeweiligen Beamten auch tatsächlich entstanden sind. Es handelt sich um eine leicht nachvollziehbare Verpflichtung, auf die der Beamte nicht explizit hingewiesen werden musste. Vorliegend sind daher weder besondere Erschwerungs- noch Milderungsgründe gegeben, so dass bei einem Beamten, der sich noch im aktiven Dienst befinden würde, eine Zurückstufung gemäß § 12 HDG in Betracht käme. Ruhestandsbeamtinnen und -beamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie, wären sie noch im Dienst, aus dem Beamtenverhältnis hätten entfernt werden müssen (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 2 HDG). Da eine Entfernung des noch im aktiven Dienst befindlichen Beamten nicht in Betracht gekommen wäre, scheidet auch eine Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten (§ 15 HDG) aus. In Betracht käme lediglich eine Kürzung des Ruhegehalts gemäß § 14 HDG. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 HDG darf jedoch wegen desselben Sachverhalts ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden, wenn gegen den Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden ist oder eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 StPO nach der Erfüllung von Auflagen oder Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft X-Stadt – Zweigstelle A-Stadt –, Aktenzeichen 000, in dem Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wegen des Verdachts des Betruges nach Zahlung eines Geldbetrages von 1.000,00 € gemäß § 153a Abs. 1 StPO am 28. April 2015 endgültig von der Erhebung der öffentlichen Klage abgesehen (vgl. Bl. 63 der Ermittlungsakte 000). Auch in dem anschließend durch die Staatsanwaltschaft T-Stadt, Aktenzeichen 000, wegen Betruges hinsichtlich weiterer wahrgenommener Gerichtstermine eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurde am 18. November 2016 endgültig gemäß § 153a Abs. 1 StPO von der Erhebung einer öffentlichen Klage abgesehen, nachdem der Beklagte einen Geldbetrag von 1.800,00 € gezahlt hatte (vgl. Bl. 250 der Ermittlungsakte 000). Der Vortrag des Klägers, dass die Gerichtstermine in AA-Stadt am 11. November 2011 (Fall 57), am 14. November 2011 (Fall 58), am 12. Dezember 2011 (Fall 60) und am 18. Januar 2012 (Fall 63) nicht Gegenstand der Strafverfahren gewesen seien, lässt die Sperrwirkung § 17 Abs. 1 HDG nicht entfallen. Maßstab für die Frage, ob Tatidentität im Sinne des§ 17 HDG besteht, ist der Sachverhalt, der die Grundlage für die disziplinarrechtliche Beurteilung des Verhaltens des Beamten bildet (vgl. Urteil vom 26. Juni 1985 –BVerwG 1 D 49.84 –ZBR 1986, 62 ; Weiß, GKÖD, Band II, Stand 2000, BDO § 14 Rn. 27). Ein identischer Sachverhalt im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn der gesamte historische Geschehensablauf, der Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist und sich als einheitliches Dienstvergehen darstellt, bereits in vollem Umfang durch die strafgerichtliche Entscheidung erfasst wurde. Der Begriff "Sachverhalt" ist insoweit weder auf den Tatbestand einer Dienstpflichtverletzung noch auf einen strafrechtlichen Tatbestand beschränkt. Nicht die straf- oder disziplinarrechtliche Würdigung des Tatverhaltens ist maßgebend, sondern allein der historische Geschehensablauf (Tathergang). Dadurch, dass der historische Vorgang besondere disziplinare Aspekte hat, die vom strafrechtlichen Tatbestand nicht erfasst werden, wird die Identität des Sachverhalts in beiden Verfahren nicht beseitigt. Der strafprozessuale Tatbegriff des§ 264 StPO , der mit dem disziplinarrechtlichen übereinstimmt, ist dahin zu verstehen, dass er als einheitlicher geschichtlicher Vorgang gilt, bei dem die einzelnen Lebensverhältnisse so miteinander verknüpft sind, dass sie nach der Lebensauffassung eine Einheit bilden und ihre Behandlung in getrennten Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines zusammengehörenden Geschehens erscheinen würde. So können auch mehrere Handlungen Bestandteile ein und derselben Tat im prozessualen Sinne darstellen. Ob das der Fall ist, ist stets unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei die für die Bejahung von Tatidentität notwendige innere Verknüpfung mehrerer Beschuldigungen sich unmittelbar aus den zugrunde liegenden Handlungen und Ereignissen ergeben muss (vgl.BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 1 D 7/00 -, juris,Rn. 17 m.w.N.).An dieser Auslegung des Begriffs "wegen desselben Sachverhalts" ist weiterhin festzuhalten. Es entspricht nicht dem Sinn des § 17 Abs. 1 HDG aus einem in sich geschlossenen Lebensvorgang, selbst wenn dieser einen längeren Zeitabschnitt umfasst, einen Teilsachverhalt auszusondern und diesen einer disziplinaren Maßnahme zu unterwerfen, nur weil dieser von der strafrechtlichen Bewertung und Sanktionierung nicht erfasst worden ist. Gerade dies will die Regelung des § 17 HDG mit ihrer Tatbestandsvoraussetzung "wegen desselben Sachverhalts" verhindern. Jedenfalls soll mit der Verwendung des vorgenannten Begriffs ausgeschlossen werden, dass aus einer natürlichen Handlungseinheit, die sich als einheitlicher historischer Geschehensablauf darstellt, Sachverhaltsteile herausgefiltert werden, um diese dann gesondert disziplinar zu verfolgen. Dies würde dem Charakter des § 17 HDG als Schutzvorschrift zugunsten des Beamten widersprechen. Die Bestimmung will sicherstellen, dass bei Dienstvergehen von geringem bis mittlerem Gewicht neben einer Kriminalstrafe oder Ordnungsmaßnahme nur ausnahmsweise noch eine Disziplinarmaßnahme verhängt werden kann (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 – 1 D 7/00 -, juris, Rn. 18 m.w.N.). Die Interpretation des Begriffs des Sachverhalts als Beschreibung eines einheitlichen historischen Geschehensablaufs befindet sich auch im Übrigen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der unter einem Sachverhalt das Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs versteht, d.h. im Sinne eines geschlossenen Ganzen, aus dem nicht Einzelteile herausgegriffen werden dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1982 – 4 StR 642/81 – BGHSt 30, 