Urteil
28 K 6128/17.WI.D
VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2019:0409.28K6128.17.WI.D.00
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Leitsätze
Das Vertrauen der Bevölkerung in eine stabile und gesetzestreue Verwaltung wird beeinträchtigt, wenn Beamte mit der Durchsetzung von steuerlichen Ansprüchen betraut sind, die sich selbst ihren steuerlichen Verpflichtungen entziehen, indem sie eigene Steuern hinterziehen oder Dritte bei der Hinterziehung von Steuern unterstützen.
Tenor
Der Beamte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beamte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beamte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Kosten des Verfahrens hat der Beamte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist in der Fassung vom 17. Januar 2018 formell ordnungsgemäß unter Beachtung der in § 57 Abs. 1 Satz 1 HDG bestimmten Voraussetzungen erhoben. Ihr sind der persönliche und berufliche Werdegang des beklagten Beamten, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu entnehmen. Die Klageschrift führt auch aus, gegen welche Dienstpflichten das Verhalten des Beklagten verstoßen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2009 - 2 WD 4/08 -, Rn. 12, juris); hier ist es nicht erforderlich, dass die Klageschrift die angeschuldigten Sachverhalte disziplinarrechtlich zutreffend würdigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2011 - 2 B 59/10 -, Rn. 6, juris). Die Klage ist auch begründet, denn aufgrund der mündlichen Verhandlung und der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen steht zur Überzeugung der Disziplinarkammer fest, dass der Beklagte sich eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat (§ 47 Abs. 1 Satz 1, 2 BeamtStG), das zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt (§§ 65 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 Nr. 5, 13, 16 Abs. 1 und Abs. 2 HDG). Zur Überzeugung der Disziplinarkammer steht fest, dass der Beklagte gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG) und die Pflicht, die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig und nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen (§ 34 Satz 2 BeamtStG) verstoßen hat, weil er wegen des unberechtigten geschäftsmäßigen Hilfeleistens in Steuersachen in 215 Fällen eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 160 StBerG i.V.m. § 5 Abs. 1 StBerG begangen hat (1) und sich in 69 dieser und in 7 weiteren Fällen (insgesamt also 76 Fälle) wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 AO, § 27 StGB strafbar gemacht hat (2). In 21 dieser Fälle handelte der Beklagte im besonders schweren Fall gemäß § 370 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AO, § 27 StGB, da er die zuvor selbst fehlerhaft gefertigten Steuererklärungen für Dritte auch selbst veranlagte (3). In 19 dieser Fälle, bei denen der Beklagte für die Erstellung der Steuerklärungen, die er hinterher selbst veranlagte, ein Entgelt erhielt, hat sich der Beklagte zudem wegen Bestechlichkeit gemäß § 332 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat (4). Soweit der Beklagte eigene Einkünfte aus der geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen nicht versteuerte, hat er sich des Weiteren hinsichtlich der Veranlagungszeiträume 2010 bis 2013 in 4 Fällen gemäß § 370 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, wobei es hinsichtlich der Steuererklärungen der Veranlagungszeiträumen 2012 und 2013 beim Versuch blieb, der gemäß § 370 Abs. 2 AO ebenfalls strafbar ist (5). Zur Überzeugung der Disziplinarkammer steht folgender Sachverhalt fest: (1) Seit ca. 2007 erstellte der Beklagte für Dritte 219 Einkommensteuer- und 2 Umsatzsteuererklärungen, wobei er für die Erstellung von 213 Einkommensteuer- und 2 Umsatzsteuererklärungen jeweils ein Entgelt von 50,00 € gezahlt erhielt. Nachdem der Beklagte seit ca. 2007 zunächst nur für Bekannte Steuererklärungen erstellte, wurde die Mandantschaft des Beklagten durch Mund-zu-Mund-Propaganda immer größer. Dabei handelte es sich weit überwiegend um Personen, die ebenfalls in dem Wohnort des Beklagten, in H., wohnten. Die Steuererklärungen fertigte der Beklagte per Hand oder – teils an seinem dienstlichen Rechner, teils an seinem privaten Laptop – per Elster. Soweit der Beklagte die Steuererklärungen auf dem dienstlichen Rechner fertigte, reichte er den Entwurfsausdruck beim Finanzamt ein. Eine elektronische Übermittlung erfolgte in diesen Fällen nicht. In den Fällen, in denen er die Erklärungen mit seinem privaten Laptop zu Hause erstellte, übermittelte er die Daten elektronisch an das Finanzamt. Für die Erstellung der Steuererklärungen erhielt der Beklagte jeweils ein Entgelt von jeweils 50,00 €. Weitere Steuererklärungen seines Vaters, seines Schwagers O. und des P. fertigte der Beklagte seinen Angaben zufolge, ohne dafür ein Entgelt erhalten zu haben. In den folgenden Fällen erhielt der Beklagte ein Entgelt von jeweils 50,00 €: Lfd. Nr. Steuernummer Steuerart/ Veranlagungszeitraum Name Vorname (bei Eheleuten Vorname des Ehemannes) 1 Einkommensteuer 2008 2 Einkommensteuer 2008 3 Einkommensteuer 2008 4 Einkommensteuer 2008 5 Einkommensteuer 2008 6 Einkommensteuer 2008 7 Einkommensteuer 2008 1 Einkommensteuer 2009 2 Einkommensteuer 2009 3 Einkommensteuer 2009 4 Einkommensteuer 2009 5 Einkommensteuer 2009 6 Einkommensteuer 2009 7 Einkommensteuer 2009 8 Einkommensteuer 2009 9 Einkommensteuer 2009 10 Einkommensteuer 2009 11 Einkommensteuer 2009 12 Einkommensteuer 2009 13 Einkommensteuer 2009 14 Einkommensteuer 2009 15 Einkommensteuer 2009 16 Einkommensteuer 2009 17 Einkommensteuer 2009 18 Einkommensteuer 2009 19 Einkommensteuer 2009 1 Einkommensteuer 2010 2 Einkommensteuer 2010 3 Einkommensteuer 2010 4 Einkommensteuer 2010 5 Einkommensteuer 2010 6 Einkommensteuer 2010 7 Einkommensteuer 2010 8 Einkommensteuer 2010 9 Einkommensteuer 2010 10 Einkommensteuer 2010 11 Einkommensteuer 2010 12 Einkommensteuer 2010 13 Einkommensteuer 2010 14 Einkommensteuer 2010 15 Einkommensteuer 2010 16 Einkommensteuer 2010 17 Einkommensteuer 2010 18 Einkommensteuer 2010 19 Einkommensteuer 2010 20 Einkommensteuer 2010 21 Einkommensteuer 2010 22 Einkommensteuer 2010 23 Einkommensteuer 2010 24 Einkommensteuer 2010 25 Einkommensteuer 2010 26 Einkommensteuer 2010 27 Einkommensteuer 2010 28 Einkommensteuer 2010 29 Einkommensteuer 2010 1 Einkommensteuer 2011 2 Einkommensteuer 2011 3 Einkommensteuer 2011 4 Einkommensteuer 2011 5 Einkommensteuer 2011 6 Einkommensteuer 2011 7 Einkommensteuer 2011 8 Einkommensteuer 2011 9 Einkommensteuer 2011 10 Einkommensteuer 2011 11 Einkommensteuer 2011 12 Einkommensteuer 2011 13 Einkommensteuer 2011 14 Einkommensteuer 2011 15 Einkommensteuer 2011 16 Einkommensteuer 2011 17 Einkommensteuer 2011 18 Einkommensteuer 2011 19 Einkommensteuer 2011 20 Einkommensteuer 2011 21 Einkommensteuer 2011 22 Einkommensteuer 2011 23 Einkommensteuer 2011 24 Einkommensteuer 2011 25 Einkommensteuer 2011 26 Einkommensteuer 2011 27 Einkommensteuer 2011 28 Einkommensteuer 2011 29 Einkommensteuer 2011 30 Einkommensteuer 2011 31 Einkommensteuer 2011 32 Einkommensteuer 2011 33 Einkommensteuer 2011 34 Einkommensteuer 2011 35 Einkommensteuer 2011 36 Einkommensteuer 2011 37 Einkommensteuer 2011 38 Einkommensteuer 2011 39 Einkommensteuer 2011 40 Einkommensteuer 2011 41 Einkommensteuer 2011 42 Einkommensteuer 2011 43 Einkommensteuer 2011 44 Einkommensteuer 2011 1 Einkommensteuer 2012 2 Einkommensteuer 2012 3 Einkommensteuer 2012 4 Einkommensteuer 2012 5 Einkommensteuer 2012 6 Einkommensteuer 2012 7 Einkommensteuer 2012 8 Einkommensteuer 2012 9 Einkommensteuer 2012 10 Einkommensteuer 2012 11 Einkommensteuer 2012 12 Einkommensteuer 2012 13 Einkommensteuer 2012 14 Einkommensteuer 2012 15 Einkommensteuer 2012 16 Einkommensteuer 2012 17 Einkommensteuer 2012 18 Einkommensteuer 2012 19 Einkommensteuer 2012 20 Einkommensteuer 2012 21 Einkommensteuer 2012 22 Einkommensteuer 2012 23 Einkommensteuer 2012 24 Einkommensteuer 2012 25 Einkommensteuer 2012 26 Einkommensteuer 2012 27 Einkommensteuer 2012 28 Einkommensteuer 2012 29 Einkommensteuer 2012 30 Einkommensteuer 2012 31 Einkommensteuer 2012 32 Einkommensteuer 2012 33 Einkommensteuer 2012 34 Einkommensteuer 2012 35 Einkommensteuer 2012 36 Einkommensteuer 2012 37 Einkommensteuer 2012 38 Einkommensteuer 2012 39 Einkommensteuer 2012 40 Einkommensteuer 2012 41 Einkommensteuer 2012 42 Einkommensteuer 2012 43 Einkommensteuer 2012 44 Einkommensteuer 2012 45 Einkommensteuer 2012 46 Einkommensteuer 2012 47 Einkommensteuer 2012 48 Einkommensteuer 2012 49 Einkommensteuer 2012 50 Einkommensteuer 2012 51 Einkommensteuer 2012 52 Einkommensteuer 2012 53 Einkommensteuer 2012 52 Einkommensteuer 2012 55 Einkommensteuer 2012 56 Einkommensteuer 2012 57 Einkommensteuer 2012 58 Einkommensteuer 2012 1 Einkommensteuer 2013 2 Einkommensteuer 2013 3 Einkommensteuer 2013 4 Einkommensteuer 2013 5 Einkommensteuer 2013 6 Einkommensteuer 2013 7 Einkommensteuer 2013 8 Einkommensteuer 2013 9 Einkommensteuer 2013 10 Einkommensteuer 2013 11 Einkommensteuer 2013 12 Einkommensteuer 2013 13 Einkommensteuer 2013 14 Einkommensteuer 2013 15 Einkommensteuer 2013 16 Einkommensteuer 2013 17 Einkommensteuer 2013 18 Einkommensteuer 2013 19 Einkommensteuer 2013 20 Einkommensteuer 2013 21 Einkommensteuer 2013 22 Einkommensteuer 2013 23 Einkommensteuer 2013 24 Einkommensteuer 2013 25 Einkommensteuer 2013 26 Einkommensteuer 2013 27 Einkommensteuer 2013 28 Einkommensteuer 2013 29 Einkommensteuer 2013 30 Einkommensteuer 2013 31 Einkommensteuer 2013 32 Einkommensteuer 2013 33 Einkommensteuer 2013 34 Einkommensteuer 2013 35 Einkommensteuer 2013 36 Einkommensteuer 2013 37 Einkommensteuer 2013 38 Einkommensteuer 2013 39 Einkommensteuer 2013 40 Einkommensteuer 2013 41 Einkommensteuer 2013 42 Einkommensteuer 2013 43 Einkommensteuer 2013 44 Einkommensteuer 2013 45 Einkommensteuer 2013 46 Einkommensteuer 2013 47 Einkommensteuer 2013 48 Einkommensteuer 2013 49 Einkommensteuer 2013 50 Einkommensteuer 2013 51 Einkommensteuer 2013 52 Einkommensteuer 2013 53 Einkommensteuer 2013 54 Einkommensteuer 2013 55 Einkommensteuer 2013 56 Einkommensteuer 2013 1 Umsatzsteuer 2011 2 Umsatzsteuer 2011 Der Beklagte hat daher in 215 Fällen (213 Einkommensteuer- sowie 2 Umsatzsteuererklärungen) wegen des unberechtigten geschäftsmäßigen Hilfeleistens in Steuersachen eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 160 StBerG i.V.m. § 5 Abs. 1 StBerG begangen. Soweit der Beklagte nach dem Ermittlungsergebnis des Klägers in 6 Fällen in 2007 kein Entgelt für die Erstellung der Steuererklärungen erhalten hat, handelte der Beklagte nicht geschäftsmäßig und damit nicht ordnungswidrig. (2) Bei 76 Steuererklärungen von insgesamt 25 Personen - 69 dieser Steuererklärungen für 23 Personen hatte der Beklagte zuvor gegen ein Entgelt von 50,00 € erstellt - machte der Beklagte falsche Angaben, die letztlich zur Festsetzung einer verkürzten Steuer führten. Der Beklagte machte in den Steuererklärungen insbesondere unrichtige Angaben zu Handwerkerleistungen. Als Text gab der Beklagte meist Renovierungsarbeiten an. Er setzte diese Handwerkerleistungen auch dann aus eigenen Stücken an, wenn seine Kundschaft erklärte, keine entsprechenden Kosten gehabt zu haben. Zudem setzte der Beklagte Spendenbeträge an, wobei ihm entsprechende Belege jedoch nicht vorlagen. Außerdem trug der Beklagte teilweise Beträge ein, zu deren Prüfung die Bearbeiter im Finanzamt regelmäßig nicht ohne Weiteres durch das Computerprogramm RMS aufgefordert werden, weshalb häufig eine Prüfung unterbleibt. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle: Steuer- nr. Name Jahr Steuer- art bisher fest- gesetzt Nach Ände- rung Unter- schieds- betrag Summe Jahr 1 2011 ESt 2.331,00 2.344,00 13,00 SoIZ 128,20 128,92 0,72 KiSt 209,79 210,96 1,17 14,89 2012 ESt 2.523,00 2.543,00 20,00 SoIZ 138,76 139,86 1,10 KiSt 227,07 228,87 1,80 22,90 2 2009 ESt 6.889,00 6.998,00 109,00 SoIZ 287,48 293,37 5,89 KiSt 470,43 480,06 9,63 124,52 2010 ESt 5.401,00 5.496,00 95,00 SoIZ 21,80 39,40 17,60 KiSt 187,77 192,69 4,92 117,52 2011 ESt 3.623,00 3.666,00 43,00 SoIZ 0,00 0,00 0,00 KiSt 61,38 63,90 2,52 45,52 2012 ESt 7.712,00 7.872,00 160,00 SoIZ 213,73 221,87 8,14 KiSt 349,74 363,06 13,32 181,46 2013 ESt 8.138,00 8.270,00 132,00 SoIZ 234,74 241,12 6,38 KiSt 384,12 394,56 10,44 148,82 3 2012 ESt 2.966,00 3.102,00 136,00 SoIZ 0,00 0,00 0,00 136,00 2013 ESt 3.050,00 3.188,00 138,00 SolZ 0,00 0,00 0,00 138,00 4 2009 ESt 1.633,00 1.658,00 25,00 SolZ 89,81 91,19 1,38 KiSt 146,97 149,22 2,25 28,63 2010 ESt 1.238,00 1.286,00 48,00 SolZ 53,20 62,80 9,60 KiSt 111,42 115,74 4,32 61,92 2011 ESt 2.344,00 2.371,00 27,00 SolZ 128,92 130,40 1,48 KiSt 210,96 213,39 2,43 30,91 2012 ESt 3.840,00 3.896,00 56,00 SolZ 211,20 214,28 3,08 59,08 2013 ESt 3.022,00 3.294,00 272,00 SoIZ 166,21 181,17 14,96 KiSt 271,98 296,46 24,48 311,44 5 2012 ESt 1.008,00 1.174,00 166,00 SolZ 0,00 0,00 0,00 166,00 6 2012 ESt 2.807,00 2.946,00 139,00 SolZ 0,00 0,00 0,00 139,00 7 2012 ESt 3.342,00 3.368,00 26,00 SolZ 0,00 0,00 0,00 ev KiSt 74,16 75,15 0,99 rk KiSt 74,16 75,15 0,99 27,98 2013 ESt 3.572,00 3.838,00 266,00 SolZ 0,00 0,00 0,00 ev KiSt 26,86 37,03 10,17 rk KiSt 26,86 37,03 10,17 286,34 8 2011 ESt 5.928,00 6.042,00 114,00 SolZ 226,98 233,09 6,11 120,11 2012 ESt 4.119,00 4.252,00 133,00 SolZ 101,40 126,80 25,40 158,40 9 2010 ESt 92,00 115,00 23,00 SolZ 0,00 0,00 0,00 KiSt 8,28 10,35 2,07 25,07 2011 ESt 1.285,00 1.320,00 35,00 SolZ 62,60 69,60 7,00 KiSt 115,65 118,80 3,15 45,15 2012 ESt 3.822,00 4.005,00 183,00 SolZ 210,21 220,27 10,06 KiSt 343,98 360,45 16,47 209,53 2013 ESt 4.395,00 4.548,00 153,00 SolZ 241,72 250,14 8,42 KiSt 395,55 409,32 13,77 175,19 10 2012 ESt 2.458,00 2.708,00 250,00 SolZ 0,00 0,00 0,00 250,00 2013 ESt 2.698,00 2.922,00 224,00 SolZ 0,00 0,00 0,00 224,00 11 2010 ESt 2.382,00 2.532,00 150,00 SolZ 0,00 0,00 0,00 150,00 2011 ESt 2.332,00 2.486,00 154,00 SolZ 0,00 0,00 0,00 154,00 2012 ESt 3.235,00 3.386,00 151,00 SolZ 0,00 0,00 0,00 151,00 2013 ESt 3.635,00 3.798,00 163,00 SolZ 0,00 0,00 0,00 163,00 12 2011 ESt 2.513,00 2.555,00 42,00 Sok 0,00 0,00 0,00 42,00 2012 ESt 1.876,00 1.972,00 96,00 SolZ 0,00 0,00 0,00 96,00 2013 ESt 3.110,00 3.192,00 82,00 SolZ 0,00 0,00 0,00 82,00 13 2012 ESt 6.916,00 6.944,00 28,00 SolZ 274,56 275,99 1,43 29,43 2013 ESt 5.628,00 5.654,00 26,00 SolZ 207,79 209,11 1,32 27,32 14 2009 ESt 2.748,00 2.829,00 81,00 SolZ 151,14 155,59 4,45 85,45 2010 ESt 3.383,00 3.462,00 79,00 SolZ 0,00 0,00 0,00 79,00 2011 ESt 3.258,00 3.340,00 82,00 SolZ 0,00 0,00 0,00 82,00 2012 ESt 3.680,00 3.764,00 84,00 SolZ 2,00 17,20 15,20 99,20 2013 ESt 3.226,00 3.325,00 99,00 SolZ 0,00 0,00 0,00 99,00 15 2010 ESt 4.618,00 4.667,00 49,00 SolZ 157,02 159,72 2,70 KiSt 256,95 261,36 4,41 56,11 2011 ESt 5.876,00 5.976,00 100,00 SolZ 220,66 225,94 5,28 KiSt 361,08 369,72 8,64 113,92 2012 ESt 6.487,00 6.598,00 111,00 SolZ 252,39 258,28 5,89 KiSt 413,01 422,64 9,63 126,52 2013 ESt 6.977,00 7.102,00 125,00 SolZ 277,58 284,24 6,66 KiSt 454,23 465,12 10,89 142,55 16 2012 ESt 874,00 916,00 42,00 SolZ 0,00 0,00 0,00 42,00 17 2011 ESt 3.106,00 3.188,00 82,00 SolZ 0,00 0,00 0,00 82,00 2012 ESt 3.158,00 3.240,00 82,00 SolZ 0,00 0,00 0,00 82,00 18 2012 ESt 3.179,00 3.270,00 91,00 SolZ 0,00 0,00 0,00 91,00 2013 ESt 3.056,00 3.198,00 142,00 SolZ 0,00 0,00 0,00 142,00 19 2009 ESt 4.605,00 4.755,00 150,00 SoIZ 0,00 0,00 0,00 150,00 2010 ESt 4.594,00 4.752,00 158,00 SoIZ 0,00 0,00 0,00 158,00 2011 ESt 4.650,00 4.814,00 164,00 SoIZ 0,00 0,00 0,00 164,00 2012 ESt 4.746,00 4.902,00 156,00 SoIZ 0,00 0,00 0,00 156,00 2013 ESt 5.116,00 5.304,00 188,00 SolZ 180,95 191,07 10,12 198,12 20 2009 ESt 2.159,00 2.296,00 137,00 SolZ 0,00 0,00 0,00 137,00 2010 ESt 2.514,00 2.664,00 150,00 SolZ 0,00 0,00 0,00 150,00 2011 ESt 2.842,00 2.991,00 149,00 SoIZ 0,00 0,00 0,00 149,00 2012 ESt 2.449,00 2.592,00 143,00 SoIZ 0,00 0,00 0,00 143,00 2013 ESt 3.145,00 3.284,00 139,00 SolZ 0,00 0,00 0,00 139,00 21 2008 ESt 2.199,00 2.238,00 39,00 SolZ 81,01 83,05 2,04 KiSt 132,57 135,90 3,33 44,37 2009 ESt 3.928,00 4.014,00 86,00 SoIZ 169,18 173,85 4,67 KiSt 276,84 284,49 7,65 98,32 2010 ESt 3.032,00 3.059,00 27,00 SolZ 166,76 168,24 1,48 KiSt 272,88 275,31 2,43 30,91 22 2009 ESt 1.818,00 1.909,00 91,00 SolZ 0,00 0,00 0,00 KiSt 0,00 0,00 0,00 91,00 2010 ESt 1.959,00 1.983,00 24,00 SolZ 0,00 0,00 0,00 KiSt 0,00 0,00 0,00 24,00 2011 ESt 2.405,00 2.508,00 103,00 SolZ 0,00 0,00 0,00 KiSt 0,00 0,00 0,00 103,00 2012 ESt 2.548,00 2.642,00 94,00 SolZ 0,00 0,00 0,00 KiSt 0,00 0,00 0,00 94,00 2013 ESt 2.590,00 2.738,00 148,00 SolZ 0,00 0,00 0,00 KiSt 0,00 0,00 0,00 148,00 23 2011 ESt 4.747,00 4.857,00 110,00 SolZ 261,08 267,13 6,05 116,05 2012 ESt 5.930,00 6.047,00 117,00 SolZ 326,15 332,58 6,43 123,43 24 2011 ESt 0,00 20,00 20,00 SolZ 0,00 0,00 0,00 20,00 2012 ESt 702,00 762,00 60,00 SolZ 0,00 0,00 0,00 60,00 2013 ESt 1.106,00 1.172,00 66,00 SolZ 0,00 0,00 0,00 66,00 25 2010 ESt 4.661,00 4.706,00 45,00 SolZ 256,35 258,83 2,48 KiSt 419,49 423,54 4,05 51,53 2011 ESt 2.075,00 2.167,00 92,00 SoIZ 114,12 119,18 5,06 KiSt 186,75 195,03 8,28 105,34 2012 ESt 5.719,00 5.859,00 140,00 SoIZ 314,54 322,24 7,70 KiSt 514,71 527,31 12,60 160,30 2013 ESt 4.256,00 4.356,00 100,00 SoIZ 234,08 239,58 5,50 KiSt 383,04 392,04 9,00 114,50 Der Beklagte hat sich daher in 76 Fällen (davon 69 Fälle, in denen er die Steuererklärung gegen ein Entgelt von 50,00 € fertigte) wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 AO, § 27 StGB strafbar gemacht. Dabei wurden Steuern in Höhe von 8.460,75 € hinterzogen. Soweit der Kläger weitere durch die Steuerhinterziehung verursachte Zinsbeträge in Ansatz bringt, handelt es sich um einen nur mittelbar entstandenen Schaden, wobei dem Beklagten vorliegend ein diesbezüglicher Vorsatz nicht nachzuweisen ist. (3) Von den 76 Steuererklärungen, die unzutreffende Angaben enthielten, bearbeitete der Beklagte folgende Steuererklärungen selbst: Nr. Steuerpflichtiger Veranlagungszeitraum Hinterziehungsbetrag 1 2013 27,32 € 2 2013 286,34 € 3 2013 142,00 € 4 2011 82,00 € 5 2009 150,00 € 6 2013 198,12 € 7 2012 209,53 € 8 2012 250,00 € 9 2013 224,00 € 10 2012 158,40 € 11 2011 116,05 € 12 2012 123,43 € 13 2009 85,45 € 14 2010 79,00 € 15 2011 82,00 € 16 2012 136,00€ 17 2013 138,00€ 18 2010 150,00 € 19 2011 154,00 € 20 2012 115,00 € 21 2013 163,00 € 3.105,64 € Da der Beklagte in 21 Fällen seine Befugnisse als Amtsträger ausnutzte, handelt es sich um besonders schwere Fälle der Beihilfe zur Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AO, § 27 StGB. Veranlagt ein Finanzbeamter – wie hier – von ihm gefertigte falsche Steuererklärungen selbst, ist ein besonders schwerer Fall i.S. des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AO gegeben (vgl. Klein, Kommentar AO, 11. Auflage, Rn. 285 zu § 370). (4) Für die Erstellung der Steuererklärungen erhielt der Beklagte in den Fällen 1 bis 10 sowie 13 bis 21 (insgesamt 19 Fälle) ein Entgelt von jeweils 50,00 €. Von Herrn P. erhielt der Beklagte seinen Angaben zufolge kein Entgelt (Fälle 11 und 12). Dies ist jedenfalls nicht zu widerlegen. Soweit der Beklagte sich in 19 Fällen (Fälle 1 bis 10 und 13 bis 21) ein Entgelt von 50,00 € für die Fertigung der unrichtigen Steuererklärung zahlen ließ, hat er sich zudem gemäß § 332 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Der Beklagte ließ sich als Amtsträger einen Vorteil dafür versprechen, dass er die fehlerhaften Steuererklärungen anfertigte und anschließend selbst veranlagte. (5) Zudem steht zur Überzeugung der Disziplinarkammer fest, dass der Beklagte durch 4 selbständige Handlungen den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben machte und dadurch Steuern verkürzte, wobei es in 2 Fällen beim Versuch blieb. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen des Sachverhalts geht die Disziplinarkammer von den Feststellungen des Strafbefehls des Amtsgerichts C-Stadt vom 29. März 2016, rechtskräftig seit dem 28. April 2018, (Aktenzeichen xxx) aus. Danach leistete der Beklagte als Beamter des Finanzamts C-Stadt-X den bereits vorstehend genannten Personen Hilfe bei der Erstellung ihrer Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2008 bis 2012 und erhielt dafür jeweils ein Entgelt von 50,00 €. Dieses Entgelt verschwieg der Beklagte in seinen eigenen Einkommensteuererklärungen. Infolgedessen wurde die Einkommensteuer nebst Solidaritätszuschlag für das Jahr 2010 um 285,91 € und für das Jahr 2011 um 461,03 € zu niedrig festgesetzt. Für die Jahre 2012 und 2013 wäre es zu einer Steuerverkürzung von 695,25 € bzw. 931,57 € gekommen, wenn die Taten nicht vorher aufgedeckt worden wären. Bezüglich der Steuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 2012 und 2013 blieb es daher bei einer Versuchsstrafbarkeit gemäß § 370 Abs. 1, 2 AO, §§ 22, 23 StGB. Hinsichtlich der Kalenderjahre 2010 und 2011 hat sich der Beklagte wegen vollendeter Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 AO strafbar gemacht. Gemäß § 62 Abs. 1 HDG sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend; die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden (§ 62 Abs. 2 HDG). Als anderes "gesetzlich geordnetes Verfahren" sind auch Strafverfahren anzusehen, die zu einem Strafbefehl geführt haben. Werden die anderweitig festgestellten Tatsachen im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht mehr bestritten, darf das Gericht von einer Beweisaufnahme absehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2008 - 2 B 61/07 -). Der Beklagte hat den Strafbefehl akzeptiert und ist den Vorwürfen auch im Rahmen des Disziplinarverfahrens nicht entgegen getreten, so dass die Kammer die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen ihrer Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde legt. Im Übrigen steht der Sachverhalt fest aufgrund der geständigen Einlassung des Beklagten im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sowie auch aufgrund der dem Gericht vorliegenden Unterlagen und Berechnungen. Den Termin zur mündlichen Verhandlung am 9. April 2019 nahm der Beklagte persönlich wahr und stellte die Taten auch hier nicht in Abrede. Der Beklagte handelte auch jeweils vorsätzlich und schuldhaft, wie sich ebenfalls aus dem der Entscheidung zu Grunde gelegten Strafbefehl des Amtsgerichts C-Stadt vom 29. März 2016, rechtskräftig seit dem 28. April 2018, (Aktenzeichen xxx) ergibt. Der Entscheidung zu Grunde gelegt werden können nämlich alle inneren und äußeren Tatsachen, die das erkennende Strafgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Auch soweit die Taten nicht zum Gegenstand des Strafbefehls des Amtsgerichts C-Stadt vom 29. März 2016 gemacht wurden, steht zur Überzeugung der Disziplinarkammer fest, dass der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft handelte. Dem Beklagten war als Finanzbeamter durchaus bewusst, dass ein geschäftsmäßiges Hilfeleisten in Steuersachen nur den in §§ 3, 3a und 4 StBerG bezeichneten Personen erlaubt ist. Dies bekräftigte der Beklagte nochmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 9. April 2019. Auch verfügte der Beklagte als langjähriger Bediensteter des Finanzamts nicht nur über fundierte Kenntnisse im Steuerrecht und der Arbeitsweise mit dem Computerprogramm RMS, sondern nutzte diese Kenntnisse explizit, um durch unrichtige Angaben Steuern seiner Mandantschaft zu verkürzen. Die Beklagte handelte, auch soweit die Taten nicht Gegenstand des Strafbefehls waren, schuldhaft. Gemäß § 20 StGB handelt ohne Schuld, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit des Beklagten im Zeitpunkt der Tatbegehung sind nicht gegeben. Aus der Personalhauptakte ist zu entnehmen, dass sich der Beklagte am 27. Januar 2014 wegen hoher Krankheitszeiten einer amtsärztlichen Untersuchung unterzog. Im Rahmen dieser Untersuchung wurde dem Beklagten zwar empfohlen, wegen deutlicher Risikofaktoren und Gesundheitsstörungen, die mit Wahrscheinlichkeit Folgeerkrankungen nach sich ziehen und die Dienstunfähigkeit beeinträchtigen könnten, eine Intensivierung der Behandlung vorzunehmen und sich bei einer Suchberatungsstelle vorzustellen. Gleichzeitig wurde dem Beklagten jedoch bescheinigt, dass er bezüglich seiner Tätigkeit als Steuerhauptsekretär arbeitsfähig sei. Die Arbeitsfähigkeit des Beklagten wurde im Rahmen der am 21. März 2014 und 6. Mai 2014 erfolgten amtsärztlichen Untersuchungen bestätigt. Soweit der Kläger am 16. Februar 2017 eine erneute amtsärztliche Untersuchung in Auftrag gab, gab der Kreisausschuss des Landkreises C-Stadt-X diesen Auftrag mit Schreiben vom 8. März 2017 als unerledigt zurück und verwies darauf, dass eine rückwirkende Beurteilung der Schuldfähigkeit nicht möglich sei. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass Anfang 2014 offensichtlich noch keine Folgeerkrankungen bei dem Beklagten vorgelegen hätten, wie die amtsärztlichen Gutachten aus dem Jahr 2014 erkennen ließen. Auch für die Disziplinarkammer steht fest, dass der Beklagte schuldfähig war. Zwar mag es zutreffen, dass der Beklagte regelmäßig eine Spielhalle aufsuchte, wobei auch nicht auszuschließen ist, dass er Beklagte an einer Spielsucht litt. Dass der Beklagte deshalb jedoch nicht mehr in der Lage gewesen wäre, das Unrecht seiner Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, ist nicht ersichtlich. Gegen eine Schuldfähigkeit spricht nicht nur, dass im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchungen die Dienstfähigkeit des Beklagten festgestellt wurde, sondern auch die Tatsache, dass der Beklagte über Jahre hinweg durchaus in der Lage war, für eine Vielzahl von „Mandanten“ Steuererklärungen zu erstellen und diese mit unrichtigen Angaben zu versehen, um Steuerverkürzungen seiner Mandanten zu erreichen. Dieses geplante und zielgerichtete Vorgehen des Beklagten über einen langen Zeitraum belegt, dass der Beklagte durchaus noch in der Lage war, sich entsprechend zu organisieren, um sich eine zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen. Der Beklagte hat durch sein Handeln ein einheitliches – teilweise innerdienstliches, teilweise außerdienstliches – Dienstvergehen begangen. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG liegt ein Dienstvergehen vor, wenn der Beamte schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutenden Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Soweit der Beklagte in 19 Fällen geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leistete (Ordnungswidrigkeit gemäß § 160 i.V.m. § 5 Abs. 1 StBerG) und sich gleichzeitig wegen Bestechlichkeit gemäß § 332 Abs. 1 StGB sowie ebenfalls gleichzeitig in diesen 19 Fällen und 2 weiteren Fällen wegen Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall gemäß § 370 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AO strafbar machte, hat der Beklagte nicht nur Ordnungswidrigkeiten und Straftaten begangen, sondern zugleich ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG), sein Verhalten war achtungs- und vertrauensschädigend (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Es handelt sich um ein innerdienstliches Dienstvergehen, weil das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris, Rn. 11 m.w.N.). Aus der Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG) folgt, dass der Beamte verpflichtet ist, alles zu unterlassen, was dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung schadet. Ein ansehensschädigendes Verhalten stellt zwangsläufig eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht dar. Eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht setzt regelmäßig ein gravierend rechtswidriges Verhalten voraus. Darüber hinaus kommt ein Pflichtenverstoß nur in Betracht, wenn das Verhalten geeignet ist, das Vertrauen in die berufliche Integrität des Beamten zu erschüttern. Das Verhalten muss ernstliche Zweifel begründen, dass der Beamte seinem dienstlichen Auftrag als Sachwalter einer an Recht und Gesetz gebundenen Verwaltung gerecht wird. Dies ist aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, wobei es auf die Sicht eines verständigen Betrachters ankommt, der alle relevanten Umstände des Einzelfalls kennt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - BverwG 2 C 16.10 -). Vorliegend hat der Beklagte Ordnungswidrigkeiten und Straftatbestände verwirklicht, indem er unter Ausnutzung des im Rahmen seiner Tätigkeit erworbenen Wissens und seiner Stellung als Mitarbeiter des Finanzamts, Steuererklärungen für Dritte fertigte und diesen Dritten sowie zusätzlich dem P. Hilfe zur Steuerhinterziehung leistete, wobei er die 21 unrichtigen Steuererklärungen anschließend innerhalb seines Dienstes als zuständiger Bearbeiter selbst veranlagte. Damit ist ein gravierendes rechtswidriges Verhalten gegeben, das eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht darstellt. Zudem hat der Beklagte durch sein Verhalten gegen die Pflicht, die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen (vgl. § 34 Satz 2 BeamtStG) verstoßen. Indem der Beklagte seine dienstlich erworbenen Kenntnisse und seine Stellung als Finanzamtsmitarbeiter ausnutzte, um die Steuererklärungen Dritter zu erstellen, Steuern zu hinterziehen und die entsprechenden Einkommensteuererklärungen anschließend selbst veranlagte, um sich eine zusätzliche Einkommensquelle zu verschaffen, handelte er eigennützig. Der Beklagte verletzte diese Dienstpflichten auch vorsätzlich und schuldhaft. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Soweit der Beklagte in weiteren 196 Fällen (= 215 - 19) geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen und hierbei in 55 Fällen (= 76 - 21) gleichzeitig Beihilfe zur Steuerhinterziehung leistete sowie sich in weiteren 4 Fällen wegen der Verkürzung eigener Steuern aus den Einkünften für die geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen wegen (in 2 Fällen vollendeter und in 2 Fällen versuchter) Steuerhinterziehung strafbar machte, handelt es sich um ein außerdienstliches Dienstvergehen. Dieses außerdienstliche Fehlverhalten erfüllt die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstvergehens gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtStG. Das Fehlverhalten des Beklagten lag außerhalb des Dienstes, weil es weder formell in das Amt des Beklagten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris, Rdnr. 10). Auch diesbezüglich ist eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG gegeben. Das Fehlverhalten erfüllt die Voraussetzungen, unter denen außerdienstliches Handeln eines Beamten nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG eine Dienstpflichtverletzung darstellt. Das ist der Fall, wenn das Verhalten nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) Die beruflichen Erfordernisse, die eine Pflicht des Beamten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes begründen, ergeben sich vor allem aus dem Amt des Beamten im statusrechtlichen Sinn, daneben aus der Notwendigkeit, das Ansehen des Beamtentums zu wahren, wenn dies nach heutigen Vorstellungen erforderlich erscheint. Danach verstößt ein außerdienstliches Verhalten des Beamten gegen die Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG, wenn es geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn das außerdienstliche Verhalten einen hinreichenden Bezug zu dem Statusamt des Beamten aufweist, so dass es nachteilige Rückschlüsse auf die Wahrnehmung seines Amtes zulässt, also Zweifel daran weckt, ob der Beamte seine innerdienstlichen Pflichten beachten wird. Zum anderen verstößt ein außerdienstliches Verhalten gegen berufliche Erfordernisse im Sinne von § 34 Satz 3 BeamtStG, wenn dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in das Beamtentum als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beeinträchtigt werden kann. Letzteres ist jedenfalls dann der Fall, wenn es sich bei dem außerdienstlichen Fehlverhalten um eine vorsätzlich begangene Straftat handelt, deren gesetzlicher Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren reicht, und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht gering wiegt. Durch die Bewertung des Fehlverhaltens als strafbar hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er dieses Verhalten als in besonderem Maße verwerflich ansieht. Dies lässt ohne weiteres darauf schließen, dass entsprechendes Fehlverhalten das Ansehen des Beamtentums in einer Weise beschädigt, die im Interesse der Akzeptanz des öffentlichen Dienstes in der Bevölkerung und damit seiner Funktionsfähigkeit nicht hingenommen werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, juris, Rn. 24, und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris, Rn. 15 f.; OVG NRW, Urteil vom 18. November 2015 - 3d A 105/12.BDG -, juris, Rn. 61; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. November 2016 - 3d A 1826/12.O -, juris, Rn. 29). Vorliegend ist ein hinreichender Bezug zu dem Statusamt des Beklagten gegeben. Das Verhalten des Beklagten lässt nachteilige Rückschlüsse auf die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu. So ist der Beklagte in einem Veranlagungsbezirk des Finanzamtes eingesetzt und im Rahmen seiner Tätigkeit insbesondere damit befasst, Steuerforderungen rechtmäßig festzusetzen. Dies lässt sich schlechterdings nicht damit vereinbaren, dass der Beklagte gleichzeitig Steuererklärungen für Dritte fertigt. Nicht mit seiner Stellung als Finanzbeamter zu vereinbaren ist zudem, wenn der Beklagte seine Kenntnisse ausnutzt, um eigene Steuern oder Steuern Dritter zu verkürzen. Das Vertrauen der Bevölkerung in eine stabile und gesetzestreue Verwaltung wird beeinträchtigt, wenn Beamte mit der Durchsetzung von steuerlichen Ansprüchen betraut sind, die sich selbst ihren steuerlichen Verpflichtungen entziehen, indem sie gegen die Strafgesetze - hier § 370 Abs. 1 AO - verstoßen(vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, juris; Beschluss vom 11. Februar 2014 - 2 B 37.12 -) oder Dritte bei der Hinterziehung von Steuern unterstützen. Soweit der Beklagte sich wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat, ist eine Vertrauensbeeinträchtigung auch deshalb gegeben, weil der Beklagte eine vorsätzlich begangene Straftat begangen hat, die mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bedroht wird. Durch diese Strafandrohung hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er dieses Fehlverhalten als in besonderem Maße verwerflich ansieht. Dies lässt ohne weiteres darauf schließen, dass das (außerdienstliche) Fehlverhalten das Ansehen des Beamtentums in einer Weise beschädigt, die nicht hingenommen werden kann. Soweit dem Beklagten weitere Handlungen (das Anfertigen von 6 Steuererklärungen ohne Entgelt im Kalenderjahr 2007, das Ausüben einer nicht genehmigten Tätigkeit, das bevorzugte Veranlagen von Steuererklärungen, das Veranlagen von weiteren Steuererklärungen, die der Beklagte zuvor selbst erstellt hatte, das Nichteinhalten vorgegebener Arbeitszeiten, die verspätete Unterrichtung des Dienstvorgesetzten von krankheitsbedingter Verhinderung, der Verstoß gegen die Weisung, sich mit einem Suchtbeauftragten in Verbindung zu setzen und sich um einen Platz in einer Entziehungsmaßnahme zu bemühen) zur Last gelegt werden, scheidet das Gericht diese gemäß § 61 HDG aus. Gemäß § 61 HDG kann das Gericht das Disziplinarverfahren beschränken, indem es solche Handlungen ausscheidet, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Der Beklagte handelte bezüglich der Dienstpflichtverletzungen auch vorsätzlich und mit Schuld. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Die für das festgestellte Dienstvergehen zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte in pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 bis 4 HDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 HDG). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 -, juris). Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ (§ 16 Abs. 1 Satz 2 HDG) ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Dieses bestimmt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den sonstigen Umständen der Tatbegehung, zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, Urteil vom 03. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris, Rn. 13). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 8 HDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 1 D 1/04 -, juris). Vorliegend stellt das Anfertigen von 21 unrichtigen Steuererklärungen für Dritte, die der Beklagte anschließend als zuständiger Bearbeiter im Finanzamt selbst veranlagte, das schwerste Dienstvergehen dar. Die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen im Sinne von § 8 HDG am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist nicht nur bei außerdienstlichen, sondern auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen geboten. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris, Rn. 19 m.w.N.). Vorliegend ist eine Strafbarkeit des Beklagten in 21 Fällen gemäß § 370 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AO, § 27 StGB sowie in 19 Fällen hiervon zudem gemäß § 332 Abs. 1 StGB gegeben. Der Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO reicht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von 5 Jahren, im besonders schweren Fall gemäß § 370 Abs. 3 AO reicht der Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Auch § 332 Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vor. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren vorsieht - hier sind es 5 Jahre -, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris, Rn. 20 m.w.N.). Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung nach Maßgabe des § 16 HDG führt zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Klägers und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 16 Abs. 2 Satz 1 HDG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 8. September 2004 - BVerwG 1 D 18.03 - Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 7 m.w.N.) handelt es sich aus disziplinarischer Sicht bei einer Steuerhinterziehung nicht um ein "Kavaliersdelikt", sondern um eine regelmäßig schwerwiegende Verfehlung. Disziplinarrechtlich wirkt sich dabei zudem aus, dass der Beklagte – der durch öffentliche Mittel alimentiert wird – sich selbst und Dritten durch ein strafbares Verhalten unberechtigte Steuervorteile verschafft hat, obwohl er als Mitarbeiter eines Verlagungsbezirks im Finanzamt gerade damit betraut ist, Steuerforderungen rechtmäßig festzusetzen. Das beeinträchtigt in erheblichem Maße sein eigenes Ansehen und das Ansehen der Beamtenschaft insgesamt, auf das der freiheitliche Rechtsstaat in besonderem Maße angewiesen ist, wenn er die ihm gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben sachgerecht erfüllen will (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1994 - 1 D 57.93 -) Anerkannte klassische Milderungsgründe, die typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten erfassen, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben, liegen nicht vor. Das Verhalten des Beklagten stellt sich nicht als unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchssituation dar. Vielmehr beging der Beklagte die Taten über einen Zeitraum von mehreren Jahren, um sich so ein zusätzliches Einkommen zu verschaffen. Hierbei ging er planvoll vor und setzte sein Wissen gezielt ein, um Steuerverkürzungen für Dritte zu erreichen. Auch der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens oder der Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung scheiden ersichtlich aus. Der Kläger handelte auch nicht in einer unverschuldet entstandenen, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage. Nach der ständigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der anerkannte Milderungsgrund des Handels in einer unverschuldet entstandenen, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage gegeben, wenn es sich um ein zeitlich begrenztes Fehlverhalten des Beamten handelt und dieser die erlangten Gelder oder Güter zur Milderung oder Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage verwendet hat, d.h. er ohne die pflichtwidrige Verwertung der Gelder oder Güter von den für den Lebensbedarf notwendigen Leistungen abgeschnitten wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2015 - 2 B 15/14 -, Rn. 7, juris). Vorliegend ist schon kein zeitlich begrenztes Fehlverhalten des Beklagten gegeben, da der Beklagte die unrichtigen Steuererklärungen über mehrere Jahre hinweg fertigte. Die Kammer hält es auch für ausgeschlossen, dass bei dem Beklagten im Zeitpunkt der Taten der mögliche Milderungsgrund einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) vorgelegen hat. Es ist nicht ersichtlich, dass eine etwaige Suchterkrankung des Klägers derart gravierend war, dass er im Zeitpunkt der Begehung der Straftaten nur eingeschränkt einsichts- oder steuerungsfähig gewesen wäre. Insoweit kann, wie bereits erörtert, dahinstehen, ob der Beklagte tatsächlich an einer Spielsucht erkrankt war. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass hierdurch die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Beklagten erheblich eingeschränkt gewesen wäre. Ganz im Gegenteil spricht das planvolle und zielgerichtete Vorgehen des Beklagten über einen längeren Zeitraum und das geschäftsmäßige und organisierte Hilfeleisten in Steuersachen dafür, dass sich der Beklagte durchaus der Taten bewusst und eben nicht in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war. Die Kammer vermag deshalb keine hinreichenden Indizien dafür zu erkennen, dass bei dem Beklagten zum Zeitpunkt der Tathandlung konkrete Anhaltspunkte für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen haben. Auf die obigen Ausführungen wird diesbezüglich nochmals Bezug genommen. Im Hinblick auf die in § 16 Abs. 1 HDG normierten Bemessungskriterien und unter Berücksichtigung aller weiteren be- und entlastenden Umstände, liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die die Möglichkeit einer Milderung gegenüber der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Disziplinarmaßnahme eröffnen. Insbesondere die Dauer des Disziplinarverfahrens ist nicht mildernd zu berücksichtigten. Die Dauer des Verfahrens kann nicht mildernd berücksichtigt werden, wenn der Beamte – wie hier – durch sein Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2010 - DL A 535/08 - m. w. N. in Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 8. März 2005 - BVerwG 1 D 15.04 -; BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2007 - BVerwG 1 D 16.05 - juris, Rn. 66; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 9. August 2006 - 2 BvR 1003/05 - DVBl 2006, 1372). Zusätzlich erschwerend treten im Übrigen die Verkürzung eigener Steuern für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2013 und auch das geschäftsmäßige Erstellen weiterer 196 Steuererklärungen für Dritte, wobei der Beklagte dabei in 55 Fällen ebenfalls Beihilfe zur Steuerhinterziehung leistete, hinzu. Auch diese Delikte bestätigten die ins Auge gefasste Maßnahme, weil auch diese pflichtwidrigen Verhaltensweisen jeweils für sich genommen die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen würden. Da der Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von 5 Jahren reicht, hat sich die Zuordnung einer Disziplinarmaßnahme für derartige außerdienstliche Verfehlungen als Richtschnur ebenfalls an der Maßnahme der Entfernung (§ 13 HDG) zu orientieren (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5/10 -, juris, Rn. 22, und - 2 C 13/10 -, juris, Rn. 26). Milderungsgründe sind auch insofern nicht ersichtlich. Belastend ist vorliegend die Vielzahl der begangenen Straftaten und die Tatsache zu berücksichtigen, dass der Beklagte sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren immer wieder strafbar machte. Schließlich ist belastend zu berücksichtigen, dass der Beklagte einen erheblichen Steuerschaden von insgesamt über 10.000,00 € verursacht hat. Die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst wegen des eingetretenen Vertrauensverlustes ist unausweichlich. Auch unter Berücksichtigung des Werdegangs und der wirtschaftlichen Folgen ist die in der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Härte für den Beklagten nicht unverhältnismäßig. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Beamte nicht ohne Versorgung dastehen wird. Denn er wird in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sein und nach Maßgabe der §§ 13 Abs. 3, 83 HDG für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag erhalten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 HDG. Danach trägt der Beamte, gegen den im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird, die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 6 HDG, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt mit seiner Disziplinarklage die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Der am 00.00.00 in C-Stadt geborene Beklagte ist ledig und kinderlos. Am 00.00.00 trat er als Steueranwärter in die Hessische Finanzverwaltung ein und begann seine Ausbildung beim Finanzamt C-Stadt (inzwischen Finanzamt C-Stadt-X, Verwaltungsstelle C-Stadt). Am 10. Juli 1991 bestand er die Laufbahnprüfung für die Laufbahn des mittleren Dienstes mit der Prüfungsnote „X" (x Punkte). Mit Wirkung vom 00.00.00 erfolgte die Ernennung des Klägers zum Steuerassistenten zur Anstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Probezeit des Beamten wurde aufgrund fehlender gesundheitlicher Bewährung über den 00.00.00 hinaus - zunächst bis zum 00.00.00 und sodann weiter bis zum 00.00.00 - verlängert. Nachdem zum Ende der verlängerten Probezeit ärztlicherseits die gesundheitliche Eignung festgestellt werden konnte, erfolgten die planmäßige Anstellung des Beklagten und die Ernennung zum Steuerassistenten mit Wirkung vom 00.00.00. Mit Wirkung vom 00.00.00 wurde das Eingangsamt des mittleren Dienstes der Steuerverwaltung gemäß Art. 3 BBVAnpG 94 (BGBl. I S. 2229 ff.) der Besoldungsgruppe A6 BBesG zugeordnet und der Beklagte zum Steuersekretär (A6 BBesG) ernannt. Mit Wirkung vom 00.00.00 wurde der Beklagte zum Steuerobersekretär (A7 BBesG) befördert, mit Wirkung vom 00.00.00 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Zum 00.00.00 erfolgte die Beförderung zum Steuerhauptsekretär (A8 BBesG). In den dienstlichen Beurteilungen wurden dem Beklagten regelmäßig durchschnittliche Leistungen (x Punkte) attestiert. Zuletzt wurde er im Januar 2015 dienstlich regelbeurteilt, wobei seine Leistungen und Befähigungen nur noch eingeschränkt den Anforderungen entsprachen (x Punkte) und damit unter dem Vergleichsdurchschnitt lagen. Der Beklagte ist disziplinarisch nicht vorbelastet. Er ist in strafrechtlicher Hinsicht - zusätzlich zu den verfahrensgegenständlichen Handlungen - bereits durch 2 Straftaten in Erscheinung getreten. Das Amtsgericht C-Stadt-X (Az. xxx) verhängte gegen den Beklagten im Rahmen eines Strafbefehls am 00.00.00, rechtskräftig seit dem 00.00.00, eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je x € wegen Führens eines nicht versicherten Kraftfahrzeugs (Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, §§ 1, 6 Abs. 1, Abs. 2 PflVG). Ausweislich eines Bundeszentralregisterauszugs vom 28. April 2014 liegt außerdem eine weitere Vorstrafe, ebenfalls wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz, vor. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 leitete der Vorsteher des Finanzamts C-Stadt-X, Leitender Regierungsdirektor D., in seiner Funktion als Dienstvorgesetzter gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren nach § 20 Abs. 1 Hessisches Disziplinargesetz (HDG) ein und bestimmte Herrn Regierungsrat E. zum Ermittlungsführer. Dem Beklagten wurde zur Last gelegt, gegen die ihm erteilte Auflage, ab dem ersten Tag eine Krankmeldung vorzulegen, verstoßen zu haben, sowie der ihm erteilten Auflagen, die Regelarbeitszeit einzuhalten und spätestens um 7:30 Uhr den Dienst zu beginnen, nur sehr unregelmäßig nachgekommen zu sein. Zudem wurde dem Beklagten vorgeworfen, gegen die ihm erteilte Weisung verstoßen zu haben, umgehend und dauerhaft Kontakt mit dem Suchtbeauftragten für den Bereich des Hessischen Ministeriums der Finanzen aufzunehmen. Darüber hinaus wurde dem Beklagten zur Last gelegt, gegen die ihm erteilte Auflage, einen Termin mit der Suchtberatung für Spielsüchtige bei der F. C-Stadt zu vereinbaren und einzuhalten, verstoßen zu haben. Schließlich wurde dem Beklagten vorgeworfen, gegen die ihm erteilte Auflage verstoßen zu haben, sich umgehend, spätestens bis zum 30. September 2013, um einen Platz in einer Entziehungsmaßnahme für Spielsüchtige zu bemühen. Mit Schreiben vom 1. November 2013, zugestellt am 5. November 2013, wurde der Beklagte über die Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens in Kenntnis gesetzt. Ferner wurde er darüber unterrichtet, dass es ihm freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigen oder Beistands zu bedienen, § 23 Abs. 1 HDG. Der Beklagte äußerte sich daraufhin weder mündlich noch schriftlich. Am 16. Dezember 2013 betrat der Beklagte um 18:30 Uhr das Dienstgebäude und verließ dies gegen 20:00 Uhr. In dieser Zeit nutzte der Beklagte einen PC unter seiner Benutzerkennung. Am Morgen des 17. Dezember 2013 fand der seinerzeit für den Beklagten zuständige Sachgebietsleiter, Oberamtsrat G., auf seinem Schreibtisch eine Krankmeldung für den Beklagten für den Zeitraum vom 12. Dezember 2013 bis 18. Dezember 2013 vor. Eine daraufhin genommene Stichprobe der von dem Beklagten unter seiner Benutzerkennung in der vergangenen Zeit bearbeiteten Steuererklärungen ergab, dass viele dieser Steuererklärungen zwar mit der ELSTER-Steuersoftware erstellt worden waren, jedoch als Ausdruck mit dem Wasserzeichen „Entwurf - Ausdruck nicht für das Finanzamt" versehen waren und daher nicht elektronisch an das Finanzamt übermittelt worden sein konnten, sondern vielmehr in Papierform ins Finanzamt verbracht worden sein mussten. Zudem waren diese Steuererklärungen auf eine Art und Weise besonders geheftet, die der eigenen Steuererklärung des Beklagten, welche ebenfalls nur als „Entwurf - Ausdruck nicht für das Finanzamt" vorlag, ähnelte. Diesen Steuererklärungen war gemein, dass sie überwiegend aus der Gemeinde H. stammten - dem damaligen Wohnort des Beklagten - und teilweise Spenden an den örtlichen Fußballverein enthielten. Am 27. Januar 2014 erfolgte eine amtsärztliche Untersuchung des Beklagten durch einen Amtsarzt des Kreisausschusses des Landkreises C-Stadt-X. Mit amtsärztlichem Gutachten vom 29. Januar 2014 wurde dem Beklagten bescheinigt, dass er bezüglich seiner Tätigkeit als Steuerhauptsekretär arbeitsfähig sei. Dennoch seien deutliche Risikofaktoren gegeben, die mit Wahrscheinlichkeit Folgeerkrankungen nach sich ziehen und die Dienstfähigkeit beeinträchtigen könnten. Deshalb sei dem Beklagten die Intensivierung der Behandlung und eine Vorstellung bei der Suchtberatungsstelle dringend empfohlen worden. Aufgrund der zwischenzeitlich schon länger andauernden krankheitsbedingten Abwesenheit des Beklagten wurde dessen Schreibtisch in der Verwaltungsstelle C-Stadt-X am 27. Januar 2014 nach dort eventuell liegenden dringenden Terminsachen gesichtet. Dabei fiel auf, dass 3 ausgefüllte Steuererklärungsvordrucke verschiedener Steuerpflichtiger für die Einkommensteuer des Jahres 2011 vorhanden waren, die der Beklagte ausweislich des Aufdrucks des Eingangsstempels bereits im Jahr 2012 in der Servicestelle des Finanzamts C-Stadt-X entgegengenommen hatte. Davon war lediglich eine Steuererklärung veranlagt mit Bescheiddatum vom 12. Februar 2013; die anderen beiden Erklärungen waren unbearbeitet, wobei für die Bearbeitung einer dieser Steuererklärungen die Verwaltungsstelle C-Stadt zuständig war. Am 31. Januar 2014 wurde am Arbeitsplatz des Beklagten durch Oberamtsrat G. eine weitere Steuererklärung (Einkommensteuer 2013 der Eheleute I. aus H.) aufgefunden, welche ebenfalls mit dem Wasserzeichen „Entwurf - Ausdruck nicht für das Finanzamt" versehen war. Daraufhin angestellte Nachforschungen ergaben, dass die Steuererklärungen der Eheleute I. der Jahre 2011 und 2012 vom Beklagten veranlagt worden waren. Aufgrund dieser Auffälligkeiten und Ungereimtheiten unterrichtete der Vorsteher des Finanzamts C-Stadt-X am 3. Februar 2014 das Referat Innenrevision des Hessischen Ministeriums der Finanzen über die Vorkommnisse. Am 21. März 2014 erfolgte eine weitere amtsärztliche Untersuchung des Beklagten, wobei mit Gutachten vom 24. März 2014 festgestellt wurde, dass keine Pathologika vorlagen, die eine Arbeitsunfähigkeit über den 21. März 2014 hinaus hätten begründen können. Mit Schreiben vom 31. März 2014 empfahl der Kreisausschuss des Landkreises C-Stadt-X der Dienststelle des Beklagten, es dem Beklagten wegen des Verdachts einer Abhängigkeitserkrankung zur Auflage zu machen, sich zur Beratung bei der Sucht- und Drogenberatung vorzustellen. Am 2. April 2014 leitete die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts J-Stadt (Auftragsbuch Nr. xxx) ein Bußgeld- und Strafverfahren gegen den Beklagten wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommensteuer in den Veranlagungszeiträumen 2009 bis 2011 ein. Am 23. April 2016 wurde das Verfahren an die Staatsanwaltschaft C-Stadt abgegeben, die das Verfahren unter dem Aktenzeichen xxx fortführte. Am 6. Mai 2014 erfolgte eine weitere amtsärztliche Untersuchung, wobei wiederum mit amtsärztlichem Gutachten vom 13. Mai 2014 bescheinigt wurde, dass ein krankhafter Befund nicht festgestellt werden konnte. Am 16. September 2014 erfolgte die Durchsuchung der Wohnung des Beklagten und des Arbeitsplatzes des Beklagten bei dem Finanzamt C-Stadt-X. Im Rahmen seiner Vernehmungen bei der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts Wetzlar am 16. September 2014 und am 8. Januar 2015 räumte der Beklagte die ihm zur Last gelegte Steuerhinterziehung zu Gunsten Dritter in 26 Fällen und in eigener Sache in 4 Fällen sowie die unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen in 221 Fällen ein. Ferner gab er zu, die von ihm selbst erstellten Steuererklärungen teilweise bevorzugt veranlagt zu haben (BI. 53 - 64, 98 - 194 der Strafakte). Im Rahmen der eingeleiteten Ermittlungen des Referats Innenrevision des Hessischen Ministeriums der Finanzen (Vorgang xxx) sowie der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts J-Stadt (ÜLStr.-Nr. xxx) und der Staatsanwaltschaft C-Stadt (Aktenzeichen xxx) entstand der Verdacht, dass der Beklagte weitere Verfehlungen dadurch begangen haben könnte, dass er in einer Vielzahl von Fällen gegen Entgelt unerlaubte Hilfe in Steuersachen geleistet und dabei zum Teil bewusst zu hohe steuermindernde Absetzungsbeträge angesetzt habe, wodurch bei diesen Steuerpflichtigen die Einkommensteuer widerrechtlich zu niedrig festgesetzt worden und es zu Steuerverkürzungen gekommen sei. Es bestand weiterhin der Verdacht, dass der Beklagte die für seine Hilfeleistungen in Steuersachen mutmaßlich erhaltenen Entgelte nicht versteuert habe. Zudem kam der Verdacht auf, dass der Beklagte an den Tagen, an denen er in der Finanzservicestelle (FIS) des Finanzamtes C-Stadt-X eingesetzt war, die von ihm selbst erstellten Steuererklärungen mit dem FIS-Stempel versehen habe, um dadurch einen - in Wahrheit nicht erfolgten - ordnungsgemäßen Eingang derselben in der FIS zu suggerieren, und dass er, soweit er selbst für die Bearbeitung der Steuererklärungen zuständig war, die von ihm selbst erstellten Steuererklärungen auch selbst veranlagt und zudem entgegen der Weisungslage und ohne Beachtung des Erklärungseingangs bevorzugt bearbeitet habe. Daraufhin machte der seinerzeitige Oberfinanzpräsident in seiner Funktion als höherer Dienstvorgesetzter mit Verfügung vom 20. Oktober 2014, dem Beklagten zugestellt am 23. Oktober 2014, von seiner Befugnis Gebrauch, das Disziplinarverfahren an sich zu ziehen und dehnte sodann das Disziplinarverfahren auf die neuen Vorwürfe aus. In diesem Zusammenhang konkretisierte er die im Einleitungsvermerk des Vorstehers des Finanzamtes C-Stadt-X niedergelegten Vorwürfe und erläutere insbesondere die diesen Vorwürfen zugrunde liegenden Sachverhalte näher. Vor dem Hintergrund eines zwischenzeitlich eingeleiteten steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens setzte er das Disziplinarverfahren bis zu dessen Abschluss aus. Die Bekanntgabe eines Teils der Anlagen zum Ausdehnungsvermerk vom 20. Oktober 2014 (Vermerk des Referats Innenrevision des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 31. März 2014 nebst Anlagen 1 und 2 sowie Protokoll der Steuerfahndungsstelle J-Stadt über die Vernehmung des Beklagten vom 16. September 2014) an den Beklagten unterblieb zunächst aus (straf-)ermittlungstaktischen Gründen. Die Bekanntgabe wurde mit Schreiben vom 7. Januar 2015 nachgeholt. Am 8. Februar 2016 unterrichtete das Finanzamt J-Stadt den Oberfinanzpräsidenten über den Abschluss und das Ergebnis der Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts J-Stadt in Gestalt des steuerlichen sowie des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsberichts vom 23. November 2015 und 17. Dezember 2015. Daraufhin dehnte der Oberfinanzpräsident das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 2. März 2016 auf die sich hieraus ergebenden neuen Vorwürfe aus. Dem Beklagten wurde nunmehr zur Last gelegt, für insgesamt 80 Steuerpflichtige für die Jahre 2007 bis 2013 insgesamt 222 Steuererklärungen (216 in den Jahren 2008 bis 2013 und 6 weitere im Jahr 2007) unerlaubt erstellt bzw. an deren Erstellung mitgewirkt und dadurch Ordnungswidrigkeiten im Sinne der §§ 5, 160 Steuerberatungsgesetz (StBerG) begangen zu haben. Ferner wurde ihm zur Last gelegt, für die Erstellung bzw. Mitwirkung bei der Erstellung der 216 Steuererklärungen der Jahre 2008 bis 2013 Entgelte von 50,00 € je Steuererklärung, insgesamt 10.800 €, erhalten und nicht versteuert zu haben, wodurch er hinsichtlich der Veranlagungszeiträume 2009 bis 2011 Einkommensteuer in Höhe von 808,00 €, evangelische Kirchensteuer in Höhe von 72,72 € sowie Solidaritätszuschlag in Höhe von 44,44 € hinterzogen habe; hinsichtlich der Veranlagungszeiträume 2012 und 2013 wurde ihm der Versuch der Steuerhinterziehung zur Last gelegt (1.542,00 € Einkommensteuer, 138,79 € evangelische Kirchensteuer sowie 84,82 € Solidaritätszuschlag). Darüber hinaus wurde dem Beklagten vorgeworfen, in einer Vielzahl der von ihm erstellten Steuererklärungen unrichtige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht zu haben, wodurch es in mindestens 26 Fällen zu Steuerhinterziehungen in Höhe von insgesamt 8.939,79 € zu Gunsten der betroffenen Steuerpflichtigen gekommen sei (Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume 2008 bis 2013 in Höhe von 8.023,00 €, Kirchensteuer in Höhe von 221,01 €, Solidaritätszuschlag in Höhe von 211,66 € sowie Zinsen in Höhe von 484,12 €). Dem Beklagten wurde zur Last gelegt, sich der Steuerhinterziehung (§§ 369, 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 149, 150, 385 Abgabenordnung (AO), §§ 1, 2, 4, 15, 25, 26, 26b Einkommensteuergesetz (EStG), § 56 Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV), §§ 15, 25, 27, 52, 53 Strafgesetzbuch (StGB)) sowie der Vorteilsnahme (§ 331 StGB) bzw. der Bestechlichkeit (§ 332 StGB) schuldig gemacht zu haben. In Anbetracht des nach wie vor laufenden Steuerstraf- bzw. Bußgeldverfahrens blieb das Disziplinarverfahren weiterhin ausgesetzt. Mit Verfügung vom gleichen Tage, dem Beklagten zugestellt am 9. März 2016, unterrichtete der Oberfinanzpräsident den Beklagten über die Ausdehnung und die gleichzeitige Aussetzung des Disziplinarverfahrens unter Beifügung des Ausdehnungsvermerks nebst Anlagen. Gleichzeitig teilte er dem Beklagten seine Absicht mit, ihn gemäß § 43 Abs. 1 und 2 HDG unter Einbehaltung von 50 % seiner monatlichen Dienstbezüge vorläufig des Dienstes zu entheben und gab ihm diesbezüglich Gelegenheit zur Stellungnahme. Hinsichtlich der Beihilfe zur Steuerhinterziehung dritter Personen wurde das Strafverfahren am 23. März 2016 wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO eingestellt, da bei den einzelnen Taten die hinterzogene Steuer jeweils nicht mehr als 500,00 € und bei Tatmehrheit nicht mehr als 1.000,00 € betragen habe. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts C-Stadt vom 29. März 2016, rechtskräftig seit 28. April 2016, wurde gegen den Beklagten wegen eines Teils der verfahrensgegenständlichen Vorwürfe (Steuerhinterziehung in eigener Sache in 4 Fällen bezüglich der Einkommensteuer 2010 bis 2013, wobei es hinsichtlich der Einkommensteuer für die Kalenderjahre 2012 und 2013 beim Versuch blieb) eine Gesamtgeldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 60,00 € festgesetzt. Mit E-Mail vom 2. April 2016 teilte der Beklagte mit, dass die Steuerhinterziehungen sowie die unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen vorbehaltlos eingeräumt und als „unstrittig" bezeichnet würden. Des Weiteren führte der Beklagte sinngemäß aus, dass es nie seine Absicht gewesen sei, dem Land Hessen Schaden zuzufügen, sondern dass die unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen als bloße Gefälligkeit gegenüber Bekannten, welche sich schließlich finanziell erkenntlich gezeigt hätten, begonnen und über die Jahre hinweg immer größere Ausmaße angenommen habe, so dass sich sein Mandantenstamm immer weiter vergrößert habe, was ihm nicht zuletzt zur Finanzierung seiner Spielsucht gerade recht gekommen sei. Den Vorwurf der Bestechlichkeit bzw. Vorteilsnahme wies der Beklagte zurück. Die Kürzung seiner Dienstbezüge bat er in Anbetracht seiner wirtschaftlichen Verhältnisse auf 20 % zu begrenzen. Mit Verfügung vom 13. April 2016, zugestellt am 16. April 2016, wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben unter gleichzeitiger Anordnung der Einbehaltung seiner Dienstbezüge in Höhe von 50 %. Das Bußgeldverfahren wegen geschäftsmäßiger Hilfe in Steuersachen wurde am 27. April 2016 aus Opportunitätsgründen eingestellt. Nach dem Abschluss des Straf- und auch des Bußgeldverfahrens setzte der Oberfinanzpräsident das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 8. August 2016, dem Beklagte zugestellt am 11. August 2016, fort. Mit Schreiben vom 25. August 2016, zugestellt am 26. August 2016, wurde der Beklagte seitens des Ermittlungsführers über die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens unterrichtet und gleichzeitig gemäß § 23 Abs. 1 HDG belehrt. Am 28. Oktober 2016 erhob der Ermittlungsführer Beweis durch Beiziehung der Strafakten der Staatsanwaltschaft C-Stadt (2 Bände, Az. xxx) sowie der Bußgeldakten der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts J-Stadt (1 Band, Az. BuL-Nr. xxx). Des Weiteren wurden 2 Bände Personalhauptakten des Beklagten, 1 Hefter Befähigungsberichte, 3 Bände Personalnebenakten, 1 Hefter Pfändungen, 1 Hefter Disziplinarverfahren, 1 Hefter Zeit-Journal und 1 Hefter Urlaubsanträge/Dienstbefreiungen beigezogen. Zunächst sollte Beweis erhoben werden durch Einholung eines Sachverständigengutachtens beim amtsärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes C-Stadt-X zur Frage der Schuldfähigkeit des Beklagten. Den Gutachtenauftrag gab das Gesundheitsamt am 8. März 2017 wegen völliger Arbeitsüberlastung unerledigt zurück. In diesem Zusammenhang führte die zuständige Amtsärztin, Frau K. (Fachärztin für Psychiatrie, Psychotherapie und Sozialmedizin), unter Bezugnahme auf eine am 27. Januar 2014 erfolgte amtsärztliche Untersuchung des Beklagten sinngemäß aus, dass Spielsucht regelmäßig nicht zu einer Verminderung der Schuldfähigkeit und Alkoholabhängigkeit nur bei schwersten Folgeerkrankungen zu einer generell verminderten oder aufgehobenen Schuldfähigkeit führe. Der Oberfinanzpräsident billigte den ihm am 11. Oktober 2017 vorgelegten Bericht über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen vom 9. Oktober 2017 am 18. Oktober 2017. Er stellte diesen dem Beklagten am 27. Oktober 2017 zu und gab ihm gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 HDG Gelegenheit, sich abschließend zu äußern und gegebenenfalls weitere Ermittlungen zu beantragen. Eine weitere Äußerung des Beklagten erfolgte nicht. Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2017, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden am 14. Dezember 2017, hat der Kläger Disziplinarklage erhoben mit dem Ziel, den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2017, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden am 19. Januar 2017, hat der Kläger, nach dem Hinweis des Gerichts, dass die Klageschrift gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 HDG die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen muss, eine neue Klageschrift eingereicht. Der Kläger legt dem Beklagten folgendes zur Last: Nichtwahrnehmung von Suchtberatungsterminen trotz Weisung des Vorstehers Nachdem dem Beklagten im Beurteilungszeitraum vom 1. Februar 2006 bis 31. Dezember 2008 sowie in den darauffolgenden Beurteilungszeiträumen ein schwankender Arbeitseinsatz attestiert worden sei, seien zwischen dem Beklagten, dem Finanzamtsvorsteher und dem jeweils für den Beklagen zuständigen Sachgebietsleiter regelmäßig Gespräche geführt worden, in deren Verlauf dem Beklagen verschiedene Auflagen erteilt worden seien. Der Beklagte sei schließlich von der gleitenden Arbeitszeit ausgenommen und für ihn sei ab dem 17. November 2011 Regelarbeitszeit angeordnet worden. Am 16. Januar 2013 sei ein Gespräch zwischen der Amtsleitung und dem Beklagten geführt worden. In diesem Gespräch habe der Beklagte angegeben, früher spielsüchtig, danach aber 15 Jahre lang „trocken" gewesen und nun wieder rückfällig geworden zu sein. Beratungsstellen habe er deswegen nicht aufgesucht, sich aber auf einer Internetseite sperren lassen. Auf entsprechende Weisung des Vorstehers habe der Beklagte daraufhin einige Termine bei dem für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Finanzen zuständigen Suchtbeauftragten, Herrn L., am 15. Februar 2013, 19. März 2013, 20. Juni 2013 und 4. Juli 2013 wahrgenommen. Nachdem Herr L. dem Beklagten anlässlich eines Gesprächs am 20. Juni 2013 eine Weiterbehandlung seiner Suchtprobleme in einer Suchtklinik empfohlen und der Beklagte diesem Vorschlag im Folgegespräch am 4. Juli 2013 zugestimmt sowie die Bereitschaft bekundet habe, eine stationäre achtwöchige Behandlung in einer Suchtklinik wahrnehmen zu wollen, habe der Beklagte mitgeteilt, dass er diese Maßnahme erst zum Jahresbeginn 2014 antreten wolle, was er mit seiner Vorstandstätigkeit beim Fußballverein M. sowie der Arbeitsbelastung in seiner Dienststelle begründet habe. Daraufhin habe Herr L. angeregt, dies mit der Suchtberatungsstelle der Diakonie C-Stadt an einem für den 8. Juli 2013 vereinbarten Termin abzuklären und sich anschließend mit ihm wegen der Kostenübernahmeklärung in Verbindung zu setzen. Den Termin bei der Diakonie C-Stadt am 8. Juli 2013 habe der Beklagte krankheitsbedingt abgesagt und auch keinen späteren Termin mehr wahrgenommen. Durch sein Verhalten habe der Beklagte gegen seine Pflicht, die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen (§ 35 Satz 2 BeamtStG), verstoßen. Am 28. August 2013 habe der Amtsleiter den Beklagten angewiesen, sich am 9. September 2013 beim Suchtbeauftragten, Herrn L., und umgehend bei der Suchtberatungsstelle der Diakonie C-Stadt zu melden sowie die tägliche Arbeitsleistung gegenüber seinem Sachgebietsleiter nachzuweisen. Der Beklagte habe den ihm von seinem Finanzamtsvorsteher am 28. August 2013 auferlegten Termin mit dem Suchtbeauftragten, Herrn L., am 9. September 2013 jedoch nicht wahrgenommen. Der ebenfalls im Gespräch am 28. August 2013 vom Finanzamtsvorsteher erteilten Auflage, sich umgehend, jedoch spätestens bis zum 30. September 2013 um einen Platz in einer Entziehungsmaßnahme für Spielsüchtige (stationäre Therapie) zu bemühen, sei der Beklagte ebenfalls nicht nachgekommen. Verspätetes Unterrichten des Dienstherrn von krankheitsbedingter Verhinderung Die im Rahmen des Disziplinarverfahrens durchgeführten Ermittlungen hätten ergeben, dass der Beklagte am Montag, den 30. September 2013, sowie am Dienstag, den 1. Oktober 2013, nicht zum Dienst erschienen sei, sich diesbezüglich aber nicht (umgehend) mit seiner Dienststelle in Verbindung gesetzt habe. Erst am 2. Oktober 2013 habe er sich telefonisch bei seinem seinerzeitigen Sachgebietsleiter, Herrn Oberamtsrat G., krankgemeldet und mitgeteilt, dass er voraussichtlich am Freitag, den 4. Oktober 2013, wieder zum Dienst erscheinen werde. Soweit dem Beklagten zunächst vorgeworfen worden sei, gegen die ihm erteilte Auflage verstoßen zu haben, ab dem ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest vorzulegen, sei eine Dienstpflichtverletzung nicht gegeben. Der Beklagte habe tatsächlich ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen - wenn auch teilweise verspätet - vorgelegt und damit die Attestauflage eingehalten. Durch die verspätete Anzeige der Dienstunfähigkeit habe der Beamte gegen seine Pflicht, seinen Dienstvorgesetzten unverzüglich von seiner Verhinderung zu unterrichten (§ 86 Abs. 1 HBG a.F./§ 68 Abs. 1 HBG n.F.), verstoßen. Nichteinhalten der Arbeitszeit Obwohl der Beklagte seit dem 17. November 2011 von der Teilnahme an der gleitenden Arbeitszeit ausgenommen und somit verpflichtet gewesen sei, die Regelarbeitszeit (Dienstbeginn: 7:30 Uhr; Dienstende: montags bis donnerstags um 16:53 Uhr sowie freitags um 13:58 Uhr; Mittagspause: 12:30 Uhr bis 13:00 Uhr) einzuhalten, habe er seinen Dienst im Zeitraum vom 15. August 2013 bis 30. September 2013 ausweislich des Buchungsjournals an 6 Arbeitstagen um bis zu 5 Minuten und an 9 Arbeitstagen um mehr als 5 Minuten verspätet angetreten. Weiterhin habe er seinen Dienst an 3 Arbeitstagen um bis zu 5 Minuten und an 2 Arbeitstagen um mehr als 5 Minuten zu früh beendet und die vorgegebene Mittagspausenzeit an 4 Arbeitstagen um bis zu 5 Minuten und an 5 Arbeitstagen um mehr als 5 Minuten überzogen. Dadurch sei er im Umfang von insgesamt 4 Stunden und 34 Minuten unerlaubt dem Dienst ferngeblieben. Bezüglich der Aufzeichnungen des Zeiterfassungsgeräts wird auf den Inhalt der neuen Klageschrift vom 17. Januar 2018 Bezug genommen (Bl. 55 ff. der Gerichtsakten). Der Beklagte habe dadurch gegen seine Pflicht, sich mit vollem persönlichem Einsatz dem Beruf zu widmen (sog. Dienstleistungspflicht, § 34 Satz 1 BeamtStG), verstoßen. Zur Dienstleistungspflicht gehöre auch die grundlegende Pflicht, überhaupt zum Dienst zu erscheinen. Durch sein unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst habe der Beklagte auch schuldhaft seine dienstliche Pflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 HBG a.F. / § 68 Abs. 1 Satz 1 HBG n.F. verletzt. Das Verhalten des Beklagten verletze auch die dienstliche Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert, § 34 Satz 3 BeamtStG. Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen und Beihilfe zur Hinterziehung von Einkommensteuer zu Gunsten Dritter Die Ermittlungen hätten ferner ergeben, dass der Beklagte für insgesamt 80 Personen – wobei zusammenveranlagte Ehepaare als eine Person gezählt worden seien – für die Veranlagungszeiträume (Steuerjahre) 2008 bis 2013 insgesamt 215 Steuererklärungen (213 Einkommensteuererklärungen und 2 Umsatzsteuererklärungen) unbefugt gegen Entgelt erstellt bzw. an deren Erstellung mitgewirkt habe. Darüber hinaus habe er unbefugt bei der Erstellung von 6 weiteren Einkommensteuererklärungen betreffend das Steuerjahr 2007 mitgewirkt. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Klageschrift vom 17. Januar 2018 Bezug genommen (Bl. 56 ff. der Gerichtsakten). Im Rahmen des steuerlichen und des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsberichts der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts J-Stadt sei der Fall „N." (Steuernummer: xxx; Veranlagungszeitraum 2010) – wie nunmehr festgestellt worden sei – versehentlich doppelt erfasst worden. Dieser Fehler sei sodann – ebenfalls versehentlich – in den Ausdehnungsvermerk vom 2. März 2016 übernommen worden und auch im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen enthalten. Somit habe der Beklagte in den Veranlagungszeiträumen 2008 bis 2013 tatsächlich lediglich 215 Steuererklärungen (213 Einkommensteuererklärungen und 2 Umsatzsteuererklärungen) – nicht wie dort angegeben 216 – unbefugt gegen Entgelt erstellt. Sowohl im steuerlichen und steuerstrafrechtlichen Ermittlungsbericht der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts J-Stadt als auch im Ausdehnungsvermerk und sodann auch im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen sei zu Unrecht und im Widerspruch zu Anlage 1 des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsberichts der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts J-Stadt davon ausgegangen worden, dass der Beklagte für die unbefugte Erstellung von den 6 Steuererklärungen betreffend das Steuerjahr 2007 kein Entgelt erhalten habe. Ausweislich besagter Anlage 1 und der Niederschrift über die Vernehmung des Beklagten im Steuerstrafverfahren am 8. Januar 2015 habe dieser für die Erstellung der 6 Steuererklärungen sehr wohl ein Entgelt erhalten. Zu Gunsten des Beklagten solle im Rahmen der Disziplinarklage aber weiterhin davon ausgegangen werden, dass dieser die besagten 6 Steuererklärungen des Jahres 2007 unentgeltlich erstellt habe. Für die unbefugte Erstellung bzw. Mitwirkung an der Erstellung der Steuererklärungen habe der Beklagte in den Jahren 2009 bis 2013 (für die Steuererklärungen der Veranlagungszeiträume 2008 bis 2012) Entgelte in Höhe von insgesamt 7.950,00 € erhalten, welche er nicht der Einkommensteuer unterworfen habe. Von dem von der Steuerfahndung ermittelten Wert von 8.000,00 € sei der Betrag von 50,00 € abzuziehen, da – wie bereits ausgeführt – das Entgelt für den Fall „Sarah Bald" dort versehentlich doppelt gezählt worden sei. Im Jahr 2014 seien dem Beklagten weitere diesbezügliche Einnahmen in Höhe von insgesamt 2.800 € (für die Steuererklärungen des Veranlagungszeitraums 2013) zugeflossen. Damit beliefen sich die vom Beklagten vereinnahmten Entgelte auf insgesamt 10.750 € (= 215 Fälle/Steuererklärungen x 50 €). Die Ermittlungen hätten ferner den Beweis erbracht, dass der Beklagte in den durch ihn erstellten Einkommensteuererklärungen bzw. im Rahmen seiner Mitwirkung an deren Erstellung teilweise Aufwendungen bei den Werbungskosten für Arbeitsmittel aus nichtselbständiger Arbeit, bei den Mitgliedsbeiträgen und Spenden sowie bei den Handwerkerleistungen angegeben habe, die den Steuerpflichtigen in Wahrheit nicht oder nicht in der durch ihn eingetragenen Höhe entstanden gewesen seien. Hierdurch sei es in 26 Fällen zur Hinterziehung von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen im Gesamtbetrag von 8.939,79 € gekommen. Dieser Betrag setze sich zusammen aus Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2013 in Höhe von 8.023,00 €, Kirchensteuer in Höhe von 221,01 €, Solidaritätszuschlag in Höhe von 211,66 € sowie Zinsen in Höhe von 484,12 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Klageschrift vom 17. Januar 2018 (vgl. Bl. 60 ff. der Gerichtsakten). Die Ermittlungen hätten überdies ergeben, dass der Beklagte 27 der von ihm selbst erstellten Steuererklärungen an seinem Arbeitsplatz im Finanzamt auch selbst bearbeitet, respektive steuerlich veranlagt und entsprechende Steuerbescheide habe ergehen lassen. Auch diesbezüglich wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen auf den Inhalt der Klageschrift vom 17. Januar 2018 (vgl. Bl. 64 der Gerichtsakten). Von diesen 27 Steuererklärungen hätten 21 Steuererklärungen die bereits zuvor erwähnten, vom Beklagten zu Gunsten der betreffenden Steuerpflichtigen bewusst falsch angesetzten, wahrheitswidrigen Angaben enthalten. Der auf diese 21 Steuererklärungen entfallende Anteil des Steuerhinterziehungsbetrages belaufe sich auf insgesamt 3.299,64 € (einschließlich 194,00 € Zinsen). Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Klageschrift vom 17. Januar 2018 (vgl. Bl. 64 ff. der Gerichtsakten). Außerdem habe der Beklagte die Veranlagung der von ihm selbst erstellten Steuererklärungen – entgegen der Weisungslage – nicht nach der Reihenfolge ihres Eingangs im Finanzamt vorgenommen, sondern habe diese bevorzugt veranlagt. Der Sachverhalt stehe fest aufgrund der geständigen Einlassung des Beklagten, des beigezogenen Strafbefehls des Amtsgerichts C-Stadt vom 25. März 2016 (Az. xxx), der beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft C-Stadt (Az. xxx), der beigezogenen Niederschriften über die Vernehmungen des Beklagten bei der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts J-Stadt vom 16. September 2014 und 8. Januar 2015, des beigezogenen steuerstrafrechtlichen Ermittlungsberichts vom 17. Dezember 2015 sowie des beigezogenen steuerlichen Ermittlungsberichts vom 23. November 2015 der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts J-Stadt und des beigezogenen Vermerks des Referats Innenrevision des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 31. März 2014 (xxx). Hinterziehung von Einkommensteuer in eigener Sache Nach den Feststellungen des Amtsgerichts C-Stadt im Strafbefehl vom 29. März 2016 habe der Beklagte, indem er seine Einnahmen aus seiner unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen in seinen eigenen Einkommensteuerklärungen in den jeweiligen Jahren des Einnahmezuflusses nicht ordnungsgemäß erklärt habe, in den Veranlagungszeiträumen 2010 bis 2011 in eigener Sache Einkommensteuer in Höhe von 708 €, evangelische Kirchensteuer in Höhe von 63,72 € sowie den Solidaritätszuschlag in Höhe von 38,94 € hinterzogen. Hierbei seien zu seinen Gunsten fiktive Betriebsausgaben in Höhe von 5 % seiner tatsächlichen Einnahmen unterstellt worden. Für die Veranlagungszeiträume 2012 und 2013 sei zum Zeitpunkt des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsberichts noch keine Steuerfestsetzung erfolgt, obwohl die Steuererklärungen bereits am 19. Mai 2014 vom Beklagten bei seinem Finanzamt eingereicht worden seien. Bei antragsgemäßer Veranlagung wären die Einkommensteuer in den Veranlagungszeiträumen 2012 bis 2013 in Höhe von 1.542,00 €, die evangelische Kirchensteuer in Höhe von 138,78 € sowie der Solidaritätszuschlag in Höhe von 84,82 € zu niedrig festgesetzt worden. Für den Veranlagungszeitraum 2009 sei keine ungerechtfertigte zu niedrige Festsetzung der Einkommensteuer erfolgt, da der Gewinn des Beklagten (332,50 €) unterhalb der Grenze von 410,00 € (sog. Härteausgleichsregelung, § 46 Abs. 2 und 3 EStG) gelegen habe, so dass der Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, für diesen Zeitraum eine Einkommensteuererklärung abzugeben, weshalb die Nichterklärung der Einnahmen im Ergebnis keine steuerliche Auswirkung gehabt habe. Die im Strafbefehl getroffenen tatsächlichen Feststellungen seien für das vorliegende Disziplinarverfahren zwar nicht bindend, da der Strafbefehl kein Urteil im Sinne des § 26 Abs. 1 HDG darstelle. Jedoch könnten die tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung im Disziplinarverfahren grundsätzlich ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden, § 26 Abs. 2 HDG. Da die Feststellungen des Strafbefehls sich inhaltlich mit den Ermittlungsergebnissen aus dem Disziplinarverfahren deckten und im Übrigen vom Beklagten im Rahmen des Disziplinarverfahrens mittels E-Mail vom 2. April 2016 nochmals vorbehaltlos eingeräumt worden seien, bestünden keine Bedenken, die Feststellungen aus dem Strafbefehl dem hiesigen Verfahren zugrunde zu legen. Der Beklagte habe durch die – in der überwiegenden Zahl der Fälle gegen Entgelt erfolgte – unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen gegen seine Pflicht, durch sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die der Beruf erfordert (sog. Wohlverhaltenspflicht, § 34 Satz 3 BeamtStG), verstoßen. Aufgrund seiner fachlichen Ausbildung sowie seiner Berufserfahrung sei dem Beklagten bekannt, dass für Finanzbeamte ein Mitwirken bei der Steuererklärung ausschließlich bei nahen Angehörigen, in jedem Falle aber nur unentgeltlich, zulässig sei. Weiterhin sei ihm bewusst, dass es zu seinen Dienstpflichten gehöre, sich auch außerhalb des Dienstes an die geltenden Gesetze zu halten und insbesondere keine Ordnungswidrigkeiten zu begehen. Hierüber sei er bereits bei seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf belehrt worden. Demnach müsse von vorsätzlichem Handeln ausgegangen werden. Rechtfertigungsgründe seien nicht ersichtlich. Die unerlaubte Hilfeleistung sei außerhalb des Dienstes erfolgt, so dass ein außerdienstliches Fehlverhalten vorliege. Die unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen weise vorliegend zweifelsfrei eine sehr enge Beziehung zur dienstlichen Tätigkeit des Beklagten auf. Durch die unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen habe der Beklagte zudem gegen seine Pflicht, keine nicht genehmigungsfähigen Nebentätigkeiten auszuüben (§ 79 HBG a.F. / § 73 HBG n.F.), verstoßen. Indem der Beklagte in 26 Steuererklärungen (Veranlagungszeiträume 2008 bis 2013) der von ihm beratenen Steuerpflichtigen wahrheitswidrig tatsächlich nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstandene Ausgaben steuermindernd geltend gemacht und darüber hinaus in 4 seiner eigenen Einkommensteuererklärungen (Veranlagungszeiträume 2010 bis 2013) seine Einnahmen aus der unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen nicht erklärt habe, habe er sich der Steuerhinterziehung (Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu Gunsten Dritter und Steuerhinterziehung in eigener Sache) schuldig gemacht (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO) und hierdurch gegen seine Pflicht verstoßen, durch sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die der Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Sofern der Beklagte in 21 Steuererklärungen der von ihm beratenen Steuerpflichtigen falsche Angaben gemacht und diese Steuererklärungen dann auch selbst im Finanzamt veranlagt und auf diese Weise einen Steuerschaden von insgesamt 3.299,64 € verursacht habe, habe er zudem seine Stellung als Amtsträger missbraucht und somit sogar den Tatbestand der schweren Steuerhinterziehung erfüllt, § 370 Abs. 3 Nr. 2 AO. Die außerdienstlich begangenen Steuerhinterziehungen des Beklagten seien in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in einer für das Amt des Beklagten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, und stellten somit ein Dienstvergehen dar, § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Indem der Beklagte 27 der von ihm selbst gegen Entgelt für seine Mandantschaft erstellten Steuererklärungen an seinem Arbeitsplatz im Finanzamt auch selbst bearbeitet, steuerlich veranlagt und in entsprechende Steuerbescheide überführt habe, habe er gegen die Pflicht, mit dem Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die der Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG), verstoßen und ein Dienstvergehen begangen. Gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 6 Abgabenordnung (AO) dürfe in einem Verwaltungsverfahren für eine Finanzbehörde nicht tätig werden, wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben habe oder sonst tätig geworden sei. Da der Beklagte in den 27 Fällen, in welchen er die Steuererklärungen selbst erstellt bzw. an deren Erstellung mitgewirkt habe, bereits außerhalb seiner amtlichen Funktion als Finanzbeamter auf Seiten der betreffenden Steuerpflichtigen steuerberatend tätig geworden sei, sei es ihm von Gesetzes wegen untersagt gewesen, die betreffenden Steuererklärungen im Finanzamt zu bearbeiten und in Steuerbescheide zu überführen (§ 82 Abs. 1 Nr. 6 AO). Indem er als vom Besteuerungsverfahren ausgeschlossene Amtsperson gegen dieses gesetzliche Verbot verstoßen habe, habe er vorsätzlich seine Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verletzt. Ein weiterer Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG) liege darin, dass der Beklagte das von seinen Mandanten vereinnahmte Entgelt in den vorbezeichneten 27 Fällen nicht nur für die Erstellung der Steuererklärungen, sondern auch dafür erhalten bzw. angenommen habe, dass er die Steuererklärungen im Finanzamt selbst veranlagt und in entsprechende Steuerbescheide überführt habe. Denn indem der Beklagte die Steuererklärungen selbst veranlagt habe, habe er sichergestellt, dass die betreffenden Steuerfestsetzungen genauso, wie von ihm geltend gemacht, erfolgten. Zudem habe er dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer, objektiver und neutraler Finanzbeamter seine Angaben in den Steuerklärungen überprüfen konnte, und damit auch das Risiko der Tatentdeckung (unerlaubte Hilfe in Steuersachen bzw. Beihilfe zur Steuerhinterziehung) erheblich minimiert. Ferner habe er gegen seine Pflicht, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf sein Amt zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen (§ 42 Abs. 1 BeamtStG) und gegen seine Pflicht, die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen (§ 34 Satz 2 BeamtStG), verstoßen. Gemäß § 331 Abs. 1 StGB (Vorteilsnahme) werde ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordere, sich versprechen lasse oder annehme, mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Dienstausübung umfasse grundsätzlich alle Handlungen, die zu den dienstlichen Obliegenheiten gehörten; es genüge, wenn der Täter nach seinem dienstlichen Aufgabengebiet abstrakt zuständig sei (so Tröndle/Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch, § 331, Tz. 6 f.). Vorliegend stelle das Tätigwerden des Beklagten im Rahmen der Veranlagung von Steuererklärungen und der Steuerfestsetzung eine Dienstausübung im vorgenannten Sinne dar, da der Beklagte als Bearbeiter im Veranlagungsteilbezirk Arbeitnehmer (VTB AN) für die 27 vorbezeichneten