340 ). Zunächst ist festzustellen, dass die durch den Beklagten in den Kalenderjahren 2011 und 2013 in AA-Stadt wahrgenommenen Gerichtstermine durchaus Gegenstand der gegen den Beklagten geführten Strafermittlungsverfahren waren. So werden insbesondere in dem Vermerk des A. vom 8. Oktober 2012 (vgl. Bl. 12 der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft X-Stadt - Zweigstelle A-Stadt -, Aktenzeichen 000) 9 im Kalenderjahr 2011 und 5 im Kalenderjahr 2012 in Frankfurt wahrgenommene Gerichtstermin aufgeführt. Bei den Fällen 57, 58, 60 und 63 handelt es sich um Gerichtstermine im Kalenderjahr 2011 und 2012 in AA-Stadt. Auch in dem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft T-Stadt finden sich weitere Ermittlungen bezüglich der in AA-Stadt wahrgenommenen Gerichtstermine (vgl. Bl. 40, 41 der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft T-Stadt, Aktenzeichen 000). Selbst wenn die Ermittlungsbehörden einzelne Termine übersehen hätten, würde es sich vorliegend um einen einheitlichen historischen Geschehensablauf handeln, der die Identität des Sachverhalts der beiden Strafverfahren und des Disziplinarverfahrens nicht beseitigen kann. Da es sich um einen einheitlichen Geschehensablauf handelt, wäre deshalb im Übrigen auch eine strafrechtliche Ahndung einzelner Termine nicht mehr möglich. Wegen der Vielzahl der Fälle hat die Staatsanwaltschaft X-Stadt - Zweigstelle A-Stadt - gerade eine Einstellung des Verfahrens angeregt, weil ansonsten für jeden Fall der Zeitaufwand hätte ermittelt werden müssen (vgl. Bl. 43 der Ermittlungsakte). Auch die Staatsanwaltschaft T-Stadt sah offenbar keine Veranlassung, weitere Ermittlungen bezüglich der bei dem Amtsgericht AA-Stadt wahrgenommenen Gerichtstermine anzustellen. Die Abgabe des Verfahrens wegen dieser nicht ins Gewicht fallenden Taten an die Staatsanwaltschaft AA-Stadt erfolgte nicht. Im vorliegenden Fall ist dementsprechend auch kein disziplinarer Überhang gegeben, der eine gesonderte disziplinarrechtliche Ahndung hinsichtlich der vor dem Amtsgericht AA-Stadt wahrgenommenen Gerichtstermine ermöglichen würde (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1986 - 1 D 3.84 -, juris). Selbst wenn man der Auffassung des Klägers folgen würde, dass einzelne Gerichtstermine nicht Gegenstand der Strafverfahren gewesen seien oder die Gerichtstermine in AA-Stadt deshalb nicht Gegenstand des Verfahrens hätten sein dürfen, weil die Staatsanwaltschaften X-Stadt und T-Stadt für die Taten in AA-Stadt möglicherweise tatsächlich nicht zuständig gewesen wären, bliebe die Regelung des § 17 Abs. 1 HDG für das ganze Tatgeschehen anwendbar. Der strafrechtlich nicht geahndete Teil des Tatgeschehens würde sich gegenüber dem von der strafgerichtlichen Verurteilung erfassten Sachverhalt als ein bedeutungsloser, nachgeordneter Annex darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1985 - 1 D 156/84 -, juris, Rn. 16 m.w.N.; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Band 1, § 14 Rn. 12 m.w.N.). Denn die vier Fälle mit einem Gesamtschadensbetrag von 47,00 € fallen im Hinblick auf die weiteren Taten nicht erheblich ins Gewicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 4 HDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 6 HDG, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Beklagte wurde am 00.00.00 in A-Stadt geboren. Er ist seit dem 00.00.00 verheiratet. Nach Grund- und Volksschule besuchte der Beklagte vom 00.00.00 bis zum 00.00.00 die D.-Berufsfachschule der Stadt A-Stadt - Berufsfeld E. - und beendete die Schullaufbahn dort mit dem Realschulabschluss. Im Zeitraum vom 00.00.00 bis 00.00.00 versah er als F. beim G. in H-Stadt der Bundeswehr seinen Dienst. Am 00.00.00 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeiwachtmeister ernannt. Vom 00.00.00 bis zum 00.00.00 absolvierte er die Grundausbildung für Polizeiwachtmeister der Hessischen Bereitschaftspolizei und bestand diese mit der Gesamtnote X. Zum 00.00.00 wurde der Beklagte zum Polizeioberwachtmeister (A5 BBesG) ernannt. Ab diesem Zeitpunkt versah er seinen Dienst bei der I. der J.. Darüber hinaus nahm er vom 00.00.00 bis zum 00.00.00 bei der J. am Lehrgang für die K. teil und schloss diesen mit der 1. Fachprüfung und der Gesamtnote X ab. Am 00.00.00 wurde der Beklagte zum Polizeihauptwachtmeister (A6 BBesG) ernannt, am 00.00.00 zum Polizeimeister (A7 BBesG). Am 00.00.00 nahm der am 00.00.00 geborene Sohn der Ehefrau des Beklagten den Nachnamen des Beklagten an. Am 00.00.00 adoptierte der Beklagte den Sohn seiner Ehefrau. Mit Wirkung vom 00.00.00 wurde der Beklagte in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Mit Wirkung vom 00.00.00 wurde er auf seinen Antrag hin in den Geschäftsbereich des L. – M. (N.) versetzt. In der Zeit vom 00.00.00 bis zum 00.00.00 war der Beklagte aufgrund eines außerdienstlichen Verkehrsunfalls dienstunfähig erkrankt. Am 00.00.00 regte der Beklagte seine Ruhestandsversetzung an. Ebenfalls mit Schreiben vom 00.00.00 beantragte der Beklagte bei der Pensionskasse des L. die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, da voraussichtlich eine Versetzung in den Ruhestand bevorstehe. Im Einverständnis des Beklagten wurde dieser ab dem 00.00.00 beim O. (als M.) verwendet und am 00.00.00 dorthin versetzt. Mit Schreiben vom 00.00.00 wurde dem Beklagten seitens des P. die Wiedererlangung seiner vollen Dienstfähigkeit attestiert. Am 00.00.00 wurde der Beklagte zum Polizeiobermeister (A8 BBesG) befördert. Seit Anfang der 1990er Jahre war der Beklagte durchgehend im Bereich Radarmessung tätig. Mit Anträgen vom 00.00.00, 00.00.00, 00.00.00 und 00.00.00 bewarb sich der Beklagte um die Zulassung zur Ausbildung für den gehobenen Dienst, zu der er jedoch aufgrund der Ergebnisse aus dem jeweiligen Eignungsauswahlverfahren und seiner hierdurch erzielten Rangfolge nicht zugelassen wurde. Am 00.00.00 wurde er zum Polizeihauptmeister (A9 BBesG) ernannt. Mit Schreiben vom 00.00.00 beantragte der Beklagte für eine zweijährige Dauer eine Nebentätigkeit als Q. einer R., die am 00.00.00 genehmigt