Steuerfälle grundsätzlich zuständig gewesen sei. In den 21 vom Beklagten selbst veranlagten Fällen, in welchen der Beklage wahrheitswidrig steuermindernde Angaben zu Gunsten seiner Mandantschaft gemacht und damit Beihilfe zur Steuerhinterziehung geleistet habe, habe er darüber hinaus gegen § 332 Abs. 1 StGB (Bestechlichkeit) verstoßen, da er insoweit pflichtwidrig gehandelt habe, als es seine Aufgabe als Finanzbeamter gewesen sei, derartige Steuerhinterziehungen gerade zu verhindern. Ein weiterer Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG) liege schließlich darin, dass der Beklagte in den vorbezeichneten 27 Fällen die von ihm selbst erstellten Steuererklärungen nicht nach der Reihenfolge ihres Eingangs im Finanzamt, sondern vielmehr bevorzugt veranlagt habe. Gemäß Tz. 3.4.3 Abs. 1 Satz 1 der „gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Neufassung der Geschäftsordnung für die Finanzämter vom 16. November 2010" (FAGO) seien alle Vorgänge so schnell wie möglich und grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs zu bearbeiten. Diesbezüglich habe der Beklagte, gegen die Wohlverhaltenspflicht und gegen seine Pflicht, die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen (§ 35 Satz 2 BeamtStG), verstoßen. Der festgestellte Sachverhalt habe sich teils im Dienst (bevorzugte Veranlagung der Steuererklärungen), teils außerhalb des Dienstes (Entgegennahme des Entgelts) ereignet. Allerdings bestünde insgesamt eine erhebliche und sehr enge Beziehung zur dienstlichen Tätigkeit des Beklagten als Mitarbeiter eines Veranlagungsbezirks im Finanzamt, weil der Beklagte die Steuerveranlagungen im Dienstgebäude an seinem dienstlichen PC durchgeführt habe. Als Privatperson bzw. ohne Zugang zu einem Dienstcomputer habe der Beklagte die Pflichtverletzung in dieser Form nicht begehen können. Der enge dienstliche Bezug ergebe sich zudem auch aus der Tatsache, dass der Beklagte den Straftatbestand des § 331 Abs. 1 StGB bzw. des § 332 Abs. 1 StGB verwirklicht habe. Geschützte Rechtsgüter dieser Vorschriften seien die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes sowie das Vertrauen der Allgemeinheit in die Unparteilichkeit der öffentlichen Verwaltung (so Tröndle/Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch, § 331, Tz. 3). Strafbegründende Tatbestandsmerkmale seien die Eigenschaft als „Amtsträger" sowie die Vorteilsannahme für die „Dienstausübung". Der Straftatbestand sanktioniere somit nur solche Handlungen, die in einem engen und untrennbaren Zusammenhang mit einem dienstlichen Tätigwerden bzw. mit der dienstlichen Tätigkeit stünden.Der Schwerpunkt der Pflichtverletzung liege damit im innerdienstlichen Bereich, so dass insoweit von einem innerdienstlichen Dienstvergehen auszugehen sei. Es hätten sich im Ergebnis keine belastbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beklagte bei Begehung des Dienstvergehens oder einzelner Tathandlungen vermindert schuldfähig oder gar schuldunfähig gewesen sei oder mit fehlendem Unrechtsbewusstsein gehandelt haben könnte. Dem Beklagten sei pflichtgemäßes Handeln auch zumutbar gewesen. Der Beklagte habe zwar anlässlich eines Gespräches am 16. Januar 2013 angegeben, früher spielsüchtig, danach aber 15 Jahre lang „trocken" gewesen und nun wieder rückfällig geworden zu sein. Das Gesamtbild der Tatumstände, das planmäßige Vorgehen und die Begehung zahlloser Dienstpflichtverletzungen über mehrere Jahre hinweg (2008 bis 2014) ohne die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe sprächen bei sämtlichen Pflichtverletzungen jedoch für eine durchaus gut ausgeprägte Steuerungsfähigkeit des Beklagten. Im Übrigen sei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine fortdauernde psychische Belastung des Beklagten (Spielsucht) – sofern eine solche tatsächlich vorgelegen haben sollte – ohnehin nicht als schuldmindernd anzuerkennen, weil bei länger dauernder seelischer Belastung eher als in einer plötzlich auftretenden Situation erwartet werden könne, dass sich der Betroffene mit seiner Situation kritisch auseinandersetze, anstatt den Ausweg in kriminellen Handlungen zu suchen (so BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - I D 32/00 -, Tz. 40). Im Übrigen reiche nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 16. September 2010 - DL 16 S 579/10 -, Tz. 46) die bloße Behauptung einer seelischen Erkrankung nicht aus, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tatbegehung weder krankgeschrieben noch in laufender medizinischer Behandlung sei. Die pauschale Schilderung des Beklagten anlässlich des Gesprächs mit dem Finanzamtsvorsteher am 16. Januar 2013 lasse keine konkreten Anhaltspunkte für eine schwerwiegende pathologische Ursache, respektive für eine seelische Störung des Beklagten im Sinne des § 20 StGB, und damit keine Anzeichen für eine verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB erkennen, zumal er angegeben habe, deswegen keine Beratungsstellen aufgesucht zu haben, sondern sich lediglich auf einer Internetseite habe sperren lassen. Im Zusammenhang mit einer amtsärztlichen Begutachtung des Beklagten am 27. Januar 2014 habe die Amtsärztin neben der zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Arbeitsfähigkeit des Beklagten festgestellt, dass zwar deutliche Risikofaktoren und Gesundheitsstörungen bei diesem vorgelegen hätten, die Folgeerkrankungen nach sich ziehen könnten. Zum Untersuchungszeitpunkt hätten Folgeerkrankungen aber nicht vorgelegen. Ungeachtet dessen könne einer verminderten Schuldfähigkeit nur dann Bedeutung zukommen, wenn sie sich im Einzelfall überhaupt maßnahmenmildernd auswirken könne. Dies sei nicht gegeben, wenn ein so schweres vorsätzliches Dienstvergehen begangen worden sei, dass ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten und der Beamte untragbar geworden sei (so Weiß, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 13, Tz. 121). Eine verminderte Schuldfähigkeit sei unbeachtlich, wenn der Beamte – wie hier – durch sein Verhalten gegen grundlegende, leicht einsehbare beamtenrechtliche Pflichten (sog. Kernpflichten) verstoßen habe, so dass ihm auch bei vermindertem Einsichtsvermögen habe klar sein müssen, Unrecht zu tun, und er nach dieser Einsicht habe handeln können. Ein Finanzbeamter, der sich fortgesetzt und wiederholt handelnd der Steuerhinterziehung schuldig mache und hierbei seine Stellung als Amtsträger sowie seine Kenntnisse über die Verwaltungsabläufe und deren Schwachstellen systematisch ausnutze, versage im Kernbereich seiner beamtenrechtlichen Pflichten. Als Finanzbeamter habe er die Richtigkeit der Angaben der Steuerpflichtigen zu überprüfen und die Steuerpflichtigen zu Steuerehrlichkeit und einem ordnungsgemäßen Erklärungsverhalten anzuhalten (so VG München, Urteil vom 19. Mai 2008 - M 19 D 07.5464 -, Rn. 142). Die Öffentlichkeit erwarte von Steuerbeamten eine integre Haltung und eine korrekte Vorgehensweise. Werde ein Beamter diesem Anspruch nicht gerecht, zeige er ein äußerst ansehensschädigendes Verhalten. Es wiege schwer, dass der Beklagte in der überwiegenden Zahl der Fälle entgeltlich gehandelt und Barleistungen gefordert bzw. entgegengenommen habe. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass er das Entgelt, das er für seine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen erhalten habe, nicht versteuert habe. Der Beklagte habe sich durch die in Rede stehende unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen in Konkurrenz zu den selbstständigen steuerberatenden Berufen begeben und objektiv den Eindruck gefördert, die durch ihn beratenen Steuerpflichtigen zu bevorzugen und seine Pflicht zur unparteiischen Amtsführung nicht ernst zu nehmen. Erschwerend komme hinzu, dass er sich nicht auf die unerlaubte Hilfe beschränkt habe, sondern in einer Mehrzahl von Fällen unter Missachtung des sich aus § 82 Abs. 1 Nr. 6 AO ergebenden Tätigkeitsverbots auch die Veranlagung zahlreicher von ihm unbefugt erstellter Steuererklärungen vorgenommen bzw. an sich gezogen habe. Was die Frage der Vorteilsnahme bzw. der Bestechlichkeit anbelange, habe sich die Bemessung der Disziplinarmaßnahme daran zu orientieren, dass es sich bei derlei Verstößen seit jeher grundsätzlich um sehr schwerwiegende Pflichtverletzungen handele. Vorliegend seien keine Milderungsgründe von solchem Gewicht ersichtlich, welche ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten. Insbesondere könne der vom Beklagten (für die Veranlagung der 27 von ihm selbst erstellten Steuererklärungen) angenommene Betrag von insgesamt (27 x 50,00 € =) 1.350,00 € nicht mehr als geringfügig angesehen werden, unabhängig von der Frage, ob das Vorliegen einer nur geringfügigen Zuwendung überhaupt maßnahmenmildernd wirken könne (so Weiß, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, J 688, Tz. 141). Das BVerwG habe jedenfalls in einem ähnlich gelagerten Fall, bei welchem Bestechungsgelder von umgerechnet 1.500,00 € im Raum gestanden hätten, die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche Disziplinarmaßnahme angesehen (so BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 1 D 19.01 -). Zu Gunsten des Beklagten sei zu berücksichtigen, dass er im Rahmen des Steuerstraf- sowie des Disziplinarverfahrens die Tatvorwürfe vollumfänglich und vorbehaltlos eingeräumt und bei der Tataufklärung mitgewirkt habe. Ferner sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er sich während des gesamten Tatzeitraumes in einer schwierigen persönlichen und finanziellen Situation befunden habe. Die für den Beklagten sprechenden Gesichtspunkte seien indes nicht so gewichtig, dass vorliegend von der Verhängung der Höchstmaßnahme abgesehen werden könnte, zumal es auch Aspekte gebe, die zu Lasten des Beklagten zu berücksichtigen seien. Diesbezüglich sei insbesondere anzuführen, dass er gerade im Kernbereich der ihm übertragenen Aufgaben versagt habe. Durch das Einfordern und die Annahme von Entgelten in Höhe von insgesamt 1.350,00 € (Vorteilsnahme) habe er zudem gegen eine der elementarsten Beamtenpflichten – die Unbestechlichkeit – verstoßen. Außerdem spreche zu Lasten des Beklagten, dass er durch die Veranlagung manipulierter Steuererklärungen sowie durch die Nichtversteuerung der Gegenleistung / Bestechungsgelder einen Steuerschaden von erheblichem Ausmaß (8.939,79 € + 2.576,26 € = 11.516,05 €) verursacht habe. Den Beklagten belaste ferner der Umstand, dass er nicht nur einmalig, sondern wiederholt – über mehrere Jahre hinweg (2008 bis 2014) und in einer Vielzahl von Steuerfällen – rechtswidrig und zudem auch noch eigennützig gehandelt habe. Zwischen den einzelnen Tathandlungen habe für ihn ausreichend Gelegenheit bestanden, über die Pflichtwidrigkeit seines Handelns nachzudenken, davon Abstand zu nehmen und wieder auf den rechten Weg zurückzufinden. Gegen den Beklagten spreche auch, dass er gegen eine Vielzahl unterschiedlicher Dienstpflichten verstoßen, mithin nicht lediglich in einem kleinen oder abgrenzbaren Pflichtenbereich versagt habe. Das Dienstvergehen des Beklagten wiege im Ergebnis so schwer, dass er das Vertrauen des Dienstherren und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Er habe mit seinem Verhalten der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums schweren Schaden zugefügt. Der Beklagte habe damit das Vertrauen seines Dienstherrn sowie das Vertrauen der Öffentlichkeit nachhaltig und unwiederbringlich zerstört, so dass auf eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen sei. Die Disziplinarbefugnis der Oberfinanzdirektion ergebe sich aus § 38 Abs. 2 Satz 1 HDG i.V.m. § 13 der Verordnung über die Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 18. Dezember 2014 (GVBI. I 2014, Nr. 25, 380 ff.). Der Kläger beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, auf eine mildere Maßnahme zu erkennen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Behördenakten (2 Bände Disziplinarakten, 2 Bände Personalhauptakten, 1 Hefter Befähigungsberichte, 3 Bände Personalnebenakten, 1 Hefter Pfändungen, 1 Hefter Disziplinarverfahren, 1 Hefter Zeit-Journal, 1 Hefter Urlaubsanträge/Dienstbefreiungen), 2 Bände Strafakten der Staatsanwaltschaft C-Stadt und 1 Band Bußgeldakten des Finanzamts J-Stadt. Diese waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.