wurde. Mit Wirkung vom 00.00.00 wurde dem Beklagten das Amt eines Polizeihauptmeisters, das mit einer Amtszulage ausgestattet ist, übertragen (A9Z BBesG). Mit Verfügung vom 00.00.00 wurde der Beklagte vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst übergeleitet. Am 00.00.00 wurde der Beklagte in das Amt eines Polizeioberkommissars (A10 BBesG) befördert. Auf Antrag des Beklagten vom 00.00.00 erfolgte vor dem Hintergrund, dass er aufgrund seines außerdienstlichen Unfalls vom 00.00.00 keine Einsätze bei besonderen Lagen durchführen wollte, eine amtsärztliche Untersuchung. Eine eingeschränkte Dienstfähigkeit wurde ärztlicherseits nicht festgestellt. Es erfolgte jedoch der Hinweis, dass der Beklagte versuche, seine ehemalige Verletzung dahingehend zu instrumentalisieren, dass er wie vor der Bereichszusammenlegung ausschließlich dem Bereich „Radarmessungen“ zugeteilt werde. Am Mittag des 00.00.00 um 14:30 Uhr nahm der Beklagte mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,44 Promille am Straßenverkehr teil und verursachte beim Einparken auf dem Parkplatz eines Lebensmittelmarktes einen Unfall mit Fremdschaden in Höhe von 2.000,00 €. Mit Strafbefehl vom 00.00.00 wurde der Beklagte deshalb wegen Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 3 Nr. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen á X € verurteilt. Der Beklagte erwies sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen. Ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen und eine 9-monatige Sperre für eine neue Erteilung verhängt. In diesem Zeitraum konnte der Beklagte keinen dienstlichen Kfz führen. Am 00.00.00 wurde dem Beklagten die Fahrerlaubnis wieder erteilt. Der Beklagte wurde regelmäßig beurteilt. Die Beurteilungen waren durchgängig im Bereich befriedigend bis gut. Auffälligkeiten waren nicht zu verzeichnen. Der Beklagte erkrankte am 00.00.00 und wurde auf der Grundlage eines polizeiärztlichen Gutachtens mit Schreiben vom 00.00.00 zum Ablauf des Monats Oktober 2014 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Im Rahmen einer Nachuntersuchung am 00.00.00 wurde abschließend die Polizeidienstunfähigkeit des Beklagten festgestellt. Am 1. Oktober 2012 wurde ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft A-Stadt wegen (fortgesetzten) Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB (000 bzw. 000) im Zeitraum vom 20. September 2012 und nicht rechtsverjährtem Zeitraum zuvor gegen den Beklagten eingeleitet. Der Beklagte wurde verdächtigt, bei den im Zeitraum vom 16. Dezember 2009 bis zum 20. September 2012 wahrgenommenen Gerichtsterminen vor den Amtsgerichten S-Stadt, T-Stadt, U-Stadt, V-Stadt, A-Stadt und W-Stadt unberechtigt Zeugenentschädigungen nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG) geltend gemacht zu haben, obwohl er sich an diesen Tagen im Dienst befunden und ihm ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestanden habe. Ihm habe daher keine Entschädigung nach dem JVEG zugestanden (vgl. Bl. 12 der Ermittlungsakte, Staatsanwaltschaft X-Stadt - Zweigestelle A-Stadt -, Aktenzeichen 000). Nach Vorgabe der Staatsanwaltschaft X-Stadt - Zweigstelle A-Stadt - erfolgte schließlich eine Auswertung bezüglich der bei den Amtsgerichten A-Stadt und W-Stadtwahrgenommenen Gerichtstermine (vgl. Bl. 27 der Ermittlungsakte, Staatsanwaltschaft X-Stadt - Zweigestelle A-Stadt -, Aktenzeichen 000). Mit Verfügung des Präsidenten des A. vom 11. Oktober 2013 wurde gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes (HDG) wegen dieses Sachverhalts eingeleitet und bis zum Abschluss des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens ausgesetzt. Zum Ermittlungsführer wurde Kriminalhauptkommissar (KHK) Y. bestellt. Zugleich wurde der Beklagte gemäß § 43 Abs. 5 HDG zur Anordnung der vorläufigen Enthebung vom Dienst gemäß § 43 Abs. 1 HDG sowie zur beabsichtigten Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge gemäß § 43 Abs. 2 HDG angehört. Die Einleitungsverfügung wurde dem Beklagten am 15. Oktober 2013 zugestellt. Mit Verfügung des Präsidenten des A. vom 8. Januar 2014 wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben. Von Februar 2014 bis zum Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand im November 2014 wurden 10 Prozent der Dienstbezüge des Beklagten einbehalten. Am 1. April 2015 wurde das Strafermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft A-Stadt wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB (Az. 000) gemäß § 153a Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt und dem Beklagten gleichzeitig die Auflage erteilt, einen Betrag i.H.v. 1.000,00 € an die Staatskasse zu zahlen (Bl. 44 ff. der Ermittlungsakte). Nach erfolgter Zahlung der Geldauflage wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft A-Stadt vom 28. April 2015 endgültig von der Erhebung der öffentlichen Anklage abgesehen (vgl. 61 ff. der Ermittlungsakte). Mit Verfügung des Präsidenten des A. vom 20. Mai 2015 wurde KHK Y. als Ermittlungsführer entpflichtet und das Z. mit der Ermittlungsführung betraut. Im Rahmen der disziplinaren Ermittlungen wurde festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft X-Stadt - Zweigstelle A-Stadt – lediglich weitere Ermittlungen bezüglich der bei den Amtsgerichten A-Stadt und W-Stadt wahrgenommenen Gerichtstermine angestellt hatte. Da der Beklagte darüber hinaus Gerichtstermine bei den Amtsgerichten AA-Stadt, T-Stadt, S-Stadt und U-Stadt wahrgenommen hatte, wurden weitere Verwaltungsermittlungen eingeleitet. Die Ermittlungen des Klägers ergaben, dass der Beklagte im nicht verjährten Zeitraum vor 2012 im Rahmen von weiteren Gerichtsterminen Zeugenentschädigungen nach dem JVEG geltend machte, obwohl er sich an diesen Tagen im Dienst befunden und darüber hinaus ein Dienstkraftfahrzeug zur Verfügung gestanden habe. Der Kläger gab den Vorgang daher am 11. März 2016 nochmals an das BB. – CC. – ab, um auch wegen der vor den Amtsgerichten AA-Stadt, T-Stadt, S-Stadt und U-Stadt wahrgenommenen Gerichtstermine zu ermitteln (vgl. Bl. 4 ff. der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft T-Stadt, Aktenzeichen 000). Ein weiteres Ermittlungsverfahren wurde diesbezüglich ab April 2016 bei der Staatsanwaltschaft T-Stadt unter dem Aktenzeichen 000 geführt. Die Staatsanwaltschaft T-Stadt warf dem Beklagten mit Schreiben vom 5. April 2016 (Bl. 226 der Ermittlungsakte 000) vor, dass er in der Zeit vom 5. April 2001 bis zum 12. Dezember 2012 in 132 Fällen Gerichtstermine im Gerichtsbezirk des Landgerichts T-Stadt wahrgenommen habe und sich dort unberechtigt Zeugenentschädigungsbeträge habe auszahlen lassen. Mit Schreiben vom 2. Mai 2016 wurde gemäß § 153a Abs. 1 StPO auch in diesem Strafverfahren vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Anklage abgesehen und dem Beklagten die Auflage erteilt, einen Betrag von 1.800,00 € zu zahlen (vgl. Bl. 232 ff. der Ermittlungsakte). Mit Verfügung vom 18. November 2016 wurde nach Zahlung des Betrages von 1.800,00 € gemäß § 153a Abs. 1 StPO endgültig von der Erhebung der öffentlichen Anklage abgesehen (vgl. Bl. 248 ff. der Ermittlungsakte). Mit Verfügung des Präsidenten des A. vom 19. Juli 2016 wurde auf Grundlage der durchgeführten Verwaltungsermittlungen das Disziplinarverfahren gemäß § 22 Abs. 1 HDG um die Vorwürfe bezüglich der in V-Stadt, T-Stadt, U-Stadt, S-Stadt und AA-Stadt wahrgenommenen Gerichtstermine ausgedehnt. Diese wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten nebst Belehrung gemäß §§ 23 ff. HDG am 21. Juli 2016 zugestellt. Mit Schreiben vom 26. Juli 2016 teilte der Verfahrensbevollmächtigte des Beklagten mit, dass der Beklagte keine Angaben mache, und beantragte Akteneinsicht. Diese wurde am 2. September 2016 gewährt. Das wesentliche Ermittlungsergebnis vom 14. August 2017 wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten mit Schreiben vom 15. August 2017 mitgeteilt. Dieses Schreiben enthielt ferner die Ladung zur abschließenden Anhörung des Beklagten sowie die sonstigen Belehrungen gemäß § 34 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 2 HDG. Das Schreiben wurde am 16. August 2017 zugestellt. Mit Schreiben vom 21. August 2017 teilte der Bevollmächtigte des Beklagten mit, dass der Termin zur abschließenden Anhörung nicht wahrgenommen werde. Im Übrigen wurden die Vorwürfe bestritten. Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2017, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden am 12. Dezember 2017, hat der Kläger Disziplinarklage erhoben mit dem Ziel, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2018, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden am 6. Februar 2018, hat der Kläger eine ergänzte Klageschrift eingereicht, die auf die einzelnen, durch den Beklagten wahrgenommenen Gerichtstermine eingeht. Dem Beklagten wird zur Last gelegt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrugshandlungen ein schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen zu haben. Der Beklagte sei im Zeitraum vom 16. Dezember 2009 bis zum 20. September 2012 (in nicht verjährtem Zeitraum) zu insgesamt 861 Gerichtsterminen bei unterschiedlichen Amtsgerichten im Bereich Hessen vorgeladen gewesen, von denen 281 aufgehoben worden seien. Er habe mithin an 580 Terminen teilgenommen. Auf Weisung der Staatsanwaltschaft X-Stadt - Zweigstelle A-Stadt - seien zunächst in dem Ermittlungsverfahren zu dem Az. 000 nur die Gerichtstermine ausgewertet worden, die im Zuständigkeitsbereich der Amtsgerichte W-Stadt und A-Stadt gelegen hätten. Demzufolge seien zu diesem Zeitpunkt 151 Gerichtstermine auf Betrugshandlungen ausgewertet worden. Solche hätten anhand der Anweisungsbelege der jeweiligen Gerichtskassen sowie des Arbeitszeiterfassungssystems in 39 Fällen nachgewiesen werden können. Die Schadenshöhe habe sich auf 989,20 € belaufen. Darüber hinaus habe ermittelt werden können, dass es mutmaßlich noch in einer Vielzahl von weiteren Fällen zur Auszahlung gekommen sei, die jedoch nicht mehr hinreichend belegt werden könnten, da Aufbewahrungsfristen überschritten bzw. Akten bereits vernichtet worden seien. Verwaltungsermittlungen hätten schließlich ergeben, dass der Beklagte im nicht verjährten Zeitraum vor 2012 im Rahmen von weiteren Gerichtsterminen bei den Amtsgerichten T-Stadt, AA-Stadt, S-Stadt und U-Stadt Zeugenentschädigungen nach dem JVEG geltend gemacht habe, obwohl er sich an diesen Tagen im Dienst befunden und ihm darüber hinaus ein Dienstkraftfahrzeug zur Verfügung gestanden habe. Daraufhin sei am 11. März 2016 ein weiteres Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft T-Stadt wegen (fortgesetzten) Betruges eingeleitet worden (Az. 000). Dem Beklagten sei im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens zur Last gelegt worden, zwischen dem 4. April 2011 und dem 12. Dezember 2012 in 133 Fällen durch falsche Angaben ihm nicht zustehende Zeugenentschädigungen betrügerisch erlangt zu haben. Er sei in diesem Zusammenhang als Zeuge in Ordnungswidrigkeitenverfahren bei verschiedenen Amtsgerichten des Landgerichtsbezirks T-Stadt geladen worden. Die jeweiligen Gerichtstermine habe der Beklagte während der laufenden Dienstzeit regelmäßig in ziviler Kleidung wahrgenommen. Der Beklagte habe sich jeweils eine Auszahlungsanordnung für Zeugenentschädigungen ausstellen lassen. Mit dieser Auszahlungsanordnung habe der Beklagte die Kassenstelle des Gerichts schließlich aufgesucht und veranlasst, den jeweils geltend gemachten Betrag auszuzahlen. In dem Bewusstsein, dass er während der Dienstzeit diese Auslagen nicht habe geltend machen dürfen, sondern allenfalls und nur ausnahmsweise eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG pro Stunde (wobei keine Anhaltspunkte für eine solche Ausnahmesituation erkennbar seien), habe er wahrheitswidrig vorgespiegelt, zu den jeweiligen Zeiten nicht im Dienst gewesen zu sein, um die volle Zeugenentschädigung zu erlangen. Zu Gunsten des Beklagten sei im Ermittlungsverfahren von einer jeweiligen Entschädigungshöhe von lediglich 10 € pro Sitzung ausgegangen worden. Die durch sein Verhalten erlangte Geldsumme sei daher summarisch auf 1.320 € festgesetzt worden. Im Rahmen der disziplinaren Ermittlungen sei eine tatsächliche Schadenshöhe von 2.419,30 € ermittelt worden. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens seien nicht alle Gerichtsakten beigezogen worden. Dies sei erst im Zusammenhang mit den disziplinaren Ermittlungen erfolgt. Daher würden sich unterschiedliche Zahlen ergeben. Eine konkrete Zuordnung der Örtlichkeit des Dienstbeginns oder des Dienstendes sei aufgrund ungenauer Eintragungen bzw. wegen eingehaltener Löschfristen in den überwiegenden Fällen weder über die Fahrtenbücher der jeweiligen Messfahrzeuge noch über die Logfiles des integrierten Zeitmanagements (IZEMA) möglich gewesen. Es bestehe deshalb lediglich der Verdacht, dass der Beklagte nicht nur über den Umstand, sich nicht im Dienst zu befinden, sondern im Rahmen des Fahrtkostensatzes überdies über die zu vergütende Wegstrecke getäuscht habe, indem er angegeben habe, von A-Stadt (und damit von der weitest möglich entfernten Dienststelle) angereist zu sein, obwohl er tatsächlich von der nähergelegenen Polizeiaußenstelle O. angereist sei. In 67 Fällen sei dem Beklagten nachzuweisen, dass er Kostenersatz gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 JVEG geltend gemacht und in der Folge auch erhalten habe, obwohl ein Dienst-Kfz für die An- und Abfahrt zu den jeweiligen Gerichtsterminen verwendet worden sei. Teilweise sei eine Geltendmachung von überhöhten Fahrtkosten von der Örtlichkeit DD. (mutmaßlicher Zweitwohnsitz des Beklagten) erfolgt, obwohl der Beklagte sich an den jeweiligen Gerichtsterminen nachweislich im Dienst befunden habe und mithin nicht von einer privaten Anschrift und überdies nicht mit dem Dienst-Kfz angereist sei. In 10 Fällen habe der Beklagte überhöhten Fahrtkostenersatz gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 JVEG geltend gemacht, indem er eine abweichende, weiter entfernte Örtlichkeit als die tatsächliche, von der aus er angereist sei, angegeben habe. Dem Grunde nach seien ihm aufgrund des Umstandes, dass er sich entweder nicht im Dienst befunden habe oder zumindest eine Wegstrecke von bzw. zu seiner Privatadresse gefahren sei, in diesen Fällen nur die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten zu ersetzen gewesen. In 68 Fällen habe der Beklagte Zeitversäumnisentschädigung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 20 JVEG in Höhe von 3 € (Rechtslage bis zum 1. August 2013) geltend gemacht, obwohl er sich im Dienst befunden habe und ihm dadurch ersichtlich keine Nachteile im Sinne der Norm entstanden seien. Zudem habe der Beklagte in sieben Fällen nachträglich durch wahrheitswidrige Angaben Gutschriften im Arbeitszeiterfassungssystem IZEMA erwirkt, die weder im Zusammenhang mit dem jeweiligen Gerichtstermin noch sonst abgeleistet worden seien. Insgesamt handele es sich um folgende Schadensbeträge: unberechtigte Fahrtkosten unberechtigte Entschädigung für Zeitversäumnis Unberechtigte Zeitgutschrift Fall 1 25,00 € 6,00 € Fall 2 47,50 € 9,00 € Fall 3 0,5 Std. Fall 4 9,00 € Fall 5 47,50 € 9,00 € Fall 6 25,00 € 0,5 Std. Fall 7 25,00 € 15,00 € Fall 8 12,50 € 18,00 € Fall 9 22,50 € 15,00 € Fall 10 49,75 € Fall 11 47,50 € 18,00 € Fall 12 47,50 € 18,00 € Fall 13 47,50 € 18,00 € Fall 14 47,50 € Fall 15 47,50 € 16,50 € Fall 16 36,25 € 15,00 € Fall 17 12,50 € 15,00 € Fall 18 36,25 € 12,00 € Fall 19 36,25 € 16,50 € Fall 20 36,25 € 18,00 € Fall 21 25,00 € 13,50 € Fall 22 25,00 € 16,50 € Fall 23 47,50 € 15,00 € Fall 24 47,50 € 15,00 € Fall 25 22,50 € 15,00 € Fall 26 47,50 € 6,00 € Fall 27 22,50 € 6,00 € Fall 28 3,00 € Fall 29 20,00 € 9,00 € Fall 30 22,50 € 9,00 € Fall 31 1,5 Std. Fall 32 22,50 € Fall 33 36,25 € 9,00 € Fall 34 40,00 € 12,00 € Fall 35 65,00 € Fall 36 20,00 € 9,00 € Fall 37 22,50 € 6,00 € Fall 38 12,50 € Fall 39 12,50 € 9,00 € Fall 40 12,50 € Fall 41 12,50 € 9,00 € Fall 42 25,00 € 9,00 € Fall 43 15,00 € 9,00 € Fall 44 12,50 € Fall 45 12,50 € Fall 46 12,50 € Fall 47 50,00 € 9,00 € Fall 48 00,00 € Fall 49 12,00 € Fall 50 00,00 € Fall 51 12,50 € 6,00 € Fall 52 00,00 € Fall 53 25,00 € 12,00 € Fall 54 15,00 € 6,00 € Fall 55 12,50 € 6,00 € Fall 56 12,50 € 15,00 € Fall 57 14,00 € 6,00 € Fall 58 14,00 € 6,00 € Fall 59 12,50 € Fall 60 15,50 € 9,00 € Fall 61 6,00 € Fall 62 15,00 € 9,00 € Fall 63 14,00 € 6,00 € Fall 64 22,00 € 3,00 € Fall 65 30,00 € 3,00 € 1,5 Std. Fall 66 19,00 € 6,00 € Fall 67 00,00 € Fall 68 50,00 € 12,00 € Fall 69 12,50 € 9,00 € Fall 70 31,00 € 0,5 Std. Fall 71 24,00 € Fall 72 12,50 € 12,00 € Fall 73 19,00 € 3,00 € Fall 74 15,00 € 6,00 € Fall 75 50,00 € 9,00 € Fall 76 50,00 € 15,00 € Fall 77 25,00 € 9,00 € Fall 78 15,00 € 9,00 € Fall 79 42,50 € 12,00 € Fall 80 50,00 € 12,00 € Fall 81 50,00 € 18,00 € Fall 82 19,00 € 15,00 € Fall 83 25,00 € 15,00 € Fall 84 12,50 € Fall 85 42,50 € 18,00 € Fall 86 17,25 € 9,00 € Fall 87 1 Std. Fall 88 19,00 € Fall 89 3 Std. Gesamt 2.128,75 € 711,00 € 8,5 Std. Bezüglich der Darstellung der einzelnen Taten wird auf den Inhalt der Klageschrift Bezug genommen. Die Auswertung sei erfolgt auf Grundlage der angeforderten Gerichtsakten (soweit die Akten noch nicht nach Ablauf von Aufbewahrungsfristen vernichtet worden seien), aus denen sich Art und Höhe der seitens des Beklagten geltend gemachten Entschädigung ergebe, sowie auf der Grundlage des Ausdrucks des Klägers aus dem Arbeitszeiterfassungssystem IZEMA, der den Gerichtsverhandlungen zu Grunde liegenden Geschwindigkeitsmessprotokolle sowie der Fahrtenbücher der Dienst-Kfz des Klägers, die dem Beklagten zur Verfügung gestanden hätten. Die durchgeführten Zeugenvernehmungen seien im Ergebnis unergiebig gewesen. Die Beweisführung stütze sich daher auf die vorgenannten Beweismittel. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Beklagten in Frage stelle, dass sich der Beklagte an den entsprechenden Tagen tatsächlich im Dienst befunden habe, werde der Beweis über die teils manuellen, teils seinerzeit selbst unterzeichneten Korrekturbelege, aufgrund derer eine entsprechende Arbeitszeitgutschrift erfolgt sei, geführt. Im Ergebnis habe sich der Beklagte in 85 Fällen des Betruges schuldig gemacht und damit seine Dienstpflichten aus §§ 35 Satz 2, 34 Satz 3 BeamtStG verletzt. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Grundsatz ableiten lasse, dass bei innerdienstlichen Betrugshandlungen bei einem Gesamtschaden von über 5.000 € die Entfernung aus dem Dienst ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein könne (so BVerwG, Urteil vom 20. September 2006 - Az. 1 D 8.05 -; Urteil vom 30. November 2006 - Az. 1 D 6.05 -; Urteil vom 4. Mai 2006 - Az. 1 C 13.05 -; Beschluss vom 10. September 2010 - 2 B 97.09 -). Der Beklagte habe keinen Anspruch auf die abgerechneten Zahlungen gehabt, unabhängig von dessen Einordnung als Zeuge gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JVEG oder als Sachverständiger einer Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 JVEG. Letzteres unterfalle ohnehin der Einschränkung des § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG. In den angeschuldigten Fällen habe der Beklagte die Betriebskosten des Dienstkraftfahrzeugs ersichtlich nicht getragen und damit auch keinen Anspruch auf Fahrtkostenersatz gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG gehabt. Zwar sei umstritten, unter welchen Voraussetzungen ein Polizist Fahrkostenersatz bei Anreise von seinem Wohnort verlangen könne (so Landgericht Mühlhausen, Beschluss vom 14. Februar 2008 - 402 Js 50110/03 -). Zugunsten des Beklagten gehe der Kläger jedoch davon aus, dass dem Beklagten tatsächlich entstandene Fahrtkosten zu ersetzen gewesen wären. Dem Beklagten werde lediglich zur Last gelegt, überhöhte Beträge geltend gemacht zu haben. Gemäß § 20 JVEG stehe den Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis je Stunde zu, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsdurchführung eine Entschädigung zu gewähren sei, es sei denn, dem Zeugen sei durch seine Heranziehung tatsächlich kein Nachteil entstanden. Die Wahrnehmung von Gerichtsterminen durch Polizeibeamte in Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren stelle eine dienstliche Tätigkeit dar, sofern die Aussage auf eine dienstliche Tätigkeit zurückzuführen sei, was vorliegend durchgängig der Fall gewesen sei. Die Zeugentätigkeit gehöre zu den Aufgaben des Hauptamtes eines Polizeibeamten. Einen Nachteil erleide der Beamte hierdurch nicht. Er erhalte ein Dienst-Kfz zur Nutzung und die aufgewendete Zeit werde als Dienstzeit vergütet. Sofern ein Gerichtstermin während der Freizeit wahrgenommen werde, handele es sich einschließlich der An- und Abfahrt um Dienstzeit. Diese werde dem Beamten im Arbeitszeiterfassungssystem als solche gutgeschrieben. Ein Nachteil entstehe dem Polizeibeamten lediglich dann, wenn er an einem dienstfreien Tag oder außerhalb der Dienstzeit als Zeuge herangezogen werde, da ihm die zur Erholung gewährte Freizeit durch die Heranziehung verkürzt werde. Ein solcher Sachverhalt sei in der Regel bei einem Polizeibeamten an Urlaubstagen, an Tagen mit Wunschfrei sowie im Rahmen einer Dienstbefreiung gegeben. Somit habe dem Beklagten die Nachteilsentschädigung für Zeitversäumnis in den genannten Fällen nicht während des Dienstes oder im Krankenstand zugestanden, sondern ausschließlich während seiner Freizeit oder im Urlaub. Bis zum 31. August 2013 sei diese Entschädigung in Höhe von 3,00 € gewährt worden. Ab dem 1. September 2013 sei eine Gewährung in Höhe von 3,50 € erfolgt. Der Staatskasse sei auch tatsächlich ein Nachteil entstanden. Es komme nicht darauf an, ob der Betroffene letztlich die Kosten des Verfahrens trage. Im Übrigen sei auch vom jeweiligen Verfahrensausgang abhängig, ob erstattete Auslagen bzw. Entschädigungen anschließend vom Betroffenen in seiner Eigenschaft als privater Kostenschuldner getragen würden. Die Geltendmachung etwaiger Kostenbeträge des Dienstherrn des Beklagten habe im Übrigen der zuständigen Verwaltungsstelle oblegen und in keinem denkbaren Fall dem Beklagten. Durch sein Verhalten habe der Beklagte gegen die Pflicht zur uneigennützigen Aufgabenerfüllung gemäß § 34 Satz 2 BeamtStG verstoßen. Der Beklagte habe vorliegend in der Absicht gehandelt, sich rechtswidrig zu bereichern und damit den genannten Pflichtverstoß zumindest billigend in Kauf genommen. Er sei seit Beginn der 1990er Jahre dienstlich ausschließlich mit Radarmessungen und damit einhergehend mit der diesbezüglichen Wahrnehmung von zeugenschaftlichen Einlassungen im Rahmen von Gerichtsverhandlungen betraut gewesen. Er habe bewusst und gewollt zur eigennützigen Verschaffung einer zusätzlichen Einkommensquelle und damit vorsätzlich gehandelt. Die Bereicherungsabsicht werde insbesondere durch den Umstand deutlich, dass der Beklagte in den genannten Fällen nicht nur über den Umstand, sich nicht im Dienst zu befinden, sondern auch über die zu vergütende Wegstrecke getäuscht habe. Dies sei erfolgt, indem er angegeben habe, von der Dienststelle in A-Stadt angereist zu sein, tatsächlich aber von der jeweils näher gelegenen Örtlichkeit (überwiegend von der Außenstelle O., aber auch von unterschiedlichen Messstellen im Präsidialgebiet) angereist zu sein. Zudem habe der Beklagte gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen, wonach das Verhalten eines Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden müsse, die sein Beruf erfordert. Durch die fortgesetzten Betrugshandlungen zum Nachteil der Gerichtskasse als Bestandteil einer Behörde des Landes Hessen sowie der Geschädigten, denen die jeweiligen Kosten des Verfahrens auferlegt worden seien, habe der Beklagte gegen diese Pflicht im innerdienstlichen Bereich verstoßen. Zum Kernbereich der Wohlverhaltenspflicht gehörten insbesondere die Gesetzestreue und die Einhaltung der Strafgesetze. Gerade von einem Polizisten werde erwartet, dass er sich gesetzestreu verhalte. Dieser Erwartungshaltung sei der Beklagte nicht gerecht geworden. Der Beklagte habe die Verstöße gegen die Wohlverhaltenspflicht zumindest billigend in Kauf genommen und somit vorsätzlich gehandelt. Schuldausschließungs- oder Milderungsgründe seien nicht ersichtlich. Der Beklagte habe durch das festgestellte Verhalten ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes sowie des Umfangs der von dem Beklagten verletzten Pflichten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit sei gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 HDG die Verhängung der Höchstmaßnahme in Gestalt der Aberkennung des Ruhegehalts erforderlich. Die Aberkennung des Ruhegehalts hänge von der (fiktiven) Entlassungswürdigkeit des Beamten ab, wäre dieser noch im aktiven Dienst (so OVG Lüneburg, Urteil vom 22. März 2016 - 3 LD 1/14 -). Ein Beamter, der im innerdienstlichen Bereich Betrugshandlungen begehe, sei in der Regel aus dem Dienst zu entfernen, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen würden, denen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstünden, dass eine Gesamtbetrachtung nicht den Schluss rechtfertige, der Beamte habe das Vertrauen nicht endgültig verloren. Je gravierender die Erschwerungsgründe in ihrer Gesamtheit zu Buche schlagen würden, desto gewichtiger müssten die Milderungsgründe sein, um davon ausgehen zu können, dass noch ein Rest an Vertrauen zum Beamten vorhanden sei. Erschwerungsgründe könnten sich z.B. aus Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder der dienstlich erworbenen Kenntnisse ergeben (so BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2006 - 1 C 13.05 - m.w.N.). Es handele sich um eine innerdienstliche Pflichtverletzung, da der Beklagte die Betrugshandlungen zum Nachteil des Landes Hessen, also seines Dienstherrn, begangen habe. Im Übrigen habe der Beklagte Gerichtstermine im Rahmen seiner ihm dienstlich zugewiesenen Tätigkeit wahrgenommen. Die aufgewendeten Zeiten seien ihm als Dienstzeit angerechnet worden. Das BVerwG habe mit Urteil vom 10. Dezember 2015 (Az. 2 C 6.14) klargestellt, dass die bisherige Rechtsprechung zu Zugriffsdelikten aufgegeben werde. Bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen sei nunmehr vielmehr die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen im gesetzlich bestimmten Strafrahmen geboten. Das von dem Beklagten in 85 Fällen verwirklichte Delikt des Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB sehe einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Die fiktive Entlassungswürdigkeit liege vor. Das Dienstvergehen wiege im vorliegenden Fall so schwer, dass eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten herbeigeführt worden sei. Vorliegend habe der Beklagte im Zeitraum von drei Jahren bis wenige Wochen vor seiner Dauererkrankung, die zu einem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand geführt habe, die 85 angeschuldigten Betrugshandlungen begangen. Bezüglich der Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflicht sei festzustellen, dass Betrugshandlungen zum Nachteil des Dienstherrn grundsätzlich ein außerordentlich schweres Dienstvergehen darstellen würden. Die öffentliche Verwaltung sei angesichts der ihr im Interesse der Allgemeinheit auferlegten Sparsamkeit gehalten, den personellen und sachlichen Aufwand so gering wie möglich zu halten, um ihre öffentlichen Aufgaben sinnvoll und auftragsgerecht erfüllen zu können. Sie sei daher auf absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten sowie darauf angewiesen, dass diese von der Wahrnehmung ihrer Rechte, insbesondere bei der Geltendmachung von Ansprüchen, der Wahrheits- und Offenbarungspflicht ohne jede Einschränkung genügen. Die schuldhafte Verletzung dieser Pflicht zeuge in aller Regel von einem hohen Maß an Pflichtvergessenheit. Ein Beamter, der seinen Dienstherrn unter Verletzung dieser Pflicht um des eigenen materiellen Vorteils willen sogar in betrügerischer Weise schädige, belaste das zwischen ihm und seinem Dienstherrn bestehende Beamtenverhältnis und das für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben unerlässliche Vertrauensverhältnis regelmäßig schwer und nachhaltig. Die Schwere des Dienstvergehens beurteile sich zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens (so BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 -; VG Trier, Urteil vom 6. Februar 2014 - 3 K 1345/13.TR -). Vorliegend habe der Beklagte im Kernbereich der ihm obliegenden Pflichten schwer versagt. Ein Polizeibeamter, der selbst vorsätzlich eine Straftat begehe, beeinträchtige das für die Ausübung seines Berufs erforderliche Vertrauen des Dienstherrn und sein Ansehen in der Öffentlichkeit in besonderem Maße. Dies gelte erst recht, wenn ein Beamter - wie vorliegend - die Straftat in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit begehe. Das Bemessungskriterium des Persönlichkeitsbildes des Beamten erfasse dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor und nach der Tat. Es erfordere eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimme oder sich etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten darstelle. Der Beklagte habe insgesamt 35 Jahre lang seinen Dienst bei der hessischen Polizei und den überwiegenden Teil davon im Bereich der Verkehrsüberwachung/Radarmessung versehen. Die aufgeführten Beurteilungen seien allesamt im befriedigenden bis guten Bereich gewesen. Erste Auffälligkeiten hätten sich hinsichtlich des Beklagten erst ab den Jahren 2009/2010 ergeben. Bis zum Jahr 2010 hätten die gegenständlichen Dienstpflichtverletzungen rückwirkend ermittelt werden können. Das bis zum Jahr 2009 gezeigte Persönlichkeitsbild stimme zwar objektiv betrachtet nicht umfänglich mit dem festgestellten Dienstvergehen überein. Dennoch könnten die strafrechtlichen sowie disziplinaren Vorwürfe vorliegend nicht als persönlichkeitsfremdes Verhalten bewertet werden. Betrugshandlungen sei per se eine konspirative Begehungsweise immanent. Vorliegend sei besonders hervorzuheben, dass die Taten durchgängig von Beginn des noch auswertbaren Zeitraums bis zum Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand begangen worden seien. Dies lege die Vermutung nahe, dass der tatsächliche Beginn der Betrugshandlungen vor dem 22. Januar 2010 gelegen habe. Milderungsgründe seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei das Vorliegen einer ausweglosen Konfliktsituation, eines psychischen Ausnahmezustandes oder einer Entgleisung während einer negativen Lebensphase nicht zu erkennen. Eine tätige Reue oder Schadenswiedergutmachung vor Entdeckung der Tat habe es nicht gegeben. Durch das Fehlverhalten des Beamten sei ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten. Zwar spreche die langjährige beanstandungsfreie Dienstausübung in der Zuständigkeit im Radarmessbereich für den Beklagten. Dieser Umstand habe aber nicht solches Gewicht, dass er den durch das schwere Dienstvergehen eingetretenen endgültigen Vertrauensverlust aufwiegen könnte. Dass der Beklagte in straf- und disziplinarrechtlicher Hinsicht unbelastet sei, stelle ebenfalls keine entlastend wirkende Besonderheit dar, sondern den Normalfall. Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Verhängung der Höchstmaßnahme sei vorliegend auch nicht vor dem Hintergrund unverhältnismäßig, dass die Strafermittlungsverfahren jeweils nach erfolgter Entrichtung einer Geldauflage gemäß § 153a Abs. 1 StPO eingestellt worden seien. Strafgerichtliche und gerichtliche Disziplinarverfahren hätten unterschiedliche Intentionen. Die Kriminalstrafe unterscheide sich nach Wesen und Zweck grundlegend von der disziplinaren Maßregelung. Bei der Abwägung sei ferner zu berücksichtigen, dass die finanziellen Folgen bei einer zeitlich früheren Verhängung der Höchstmaßnahme für den Beamten nicht geringer ausgefallen wären und er nunmehr nicht ohne Versorgung bleibe, sondern in der Rentenversicherung nachzuversichern sei (so BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2002 - 2 BD 18.01 -; VG Trier, Urteil vom 6. Februar 2014 - 3 K 1345/13.TR -). Die Aberkennung des Ruhegehalts sei nicht nach § 17 HDG gesperrt. Dem disziplinarrechtlich bewerteten Dienstvergehen hätten Pflichtverletzungen zu Grunde gelegen, die nicht von den Einstellungen nach § 153a StPO umfasst gewesen seien. Dies seien die in AA-Stadt begangenen Taten sowie die unberechtigten IZEMA-Gutschriften. Der Kläger beantragt, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Aberkennung des Ruhegehalts gegen das Übermaßverbot verstoße und unverhältnismäßig sei. Die Strafermittlungsbehörden hätten durch die Einstellung der beiden Ermittlungsverfahren gemäß § 153a StPO zu erkennen gegeben, dass keine schwere Schuld des Beklagten zu erkennen sei. Im Übrigen bestreitet der Beklagte die ihm zur Last gelegten Taten. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten sei ihm weder ihm Straf- noch im Disziplinarverfahren nachgewiesen worden. Auszahlungsbelege der jeweiligen Gerichtskasse seien keine Urkunden im Sinne der §§ 415 ff. ZPO und deshalb als Nachweis nicht geeignet. Die Auszahlungsbelege ließen zwar erkennen, dass die Auszahlungen zugunsten desjenigen vorgenommen worden sein sollen, der als Begünstigter eingetragen sei, eine Quittierung der erhaltenen Auszahlungsbeträge liege in Form einer Urkunde aber nicht vor. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der mitgereiste Kollege Auszahlungen auf fremde Rechnung erhalten habe. Auch die in den Akten enthaltenen Arbeitszeitnachweise dürften nicht ausreichend sein. Die von dem Kläger berücksichtigten Einträge in den jeweiligen Fahrtenbüchern seien ebenfalls nur bedingt einem Urkundenbeweis zugänglich. Ein Nachweis, dass die Eintragungen im Fahrtenbuch tatsächlich vom Beklagten stammten, sei nicht erfolgt. Es werde bestritten, dass der Beklagte mit einem Dienstwagen zu den Terminen gefahren sei. Außerdem sei unklar, wo und wann der Beklagte seinen Dienst begonnen und wann er gegebenenfalls seinen Privat-Pkw genutzt habe. Es sei unklar, ob der Kollege des Beklagten mit zu den Gerichtsterminen gekommen sei oder der Beklagte gegebenenfalls in seinen Privat-Pkw gewechselt und mit diesem zu den Terminen gefahren sei. Selbst wenn der Beklagte aber einen Dienstwagen benutzt hätte, würden ihm dennoch die Fahrtkosten nach dem JVEG zustehen. Die Zeugentätigkeit gehöre auch nicht zur beruflichen Tätigkeit des Beklagten, vielmehr handele es sich um eine allgemeine Bürgerpflicht. Die Entschädigungszahlungen nach dem JVEG, insbesondere nach § 20 JVEG, seien auch nicht an einen Nachteil des Zeugen geknüpft, so dass der Beklagte die Beträge ohne weiteres habe geltend machen können. Zudem sei nicht ersichtlich, wann, auf welche Weise und gegenüber wem der Beklagte einen Irrtum erregt habe. Es sei durchaus möglich, dass der Beklagte der Gerichtskasse gegenüber die tatsächliche Situation offenbart habe. Es sei auch nicht dargelegt, dass der Beklagte in der Absicht gehandelt habe, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen oder sich überhaupt darüber Gedanken gemacht habe, ob ihm Entschädigungszahlungen nach dem JVEG tatsächlich zustehen. Die Kosten des Verfahrens seien ohnehin in den meisten Fällen durch die Betroffenen oder deren Rechtsschutzversicherung zu tragen, so dass der Staatskasse kein Schaden entstanden sei. Selbst wenn der Beklagte Beträge nach dem JVEG unberechtigterweise abgerechnet habe, sei dadurch ein endgültiger Vertrauensverlust nicht eingetreten. Die Öffentlichkeit sei nicht involviert gewesen, so dass diese auch nicht das Vertrauen in den Beklagten verlieren könne. Ein Arbeitszeitbetrug sei nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens gewesen und müsse schon deshalb unberücksichtigt bleiben. Der Kläger selbst habe kein Interesse daran, seine Bediensteten bei der Abrechnung nach dem JVEG zu unterstützen. Dementsprechend gebe es auch keine Verwaltungsanweisung, die Rechtssicherheit für die Bediensteten schaffe. Habe der Dienstherr aber an einer entsprechenden Regelung kein Interesse, könne er dem Bediensteten keinen Vertrauensverlust vorwerfen, wenn dieser fehlerhaft abrechne. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der vorgelegten Behördenakten (1 Band Personalakte des Beklagten, 1 Band Disziplinarakte; 10 Bände Beweismittelordner) sowie der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaften X-Stadt - Zweigestelle A-Stadt (Aktenzeichen 1120 Js 91393/12) und T-Stadt (Aktenzeichen 3330 Js 5924/16).